RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.04.2015 GeschäftszahlVGW-001/047/22835/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Martschin über die Beschwerde des Herrn E. vom 13.2.2014 gegen Spruchpunkt 1) des Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Referat Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten, vom 15.1.2014, Zl. S 160409/BV/13, wegen Übertretung des Versammlungsgesetzes, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1) des Straferkenntnis Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1) des Straferkenntnis Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten das Straferkenntnis vom 15.1.2014, welches spruchgemäß wie Folgt lautet: „Sie haben 1) es als (Mit)Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung, welche am 29.07.2013 von ca. 08.30 bis ca.08.45 Uhr in Wien, R. auf dem Gehsteig vor der Einfahrt des dortigen Polizeianhaltezentrums abgehalten wurde, unterlassen, diese Versammlung spätestens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und 2) haben sie es als Anwesender und Teilnehmer der dort abgehaltenen Versammlung unterlassen, den Versammlungsort, nachdem die Versammlung von der Behörde um 08.34 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, da Sie trotz der erfolgten Auflösung gemeinsam mit anderen Personen diese Versammlung fortsetzten und sie erst um ca. 08.45 Uhr beendeten, nachdem Sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Anwendung von Zwangsmitteln weggebracht worden waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: 1) § 2 Abs. 1 iVm § 19 Versammlungsgesetz1) Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19, Versammlungsgesetz 2) § 14 Abs. 1 iVm § 19 Versammlungsgesetz2) Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19, Versammlungsgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von 1) 100.-- Euro 2) 150.-- Euro Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1) 50 Std. 2) 75 Std. Freiheitsstrafe von XXXXXXXXXXXXX Gemäß § 19 VersammlungsgesetzParagraph 19, Versammlungsgesetz Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 1) 10,-- Euro 2) 15,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 275,-- Euro Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG).“Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (Paragraph 54 d, VStG).“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurden vom Rechtsmittelwerber die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe bestritten. Hinsichtlich der ihm zu Spruchpunkt 1) angelasteten Übertretung wurde vom Beschwerdeführer begründend im Wesentlichen ausgeführt, nur der Veranstalter einer Versammlung unterliege der Anmeldepflicht, ein Teilnehmer könne hingegen nicht wegen der Unterlassung der Anzeige bestraft werden. Die von der Behörde vertretene Ansicht, wonach bei einer Versammlung, die nicht angezeigt worden sei und bei welcher alle Teilnehmer gemeinschaftlich ihren Willen bilden würden, alle Teilnehmer als Veranstaltung zu betrachten wären, sei verfehlt. Auch der Verfassungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass die Pflicht zur Anzeige einer Veranstaltung nach § 2 Versammlungsgesetz eben nur den Veranstalter treffe. Es daher unzulässig, alle Teilnehmer einer Veranstaltung automatisch als Veranstalter im Sinne des § 2 leg. cit. zu qualifizieren. Im Falle eines Zuwiderhandelns gegen § 2 Versammlungsgesetz sei allein gegen den Veranstalter vorzugehen. Ein verwaltungsstrafrechtliches Vorgehen gegen die Teilnehmer der nicht angezeigten Versammlung sei im Hinblick auf die Versammlungsfreiheit jedenfalls ausgeschlossen. Veranstalter sei, wer die Versammlung einberufe, also zu ihr einlade bzw. sie organisiere. Eine bloß geringfügige Unterstützung begründe noch keine Veranstaltereigenschaft. Um den Tatbestand des § 2 zu erfüllen, hätte er in irgendeiner Form die Veranstaltung geplant oder organisiert haben müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Er habe von der Versammlung über das Internet erfahren und sei einige Stunden später zum Treffpunkt gekommen, da er an der Versammlung teilnehmen habe wollen. Auch die Behörde