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{'item': 'VGW-131/012/604/2015'}

Obsah (11)§ 24§ 28§ 25a§ 29§ 26§ 13§ 7§ 99§ 3§ 25§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.04.2015 GeschäftszahlVGW-131/012/604/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Hornschall über die Besc

§ 24Abs. 1 Z 1 FSG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Lenkberechtigung für 10 Monate entzogen wurde, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 1.4.2015 Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Hornschall über die Beschwerde der Frau Mag. Michaela M. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 14.11.2014, Zl.: E XX695/VA/14, mit welchem

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Lenkberechtigung für 10 Monate entzogen wurde, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 1.4.2015 zu Recht erkannt: I.römisch eins.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Die Entscheidung wurde

§ 29Abs. 2 Vw

GVG in der Verhandlung verkündet. Die Entscheidung wurde

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG in der Verhandlung verkündet. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E E N T S C H E römisch eins D U N G S G R Ü N D E Die belangte Behörde erließ den Mandatsbescheid vom 15.10.2014, mit dem der Beschwerdeführerin unter anderem die Lenkerberechtigung für die Zeit von 10 Monaten bis einschließlich 4.8.2015 entzogen wurde. In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung vom 23.10.2014 führte die Beschwerdeführerin wie folgt aus: „Das Rechtsmittel richtet sich gegen die in Punkt 1) des Bescheides

§ 26

Absatz 2 Ziffer 1 FSG 1997 verfügte Dauer der Entziehung im Ausmaß von 10 (zehn) Monaten. „Das Rechtsmittel richtet sich gegen die in Punkt 1) des Bescheides

