Obsah (7)
§ 5§§ 50§ 52§ 25a§ 38§ 64§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.04.2015 GeschäftszahlVGW-001/050/2102/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Ga
§ 5Abs. 1 und § 5 Abs. 2 Z 10 des Tierschutzgesetzes (TSch
G), BGBl. I. Nr. 118/2004 idgF iVm d.
- Tierhaltungsverordnung, Anlage 1, Punkt 1.5, Abs. 3 Z 2, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- April 2015, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde der Frau M. L., wohnhaft in Wien, F.-gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom
- Jänner 2015, GZ: MBA ... - S 37613/14, wegen Verwaltungsübertretung
Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, des Tierschutzgesetzes (TSchG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 118 aus 2004, idgF in Verbindung mit d.
- Tierhaltungsverordnung, Anlage 1, Punkt 1.5, Absatz 3, Ziffer 2,, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- April 2015, zu Recht e r k a n n t: I.
§§ 50i
Vm 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraphen 50, in Verbindung mit 29 Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Die Bf hat daher
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 600,-- das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.römisch zwei. Die Bf hat daher
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 600,-- das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben am 08.07.2014 in der Zeit von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr in Wien, A.-gasse Ihrem Hund insoferne ungerechtfertigt Leiden und schwere Angst zugefügt und dadurch gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstoßen, als Sie das Tier bei hohen Temperaturen (ca. 30 Grad Celsius) im Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen ... eingesperrt haben. Das Fahrzeug war der prallen Sonneneinstrahlung ausgesetzt und das Fenster auf der Beifahrerseite war lediglich einen Spalt geöffnet. Der Hund lag regungslos im Fußraum des Beifahrersitzes und zeigte keinerlei Reaktion. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 Z. 10 des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl I Nr.: 118/2004 idgF iVm der 2. Tierhaltungsverordnung, Anlage 1, Punkt 1.5, Abs. 3 Z. 2Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, des Tierschutzgesetzes (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.: 118 aus 2004, idgF in Verbindung mit der 2. Tierhaltungsverordnung, Anlage 1, Punkt 1.5, Absatz 3, Ziffer 2 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von EUR 3.000,00, falls diese uneinbringlich ist,Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche und 12 StundenGeldstrafe von EUR 3.000,00, falls diese uneinbringlich ist,, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche und 12 Stunden
§ 38Abs. 1 Z. 1 TSch
Ggemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: EUR 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch EUR 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 3.300,
- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Das angefochtene Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige der Magistratsabteilung 60, Veterinärdienste & Tierschutz vom
- September 2014 sowie der Landespolizeidirektion Wien vom
- Juli
- In der Anzeige der Landespolizeidirektion Wien wurde festgehalten, dass am
- Juli 2014 der Meldungsleger und weitere Kollegen nach Wien, A.-gasse beordert wurden, der Einsatzgrund war ein in einem Fahrzeug eingesperrter Hund. Es habe am Einsatzort eingetroffen das Fahrzeug mit dem ungarischen Kennzeichen ... und ein in darin eingesperrter Hund wahrgenommen werden können. Das Fahrzeug-Thermometer des Stkw habe zu dieser Zeit eine Außentemperatur von 32 Grad gezeigt und das Fahrzeug sei in der prallen Sonne gestanden. Der Hund sei reglos auf der Fußmatte der Beifahrerseite vorne rechts gelegen. Auch auf mehrfaches Klopfen gegen die Fensterscheibe habe das Tier nicht reagiert. Anzumerken sei weiters, dass das Fenster auf der Beifahrerseite einen Spalt offen stand. Durch diese Öffnung sei es möglich gewesen, in das Innere des Fahrzeuges zu greifen und die Tür so zu entriegeln. Nach dem Öffnen der Türe habe sich der Hund langsam wieder erholt und es nach mehreren Versuchen geschafft von selbst wieder aufzustehen. Die Besatzung des ebenfalls anwesenden “T.“ habe den Hund aus dem Auto genommen und diesen auf eine schattigen Platz neben der Straße gebracht. Der Dackel habe einen lethargischen Eindruck gemacht und es sei ihm sichtlich schwer gefallen von selbst zu stehen. Unmittelbar danach habe sich der Zeuge H. gemeldet und dem Hund eine Schüssel Wasser gebracht, woraus das Tier sofort zu trinken begann. Der Zeuge habe weiters angegeben, dass er von seinem Fenster aus beobachtet habe, wie die Lenkerin, welche ihm unbekannt ist, am
