GVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die der Beschwerdeführerin vorzuschreibenden Kosten mit einer reduzierten Gesamthöhe von EUR 285,40 festgelegt werden (EUR 35,80 an Transportkosten, EUR 150,40 für die erfolgte tierärztliche Erstuntersuchung der acht Hunde im Wiener Tierschutzhaus sowie Euro 99,20 für die angefallenen Unterbringungskosten am 10. Dezember 2013 für die insgesamt acht abgenommenen Hunde).römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die der Beschwerdeführerin vorzuschreibenden Kosten mit einer reduzierten Gesamthöhe von EUR 285,40 festgelegt werden (EUR 35,80 an Transportkosten, EUR 150,40 für die erfolgte tierärztliche Erstuntersuchung der acht Hunde im Wiener Tierschutzhaus sowie Euro 99,20 für die angefallenen Unterbringungskosten am 10. Dezember 2013 für die insgesamt acht abgenommenen Hunde). II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der angefochtene Bescheid hat folgenden Spruch: „V. Z., geb. 1970, wohnhaft in Wien, L.-straße, werden
3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, in der geltenden Fassung, folgende Kosten für den Aufenthalt der am 10.12.2013
2a Tierschutzgesetz drei abgenommenen Hunde im Wiener Tierschutzhaus in der Höhe von insgesamt 1.245,40 EUR wie folgt vorgeschrieben:„V. Z., geb. 1970, wohnhaft in Wien, L.-straße, werden
Paragraph 30, Absatz 3, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, in der geltenden Fassung, folgende Kosten für den Aufenthalt der am 10.12.2013
Paragraph 37, Absatz 2 a, Tierschutzgesetz drei abgenommenen Hunde im Wiener Tierschutzhaus in der Höhe von insgesamt 1.245,40 EUR wie folgt vorgeschrieben: Verwendung Rechnung v. 17.02.2014 (Prot.Nr.: ...42 und ...46 und ...48) Euro
3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, in der geltenden Fassung, folgende Kosten für den Aufenthalt der am 10.12.2013
2a Tierschutzgesetz vier abgenommenen Hunde im Wiener Tierschutzhaus in der Zeit von 10.12.2013 bis 27.12.2013 in der Höhe von insgesamt 2.456,00 EUR wie folgt vorgeschrieben:römisch fünf. Z., geb. 1970, wohnhaft in Wien, L.-straße, werden
Paragraph 30, Absatz 3, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, in der geltenden Fassung, folgende Kosten für den Aufenthalt der am 10.12.2013
Paragraph 37, Absatz 2 a, Tierschutzgesetz vier abgenommenen Hunde im Wiener Tierschutzhaus in der Zeit von 10.12.2013 bis 27.12.2013 in der Höhe von insgesamt 2.456,00 EUR wie folgt vorgeschrieben: Verwendung Rechnung v. 17.02.2014 (Prot.Nr.: ...43 und ...45 und ...49) Euro
3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, in der geltenden Fassung, folgende Kosten für den Aufenthalt des am 10.12.2013
2a Tierschutzgesetz abgenommenen Hundes im Wiener Tierschutzhaus in der Zeit von 10.12.2013 bis 29.12.2013 in der Höhe von insgesamt 638,80 EUR wie folgt vorgeschrieben:römisch fünf. Z., geb. 1970, wohnhaft in Wien, L.-straße, werden
Paragraph 30, Absatz 3, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, in der geltenden Fassung, folgende Kosten für den Aufenthalt des am 10.12.2013
Paragraph 37, Absatz 2 a, Tierschutzgesetz abgenommenen Hundes im Wiener Tierschutzhaus in der Zeit von 10.12.2013 bis 29.12.2013 in der Höhe von insgesamt 638,80 EUR wie folgt vorgeschrieben: Verwendung Rechnung v. 17.02.2014 (Prot.Nr.: ...50) Euro
3 Tierschutzgesetz verpflichtet, die Kosten in der Gesamthöhe von 4.340,20 EUR binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstiger Exekution an die Stadt Wien zu ersetzen; die betreffende Bankverbindung lautet IBAN: AT491200051428011803, BIC: BKAUATWW bei der Bank Austria-Creditanstalt.“Frau römisch fünf. Z. ist