habe in ihrer Beweisführung keine Hinweise erwähnt, die darauf schließen ließen, der Beschwerdeführer wäre an der Planung und Organisation der Versammlung beteiligt gewesen. Auch habe er aus dem vor Ort vorgefundenen Geschehen keineswegs schließen können, dass die Versammlung nicht angemeldet sei. Die Begründung der Behörde, wonach er von der nicht erfolgten Anmeldung gewusst habe, entspreche somit nicht den Tatsachen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurden vom Rechtsmittelwerber die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe bestritten. Hinsichtlich der ihm zu Spruchpunkt 1) angelasteten Übertretung wurde vom Beschwerdeführer begründend im Wesentlichen ausgeführt, nur der Veranstalter einer Versammlung unterliege der Anmeldepflicht, ein Teilnehmer könne hingegen nicht wegen der Unterlassung der Anzeige bestraft werden. Die von der Behörde vertretene Ansicht, wonach bei einer Versammlung, die nicht angezeigt worden sei und bei welcher alle Teilnehmer gemeinschaftlich ihren Willen bilden würden, alle Teilnehmer als Veranstaltung zu betrachten wären, sei verfehlt. Auch der Verfassungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass die Pflicht zur Anzeige einer Veranstaltung nach Paragraph 2, Versammlungsgesetz eben nur den Veranstalter treffe. Es daher unzulässig, alle Teilnehmer einer Veranstaltung automatisch als Veranstalter im Sinne des Paragraph 2, leg. cit. zu qualifizieren. Im Falle eines Zuwiderhandelns gegen Paragraph 2, Versammlungsgesetz sei allein gegen den Veranstalter vorzugehen. Ein verwaltungsstrafrechtliches Vorgehen gegen die Teilnehmer der nicht angezeigten Versammlung sei im Hinblick auf die Versammlungsfreiheit jedenfalls ausgeschlossen. Veranstalter sei, wer die Versammlung einberufe, also zu ihr einlade bzw. sie organisiere. Eine bloß geringfügige Unterstützung begründe noch keine Veranstaltereigenschaft. Um den Tatbestand des Paragraph 2, zu erfüllen, hätte er in irgendeiner Form die Veranstaltung geplant oder organisiert haben müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Er habe von der Versammlung über das Internet erfahren und sei einige Stunden später zum Treffpunkt gekommen, da er an der Versammlung teilnehmen habe wollen. Auch die Behörde habe in ihrer Beweisführung keine Hinweise erwähnt, die darauf schließen ließen, der Beschwerdeführer wäre an der Planung und Organisation der Versammlung beteiligt gewesen. Auch habe er aus dem vor Ort vorgefundenen Geschehen keineswegs schließen können, dass die Versammlung nicht angemeldet sei. Die Begründung der Behörde, wonach er von der nicht erfolgten Anmeldung gewusst habe, entspreche somit nicht den Tatsachen. Das erkennende Gericht führte in dieser Rechtssache am 11.3.2015 eine Beschwerdeverhandlung durch, anlässlich welcher der Beschwerdeführer gehört sowie Herr Dr. L. und Frau J. als Zeugen einvernommen wurden. Anlässlich dieser Verhandlung wurde vom Rechtsmittelwerber die gegen Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnis erhobene Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen. Der Beschwerdeführer erstattete in der Verhandlung folgendes Vorbringen: „Es ist richtig, dass ich an der Versammlung zur Tatzeit am Tatort teilgenommen habe. Wenn ich gefragt werde, wie ich davon erfahren habe, gebe ich an, dass bereits am Vorabend in Online Medien intensiv darüber berichtet wurde, dass Asylwerber festgenommen worden seien und Abschiebungen im Raum stehen könnten. Nach meiner Erinnerung hat es sich um die Festnahme jener Asylwerber gehandelt, welche nach der Protestaktion in der Votivkirche im Servitenkloster untergebracht waren. Das dürfte auch der Grund gewesen sein, warum medial darüber berichtet wurde. Gegen Mitternacht habe ich den Medien entnommen, dass sich bereits zu dieser Uhrzeit beim Polizeianhaltezentrum Personen eingefunden hätten, welche gegen die Abschiebung protestieren wollten. Dies habe ich auf Twitter gelesen. Ich selbst bin jedoch schlafen gegangen und habe erst morgens gegen sieben Uhr neuerlich auf Twitter nachgelesen. Dort wurde berichtet, dass nach wie vor Personen vor dem PAZ anwesend