6 KFG“ lauten sowie die Ersatzfreiheitsstrafe zu Punkt 1 von „1 Tag und 11 Stunden“ auf „17 Stunden“ herabgesetzt wird.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatanlastung unter Punkt 1 und Punkt 2 jeweils nach der Wortfolge „als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges“ die Wortfolge „T., schwarz“ eingefügt wird, unter Punkt 1 der letzte Halbsatz anstatt „, da die Kennzeichentafel nicht montiert war“ richtig „, da die Kennzeichentafel vorne nicht montiert war“ und zu Punkt 1 die verletzte Rechtsvorschrift anstatt „§ 49 Absatz 6, KFG“ richtig „§ 103 Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 6, KFG“ lauten sowie die Ersatzfreiheitsstrafe zu Punkt 1 von „1 Tag und 11 Stunden“ auf „17 Stunden“ herabgesetzt wird. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Landespolizeidirektion Wien hat der Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 13.11.2014, Zl. VStV/914300416394/2014, angelastet, sie habe
1 lit. e KFG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werde über sie zu Punkt 1 eine Geldstrafe von 70 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 11 Stunden sowie zu Punkt 2 eine Geldstrafe von 300 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt.Die Beschuldigte habe dadurch im Punkt 1 Paragraph 49, Absatz 6, KFG und im Punkt 2 Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werde über sie zu Punkt 1 eine Geldstrafe von 70 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 11 Stunden sowie zu Punkt 2 eine Geldstrafe von 300 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt. Die Behörde begründete dieses Straferkenntnis im Wesentlichen damit, dass zwar Mag. D. R., dem die Beschwerdeführerin Vollmacht erteilt habe, in ihrer Vertretung vorgebracht habe, sie habe die beiden Taten nicht begangen. Das Regal sei mit einem Stromkabel befestigt gewesen, welches viel stärker sei als etwaige andere Befestigungsmittel, und die fehlende Kennzeichentafel habe sich beim Ö. auf dem anderen Kraftfahrzeug befunden. Für die erkennende Behörde habe jedoch kein Grund bestanden, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal es sich dabei um ein unter Diensteid stehendes und besonders geschultes Organ der Verkehrsüberwachung handle, dem zuzumuten sei, maßgebliche Sachverhalte und Vorgänge im Straßenverkehr einwandfrei zu erkennen und wiederzugeben. Die verhängte Strafe entspreche dem Unrechtgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretung und sei im Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze eher gering angesetzt. Bei der Strafbemessung sei von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen und auf § 19 VStG Bedacht genommen worden.Die Behörde begründete dieses Straferkenntnis im Wesentlichen damit, dass zwar Mag. D. R., dem die Beschwerdeführerin Vollmacht erteilt habe, in ihrer Vertretung vorgebracht habe, sie habe die beiden Taten nicht begangen. Das Regal sei mit einem Stromkabel befestigt gewesen, welches viel stärker sei als etwaige andere Befestigungsmittel, und die fehlende Kennzeichentafel habe sich beim Ö. auf dem anderen Kraftfahrzeug befunden. Für die erkennende Behörde habe jedoch kein Grund bestanden, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal es sich dabei um ein unter Diensteid stehendes und besonders geschultes Organ der Verkehrsüberwachung handle, dem zuzumuten sei, maßgebliche Sachverhalte und Vorgänge im Straßenverkehr einwandfrei zu erkennen und wiederzugeben. Die verhängte Strafe entspreche dem Unrechtgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretung und sei im Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze eher gering angesetzt. Bei der Strafbemessung sei von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen und auf Paragraph 19, VStG Bedacht genommen worden. Die Beschwerdeführerin hat gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 16.12.2014 rechtzeitig Beschwerde erhoben. In der Beschwerde brachte sie im Wesentlichen vor, zunächst würde kein Verstoß gegen § 49 Abs. 6 KFG vorliegen. Es treffe zwar zu, dass zur Tatzeit eine Kennzeichentafel nicht am PKW der Marke T. angebracht gewesen sei. Es handle sich dabei jedoch um ein Wechselkennzeichen, das zur Verwendung an zwei Fahrzeugen bestimmt gewesen sei. Das Kennzeichen habe sich zum Tatzeitpunkt „im“ anderen Fahrzeug der Beschwerdeführerin befunden, welches auf einem Abstellplatz des Ö. abgestellt gewesen sei.In der Beschwerde brachte sie im Wesentlichen vor, zunächst würde kein Verstoß gegen Paragraph 49, Absatz 6, KFG vorliegen. Es treffe zwar zu, dass zur Tatzeit eine Kennzeichentafel nicht am PKW der Marke T. angebracht gewesen sei. Es handle sich dabei jedoch um ein Wechselkennzeichen, das zur Verwendung an zwei Fahrzeugen bestimmt gewesen sei. Das Kennzeichen habe sich zum Tatzeitpunkt „im“ anderen Fahrzeug der Beschwerdeführerin befunden, welches auf einem Abstellplatz des Ö. abgestellt gewesen sei. Beide Fahrzeuge seien die gesamte maßgebliche Zeit hindurch vom Ehegatten der Beschwerdeführerin, Mag. D. R., gelenkt worden, sodass sie ohne ihr Verschulden keine Kenntnis von den Vorfällen gehabt habe. Mangels Verschuldens habe sie die Tat daher nicht zu verantworten. Auch ein Verstoß gegen § 103 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 Lit. e KFG liege nicht vor. Im gegenständlichen Fall sei das von der Behörde beanstandete Regal zur Gänze im Kofferraum eingeladen und mit einem reißfesten Elektrokabel fixiert gewesen. Das Ladegut habe daher seine Lage im Laderaum allenfalls nur geringfügig verändern können und habe den sicheren Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt, zumal aus den Feststellungen des Straferkenntnisses nicht entnommen werden könne, dass Teile des Regals aus dem Kofferraum herausgeragt hätten. Die feste Abgrenzung des Laderaumes habe ein Herabfallen des Ladegutes bzw. das Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindert, sodass