Paragraph 30, Absatz 3, Tierschutzgesetz verpflichtet, die Kosten in der Gesamthöhe von 4.340,20 EUR binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstiger Exekution an die Stadt Wien zu ersetzen; die betreffende Bankverbindung lautet IBAN: AT491200051428011803, BIC: BKAUATWW bei der Bank Austria-Creditanstalt.“ In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Rechtsmittelwerberin sinngemäß aus, dass ihr vor Zeugen zugesichert worden wäre, dass ihr keine Aufenthaltskosten entstünden, wenn sie auf die Hunde verzichten würde (was bereits ein Viertel der Gesamtkosten ergeben würde). Außerdem sei es ihr auf Grund ihres Einkommens nicht möglich, diese Strafe zu begleichen. Sie beziehe Notstandshilfe und Mindestsicherung. Wegen über sie verhängter Verwaltungsstrafen habe sie bereits Kosten in Höhe von insgesamt ca. EUR 735,00 zu tragen, welche sie in Ratenzahlungen von jeweils 10 Euro im Monat abzahle. Eine zusätzliche Ratenzahlung sei ihr leider nicht möglich und besitze sie auch keinerlei Wertgegenstände. Sie ersuche, ihrer Beschwerde stattzugeben und von der Gesamtstrafe abzusehen. Mit Schreiben vom
einer im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Rechnung des Wiener Tierschutzvereins vom
Z 1 Tierschutzgesetz hat der Begriff „Halter“, in diesem Bundesgesetzt, die Bedeutung, dass darunter jene Person zu verstehen ist, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat.
Paragraph 4, Ziffer eins, Tierschutzgesetz hat der Begriff „Halter“, in diesem Bundesgesetzt, die Bedeutung, dass darunter jene Person zu verstehen ist, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat.
1 leg. cit. hat die Behörde – soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt – Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetztes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflicht eines Halters.
Paragraph 30, Absatz eins, leg. cit. hat die Behörde – soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt – Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetztes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflicht eines Halters.
Abs. 2 sind die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt vertraglich zu regeln.
Absatz 2, sind die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt vertraglich zu regeln. Solange sich die Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere
Abs. 3 dieser Bestimmung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.Solange sich die Tiere im Sinne des Absatz eins, in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere
Absatz 3, dieser Bestimmung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.
Abs. 5 trägt für die Dauer der amtlichen Verwahrung die Behörde die Pflichten des Tierhalters.
Absatz 5, trägt für die Dauer der amtlichen Verwahrung die Behörde die Pflichten des Tierhalters.
Abs. 7 kann, wird nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe
Abs. 6 über aufgefundene Tiere eine Ausfolgung im Sinne des Abs. 8 begehrt, das Eigentum am Tier auf Dritte übertragen werden. Sollte daraufhin innerhalb Jahresfrist der Eigentümer sein Eigentumsrecht geltend machen, so ist ihm der gemeine Wert des Tieres abzüglich der angefallenen Kosten zu ersetzen.
Absatz 7, kann, wird nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe
Absatz 6, über aufgefundene Tiere eine Ausfolgung im Sinne des Absatz 8, begehrt, das Eigentum am Tier auf Dritte übertragen werden. Sollte daraufhin innerhalb Jahresfrist der Eigentümer sein Eigentumsrecht geltend machen, so ist ihm der gemeine Wert des Tieres abzüglich der angefallenen Kosten zu ersetzen. § 37 leg. cit. regelt den sofortigen Zwang. In Abs. 2a ist geregelt, dass die Organe der Behörde berechtigt sind, Personen, die gegen § 8a verstoßen, somit gegen das Verkaufsverbot von Tieren im Wege von Feilbieten und Verkaufen auf öffentlich zugänglichen Plätzen, die feilgebotenen Tiere abzunehmen.
