← Österreich

{'item': 'VGW-031/017/3257/2015'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 134§ 64§ 103§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.03.2015 GeschäftszahlVGW-031/017/3257/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. F

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 33,60 (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 33,60 (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen MS-..., (D), unterlassen, der Behörde, und zwar dem Magistratischen Bezirksamt für den 2. Bezirk in 1020 Wien, Karmelitergasse 9, auf schriftliches Verlangen vom 14.03.2014, zugestellt am 20.03.2014, binnen 2 Wochen, also bis zum 04.04.2014, Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 05.12.2013 um 15:07 Uhr in 1100 Wien, A 23 (Mautabschnitt Favoriten – KN Gürtel Landstraßer Hauptstraße, km 006,979, Richtungsfahrbahn: Hirschstetten), gelenkt hat. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 in der geltenden FassungParagraph 103, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 168,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden

§ 134Abs.

1 KFG 1967.Geldstrafe von € 168,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden

Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 16,80 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 184,80. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In seiner frist- und formgerecht durch einen rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Beschwerde wird vorgebracht, dass das Straferkenntnis gegen die wesentlichen Rechtsgrundsätze der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoße. Dem Beschwerdeführer stehe wegen der Nichtbenennung des Fahrers ein Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht bei nahen Angehörigen zu. Dieses Recht zugunsten naher Angehöriger und zum Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung sei ein wesentliches verfassungsrechtlich gebotenes Element der deutschen Rechtsordnung und könne das Straferkenntnis in Deutschland daher keinen Bestand haben und deswegen nicht vollstreckt werden. Wenn das Straferkenntnis im Streitfall in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt werden könnte, so würde die Bundesrepublik Deutschland ausländische behördliche Entscheidungen durchsetzen, die gegen in der Bundesrepublik Deutschland geltende elementare Rechtsgrundsätze verstoßen könnten. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund der unbestritten gebliebenen Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 14.03.2014

§ 103Abs.

2 Kraftfahrgesetz 1967 als Zulassungsbesitzer aufgefordert worden war, bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen MS-..., (D), am 05.12.2013 um 15:07 Uhr auf der mautpflichtigen Bundesstraße 1100 Wien, A 23 (Mautabschnitt Favoriten – KN Gürtel Landstraßer Hauptstraße, km 006,979, Richtungsfahrbahn: Hirschstetten) gelenkt habe. Weiters unstrittig ist, dass die Lenkeranfrage obigen Inhalts nicht beantwortet wurde.Aufgrund der unbestritten gebliebenen Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 14.03.2014

Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 als Zulassungsbesitzer aufgefordert worden war, bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen MS-..., (D), am 05.12.2013 um 15:07 Uhr auf der mautpflichtigen Bundesstraße 1100 Wien, A 23 (Mautabschnitt Favoriten – KN Gürtel Landstraßer Hauptstraße, km 006,979, Richtungsfahrbahn: Hirschstetten) gelenkt habe. Weiters unstrittig ist, dass die Lenkeranfrage obigen Inhalts nicht beantwortet wurde.

§ 103Abs.

