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{'item': 'VGW-103/062/28481/2014'}

Obsah (8)§ 15§ 28§ 25a§ 4§ 45§ 1§ 3§ 22

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.04.2015 GeschäftszahlVGW-103/062/28481/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Wi

§ 15in Verbindung mit § 4 Abs.

1 Meldegesetz 1991 verfügt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am

  1. März 2015Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Winter über die Beschwerde des Herrn O. L. vom
  2. Juli 2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom
  3. Juli 2014, Zl. MA 62-V/403493/2014, mittels welchem die amtswegige Berichtigung des Melderegisters durch Abmeldung des Einschreiters von der Adresse Wien, W.-straße .../7

Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Meldegesetz 1991 verfügt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. März 2015 zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 14. Juli 2014 zur Zahl MA 62 – V/403493/14 wurde

§ 15in Verbindung mit § 4 Abs.

1 Meldegesetz 1991 die amtswegige Abmeldung des Einschreiters von der Adresse Wien, W.-straße .../7 verfügt.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 14. Juli 2014 zur Zahl MA 62 – V/403493/14 wurde

Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Meldegesetz 1991 die amtswegige Abmeldung des Einschreiters von der Adresse Wien, W.-straße .../7 verfügt. Begründend wurde hiezu im Wesentlichen ausgeführt, am

  1. Mai 2014 habe ein Außendienstmitarbeiter des Finanzamts 8/16/17 Wien, Infocenter – Erhebungsdienst, der Magistratsabteilung 62 telefonisch mitgeteilt, dass er gerade an der Adresse Wien, W.-straße .../7 wäre und nach einem Herrn L. suchen würde. In dieser Wohnung wäre Herr Lu. La. angetroffen worden und hätte dieser angegeben, dass er Herrn L. nicht kennen würde und bereits im Jahr 2012 ein amtliches Abmeldeverfahren hinsichtlich der Person Herrn L.s von seiner Wohnung eingeleitet hätte. Herr La. und seine Gattin, Frau M. La., würden alleine die Wohnung bewohnen. Mit E-Mail vom
  2. Mai 2014 habe das Finanzamt die am
  3. Mai 2014 an der Adresse Wien, W.-straße .../7, mit Herrn Lu. La. aufgenommene Niederschrift übermittelt, welcher zu entnehmen sei, dass Herr Lu. La. seit 2001 Wohnungseigentümer wäre und die Wohnung gemeinsam mit seiner Gattin bewohne. Herr L. hätte nie an dieser Adresse gewohnt und sich ohne Wissen von Herrn La. an dieser mit Hauptwohnsitz angemeldet. Durch diese Angaben hätte die belangte Behörde davon Kenntnis erlangt, dass Herr O. L., der seit
  4. Juli 2011 an der Adresse Wien, W.-straße .../7 gemeldet wäre, dort nicht wohne. Die von der belangten Behörde an die verfahrensgegenständliche Wohnung an den Einschreiter versendete Aufforderung zur Stellungnahme vom
  5. Mai 2014 wäre wegen Ortsabwesenheit bis
  6. August 2017 zurückgekommen. Aufgrund der neuerlich an die Adresse Wien, P.-gasse versendeten Stellungnahme habe Herr L. mit E-Mail vom
  7. Juni 2014 mitgeteilt, dass er in der Wohnung in Wien, W.-straße .../7, nicht wohne, da er eine Fußfessel trage und die Räumlichkeiten mit einem Ausmaß von 921 m² für das Überwachungsgerät seines Hausarrests zu groß wären. Aus diesem Grund hätte er eine neue Wohnung bis zu dem Tag, an dem er seine Fußfessel wieder entfernt bekäme, anmieten müssen. Dies könne bis zum
  8. September 2015 der Fall sein. Dann würde er wieder in die Wohnung in Wien, W.-straße .../7, einziehen. Der Aufforderung, Beweismittel wie z.B. Kopien des Mietvertrages, von Mietzinszahlungsbelegen, von Strom- und/oder Gasrechnungen oder ähnliches vorzulegen, wonach er die Wohnung tatsächlich bewohne, sei von Herrn L. nicht entsprochen worden, sondern habe er lediglich mitgeteilt, dass er den Mietvertrag nachreichen werde, wenn er ihn fände. Eine Einsicht in die Insolvenzdatei am
  9. Juni 2014 hätte ergeben, dass mit Beschluss des Handelsgerichts Wien zur AZ ... vom
  10. März 2012 ein Konkursverfahren gegen die Firma „Mo. GmbH“ mit Sitz in Wien, W.-straße ..., als deren Geschäftsführer Herr L. fungiere, eröffnet worden sei. Weiters wäre mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien zur AZ ... vom
  11. Mai 2012 ein Konkursverfahren gegen Herrn O. L., Wien, W.-straße .../7, eröffnet worden. Darüber hinaus wäre mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien zur Aktenzahl 2 Se 209/12s vom
  12. August 2012 ein Konkursverfahren gegen die Firma „Ly. GmbH“ mit Sitz in Wien, W.-straße ..., als deren Geschäftsführer Herr L. ebenfalls fungiert habe, mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden.

einer Rücksprache mit der Masseverwalterin der Firma „Mo. GmbH am

  1. Juni 2014 wäre das Objekt in Wien, W.-straße .../7 für die Firma ohne tatsächliche Wohn- und Waschmöglichkeit angemietet worden. Eigentümer sei die „R. GmbH“. Gegen die Firma „R. GmbH“ wäre laut Einsicht in die Insolvenzdatei am
  2. Juni 2014 vom Landesgericht Wiener Neustadt zur AZ ... mit Beschluss vom
  3. Jänner 2013 ein Konkursverfahren eingeleitet worden.