Abs. 3 dieser Bestimmung gilt für abgenommene Tiere § 30. Paragraph 37, leg. cit. regelt den sofortigen Zwang. In Absatz 2 a, ist geregelt, dass die Organe der Behörde berechtigt sind, Personen, die gegen Paragraph 8 a, verstoßen, somit gegen das Verkaufsverbot von Tieren im Wege von Feilbieten und Verkaufen auf öffentlich zugänglichen Plätzen, die feilgebotenen Tiere abzunehmen.
Absatz 3, dieser Bestimmung gilt für abgenommene Tiere Paragraph 30, Im § 40 leg. cit. ist der Verfall geregelt. Abs. 3 bestimmt, dass der bisherige Halter der Behörde die durch die vorläufige Verwahrung verbunden Kosten sowie die Kosten der Tötung zu ersetzen hat. Einen erzielten Erlös hat die Behörde dem bisherigen Eigentümer unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen.Im Paragraph 40, leg. cit. ist der Verfall geregelt. Absatz 3, bestimmt, dass der bisherige Halter der Behörde die durch die vorläufige Verwahrung verbunden Kosten sowie die Kosten der Tötung zu ersetzen hat. Einen erzielten Erlös hat die Behörde dem bisherigen Eigentümer unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen. In dem der Kostenvorschreibung zugrundeliegendem Leistungsvertrag ist unter Punkt III das Entgelt für die Unterbringung geregelt. Dabei sind zwei Fälle einer über Auftrag des Leistungsnehmers vorgenommenen Unterbringung von Tieren zu unterscheiden:In dem der Kostenvorschreibung zugrundeliegendem Leistungsvertrag ist unter Punkt römisch drei das Entgelt für die Unterbringung geregelt. Dabei sind zwei Fälle einer über Auftrag des Leistungsnehmers vorgenommenen Unterbringung von Tieren zu unterscheiden: 1. Der Fall, in dem das Tier dem Leistungsbereitsteller direkt zur weiteren Verfügung übergeben wird, wie z.B. bei herrenlosen Tieren. In diesen Fällen gebührt dem Leistungsbereitsteller die Abschlagszahlung. 2. Wird das Tier dem Leistungsbereitsteller zur Aufbewahrung übergeben, z.B. wegen eines laufenden Verfahrens
Tierschutzgesetz, gebührt für die Zeit der Aufbewahrung dem Leistungsbereitsteller ein Tagessatz.2. Wird das Tier dem Leistungsbereitsteller zur Aufbewahrung übergeben, z.B. wegen eines laufenden Verfahrens
Paragraph 37, Tierschutzgesetz, gebührt für die Zeit der Aufbewahrung dem Leistungsbereitsteller ein Tagessatz. Der Begriff des Halters im Sinne des § 4 Z 1 Tierschutzgesetz, der sich an die Legaldefinition des Art. 2 Z 2 der Richtlinie 98/58/EG anlehnt, ist weit gefasst:Der Begriff des Halters im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, Tierschutzgesetz, der sich an die Legaldefinition des Artikel 2, Ziffer 2, der Richtlinie 98/58/EG anlehnt, ist weit gefasst: Halter eines Tieres ist, wer die tatsächliche Herrschaft (Gewahrsame) über das Tier hat. Halter kann jede natürliche oder juristische Person sein. Die Haltereigenschaft ist losgelöst von den zivilrechtlichen Verhältnissen, insbesondere unabhängig vom Eigentumsrecht, zu beurteilen: Im Gegensatz zu einzelnen Tierhaltegesetzen der Länder stellt Z 1 weder notwendigerweise auf die Entscheidungsbefugnis über die Betreuung und die Beaufsichtigung des Tieres ab, noch wird eine Unterscheidung zwischen Halter und Verwahrer getroffen; daher ist auch Jemand, der mit einem fremden Hund spazieren geht oder auf einem fremden Pferd ausreitet und damit das Tier vorübergehend in seiner Gewahrsame hat, als Halter im Sinne des Tierschutzgesetzes anzusehen.Im Gegensatz zu einzelnen Tierhaltegesetzen der Länder stellt Ziffer eins, weder notwendigerweise auf die Entscheidungsbefugnis über die Betreuung und die Beaufsichtigung des Tieres ab, noch