RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.04.2015 GeschäftszahlVGW-151/074/66/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag.a Mandl über die Beschwerde der Frau L. W., geb. 1984, Sta: Armenien, vertreten durch Z., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Referat Studierende u Humanitäre vom 26.11.2014, Zahl: MA35-9/2937721-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012, vom 28.2.2012 abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag.a Mandl über die Beschwerde der Frau L. W., geb. 1984, Sta: Armenien, vertreten durch Z., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Referat Studierende u Humanitäre vom 26.11.2014, Zahl: MA35-9/2937721-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, vom 28.2.2012 abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012, idgF wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (BF) vom 28.2.2012 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG in Verbindung mit § 44b Abs. 1 Z 1 NAG , BGBl I Nr. 100/2005 idF vor BGBl I Nr. 87/2012 dem Spruch nach abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (BF) vom 28.2.2012 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, dem Spruch nach abgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, die BF habe zwar Integrationsschritte gesetzt, diese seien jedoch nicht maßgeblich im Sinn einer gewissen Erheblichkeit. Zwar liege ein Sprachdiplom A2, Empfehlungsschreiben, Sozialberichte der Caritas, diverse Kursteilnahmebestätigungen und eine unspezifische Einstellungsbestätigung vor, doch seien keinerlei Unterlagen vorgelegt worden, die eine Neubewertung mit sich gebracht hätten. Aufgrund des offenen Asylverfahrens des Ehemannes der BF könne für die Dauer des Asylverfahrens des Gatten ein Antrag auf Duldung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht werden. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass ein Verkennen der Sachlage vorliege, wenn die belangte Behörde ihrer Erwägung im November 2014, also nach mehr als drei Jahren nach Ausweisungsentscheidung, die naturgemäß nicht mehr aktuellen asylrechtlichen Erwägungen zur damaligen Ausweisungsentscheidung zugrunde lege. Weiters liege eine Fehlbeurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes vor, als das Verfahren des Ehemannes der BF vor dem Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.11.2013 wieder aufgenommen worden sei, der Ehemann der BF psychisch schwer krank sei und die BF ihr drittes Kind erwarte. Zuletzt läge behördliches Verschulden in Bezug auf die lange Verfahrensdauer, Asyl- und NAG-Verfahren zusammen neun Jahre, vor und habe die belangte Behörde diese neuen Sachverhalte in ihre Erwägungen nicht einbezogen. Auch ein Verkennen der Sachlage hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen des § 41a Abs. 9 in Zusammenschau mit § 11 Abs. 3 NAG und einer Fehlbeurteilung der Schutzwürdigkeit des Familien- und Privatlebens liege im angefochtenen Bescheid vor.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass ein Verkennen der Sachlage vorliege, wenn die belangte Behörde ihrer Erwägung im November 2014, also nach mehr als drei Jahren nach Ausweisungsentscheidung, die naturgemäß nicht mehr aktuellen asylrechtlichen Erwägungen zur damaligen Ausweisungsentscheidung zugrunde lege. Weiters liege eine Fehlbeurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes vor, als das Verfahren des Ehemannes der BF vor dem Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.11.2013 wieder aufgenommen worden sei, der Ehemann der BF psychisch schwer krank sei und die BF ihr drittes Kind erwarte. Zuletzt läge behördliches Verschulden in Bezug auf die lange Verfahrensdauer, Asyl- und NAG-Verfahren zusammen neun Jahre, vor und habe die belangte Behörde diese neuen Sachverhalte in ihre Erwägungen nicht einbezogen. Auch ein Verkennen der Sachlage hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 41 a, Absatz 9, in Zusammenschau mit Paragraph 11, Absatz 3, NAG und einer Fehlbeurteilung der Schutzwürdigkeit des Familien- und Privatlebens liege im angefochtenen Bescheid vor. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Anzuwendende Rechtslage: Gemäß § 81 Abs. 23 NAG idF BGBl. I Nr. 68/2013 sind Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 81, Absatz 23, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, sind Verfahren gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren ist am 28.2.2012, somit deutlich vor dem 1.10.2013 bei der belangten Behörde anhängig geworden und war dort am 31.12.2013 noch immer anhängig. Die belangte Behörde hat somit zu Recht das NAG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012 angewendet.Das gegenständliche Verfahren ist am 28.2.2012, somit deutlich vor dem 1.10.2013 bei der belangten Behörde anhängig geworden und war dort am 31.12.2013 noch immer anhängig. Die belangte Behörde hat somit zu Recht das NAG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, angewendet. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht Wien anzuwenden Rechtslage ist auf VwGH 27.1.2015, Ro 2014/22/0045, zu verweisen, in welchem ausgesprochen wurde, dass die Anordnung, dass die Behörde eine bestimmte Rechtslage anzuwenden hat, auch dazu führt, dass das kontrollierende Verwaltungsgericht diese Rechtslage anzuwenden hat, zumal aufgrund der angeführten Bestimmungen kein Zweifel an der Intention des Gesetzgebers besteht, dass alle „Altfälle“ nach der Rechtslage vor dem 1.1.2014 zu entscheiden sind. Das Verwaltungsgericht Wien hatte daher gegenständlich das NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden.Das Verwaltungsgericht Wien hatte daher gegenständlich das NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Maßgebliche Rechtsvorschriften: Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 (vgl. § 81 Abs. 23 NAG), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, vergleiche Paragraph 81, Absatz 23, NAG), lauten: „Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ § 41a…Paragraph 41 a, …
(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
- kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,
- kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt,
- dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. … § 44b
(1)Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wennParagraph 44 b,
(1)Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, sind Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn
- gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
- rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
- rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
- die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,
- die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“ Sachverhalt: Aufgrund der Aktenlage wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die 1984 geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Armenien. Sie war im August 2005 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hatte hier einen Asylantrag gestellt. Über diesen Antrag wurde knapp sechs Jahre später mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3.10.2011 rechtskräftig abgesprochen, indem der Asylantrag als unbegründet abgewiesen wurde und eine Ausweisungsentscheidung ausgesprochen wurde. Im Zuge dieser Ausweisung wurde eine Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK mit einem für die BF nachteiligen Ergebnis vorgenommen.Über diesen Antrag wurde knapp sechs Jahre später mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3.10.2011 rechtskräftig abgesprochen, indem der Asylantrag als unbegründet abgewiesen wurde und eine Ausweisungsentscheidung ausgesprochen wurde. Im Zuge dieser Ausweisung wurde eine Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK mit einem für die BF nachteiligen Ergebnis vorgenommen. Seither sind gut drei Jahre vergangen, in denen sich die BF rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Sie hat in dieser Zeit ihre Sprachkenntnisse durch Kursbesuche vertieft und am 28.10.2011 beim Österreichischen Integrationsfonds mit Sitz beim BMI eine Deutschprüfung, Niveaustufe A2, absolviert. Außerdem liegt eine mit 13.2.2012 datierte Einstellungszusage eines in Wien etablierten Unternehmens (Hausreinigung Hausbetreuung Hausbesorgung) vor, in welcher zugesagt wird, die BF, „sobald die dafür notwendigen Voraussetzungen (Visum, etc….) erfüllt sind“, zu beschäftigen. Die BF ist mittlerweile Mutter dreier minderjähriger Kinder und aufrecht verheiratet mit A. F., geboren 1975, dessen Asylverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.11.2013 wiederaufgenommen worden ist. Zur unterschiedlichen Schreibweise des Familiennamens der BF im Bescheid der belangten Behörde und den vorgelegten Unterlagen wird der Schreibweise aus der im behördlichen Verfahren vorgelegten Geburtsurkunde der Kinder der BF und des Zentralen Melderegisters gefolgt und der Name „W.“ übernommen. Rechtliche Beurteilung: Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde entgegen der Formulierung des Spruches keine Ab-, sondern eine Zurückweisung des Antrages der BF vorgenommen hat. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist unter Zugrundelegung der Bescheidbegründung und der im Spruch zitierten Rechtsgrundlagen (vgl. § 44b Abs. 1 Z 1 NAG) auszulegen.Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde entgegen der Formulierung des Spruches keine Ab-, sondern eine Zurückweisung des Antrages der BF vorgenommen hat. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist unter Zugrundelegung der Bescheidbegründung und der im Spruch zitierten Rechtsgrundlagen vergleiche Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) auszulegen. Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2006, Zl. 2006/05/0038). Wenn aus dem Inhalt eines Bescheides, mit dem der Antrag abgewiesen wurde, zweifelsfrei hervorgeht, dass die Behörde die Zulässigkeit einer meritorischen Entscheidung verneint hat, so liegt in der an Stelle einer Zurückweisung des Antrages erfolgten Abweisung lediglich ein Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass mit dem Bescheid keine meritorische Entscheidung in Form einer Abweisung des Antrages vorgenommen wurde (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2014, Zl. 2012/17/0176, vom
- Juni 2006, Zl. 2005/07/0035, mwN, und vom
