RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum31.03.2015 GeschäftszahlVGW-141/028/2749/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter über die Beschwerde der Frau R. A.-M. und des Herrn An. M. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den ... Bezirk, vom 21.01.2015, Zl. MA 40 - SH/2015/52410-001, in einer Angelegenheit des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer vom 24.10.2014 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wird ausgeführt, die Antragstellerin Frau A.-M. habe über ein Kontoguthaben in der Höhe von 48.455,67 Euro verfügt. Dieses Kontoguthaben sei der Behörde nicht gemeldet worden. Bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels sei das Kontoguthaben als Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes bei der MA 35 vorgelegt worden. Da die MA 40 bereits im Mai 2013 vom Kontoguthaben Kenntnis erlangt habe, sei die Leistung mit Ende Mai 2013 eingestellt worden. Unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages in der Höhe von 3.974,55 Euro wäre der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft im Rahmen der gegenseitigen Unterhaltspflicht ab Juni 2013 für fünf Jahre und acht Monate abgedeckt. Mit Bescheid vom 12.03.2012 sei eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes für den Zeitraum 01.02.2012 bis 08.03.2012 zuerkannt worden. Es seien weder Tatsachen vorgebracht worden noch seien solche im Ermittlungsverfahren hervorgekommen, die eine Neubemessung der Leistung für den oben genannten Zeitraum begründen würden. Der neuerliche Antrag sei daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Vorgebracht wird im wesentlichen, dass ein Vermögen an Ersparnissen wie im angefochtenen Bescheid angeführt, zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht zur Verfügung stehe. Im Beschwerdeverfahren hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt. Daraus folgt nachstehender Sachverhalt: Mit Bescheid vom 12.03.2012 bewilligte der Magistrat der Stadt Wien dem nunmehrigen Beschwerdeführer An. M. eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes für den Zeitraum 01.02.2012 bis 31.01.2014. Am 20.03.2012 teilte An. M. mit, dass er seit 09.03.2012 mit R. A.-M. verheiratet ist und diese nunmehr mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt. Daraufhin stellte der Magistrat der Stadt Wien die zuvor bewilligte Leistung mit Bescheid vom 16.04.2012 mit 30.04.2012 ein und bewilligte für den Zeitraum 09.03.2012 bis 31.01.2014 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nunmehr mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebt. Da die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt Studentin war, wurde sie bei der Bemessung der Leistung nicht berücksichtigt. Am 17.05.2013 teilte die Einwanderungsbehörde MA 35 der Sozialhilfebehörde mit, dass im Zuge eines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung von Frau A.-M. ein Kontoguthaben in Höhe von 48.455,67 Euro als Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes nachgewiesen wurde. Mit diesem Umstand konfrontiert, gaben die Beschwerdeführer gegenüber der Sozialhilfebehörde an, bei diesem Geld handle es sich um ein Darlehen für die Finanzierung des Studiums des Sohnes der Beschwerdeführerin A.-M. bzw. zur Finanzierung einer Wohnung. Mit Bescheid vom 31.07.2013 stellte der Magistrat der Stadt Wien die den Beschwerdeführern mit oben angeführten Bescheid bewilligte Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes mit 31.7.2013 ein. Begründend wird auf das Kontoguthaben von 48.455,67 Euro verwiesen und auf den Umstand, dass im Rahmen der gesetzlichen gegenseitigen Unterhaltspflicht ab Juni 2013 der Lebensunterhalt für fünf Jahre und acht Monate abgedeckt sei. Am 24.10.2014 beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführer neuerlich die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes. Im Antragsformblatt wird angegeben, dass die Beschwerdeführerin A.-M. als Angestellte ein Monatsgehalt von 1.196,00 Euro bezieht und ihr studierender Sohn im gemeinsamen Haushalt lebt. Zu den aktuellen Vermögensverhältnissen von allen in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen wird angegeben, dass an sonstigem Vermögen ein Guthaben von einem Girokonto von 600,00 Euro vorhanden sei. Dem Antrag sind Lohnbestätigungen für August 2014 und September 2014 sowie der Mietvertrag angeschlossen. Ohne weitere Ermittlungen erließ die MA 40 den nunmehr angefochtenen Bescheid. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) lauten: Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung § 3.Paragraph 3, Erfasste Bedarfsbereiche
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
(2)Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.
