← Österreich

{'item': 'VGW-031/023/RP03/999/2015'}

Obsah (5)§ 50§ 45§ 52§ 19a§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.04.2015 GeschäftszahlVGW-031/023/RP03/999/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrecht

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G eingestellt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „

  1. Sie haben am 11.12.2014 um 11:46 Uhr in Wien 1., Wollzeile 19, an einem öffentlichen Ort gewerbsäßig gebettelt, indem Sie auf dem Gehsteig mit einer Haube vor Ihnen aufgebreitet knieten, um sich durch dieses Betteln eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, da Sie ganz offensichtlich nach Wien gekommen sind, um hier Ihren Lebensunterhalt durch Betteln zu bestreiten. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
  2. § 2 Abs.1 lit. a WLSG
  3. Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von € 150,00 1 Tag 12 Stunden § 2 Abs. 1 WLSG€ 150,00 1 Tag 12 Stunden Paragraph 2, Absatz eins, WLSG

§ 19aAbs. 1 Zi. 1 VSt

G wird die erlittene Vorhaft von 11.12.2014, 12:00 Uhr bis 11.12.2014, 17:20 Uhr, das sind € 22,22 auf die zu Punkt 1. verhängte Geldstrafe angerechnet.“

Paragraph 19 a, Absatz eins, Zi. 1 VStG wird die erlittene Vorhaft von 11.12.2014, 12:00 Uhr bis 11.12.2014, 17:20 Uhr, das sind € 22,22 auf die zu Punkt 1. verhängte Geldstrafe angerechnet.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde, wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass es sich hierbei nicht um gewerbsmäßiges Betteln handeln würde, da die Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien. Er sei im Mai 2013 nach Wien gekommen um Arbeit zu suchen und halte sich - mit Unterbrechungen - regelmäßig in Wien auf. Trotz seiner ständigen Suche auf Arbeit, sei dieses Bemühen aber ohne Erfolg geblieben. Er bettle also aus einer Notlage heraus, da er derzeit keine andere Möglichkeit sehe, seinen lebensnotwendigen Unterhalt zu finanzieren. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Das Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien, Polizeiinspektion ..., vom 11.12.2014, wonach der nunmehrige Beschwerdeführer am 11.12.2014 um 11:46 Uhr in Wien 1., Wollzeile, somit an einem öffentlichen Ort in gewerbsmäßiger Weise um Geld oder geldwerte Sachen gebettelt und somit die Übertretung

§ 2Abs.

1 lit. a WLSG begangen habe.Das Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien, Polizeiinspektion ..., vom 11.12.2014, wonach der nunmehrige Beschwerdeführer am 11.12.2014 um 11:46 Uhr in Wien 1., Wollzeile, somit an einem öffentlichen Ort in gewerbsmäßiger Weise um Geld oder geldwerte Sachen gebettelt und somit die Übertretung

Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG begangen habe. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 19.3.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer-Vertreter sowie der Zeuge Herr Insp. L. sind ist ladungsgemäß erschienen. Der Beschwerdeführer wurde für die Verhandlung entschuldigt, da sich dieser nunmehr wieder in Bulgarien aufhält (Laut ZMR erfolgte die Abmeldung an der Wohnadresse am 30.1.2015). Das Verhandlungsprotokoll lautet auszugsweise folgendermaßen: Der Beschwerdeführer-Vertreter gab anlässlich seiner Einvernahme Folgendes an: „Die bisher gemachten Angaben werden aufrechterhalten und lege ich weiters den Kolportageausweis des Beschwerdeführers in Kopie vor (als Beilage A zum Verhandlungsprotokoll genommen), woraus ersichtlich ist, dass er bereits seit dem 24.6.2014 (wird immer für 1 Monat ausgestellt) über diesen verfügt. Danach wurde zumindest einmal ein solcher Ausweis zum Verkauf der Zeitschrift „Global Player“ ausgestellt. Ich möchte weiters ausführen, dass der Beschwerdeführer Altmetall gesammelt und verkauft hat. Dieses Altmetall wurde von verschiedenen Baustellen, wo diese übrig geblieben sind, gesammelt und an Altmetallhändler verkauft. Befragt dazu, wie viele Zeitschriften der Beschwerdeführer pro Tag verkauft hat und was er eingenommen hat, kann ich keine näheren Angaben machen. Dies zeigt jedoch, dass er zwar Arbeit gesucht hat, jedoch mangels Arbeit bzw. Erwerb dann gezwungenermaßen betteln musste. Der Beschwerdeführer ist nach Wien gekommen um zu arbeiten und seiner Familie (Gattin und drei Kinder) die in Bulgarien leben zu ernähren bzw. zu finanzieren und damit diese ein besseres Leben haben. Weiters gebe ich an, dass der Beschwerdeführer meines Wissens nach in der G.-Gasse gewohnt hat. Eine Wohnanschrift in der I.-Straße ist mir nicht bekannt. Es wird betont, dass kein gewerbsmäßiges Betteln vorliegt und das Betteln grundsätzlich erlaubt ist, und die Polizei diesbezüglich keine näheren Ausführungen gemacht hat zumal in der Strafverhandlungsschrift vom Beschwerdeführer angegeben wurde, dass er dieses Monat lediglich zweimal gebettelt hat und sonst Altmetall sammle.“„Die bisher gemachten Angaben werden aufrechterhalten und lege ich weiters den Kolportageausweis des Beschwerdeführers in Kopie vor (als Beilage A zum Verhandlungsprotokoll genommen), woraus ersichtlich ist, dass er bereits seit dem 24.6.2014 (wird immer für 1 Monat ausgestellt) über diesen verfügt. Danach wurde zumindest einmal ein solcher Ausweis zum Verkauf der Zeitschrift „Global Player“ ausgestellt. Ich möchte weiters ausführen, dass der Beschwerdeführer Altmetall gesammelt und verkauft hat. Dieses Altmetall wurde von verschiedenen Baustellen, wo diese übrig geblieben sind, gesammelt und an Altmetallhändler verkauft. Befragt dazu, wie viele Zeitschriften der Beschwerdeführer pro Tag verkauft hat und was er eingenommen hat, kann ich keine näheren Angaben machen. Dies zeigt jedoch, dass er zwar Arbeit gesucht hat, jedoch mangels Arbeit bzw. Erwerb dann gezwungenermaßen betteln musste. Der Beschwerdeführer ist nach Wien gekommen um zu arbeiten und seiner Familie (Gattin und drei Kinder) die in Bulgarien leben zu ernähren bzw. zu finanzieren und damit diese ein besseres Leben haben. Weiters gebe ich an, dass der Beschwerdeführer meines Wissens nach in der G.-Gasse gewohnt hat. Eine Wohnanschrift in der römisch eins.-Straße ist mir nicht bekannt. Es wird betont, dass kein gewerbsmäßiges Betteln vorliegt und das Betteln grundsätzlich erlaubt ist, und die Polizei diesbezüglich keine näheren Ausführungen gemacht hat zumal in der Strafverhandlungsschrift vom Beschwerdeführer angegeben wurde, dass er dieses Monat lediglich zweimal gebettelt hat und sonst Altmetall sammle.“ Herr Insp. L. gab anlässlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Folgendes an: „An die Eckdaten der Amtshandlung kann ich mich erinnern. Diesbezüglich gebe ich an, dass der Beschwerdeführer der Bettelszene eindeutig zuordenbar war, da die Kleidung sehr stark verschmutzt und dreckig war. Ich gebe an, dass der Beschwerdeführer zuvor (ein paar Tage und Wochen vorher) nicht beim Betteln gesehen wurde, nicht als Bettler bekannt ist und war. Ob der Beschwerdeführer Zeitungen verkauft hat, kann ich heute nicht mehr sagen. Ob der Beschwerdeführer einen Kolportageausweis gehabt hat, kann ich heute auch nicht mehr sagen. Ich verweise auf meine Anzeige in der steht, dass der Bettler kniehend beim Betteln angetroffen wurde. Über Befragen des Beschwerdeführers: Dadurch, dass der Beschwerdeführer zweimal beim Betteln angetroffen wurde (10:34 Uhr und 11:15 Uhr) und uns mitgeteilt hat, dass er seit 3 Monaten im Park schläft und keinen Wohnungsschlüssel bei sich hatte, war für mich klar, dass er bettelt um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.“ In seinen Schlussausführungen gab der Beschwerdeführer-Vertreter Folgendes an: „Ich möchte nochmal festhalten, dass keine Gewerbsmäßigkeit unterstellt werden kann nur weil der Beschwerdeführer gebettelt hat und obdachlos war Weiters ist der Beschwerdeführer gesund und in Bulgarien, somit kann nicht von einer fortlaufenden Einnahmequelle ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer befindet sich wieder in Bulgarien, weil er dort einen Gelegenheitsjob hat. Dies zeigt, dass er lediglich aus Not heraus gebettelt hat und nicht um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen und dass er durchaus gewillt ist zu arbeiten.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 2Abs.

