G eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins römisch fünf, S, t, G, eingestellt. II.römisch zwei.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Die Landespolizeidirektion Wien erließ gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben am 12.12.2013 um 13:40 Uhr in Wien, M.-straße vor dem Geschäft „H.“ an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher Weise um Geld oder geldwerte Sachen gebettelt. Konkret haben Sie folgende Tathandlung gesetzt. Sie saßen auf dem Boden in unmittelbarer Nähe des Geschäfts „H.“ und erschwerten den potentiellen Kunden das Vorbeigehen an den Auslagen, sodaß diese gezwungen wurden Ihnen auszuweichen. Hierbei sprachen Sie sie an und bettelten um Geld. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 Abs 1 lit a WLSG Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 100, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden
Abs 1 WLSGGeldstrafe von € 100, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden
Paragraph 2, Absatz eins, WLSG Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): I.) Anrechnung der Vorhaft:römisch eins.) Anrechnung der Vorhaft:
As 1 Z 1 VST wird die erlittene Vorhaft vom 12.12.2013, 13:40 Uhr bis 12.12.2013, 18:40 Uhr, das sind € 10,- auf die Strafe angerechnet.
Paragraph 19 a, As 1 Ziffer eins, VST wird die erlittene Vorhaft vom 12.12.2013, 13:40 Uhr bis 12.12.2013, 18:40 Uhr, das sind € 10,- auf die Strafe angerechnet. II.) Der sichergestellte Bargeldbetrag in der Höhe von 5,42 wird gem § 39 Abs 2 VStG i.V.m. § 2 Abs 2 WLSG für verfallen erklärtrömisch zwei.) Der sichergestellte Bargeldbetrag in der Höhe von 5,42 wird gem Paragraph 39, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, WLSG für verfallen erklärt Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 pro Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 100.“ Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt in Wesentlichen vor, im Spruch des Straferkenntnisses werde kein strafbares Verhalten dargetan. Es stelle keine Verwaltungsübertretung dar, wenn der Beschwerdeführer am Boden sitze und um Geld bettle, zumal das dadurch veranlasste Ausweichen von Passanten nicht als aufdringliches Betteln gewertet werden könne. Auch das Ansprechen von Personen stelle für sich genommen noch kein aufdringliches und damit strafbares Betteln dar. Eine konkretere Tatumschreibung finde sich im Spruch nicht. Das von der belangten Behörde als Richtschnur für erlaubtes Betteln herangezogene demütige Betteln finde im Gesetz keine Grundlage. Das Wiener Landessicherheitsgesetz kenne diese Kategorie von Betteln nicht. Erlaubt sei vielmehr, was nicht
Das von der Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses herangezogene Endgegenhalten einer Hand sei genauso wenig aufdringlich, wie die verbale Kontaktaufnahme. Diesbezüglich käme es auf die Intensität der Kontaktaufnahme an. Diesbezüglich enthalte das angefochtene Straferkenntnis keine Feststellungen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt in Wesentlichen vor, im Spruch des Straferkenntnisses werde kein strafbares Verhalten dargetan. Es stelle keine Verwaltungsübertretung dar, wenn der Beschwerdeführer am Boden sitze und um Geld bettle, zumal das dadurch veranlasste Ausweichen von Passanten nicht als aufdringliches Betteln gewertet werden könne. Auch das Ansprechen von Personen stelle für sich genommen noch kein aufdringliches und damit strafbares Betteln dar. Eine konkretere Tatumschreibung finde sich im Spruch nicht. Das von der belangten Behörde als Richtschnur für erlaubtes Betteln herangezogene demütige Betteln finde im Gesetz keine Grundlage. Das Wiener Landessicherheitsgesetz kenne diese Kategorie von Betteln nicht. Erlaubt sei vielmehr, was nicht