den gesetzlichen Vorgaben des § 101 Abs. 1 lit. e KFG entsprochen worden sei.Auch ein Verstoß gegen Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Lit. e KFG liege nicht vor. Im gegenständlichen Fall sei das von der Behörde beanstandete Regal zur Gänze im Kofferraum eingeladen und mit einem reißfesten Elektrokabel fixiert gewesen. Das Ladegut habe daher seine Lage im Laderaum allenfalls nur geringfügig verändern können und habe den sicheren Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt, zumal aus den Feststellungen des Straferkenntnisses nicht entnommen werden könne, dass Teile des Regals aus dem Kofferraum herausgeragt hätten. Die feste Abgrenzung des Laderaumes habe ein Herabfallen des Ladegutes bzw. das Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindert, sodass den gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG entsprochen worden sei. Selbst wenn man einen Verstoß gegen § 101 Abs. 1 lit. e KFG annehmen wolle, habe die Beschwerdeführerin das Fahrzeug an diesem Tag gar nicht gesehen, sodass es am für eine Strafbarkeit erforderlichen Verschulden fehle.Selbst wenn man einen Verstoß gegen Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG annehmen wolle, habe die Beschwerdeführerin das Fahrzeug an diesem Tag gar nicht gesehen, sodass es am für eine Strafbarkeit erforderlichen Verschulden fehle. Außerdem sei die Strafbemessung unrichtig. Es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, zum Tatzeitpunkt Einfluss auf die Transportsicherung zu nehmen, weshalb ihr Verschulden, so man überhaupt von einem solchen ausgehen könne, jedenfalls gering sei. Die Beschwerdeführerin sei außerdem unbescholten, nach den Sachverhaltsfeststellungen hätte es keinerlei Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern gegeben und der Handlungs- und Erfolgsunwert sei, sofern überhaupt gegeben, ebenfalls gering. Wenn das Verfahren nicht überhaupt eingestellt werde, so möge zumindest mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden. Jedenfalls sei die Strafe zu hoch bemessen. Das Verwaltungsgericht hat am 30.3.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der RvI. F. A. und Herr Mag. D. R. als Zeugen vernommen wurde. Verhandlung und Zeugeneinvernahmen hatten folgenden Verlauf: Mündliche Verhandlung „Der Parteienvertreter räumt auf Befragen ein, dass nicht bestritten werde, dass das in Rede stehende Fahrzeug zur fraglichen Zeit am fraglichen Ort vom Gatten der Beschwerdeführerin (BF) gelenkt wurde und dabei die vordere Kennzeichentafel (Wechselkennzeichen) nicht montiert und ein Metallregal im Kofferraum durch ein Stromkabel angebunden war.“ Zeugeneinvernahme RvI. F. A. „Er habe den Vorfall angezeigt. Der Verhandlungsleiter befragt den Zeugen zunächst, wie im Detail das Metallregal im Kofferraum gelagert und durch ein Stromkabel gesichert war. Der Zeuge verweist dazu zunächst auf 2 Fotos, die er gemacht und seiner Meldung angeschlossen habe. Er gehe davon aus, dass diese Fotos nur in Schwarz-Weiß Version ausgedruckt werden. Dazu wird festgehalten, dass sich im Behördenakt keine Fotos über die Sicherung des Metallregales im Kofferraum befinden. Der Verhandlungsleiter zeigt dem Zeugen die Anzeige, in welcher der Zeuge als Bearbeitender und „SERVICE User“ als GenehmigerIn aufscheint, und fragt, wer GenehmigerIn war. Der Zeuge gibt dazu an, dass es sich dabei um ein damals neues Computerprogramm handle, bei dem von selbst als GenehmigerIn „SERVICE User“ aufscheine, sobald das Dokument ausgedruckt werde. „SERVICE User“ sei wahrscheinlich die Person, welche das Dokument ausdruckt. Bei dem Stromkabel habe es sich um ein Feuchtraumkabel gehandelt, und zwar um ein erinnerlich übliches Stromkabel, wie es in Verteilersteckkreisen stecke. Erinnerlich war es etwa 1,5m lang. Das Regal sei hinten aus dem Kofferraum herausgestanden. Das Stromkabel sei, soweit sich der Zeuge heute noch erinnere, einmal um das Regal herumgebunden, mit einem Maschenknoten verknotet (der Zeuge deutet auf die Masche seiner geschnürten Schuhe und gibt dazu an, dass der Knoten dem ersten Teil einer solchen Masche entsprochen habe) und am Kofferraumdeckel angebunden gewesen. Der Zeuge weist aber darauf hin, dass der Vorfall bereits fast ein Jahr zurück liege und seine Erinnerung diesbezüglich nicht mehr sehr ausgeprägt sei. Zu diesem Zweck habe er Fotos gemacht. Auf die Frage des Verhandlungsleiters, warum der Zeuge das Metallregal als nicht ordnungsgemäß gesichert beurteilt hat, gibt der Zeuge an, dass ein Stromkabel nach seinem Verständnis kein ordnungsgemäßes Mittel zum Sichern der Ladung sei. Auch ein Strick sei, wenn er verwendet worden wäre, kein ordnungsgemäßes Mittel zur Sicherung der Ladung gewesen. Ordnungsgemäße Mittel zur Sicherung der Ladung seien beispielsweise Zurrgurte, Zurrnetze, Zurrketten, Planen etc. Zur Amtshandlung insgesamt gibt der Zeuge an, dass er das Fahrzeug angehalten habe, weil die vordere Kennzeichentafel gefehlt habe. Er habe zunächst gedacht, der Lenker habe die vordere Kennzeichentafel verloren. Der Lenker habe ihm daraufhin gesagt, dass er das Kennzeichen auf dem anderen Fahrzeug, welches am Ö. Platz stehe, habe. Der Lenker habe außerdem Führerschein und Zulassungsschein vergessen oder nicht mitgehabt. Bei dieser Gelegenheit sei dem Meldungsleger auch die nicht ordnungsgemäß gesicherte Ladung im Kofferraum aufgefallen. Außer dem Metallregal seien im Kofferraum noch weitere lose Ladungsteile verstaut gewesen, die nach Einschätzung des Zeugen jederzeit hätten herausfallen können. An die anderen Ladungsteile könne sich der Zeuge nicht mehr im Detail erinnern. Es habe sich jedenfalls um kleinere Ladungsteile gehandelt, etwa Einlegeböden oder dergleichen. Befragt vom BFV gibt der Zeuge weiters an: Der BFV fragt den Zeugen, ob es sich nach seiner Erinnerung um eine Limousine oder um einen Kombi gehandelt habe. Der Zeuge wirkt bei der Beantwortung dieser Frage unsicher und gibt