Paragraph 26, Absatz 2 Ziffer 1 FSG 1997 verfügte Dauer der Entziehung im Ausmaß von 10 (zehn) Monaten. I.römisch eins. Zum Sachverhalt: Am 04.10.2014 um 21:32 Uhr ereignete sich in 1140 Wien, Nikolaihangbrücke ein Verkehrsunfall, an dem ich als Fahrzeuglenkerin und ein Mopedfahrer beteiligt waren. Der Unfall ereignete sich dergestalt, dass ich dem Mopedfahrer aus Unachtsamkeit irrtümlich hinten auffuhr, wodurch dieser zu Sturz kam. Anlässlich der in der Folge vorgenommenen Messung des Atemalkoholgehaltes meiner Atemluft wurde zu meinem Entsetzen ein Wert von 1,03 mg/I ermittelt. Vorauszuschicken ist, dass ich die Situation am 04.10.2014 offensichtlich falsch eingeschätzt habe und irrtümlich der Überzeugung war, dass die im Laufe des Nachmittags bis zum Abend konsumierten Getränke keine Auswirkungen bzw. Einfluss auf meine Fahrtüchtigkeit hätten. Insbesondere war ich der Annahme, dass sich die zu mir genommen Getränke nicht derart niederschlügen, als ich den gesetzlich erlaubten Blutalkoholgehalt von 0,5 %0 überschreiten würde. Umso mehr bedaure ich, dass ich einen Verkehrsunfall verschuldet habe, wobei sich der unfallbeteiligte Mopedfahrer zu meiner größten Erleichterung nur leichte Abschürfungen zuzog. Nichts desto trotz bin ich seit dem Unfall von starken Schuldgefühlen geplagt. Während der Anzeige vom 04.10.2014 zu entnehmen ist, dass ich 2 bis 9 Flaschen Sekt innerhalb eines Zeitraumes von einer halben Stunde (!), nämlich von 20:30 bis 21 :05 Uhr, getrunken haben soll, geht aus dem Protokoll zur Atemalkoholuntersuchung hervor, dass ich 2 bis 3 Flaschen Sekt konsumiert habe. Dies ist ein zwingender Widerspruch, denn es ist unmöglich, innerhalb einer halben Stunde 2 bis 9 Flaschen Sekt zu trinken und anschließend einen Atemalkoholgehalt von (sodann "nur") 1,03 mg/I aufzuweisen, weshalb die Anzahl der konsumierten Getränke schon aus diesem Grund zu relativieren ist. Zudem habe ich gegenüber den einschreitenden Beamten gesagt, dass ich keine exakte Mengenangabe machen kann, ich jedoch gemeinsam mit Freunden das Bestehen einer Steuerberatungsprüfung gefeiert und wir im Laufe des Tages bzw. des Abends zahlreiche Flaschen Sekt - gemeinsam! - getrunken haben. Diesbezüglich betone ich, dass ich nur selten Alkohol trinke und am Unfallstag anlässlich einer bestandenen Prüfung mit meinen Freunden gefeiert und Alkohol zu mir genommen habe. Ungeachtet dessen bedauere ich natürlich den Vorfall vom 04.10.2014 zutiefst, stehe dazu und empfinde große Reue über mein Verhalten. II. Zu den mildernden Umständen: römisch zwei. Zu den mildernden Umständen: Ich bin mir dessen bewusst, dass ich angesichts meines Atemalkoholgehaltes von 1.03 mg/I eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 5 Abs 1 StVO i.V.m § 99 Abs 1 StVO begangen habe und mein Fahrzeug nicht hätte in Betrieb nehmen dürfen. Ich bin mir dessen bewusst, dass ich angesichts meines Atemalkoholgehaltes von 1.03 mg/I eine , Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen habe und mein Fahrzeug nicht hätte in Betrieb nehmen dürfen. Der Begründung des Verkehrsamtes zu Punkt 1) des angefochtenen Bescheides entnehme ich die - durch nichts begründete und indizierte - Angabe, dass sich aus meinem Verhalten eine negative Prognose nach § 7 FSG 1997 für mein zukünftiges Verhalten im Straßenverkehr ableiten lasse. Aus diesem Grunde liege eine Verkehrszuverlässigkeit nicht vor. Um mich von der Begehung vergleichbarer Handlungen abzuhalten und zum Schutze der Allgemeinheit setze die Behörde als vorbeugende Maßnahme die Entziehung der Lenkberechtigung. Der Begründung des Verkehrsamtes zu Punkt 1) des angefochtenen Bescheides entnehme ich die - durch nichts begründete und indizierte - Angabe, dass sich aus meinem Verhalten eine negative Prognose nach Paragraph 7, FSG 1997 für mein zukünftiges Verhalten im Straßenverkehr ableiten lasse. Aus diesem Grunde liege eine Verkehrszuverlässigkeit nicht vor. Um mich von der Begehung vergleichbarer Handlungen abzuhalten und zum Schutze der Allgemeinheit setze die Behörde als vorbeugende Maßnahme die Entziehung der Lenkberechtigung. Dies ist eine bloße Annahme, der keinerlei Substrat zugrunde liegt, außer eben der einmaligen Fehleinschätzung meinerseits, das Auto in Betrieb genommen zu haben. Richtig ist, dass im Falle der erstmaligen Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs. 1 StVO die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monate zu entziehen ist. Richtig ist, dass im Falle der erstmaligen Begehung eines Deliktes nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monate zu entziehen ist. Weshalb das Verkehrsamt im Rahmen seiner Ermessensentscheidung schließlich zu einer Entziehungsdauer von 10 Monaten gelangt, ist nicht nachvollziehbar und geht aus dem Bescheid auch nicht hervor. Vielmehr hätte das Verkehrsamt die Umstände, dass ich seit 1991 (!) im Besitz meiner Lenkberechtigung bin und meine Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 FSG knapp 23 Jahre ohne einen solchen Vorfall unter Beweis gestellt habe, entsprechend berücksichtigen müssen und den zu Grunde liegenden Tatsachen objektiv gegenüber zu stellen gehabt. Vielmehr hätte das Verkehrsamt die Umstände, dass ich seit 1991 (!) im Besitz meiner Lenkberechtigung bin und meine Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 7, FSG knapp 23 Jahre ohne einen solchen Vorfall unter Beweis gestellt habe, entsprechend berücksichtigen müssen und den zu Grunde liegenden Tatsachen objektiv gegenüber zu stellen gehabt. Auch hätte das Verkehrsamt die Tatsache, dass ich am 04.10.2014 erstmalig das Delikt des § 99 Abs. 1 StVO begangen und mich bislang stets wohlverhalten habe, als strafmildernd würdigen müssen. Auch hätte das Verkehrsamt die Tatsache, dass ich am 04.10.2014 erstmalig das Delikt des Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen und mich bislang stets wohlverhalten habe, als strafmildernd würdigen müssen. Eine höhere als sechs monatige Entziehungsdauer meiner Lenkberechtigung ist weder aus spezialpräventiven, noch aus generalpräventiven Gründen notwendig, zumal ich aus meinem Fehler gelernt habe und die Tat unter keinen Umständen mehr wiederholen werde. Ich bereue die Verwaltungsübertretung jedenfalls sehr und beantrage - unter Berücksichtigung meines Schuldbewusstseins, sowie der angeführten mildernden Umstände - die verhängte Entziehungsdauer im Ausmaß von 10 (zehn) Monaten auf eine möglichst geringe Dauer, nach Möglichkeit auf das Mindestmaß, herabzusetzen.“ Daraufhin erließ die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid, vom 14.11.2014, Zl.: E XX695/VA/14, zugestellt am 19.11.2014. Der Spruch lautete wie folgt: „Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - hat Ihnen mit Bescheid vom 15.10.2014 Zahl E/XX695A/A/14 die Lenkberechtigung Zahl XXX-2001/633 erteilt am 31.05.2001 von der BH H. für die Klasse(n) AM, A, B, C und F

§ 24Absatz 1 Zif.