Paragraph 2, WLSG verboten sei. Das von der Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses herangezogene Endgegenhalten einer Hand sei genauso wenig aufdringlich, wie die verbale Kontaktaufnahme. Diesbezüglich käme es auf die Intensität der Kontaktaufnahme an. Diesbezüglich enthalte das angefochtene Straferkenntnis keine Feststellungen. Nach Ausführungen zur Strafhöhe, zur Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe und zum Verfallsausspruch wird beantragt das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen. Das gegenständliche Strafverfahren stützt sich auf eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien. Darin findet sich – soweit entscheidungsrelevant – folgende Sachverhaltsdarstellung: „Aufgrund der vorherrschenden Problematik mit Bettlern in Wien, M.-straße und Umgebung wurden.....am 12.12.2013 in der Zeit von 10.00 bis 17.00 Uhr in diesem Bereich eine schwerpunktmäßige zivile Streife durchgeführt. Im Zuge dieser Streife konnte der im Betreff genannte Hr. , 1966 geb., ohne Unterstand im Bundesgebiet am 12.12.2013 um 13.40 Uhr in Wien, M.-straße wahrgenommen werden, als dieser in unmittelbarer Nähe des Einganges zur Firma H. am Boden saß und um Geld bettelte, wobei er so saß, dass den Kunden das Betreten der Firma H. erschwert wurde, da die Kunden gezwungen waren auszuweichen und sich einige Personen darüber ungehalten äußerten.“ In dem auf Grundlage dieser Anzeige eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren rechtfertigte sich der Beschwerdeführer wie in der Beschwerde. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Vertreter des Beschwerdeführers gab zu Protokoll, es gehe im Beschwerdefall um die Bewertung des aufdringlichen Bettelns. Im Beschwerdefall sei der Tatbestand durch den Umstand, dass die Passanten hätten ausweichen müssen und der Beschwerdeführer lediglich die Hand aufgehalten habe, nicht verwirklicht. In welcher Art und Lautstärke der Beschwerdeführer an die Passanten verbal herangetreten sei, sei nicht konkretisiert. Der VfGH habe in seiner Judikatur nicht ausgesprochen, dass stilles Betteln eine verbale Äußerung, mit der auf die Notlage aufmerksam gemacht werde, verboten sei. Das Aufmerksammachen auf eine Notlage könne entweder mit einem Schild oder auch mittels einer Anrede erfolgen. In der Verhandlung wurde RvI. V. als Zeuge einvernommen. Er sagte folgendes aus:In der Verhandlung wurde RvI. römisch fünf. als Zeuge einvernommen. Er sagte folgendes aus: „Ich bin seit 2004 Sicherheitswachebeamter. Die gegenständliche Kontrolle fand im Rahmen eines konkreten Auftrages statt, gegen die Organisierte Bettelei bzw. sonstige in diesem Zusammenhang bestehende Vorgänge vorzugehen. Es gab massive Beschwerden diesbezüglich bei der Bezirksvorstehung. Am hier fraglichen Tag habe ich dann glaublich 8 Anzeigen wegen Bettelei erstattet. Den gegenständlichen Bf betreffend war es so, dass sich ihn beobachten konnte weil ich in Zivil unterwegs war. Er saß vor einer H. Filiale. Es handelt sich dabei um eine Eingangspassage die sowohl zu H. und zum L. führt. Konkret kann ich mich an das Verhalten des hierbetreffenden Bf nicht mehr erinnern. Üblicherweise ist es so, dass diese Personen die Hand austrecken und ‚Bitte Geld‘ sagen. Wenn sie einen Uniformierten wahrnehmen, gehen sie in die demütige Haltung über. Die Passaten werden eben angesprochen und wird die Hand aufgehalten oder wird ein Becher hingehalten. Wie es im konkreten Fall war weiß ich jetzt nicht mehr. Der hier Betreffende hatte glaublich keinen Ausweis mit und war die Identitätsfeststellung dann entsprechend aufwendig.“ Aufgrund der aufgenommenen Beweise steht nachfolgender Sachverhalt fest: Am 12.12.2013 um 13:40 Uhr hat sich der Beschwerdeführer in Wien, M.-straße, neben einem Geschäftsportal auf dem Boden sitzend aufgehalten. Er hat dabei um Geld gebettelt, wobei er Passanten die Hand entgegenstreckte und sie verbal kontaktiere. Diese Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf die Angaben in der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige. In dieser ist keine Konkretisierung des Verhaltens des Beschwerdeführers bezogen auf das verbale Herantreten an Passaten enthalten. Jener Sicherheitswachebeamte, der die Beanstandung vor Ort durchgeführt hat, vermochte bei seiner Zeugenaussage zum konkreten Verhalten des Beschwerdeführers keine näheren Angaben mehr zu machen. Er legte nur dar, wie üblicherweise das Verhalten von Bettlern wahrgenommen wird. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
1 lit. a Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG) begeht, wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG) begeht, wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
