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{'item': 'VGW-031/V/075/2278/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.03.2015 GeschäftszahlVGW-031/V/075/2278/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Müller über die Vorstellung des Herrn H. I., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien, vom 20.01.2015, Zl. VGW-KO-075/2/2015-1, betreffend die Bestimmung der Zeugengebühren, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Müller über die Vorstellung des Herrn H. römisch eins., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien, vom 20.01.2015, Zl. VGW-KO-075/2/2015-1, betreffend die Bestimmung der Zeugengebühren, zu Recht erkannt: I. Der Vorstellung wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss des Landesrechtspflegers des Verwaltungsgerichts Wien wegen sachlicher Unzuständigkeit des Rechtspflegers zur Bestimmung von Zeugengebühren ersatzlos behoben.römisch eins. Der Vorstellung wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss des Landesrechtspflegers des Verwaltungsgerichts Wien wegen sachlicher Unzuständigkeit des Rechtspflegers zur Bestimmung von Zeugengebühren ersatzlos behoben. II. Gegen diese Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig. römisch zwei. Gegen diese Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D EE N T S C H E römisch eins D U N G S G R Ü N D E Der Zeuge Herr H. I. wurde mit Ladung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 03.10.2014, GZ: VGW-031/075/30841/2014, zu einer am 04.11.2014, um 14:30 Uhr, anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen. Um 15:52 Uhr wurde der Zeuge entlassen.Der Zeuge Herr H. römisch eins. wurde mit Ladung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 03.10.2014, GZ: VGW-031/075/30841/2014, zu einer am 04.11.2014, um 14:30 Uhr, anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen. Um 15:52 Uhr wurde der Zeuge entlassen. Mit Antrag vom 11.11.2014, eingelangt am 13.11.2014, begehrte Herr H. I. den Ersatz der Reisegebühren in der Höhe von insgesamt 13,20 Euro und für den Vermögensnachteil auf Grund von Stellvertreterkosten in der Höhe von 600,00 Euro und begründete dies damit, dass er als selbstständiger Gerichtssachverständiger den Nachmittag nicht nutzen konnte und er für die Verhandlung am nächsten Tag noch eine Unfallstelle zu vermessen und eine maßstabgetreue Skizze anzufertigen hatte. Daher habe er diese Arbeit vergeben müssen. Hierfür musste er Kosten in der Höhe von 600,00 Euro inkl. MwSt bezahlen. Mit Antrag vom 11.11.2014, eingelangt am 13.11.2014, begehrte Herr H. römisch eins. den Ersatz der Reisegebühren in der Höhe von insgesamt 13,20 Euro und für den Vermögensnachteil auf Grund von Stellvertreterkosten in der Höhe von 600,00 Euro und begründete dies damit, dass er als selbstständiger Gerichtssachverständiger den Nachmittag nicht nutzen konnte und er für die Verhandlung am nächsten Tag noch eine Unfallstelle zu vermessen und eine maßstabgetreue Skizze anzufertigen hatte. Daher habe er diese Arbeit vergeben müssen. Hierfür musste er Kosten in der Höhe von 600,00 Euro inkl. MwSt bezahlen. Mit Bekanntgabe der Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts Wien vom 01.12.2014, zugestellt am 10.12.2014, wurden die Gebühren wie folgt festgesetzt: „Reisekosten (§§ 6 – 12 GebAG) „Reisekosten (Paragraphen 6, – 12 GebAG) Fahrt mit Massenbeförderungsmitteln von S., U.-straße zum Verhandlungsort und retour………………………………………………………………………………………………13,20 Euro. Der Betrag in der Höhe von 13,20 Euro wird auf das von Ihnen bekannt gegebene Konto überwiesen. Zum Einkommensentgang: […] Aus Ihren Angaben geht jedoch nicht hervor, dass die von Ihnen angegebene Leistung nicht zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt werden konnte. Da Sie somit keinen unwiederbringlichen Einkommensausfall bescheinigt haben, konnte auch im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ihrem Antrag hinsichtlich einer Entschädigung für Zeitversäumnis keine Folge gegeben werden. Es steht Ihnen frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Bekanntgabe die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht Wien zu beantragen.