2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Paragraph 103, Absatz 2, KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Diese Bestimmung verpflichtet den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeugs unabhängig davon, ob gegen ihn wegen einer zum angefragten Zeitpunkt mit diesem Kraftfahrzeug begangenen Verwaltungsübertretung ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt wird, der Behörde die verlangte Auskunft zu erteilen. Eine Aufforderung im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG darf auch ergehen, nachdem gegen den Zulassungsbesitzer eine Strafverfügung erlassen wurde.Diese Bestimmung verpflichtet den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeugs unabhängig davon, ob gegen ihn wegen einer zum angefragten Zeitpunkt mit diesem Kraftfahrzeug begangenen Verwaltungsübertretung ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt wird, der Behörde die verlangte Auskunft zu erteilen. Eine Aufforderung im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG darf auch ergehen, nachdem gegen den Zulassungsbesitzer eine Strafverfügung erlassen wurde. Der Beschwerdeführer hat sohin dadurch, dass er die an ihn ergangene Lenkeranfrage nicht beantwortet hat, den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Straferkenntnis gegen die wesentlichen Rechtsgrundsätze der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoße, da ihm wegen der Nichtbenennung des Fahrers ein Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht bei nahen Angehörigen zustehe, weshalb das Straferkenntnis in Deutschland keinen Bestand haben könne und nicht vollstreckt werden könne, ist Folgendes entgegenzuhalten: Da der Tatort der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung in Österreich gelegen ist (vgl. dazu etwa VwGH 15.9.1995, 95/17/0211 und zur vergleichbaren Regelung des § 103 Abs. 2 KFG, das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH 31.1.1996, 93/03/0156 sowie VwGH 27.6.1997, 97/02/0220), ist insoweit österreichisches Recht anzuwenden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, sind auch Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland mit dem Wohnsitz in diesem Staate bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Auskunftserteilung verpflichtet (siehe etwa VwGH 26.4.1999, 97/17/0334, und die dort zitierte Vorjudikatur).Da der Tatort der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung in Österreich gelegen ist vergleiche dazu etwa VwGH 15.9.1995, 95/17/0211 und zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG, das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH 31.1.1996, 93/03/0156 sowie VwGH 27.6.1997, 97/02/0220), ist insoweit österreichisches Recht anzuwenden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, sind auch Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland mit dem Wohnsitz in diesem Staate bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Auskunftserteilung verpflichtet (siehe etwa VwGH 26.4.1999, 97/17/0334, und die dort zitierte Vorjudikatur). Der Bestrafung des Auskunftspflichtigen steht daher auch das von ihm dem Verfassungsrecht der BRD entnommene Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung nicht entgegen, weil von den österreichischen Strafbehörden im Rahmen der ihnen hier zustehenden Strafhoheit nach dem Territorialitätsprinzip deutsches Verfassungsrecht nicht anzuwenden ist (VwGH 27.10.1997, 96/17/0348). Wird also das Delikt im Inland, nämlich am Sitz der anfragenden Behörde, verwirklicht, kann die Befugnis zur Bestrafung durch die nach den österreichischen Gesetzen dafür in Betracht kommende Behörde nicht zweifelhaft sein. Ob dem Straferkenntnis auf dem Territorium des Heimatstaates aus dem erwähnten Grund deutschen Rechtes Vollstreckungshindernisse entgegenstehen, ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses, die auf Grund der österreichischen Rechtslage zu erfolgen hat, ohne Bedeutung (vgl. VwGH 27.101997, 96/17/0425, 96/17/0348 und 97/17/0336 ebenfalls deutsche Staatsbürger betreffend).Wird also das Delikt im Inland, nämlich am Sitz der anfragenden Behörde, verwirklicht, kann die Befugnis zur Bestrafung durch die nach den österreichischen Gesetzen dafür in Betracht kommende Behörde nicht zweifelhaft sein. Ob dem Straferkenntnis auf dem Territorium des Heimatstaates aus dem erwähnten Grund deutschen Rechtes Vollstreckungshindernisse entgegenstehen, ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses, die auf Grund der österreichischen Rechtslage zu erfolgen hat, ohne Bedeutung vergleiche VwGH 27.101997, 96/17/0425, 96/17/0348 und 97/17/0336 ebenfalls deutsche Staatsbürger betreffend). Dass eine unter Strafdrohung normierte Verpflichtung des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges zur Erteilung einer Lenkerauskunft keiner Bestimmung der EMRK, insbesondere nicht dem Art. 6 EMRK widerspricht, hat die Europäische Kommission für