Rücksprache mit der Masseverwalterin der Firma „R. GmbH“ am 23. Juni 2014 werde das Objekt Wien, W.-straße .../7, zwangsversteigert. Ihren Informationen zu Folge hätte es auch keine Wasch- bzw. Wohnmöglichkeit in diesem Objekt gegeben. Eine Rückkehr von Herrn L. wäre aufgrund der bevorstehenden Zwangsversteigerung auszuschließen. Aus den angeführten Gründen stehe für die Meldebehörde eindeutig fest, dass Herr L. an der verfahrensgegenständlichen Adresse nicht wohne und auch in absehbarer Zeit nicht dort wohnen werde. Nach Zitierung der entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Meldegesetzes führte die belangte Behörde aus, dass Unterkünfte

der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 1 Meldegesetz Räume wären, die zum Wohnen oder Schlafen benützt würden. Hiebei werde nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf das rechtliche Können (Mietvertrag, Kaufvertrag, Grundbuch…) abgestellt, sondern ausschließlich auf das tatsächliche Benützen der Unterkunft. Nach Zitierung der entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Meldegesetzes führte die belangte Behörde aus, dass Unterkünfte

der gesetzlichen Definition des Paragraph eins, Absatz eins, Meldegesetz Räume wären, die zum Wohnen oder Schlafen benützt würden. Hiebei werde nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf das rechtliche Können (Mietvertrag, Kaufvertrag, Grundbuch…) abgestellt, sondern ausschließlich auf das tatsächliche Benützen der Unterkunft. Eine Unterkunftnahme liege daher insbesondere dann vor, wenn von einer Wohnung widmungsgemäßer Gebrauch gemacht werde. Dies wäre dann anzunehmen, wenn Räume von einer Person zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses tatsächlich benützt würden. Zum Wohnbedürfnis gehöre nicht nur, dort bloß zu nächtigen, sondern auch sich darin aufzuhalten, seine persönlichen Sachen zu verwahren und hievon andere grundsätzlich auszuschließen. Die Aufgabe der Unterkunft liege schließlich dann vor, wenn dieser widmungsgemäße Gebrauch zur Gänze eingestellt werde. Für die Meldebehörde stehe auf Grund des Beweisverfahrens fest, dass Herr O. L. die gegenständliche Wohnung tatsächlich nicht zum Wohnen oder Schlafen benütze, das heißt die gegenständliche Wohnung nicht widmungsgemäß bewohne. Da Herr L. seiner Pflicht zur Abmeldung

§ 4Melde

G nicht nachgekommen sei, wäre das Melderegister durch amtswegige Abmeldung zu berichtigen gewesen.Für die Meldebehörde stehe auf Grund des Beweisverfahrens fest, dass Herr O. L. die gegenständliche Wohnung tatsächlich nicht zum Wohnen oder Schlafen benütze, das heißt die gegenständliche Wohnung nicht widmungsgemäß bewohne. Da Herr L. seiner Pflicht zur Abmeldung

Paragraph 4, MeldeG nicht nachgekommen sei, wäre das Melderegister durch amtswegige Abmeldung zu berichtigen gewesen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Rechtsmittelwerber im Zuge einer Aufzählung von mehreren Punkten sinngemäß aus, dass es kein Argument sei, ihn abzumelden wenn er von einem Außendienstmitarbeiter des Finanzamtes in der falschen Wohnung gesucht werde und dieser mit falschen Eigentümern/Mietern spreche. Im Übrigen sei unverständlich, was die Einsicht in die Insolvenzdatei und die Tatsache, ob ein Konkursverfahren gegen ihn bzw. die Firmen „Mo. GmbH“ und „Ly. GmbH“ eröffnet worden sei, damit zu tun hätte, dass er einen aufrechten Mietvertrag für die W.-straße habe. Es wäre auch nicht erkenntlich, was die Versteigerung eines Objektes damit zu tun habe, dass er einen aufrechten Mietvertrag habe. Er könne heute noch in das Objekt und seine Schlafzimmermöbel herzeigen, falls sie noch nicht gestohlen worden wären. Dies könne er aber frühestens ab