“ Es wurde ein Anweisungsauftrag am 01.12.2014 über den Betrag von 13,20 Euro auf das Konto des Hrn. I. veranlasst.Es wurde ein Anweisungsauftrag am 01.12.2014 über den Betrag von 13,20 Euro auf das Konto des Hrn. römisch eins. veranlasst. Mit dem fristgerecht eingebrachten Antrag vom 24.12.2014 begehrte Herr I. die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht Wien.Mit dem fristgerecht eingebrachten Antrag vom 24.12.2014 begehrte Herr römisch eins. die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht Wien. Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesrechtspflegers ... vom 15.01.2015, zugestellt am 09.02.2015, wurden die Kosten „in der Rechtssache A. Sch., Zl. VGW-031/075/30841/2014“, zur GZ VGW-KO-075/2/2015 wie folgt bestimmt: „Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 53b in Verbindung mit § 53a Abs.1 letzter Satz AVG werden die Gebühren des Zeugen Herrn H. I. wie folgt bestimmt:„Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz AVG werden die Gebühren des Zeugen Herrn H. römisch eins. wie folgt bestimmt: Reisekosten (§§ 6 – 12 GebAG): 13,20 EuroReisekosten (Paragraphen 6, – 12 GebAG): 13,20 Euro Das Mehrbegehren des Zeugen Herrn H. I. hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis ist hingegen abzuweisen. Das Mehrbegehren des Zeugen Herrn H. römisch eins. hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis ist hingegen abzuweisen. Die bereits mit Bekanntgabe vom 01.12.2014 zuerkannte Zeugengebühr in der Höhe von 13,20 Euro wurde bereits mit Auftrag vom 01.12.2014 zur Anweisung gebracht.“ Als Rechtsmittelbelehrung war Folgendes festgehalten: „Gegen diesen Beschluss besteht gemäß § 54 VwGVG die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien. Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht Wien schriftlich einzubringen.“„Gegen diesen Beschluss besteht gemäß Paragraph 54, VwGVG die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien. Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht Wien schriftlich einzubringen.“ Am 14.02.2015 brachte Hr. I. durch seinen Rechtsvertreter eine Vorstellung an das zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ein. Er beantragte, das Verwaltungsgericht Wien möge der Vorstellung Folge geben und neben den Fahrtkosten auch noch die Gebühren für die Entschädigung der Zeitversäumnis in der beantragten Höhe von weiteren 600,00 Euro bestimmen. Am 14.02.2015 brachte Hr. römisch eins. durch seinen Rechtsvertreter eine Vorstellung an das zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ein. Er beantragte, das Verwaltungsgericht Wien möge der Vorstellung Folge geben und neben den Fahrtkosten auch noch die Gebühren für die Entschädigung der Zeitversäumnis in der beantragten Höhe von weiteren 600,00 Euro bestimmen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen wie folgt: 1. Der bisherige Verfahrenslauf bzw. das Vorverfahren lässt sich aus den Akten VGW-031/075/30841/2014, VGW-KO-75/2/2015 und VGW-031/V/75/2278/2015 zweifelsfrei entnehmen und wurde oben im Wesentlichen wiedergegeben. 2. Die Bestimmung der Zeugengebühren wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in § 26 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt wie folgt:2. Die Bestimmung der Zeugengebühren wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Paragraph 26, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt wie folgt: „Gebühren der Zeugen und Beteiligten § 26.

(1)Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975. Die Gebühr ist gemäß § 19 GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.Paragraph 26,
(1)Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und den Paragraphen 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 19, GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.