- März 2002, Zl. 2001/12/0181).Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2006, Zl. 2006/05/0038). Wenn aus dem Inhalt eines Bescheides, mit dem der Antrag abgewiesen wurde, zweifelsfrei hervorgeht, dass die Behörde die Zulässigkeit einer meritorischen Entscheidung verneint hat, so liegt in der an Stelle einer Zurückweisung des Antrages erfolgten Abweisung lediglich ein Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass mit dem Bescheid keine meritorische Entscheidung in Form einer Abweisung des Antrages vorgenommen wurde vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2014, Zl. 2012/17/0176, vom
- Juni 2006, Zl. 2005/07/0035, mwN, und vom
- März 2002, Zl. 2001/12/0181). Unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde zitierten Rechtsgrundlage ist keine inhaltliche Entscheidung über den Antrag der BF denkbar. § 44b Abs. 1 NAG regelt lediglich die Fälle der Zurückweisung eines Antrages, wobei die belangte Behörde in ihrer Begründung ausdrücklich festhielt, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht vorliege und die Voraussetzungen des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegeben seien. Dass unter Anwendung des § 44b Abs. 1 NAG lediglich Formalentscheidungen denkbar sind, stellen auch die Erläuterungen (88 BlgNR
- GP 12f) zur Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 deutlich dar. So wird in den zitierten Materialien festgehalten, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine bereits getroffene Ausweisung zu beachten und daher (falls keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts vorliege, wovon die belangte Behörde ganz offensichtlich ausging) den Antrag mit Formalentscheidung zurückzuweisen habe.Unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde zitierten Rechtsgrundlage ist keine inhaltliche Entscheidung über den Antrag der BF denkbar. Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG regelt lediglich die Fälle der Zurückweisung eines Antrages, wobei die belangte Behörde in ihrer Begründung ausdrücklich festhielt, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht vorliege und die Voraussetzungen des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gegeben seien. Dass unter Anwendung des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG lediglich Formalentscheidungen denkbar sind, stellen auch die Erläuterungen (88 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 12f) zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, deutlich dar. So wird in den zitierten Materialien festgehalten, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine bereits getroffene Ausweisung zu beachten und daher (falls keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts vorliege, wovon die belangte Behörde ganz offensichtlich ausging) den Antrag mit Formalentscheidung zurückzuweisen habe. Nach § 44b Abs. 2 NAG ging die belangte Behörde hingegen nach der eindeutigen Aktenlage nicht vor, sondern sie stützte den angefochtenen Bescheid auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG und die asylrechtliche Ausweisung aus dem Oktober 2011, wobei sie festhielt, dass kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliege. Eine Befassung der fremdenpolizeilichen Behörden erfolgte in dem gegenständlichen behördlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt.Nach Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG ging die belangte Behörde hingegen nach der eindeutigen Aktenlage nicht vor, sondern sie stützte den angefochtenen Bescheid auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG und die asylrechtliche Ausweisung aus dem Oktober 2011, wobei sie festhielt, dass kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliege. Eine Befassung der fremdenpolizeilichen Behörden erfolgte in dem gegenständlichen behördlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt. Somit erschließt sich aus dem angefochtenen Bescheid (vgl. im angefochtenen Bescheid Seite 4 oben „Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt kann aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen nicht ersehen werden,…“) und dem Gang des Verwaltungsverfahrens eindeutig, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine Zurückweisung des Antrages der BF erfolgte.Somit erschließt sich aus dem angefochtenen Bescheid vergleiche im angefochtenen Bescheid Seite 4 oben „Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt kann aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen nicht ersehen werden,…“) und dem Gang des Verwaltungsverfahrens eindeutig, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine Zurückweisung des Antrages der BF erfolgte. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist folglich ausschließlich die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des Antrags der BF vom 28.2.
- Dieser Antrag war auf die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 9 NAG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012 gerichtet.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist folglich ausschließlich die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des Antrags der BF vom 28.2.