an, dass es sich seiner Erinnerung nach wohl um ein Fließheck gehandelt habe. Die Frage des BFV, ob der Kofferraum während der Fahrt offen gewesen ist, bejaht der Zeuge. Diese Antwort erfolgt rasch und mit Bestimmtheit. Auf Frage des BFV, ob bzw. wie weit der Zeuge den Erfassungstext in seiner Anzeige selbst verfasst habe, gibt der Zeuge an, dass er den Deliktscode eingegeben habe, in dem Fall 3310118. Bei Eingabe des Deliktscode erscheint ein vorgegebener Erfassungstext, den der Zeuge nicht verändern könne. Dieser Erfassungstext weise freie Felder zum befüllen auf, in welcher der Zeuge die Umstände des jeweils konkreten Falles eingebe und auch in diesem Fall eingegeben habe. Die fertige Anzeige habe der Zeuge erst später zu Gesicht bekommen, da die fertige Anzeige bei der Bearbeitung nicht angezeigt werde. Der BFV fragt, ob der Text, wonach das Metallregal „im Kofferraum“ gelegen sei, vom Zeugen stamme. Dies bejaht der Zeuge. Ab „Es wurde festgestellt“ stamme der Text von ihm. Auf Vorhalt des BFV, dass eine Situierung des Metallregals „im Kofferraum“ seiner Ansicht nach ordnungsgemäß gewesen und keiner Sicherung bedurft hätte, gibt der Zeuge an, dass er seine Formulierung so nicht gemeint habe. Der Kofferraum sei offen gewesen und das Metallregal habe teilweise über den Rand des Kofferraums hinausgeragt, sei aber zum anderen Teil im Kofferraum gewesen. Der BFV fragt den Zeugen, ob seines Wissens nach eine Rechtsvorschrift bestehe, mit welchen Behelfen eine Ladung zu sichern sei. Der Zeuge beantwortet das dahingehend, dass ihm eine entsprechende Rechtsvorschrift nicht bekannt sei, er aber trotzdem davon ausgehe, dass die Ladung mit den entsprechenden Sicherungsmitteln und nicht auf irgendeine Weise, zB. mit Stromkabeln, gesichert werden müsse.“ Zeugeneinvernahme Mag. D. R. „Der Zeuge gibt an, er wolle aussagen. Befragt zum Tathergang gibt der Zeuge an, dass er erinnerlich am Samstag das andere Fahrzeug vom Ö. abschleppen lassen musste. Der Ö. habe ihm gesagt, dass er für das Abschleppen Kennzeichentafeln brauche. Der Zeuge habe sich mit dem Ö. so geeinigt, dass er ihm das vordere Kennzeichen gegeben habe. Dieses habe er kurz danach vom Ö. Platz abholen wollen. Dies sei nicht möglich gewesen, weil der Ö. Platz bereits versperrt war. Der Zeuge habe daher beabsichtigt, diese Kennzeichentafel am darauffolgenden Montag abzuholen. Ebenfalls am Samstag habe er mit dem anderen Fahrzeug, an dem daher nur eine Kennzeichentafel montiert war, im Bereich des Parlaments Gegenstände abgeholt. Es sei aufgrund einer Veranstaltung am Ring sehr wenig Verkehr gewesen. Bei dem Metallregal habe es sich um ein etwa 1,80m hohes Regal gehandelt. Er habe die vordere Sitze gekippt und das Regal in das Fahrzeuginnere geschoben. Der Zeuge gibt an, dass der Kofferraumdeckel geschlossen gewesen sei. Er habe die Ladung etwa 2,5 km bis 3 km zu einem Verwandten bringen wollen. Es sei sein Regal gewesen, welches er seinem Verwandten habe bringen wollen. Der Zeuge gibt an, dass seiner Ansicht nach eine Sicherung des Regales eigentlich gar nicht notwendig gewesen sei. Er sei jedoch auf ganz sicher gegangen und habe das Regal im Fahrzeuginneren zunächst mit einem Tuch befestigt. Da das Tuch schwach gewesen sei, habe er zusätzlich ein Stromkabel, welches sich im Fahrzeug befunden habe, verwendet, um das Regal einerseits an der Schiene des vorderen Sessels und andererseits am inneren Fahrzeugrand festzubinden. Der Zeuge beschreibt nach Einschätzung des Verhandlungsleiters, dass er das Regal an den Handhaltern angebunden habe, wobei er jedoch angibt, dass er den genauen Begriff, wie dieser Teil am inneren Fahrzeugrand heiße, nicht kenne. Jedenfalls sei der Kofferraum geschlossen gewesen und habe eine Gefahr, dass Ladungsteile aus dem Fahrzeug fallen, schon aus diesem Grund nicht bestanden. Auf Fragen des Verhandlungsleiters und des BFV, ob bzw. in welcher Weise ihn seine Frau hinsichtlich Verwendung der Fahrzeuge kontrolliere und überwache, gibt der Zeuge an: Es sei schon so, dass ihm seine Frau vertraue. Sie erinnere ihn jedoch laufend an verschiedene Dinge, die er zu beachten habe, und frage auch immer wieder nach. Befragt vom BFV gibt der Zeuge weiters an: Auf Frage, ob die BF beim Einladen und sichern des Regales anwesend gewesen sei, gibt der Zeuge an, dass sie nicht anwesend gewesen sei. Auf die Frage, ob die BF davon gewusst habe, dass der Zeuge nur mit einer Kennzeichentafel unterwegs war, gibt der Zeuge an, dass er der BF zu dieser Zeit nichts davon erzählt habe und sie es daher auch nicht gewusst habe. Sie habe auch nicht gefragt und er hatte sie zu dieser Zeit auch nicht über die Abschleppung beim Ö. und darüber, dass dafür eine Kennzeichentafel benötigt wurde, informiert gehabt. Die BF habe daher weder davon gewusst, dass er nur mit einer Kennzeichentafel gefahren ist, noch über den Transport des Regales. Bei dem Fahrzeug handle es sich nicht um eine Limousine, sondern um einen Kombi. Auf Frage des BFV betreffend Sicherung der Ladung, gibt der Zeuge an, dass ihn der Polizist nicht deswegen, sondern wegen des fehlenden Kennzeichens angehalten habe. Im Zuge der nachfolgenden Amtshandlung habe er auch das Regal im Inneren des Fahrzeuges gesehen und dahingehend beanstandet, dass das Fahrzeug nicht zum Transport derartiger Gegenstände geeignet und bestimmt sei. Er habe den Zeugen daraufhin ersucht, den Kofferraum zu öffnen. Der Zeuge habe daraufhin argumentiert, dass es sich um ein sehr leichtes Regal handle, und dieses etwas angehoben und etwas aus dem Fahrzeug herausgeschoben. Daraufhin habe der Polizist Fotos angefertigt, was der Zeuge als unfair empfunden habe. Auf Frage des Verhandlungsleiters, wie der Zeuge das Regal anheben und herausziehen konnte, wenn dieses festgebunden gewesen sei, gibt der Zeuge an, dass neben dem Regal zahlreiche Ordner aus seinem aufgelassenen Büro gewesen seien. Das Regal habe begonnen, auf die Ordner