(2)Für die Bestimmung der Gebühr gilt § 20 GebAG mit folgenden Maßgaben:
(2)Für die Bestimmung der Gebühr gilt Paragraph 20, GebAG mit folgenden Maßgaben:
  1. Die Gebühr ist vorläufig zu berechnen. Vor der Gebührenberechnung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
  2. Die vorläufig berechnete Gebühr ist dem Zeugen schriftlich oder mündlich bekanntzugeben. Dieser kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Gebühr schriftlich oder mündlich die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht beantragen. Wenn der Zeuge keinen Antrag auf Gebührenbestimmung stellt oder diesen zurückzieht, gilt die bekanntgegebene Gebühr als bestimmt. Das Verwaltungsgericht kann die Gebühr jedoch von Amts wegen anders bestimmen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Bekanntgabe der Gebühr ist eine amtswegige Gebührenbestimmung nicht mehr zulässig.
  3. Der Zeuge kann die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht auch beantragen, wenn ihm innerhalb von acht Wochen nach Geltendmachung keine Gebühr bekanntgegeben wird. Zieht er den Antrag auf Gebührenbestimmung zurück, so erlischt der Gebührenanspruch.
(3)Die Gebühr ist dem Zeugen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt das Verwaltungsgericht eine höhere Gebühr, als dem Zeugen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt das Verwaltungsgericht eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuss die von ihm bestimmte Gebühr, so ist der Zeuge zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
(4)Die den Zeugen zustehenden Gebühren sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit gehandelt hat.
(5)Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für Beteiligte.“
(5)Die Absatz eins bis 4 gelten auch für Beteiligte.“ § 20 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) lautet wie folgt:Paragraph 20, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) lautet wie folgt: „Bestimmung der Gebühr § 20.
(1)Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.Paragraph 20,
(1)Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
(2)Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
(3)Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
(4)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.“
(4)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89 i GOG anzuwenden.“ Anmerkung im RIS zu dieser Bestimmung: (http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40155612&ResultFunctionToken=895506e5-9ffe-45ee-a67e-d1c48806e77e&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=gebag&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=24.03.2015&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=): „
  1. Die Gebührenbestimmung erfolgt also durch verwaltungsrechtlichen Bescheid. […]“ 3.
  2. Da die Bestimmung der Zeugengebühren ein Akt der Justizverwaltung ist, dementsprechend durch einen verwaltungsrechtlichen Bescheid zu erfolgen hat, ist die Bestimmung der Zeugengebühren nicht durch Organe der Gerichtsbarkeit vorzunehmen, wie dies auch ausdrücklich in § 20 GebAG geregelt ist (arg. „Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg […] zu bestimmen“). Es hat daher weder das nach der Geschäftsverteilung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichtes als Organ der Gerichtsbarkeit, schon gar nicht der ihm zugeteilte Rechtspfleger als Organ der Gerichtsbarkeit über die Festsetzung der Gebühren zu entscheiden.3.
  3. Da die Bestimmung der Zeugengebühren ein Akt der Justizverwaltung ist, dementsprechend durch einen verwaltungsrechtlichen Bescheid zu erfolgen hat, ist die Bestimmung der Zeugengebühren nicht durch Organe der Gerichtsbarkeit vorzunehmen, wie dies auch ausdrücklich in Paragraph 20, GebAG geregelt ist (arg. „Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg […] zu bestimmen“). Es hat daher weder das nach der Geschäftsverteilung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichtes als Organ der Gerichtsbarkeit, schon gar nicht der ihm zugeteilte Rechtspfleger als Organ der Gerichtsbarkeit über die Festsetzung der Gebühren zu entscheiden. Die Gebühr bestimmt das Gericht im Justizverwaltungsweg (VwGH 27.06.1979, 1484/78, AnwBl 1980/1207, 161). Durch den für das Verwaltungsgericht Wien (VWG) geltenden § 26 VwGVG hat sich hinsichtlich der Zuständigkeit der Justizverwaltung nichts geändert, da nur nach Maßgabe der in Abs. 2 Z. 1 bis 3 leg. cit. vorgesehenen Änderungen die Bestimmung des § 20 GebAG anzuwenden ist. Eine Änderung der Zuständigkeit von der Justizverwaltung in die Gerichtsbarkeit ist nicht vorgesehen, vielmehr sind nur Einzelheiten bei der Bestimmung der Gebühren durch § 26 VwGVG geändert worden.Die Gebühr bestimmt das Gericht im Justizverwaltungsweg (VwGH 27.06.1979, 1484/78, AnwBl 1980/1207, 161). Durch den für das Verwaltungsgericht Wien (VWG) geltenden Paragraph 26, VwGVG hat sich hinsichtlich der Zuständigkeit der Justizverwaltung nichts geändert, da nur nach Maßgabe der in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 leg. cit. vorgesehenen Änderungen die Bestimmung des Paragraph 20, GebAG anzuwenden ist. Eine Änderung der Zuständigkeit von der Justizverwaltung in die Gerichtsbarkeit ist nicht vorgesehen, vielmehr sind nur Einzelheiten bei der Bestimmung der Gebühren durch Paragraph 26, VwGVG geändert worden. Die Bestimmung der Zeugengebühren erfolgt sohin im Justizverwaltungsbereich mit Bescheid durch das Verwaltungsgericht. 3.