- Juli 2014 um 14.00 Uhr ihr Auto eingeparkt und einen Hund im Fahrzeug zurückgelassen habe. Nachdem der Hund getrunken hatte, habe er sich schnell wieder erholt. Anzumerken sei weiters, dass der Hund eine Leine am Körper hatte, welche mit einem dünnen Metalldraht ohne Isolierung, welcher um seinen Hals gewickelt war, befestigt war. Dieser Draht sei durch die Kräfte des „T.“ mit dem Leatherman durchtrennt worden. Ein Lichtbild des Drahtes liege der Anzeige bei. Auf dem Beifahrersitz des Fahrzeuges sei ein Zettel gelegen, auf welchem die Adresse Wien, F.-gasse notiert war. Da es ansonsten keine weiteren Anhaltspunkte für die Identität des Fahrzeuges- bzw. Hundebesitzers gab, sei an dieser Adresse Nachschau gehalten worden. Davor sei das Fahrzeug durch die Einsatzbeamten verschlossen worden. An der angegebenen Adresse sei die Türe durch die Angezeigte geöffnet worden. Diese habe auf den Sachverhalt angesprochen sinngemäß erklärt, dass das ihr Hund sei, den sie im Auto gelassen habe. Sie finde das nicht so schlimm, immerhin habe sie ja ohnehin das Fenster einen Spalt offen gelassen. Sie habe in Ruhe zu Hause schlafen wollen und deshalb den Hund im Auto gelassen. Da der Hund mittlerweile wieder einen gesunden Eindruck machte, sei nach Absprache mit „T.“ eine Verständigung der Tierrettung unterlassen und das Tier der Angezeigten übergeben worden. Diese wurde von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt. Dies ergänzend wurde in der Anzeige der Magistratsabteilung 60 noch festgehalten, dass laut Angaben der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) im Zeitraum von 14.00 bis 16.30 Uhr am Standort des PKWs ein Lufttemperatur zwischen 28,3 und 30,5°C geherrscht habe, es habe größtenteils die Sonne geschienen. Bei einem der prallen Sonneneinstrahlung ausgesetzten Fahrzeuges steige die Temperatur im Inneren rasch an. Aufgrund der aufgenommenen sowie der abgegebenen Strahlung stelle sich über einen gewissen Zeitraum eine Gleichgewichtstemperatur ein, eine weitere Erwärmung erfolge dann nicht mehr. Diese Gleichgewichtstemperatur stelle sich in einem Zeitraum von ca. 1 Stunde ein. Aus mehreren wissenschaftlichen Arbeiten ergebe sich, dass die Gleichgewichtstemperatur eines Fahrzeuges 78°C betrage, wenn beide Vorderfenster 5 cm geöffnet waren betrug sie ca. 70°C. Hunde zählten wie andere Säugetiere zu den homoiothermen Tieren und verfügten über einen Thermoregulationsmechanismus, der versucht eine konstante Körperinnentemperatur aufrechtzuerhalten. Dazu muss der Hund regelmäßig Wärme abgeben, um dies zu erreichen. Die Wärmeabgabe erfolgt bei Hunden und Katzen zu 70 Prozent durch Strahlung und Konvektion. Für jede Tierart bestehe eine Temperaturzone (thermoneutrale Zone), innerhalb derer die Thermoregulation lediglich durch Änderung der Durchblutung erfolgt. Diese Zone liege beim Hund wesentlich niederer als beim Menschen, nämlich ca. zwischen 21 und 26°C. Ab einer Temperatur von 36°C erfolge die Wärmeabgabe bloß durch Verdunstung. Dies stelle für Hunde eine große Belastung dar. Die Körperkerntemperatur könne dann nicht mehr konstant gehalten werden und beginne zu steigen. Schon bei einem Ansteigen der Körperkerntemperatur über 40°C entstehe eine vorerst reversible Schädigung des Körpers, die eine deutliche Einschränkung des Wohlbefindens des Tieres erzeugt. Steige die Körpertemperatur weiter an, werden die Schäden teilweise irreversibel. Dem Tier wird Leiden zugefügt, da es zu deutlichen Unwohlbefindenszuständen kommt bis hin zu Schmerzen, Erbrechen und Krämpfen. Steigt die Körperkerntemperatur über 44°C an, komme es in nahezu