  1. September 2014 machen, wenn er seine Fussfessel abmontiert bekommen hätte. In der Zwischenzeit möchte er festhalten, dass ihn die Justizanstalt ... habe wissen lassen, dass ein Objekt mit 921 m² Raumfläche für die Überwachung eines Fußfesselträgers zu groß wäre. Nachdem seine Fußfessel entfernt sei, würde er wieder in der W.-straße schlafen, was er bereits ausgeführt hätte. Nur weil die Republik ihn nicht in seiner Wohnung schlafen lassen würde, wäre das kein Argument für eine Abmeldung. Aus diesem Grund hätte er sich zwischenzeitlich eine kleine Wohnung mit 110 m² angemietet um dem Gesetz zu entsprechen. Weder würde er, noch die belangte Behörde, sondern die Justizanstalt ... entscheiden, ob er dort schlafe. Er verbitte es sich, dass mit seinen Steuergeldern so schwachsinnige Berichte und unfähige Erhebungen verfasst würden. Es könne wohl nicht von Belang sein, ob ein ehemaliger Millionär, der 4,6 Millionen Gehälter im Jahr bezahlt habe, in der W.-straße seine 921 m² bewohne oder nicht. Eigentlich solle man den Stadtrat wissen lassen, was so in den Amtsstuben der Gemeinde Wien vor sich gehe. Er erhebe somit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Bescheid der MA 62-V/403493/2014 und beantrage die sofortige Aufhebung der amtswegigen Abmeldung. Vom Verwaltungsgericht Wien wurde eine den Beschwerdeführer betreffende Auskunft aus dem Zentralen Melderegister eingeholt. Der zu Folge hat Herr L. seit
  2. Juli 2011 an der Adresse Wien, W.-straße .../7 (Unterkunftgeber: R. GesmbH) seinen gemeldeten Hauptwohnsitz. Darüber hinaus hat eine vom Verwaltungsgericht durchgeführte Abfrage ergeben, dass an der gleichen Adresse – jeweils seit
  3. Juni 2003 – auch M. La. und Herr Lu. La. mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, welche

der eingeholten Grundbuchauskunft seit dem

  1. April 2001 Eigentümer der Wohnung Nummer 7 in der W.-straße ... sind. Der Rechtsmittelwerber hat seit
  2. Juli 2014 überdies einen gemeldeten Nebenwohnsitz in P., R.-Gasse. Aus dem zur Einsichtnahme angeforderten Konkursakt des Handelsgerichtes Wien zur Geschäftszahl ... ist ersichtlich, dass die „Mo. GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Einschreiter ab
  3. Jänner 2009 war, ihren Sitz in Wien, W.-straße ..., Büro B 3 – B6, hatte. Es handelte sich hiebei um ein Mietobjekt, welches im Eigentum der R. GmbH stand, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ebenfalls war und welche nunmehr infolge Eröffnung des Konkursverfahrens ebenfalls aufgelöst ist. Das Verwaltungsgericht Wien hat am
  4. März 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurde. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde dem Rechtsmittelwerber durch persönliche Übergabe in der Justizanstalt ... am
  5. Jänner 2015 zugestellt. Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung dem Verhandlungstermin ferngeblieben. Mit Schreiben vom
  6. Februar 2015 teilte der Einschreiter mit, dass er am Tag der Verhandlung verhindert wäre und sich nachweislich am Weg nach Zürich befände, weshalb er um einen neuen Termin ersuche. Auch im März wäre er nicht mehr verfügbar. Er habe am
  7. und
  8. April Termine. Ansonsten wäre nach Ostern wieder möglich. Mit E-Mail vom
  9. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Verhandlung am
  10. März 2015 stattfinden wird.

§ 45Abs. 2 Vw

GVG hindert es weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist.

Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG hindert es weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Ob die Partei ordnungsgemäß geladen ist, richtet sich nach § 19 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG. Nach dieser Bestimmung hat die Verpflichtung der Ladung Folge zu leisten, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist. , Ob die Partei ordnungsgemäß geladen ist, richtet sich nach Paragraph 19, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG. Nach dieser Bestimmung hat die Verpflichtung der Ladung Folge zu leisten, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass eine berufliche Verhinderung nur dann unter den Begriff des sonstigen begründeten Hindernisses im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG fallen kann, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (siehe VwGH vom 6.9.2005, Zl. 2001/03/0024). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben nicht konkret eine berufsbedingte Verhinderung eingewendet hatte, sondern nur ganz allgemein ausführte, dass er an diesem Tag verhindert und nachweislich am Weg nach Zürich sei, ist er einen Nachweis betreffend die behauptete Fahrt nach Zürich bzw. eine nähere Begründung, warum diese Fahrt gerade an diesem Tag unerlässlich sein sollte, schuldig geblieben. Es wurde daher dem erkennenden Gericht kein begründetes Hindernis nachgewiesen, welches eine Verschiebung des Verhandlungstermines hätte rechtfertigen können, zumal dem Beschwerdeführer die Ladung bereits am