  4. Für die Entscheidung im Justizverwaltungsweg spricht nicht nur wörtlich § 20 GebAG, der in dieser Hinsicht eben durch § 26 VwGVG keine Änderung erfährt, sondern auch das gesamte Verfahren an sich: Es ist keine Involvierung des – die Kosten tragenden - Rechtsträgers als Partei in einem kontradiktorischen Gerichtsverfahren angedacht, es sind auch keinerlei Parteirechte (insb. auf rechtliches Gehör) oder Rechtsmittelmöglichkeit des jeweiligen Rechtsträgers vorgesehen, was jedoch Voraussetzung eines gerichtlichen Verfahrens im Sinne einer Gerichtsbarkeit wäre. Die Ausgestaltung des Verfahrens zur Zeugenbestimmung erscheint dergestalt organisiert zu sein, dass das Gericht im Justizverwaltungsweg für und im Namen des Rechtsträgers die Zeugengebühren bestimmt.3.
  5. Für die Entscheidung im Justizverwaltungsweg spricht nicht nur wörtlich Paragraph 20, GebAG, der in dieser Hinsicht eben durch Paragraph 26, VwGVG keine Änderung erfährt, sondern auch das gesamte Verfahren an sich: Es ist keine Involvierung des – die Kosten tragenden - Rechtsträgers als Partei in einem kontradiktorischen Gerichtsverfahren angedacht, es sind auch keinerlei Parteirechte (insb. auf rechtliches Gehör) oder Rechtsmittelmöglichkeit des jeweiligen Rechtsträgers vorgesehen, was jedoch Voraussetzung eines gerichtlichen Verfahrens im Sinne einer Gerichtsbarkeit wäre. Die Ausgestaltung des Verfahrens zur Zeugenbestimmung erscheint dergestalt organisiert zu sein, dass das Gericht im Justizverwaltungsweg für und im Namen des Rechtsträgers die Zeugengebühren bestimmt. 3.
  6. Aufgrund der Organisationsgesetze ist keinerlei Zuständigkeit zur Bestimmung der im Justizverwaltungsweg zu bestimmenden Zeugengebühren für den in der Hauptsache zuständigen Richter gegeben, sodass auch der Rechtspfleger nicht zuständig ist. Ebenso wenig ergibt sich eine Zuständigkeit des in der Hauptsache zuständigen Richters für die Bestimmung von Zeugengebühren im Rahmen der Rechtsprechung. Es war daher die Entscheidung des Rechtspflegers ersatzlos mangels Zuständigkeit zu beheben. 3.
  7. Auch wenn man der gegenteiligen Ansicht ist und die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit zur Erlassung der Entscheidung annimmt, ist jedenfalls die Zuständigkeit des Rechtspflegers deshalb nicht gegeben, da er zur Bestimmung von Zeugengebühren nicht zuständig ist. Die Bestimmung des § 25 Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG) lautet wie folgt:3.