sind. Ich selbst habe es jedenfalls so interpretiert, dass seitens der dort Anwesenden die Teilnahme von weiteren Personen gewünscht werde. Ich selbst bin gegen acht Uhr dann dort erschienen. Es waren vor Ort etwa 50 bis 60 Personen, die protestieren wollten. Bis auf eine Dame, welche ich heute zur Verhandlung mitgebracht habe, habe ich diese Leute nicht gekannt. Zu diesem Zeitpunkt wurden hauptsächlich Parolen gerufen, Blockaden und dergleichen wurden meines Wissens zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchgeführt. Im weiteren Verlauf der Versammlung war es so, dass ich mich mit anderen Personen mit den Armen verhängt habe. Zunächst sind wir so vor der Einfahrt des PAZ gestanden, in weiterer Folge haben wir uns so auf den Boden vor der Einfahrt des PAZ gesetzt. Grund dafür, dass ich mich dorthin gesetzt habe, war, dass der Rechtsanwalt Dr. B. dort versucht hat in das PAZ zu gelangen und ich dieses Vorhaben unterstützt habe. Ich selbst habe keine Aufforderung gehört, dass die Versammlungsteilnehmer die genannte Einfahrt des PAZ freimachen sollen. Ich habe keine Durchsagen mittels Lautsprecheranlage oder Megaphon gehört. Auch habe ich keine Auflösung der Versammlung durch einen Behördenvertreter mittels Lautsprecheranlage gehört. Wir haben uns zunächst nur vor die Einfahrt hingesetzt, als wir eine größere Anzahl heranrückender Polizeibeamten wahrgenommen haben, haben wir uns mit den Armen ineinander verhakt, sowie ich es zuvor beschrieben habe. Wir sind sodann von den Polizeibeamten weggezogen worden und wurden unsere Personalien aufgenommen. Allerdings wurden die Personalien nicht von allen anwesenden Versammlungsteilnehmern aufgenommen. Ob ein Fahrzeug aus dieser Einfahrt in weiterer Folge gefahren ist, kann ich nicht sagen. Wenn mir der Wortlaut der Lautsprecherdurchsage laut Seite 2 der Anzeige vorgelesen wird, gebe ich an, dass ich eine derartige Durchsage nicht gehört habe. Möglicherweise wurde die am O.-Platz ausgesprochen, welcher doch in einiger Entfernung liegt und ich es deshalb nicht hören konnte.“ Die Zeugenaussage des Dr. L. lautet wie Folgt: „Wenn mir Tatzeit und Tatort laut Anzeige vorgehalten werden, gebe ich an, dass ich mich an diese Amtshandlung im Großen und Ganzen heute noch erinnern kann. Es war damals so, dass ich am Morgen des 29.7.2013 meinen Dienst angetreten hatte. Ich habe dienstlich sodann erfahren, dass unmittelbar vor dem PAZ eine nicht angemeldete Versammlung stattfindet, weshalb ich seitens der Behörde den Auftrag erhielt, mir den Sachverhalt näher anzusehen und rechtlich zu beurteilen. Es war damals so, dass ein Häftlingstransport aus dem PAZ durchgeführt werden sollte, welcher jedoch durch die in Rede stehende Versammlung verhindert wurde. Damit meine ich, dass diese Amtshandlung vereitelt wurde. Meines Wissens gibt es von der R. nur eine Ausfahrt aus dem PAZ. Vorausschicken möchte ich noch, dass meines Wissens bereits in den Nachtstunden Personen vor Ort waren und sich offenbar versammelten. Eigene Wahrnehmungen darüber habe ich aber nicht. Aufgrund dieses Umstands wurden aber bereits in den Morgenstunden Einheiten in der R. zusammengezogen. Ich selbst habe dann wahrgenommen, dass sich etwa 20 Personen unmittelbar im Ausfahrtsbereich des PAZ aufhielten. Diese saßen unmittelbar im Einfahrtsbereich mit den Armen ineinander verhängt auf dem Boden, wodurch die Benützung der Ausfahrt nicht möglich war. Für mich war klar, dass es sich dabei um eine Versammlung handelt, da diese Personen gemeinschaftlich wirkten und ihre Meinung kundtun wollten. Es wurde sodann ein Funkwagen mit Lautsprecheranlage etwa 20 Meter von dem Einfahrtsbereich abgestellt. Als ich hingekommen bin, war er bereits abgestellt. Als Behördenvertreter habe ich sodann über die Lautsprecheranlage an die Versammlungsteilnehmer die Aufforderung ausgesprochen, die Ausfahrt freizumachen. Dieser Aufforderung wurde nicht Folge geleistet, vielmehr war es so, dass sich die Versammlungsteilnehmer noch enger ineinander verhängten. In weiterer Folge wurde von mir die Versammlung über die Lautsprecheranlage des Funkwagens aufgelöst. Die