  1. Jänner 2015 zugestellt wurde und er somit genug Zeit zum rechtzeitigen Disponieren gehabt hätte, um eine Teilnahme an der Verhandlung zu ermöglichen. , Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass eine berufliche Verhinderung nur dann unter den Begriff des sonstigen begründeten Hindernisses im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, AVG fallen kann, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (siehe VwGH vom 6.9.2005, Zl. 2001/03/0024). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben nicht konkret eine berufsbedingte Verhinderung eingewendet hatte, sondern nur ganz allgemein ausführte, dass er an diesem Tag verhindert und nachweislich am Weg nach Zürich sei, ist er einen Nachweis betreffend die behauptete Fahrt nach Zürich bzw. eine nähere Begründung, warum diese Fahrt gerade an diesem Tag unerlässlich sein sollte, schuldig geblieben. Es wurde daher dem erkennenden Gericht kein begründetes Hindernis nachgewiesen, welches eine Verschiebung des Verhandlungstermines hätte rechtfertigen können, zumal dem Beschwerdeführer die Ladung bereits am
  2. Jänner 2015 zugestellt wurde und er somit genug Zeit zum rechtzeitigen Disponieren gehabt hätte, um eine Teilnahme an der Verhandlung zu ermöglichen. Das Verwaltungsgericht Wien ging daher davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht durch ein begründetes Hindernis abgehalten war, an der Verhandlung teilzunehmen. Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde daher in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt und im Anschluss daran das Erkenntnis verkündet. Wenn der Beschwerdeführer von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und zur Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen nicht Gebrauch macht, fällt dies nicht der Behörde zur Last (vgl. VwGH 30.1.2004, Zl. 2003/02/0223; 24.4.2006, Zl. 2003/09/0059).Wenn der Beschwerdeführer von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und zur Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen nicht Gebrauch macht, fällt dies nicht der Behörde zur Last vergleiche VwGH 30.1.2004, Zl. 2003/02/0223; 24.4.2006, Zl. 2003/09/0059). Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden die geladenen Zeugen, Herr V. Me., Herr Lu. La. und Frau M. La., jeweils unter Wahrheitspflicht vernommen. Ein Vertreter für die belangte Behörde hat an der öffentlichen mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht teilgenommen.Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden die geladenen Zeugen, Herr römisch fünf. Me., Herr Lu. La. und Frau M. La., jeweils unter Wahrheitspflicht vernommen. Ein Vertreter für die belangte Behörde hat an der öffentlichen mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht teilgenommen. Der als Zeuge befragte Herr Me. erstattete folgende Ausführungen: „Ich bin seit 10 Jahren bei der Hausverwaltung D. angestellt und für die technische Betreuung der Wohnhausanlage „W.-straße ...“ zuständig. Um genau zu sein, übe ich diese Tätigkeit seit
  3. November 2005 aus. Diese Wohnhausanlage besteht insgesamt aus 6 Stiegen und wohne ich auch selbst in dieser Anlage seit
  4. Juni
  5. Ich habe deswegen eine andere Adresse als die W.-straße, als zwei Stiegen dieser Wohnhausanlage (Bauteil 5 und Bauteil 6) mit der Adresse H.-gasse bezeichnet sind. Ich kenne das Ehepaar La. schon seit sehr vielen Jahren auch persönlich und war auch schon mehrmals in ihrer Wohnung mit der Adresse W.-straße .../7 zum Beispiel zum Essen eingeladen. Ich glaube, dass sie bereits seit 2003 dort wohnen. Bei ihrer Wohnung handelt es sich um eine Dreizimmerwohnung mit ca. einer Wohnnutzfläche von 75 m
  6. Abgesehen von ihrer Tochter, welche meiner Erinnerung nach etwa vor 8 Jahren ausgezogen ist, wurde diese Wohnung ausschließlich vom Ehepaar La. bewohnt. Ich bin mir ebenfalls ganz sicher bzw. kann ich ausschließen, dass es in dieser Wohnhausanlage noch eine zweite Wohnung mit der gleichen Anschrift „W.-straße .../7“ gibt. Es gibt in der W.-straße nicht einmal eine zweite Türnummer 7 mit einem nachfolgenden Buchstaben wie z.B. Tür Nr. „7A“. Ich kenne den Herrn L. vom Sehen, und zwar, weil ich auch in der Firma „Mo.“ mehrmals zu tun hatte. Das Büro dieser Firma befand sich bis etwa 2011/2012 in der zweiten Sockeletage, zwei Etagen unterhalb der Wohnung des Ehepaares La. und hatte eine Fläche von ca. 1.000 m
  7. Herr L. hatte damals mehrere Büros, welche sich in der W.-straße und in der H.-gasse befanden, zu einem Büro zusammengelegt, dessen genaue Anschrift ich jedoch nicht weiß. Ich kann aber mit Sicherheit ausschließen, dass dieses Büro unter der Anschrift „W.-straße .../7“ geführt wurde, weil alle Büros vor der angeführten Türnummer den Buchstaben „B“ für Büro vorgestellt haben. So scheint die Adresse der Büros auch im Melderegister auf. Von den Firmen des Herrn L. wird dieses Büro schon seit längerem nicht mehr genutzt. Das Büro war eine Zeitlang polizeilich versiegelt, mittlerweile hat auch eine gerichtliche Versteigerung dieser Immobilie stattgefunden. Ob Herr L. damals, als von seinen Firmen in der Wohnhausanlage die Büros betrieben wurden, diese auch zu seiner Unterkunftnahme verwendete, weiß ich nicht, ich kann es mir aber insofern nicht vorstellen, als es dort keine Schlafräume gegeben hat. Ich kenne den Herrn L. vom Sehen, und zwar, weil ich auch in der Firma „Mo.“ mehrmals zu tun hatte. Das Büro dieser Firma befand sich bis etwa 2011 aus 2012, in der zweiten Sockeletage, zwei Etagen unterhalb der Wohnung des Ehepaares La. und hatte eine Fläche von ca. 1.000 m