in 100 % der Fällen zum Tod des Tieres. Aufgrund der Umgebungstemperatur, Strahlungsintensität und Dauer der Unterbringung, die von der Polizei erhoben wurde, könne zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich das Tier in einer Zwangslage befand, aus der es umgehend befreit werden musste. Da das Fahrzeug laut polizeilicher Angabe direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt war, musste damit gerechnet werden, dass die Temperatur im Inneren des Wagens rasch anstieg. Unter Einbeziehung der ermittelten Parameter (Lufttemperatur, Globalstrahlung, Dauer der Exposition), müsse angenommen werden, dass sich die Temperatur im Inneren des Fahrzeuges in einem Temperaturbereich bewegte, der weit über der thermoneutralen Zone des Hundes angesiedelt ist. Des Weiteren sei zu bedenken, dass der Hund keine Vorstellung davon habe, wann und ob sich die immer ungünstiger werdende Situation entschärft. Im Normalfall würde ein Hund auf eine starke, andauernde Wärmeempfindung mit einem Ortswechsel reagieren. Da es dem Hund jedoch nicht möglich war, diesen Zustand durch Verlassen des PKW zu verändern, habe er seine Unfähigkeit, die Situation im Rahmen seiner eigenen Möglichkeiten zu bewältigen, erlebt und sei diesbezüglich in schwere Angst versetzt worden. Die Tat sei, wie in der Stellungnahme bereits begründet, kein leicht fahrlässiges Vergehen und die Folgen seien wie oben bereits erläutert, für das Tier nicht unbedeutend. Dem beigelegt war ein Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom
- September 2014 hinsichtlich der Lufttemperatur, Globalstrahlung und Sonnenscheindauer der ZAMG-Wetterstation ... vom
- Juli 2014 von 14.00 bis 16.30 Uhr. Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom
- September 2014 reagierte die Beschwerdeführerin mit einer Vorsprache beim Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk und gab dabei an, dass sie die ihr angelastete Tat bestreite. Ihr Sohn habe ihr an diesem Tag den Hund gebracht. Das Tier hätte nur einige Tage bei ihr verbringen sollen. Da es ihr zum Tatzeitpunkt jedoch gesundheitlich nicht gut gegangen sei, habe sie das Tier ins Auto gebracht. Das Auto sei im Schatten unter einem Baum gestanden und sie habe die Fenster der Fahrer- und Beifahrerseite offen gelassen. Sie habe den Hund nie schlecht behandelt. Es sei auch nicht richtig, dass der Hund zwischen 14.00 Uhr und 16.19 Uhr im Auto eingesperrt war. Sie habe den Hund um ca. 15.30 Uhr ins Auto gebracht. Sie habe dem Hund weder ungerechtfertigt Leiden zugefügt noch in schwere Angst versetzt. Es erging daraufhin das bereits zitierte Straferkenntnis. Dagegen richtet die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass sie auf ihre mündliche Stellungnahme verweise. Sie selber würde sich als Tierfreundin bezeichnen und ihren Hund niemals schlecht behandeln. Die von der Behörde verhängte Strafe könne sie nicht bezahlen. Ihre Einkommensverhältnisse seien prekär. Wegen ihres gesundheitlichen Zustandes sei dieses Verfahren für sie sehr belastend, für den Fall, dass keine Einstellung des Verfahrens erfolge, beantrage sie eine öffentliche mündliche Verhandlung. Aus den Beilagen, die die Beschwerdeführerin der Beschwerde anfügte, ergibt sich aufgrund von Gutachten der Psychosozialen Dienste Wien, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung leidet. Die Tierschutzombudsstelle Wien hat gegen die Höhe der verhängten Strafen keinen Einwand erhoben. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am
- April
- Die Bf. war als Partei, Insp. P. und H. als Zeugen geladen. Die Tierschutz Ombudsstelle war vertreten durch Dr. F.. Der Magistrat der Stadt Wien hat auf die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet. Eingangs brachte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor wie folgt: „Die Situation war eine ganz andere als in der Anzeige geschildert. Ich habe den Hund nur kurz im Auto gelassen. Es war im Auto sicher nicht heißer als in der Wohnung. Ich hatte starke Kopfschmerzen und wollte mich nur kurz erholen, bevor ich den Hund in die Wohnung nehme und bade. Ich war sehr erstaunt, als plötzlich die Polizei und jemand vom Tierschutz vor meiner Türe standen und mich mit einem Vorwurf konfrontierten, der nicht stimmt. Ich habe von den Personen, die vor meiner Türe standen, niemanden gekannt. An meinem Gesundheitszustand hat sich gegenüber dem Vorjahr nichts verändert. Was in der Anzeige steht, ist nicht richtig. Ich kenne den Zeugen H. nicht.“ Der Tierombudsmann befragt die Bf: „Ich möchte sagen, dass es im Auto nicht heißer war, als in der Wohnung.“ „Ich bin mir keiner Schuld bewusst. Ich sehe mich als Tierfreundin. Die Situation war für meine Begriffe völlig harmlos. Der Hund ist die meiste Zeit bei meinem Sohn.“ Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