Auflösung erfolgte mit dem üblichen Standardtext, welchen ich in der Anzeige wiedergegeben habe. Jedenfalls war es so, dass der Auflösung der Versammlung nicht Folge geleistet wurde, weshalb unmittelbar danach Exekutivbeamte einschritten, um die anwesenden Versammlungsteilnehmer aus dem Ausfahrtsbereich zu entfernen und die Personalien derselben aufzunehmen. Wenn ich gefragt werde, ob nach meiner Einschätzung die von mir getätigten Durchsagen mittels Lautsprecheranlage von den Demonstrationsteilnehmern gehört werden konnten, gebe ich an, dass die Lautsprecheranlage die Durchsagen zwar nicht sehr laut wiedergibt, allerdings hätten diese angesichts der Entfernung zu den Versammlungsteilnehmern gehört werden müssen. Wenn man allerdings bei Beginn der Durchsage beginnt laut zu schreien, könnte es passieren, dass man deshalb die Durchsage nicht einwandfrei hören kann. Ob dies damals so war, kann ich nicht sagen, da ich ja im Funkwagen gesessen bin. Wenn mir das Vorbringen des BF vorgehalten wird, wonach die Lautsprecherdurchsage möglicherweise am O.-platz erfolgt sein könnte, gebe ich an, dass ich mich dort damals gar nicht aufgehalten habe. Hauptgrund für die Auflösung der Versammlung war, dass aufgrund der Versammlung die vorgesehene Amtshandlung nicht durchgeführt werden konnte. Für mich war vor Ort keine bestimmte Person als Versammlungsleiter oder Rädelsführer wahrnehmbar. Der Zeuge gibt über Befragen des BF an: Mein Fokus hat sich vor Ort auf jene etwa 20 Personen gerichtet, welche die Ausfahrt blockierten. Es ist durchaus möglich, dass sich noch weitere Personen vor Ort aufhielten. Der Funkwagen stand etwa zwischen der Ausfahrt und dem O.-Platz. Ob an diesem Platz ebenfalls eine Versammlung stattgefunden hat, kann ich nicht sagen, da ich darüber keine Wahrnehmungen habe. Es wurde damals relativ rasch eingeschritten, zumal der Häftlingstransport blockiert war. Ich dürfte gegen 8:30 Uhr vor Ort erschienen sein und wurde von mir um 8:32 Uhr die erste Aufforderung ausgesprochen. Die rechtliche Beurteilung war mir ohne weiteres in diesem kurzen Zeitraum möglich. Ich selbst bin damals davon ausgegangen, dass sich die Personen verabredet haben und kein Versammlungsleiter vor Ort war. Ob die Exekutivbeamten vor Ort mit den Versammlungsteilnehmern auch noch gesprochen habe, kann ich nicht sagen, da ich mich im Funkwagen aufgehalten habe.“ Zeugenschaftlich befragt gab Frau J. folgende Angaben zu Protokoll: „Nach Rechtsbelehrung gebe ich an, dass ich auch ohne förmliche Ladung bereit bin, hier und jetzt als Zeugin auszusagen. Ich habe mich ab etwa 8:00 Uhr am gegenständlichen Tatort aufgehalten. Ich habe über Twitter erfahren, dass dort eine Kundgebung stattfinden soll. Ich habe das so in Erinnerung, dass damals auf Twitter kommuniziert wurde, dass eine Kundgebung bereits stattfindet und noch mehrere Leute vor Ort erscheinen sollten. Gegen mich wurde ein gleichartiges Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, welches noch nicht abgeschlossen ist. Ich werde auf mein Aussageverweigerungsrecht ausdrücklich hingewiesen. Ich möchte den Sachverhalt von damals trotzdem schildern. Ich habe vor Ort den BF getroffen, welchen ich schon zuvor kannte. Es ist durchaus möglich, dass ich mich damals mit anderen Teilnehmern vor die Einfahrt des PAZ gesetzt habe. Ich präzisiere meine Angabe dahingehend, dass ich nicht genau weiß, ob ich vor der Einfahrt oder doch am Gehsteig gesessen bin. Ich habe vor Ort keinerlei behördliche Durchsagen mittels einer Lautsprecheranlage oder eines Megaphons gehört. Ich selbst bin vor Ort von Polizeibeamten weggezerrt worden, wo ich zu diesem Zeitpunkt genau gesessen bin, kann ich nicht sagen. Die Zeugin gibt über Befragen des BF an: Ich gehe davon aus, dass sich etwa 30 Personen vor Ort aufgehalten haben, damit meine ich den Eingangsbereich zum PAZ. Eine Kommunikation mit den einschreitenden Polizeibeamten ist nicht erfolgt, glaublich haben sie irgendetwas geschrien.“ Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Nach § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 muss, wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, dies wenigstens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Versammlungsgesetz 1953 muss, wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, dies wenigstens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (Paragraph 16,) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen. Nach § 19 leg.cit. sind Übertretungen dieses Gesetzes, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungs-behörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.Nach Paragraph 19, leg.cit. sind Übertretungen dieses Gesetzes, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungs-behörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden. In einem Verwaltungsstrafverfahren hat die Behörde dem Beschuldigten die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Übertretung nachzuweisen. Objektives Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Versammlungsgesetz 1953 ist (u.a.) die Eigenschaft als Veranstalter (einer öffentlich zugänglichen Versammlung). In einem Verwaltungsstrafverfahren hat die Behörde dem Beschuldigten die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Übertretung nachzuweisen. Objektives Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 2, Versammlungsgesetz 1953 ist (u.a.) die Eigenschaft als Veranstalter (einer öffentlich zugänglichen Versammlung). Auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Beschwerdeverfahrens konnte der gegen den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1) des Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf nicht weiter aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer hat im Zuge seiner Anhörung im Beschwerdeverfahren durchaus schlüssig und glaubhaft dargelegt, dass er über das Internet schon gegen Mitternacht des Vortages von einer zu diesem Zeitpunkt stattfindenden Versammlung am Tatort erfahren hat, die sich gegen die Festnahme und Abschiebung von Asylwerbern gerichtet habe. Weiters hat der Rechtsmittelwerber dargelegt, dass er nach seiner Nachtruhe in den Morgenstunden des 29.7.2013 nochmals aus dem Internet die Information bezogen hat, dass aktuell noch immer eine Versammlung vor dem Polizeianhaltezentrum stattfindet, weshalb er sich dorthin begeben hat, um daran teilzunehmen. Von der Zeugin Frau J. wurde im Wesentlichen bestätigt, dass von der gegenständlichen Versammlung über Twitter informiert wurde und die Versammlung bei ihrem Eintreffen vor Ort gegen 8 Uhr bereits im Gange war. Auch der Zeuge Dr. L. hat angegeben, dass nach den ihm erteilten dienstlichen Informationen bereits vor seinem Dienstantritt am Morgen des 29.7.2013 eine Kundgebung in den Nachtstunden vor dem Polizeianhaltezentrum stattgefunden hat. Beweismittel dahingehend, dass der Beschwerdeführer an der Einberufung, Planung oder Organisation der Versammlung beteiligt gewesen sei oder dass zum angelasteten Tatzeitpunkt eine sogenannte Spontanversammlung erfolgt sei, liegen keine vor. Vor dem Hintergrund dieser Beweisergebnisse konnte nicht weiter davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als Veranstalter bzw. Mitveranstalter der zur Tatzeit am Tatort abgehaltenen Versammlung anzusehen ist, zumal dieser über Internetmedien schon Stunden zuvor über die Abhaltung der Versammlung am Tatort erfahren hat, weshalb er sich in weiterer Folge dazu entschlossen hat, an dieser Versammlung teilzunehmen. Dadurch allein wird er jedoch nicht zum Veranstalter einer Versammlung. Aus diesem Grund war der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1) des Straferkenntnis Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die relevanten Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen, sowie OGH 22.3.1991, GZ. 5 Ob 105/90) und im Übrigen im Rahmen der Beweiswürdigung der erhobene Tatvorwurf nicht aufrecht erhalten werden konnte.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die relevanten Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen, sowie OGH 22.3.1991, GZ. 5 Ob 105/90) und im Übrigen im Rahmen der Beweiswürdigung der erhobene Tatvorwurf nicht aufrecht erhalten werden konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.047.22835.2014