  8. Herr L. hatte damals mehrere Büros, welche sich in der W.-straße und in der H.-gasse befanden, zu einem Büro zusammengelegt, dessen genaue Anschrift ich jedoch nicht weiß. Ich kann aber mit Sicherheit ausschließen, dass dieses Büro unter der Anschrift „W.-straße .../7“ geführt wurde, weil alle Büros vor der angeführten Türnummer den Buchstaben „B“ für Büro vorgestellt haben. So scheint die Adresse der Büros auch im Melderegister auf. Von den Firmen des Herrn L. wird dieses Büro schon seit längerem nicht mehr genutzt. Das Büro war eine Zeitlang polizeilich versiegelt, mittlerweile hat auch eine gerichtliche Versteigerung dieser Immobilie stattgefunden. Ob Herr L. damals, als von seinen Firmen in der Wohnhausanlage die Büros betrieben wurden, diese auch zu seiner Unterkunftnahme verwendete, weiß ich nicht, ich kann es mir aber insofern nicht vorstellen, als es dort keine Schlafräume gegeben hat. Wenn mir Aktenseite 10 des Aktes der belangten Behörde vorgehalten wird, nämlich, dass nach einem Bericht der Magistratsabteilung 6 ich im Zuge einer Erhebung im Oktober 2012 ausgesagt hätte, dass sich Herr L. weiterhin, wenn auch unregelmäßig an der Adresse „W.-straße .../7“ aufhalte, so kann ich heute sagen, dass ich mich an so einen Vorfall nicht erinnern kann und es unmöglich ist, dass ich so etwas ausgesagt hätte. Dies, da ich, wie bereits heute mehrfach ausgeführt, ausschließen kann, dass Herr L. jemals die Wohnung des Ehepaares La. zu Wohnzwecken benützt hätte.“ Der als Zeuge befragte Herr La. führte Folgendes aus: „Ich habe gemeinsam mit meiner Frau die Wohnung in der W.-straße .../7 bereits im Jahr 2001 erworben. Nachdem das Haus im Jahr 2003 fertiggestellt wurde, bin ich dann gemeinsam mit meiner Frau eingezogen. Damals ist auch noch meine Tochter mit eingezogen und wohnte sie etwa 8 Monate lang mit uns gemeinsam in dieser Wohnung. Auch wenn mein Vater manchmal aus Bulgarien zu uns zu Besuch kommt, ist er immer vorübergehend bei uns gemeldet. Abgesehen von meiner Familie hat diese Wohnung jedoch niemals eine andere Person bewohnt. Wir haben unsere Wohnung auch nicht vermietet, wobei ich hierzu insbesondere angeben möchte, dass wir das gar nicht dürften, da es sich um eine geförderte Eigentumswohnung handelt. Unsere Wohnung ist etwa 82 m2 groß und befindet sich im
  9. Stock. Wenn ich gefragt werde, ob ich einen Herrn O. L. kenne, so muss ich das verneinen. Mir ist nur vom Hörensagen bekannt, dass Herr L. mit seinen Firmen im zweiten Souterrain unserer Wohnhausanlage für eine gewisse Zeit ein Büro hatte. Wie gesagt, ich kenne diesen Herrn nicht. Mir ist aber erstmals im Jahr 2011 aufgefallen, als auch drei Personen im Wählerverzeichnis unter unserer Wohnadresse angeführt wurden, dass hier etwas nicht stimmen kann und sich offensichtlich eine weitere Person ohne unser Wissen an unserer Wohnung angemeldet hatte. Außerdem habe ich auch immer Post - ich glaube, das hat auch so etwa 2011 angefangen – für einen Herrn L. bekommen. Ich habe sogar unserem Postzusteller, ..., einmal gesagt, dass er uns nicht immer die Post für Herrn L. ins Postfach werfen soll, da er ja genau weiß, dass nur ich und meine Frau in dieser Wohnung wohnhaft sind. Aus diesem Grund bin ich auch bereits im September 2012 zum Meldeamt gegangen und habe dort eine amtliche Meldung des Herrn L. angeregt. Ich kann ausschließen, dass es in unserer Wohnhausanlage noch eine zweite Wohnung mit der exakt gleichen Adresse „W.-straße .../7“ gibt.“ Die als Zeugin befragte M. La. gab Folgendes an: „Ich habe gemeinsam mit meinem Mann, ich glaube, im Jahr 2001, die gegenständliche Liegenschaft an der Adresse „W.-straße .../7“ erworben und sind wir nach der Fertigstellung der Wohnhausanlage im Jahr 2003 eingezogen. Seither wohnen wir ununterbrochen gemeinsam dort. Am Anfang hat auch unsere Tochter noch für ein paar Monate bei uns gewohnt. Wir haben unsere Wohnung niemals untervermietet bzw. weitervermietet, das dürften wir auch gar nicht. Wenn ich gefragt werde, ob ich einen Herrn O. L. kenne, so muss ich das verneinen. Ich kenne diese Person deswegen nunmehr vom Namen, da wir im Jahr 2011 bemerkten, dass drei Personen im Wählerverzeichnis ebenfalls unter unserer Wohnanschrift angeführt wurden. Außerdem bekamen wir auch ab 2011 ständig Post für einen Herrn O. L., den wir jedoch nicht einmal persönlich kennen. Wir haben deswegen auch mit dem Postzusteller gesprochen und ihm mehrmals Zettel geschrieben. Es war sehr mühsam für uns, ständig die Post für Herrn L. zu bekommen bzw. hat sich auch die Polizei bzw. Banken mehrfach nach dieser Person bei uns erkundigt. Wie gesagt, ich und mein Mann, wir kennen Herrn L. nicht und hat er nie Unterkunft in unserer Wohnung genommen.“ Dazu hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Aus dem eingeholten Grundbuchsauszug betreffend die Liegenschaft mit der Adresse Wien, W.-straße .../7, ist ersichtlich, dass diese Wohnung mit Kaufvertrag vom
  10. April 2001 von M. La. und Herrn Lu. La. erworben wurde und ihr Eigentum im Grundbuch eingetragen ist. Aus den vorgelegten Akten der belangten Behörde geht hervor, dass von Herrn Lu. La., dem Miteigentümer der Liegenschaft, bereits im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk am
  11. September 2012 ein Antrag auf Einleitung eines amtlichen Abmeldeverfahrens des nunmehrigen Beschwerdeführers von dieser Adresse eingebracht wurde. Das in der Folge von der belangten Behörde eingeleitete Abmeldungsverfahren betreffend die vermeintliche Wohnadresse des Einschreiters in Wien, W.-straße .../7 wurde im Oktober 2012 wieder eingestellt. Dies mit der Begründung, dass der Hausbetreuer Herr Me. und eine Mieterin von der Türnummer ... angegeben hätten, dass Herr L. – wenn auch unregelmäßig – an der Adresse wohnhaft sei und sich mehrmals pro Jahr beruflich im EU-Raum aufhalte. Aufgrund einer Meldung eines Außendienstmitarbeiters des Finanzamtes für die Bezirke Wien 8/16/17 vom