1 Führerscheingesetz 1997 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 für die Zeit von 10 (zehn) Monaten entzogen.„Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - hat Ihnen mit Bescheid vom 15.10.2014 Zahl E/XX695A/A/14 die Lenkberechtigung Zahl XXX-2001/633 erteilt am 31.05.2001 von der BH H. für die Klasse(n) AM, A, B, C und F

Paragraph 24, Absatz 1 Zif. 1 Führerscheingesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 für die Zeit von 10 (zehn) Monaten entzogen. Weiters wurde

§ 24Abs.

3 Führerscheingesetz 1997 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 angeordnet, dass Sie sich einer Nachschulung zu unterziehen haben und Sie bis zum Ablauf der Entziehungszeit ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung vorzulegen und die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme (gem. § 8 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung 1997) bis zum Ablauf der Entziehungszeit nachzuweisen haben.Weiters wurde

Paragraph 24, Absatz 3, Führerscheingesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 angeordnet, dass Sie sich einer Nachschulung zu unterziehen haben und Sie bis zum Ablauf der Entziehungszeit ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung vorzulegen und die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme (gem. Paragraph 8, Absatz 2, Führerscheingesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2 Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung 1997) bis zum Ablauf der Entziehungszeit nachzuweisen haben. Der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Vorstellung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entziehungszeit mit 04.10.2014 begann und am 04.08.2015 endet. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

§ 13Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) aberkannt.“Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

Paragraph 13, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aberkannt.“ Begründet wurde dies von der belangten Behörde wie folgt: „Am 04.10.2014 um 21.32 Uhr in Wien 14., Nikolaihangbrücke setzten Sie als Lenker des PKW, H. mit dem behördlichen Kennzeichen W-XXX eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Absatz 1 StVO 1960 i.V.m. § 5 Absatz 1 StVO 1960 und verursachten einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden, indem Sie mit Ihrem Fahrzeug auf einen Mopedfahrer von hinten auffuhren, wodurch dieser zu Sturz kam und sich verletzte. Der bei Ihnen festgestellte Alkoholgehalt der Atemluft betrug 1,03 mg/l.„Am 04.10.2014 um 21.32 Uhr in Wien 14., Nikolaihangbrücke setzten Sie als Lenker des PKW, H. mit dem behördlichen Kennzeichen W-XXX eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 1 StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 1 StVO 1960 und verursachten einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden, indem Sie mit Ihrem Fahrzeug auf einen Mopedfahrer von hinten auffuhren, wodurch dieser zu Sturz kam und sich verletzte. Der bei Ihnen festgestellte Alkoholgehalt der Atemluft betrug 1,03 mg/l. Gegen diesen Bescheid haben Sie binnen offener Frist Vorstellung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Rechtsmittel nur gegen die Dauer der Entziehung richtet. Die Umstände wie der 23-jährige Besitz der Lenkberechtigung sowie der Erstvorfall wurden bereits bei der Entzugslänge berücksichtigt. Ebenso wurde der zulässige Wert für das Lenken eines Kraftfahrzeuges um das 4 fache (!) überschritten und eine Person im Zuge des Verkehrsunfalles am Körper verletzt. Die festgesetzte Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung von 10 (zehn) Monaten muss nach allgemeiner Erfahrung als Minimum des Erforderlichen angesehen werden, da frühestens nach Ablauf dieser Bewährungsfrist aus einem bis dahin gezeigten Wohlverhalten auf eine entsprechende Änderung der Sinnesart geschlossen werden kann. Bei einer verkürzten Entziehungsfrist wäre aber der Zweck der getroffenen Maßnahme, den als verkehrsunzuverlässig erkannte Person bis zu einer Änderung seiner Sinnesart vom öffentlichen Verkehr fernzuhalten, in erheblichem Maße in Frage gestellt.

§ 26Abs. 2 Z. 1 FSG 1997 ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs

(6)Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wurde.

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG 1997 ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs

(6)Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen wurde.

§ 24

Absatz 3 FSG 1997 hat die Behörde bei der Entziehung der Lenkberechtigung eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung nach § 99 Absatz 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt ist.

Paragraph 24, Absatz 3 FSG 1997 hat die Behörde bei der Entziehung der Lenkberechtigung eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt ist.