  8. Auch wenn man der gegenteiligen Ansicht ist und die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit zur Erlassung der Entscheidung annimmt, ist jedenfalls die Zuständigkeit des Rechtspflegers deshalb nicht gegeben, da er zur Bestimmung von Zeugengebühren nicht zuständig ist. Die Bestimmung des Paragraph 25, Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG) lautet wie folgt: „§ 25.
(1)Den Landesrechtspflegerinnen und -rechtspflegern obliegt die Mitarbeit bei den den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter, der oder dem sie jeweils zugeordnet sind, zugewiesenen Angelegenheiten, insbesondere die eigenständige Erledigung folgender Geschäfte: […]
  1. die Vorschreibung von Gebühren und die Entscheidung über sonstige Kosten, […]“ Eine „Vorschreibung von Gebühren und die Entscheidung über sonstige Kosten“ ist keinesfalls die Bestimmung von Zeugengebühren, zumal mit der Vorschreibung von Gebühren nur die Eingabe-/Beschwerdegebühren samt entsprechend anderer Kosten wie etwa Kopierkosten etc. im Rahmen der Akteneinsicht durch den Rechtspfleger gemeint sein kann. Nach der Bestimmung der § 25 VGWG liegt daher keine Zuständigkeit des Rechtspflegers zur Entscheidung vor: Die Bestimmung der Zeugengebühren kann keine eigenständige Erledigung durch einen Rechtspfleger im Sinne der Mitarbeit bei einer zugewiesenen Angelegenheit nach § 25 VGWG bei dem ihm zugordneten Einzelrichter darstellen, zumal Zeugengebühren auch in Senatsangelegenheiten zu bestimmen sind. Da nach dem Wortlaut des § 25 VGWG die Zuständigkeit von Rechtspflegern zur eigenständigen Erledigung von bestimmten Aufgaben nur in einer Einzelrichterangelegenheit vorgesehen ist, ist jedenfalls eine Entscheidung eines Rechtspflegers bei der Bestimmung von Zeugengebühren unzulässig.Nach der Bestimmung der Paragraph 25, VGWG liegt daher keine Zuständigkeit des Rechtspflegers zur Entscheidung vor: Die Bestimmung der Zeugengebühren kann keine eigenständige Erledigung durch einen Rechtspfleger im Sinne der Mitarbeit bei einer zugewiesenen Angelegenheit nach Paragraph 25, VGWG bei dem ihm zugordneten Einzelrichter darstellen, zumal Zeugengebühren auch in Senatsangelegenheiten zu bestimmen sind. Da nach dem Wortlaut des Paragraph 25, VGWG die Zuständigkeit von Rechtspflegern zur eigenständigen Erledigung von bestimmten Aufgaben nur in einer Einzelrichterangelegenheit vorgesehen ist, ist jedenfalls eine Entscheidung eines Rechtspflegers bei der Bestimmung von Zeugengebühren unzulässig. 3.