  12. Mai 2014, wonach er am gemeldeten Hauptwohnsitz des Herrn L. nach diesem Ausschau gehalten hätte und ihm vom Wohnungseigentümer Herrn La. mitgeteilt worden wäre, dass dieser Herrn L. nicht kenne und in der gegenständlichen Wohnung nur seine Gattin und er wohnhaft wären, wurde abermals das nunmehr beschwerdegegenständliche Abmeldeverfahren eingeleitet. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens im Zuge der am
  13. März 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht an seinem seit
  14. Juli 2011 gemeldeten Hauptwohnsitz in Wien, W.-straße .../7, aufhältig ist bzw. in dieser Wohnung seit seiner Anmeldung noch zu keinem Zeitpunkt seine Unterkunft genommen hatte. Zur Beweiswürdigung: Die Feststellungen bezüglich der Eigentumsverhältnisse an der gegenständlichen Wohnung mit der Adresse Wien, W.-straße .../7, gründen sich auf den eingeholten Grundbuchsauszug. Die Tatsache, dass Herr La. bereits im September 2012 ein amtliches Abmeldeverfahren des Herrn L. von der in seinem und seiner Gattin stehenden Eigentumswohnung angeregt hatte, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an seinem seit
  15. Juli 2011 gemeldeten Hauptwohnsitz in Wien, W.-straße .../7 niemals Unterkunft genommen hatte und auch derzeit dort nicht aufhältig ist, gründen sich zum Einen auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Darstellungen von Herrn Me., welcher seit zehn Jahren bei der Hausverwaltung D. angestellt und für die Betreuung der Wohnhausanlage „W.-straße ...“ zuständig ist, in welcher er auch selbst wohnhaft ist, sowie zum Anderen auf die glaubwürdigen Angaben des Ehepaares La., welche seit 2001 Eigentümer der in dieser Wohnhausanlage befindlichen Wohnung mit der Anschrift „W.-straße .../7“ sind und seit der Fertigstellung im Jahr 2003 ihre Eigentumswohnung ausschließlich für sich selbst nutzen. Vom Hausbetreuer, welcher beim erkennenden Gericht einen an der Wahrheitsfindung und an der Ermittlung des Sachverhaltes äußerst interessierten Eindruck hinterließ, wurde nachvollziehbar geschildert, dass es in dieser Wohnhausanlage nur eine Wohnung mit der Anschrift „W.-straße .../7“ gäbe, welche seit 2003 durchgehend von den Eigentümern, dem Ehepaar La., die ihm auch persönlich bekannt sind, bewohnt bzw. genutzt wird. Andere Personen hätten seinen Ausführungen zu Folge in dieser Wohnung – abgesehen von der Tochter kurz nach dem Einzug im Jahr 2003 – nicht Unterkunft genommen. Den Beschwerdeführer kenne er ebenfalls vom Sehen und sei ihm bekannt, dass dieser seine Firma bis etwa 2011/2012 in einem Büro in der zweiten Sockeletage, zwei Etagen unterhalb der Wohnung des Ehepaares La. mit einer Gesamtfläche von ca. 1.000 m² betrieben habe, welches sicher nicht die Anschrift „W.-straße .../7“ aufwies, zumal alle Büroräumlichkeiten in dieser Wohnhausanlage vor der angeführten Türnummer den Buchstaben „B“ für „Büro“ vorgestellt hätten. Vom Hausbetreuer, welcher beim erkennenden Gericht einen an der Wahrheitsfindung und an der Ermittlung des Sachverhaltes äußerst interessierten Eindruck hinterließ, wurde nachvollziehbar geschildert, dass es in dieser Wohnhausanlage nur eine Wohnung mit der Anschrift „W.-straße .../7“ gäbe, welche seit 2003 durchgehend von den Eigentümern, dem Ehepaar La., die ihm auch persönlich bekannt sind, bewohnt bzw. genutzt wird. Andere Personen hätten seinen Ausführungen zu Folge in dieser Wohnung – abgesehen von der Tochter kurz nach dem Einzug im Jahr 2003 – nicht Unterkunft genommen. Den Beschwerdeführer kenne er ebenfalls vom Sehen und sei ihm bekannt, dass dieser seine Firma bis etwa 2011 aus 2012, in einem Büro in der zweiten Sockeletage, zwei Etagen unterhalb der Wohnung des Ehepaares La. mit einer Gesamtfläche von ca. 1.000 m² betrieben habe, welches sicher nicht die Anschrift „W.-straße .../7“ aufwies, zumal alle Büroräumlichkeiten in dieser Wohnhausanlage vor der angeführten Türnummer den Buchstaben „B“ für „Büro“ vorgestellt hätten. Auch Herr La. und seine Gattin Frau La., welche seit 2001 Eigentümer der Wohnung mit der Adresse „W.-straße .../7“ sind, konnten im Zuge der mündlichen Verhandlung plausibel und übereinstimmend darlegen, dass sie seit 2001 Eigentümer dieser Liegenschaft sind, diese seit der Fertigstellung im Jahr 2003 selbst bewohnen und ihnen der Beschwerdeführer, welcher seit dem
  16. Juli 2011 an ihrer Wohnung mit einem Hauptwohnsitz gemeldet ist, nicht einmal vom Sehen bekannt ist. Auch der Umstand, dass die Wohnung des Ehepaares La. nur etwa 82 m² groß ist, während der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen auf eine Wohnung mit einer Nutzfläche von knapp 921 m² und einem aufrechten Mietvertrag für die „W.-straße“ Bezug nimmt, legt die Vermutung nahe, dass es sich hiebei um die von einer bzw. mehrerer seiner ehemaligen Firmen genützten Büroräumlichkeiten und nicht um die Wohnung der gehörten Zeugen handelte. Nähere Feststellungen hiezu erübrigten sich aber im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die Frage von Bedeutung ist, ob der Beschwerdeführer jemals an der Wohnung mit der Adresse „W.-straße .../7“ Unterkunft genommen hatte bzw. derzeit hat und nicht auch, ob er sich allenfalls in irgendeiner anderen Wohnung dieser Wohnhausanlage zu Wohnzwecken aufhielt bzw. dies immer noch tut. Aufgrund der gehörten Zeugenaussagen steht für das erkennende Gericht ohne jeden Zweifel fest, dass der Einschreiter in der Wohnung des Ehepaares La. niemals Unterkunft genommen hatte und vielmehr dort ohne Wissen bzw. Willen der Wohnungseigentümer seinen Hauptwohnsitz angemeldet hatte. Da der Beschwerdeführer an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hatte, bestand für das erkennende Gericht auch keine Möglichkeit, sich von der Glaubwürdigkeit der Darstellungen des Beschwerdeführers in persönlicher Wahrnehmung ein Bild zu verschaffen. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 in der derzeit gültigen Fassung lauten wie folgt:Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der derzeit gültigen Fassung lauten wie folgt:

