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{'item': 'VGW-031/049/3544/2015'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 134§ 64§ 103§ 5§ 19§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.03.2015 GeschäftszahlVGW-031/049/3544/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Ku

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 67,20 Euro zu leisten, das sind 20% der verhängten Geldstrafe.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 67,20 Euro zu leisten, das sind 20% der verhängten Geldstrafe. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben es als ehemaliger Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-... unterlassen, der Behörde, und zwar dem Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk, auf ihr schriftliches Verlangen vom 28.1.2015, zugestellt am 30.1.2015, binnen 2 Wochen, also bis zum 13.02.2015 Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 22.4.2014, um 17.36 Uhr, auf der mautpflichtigen Bundesstraße A22, Abschnitt Kaisermühlen - Knoten Wien Kaisermühlen, Richtungsfahrbahn: Knoten Wien Kaisermühlen, km 000,856 gelenkt hat. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 103 Abs.2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl.Nr.267/1967 in der geltenden FassungParagraph 103, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl.Nr.267 aus 1967, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 336,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden

§ 134Abs.

1 KFG 1967.

Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen: € 33,60 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 33,60 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 369,

  1. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, kein Schreiben der Behörde erhalten zu haben. Seine Freundin habe vergessen, ihm die Verständigung über die Hinterlegung auszuhändigen. Aus dem der Beschwerde angeschlossenen Akt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als (ehemaliger) Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-... mit Schreiben der Behörde vom 28.1.2015 aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 22.4.2014 um 17.36 Uhr auf der mautpflichtigen Bundesstraße A 22 (Abschnitt Kaisermühlen - Knoten Wien Kaisermühlen, Richtungsfahrbahn: Knoten Wien Kaisermühlen, km 000,856) gelenkt hat. Nach einem Zustellversuch wurde das Dokument hinterlegt und ab dem 30.1.2015 erstmals zur Abholung bereitgehalten (und letztlich nicht behoben). Mit Schreiben vom 26.2.2015 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung vom 24.2.
  2. In weiterer Folge erließ die Behörde das angefochtene Straferkenntnis. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer als (ehemaliger) Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-... mit Schreiben der Behörde vom 28.1.2015 (zugestellt am 30.1.2015) aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 22.4.2014 um 17.36 Uhr auf der mautpflichtigen Bundesstraße A 22 (Abschnitt Kaisermühlen - Knoten Wien Kaisermühlen, Richtungsfahrbahn: Knoten Wien Kaisermühlen, km 000,856) gelenkt hat. Weiters wird festgestellt, dass die Auskunft nicht erteilt wurde. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, führte er im Wesentlichen doch lediglich aus, kein Schreiben erhalten zu haben. Seine Freundin habe vergessen, ihm die Verständigung über die Hinterlegung auszuhändigen.

§ 103Abs.

2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Die Auskunftspflicht wurde gegenständlich durch keine Auskunft verletzt (vgl. VwGH 19.11.1982, 82/02/0171, 29.1.1992, 91/02/0128). Dass seine Freundin vergessen hat, ihm die Verständigung über die Hinterlegung auszuhändigen, vermag daran nichts zu ändern, kommt es doch auf die Kenntnis des Empfängers von der Zustellung nicht an, wenn (wie hier) die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. VwGH 20.1.1998, 97/08/0545, 21.11.2001, 2001/08/0011).Die Auskunftspflicht wurde gegenständlich durch keine Auskunft verletzt vergleiche , VwGH 19.11.1982, 82/02/0171, 29.1.1992, 91/02/0128). Dass seine Freundin vergessen hat, ihm die Verständigung über die Hinterlegung auszuhändigen, vermag daran nichts zu ändern, kommt es doch auf die Kenntnis des Empfängers von der Zustellung nicht an, wenn (wie hier) die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist vergleiche VwGH 20.1.1998, 97/08/0545, 21.11.2001, 2001/08/0011). Das in Rede stehende Tatbild ist als erfüllt anzusehen.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer infolge Verwirklichung des Tatbildes jene Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der er nach den genannten Bestimmungen verpflichtet war. Das angefochtene Straferkenntnis ist sohin (auch) in der Schuldfrage zu bestätigen. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kommt aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

§ 134Abs.

1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,-- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,-- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

§ 19Abs. 1 VSt

G ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat schädigte nicht unerheblich das als sehr bedeutend einzustufende und im Übrigen durch die Strafdrohung geschützte öffentliche Interesse, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann. Deshalb kann der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig angesehen werden. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Dem Beschwerdeführer kommt der Milderungsgrund der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute (im Übrigen auch sonst kein Milderungsgrund). Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Aus den angeführten Gründen erscheint die verhängte Geldstrafe (in der Höhe von 336,-- Euro) selbst bei Annahme eines geringen monatlichen Einkommens, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und bei bestehenden Sorgepflichten durchaus als angemessen und nicht als überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH 6.12.1965, 0926/65).Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht vergleiche VwGH 6.12.1965, 0926/65).

§ 16Abs. 2 letzter Satz VSt

G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 5.000,-- reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht. Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG (ein Verhandlungsantrag wurde nicht gestellt) abgesehen werden.Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG (ein Verhandlungsantrag wurde nicht gestellt) abgesehen werden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.049.3544.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.