  2. Die Behebung dieses Beschlusses war insofern notwendig, da die Entscheidung des Rechtspflegers durch Erhebung der Vorstellung nicht ex lege außer Kraft tritt, sodass die Behebung des Erkenntnisses mangels sachlicher Zuständigkeit erforderlich war. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Verwaltungsgerichtsverfahrensnovelle 2012 nicht mit eindeutiger Sicherheit zu sagen, ob die Zeugengebührenbestimmung im Justizverwaltungsbereich erfolgen soll, zumal im Schrifttum argumentiert wird, dass sich die Bedeutung des Begriffes „Justizverwaltung“ mit 01.01.2014 durch die verfassungsgesetzlich geschaffene Verwaltungsgerichtsbarkeit geändert haben könnte. Diesbezüglich wird auf den Aufsatz von Julia Kohl, Grundsätzliche Fragen gebührenrechtlicher Entscheidungen der Verwaltungsgerichte (zwischen Rechtsprechung und Justizverwaltung), ZVG 2014/4, 319 ausdrücklich verwiesen. Ob die Qualität der Entscheidung des Verwaltungsgerichts - ein Bescheid im Sinne der Justizverwaltung oder Beschluss im Sinne der Rechtsprechung - ist, lässt sich jedoch – wie Kohl (ZVG 2014/4, 319 [325]) resümiert – weder aus der einfach- noch aus der verfassungsgesetzlichen Rechtslage eindeutig ableiten. Auch nach ihrer Meinung „ist § 26 VwGVG im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung prima vista wohl dahingehend zu interpretieren, dass die Bestimmung der Zeugen- und Beteiligtengebühren auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Akt der Justizverwaltung zu erfolgen hat“ (ZVG 2014/4, 319 [324]).Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Verwaltungsgerichtsverfahrensnovelle 2012 nicht mit eindeutiger Sicherheit zu sagen, ob die Zeugengebührenbestimmung im Justizverwaltungsbereich erfolgen soll, zumal im Schrifttum argumentiert wird, dass sich die Bedeutung des Begriffes „Justizverwaltung“ mit 01.01.2014 durch die verfassungsgesetzlich geschaffene Verwaltungsgerichtsbarkeit geändert haben könnte. Diesbezüglich wird auf den Aufsatz von Julia Kohl, Grundsätzliche Fragen gebührenrechtlicher Entscheidungen der Verwaltungsgerichte (zwischen Rechtsprechung und Justizverwaltung), ZVG 2014/4, 319 ausdrücklich verwiesen. Ob die Qualität der Entscheidung des Verwaltungsgerichts - ein Bescheid im Sinne der Justizverwaltung oder Beschluss im Sinne der Rechtsprechung - ist, lässt sich jedoch – wie Kohl (ZVG 2014/4, 319 [325]) resümiert – weder aus der einfach- noch aus der verfassungsgesetzlichen Rechtslage eindeutig ableiten. Auch nach ihrer Meinung „ist Paragraph 26, VwGVG im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung prima vista wohl dahingehend zu interpretieren, dass die Bestimmung der Zeugen- und Beteiligtengebühren auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Akt der Justizverwaltung zu erfolgen hat“ (ZVG 2014/4, 319 [324]). Auch aus den Materialien zu § 26 VwGVG lassen sich keine Erkenntnisse gewinnen, wie nach der vorläufigen Kostenbekanntgabe zu entscheiden ist. In den EB zu RV 2009 BlgNR XXIV. GP, 6 zu § 26 wird festgehalten: Auch aus den Materialien zu Paragraph 26, VwGVG lassen sich keine Erkenntnisse gewinnen, wie nach der vorläufigen Kostenbekanntgabe zu entscheiden ist. In den EB zu Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 6 zu Paragraph 26, wird festgehalten: „Der vorgeschlagene § 26 entspricht den Bestimmungen über die Gebühren der Zeugen und Beteiligten im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (§§ 51a bis 51d und 76a AVG). Die vorläufige Berechnung der Gebühr erfolgt nicht in Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und kann daher auch durch einen sog. ‚Kostenbeamten‘ erfolgen.“„Der vorgeschlagene Paragraph 26, entspricht den Bestimmungen über die Gebühren der Zeugen und Beteiligten im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (Paragraphen 51 a bis 51 d und 76 a AVG). Die vorläufige Berechnung der Gebühr erfolgt nicht in Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und kann daher auch durch einen sog. ‚Kostenbeamten‘ erfolgen.