§ 1Abs. 1 Melde

G sind Unterkünfte Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. In Abs. 6 ist normiert, dass ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet ist, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. In Abs. 7 leg.cit ist geregelt, dass der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet ist, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

Paragraph eins, Absatz eins, MeldeG sind Unterkünfte Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. In Absatz 6, ist normiert, dass ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet ist, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. In Absatz 7, leg.cit ist geregelt, dass der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet ist, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. Laut § 2 Abs. 1 MeldeG ist zu melden, wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt. Laut Paragraph 2, Absatz eins, MeldeG ist zu melden, wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt.

§ 3Abs.

1 leg.cit. ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt.

Paragraph 3, Absatz eins, leg.cit. ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt. Laut § 4 Abs. 1 MeldeG ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt.Laut Paragraph 4, Absatz eins, MeldeG ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt. § 15.

(1)Erhält die Meldebehörde vom Tod eines angemeldeten Menschen oder davon Kenntnis, daß eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie die An- oder Abmeldung, in den Fällen des § 11 Abs. 1 auch die Ummeldung von Amts wegen vorzunehmen. Im Übrigen hat sie das Melderegister, soweit es unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält, zu berichtigen. Die Berichtigung der Wohnsitzqualität einer Unterkunft (§ 1 Abs. 6 oder 7) ist nur nach einem Verfahren

§ 15Abs.

7 oder nach einem Reklamationsverfahren (§ 17) zulässig; sie hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Weisung oder den Bescheid zu erfolgen.Paragraph 15,

(1)Erhält die Meldebehörde vom Tod eines angemeldeten Menschen oder davon Kenntnis, daß eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie die An- oder Abmeldung, in den Fällen des Paragraph 11, Absatz eins, auch die Ummeldung von Amts wegen vorzunehmen. Im Übrigen hat sie das Melderegister, soweit es unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält, zu berichtigen. Die Berichtigung der Wohnsitzqualität einer Unterkunft (Paragraph eins, Absatz 6, oder 7) ist nur nach einem Verfahren

Paragraph 15, Absatz 7, oder nach einem Reklamationsverfahren (Paragraph 17,) zulässig; sie hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Weisung oder den Bescheid zu erfolgen.

(2)Von einer beabsichtigten An-, Ab- oder Ummeldung von Amts wegen hat die Meldebehörde den Meldepflichtigen zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt der Meldepflichtige gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist die An-, Ab- oder Ummeldung, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen.
(3)Im Falle der Ab- oder Ummeldung von Amts wegen hat der Meldepflichtige die bei der Anmeldung ausgefolgten Meldezettel der Meldebehörde unverzüglich vorzulegen; diese hat

§ 4Abs. 4 vorzugehen.

(3)Im Falle der Ab- oder Ummeldung von Amts wegen hat der Meldepflichtige die bei der Anmeldung ausgefolgten Meldezettel der Meldebehörde unverzüglich vorzulegen; diese hat

Paragraph 4, Absatz 4, vorzugehen.