zu drücken, und deswegen habe der Zeuge das Regal nicht weiter transportieren wollen. Er habe das Regal losgebunden, und zwar auch deswegen, weil der Polizist auch die anderen Gegenstände im Fahrzeug sehen wollte. Führerschein und Zulassungsschein habe er zwar mitgehabt, aber erinnerlich dem Polizisten nicht gezeigt. Dies deswegen, weil beides in einem Stoffsack bei der Ladung gewesen sei und der Zeuge diesen Stoffsack während der Amtshandlung nicht bei der Hand gehabt habe. Der Polizist habe sich jedoch telefonisch während der Amtshandlung vergewissert, dass der Zeuge über diese Papiere verfüge. Das Regal sei 41 cm breit gewesen und habe daher sehr gut über den zurückgeklappten Sitz, der etwa dieselbe Breite habe, gepasst. In der Folge habe der Zeuge das Regal ausgeladen und mit dem Fahrzeug eines Bekannten transportieren lassen. Auf Frage des Verhandlungsleiters gibt der Zeuge an, dass sein aufgelassenes Büro, aus dem das Regal genommen habe, in Wien, Re.-gasse, gewesen sei.“ Fortsetzung der Zeugeneinvernahme RvI. F. A. „Auf Vorhalt der Aussage des anderen Zeugen, dass der Kofferraum geschlossen gewesen sei, der Lenker das Regal losgebunden habe und ausladen wollte und der Meldungsleger ihn danach aufgefordert habe, den Kofferraum zu öffnen, sowie der Lenker das Regal angehoben und aus dem Fahrzeug ein Stück herausgeschoben habe, und der Meldungsleger sodann die Fotos angefertigt habe, gibt der Zeuge an, dass das nicht stimmen würde. Der Zeuge habe nunmehr die Fotos mit. Er zeigt sie auf seinem Handy sowohl der BF und dem BFV als auch dem Verhandlungsleiter. Das Foto zeigt einen weit geöffneten Kofferraumdeckel. Der Zeuge gibt dazu an, dass der Kofferraumdeckel ursprünglich nicht so weit geöffnet gewesen sei, sondern zum Teil geschlossen auf dem herausragenden Regal angelegen sei. Auf Vorhalt, dass laut Aussage des anderen Zeugen das Regal nicht herausgeragt habe, sondern über den vorderen Sitz nach vorne gegangen sei, gibt der Zeuge an, dass aus dem Foto ersichtlich sei, dass das Regal vorne an dem nach vorne geklappten Sitz anstehe und daher nicht tiefer in das Fahrzeuginnere hineingegangen wäre. Folglich habe es zwangsläufig auch schon vorher aus dem Fahrzeug herausgeragt, weil sich das gar nicht anders ausgegangen wäre. Aus dem Foto ist auch teilweise das Kabel, mit welchem das Regal angebunden war, ersichtlich. Das Kabel ist um einen Regalstab gebunden und geht von dort aus in das Fahrzeuginnere. Der Zeuge gibt an, dass das Regal mit dem Kabel offenbar, wie er jetzt aus den Fotos sieht, im Fahrzeuginneren festgebunden gewesen sei. Wo genau das Regal festgebunden gewesen sei, könne der Zeuge heute nicht mehr angeben. Auf Frage des BFV, warum in der Anzeige nicht festgehalten gewesen sei, dass der Kofferraum geöffnet gewesen sei, gibt der Zeuge an, dass dies aus seiner Sicht selbstverständlich gewesen sei, weil es sonst gar nicht zur Anzeige gekommen wäre.“ Fortsetzung der Zeugeneinvernahme Mag. D. R. „Auf Vorhalt, dass aus dem Foto erkennbar zu sein scheint, dass das Regal bis zum Anschlag am zurückgelegten Vordersitz gehen würde, gibt der Zeuge an, dass das Regal vor dem zurückgeklappten Rücksitz enden würde. Es würde sich bei dem am Vordersitz anstehenden Möbelstück um etwas anderes handeln. Der Zeuge könne jedoch heute nicht mehr angeben, welches Möbelstück am vorderen Sitz anstehe. Auf die Frage des BFV, ob das Regal ein fixes oder ein höhenverstellbares Regal gewesen sei, gibt der Zeuge an, dass es sich um fixes Regal gehandelt habe.“ Mündliche Verhandlung „Nach erfolgter Durchführung der Zeugeneinvernahmen gibt der BFV an, die beiden Zeugenaussagen hätten divergierende Ergebnisse gebracht. Der BFV weise darauf hin, dass auf Grund der seit der Tat verstrichene Zeitspanne von fast einem Jahr und im Fall des Meldungslegers überdies aufgrund der Tatsache, dass dieser wahrscheinlich zahlreiche zum Teil ähnliche Fälle habe, die Aussagen beider Zeugen mit Unsicherheiten der Erinnerungsgenauigkeit behaftet seien. Aus der Tatsache, dass in der Meldung des Anzeigenlegers ein geöffneter Kofferraumdeckel nicht erwähnt gewesen sei, vertritt der BFV die Ansicht, dass der Aussage des Lenkers, wonach der Kofferraumdeckel geschlossen gewesen wäre, der Vorzug zu geben sei, dies auch deswegen, weil sich der Lenker nur einen einzigen Vorfall zur erinnern hatte, im Gegensatz zum Meldungsleger, der zahlreiche Vorfälle in Erinnerung behalten müsse. Der BFV weist auch ausdrücklich darauf hin, dass die BF das Fahrzeug im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfällen nicht gesehen habe, folglich keine Kenntnis von den beiden angelasteten Vorgängen gehabt hätte und sie folglich auch kein Verschulden treffen würde. Die beiden Strafverfahren seien daher mangels Verschulden einzustellen.“ Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges T., schwarz, sowie eines weiteren Kraftfahrzeuges, wobei beide Kraftfahrzeuge mit dem Wechselkennzeichen W-... zugelassen sind. Sie ist mit dem Fahrzeuglenker, Mag. D. R., aufrecht verheiratet. Der Tathergang ereignete sich dahingehend, dass Mag. D. R. das andere Fahrzeug der Beschwerdeführerin am Samstag, den 31.5.2014, wegen eines Gebrechens vom Ö. abschleppen ließ. Er versuchte zunächst, das Fahrzeug ohne Kennzeichentafeln abschleppen zu lassen, was ihm vom Ö. verweigert wurde. Als Kompromiss montierte er auf das abzuschleppende Fahrzeug eine Tafel des Wechselkennzeichens. Das Fahrzeug wurde daraufhin vom Ö. auf einem über das Wochenende abgesperrten Gelände abgestellt. Mag. R. konnte die Kennzeichentafel am 31.5.2014 nicht mehr abholen, weil das Gelände des Ö. zu dieser Zeit bereits über das Wochenende versperrt war. Er beabsichtigte, die Kennzeichentafel am darauffolgenden Montag abzuholen. Aus diesem Grund war am anderen Fahrzeug der Beschwerdeführerin, dem schwarzen T., nur die hintere Kennzeichentafel montiert. Mit diesem Fahrzeug holte Mag. R. aus seinem in Auflassung befindlichen Büro in Wien, Re.