§ 24

Absatz 3 FSG 1997 hat die Behörde bei der Entziehung der Lenkberechtigung die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und gem. § 8 Absatz 2 FSG 1997 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 FSG-GV 1997 die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Paragraph 24, Absatz 3 FSG 1997 hat die Behörde bei der Entziehung der Lenkberechtigung die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und gem. Paragraph 8, Absatz 2 FSG 1997 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2 FSG-GV 1997 die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt hat mit Bescheid vom 15.10.2014 angeordnet, dass Sie sich einer Nachschulung zu unterziehen haben und dass Sie bis zum Ablauf der Entziehungszeit ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung vorzulegen und die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme (gem. § 8 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung 1997) nachzuweisen haben.Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt hat mit Bescheid vom 15.10.2014 angeordnet, dass Sie sich einer Nachschulung zu unterziehen haben und dass Sie bis zum Ablauf der Entziehungszeit ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung vorzulegen und die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme (gem. Paragraph 8, Absatz 2, Führerscheingesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2 Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung 1997) nachzuweisen haben. Die oben angeführten Tatsachen lassen eine die Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG 1997 ausschließende Sinnesart erkennen. Die Änderung einer solchen Sinnesart kann erst durch ein Wohlverhalten während der festgesetzten Entziehungszeit angenommen werden.Die oben angeführten Tatsachen lassen eine die Verkehrszuverlässigkeit nach Paragraph 7, FSG 1997 ausschließende Sinnesart erkennen. Die Änderung einer solchen Sinnesart kann erst durch ein Wohlverhalten während der festgesetzten Entziehungszeit angenommen werden. Die Lenkberechtigung war daher für die im Spruch angeführte Zeit zu entziehen. Aus den gleichen Gründen war einer eventuellen Beschwerde aus Gründen des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.“ In der gegen diesen Bescheid eingebrachten gegenständlichen Beschwerde vom 15.12.2014 führte die Beschwerdeführerin aus wie folgt: „Die Beschwerde richtet sich gegen die im angefochtenen Bescheid

§ 24Abs.

1 Z 1 Führerscheingesetz i.V.m § 57 Abs. 1 AVG verfügte Dauer der Entziehung im Ausmaß von 10 (zehn) Monaten.„Die Beschwerde richtet sich gegen die im angefochtenen Bescheid

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Führerscheingesetz in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG verfügte Dauer der Entziehung im Ausmaß von 10 (zehn) Monaten. Als Beschwerdegrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die erstinstanzliche Behörde führt in ihrem - mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.10.2014 inhaltsgleichen - Bescheid vom 14.11.2014 im Wesentlichen aus, dass die Lenkberechtigung im Ausmaß von 10 Monaten zu entziehen sei, zumal die angeführten Tatsachen eine die Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG ausschließende Sinnesart erkennen ließen.Die erstinstanzliche Behörde führt in ihrem - mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.10.2014 inhaltsgleichen - Bescheid vom 14.11.2014 im Wesentlichen aus, dass die Lenkberechtigung im Ausmaß von 10 Monaten zu entziehen sei, zumal die angeführten Tatsachen eine die Verkehrszuverlässigkeit nach Paragraph 7, FSG ausschließende Sinnesart erkennen ließen. Eine Änderung der Sinnesart könne erst durch ein Wohlverhalten während der festgesetzten Dauer von 10 (!) Monaten angenommen werden. Bei der Entzugslänge seien der 23-jährige Besitz der Lenkberechtigung sowie der Erstvorfall berücksichtigt worden, auch seien die Umstände, dass der zulässige Wert für das Lenken des Kraftfahrzeuges um das 4-fache überschritten und eine Person im Zuge des Verkehrsunfalles verletzt worden sei, berücksichtigt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind bei der Strafbemessung sämtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Vermeint die erstinstanzliche Behörde, auf sämtliche berücksichtigungswürdigen Umstände bei der Festsetzung des Entzugs von geradezu prohibitiven 10 Monaten bereits Bedacht genommen zu haben, übersieht sie, dass sie mein reumütiges und geständiges Verhalten völlig unberücksichtigt ließ. Wie ich in meiner Stellungnahme vom 12.11.2014 und in meiner Vorstellung vom 23.10.2014 bereits ins Treffen geführt habe, bereue ich den Vorfall vom 04.10.2014 zutiefst, stehe zu der Verwaltungsübertretung und werde ein gleichartiges Verhalten in Hinkunft keinesfalls mehr setzen. Dem Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses kommt insbesondere auf Grund seiner Verankerung im StGB großes Gewicht zu und hätte mir als strafmildernd zu Gute gehalten werden und zu einer kürzeren Entzugslänge führen müssen. Darüber hinaus hat die erstinstanzliche Behörde unter Außerachtlassung des bereits wegen § 88 StGB anhängigen Ermittlungsverfahrens die Verletzung des Mopedfahrers zu Unrecht als Erschwerungsgrund gewertet.Darüber hinaus hat die erstinstanzliche Behörde unter Außerachtlassung des bereits wegen Paragraph 88, StGB anhängigen Ermittlungsverfahrens die Verletzung des Mopedfahrers zu Unrecht als Erschwerungsgrund gewertet. Wie bereits in meiner Stellungnahme ausgeführt, verstößt die Berücksichtigung dieser - die Strafdrohung des § 88 StGB bestimmenden - Tatsache in der gegenständlichen Führerscheinsache als schuldrelevanter Strafzumessungsfaktor gegen das Doppelverwertungsverbot.Wie bereits in meiner Stellungnahme ausgeführt, verstößt die Berücksichtigung dieser - die Strafdrohung des Paragraph 88, StGB bestimmenden - Tatsache in der gegenständlichen Führerscheinsache als schuldrelevanter Strafzumessungsfaktor gegen das Doppelverwertungsverbot. Die erstinstanzliche Behörde hätte den zu Grunde liegenden Tatsachen gegenüber zu stellen gehabt, dass die Milderungsgründe, wie etwa Erstvorfall, 23-jähriger Besitz der Lenkberechtigung und reumütiges Geständnis, den Erschwerungsgrund, nämlich die Überschreitung des zulässigen Wertes, deutlich überwiegen. Vermeint die erstinstanzliche Behörde, dass ich verkehrsunzuverlässig und erst nach Ablauf von 10 Monaten eine Änderung meiner Sinnesart anzunehmen sei, so hat sie keine im Einklang mit den Bestimmungen des § 7 FSG entsprechende Prognose vorgenommen.Vermeint die erstinstanzliche Behörde, dass ich verkehrsunzuverlässig und erst nach Ablauf von 10 Monaten eine Änderung meiner Sinnesart anzunehmen sei, so hat sie keine im Einklang mit den Bestimmungen des Paragraph 7, FSG entsprechende Prognose vorgenommen.