wird eine Unterscheidung zwischen Halter und Verwahrer getroffen; daher ist auch Jemand, der mit einem fremden Hund spazieren geht oder auf einem fremden Pferd ausreitet und damit das Tier vorübergehend in seiner Gewahrsame hat, als Halter im Sinne des Tierschutzgesetzes anzusehen. Die Dauer der im § 30 Abs. 3 und 5 vorgesehenen amtlichen Verwahrung (Obhut) umfasst bei Fundtieren, die in Abs. 7 festgelegte Frist, bei Durchführung eines Verfallsverfahrens die Zeitspanne bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (das österreichische Tierschutzrecht, Tierschutzgesetz und Verordnungen mit ausführlicher Kommentierung, in der Fircks, zweite Auflage, Juridicaverlag). Die Dauer der im Paragraph 30, Absatz 3 und 5 vorgesehenen amtlichen Verwahrung (Obhut) umfasst bei Fundtieren, die in Absatz 7, festgelegte Frist, bei Durchführung eines Verfallsverfahrens die Zeitspanne bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (das österreichische Tierschutzrecht, Tierschutzgesetz und Verordnungen mit ausführlicher Kommentierung, in der Fircks, zweite Auflage, Juridicaverlag). Wie sich aus den zitierten Normen ergibt, kennt das Tierschutzgesetz zwei Arten der Kostenvorschreibung: Zum einen die Kostenvorschreibung
3 Tierschutzgesetz, wo, wird behördlicherseits der Verfall eines Tieres ausgesprochen, der bisherige Halter für die der Behörde durch die vorläufige Verwahrung verbunden Kosten bzw. Kosten der Tötung aufzukommen hat. Eine derartige Kostenvorschreibung an den bisherigen Halter kommt aber nur und ausschließlich nach dem Ausspruch eines Verfalls zur Anwendung.Zum einen die Kostenvorschreibung
Paragraph 40, Absatz 3, Tierschutzgesetz, wo, wird behördlicherseits der Verfall eines Tieres ausgesprochen, der bisherige Halter für die der Behörde durch die vorläufige Verwahrung verbunden Kosten bzw. Kosten der Tötung aufzukommen hat. Eine derartige Kostenvorschreibung an den bisherigen Halter kommt aber nur und ausschließlich nach dem Ausspruch eines Verfalls zur Anwendung. Eine Anwendung auf Fälle wie gegenständlich, wo die Tiere abgenommen und kein Verfallsverfahren durchgeführt wird, sondern der Eigentümer und Tierhalter einen Tag nach der Abnahme auf das Eigentum gegenüber der Behörde verzichtet hat, wird damit nicht geregelt. Als zweite Möglichkeit sieht § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz vor, dass, solange sich Tiere im Sinne des Abs. 1 dieser Bestimmung in der Obhut der Behörde befinden, die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters erfolgt.Als zweite Möglichkeit sieht Paragraph 30, Absatz 3, Tierschutzgesetz vor, dass, solange sich Tiere im Sinne des Absatz eins, dieser Bestimmung in der Obhut der Behörde befinden, die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters erfolgt. Nach der Begriffsbestimmung des § 4 Z 1 Tierschutzgesetz können sowohl natürliche, wie auch juristische Personen, Tierhalter sein und ist es auch nicht ausgeschlossen, dass mehrere Personen gleichzeitig als Halter eines bestimmten Tieres anzusehen sind.Nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 4, Ziffer eins, Tierschutzgesetz können sowohl natürliche, wie auch juristische Personen, Tierhalter sein und ist es auch nicht ausgeschlossen, dass mehrere Personen gleichzeitig als Halter eines bestimmten Tieres anzusehen sind. Sieht man die Bestimmungen des § 30 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 7 in ihrem Zusammenhang, so ergibt sich, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Unterbringung nicht nur auf Kosten sondern auch auf Gefahr