-gasse, ein Metallregal, welches etwa die Breite und auch die Tiefe eines Autositzes und eine Höhe von etwa 1,80 m hatte. Mag. R. klappte den vorderen Beifahrersitz nach Vorne und versuchte, das Regal über den Beifahrersitz zu schieben. Die Länge des Regals war so, dass es dann vollständig in das Innere des Fahrzeuges gepasst hätte, wenn es gelungen wäre, das Regal über den vorgeklappten Beifahrersitz zu schieben. Das war jedoch auf Grund der Tiefe des Regals, welche der Breite entsprach, und des verhältnismäßig niedrigen Wagendaches nicht möglich. Das Regal ragte daher beim Heck des Fahrzeuges heraus. Als beabsichtigte Sicherung des Regals gegen dessen Herausfallen aus dem teilweise geöffnetem Fahrzeugheck band Mag. R. ein Stromkabel mittels eines Knotens an das aus dem Fahrzeugheck herausragende Ende des Regals und befestigte das andere Ende des Stromkabels im Fahrzeuginneren an einer nicht mehr feststellbaren Stelle. Gegen eine seitliche Lageveränderung war das Regal durch dieses Anbinden mittels des Stromkabels nicht gesichert. Das Regal stieß vorne am vorgeklappten Beifahrersitz an. Darüber hinaus verstaute Mag. R. im Fahrzeug kleinere lose Teile, unter anderem eine Metallbox, Stäbe oder Bretter sowie wahrscheinlich auch zahlreiche Ordner. Diese Teile waren gegen ein Herausfallen aus dem Fahrzeug nicht gesichert. Den Kofferraumdeckel konnte Mag. R. nur zum Teil schließen, weil dieser an dem beim Heck herausragenden Metallregal anlag. Auf diese Weise fuhr Mag. R. von Wien, Re.-gasse, nach Wien, R.-straße, wo er vom meldungslegenden Polizisten wegen der fehlenden Kennzeichentafel angehalten wurde. Im Zuge der Amtshandlung beanstandete der Polizist auch die Ladung als nicht ausreichend gesichert und ersuchte Mag. R., den Kofferraumdeckel zur Gänze zu öffnen. Sodann fertigte er Fotos an. Die Zeugenaussage von Mag. R., dass der Kofferraumdeckel zunächst geschlossen gewesen sei, dass Mag. R. das Regal vor Anfertigung der Fotos aus dem Fahrzeug herausgeschoben habe und dass vor dem Regal ein anderes Möbelstück am Beifahrersitz anstehe, entsprechen objektiv nicht den Tatsachen. Die Beschwerdeführerin hat von den Vorgängen erst im Nachhinein erfahren. Sie hat ihr Fahrzeug T., schwarz, am 31.5.2014 nicht gesehen und zur fraglichen Zeit weder gewusst, dass Mag. R. mit diesem Fahrzeug mit nur einer Kennzeichentafel unterwegs war, noch, dass Mag. R. an diesem Tag mit diesem Fahrzeug ein Metallregal und andere Gegenstände aus seinem in Auflassung befindlichen Büro transportierte. Die Beschwerdeführerin überwacht und kontrolliert auch nicht gezielt, wie Mag. R. ihre Fahrzeuge verwendet. Sie vertraut vielmehr darauf, dass er sich an die Verkehrsvorschriften halten werde. Als Unterstützung, nicht als Kontrollsystem, erinnert sie ihn immer wieder vorsichtshalber an verschiedene Dinge und fragt immer wieder im Nachhinein nach. Die Beschwerdeführerin verfügt über das im Verhandlungsprotokoll ausgewiesene Einkommen, über kein Vermögen und ist für drei Nachkommen, davon zwei Studenten und ein minderjähriges Kind, unterhaltspflichtig. Bei der Beweiswürdigung wurde erwogen: Die Aussage des Zeugen Mag. R. zum Tathergang war in weiten Teilen glaubwürdig. Dies betrifft insbesondere seine Darlegungen, warum an dem schwarzen T. nur eine Kennzeichentafel montiert war sowie warum und von wo er die Gegenstände transportiert hat. Seine Aussagen zum Ladungsinhalt, zum angeblichen Geschlossen Sein des Kofferraumdeckels und dazu, dass er das Ladegut losgebunden und aus dem Fahrzeug herausgeschoben habe, bevor die Fotos angefertigt worden wären, war jedoch widersprüchlich und unglaubwürdig. Zunächst sagte er aus, dass das Metallregal über den vorgeklappten Beifahrersitz nach vorne geschoben gewesen sei. Aus den im Akt befindlichen Fotos, die diesem Zeugen in weiterer Folge vorgehalten wurden, ist ersichtlich, dass sich das auf Grund der Abmessungen sowohl des Regals als auch der lichten Innenräume des Fahrzeuges offenkundig nicht ausgeht. Zunächst sagte er aus, dass er außer dem Regal große Mengen an Ordnern transportiert habe. Auf die Konfrontation, dass ein Foto das Anstehen des Regals am vorderen Beifahrersitz zeige, sagte er aus, dass es sich beim anstehenden Teil um ein anderes Möbelstück handeln würde, welches nur zufällig am Foto den Eindruck erwecken würde, Teil des Regals zu sein. Nähere Angaben, welches Möbelstück dies denn sei, konnte er jedoch nicht machen. Zunächst sagte er aus, dass er vor Aufnahme der Fotos das Regal angehoben und aus dem Fahrzeuginneren ein Stück nach draußen geschoben habe. Auf Vorhalt, dass das Regal ja festgebunden sei, gab er an, dass er das Regal vorher losgebunden hätte. Dazu kommt, dass der Zeuge zunächst angegeben hat, das Regal mit dem Stromkabel sowohl an beiden Fahrzeugseiten als auch an der unteren Leiste des Beifahrersitzes festgebunden zu haben, und eine Entfernung einer derart aufwendigen Sicherung im Zuge der Amtshandlung wohl einige Zeit erfordert hätte. Vor allem aber erklärt diese Version nicht, auf welche Weise ein bisher nicht erwähntes Möbelstück genau in die Lage kommen kann, dass es vorne am Beifahrersitz ansteht, die gleiche Breite und Tiefe wie das Metallregal hat, an dieses ebenfalls nahtlos anschließt und optisch so wirkt, als ob es Teil des Metallregals wäre. Die Fotos dokumentieren auch, dass das Regal – obwohl der Zeuge es seinen Angaben zu Folge vor Anfertigung der Fotos losgebunden hatte – am Ende noch angebunden war. Ein etwaiges Losbinden hätte zweifellos, wenn es erfolgt wäre, wesentlich einfacher durch das Lösen dieses einen Knotens am Regal erfolgen können als durch Lösen der nach Angabe des Zeugen recht aufwendigen Verbindung des anderen Endes mit sowohl beiden Wagenseiten als auch der unteren Sesselleiste. Die Art der bestehenden Anbindung des Regals untermauert zusätzlich, dass das Regal gegen ein Herausfallen