§ 7Abs.

1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

§ 7Abs. 3 Z 1 FSG hat als bestimmte Tatsache i

Sd Abs. 1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs. 1 bis lb St

VO 1960 begangen hat.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Absatz eins, leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis lb StVO 1960 begangen hat.

§ 7Abs.

4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 leg.cit. genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, leg.cit. genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Die Verkehrszuverlässigkeit ist ein charakterlicher Wertbegriff. Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit sollen die Handlungen analysiert und gewertet werden, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können. Die Annahme der erstinstanzlichen Behörde, dass nach „allgemeiner“ Erfahrung eine Entzugsdauer von 10 Monaten als Minimum anzusehen sei, ist bloß allgemein und pauschal gehalten, vermag jedoch dem Erfordernis einer nachvollziehbaren und sachbezogenen Begründung nicht im Entferntesten gerecht zu werden. Nach der Judikatur des VwGH hat sich die Tatsacheninstanz mit den Charaktereigenschaften in Würdigung der Gesamtpersönlichkeit eines Menschen auseinander zu setzen und eine nachvollziehbare Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Bei der Beurteilung meiner Verkehrszuverlässigkeit im Lichte meiner Gesamtpersönlichkeit hätte die erstinstanzliche Behörde die Umstände, dass ich seit 1991 im Besitz meiner Lenkberechtigung bin, mich bislang wohlverhalten habe und schuldeinsichtig bin, entsprechend werten und zum Ergebnis gelangen müssen, dass ich meine Verkehrszuverlässigkeit bereits weit vor Ablauf von 10 Monaten, allenfalls bereits nach Ablauf von 6 Monaten, erlangen werde, weshalb ich durch meinen ausgewiesenen Vertreter den Antrag stelle, 1) der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als die verhängte Entziehungsdauer im Ausmaß von 10 Monaten auf eine möglichst geringe Dauer, nach Möglichkeit auf das Mindestmaß, herabgesetzt wird, 2) in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.“ In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 1.4.2015 gab die Beschwerdeführerin Folgendes zu Protokoll: „Ich bereue es sehr, den Verkehrsunfall verursacht zu haben. Es hat bei mir ein nachhaltiger Sinneswandel eingesetzt. Ich werde sicher nicht mehr eine ähnliche Tat setzen. Ich habe bereits die Nachschulung fast zur Gänze absolviert. Ein Termin ist nächste Woche noch vereinbart. Ich verweise nochmals darauf, dass ich bereits bei der belangten Behörde ein reumütiges Geständnis abgelegt habe. Und ersuche, diese Umstände mildernd zu berücksichtigen. Auch für die psychologische Untersuchung habe ich bereits für die nächste Woche einen Termin vereinbart. Unmittelbar nach Vorliegen beider Zeugnisse werde ich mich der Untersuchung durch den Amtsarzt unterziehen. Im Übrigen verweise ich auf das schriftliche Vorbringen in meiner Beschwerde.“ Das Verwaltungsgericht Wien stellt folgenden Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin hat am 04.10.2014 um 21.32 Uhr in Wien 14., Nikolaihangbrücke als Lenkerin des PKW, H. mit dem behördlichen Kennzeichen W-XXX eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Absatz 1 StVO 1960 i.V.m. § 5 Absatz 1 StVO 1960 begangen und einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden verursacht, indem sie mit ihrem Fahrzeug auf einen Mopedfahrer von hinten aufgefahren ist, wodurch dieser zu Sturz kam und sich verletzte. Der bei der Beschwerdeführerin festgestellte Alkoholgehalt der Atemluft betrug 1,03 mg/l, nachdem sie binnen einer halben Stunde 2 bis 3 Flaschen Sekt getrunken hatte und eine weitere halbe Stunde danach die Fahrt angetreten hatte.Die Beschwerdeführerin hat am 04.10.2014 um 21.32 Uhr in Wien 14., Nikolaihangbrücke als Lenkerin des PKW, H. mit dem behördlichen Kennzeichen W-XXX eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 1 StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 1 StVO 1960 begangen und einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden verursacht, indem sie mit ihrem Fahrzeug auf einen Mopedfahrer von hinten aufgefahren ist, wodurch dieser zu Sturz kam und sich verletzte. Der bei der Beschwerdeführerin festgestellte Alkoholgehalt der Atemluft betrug 1,03 mg/l, nachdem sie binnen einer halben Stunde 2 bis 3 Flaschen Sekt getrunken hatte und eine weitere halbe Stunde danach die Fahrt angetreten hatte. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des schlüssigen Protokolls der Landespolizeidirektion Wien vom 5.10.2014 und der diesbezüglichen Zugeständnisse der Beschwerdeführerin in ihrer Vorstellung vom 23.10.2014, in ihrer Beschwerde vom 15.12.2015, in der sie lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machte, und ihrer Angaben in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 1.4.2015 als erwiesen angenommen. Weiter wird aufgrund der bei der Landespolizeidirektion Wien eingeholten Auskunft vom 1.4.2015 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufweist. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