1 lit. a WLSG begeht, wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG begeht, wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

§ 45Abs. 1 Z. 2 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (Einsichtnahme in den behördlichen Akt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung), steht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Dies aus folgenden Gründen: Der Beschwerdeführer hat die Übertretung des gewerbsmäßigen Bettelns bestritten sowie angegeben, dass das Betteln keine fortlaufende Einnahmequelle darstelle und er sich seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf der Zeitschrift „Global Player“ verdiene. Er habe einen Kolportageausweis, der ihn zum Verkauf berechtige und legte der Beschwerdeführer-Vertreter diesen in der Beschwerdeverhandlung in Kopie vor. Weiters verdiene er durch das Sammeln von Altmetall Geld, sei gesund und sei mittlerweile wieder nach Bulgarien zurückgekehrt, wo er einen Gelegenheitsjob habe. Dies zeige, dass er lediglich aus Not heraus gebettelt habe und nicht, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Herr Insp. L. gab zeugenschaftlich befragt, ergänzend zu seinen Anzeigeangaben an, dass der Beschwerdeführer zwar beim Betteln gesehen wurde und er aufgrund seiner schmutzigen Bekleidung eindeutig der Bettelszene zuordenbar war, jedoch nicht, dass dieser als Bettler (amts-)bekannt gewesen wäre. Dieser sei lediglich am 11.12.2014 um 10.34 Uhr und um 11.46 Uhr gesehen worden. Ob der Beschwerdeführer Zeitungen verkauft habe oder einen Kolportageausweis habe, konnte der Meldungsleger nicht mehr sagen. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass er sich zur Tatzeit am Tatort aufgehalten hat und dabei bettelte, sondern lediglich dass dies gewerbsmäßig erfolgte. Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich, dass ein Verbot des gewerbsmäßigen Bettelns nicht jedes, auch regelmäßige Betteln von in Armut lebenden Menschen verbietet (vgl. etwa VfGH 30.06.2012, G 118/11). Eine derartige Einschränkung, die letztlich auf ein generelles Bettelverbot hinausliefe, wäre auch nicht verfassungskonform (vgl. VfGH 06.12.2012, G 64/11). Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich, dass ein Verbot des gewerbsmäßigen Bettelns nicht jedes, auch regelmäßige Betteln von in Armut lebenden Menschen verbietet vergleiche etwa VfGH 30.06.2012, G 118/11). Eine derartige Einschränkung, die letztlich auf ein generelles Bettelverbot hinausliefe, wäre auch nicht verfassungskonform vergleiche VfGH 06.12.2012, G 64/11). Aus diesen Überlegungen folgt, dass das Betteln durch bedürftige Personen, das zum Zweck erfolgt, existenzielle Grundbedürfnisse zu finanzieren, nicht gegen § 2 Abs. 1 WLSG verstößt.Aus diesen Überlegungen folgt, dass das Betteln durch bedürftige Personen, das zum Zweck erfolgt, existenzielle Grundbedürfnisse zu finanzieren, nicht gegen Paragraph 2, Absatz eins, WLSG verstößt. Dass ein gewerbsmäßiges Betteln vorliege, hat sich nach der vorliegenden Aktenlage, nicht ergeben, da der Beschwerdeführer lediglich aufgrund der Tatsache, dass er zwei Mal an einem Tag beim Betteln angetroffen wurde und obdachlos war, angezeigt wurde. Er hat sich jedoch durch das Betteln keine fortlaufende Einnahmequelle verschafft, sondern seinen Lebensunterhalt durch das Sammeln von Altmetall sowie den Verkauf einer Zeitschrift bestritten und lediglich aus der Notlage heraus gebettelt. Da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit nicht begangen hat, war das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z. 2 VSt

G einzustellen. Da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit nicht begangen hat, war das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte zwingende gesetzliche Bestimmung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.023.RP03.999.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.