- April 2015 gab der Zeuge Insp. P. nach Wahrheitserinnerung Folgendes zu Protokoll: „Ich kann mich an den Vorfall noch erinnern. Wir wurden in die A.-gasse beordert, weil ein Hund in einem Auto eingeschlossen war. Als wir ankamen, konnten wir den Hund am Boden des Autos liegend wahrnehmen. Er hat nicht reagiert, als wir an die Scheibe klopften. Wir haben schon befürchtet, dass er tot ist. Meinem Kollegen ist es dann gelungen, durch den Fensterspalt auf der Beifahrerseite die Tür zu öffnen. Der Hund hat ein paar Anläufe gebraucht, um überhaupt aufzustehen. Es waren nicht beide Fenster geöffnet, sondern nur das Fenster auf der Beifahrerseite. Es war ein Zeuge vor Ort, der uns gesagt hat, dass er aus seinem Fenster direkt auf das Auto gesehen hat und wahrgenommen hat, dass eine Frau etwa zwei Stunden vorher das Auto verlassen hatte. Es waren auch noch Kollegen von der Diensthundeeinheit da, die haben dem Tier dann eine Schüssel Wasser gebracht. Soweit ich mich erinnern kann, stand das Auto in der Sonne. Es ist zwar ein Baum dort, aber das Auto stand nicht im Schatten von dem Baum. Es lag ein Briefkuvert im Auto mit einer Adresse im ... Bezirk. Daher haben wir dort einmal nachgefragt und waren auch richtig. Zuvor haben die Kollegen von der Diensthundeeinheit noch mit dem Leatherman einen Draht vom Hals des Hundes geschnitten. Ich kann mich an die Beschwerdeführerin noch erinnern. Sie hat uns gleich aufgemacht. Ich hatte das Tier schon mit. Das Tier hat sich mit dem Wasser relativ schnell erholt. Die Bf hat angegeben, dass sie schlafen wollte und hat deshalb das Tier im Auto gelassen hat. Ich bin nicht in die Wohnung hineingekommen. Wir haben der Bf das Tier übergeben.“ Über Befragen durch die Bf: „Der Hund war nicht einfach ruhig, sondern apathisch.“ Über Befragen durch den Tierombudsmann: „Als ich die Tür öffnete, kam mir ein Hitzeschwall entgegen. Ich habe das Tier nicht herausgenommen. Es konnte nach mehreren Versuchen das Auto selbst verlassen. Das Tier ist dann gleich zur Wasserschüssel und hat viel getrunken. Es hat sich dann relativ schnell erholt.“ Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
- April 2015 gab der Zeuge H. nach Wahrheitserinnerung Folgendes zu Protokoll: „Ich war an dem Tag zu Hause und da ich nicht in der Wohnung rauche, bin ich zum Rauchen vor das Haus gegangen. Ich habe das Auto zuerst nicht bewusst wahrgenommen. Erst als die Polizei kam, war mir klar, dass das Auto schon länger dort steht. Da ich ungefähr jede Stunde eine rauchen gehe, kann ich sagen, dass das Auto schon länger stand. Vielleicht ca. 1,5 Stunden. Ich habe den Hund nicht gesehen. Ich habe erst realisiert das etwas los ist, als die Polizei kam. Ich habe die Polizei allerdings nicht gerufen. Ich habe den Hund dann schon gesehen und eine Schüssel mit Wasser gebracht. Die Schüssel habe ich von der Polizei bekommen, da kam nämlich Verstärkung. Der Einsatz hat ziemlich lange gedauert. Ich habe den Hund dann auch gesehen. Ich habe den Polizisten das Wasser durch das Fenster gereicht. Ich habe den Hund trinken gesehen, er hat sich gefreut. Die Beamten haben dann versucht, den Hundebesitzer zu finden. Die Bf ist mir nicht bekannt. Der Hund hat sich offensichtlich gefreut. Über seinen Zustand könnte ich keine Angaben machen. Die Beamten haben ziemlich lange gebraucht, um den Hund zu befreien. Das Auto stand unter einem Baum, das weiß ich noch, weil sich der Hund bei dem Baum gleich erleichtert hat. Ob der Baum Schatten gespendet hat, kann ich nicht sagen. Es war ein Fenster einen Spalt geöffnet. Die Polizei hat in den Spalt hineingegriffen. Ich könnte keine Angaben machen, wie heiß es tatsächlich war.