(3)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
(4)Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist. § 4.Paragraph 4, Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
- seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
- die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
(2)Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
(3)Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu. § 7.Paragraph 7, Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(2)Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:
- Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
- Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft. § 8.Paragraph 8, Mindeststandards
(1)Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
(1)Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
(2)Die Mindeststandards betragen: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung
- b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;
- b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Ziffer 3, oder Ziffer 4, (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden; 4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.4. 27 vH des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, § 10.Paragraph 10, Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der Mindestsicherung
(1)Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
(2)Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(3)Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, sind bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
(4)Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
(4)Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen. § 12.Paragraph 12, Anrechnung von Vermögen
(1)Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(2)Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
(2)Soweit keine Ausnahmeregelung nach Absatz 3, anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
- unbewegliches Vermögen;
- Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.
(3)Als nicht verwertbar gelten:
- Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;
- Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
- Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
- unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient;
- verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag);
- verwertbares Vermögen nach Absatz 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, (Vermögensfreibetrag);
- sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass einer Verfügung gemäß Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass einer Verfügung gemäß Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderung (das heißt Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst zu verhindern (VwGH 24.01.2006, 2003/08/0162 uva.). Voraussetzung ist, dass die Sache mit rechtskräftigem Bescheid erledigt wurde. Die Unabänderlichkeit ist dabei das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung (VwGH 04.05.1990, 90/09/0016). Unabänderlich wird nur der Spruch des Bescheides samt allfälligen darin aufzunehmenden Nebenbestimmungen (VwGH 09.11.1999, 99/05/0147) und nicht auch seine Begründung (VwGH 17.09.1991, 90/08/0039). Daher wächst zum Beispiel auch eine rechtliche Lösung einer Vorfrage in der Begründung des Bescheides nicht in materielle Rechtskraft. Die materielle Rechtskraft des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des in Frage stehenden Bescheides, das heißt der im Bescheid getroffene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041 ua.). Durch eine Änderung der entscheidungsrelevanten Fakten verliert die Sache ihre ursprüngliche Identität, es liegt eine andere Sache vor, über die bescheidförmig abgesprochen werden kann bzw. muss. Nur ein zeitlich, örtlich oder sachlich differenziertes Geschehen kann als anderer Sachverhalt angesehen werden, nicht auch die neue Beurteilung eines bereits einer Entscheidung zugrunde gelegten, im Vorverfahren bewerteten Sachverhalts. Beispielsweise geht der VwGH davon aus, dass ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von der Behörde nur für den Entscheidungszeitpunkt abgewiesen wird und dieser einem späteren neuen Antrag nicht entgegensteht (VwGH 05.11.1999, 96/19/0862). Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhaltes nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen einen Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100) und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 12.09.2006, 2003/03/0279). Die Behörde hat eine Prognose zu erstellen, ob die geänderten Umstände geeignet sein könnten, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung zu führen (VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093). Behauptet die Partei in einem neuen Antrag, dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen (vgl. VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderung (das heißt Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst zu verhindern (VwGH 24.01.2006, 2003/08/0162 uva.). Voraussetzung ist, dass die Sache mit rechtskräftigem Bescheid erledigt wurde. Die Unabänderlichkeit ist dabei das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung (VwGH 04.05.1990, 90/09/0016). Unabänderlich wird nur der Spruch des Bescheides samt allfälligen darin aufzunehmenden Nebenbestimmungen (VwGH 09.11.1999, 99/05/0147) und nicht auch seine Begründung (VwGH 17.09.1991, 90/08/0039). Daher wächst zum Beispiel auch eine rechtliche Lösung einer Vorfrage in der Begründung des Bescheides nicht in materielle Rechtskraft. Die materielle Rechtskraft des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des in Frage stehenden Bescheides, das heißt der im Bescheid getroffene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041 ua.). Durch eine Änderung der entscheidungsrelevanten Fakten verliert die Sache ihre ursprüngliche Identität, es liegt eine andere Sache vor, über die bescheidförmig abgesprochen werden kann bzw. muss. Nur ein zeitlich, örtlich oder sachlich differenziertes Geschehen kann als anderer Sachverhalt angesehen werden, nicht auch die neue Beurteilung eines bereits einer Entscheidung zugrunde gelegten, im Vorverfahren bewerteten Sachverhalts. Beispielsweise geht der VwGH davon aus, dass ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von der Behörde nur für den Entscheidungszeitpunkt abgewiesen wird und dieser einem späteren neuen Antrag nicht entgegensteht (VwGH 05.11.1999, 96/19/0862). Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhaltes nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen einen Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100) und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 12.09.2006, 2003/03/0279). Die Behörde hat eine Prognose zu erstellen, ob die geänderten Umstände geeignet sein könnten, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung zu führen (VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093). Behauptet die Partei in einem neuen Antrag, dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen vergleiche VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028). Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies Folgendes: Der Spruch jenes Bescheides, den die belangte Behörde als rechtskräftige Entscheidung heranzieht, die einer neuerlichen Entscheidung über den vorliegenden Antrag entgegensteht, hatte den normativen Inhalt, dass die den Beschwerdeführern bis 31.01.2014 zuerkannte Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit 31.07.2013 eingestellt wurde. Nach der angeführten Rechtsprechung ist der Spruch dieses Bescheides jene individuelle Norm, die in Rechtskraft erwachsen ist und die daher der Beurteilung, ob in Ansehung des nunmehrigen Antrages eine entschiedene Sache vorliegt, zugrunde zu legen ist. Da mit dieser Entscheidung eine bis 31.01.2014 zuerkannte Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vor Ablauf dieser Frist eingestellt wurde, liegt für den Zeitraum, für den nunmehr Bedarfsorientierte Mindestsicherung begehrt wird (ab 24.10.2014) keine rechtskräftige Entscheidung vor. Wenn in der Begründung des Einstellungsbescheides angeführt wird, dass gerechnet vom Zeitpunkt ab Juni 2013 der Lebensbedarf für fünf Jahre lang gesichert ist, ist dieser Ausspruch – da Teil der Begründung - nicht in Rechtskraft erwachsen und steht einer neuerlichen Entscheidung somit nicht entgegen. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführer im nunmehrigen Antrag angeben, über Ersparnisse von lediglich 600 Euro zu verfügen. Es kann daher nicht ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen werden, dass ein hinreichendes Vermögen in Form von Ersparnissen - wie es der Entscheidung vom Juli 2013 zugrunde gelegt wurde – ab neuerlicher Antragstellung noch tatsächlich vorhanden und in der maßgeblichen Sachlage keine Änderung eingetreten ist. Die behauptete Sachverhaltsänderung weist zumindest einen glaubhaften Kern auf, dem Relevanz für das Verfahren zukommt. Eine Prognose dahingehend, dass eine andere Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung und damit ein anderes Verfahrensergebnis von vornherein ausgeschlossen erscheinen, gebietet sich unter diesen Umständen nicht. Das Verwaltungsgericht Wien geht daher davon aus, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache im Beschwerdefall nicht vorliegen. Der Beschwerde war daher spruchgemäß Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Die ordentliche Revision gege diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierten Erkenntnisse des VwGH). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision gege diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierten Erkenntnisse des VwGH). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.028.2749.2015