“ Einen Umkehrschluss aus diesen Bemerkungen zu konstruieren, dass die danach getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Zeugengebührenbestimmung ein Akt der Rechtsprechung wäre und dahingehend der § 20 GebAG abgeändert worden sei, lässt sich nicht nachvollziehen und ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen.Einen Umkehrschluss aus diesen Bemerkungen zu konstruieren, dass die danach getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Zeugengebührenbestimmung ein Akt der Rechtsprechung wäre und dahingehend der Paragraph 20, GebAG abgeändert worden sei, lässt sich nicht nachvollziehen und ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen. Diesbezüglich unterstützende Judikatur zur Rechtsansicht, dass die Festsetzung der Zeugengebührenbestimmung ein Akt der Gerichtsbarkeit wäre, konnte nicht gefunden werden, im Gegenteil wird insbesondere von Reisner in Götzl/Huber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 26 zu § 26 festgehalten, dass das Verwaltungsgericht (VwG) „die Gebühr mit Bescheid festzusetzen“ hat. „Gegen diese Bescheide kann Beschwerde beim VwG nach den allgemeinen Regeln erhoben werden, da auf die besondere Anordnung des § 22 Abs. 1 GebAG nicht verwiesen wird und diese damit nicht anwendbar ist.“ Diesbezüglich unterstützende Judikatur zur Rechtsansicht, dass die Festsetzung der Zeugengebührenbestimmung ein Akt der Gerichtsbarkeit wäre, konnte nicht gefunden werden, im Gegenteil wird insbesondere von Reisner in Götzl/Huber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 26 zu Paragraph 26, festgehalten, dass das Verwaltungsgericht (VwG) „die Gebühr mit Bescheid festzusetzen“ hat. „Gegen diese Bescheide kann Beschwerde beim VwG nach den allgemeinen Regeln erhoben werden, da auf die besondere Anordnung des Paragraph 22, Absatz eins, GebAG nicht verwiesen wird und diese damit nicht anwendbar ist.“ Im Sinne dieser z.T. widersprüchlichen und nicht eindeutig festgelegten Auslegung des Gebührenanspruchsgesetzes und des insbesondere für das Verwaltungsgericht Wien vorgesehenen Zeugengebührenbestimmungsverfahren gemäß § 26 VwGVG wird zu dieser Rechtsfrage der rechtlichen Qualität und der Art der Entscheidung die ordentliche Revision zugelassen.Im Sinne dieser z.T. widersprüchlichen und nicht eindeutig festgelegten Auslegung des Gebührenanspruchsgesetzes und des insbesondere für das Verwaltungsgericht Wien vorgesehenen Zeugengebührenbestimmungsverfahren gemäß Paragraph 26, VwGVG wird zu dieser Rechtsfrage der rechtlichen Qualität und der Art der Entscheidung die ordentliche Revision zugelassen. Wie oben dargelegt, ergibt sich auch die Schwierigkeit der Auslegung des § 25 VGWG, aus deren Bestimmung keine Zuständigkeit des Rechtspflegers zu entnehmen ist. Auch diese Rechtsfrage wurde bislang vom VwGH nicht beantwortet.Wie oben dargelegt, ergibt sich auch die Schwierigkeit der Auslegung des Paragraph 25, VGWG, aus deren Bestimmung keine Zuständigkeit des Rechtspflegers zu entnehmen ist. Auch diese Rechtsfrage wurde bislang vom VwGH nicht beantwortet. Des Weiteren wird die ordentliche Revision zu der Frage zugelassen, ob der in Vorstellung gezogene Beschluss ausdrücklich behoben oder ex lege außer Kraft tritt, zumal eben die gesetzlichen Materialien nicht vorsehen, dass der in Vorstellung gezogene Beschluss ex lege außer Kraft tritt, was allerdings zu widersprüchlichen Ergebnissen führt und Rechtsunsicherheit hervorruft. In diesem Sinne wurde hier auch diese Entscheidung ersatzlos behoben. Auch die Nichteinbindung des durch die Bezahlung der zu bestimmenden Zeugengebühren belastenden Rechtsträgers in die Entscheidungsfindung vor dem Verwaltungsgericht ist nicht beantwortet und kann die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs gegebenenfalls als Verfahrensfehler gewertet werden. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren die oben aufgezeigten Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren die oben aufgezeigten Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.V.075.2278.2015

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