2 WLSG können Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 erworben worden sind, für verfallen erklärt werden.
Paragraph 2, Absatz 2, WLSG können Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, erworben worden sind, für verfallen erklärt werden. In den Erläuternden Bemerkungen zu § 2 WLSG (LGBl 51/1993, Beilage 9/1993) ist folgendes ausgeführt:In den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 2, WLSG Landesgesetzblatt 51 aus 1993,, Beilage 9 aus 1993,) ist folgendes ausgeführt: „Als Bettelei soll - einen aktuellen Bedürfnis entsprechend – das mitunter eine empfindliche Belästigung der Bevölkerung darstellende aggressive Betteln an öffentlichen Orten (z.B. in Kirchen) und die organisierte Bettelei von Banden bestraft werden. Der fallweise zu beobachtenden Bettelei durch Kinder wird in verstärktem Maße unter Anwendung der den Jugendschutz regelnden Bestimmungen entgegengewirkt werden müssen.“ Der Verfassungsgerichtshof hat sich in mehreren Entscheidungen mit den in den verschiedenen Landesgesetzen normierten Bettelverboten befasst. In seinem Erkenntnis vom 30.06.2012, G132/11 zu § 1 lit. b OÖ PolStG hat er etwa ausgeführt, dass die Regelung des Verbotes des aufdringlichen oder aggressiven Bettelns an öffentlichen Orten oder von Tür zu Tür darauf abziele, eine besonders aktive, insistierende Form des Bettelns zu verbieten, nicht aber stille Formen des Bettelns zu erfassen. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber das Betteln im Rahmen einer organisierten Gruppe oder das Veranlassen anderer zum Betteln, das Organisieren von Betteln oder das Mitführen von unmündigen Minderjährigen beim Betteln als Verwaltungsübertretung normiert, mache deutlich, dass es dem Gesetzgeber nicht darum gegangen sei, den bloßen Anblick der Bettler als den Passanten nicht zumutbare Belästigung zu "ersparen", sondern entsprechende Beschränkungen vorzusehen, um problematische Teilaspekte des Phänomens Bettelei zurückzudrängen.Der Verfassungsgerichtshof hat sich in mehreren Entscheidungen mit den in den verschiedenen Landesgesetzen normierten Bettelverboten befasst. In seinem Erkenntnis vom 30.06.2012, G132/11 zu Paragraph eins, Litera b, OÖ PolStG hat er etwa ausgeführt, dass die Regelung des Verbotes des aufdringlichen oder aggressiven Bettelns an öffentlichen Orten oder von Tür zu Tür darauf abziele, eine besonders aktive, insistierende Form des Bettelns zu verbieten, nicht aber stille Formen des Bettelns zu erfassen. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber das Betteln im Rahmen einer organisierten Gruppe oder das Veranlassen anderer zum Betteln, das Organisieren von Betteln oder das Mitführen von unmündigen Minderjährigen beim Betteln als Verwaltungsübertretung normiert, mache deutlich, dass es dem Gesetzgeber nicht darum gegangen sei, den bloßen Anblick der Bettler als den Passanten nicht zumutbare Belästigung zu "ersparen", sondern entsprechende Beschränkungen vorzusehen, um problematische Teilaspekte des Phänomens Bettelei zurückzudrängen. Im Verwaltungsstrafverfahren hat die Behörde einem Beschuldigten die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nachzuweisen. Ein derartiger Nachweis ist bezogen auf den hier in Rede stehenden Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. a WLSG auf Grundlage der vorhandenen Beweise nicht möglich. Nach der angeführten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind vom Tatbestand besonders aktive insistierende Formen des Bettelns erfasst. Darunter fällt nicht das Sitzen auf dem Boden. Das Entgegenstrecken der Hand allein fällt nicht unter eine besonders aktive und insistierende Form. In welcher Art der Beschwerdeführer verbal an die Passanten herangetreten ist, ist auf Grundlage der vorhandenen Beweismittel nicht mehr feststellbar. Wenn der Beschwerdeführer also leise um Geld gebeten haben sollte, wäre der angeführte Tatbestand nicht verwirklicht, da darin kein besonders aktives oder insistierendes Betteln zu erblicken ist. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde, wonach jede verbale Kontaktaufnahme mit Passanten schon als aufdringliches Betteln zu werten ist, liegt in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien darin keine besonders aktive insistierende Form des Bettelns. Ein hinreichend gesicherter Nachweis, dass der Verwaltungsstraftatbestand verwirklicht wurde, existiert sohin nicht. Daher entspricht auch der unter Punkt II. des Straferkenntnisses verfügte Verfall des sichergestellten Bargeldbetrages nicht dem Gesetz.Im Verwaltungsstrafverfahren hat die Behörde einem Beschuldigten die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nachzuweisen. Ein derartiger Nachweis ist bezogen auf den hier in Rede stehenden Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG auf Grundlage der vorhandenen Beweise nicht möglich. Nach der angeführten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind vom Tatbestand besonders aktive insistierende Formen des Bettelns erfasst. Darunter fällt nicht das Sitzen auf dem Boden. Das Entgegenstrecken der Hand allein fällt nicht unter eine besonders aktive und insistierende Form. In welcher Art der Beschwerdeführer verbal an die Passanten herangetreten ist, ist auf Grundlage der vorhandenen Beweismittel nicht mehr feststellbar. Wenn der Beschwerdeführer also leise um Geld gebeten haben sollte, wäre der angeführte Tatbestand nicht verwirklicht, da darin kein besonders aktives oder insistierendes Betteln zu erblicken ist. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde, wonach jede verbale Kontaktaufnahme mit Passanten schon als aufdringliches Betteln zu werten ist, liegt in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien darin keine besonders aktive insistierende Form des Bettelns. Ein hinreichend gesicherter Nachweis, dass der Verwaltungsstraftatbestand verwirklicht wurde, existiert sohin nicht. Daher entspricht auch der unter Punkt römisch zwei. des Straferkenntnisses verfügte Verfall des sichergestellten Bargeldbetrages nicht dem Gesetz. Der Beschwerde war daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang zu beheben und das Verfahren einzustellen. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte Judikatur des VfGH). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte Judikatur des VfGH). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.028.25277.2014.A
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.