Menschenrechte bereits mehrfach ausgesprochen (EKMR 26.5.1975, Zl. 6170/73, EKMR 11.10.1989, Zl. 15226/89, u.v.a., vgl. dazu Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, RZ 159f zu Art. 6 EMRK). Dass eine unter Strafdrohung normierte Verpflichtung des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges zur Erteilung einer Lenkerauskunft keiner Bestimmung der EMRK, insbesondere nicht dem Artikel 6, EMRK widerspricht, hat die Europäische Kommission für Menschenrechte bereits mehrfach ausgesprochen (EKMR 26.5.1975, Zl. 6170/73, EKMR 11.10.1989, Zl. 15226/89, u.v.a., vergleiche dazu Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, RZ 159f zu Artikel 6, EMRK). Des Weiteren kann die erkennende Behörde in § 103 Abs. 2 KFG keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit erblicken. In Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes und die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG wies der Verwaltungsgerichtshof auf Art. 6 Abs. 2 des EU-Vertrages hin. Daraus sei nicht ableitbar, dass die Rezeption der EMRK in das Gemeinschaftsrecht durch den EU-Vertrag bewirkt hätte, dass es zu einer generellen Verdrängung entgegenstehender nationaler Vorschriften (also über den Bereich der Vollziehung von Gemeinschaftsrecht hinaus) gekommen wäre. Eine diesbezügliche Rechtsverletzung liegt daher mangels Zusammenhang mit der Vollziehung von Gemeinschaftsrecht nicht vor (VwGH 26.5.2000, 2000/02/0115, vgl. dazu auch das zur Auskunftspflicht nach dem OÖ. Parkgebührengesetz ergangene Erkenntnis VwGH 26. April 1999, 97/17/0334).Des Weiteren kann die erkennende Behörde in Paragraph 103, Absatz 2, KFG keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit erblicken. In Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes und die Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG wies der Verwaltungsgerichtshof auf Artikel 6, Absatz 2, des EU-Vertrages hin. Daraus sei nicht ableitbar, dass die Rezeption der EMRK in das Gemeinschaftsrecht durch den EU-Vertrag bewirkt hätte, dass es zu einer generellen Verdrängung entgegenstehender nationaler Vorschriften (also über den Bereich der Vollziehung von Gemeinschaftsrecht hinaus) gekommen wäre. Eine diesbezügliche Rechtsverletzung liegt daher mangels Zusammenhang mit der Vollziehung von Gemeinschaftsrecht nicht vor (VwGH 26.5.2000, 2000/02/0115, vergleiche dazu auch das zur Auskunftspflicht nach dem OÖ. Parkgebührengesetz ergangene Erkenntnis VwGH 26. April 1999, 97/17/0334). Angemerkt wird, dass niemand durch die Erteilung einer Lenkerauskunft sich selbst oder andere Personen beschuldigt. Die Schuld der betreffenden Person an der Begehung einer Verwaltungsübertretung muss erst seitens der Behörde in einem Verwaltungsstrafverfahren nachgewiesen werden. Zur subjektiven Tatseite ist folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch für den ausländischen Kraftfahrer die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. etwa VwGH 26. 1. 2000, 99/03/0294; 26.5.2000, 2002/02/0115). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch für den ausländischen Kraftfahrer die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend zu unterrichten vergleiche etwa VwGH 26. 1. 2000, 99/03/0294; 26.5.2000, 2002/02/0115). Da es sich bei der Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer jedoch nicht erstattet.Da es sich bei der Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer jedoch nicht erstattet. Der Beschwerdeführer hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung somit auch in Ansehung der subjektiven Tatseite zu verantworten. Zur Strafbemessung: Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist

§ 134Abs.

1 KFG mit Geldstrafe bis zu Euro 5.000,-- und bis 6 Wochen Ersatzarreststrafe im Nichteinbringungsfall zu ahnden.Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist

Paragraph 134, Absatz eins, KFG mit Geldstrafe bis zu Euro 5.000,-- und bis 6 Wochen Ersatzarreststrafe im Nichteinbringungsfall zu ahnden.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das der Bestrafung zugrundeliegende Verhalten schädigte in beträchtlichem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat bedeutend war. Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde zutreffend als Milderungsgrund zu werten. Als erschwerend war kein Umstand zu berücksichtigen. Die belangte Behörde ist in ihrem Straferkenntnis von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen. Diese Einschätzung blieb auch in der Beschwerde unbestritten. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den gesetzlichen Strafsatz ist die verhängte Strafe durchaus angemessen und keinesfalls zu hoch. Eine Herabsetzung der verhängten Strafe kam insbesondere auch aus spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle. Unzulässigkeit der Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.017.3257.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.