“ Über Befragen durch den Tierombudsmann: „Der Zeuge erläutert anhand einer Skizze, den Standort des Fahrzeuges. Der Standort des Fahrzeuges spricht dafür, dass die Sonne auf das Fahrzeug traf. Der Hund musste sich orientieren, bevor er aus dem Auto kam. Es kann sein, dass er irgendwie angehängt war. Als man ihm Wasser gab, hat er gewedelt und hat sich gefreut.“ „Ich habe die Polizeiaktion aus dem Fenster beobachtet. Ich wohne im Erdgeschoß. Ich habe auch wahrgenommen, dass sich die Beamten sehr aufgeregt haben. Der Vorfall dürfte den Beamten sehr zugesetzt haben.“ Abschließend gab der Vertreter der Tierombudsstelle an, dass er den Sachverhalt, wie im Straferkenntnis dargestellt, als gegeben ansieht. Es erfolgte daraufhin die mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 5Abs. 1 Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz), BGBl. I Nr. 118/2004 idg
F, ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schaden, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
Paragraph 5, Absatz eins, Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, idgF, ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schaden, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
§ 5Abs.
2 Z 10 verstößt gegen Abs. 1 insbesondere, wer ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, verstößt gegen Absatz eins, insbesondere, wer ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.
§ 38Abs.
1 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000,-- Euro zu bestrafen, wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.
Paragraph 38, Absatz eins, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000,-- Euro zu bestrafen, wer einem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wird der im Spruch dieser Entscheidung angeführte Sachverhalt als erwiesen festgestellt. Diese Feststellungen gründen sich auf die glaubwürdigen Aussagen der Zeugen, die angegeben haben, dass der Hund der Bf. am 8. Juli 2014 von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr im Fahrzeug der Beschwerdeführerin eingesperrt war, wobei das Fenster auf der Beifahrerseite nur einen kleinen Spalt geöffnet war. Das Fahrzeug war während dieser Zeit der direkten Sonnenbestrahlung ausgesetzt. Dies ergibt sich auch aus der zugrunde liegenden Anzeige. Die beiden Zeugen konnten sich an den gegenständlichen Vorfall konkret erinnern und haben glaubhaft angegeben, an diesen Wahrnehmungen zum Einen als Meldungsleger, zum Anderen aus unmittelbarer Nähe zum abgestellten Fahrzeug gemacht zu haben. Die näheren Auswirkungen der direkten Sonneneinstrahlung auf ein Tier, das sich in einem Fahrzeug befindet, das dieser Sonneneinstrahlung ausgesetzt ist, lassen sich zweifelsfrei aus den Ausführungen in der Anzeige der Magistratsabteilung 60 entnehmen. Vor dem erkennenden Gericht haben die Zeugen einen gewissenhaften und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und es ist in keiner Weise hervorgekommen, dass sie irgendeinen Grund gehabt haben könnten, die Beschwerdeführerin wahrheitswidrig zu belasten. Die Beschwerdeführerin hatte dem nichts Konkretes entgegen zu setzen und hat auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nichts vorgebracht, was die Angaben der Zeugen hätte in Zweifel setzen können. Vielmehr gewann das erkennende Gericht den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin den Umständen und den Leiden des Tieres völlig verständnislos gegenüberstand und sogar noch der Meinung war, dass sie sich in äußerst tierfreundlicher Art und Weise verhalten hat. Auch über Vorhalt des Vertreters der Tierschutzombudsstelle bzw. des erkennenden Gerichtes, dass dies eine äußerst bedenkliche Behandlung eines Tieres war, gab sie weiter an, sich keiner Schuld bewusst zu sein. Die Magistratsabteilung 60 hat in ihrer Anzeige und mit wissenschaftlicher Untermauerung überzeugend dargetan, dass das Ausgesetztsein des Hundes in einem Fahrzeug, das in der prallen Sonne steht, dem Tier im Sinne des Tierschutzgesetzes Leiden und Schmerzen verursacht. Es sind somit im Ergebnis die Angaben der Beschwerdeführerin wesentlich weniger glaubwürdiger als die übereinstimmenden Zeugenangaben sowie die Angaben in den Anzeigen. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen hat die Bf. den objektiven Tatbestand der zitierten Bestimmungen verwirklicht und eine Verwaltungsübertretung begangen. Zum Tatbestand der Übertretung des § 5 Abs. 1 des Bundestierschutzgesetzes gehört der Eintritt des Umstandes, dass dem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wurden oder es in schwere Angst versetzt wurde. Es handelt sich dabei um ein Erfolgsdelikt. Die in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG normierte Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens des Täters für sogenannte Ungehorsamsdelikte kommt hier somit nicht in Betracht (VwGH 31.3.1989, 87/17/0349).Zum Tatbestand der Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, des Bundestierschutzgesetzes gehört der Eintritt des Umstandes, dass dem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wurden oder es in schwere Angst versetzt wurde. Es handelt sich dabei um ein Erfolgsdelikt. Die in Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG normierte Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens des Täters für sogenannte Ungehorsamsdelikte kommt hier somit nicht in Betracht (VwGH 31.3.1989, 87/17/0349). Für die Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist demnach zumindest die Schuld in Form fahrlässigen Verhaltens erforderlich. Der Begriff der Fahrlässigkeit weist drei Komponenten auf, und zwar die objektive Sorgfaltspflicht, die subjektive Befähigung des Täters zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht und schließlich die Zumutbarkeit der Sorgfaltsanwendung (VwGH 27.05.1981, 1256/80). Auf Grund des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes steht fest, dass die Bf. jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zu der sie nach dem Bundestierschutzgesetz verpflichtet war, indem sie das verfahrensgegenständliche Tier in einer Art gehalten hat, die geeignet war, dem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Bf. nach ihren persönlichen Verhältnissen im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder der von ihr verursachten Erfolg vorauszusehen, also ihr rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Diese Ansicht wird auch nicht durch die unzweifelhaft gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer depressiven Störung an der sie leidet, relativiert. Somit hat die Bf. durch die Verletzung der für sie bestehenden und auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, sohin zumindest fahrlässig, den ihr vorgeworfenen Tatbestand verwirklicht. Es war somit auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen. Zur Strafbemessung wird ausgeführt:
§ 19Abs. 1 VSt
G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat schädigte das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte Interesse an der Hintanhaltung von Tierquälerei, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als gering angesehen werden kann. Auch kann das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig bezeichnet werden, da nicht hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften von der Bf. besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des hergestellten Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bereits von der Erstbehörde in die Entscheidung ausreichend einbezogen. Sonstige Milderungs- wie auch Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ein unterdurchschnittliches Einkommen bezieht und keine Sorgepflichten hat. Auf Grund der dargelegten Strafzumessungsgründe und vor dem Hintergrund des bis zu Euro 7.500,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmens ist die verhängte Geldstrafe jedenfalls nicht als überhöht zu bezeichnen, sondern durchaus tat- und schuldangemessen. Die Verhängung einer geringeren Geldstrafe schien ungeeignet, die Bf. in Hinkunft wirksam von der Begehung gleichartiger Verwaltungsstrafen abzuhalten, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Bf. ihr Verhalten dem Tier gegenüber als unproblematisch angesehen und sich selbst als große Tierfreundin bezeichnet hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.050.2102.2015