§ 24Abs.

1 Z 1 Führerscheingesetz ist Besitzern einer Lenkerberechtigung, bei denen die Voraussetzung für die Erteilung der Lenkerberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben ist, von der Behörde entsprechend der Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkerberechtigung zu entziehen.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Führerscheingesetz ist Besitzern einer Lenkerberechtigung, bei denen die Voraussetzung für die Erteilung der Lenkerberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben ist, von der Behörde entsprechend der Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkerberechtigung zu entziehen.

§ 3Abs.

1 Z 2 darf eine Lenkerberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, darf eine Lenkerberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,).

§ 7Abs.

1 Z 1 Führerscheingesetz gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Führerscheingesetz gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

§ 7Abs.

4 Führerscheingesetz sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend (…).

Paragraph 7, Absatz 4, Führerscheingesetz sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend (…).

§ 25

Führerscheingesetz ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. (…)

Paragraph 25, Führerscheingesetz ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. (…)

§ 99Abs. 1 lit a St

VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl (…) der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl (…) der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

§ 5Abs. 1 St

VO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei (…) einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei (…) einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt sich wie folgt dar: Ein reumütiges Geständnis umfasst sowohl das Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, als auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat. (ständige Judikatur des VwGH, z.B. Entscheidung vom 18.12.2000, GZ: 98/10/0313) Bei der Bemessung der Entziehungsdauer der Lenkerberechtigung fällt insbesondere ein verhältnismäßig hoher Grad einer Alkoholisierung unter dem Gesichtspunkt des Kriteriums der Verwerflichkeit der strafbaren Handlung ins Gewicht (VwGH-Entscheidung vom 20. Februar 1985, Zl. 84/11/0091). Aufgrund der grundsätzlichen Verwerflichkeit und Gefährlichkeit des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, aufgrund der Kürze der seit der Tat verstrichenen Zeit (fast 3 Monate) und aufgrund der Höhe der festgestellten Alkoholisierung (1,03 mg/