des Tierhalters erfolgt, dass der Gesetzgeber hier nicht, wie im § 40 Abs. 3 an den „bisherigen Halter“ sondern an einen aktuellen Tierhalter gedacht hat. Dies wird regelmäßig der Eigentümer sein, der ja durchaus neben andere aktuelle Tierhalter treten kann. Eine gegen den gesetzlichen Wortlaut erfolgende Ausweitung des Begriffs „Tierhalters“ im Sinne des § 40 Abs. 3 auf den „bisherigen Tierhalter“ scheint schon im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber diesen nicht nur das Kostenrisiko sondern auch sonstige Gefahren überantwortet, ausgeschlossen.Sieht man die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 5 und Absatz 7, in ihrem Zusammenhang, so ergibt sich, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Unterbringung nicht nur auf Kosten sondern auch auf Gefahr des Tierhalters erfolgt, dass der Gesetzgeber hier nicht, wie im Paragraph 40, Absatz 3, an den „bisherigen Halter“ sondern an einen aktuellen Tierhalter gedacht hat. Dies wird regelmäßig der Eigentümer sein, der ja durchaus neben andere aktuelle Tierhalter treten kann. Eine gegen den gesetzlichen Wortlaut erfolgende Ausweitung des Begriffs „Tierhalters“ im Sinne des Paragraph 40, Absatz 3, auf den „bisherigen Tierhalter“ scheint schon im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber diesen nicht nur das Kostenrisiko sondern auch sonstige Gefahren überantwortet, ausgeschlossen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin nach der behördlichen Abnahme der Tiere lediglich aufgrund ihrer Eigentümereigenschaft als Tierhalterin angesehen werden konnte. Da die Beschwerdeführerin im Rahmen der Niederschrift am 11. Dezember 2013 auf ihr Eigentum an den acht Hundewelpen verzichtet hatte und sie ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr als Tierhalterin in Betracht kam, ist eine Kostenvorschreibung ausschließlich für die am Tag der Verbringung am 10. Dezember 2013 in das Tierschutzhaus ... entstandenen Unterbringungskosten für die insgesamt acht abgenommenen Tiere zulässig. Deren Höhe ergibt sich zum einen aus dem zwischen der Wiener Tierschutzhaus Betriebsgesellschaft m.b.H. mit der Stadt Wien, Magistratsabteilung 60, abgeschlossenen Leistungsvertrag vom 3. Mai 2007, sowie zum anderen aus der im vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Rechnung des Wiener Tierschutzvereins an die MA 60 betreffend die Kosten für die im Zuge der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung vom 10. Dezember 2013 abgenommenen acht Tiere. Das waren zum einen die Kosten des Transports in Höhe von EUR 35,80, die Kosten für die nach der Verbringung in das Tierschutzhaus erfolgten tierärztlichen Erstuntersuchung in Höhe von EUR 18,80 pro Hund, also insgesamt EUR 150,40 sowie die für den 10. Dezember 2013 zu entrichtende Tagesgebühr von EUR 12,40 pro Hund, also EUR 99,20 für acht Hunde. Es war somit spruchgemäß die Höhe der der Beschwerdeführerin vorzuschreibenden Kosten auf den Betrag von EUR 285,40 zu reduzieren. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob als „Tierhalter“ im Sinne des § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz auch der „bisherige Tierhalter“ im Sinne des § 40 Abs. 3 TSchG anzusehen ist, fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob als „Tierhalter“ im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3, Tierschutzgesetz auch der „bisherige Tierhalter“ im Sinne des Paragraph 40, Absatz 3, TSchG anzusehen ist, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.062.26329.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.