- Dieser Antrag war auf die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, gerichtet. Eine von der BF nach dieser Gesetzesstelle angestrebte Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Sache selbst kommt nicht in Betracht, weil die Behörde das Vorliegen einer Voraussetzung für die Zulässigkeit des erwähnten Antrags verneint und diesen daher, ohne eine Prüfung in der Sache vorzunehmen, zurückgewiesen hat (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 2013, Zl. 2011/22/0189). Eine erstmalige Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht würde somit den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (Rechtmäßigkeit der Verneinung der Prozessvoraussetzungen durch die belangte Behörde) überschreiten und sich daher schon mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien als unzulässig erweisen (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
- September 2011, Zl. 2010/21/0429).Eine von der BF nach dieser Gesetzesstelle angestrebte Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Sache selbst kommt nicht in Betracht, weil die Behörde das Vorliegen einer Voraussetzung für die Zulässigkeit des erwähnten Antrags verneint und diesen daher, ohne eine Prüfung in der Sache vorzunehmen, zurückgewiesen hat vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 2013, Zl. 2011/22/0189). Eine erstmalige Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht würde somit den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (Rechtmäßigkeit der Verneinung der Prozessvoraussetzungen durch die belangte Behörde) überschreiten und sich daher schon mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien als unzulässig erweisen vergleiche zu einer vergleichbaren Konstellation das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
- September 2011, Zl. 2010/21/0429). Hat eine Behörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen, dann ist es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (einer Berufungsbehörde beziehungsweise nunmehr) dem Verwaltungsgericht verwehrt, erstmals - unter Übergehen der behördlichen Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels) die in Betracht kommende Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
- Mai 2009, Zl. 2007/03/0157).Hat eine Behörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen, dann ist es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (einer Berufungsbehörde beziehungsweise nunmehr) dem Verwaltungsgericht verwehrt, erstmals - unter Übergehen der behördlichen Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels) die in Betracht kommende Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
- Mai 2009, Zl. 2007/03/0157). Zwar führt nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit der Antragstellung nach § 41a Abs. 9 NAG herbei und hat einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen. Diese Beurteilung ist jedoch nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
- Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065 sowie vom 10.4.2014, Zl. 2011/22/0286). Es sind somit die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
- September 2011, 2011/22/0035 bis 0039). Zwar führt nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit der Antragstellung nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG herbei und hat einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG eine Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK voranzugehen. Diese Beurteilung ist jedoch nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
- Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065 sowie vom 10.4.2014, Zl. 2011/22/0286). Es sind somit die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
- September 2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im gegenständlichen Fall sind seit Erlassung der gegen die BF gerichteten rechtskräftigen Ausweisung vom 3.10.2011 bereits gut drei Jahre vergangen. In dieser Zeitspanne hat die BF nach Besuch eines Deutschkurses eine Prüfung „Deutsch A2“ absolviert. Zudem kann die BF eine Einstellungszusage bei einem Unternehmen der Hausreinigung Hausbetreuung Hausbesorgung vorweisen. Von zentraler Bedeutung ist der Umstand, dass sich die BF nunmehr seit neun Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhält und die lange Dauer ihres Asylverfahrens nicht ihrer Sphäre zuzuordnen, sondern vielmehr auf (organisatorischen) Versäumnissen im Bereich der Asylbehörden beruht. Schon bei einem durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet von zehn Jahren hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Judikatur zu vergleichbaren Fällen (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/18/0177, vom
- Oktober 2012, Zl. 2009/18/0481, sowie vom 9.9.2014, 2013/22/0291 sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Februar 2013, Zl. B880/12) ausgeführt, dass nur noch in Fällen des gänzlichen Fehlens jeglicher Integration die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den betroffenen (unbescholtenen) Fremden im Hinblick auf Art. 8 EMRK gegebenenfalls noch für verhältnismäßig erachtet werden könnte.Von zentraler Bedeutung ist der Umstand, dass sich die BF nunmehr seit neun Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhält und die lange Dauer ihres Asylverfahrens nicht ihrer Sphäre zuzuordnen, sondern vielmehr auf (organisatorischen) Versäumnissen im Bereich der Asylbehörden beruht. Schon bei einem durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet von zehn Jahren hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Judikatur zu vergleichbaren Fällen vergleiche beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/18/0177, vom
- Oktober 2012, Zl. 2009/18/0481, sowie vom 9.9.2014, 2013/22/0291 sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Februar 2013, Zl. B880/12) ausgeführt, dass nur noch in Fällen des gänzlichen Fehlens jeglicher Integration die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den betroffenen (unbescholtenen) Fremden im Hinblick auf Artikel 8, EMRK gegebenenfalls noch für verhältnismäßig erachtet werden könnte. Im Lichte dieser Erwägungen erweist sich sohin die Zurückweisung des Antrags der BF als rechtswidrig. Der gegenständliche Antrag wäre jedenfalls von der belangten Behörde inhaltlich in Prüfung zu nehmen gewesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch die vertretene BF noch durch die belangte Behörde beantragt. Da bereits aufgrund der Aktenlage fest stand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bis-her nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bis-her nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern auf die eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Kriterien für das Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts im Sinne von § 44b Abs. 1 Z 1 NAG idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 zurückgegriffen werden konnte, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern auf die eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Kriterien für das Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts im Sinne von Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zurückgegriffen werden konnte, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.074.66.2015