aus dem teilweise geöffneten Heck gesichert werden sollte, weil bei einem geschlossenen Heck eine derartige Sicherung des Regals im Vergleich zu einer dann näherliegenden Sicherung gegen etwaige seitliche Lageveränderungen nicht nahegelegen und nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch kaum erfolgt wäre. Die beabsichtigte Sicherung gegen ein Herausfallen aus dem Fahrzeugheck ist vielmehr ein weiteres Indiz, dass das Fahrzeugheck während der Fahrt geöffnet war und die diesbezügliche Aussage des Zeugen Mag. R. objektiv unrichtig ist. Auf Grund dieser Wiedersprüche und Ungereimtheiten und des insoweit wenig überzeugenden persönlichen Eindruckes konnte dem Zeugen in diesen Teilen seiner Aussage nicht gefolgt werden. Auf der anderen Seite war die Aussage des gleichfalls zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers in sich widerspruchsfrei und glaubwürdig. Die im Zuge der Verhandlung beigeschafften Fotos untermauerten die Aussage des Meldungslegers und brachten maßgebliche Widersprüche in der Aussage des Zeugen Mag. R. zum Ausdruck, insbesondere hinsichtlich seiner Aussage, das Regal sei über den Vordersitz geschoben gewesen und er hätte es vor Aufnahme der Fotos aus dem Fahrzeug herausgeschoben. Die Angaben der Beschwerdeführerin erschienen durchgehend glaubwürdig und überzeugend. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: § 103 Abs. 1 Einleitungssatz und Z 1 KFG lauten:Paragraph 103, Absatz eins, Einleitungssatz und Ziffer eins, KFG lauten: „
6 KFG übertreten hatte. Die Präzisierung hinsichtlich des schwarzen T. war erforderlich, weil die Beschwerdeführerin ja Zulassungsbesitzerin von zwei Kraftfahrzeugen unter dem angeführten Kennzeichen ist und der Tatvorwurf sonst nicht ausdrücklich erkennen ließe, auf welches der beiden Fahrzeuge sich der Tatvorwurf bezieht. Die Präzisierung hinsichtlich Kennzeichentafel war erforderlich, weil zwei unterschiedliche Möglichkeiten bestehen, welche Kennzeichentafel fehlt. In beiden Fällen war allen Beteiligten klar, auf welches Fahrzeug sich der Tatvorwurf bezog und wo die Kennzeichentafel fehlte, zumal in der Anzeige das Fahrzeug als schwarzer T. angeführt ist und im Erfassungstext der Anzeige das Fehlen der vorderen Kennzeichentafel angeführt ist sowie in der Niederschrift mit dem ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin, Herrn Mag. R., näher präzisiert ist, auf welches Fahrzeug und auf welche Kennzeichentafel, nämlich die vordere, sich der Tatvorwurf bezieht. Das Verwaltungsgericht ist somit von einer ausreichend präzisen Verfolgungshandlung ausgegangen und konnte somit den Tatvorwurf mit Erkenntnis spruchgemäß präzisieren.Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses war jedoch insoweit zu präzisieren, als es sich bei dem betroffenen Fahrzeug um den schwarzen T. der Beschwerdeführerin handelte, die Kennzeichentafel vorne nicht montiert war und die Beschwerdeführerin dadurch Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 6, KFG übertreten hatte. Die Präzisierung hinsichtlich des schwarzen T. war erforderlich, weil die Beschwerdeführerin ja Zulassungsbesitzerin von zwei Kraftfahrzeugen unter dem angeführten Kennzeichen ist und der Tatvorwurf sonst nicht ausdrücklich erkennen ließe, auf welches der beiden Fahrzeuge sich der Tatvorwurf bezieht. Die Präzisierung hinsichtlich Kennzeichentafel war erforderlich, weil zwei unterschiedliche Möglichkeiten bestehen, welche Kennzeichentafel fehlt. In beiden Fällen war allen Beteiligten klar, auf welches Fahrzeug sich der Tatvorwurf bezog und wo die Kennzeichentafel fehlte, zumal in der Anzeige das Fahrzeug als schwarzer T. angeführt ist und im Erfassungstext der Anzeige das Fehlen der vorderen Kennzeichentafel angeführt ist sowie in der Niederschrift mit dem ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin, Herrn Mag. R., näher präzisiert ist, auf welches Fahrzeug und auf welche Kennzeichentafel, nämlich die vordere, sich der Tatvorwurf bezieht. Das Verwaltungsgericht ist somit von einer ausreichend präzisen Verfolgungshandlung ausgegangen und konnte somit den Tatvorwurf mit Erkenntnis spruchgemäß präzisieren. Zur Beladungssituation ist zunächst auszuführen, dass der Tatvorwurf den Umstand, dass der Transport bei teilweise geöffnetem Kofferraum erfolgte und das transportierte Metallregal teilweise aus dem Fahrzeug herausragte, nicht enthalten ist und der Beschwerdeführerin auch in dieser Konkretheit im Verwaltungsstrafverfahren nicht angelastet wurde. Der Tatvorwurf, wonach ein Metallregal im Kofferraum auf und unter anderen losen Ladungsteilen liegend transportiert und dabei nicht gesichert wurde, zumal ein Regal mit einem Stromkabel angebunden war, erfüllt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes jedoch das Minimum einer ausreichenden Tatanlastung. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat nämlich eine Ungenauigkeit der Tat dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit eines Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (VwGH 29.1.2008, Zl. 2005/05/0174 = Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 493). Die Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin wurden insoweit nicht beeinträchtigt, als die näheren Sachverhaltsumstände der Beladung des Fahrzeuges und insbesondere die Frage, ob während des Transportes der Kofferraumdeckel geöffnet oder geschlossen war, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Rahmen der Einvernahme der beiden Zeugen ausreichend erörtert wurde. Die Gefahr einer Doppelbestrafung bestand nicht, zumal der betroffene Lebenssachverhalt eindeutig und unverwechselbar umschrieben war und es sich bei der Frage, ob der Kofferraumdeckel geöffnet oder geschlossen war, lediglich um ein Sachverhaltsdetail handelte. Schließlich ist dazu festzuhalten, dass die Tatbestandsmäßigkeit einer nicht ausreichend gesicherten Ladung nicht davon abhängt, ob der Kofferraumdeckel