  1. l)hat der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Dauer der Entziehung von 10 Monaten. (VwGH-Entscheidung vom 21.9.1990, GZ: 90/11/0076) Angesichts des beträchtlichen Grades der Alkoholisierung (Übertretung nach § 99 Abs. 1a StVO, Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 bis 0,8 mg/
  2. l)sowie des verschuldeten Verkehrsunfalls und der ebenfalls durch eine rechtskräftige Bestrafung zu Grunde zu legenden Fahrerflucht hat auch der Verwaltungsgerichtshof gegen die Bemessung der Entziehungszeit für die Dauer von 10 Monaten keine Bedenken. (VwGH-Entscheidung vom 8.8.2002, GZ: 2001/11/0210)Angesichts des beträchtlichen Grades der Alkoholisierung (Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO, Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 bis 0,8 mg/
  3. l)sowie des verschuldeten Verkehrsunfalls und der ebenfalls durch eine rechtskräftige Bestrafung zu Grunde zu legenden Fahrerflucht hat auch der Verwaltungsgerichtshof gegen die Bemessung der Entziehungszeit für die Dauer von 10 Monaten keine Bedenken. (VwGH-Entscheidung vom 8.8.2002, GZ: 2001/11/0210) Keine Bedenken bei Entziehung der Lenkerberechtigung für 10 Monate, wenn in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein KFZ gelenkt wurde und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet wurde, bei dem ein Streifenfahrzeug beschädigt wurde. (VwGH- Entscheidung vom 24.3.1999, GZ: 96/11/0230) Daraus ergibt Folgendes: In der gegenständlichen Beschwerde wird von der Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt, dass die belangte Behörde bei der von ihr ausgesprochenen Entzugslänge der Lenkerberechtigung von 10 Monaten bereits den 23-jährige unfallfreien Besitz der Lenkberechtigung durch die Beschwerdeführerin berücksichtigt hat. Ebenso wurden wie die Tatsachen, dass es sich beim von der Beschwerdeführerin am 4.10.2014 verursachten Verkehrsunfall um einen Erstvorfall gehandelt hat und dass von der Beschwerdeführerin der zulässige Wert für das Lenken des Kraftfahrzeuges (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/
  4. l)um ein Mehrfaches überschritten wurde und die Beschwerdeführerin eine Person im Zuge des Verkehrsunfalles verletzt hat, von der belangten Behörde in ihre Erwägungen einbezogen. Es wird in der Beschwerde moniert, dass das reumütige Geständnis der Beschwerdeführerin nicht bei der Würdigung ihrer Gesamtpersönlichkeit und der zu erstellenden Zukunftsprognose

§ 7Führerscheingesetz eingeflossen sei.

Dazu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Vorstellung vom 23.10.2014 vorbringt, dass sie den von ihr verursachten Unfall bedauere und bereue und sie von starken Schuldgefühlen geplagt werde. Sie verwendet dies als zentrales Argument, um die Herabsetzung der Dauer des Entzuges der Lenkerberechtigung zu beantragen. Aufgrund der Formelhaftigkeit dieser Beteuerungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin erst als sie mit dem Entzug der Lenkerberechtigung durch den Mandatsbescheid vom 15.10.2014 konfrontiert war, dieses Vorbringen aus Kalkül erstattete. Das Vorbringen lässt nachvollziehbare Anhaltspunkte für die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte nicht bloß intellektuelle, sondern auch gesinnungsmäßige Missbilligung der Tat vermissen. So werden von der Beschwerdeführerin keinerlei Versuche, die Folgen ihrer Tat wieder gut zu mache, angeführt. Daher kann das Geständnis der Beschwerdeführerin nicht im vollen Umfang als mildern bewertet werden.Es wird in der Beschwerde moniert, dass das reumütige Geständnis der Beschwerdeführerin nicht bei der Würdigung ihrer Gesamtpersönlichkeit und der zu erstellenden Zukunftsprognose

Paragraph 7, Führerscheingesetz eingeflossen sei. Dazu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Vorstellung vom 23.10.2014 vorbringt, dass sie den von ihr verursachten Unfall bedauere und bereue und sie von starken Schuldgefühlen geplagt werde. Sie verwendet dies als zentrales Argument, um die Herabsetzung der Dauer des Entzuges der Lenkerberechtigung zu beantragen. Aufgrund der Formelhaftigkeit dieser Beteuerungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin erst als sie mit dem Entzug der Lenkerberechtigung durch den Mandatsbescheid vom 15.10.2014 konfrontiert war, dieses Vorbringen aus Kalkül erstattete. Das Vorbringen lässt nachvollziehbare Anhaltspunkte für die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte nicht bloß intellektuelle, sondern auch gesinnungsmäßige Missbilligung der Tat vermissen. So werden von der Beschwerdeführerin keinerlei Versuche, die Folgen ihrer Tat wieder gut zu mache, angeführt. Daher kann das Geständnis der Beschwerdeführerin nicht im vollen Umfang als mildern bewertet werden. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt bei der Bemessung der Entziehungsdauer der Lenkerberechtigung insbesondere ein verhältnismäßig hoher Grad der Alkoholisierung unter dem Gesichtspunkt des Kriteriums der Verwerflichkeit der strafbaren Handlung zu Lasten der Beschwerdeführerin ins Gewicht. Im gegenständlichen Fall betrug der bei der Beschwerdeführerin festgestellte Alkoholgehalt der Atemluft 1,03 mg/l, nachdem sie laut eigenen Angaben binnen einer halben Stunde 2 bis 3 Flaschen Sekt getrunken hatte und eine weitere halbe Stunde danach die Fahrt angetreten hatte. Die Beschwerdeführerin hat damit eine Übertretung

§ 99Absatz 1 St

VO 1960 zu verantworten. Diese Bestimmung sieht innerhalb des Normenkonstruktes der StVO 1960 die höchste Strafdrohung für Alkoholdelikte vor. Damit bringt der Gesetzgeber auch die höchste Verwerflichkeit solcher Übertretungen zum Ausdruck.Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt bei der Bemessung der Entziehungsdauer der Lenkerberechtigung insbesondere ein verhältnismäßig hoher Grad der Alkoholisierung unter dem Gesichtspunkt des Kriteriums der Verwerflichkeit der strafbaren Handlung zu Lasten der Beschwerdeführerin ins Gewicht. Im gegenständlichen Fall betrug der bei der Beschwerdeführerin festgestellte Alkoholgehalt der Atemluft 1,03 mg/l, nachdem sie laut eigenen Angaben binnen einer halben Stunde 2 bis 3 Flaschen Sekt getrunken hatte und eine weitere halbe Stunde danach die Fahrt angetreten hatte. Die Beschwerdeführerin hat damit eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz 1 StVO 1960 zu verantworten. Diese Bestimmung sieht innerhalb des Normenkonstruktes der StVO 1960 die höchste Strafdrohung für Alkoholdelikte vor. Damit bringt der Gesetzgeber auch die höchste Verwerflichkeit solcher Übertretungen zum Ausdruck. Der Verwaltungsgerichtshof hegte in seiner Entscheidung vom 21.9.1990, GZ: 90/11/0076 aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand keine Bedenken gegen die Dauer der Entziehung einer Lenkerberechtigung von 10 Monaten, da seit der Tat erst fast 3 Monate verstrichen waren und die Höhe der festgestellten Alkoholisierung (1,03 mg/l) betrug. Diese Entscheidung ist auf den gegenständlichen Fall übertragbar, als die Beschwerdeführerin den exakt gleichen Alkoholgehalt in der Atemluft aufwies. Auch ist die seit der Tat verstrichene Zeit von fast 5 Monaten noch sehr kurz, weshalb noch immer von einem Andauern der Verkehrsunzuverlässigkeit

§ 7Führerscheingesetz auszugehen ist.

In Anbetracht der in § 26 Abs. 2 Z 1 Führerscheingesetz vorgesehenen Mindestentzugsdauer von 6 Monaten ist, obzwar sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Tat wohl verhalten hat, die bisherige Beobachtungsdauer noch zu kurz, um eine valide Prognose über das zukünftige Verhalten der Beschwerdeführerin abgeben zu können. Auch ist die seit der Tat verstrichene Zeit von fast 5 Monaten noch sehr kurz, weshalb noch immer von einem Andauern der Verkehrsunzuverlässigkeit

Paragraph 7, Führerscheingesetz auszugehen ist. In Anbetracht der in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Führerscheingesetz vorgesehenen Mindestentzugsdauer von 6 Monaten ist, obzwar sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Tat wohl verhalten hat, die bisherige Beobachtungsdauer noch zu kurz, um eine valide Prognose über das zukünftige Verhalten der Beschwerdeführerin abgeben zu können. Zusätzlich ist auch zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu werten, dass sie durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter erheblichen Alkoholeinfluss bei Dunkelheit besonders gefährliche Verhältnisse hervorrief, die sich in einem Verkehrsunfall mit Personenschaden manifestierten. Ein von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführtes „Doppelverwertungsverbot“ kennt das Führerscheingesetz in diesem Zusammenhang nicht. Bereis in einem Fall mit geringerem Alkoholisierungsgrad und einem verschuldetem Verkehrsunfall mit Fahrerflucht aber ohne Personenschaden erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Entzugsdauer von 10 Monaten als angemessen. Gleiches gilt für einen unter Alkoholeinfluss verursachten Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden. Somit muss aufgrund des vom Verwaltungsgericht Wien als erwiesen festgestellten Sachverhaltes und nach Abwägung aller ins Treffen geführter Erschwerungs- und Milderungsgründe weiterhin und bis zum Ablauf von 10 Monaten (bis 4.8.2015) angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit durch Trunkenheit gefährden wird. Diese Abwägung der Entzugsdauer der Lenkerberechtigung war aufgrund der oben gezeigten besonderen Verwerflichkeit der von der Beschwerdeführerin gesetzten Tat, der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, und der seither verstrichenen kurzen Zeit und ihres Verhalten während dieser Zeit zu treffen. Die vom Verwaltungsgericht Wien bestätigte Entzugsdauer von 10 Monaten orientiert sich an der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine positive Änderung der Sinnesart der Beschwerdeführerin kann erst durch ihr Wohlverhalten während dieses gesamten Zeitraumes angenommen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.131.012.604.2015

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