geöffnet oder geschlossen ist, zumal der sichere Betrieb des Fahrzeuges auch dadurch beeinträchtigt werden kann, dass sich die Ladung im Fahrzeuginneren verlagert und dadurch etwa den Lenker während der Fahrt beeinträchtigt. § 101 Abs. 1 lit. e KFG führt beispielhaft Sicherungsmittel an, welche der Gesetzgeber als grundsätzlich geeignet ansieht. Es sind dies Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel. Ein Stromkabel ist nicht unter den geeigneten Sicherungsmitteln angeführt. Auf Grund der beispielhaften Anführung im Gesetzestext kommen zwar auch andere Sicherungsmittel in Betracht, diese müssen jedoch nach Einschätzung des Verwaltungsgerichtes den beispielhaft angeführten Sicherungsmitteln gleichwertig sein. Das Verwaltungsgericht vermag nicht nachzuvollziehen, dass ein Stromkabel ein solches gleichwertiges Sicherungsmittel sei. Zwar ist der Beschwerdeführerin durchaus einzuräumen, dass ein Stromkabel gegebenenfalls eine ausreichende Reißfestigkeit aufweisen mag. Diese Reißfestigkeit hat ein Stromkabel etwa mit einem ausreichend reißfesten Seil oder Strick gemeinsam. Es mag dahingestellt bleiben, ob ein Stromkabel überhaupt einem Seil oder Strick gleichwertig ist, zumal sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Stromkabel nur mit Einschränkungen verknoten und als Ersatz für ein fehlendes Seil verwenden lässt. Entscheidend ist vielmehr, dass auch ein Seil oder Strick nicht in nachvollziehbarer Weise den angeführten Sicherungsmitteln gleichwertig ist. Wäre ein Seil oder Strick gleichwertig, so hätte der Gesetzgeber einen derart weit verbreiteten Gebrauchsgegenstand sicherlich unter den Beispielen im Gesetzestext angeführt. Da selbst ein Seil oder Strick nicht als geeignetes Sicherungsmittel anzusehen war, konnte auch ein Stromkabel, welches als Ersatz für ein Seil bzw. für einen Strick verwendet wurde, ebenfalls kein geeignetes Sicherungsmittel für die Ladung sein.Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG führt beispielhaft Sicherungsmittel an, welche der Gesetzgeber als grundsätzlich geeignet ansieht. Es sind dies Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel. Ein Stromkabel ist nicht unter den geeigneten Sicherungsmitteln angeführt. Auf Grund der beispielhaften Anführung im Gesetzestext kommen zwar auch andere Sicherungsmittel in Betracht, diese müssen jedoch nach Einschätzung des Verwaltungsgerichtes den beispielhaft angeführten Sicherungsmitteln gleichwertig sein. Das Verwaltungsgericht vermag nicht nachzuvollziehen, dass ein Stromkabel ein solches gleichwertiges Sicherungsmittel sei. Zwar ist der Beschwerdeführerin durchaus einzuräumen, dass ein Stromkabel gegebenenfalls eine ausreichende Reißfestigkeit aufweisen mag. Diese Reißfestigkeit hat ein Stromkabel etwa mit einem ausreichend reißfesten Seil oder Strick gemeinsam. Es mag dahingestellt bleiben, ob ein Stromkabel überhaupt einem Seil oder Strick gleichwertig ist, zumal sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Stromkabel nur mit Einschränkungen verknoten und als Ersatz für ein fehlendes Seil verwenden lässt. Entscheidend ist vielmehr, dass auch ein Seil oder Strick nicht in nachvollziehbarer Weise den angeführten Sicherungsmitteln gleichwertig ist. Wäre ein Seil oder Strick gleichwertig, so hätte der Gesetzgeber einen derart weit verbreiteten Gebrauchsgegenstand sicherlich unter den Beispielen im Gesetzestext angeführt. Da selbst ein Seil oder Strick nicht als geeignetes Sicherungsmittel anzusehen war, konnte auch ein Stromkabel, welches als Ersatz für ein Seil bzw. für einen Strick verwendet wurde, ebenfalls kein geeignetes Sicherungsmittel für die Ladung sein. Dazu kommt, dass mit dem Stromkabel lediglich das Metallregal – unzureichend – gesichert war, die anderen im Wageninneren befindlichen Teile hingegen lose und gegen ein Herausfallen aus dem Fahrzeug oder gegen eine sonstige Lageveränderung nicht gesichert waren. Es handelte sich dabei unter anderem um eine Metallkiste. Da der Kofferraumdeckel geöffnet war, bestand keine Sicherung gegen ein Herausfallen der losen Ladungsteile während der Fahrt. Da das Fahrzeug über keinen abgegrenzten Kofferraum, sondern über ein gemeinsames Fahrzeuginneres verfügt, bestand auch keine Absicherung gegen eine Lageveränderung im Fahrzeuginneren während der Fahrt. Die Ladung war daher auch dann als unzureichend gesichert anzusehen, wenn man das Anbinden des Metallregals mit einem Stromkabel als ausreichende Sicherung des Metallregals ansehen würde, zumal dann noch immer die anderen Ladungsteile als unzureichend gesichert verbleiben würden. Insgesamt war daher die Ladung, wie im angefochtenen Tatvorwurf auch angeführt wurde, nicht bzw. hinsichtlich des Metallregals unzureichend gesichert. Zum Verschulden und zur Strafbemessung ist zunächst auszuführen, dass sich die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin des tatgegenständlichen schwarzen T. das Fehlen der vorderen Kennzeichentafel und die Beladungssituation desselben grundsätzlich zurechnen lassen muss. Bestreitet sie – wie im Anlassfall – ihr Verschulden, so hat sie initiativ alles darzutun, was für ihre Entlastung spricht, insbesondere dass sie solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (wirksames Kontrollsystem). Andernfalls ist sie selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne ihr Wissen und ohne ihren Willen begangen wurden (vgl. Wessely in N. Raschauer/W. Wessely, VStG, § 9, Rz 3, unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des VwGH und Hinweis auf z.B. VwGH 6.5.1996, 94/10/116). Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich weitgehend dahin zusammenfassen, dass die Verstöße ohne ihr Wissen und ohne ihren Willen stattgefunden haben. Wenn sie ihren Gatten auch gelegentlich im Vorhinein an Dinge erinnern und im Nachhinein etwaige Vorkommnisse mit ihm besprechen mag, so ändert das nichts daran, dass sie ihrem Gatten im Wesentlichen vertraut und damit ein effektives Kontrollsystem, wie es nach der Judikatur zur Exkulpierung als Zulassungsbesitzerin erforderlich ist, gerade nicht aufgebaut oder zumindest dem Verwaltungsgericht nicht nachgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht vermag in dieser Hinsicht nicht nachzuvollziehen, warum ihr Verschulden geringfügig sein sollte. Es war insoweit von durchschnittlichem Verschulden auszugehen.Zum Verschulden und zur Strafbemessung ist zunächst auszuführen, dass sich die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin des tatgegenständlichen schwarzen T. das Fehlen der vorderen Kennzeichentafel und die Beladungssituation desselben grundsätzlich zurechnen lassen muss. Bestreitet sie – wie im Anlassfall – ihr Verschulden, so hat sie initiativ alles darzutun, was für ihre Entlastung spricht, insbesondere dass sie solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (wirksames Kontrollsystem). Andernfalls ist sie selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne ihr Wissen und ohne ihren Willen begangen wurden vergleiche Wessely in N. Raschauer/W. Wessely, VStG, Paragraph 9,, Rz 3, unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des VwGH und Hinweis auf z.B. VwGH 6.5.1996, 94/10/116). Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich weitgehend dahin zusammenfassen, dass die Verstöße ohne ihr Wissen und ohne ihren Willen stattgefunden haben. Wenn sie ihren Gatten auch gelegentlich im Vorhinein an Dinge erinnern und im Nachhinein etwaige Vorkommnisse mit ihm besprechen mag, so ändert das nichts daran, dass sie ihrem Gatten im Wesentlichen vertraut und damit ein effektives Kontrollsystem, wie es nach der Judikatur zur Exkulpierung als Zulassungsbesitzerin erforderlich ist, gerade nicht aufgebaut oder zumindest dem Verwaltungsgericht nicht nachgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht vermag in dieser Hinsicht nicht nachzuvollziehen, warum ihr Verschulden geringfügig sein sollte. Es war insoweit von durchschnittlichem Verschulden auszugehen. Zum Fehlen einer Kennzeichentafel ist auszuführen, dass das gegenständliche Wechselkennzeichen entgegen seiner Bestimmung als Wechselkennzeichen zur gleichen Zeit an beiden Fahrzeugen der Zulassungsbesitzerin befestigt war. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Fahrzeuglenker die fehlende vordere Kennzeichentafel für das andere Fahrzeug benötigt hat und es am anderen Fahrzeug noch angebracht war. Warum eine solche bestimmungswidrige Verwendung eines Wechselkennzeichens schuldmindernd sein soll, vermag das Verwaltungsgericht nicht nachzuvollziehen. Zur Beladungssituation ist auszuführen, dass die Ladung bei teilweise geöffnetem Kofferraumdeckel nicht gegen ein Herausfallen während der Fahrt gesichert war. Dies trifft insbesondere auf die losen Teile der Ladung zu, zumal das Stromkabel allenfalls das Regal in gewisser Weise gesichert haben mag. Jedoch war auch die Sicherung des Regales unzureichend, zumal das gegenständliche Anbinden zumindest keine Sicherung gegen eine Lageveränderung zu den Seiten hin bot. Der objektive Unwert des Fahrens mit einer derart ungesicherten Ladung ist als hoch zu veranschlagen, zumal ein Verlust von Ladungsteilen grundsätzlich geeignet ist, Verkehrsunfälle zu verursachen. Auch eine etwaige Beeinträchtigung des Lenkers während der Fahrt, etwa dadurch, dass Ladungsteile auf ihn fallen, ist mit Unfallgefahr verbunden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin wurden in der Verhandlung erfragt und sind als durchschnittlich zu werten. Zu ihren Sorgepflichten wurde davon ausgegangen, dass die beiden Studenten noch nicht selbsterhaltungsfähig sind und somit Sorgepflichten für drei Nachkommen – ein minderjähriges Kind und zwei Studenten – besteht. Dies wurde mildernd berücksichtigt. Ebenfalls mildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Es war jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin insoweit nicht einsichtig war, als sie die Meinung vertritt, als Zulassungsbesitzerin nicht verantwortlich zu sein, wenn sie ihre Fahrzeuge ihrem Gatten überlässt und dieser mit den Fahrzeugen wie aus dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien ersichtlich verfährt. Insgesamt waren die von der Landespolizeidirektion Wien mit Straferkenntnis verhängten Geldstrafen sowohl tat- als auch schuldangemessen. Hinsichtlich Ersatzfreiheitsstrafe vermochte das Verwaltungsgericht nicht nachzuvollziehen, warum für die Geldstrafe von 70 € die Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 11 Stunden betragen soll, während für die Geldstrafe von 300 € eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt wurde. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die erste Geldstrafe wurde daher so herabgesetzt, dass die Relation zwischen der Höhe der Geldstrafe und dem Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe weitgehend der Relation bei den Strafen für die zweite Verwaltungsübertretung entspricht. Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist auszuführen, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe zu Punkt 1 stand mit 1 Tag und 11 Stunden nicht in Relation zur Ersatzfreiheitsstrafe zu Punkt 2 und war entsprechend herabzusetzen. Somit hatte die Beschwerde teilweise Erfolg und waren daher der Beschwerdeführerin die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht aufzuerlegen. Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist auszuführen, dass der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe zu Punkt 1 stand mit 1 Tag und 11 Stunden nicht in Relation zur Ersatzfreiheitsstrafe zu Punkt 2 und war entsprechend herabzusetzen. Somit hatte die Beschwerde teilweise Erfolg und waren daher der Beschwerdeführerin die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht aufzuerlegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.077.1725.2015
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