(4)Die Meldebehörde, die eine Um- oder Anmeldung von Amts wegen vornimmt, hat dem Meldepflichtigen zwei von ihr ausgefertigte und mit dem Anmeldevermerk versehene Meldezettel auszufolgen. Erfolgte die amtliche Anmeldung deshalb, weil sich der Unterkunftgeber zu Unrecht weigert, die Meldezettel zu unterschreiben (§ 8 Abs. 1), so hat die Meldebehörde das Beziehen der Unterkunft auf dem Meldezettel zu bestätigen.
(4)Die Meldebehörde, die eine Um- oder Anmeldung von Amts wegen vornimmt, hat dem Meldepflichtigen zwei von ihr ausgefertigte und mit dem Anmeldevermerk versehene Meldezettel auszufolgen. Erfolgte die amtliche Anmeldung deshalb, weil sich der Unterkunftgeber zu Unrecht weigert, die Meldezettel zu unterschreiben (Paragraph 8, Absatz eins,), so hat die Meldebehörde das Beziehen der Unterkunft auf dem Meldezettel zu bestätigen.
(5)Meldebehörden, die ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren (§ 17) Grund zur Annahme haben, dass ein bei ihnen mit Hauptwohnsitz angemeldeter Mensch dort keinen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, haben dies dem Bürgermeister mitzuteilen.
(5)Meldebehörden, die ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren (Paragraph 17,) Grund zur Annahme haben, dass ein bei ihnen mit Hauptwohnsitz angemeldeter Mensch dort keinen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, haben dies dem Bürgermeister mitzuteilen.
(6)Zur Vorbereitung und Durchführung eines Reklamationsverfahrens sind die Bürgermeister ermächtigt, für die Feststellung, ob der Betroffene In der Gemeinde einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, alle von der Meldebehörde ermittelten Daten sowie all jene Daten zu verarbeiten, die sie selbst in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes ermittelt haben.
(7)Ist ein Mensch mehr als einmal mit Hauptwohnsitz gemeldet, so hat er seinen Hauptwohnsitz an jener Unterkunft, an der er sich zuletzt mit Hauptwohnsitz angemeldet hat. An den anderen Unterkünften ist er durch den Landespolizeidirektor, sofern die betroffenen Gemeinden nicht im selben Bundesland liegen, durch den Bundesminister für Inneres von Amts wegen umzumelden; Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß die Weisung an die betroffene Meldebehörde, ihr Melderegister zu berichtigen, zugleich mit der Verständigung des Betroffenen zu ergehen hat.
(7)Ist ein Mensch mehr als einmal mit Hauptwohnsitz gemeldet, so hat er seinen Hauptwohnsitz an jener Unterkunft, an der er sich zuletzt mit Hauptwohnsitz angemeldet hat. An den anderen Unterkünften ist er durch den Landespolizeidirektor, sofern die betroffenen Gemeinden nicht im selben Bundesland liegen, durch den Bundesminister für Inneres von Amts wegen umzumelden; Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, daß die Weisung an die betroffene Meldebehörde, ihr Melderegister zu berichtigen, zugleich mit der Verständigung des Betroffenen zu ergehen hat.

§ 22Melde

G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist.

Paragraph 22, MeldeG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist. Da das Ermittlungsverfahren aus Sicht der erkennenden Gerichts zweifelsfrei ergeben hat, dass der Beschwerdeführer an seinem seit

  1. Juli 2011 gemeldeten Hauptwohnsitz in Wien, W.-straße .../7, zu keinem Zeitpunkt tatsächlich seine Unterkunft genommen hatte und auch künftig nicht nehmen wird, zumal diese Wohnung seit der Fertigstellung im Jahr 2003 ausschließlich von den Wohnungseigentümern, dem Ehepaar La. zu Wohnzwecken benützt wird, erfolgte die behördlich verfügte Abmeldung des Einschreiters jedenfalls zu Recht, weshalb die Entscheidung der belangten Behörde spruchgemäß zu bestätigen war. In Fällen, in denen eine Meldung entgegen den Bestimmungen des Meldegesetzes vorgenommen wurde, ist die Meldebehörde verpflichtet, eine Abmeldung von Amts wegen vorzunehmen. Es soll an dieser Stelle auch nicht unerwähnt bleiben, dass nach § 22 Abs. 1 Z 2 Meldegesetz der Umstand, dass jemand eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgte, sogar den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht, zumal ein solches Vorgehen - wie im gegenständlichen Fall auch geschehen - für die an der Wohnadresse tatsächlich lebenden Personen mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden ist.In Fällen, in denen eine Meldung entgegen den Bestimmungen des Meldegesetzes vorgenommen wurde, ist die Meldebehörde verpflichtet, eine Abmeldung von Amts wegen vorzunehmen. Es soll an dieser Stelle auch nicht unerwähnt bleiben, dass nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, Meldegesetz der Umstand, dass jemand eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgte, sogar den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht, zumal ein solches Vorgehen - wie im gegenständlichen Fall auch geschehen - für die an der Wohnadresse tatsächlich lebenden Personen mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden ist. Zum Spruchpunkt II: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich ging es im Wesentlichen um die den Sachverhalt betreffende Fragestellung, ob der Beschwerdeführer an seinem seit
  2. Juli 2011 gemeldeten Hauptwohnsitz in Wien, W.-straße .../7, jemals tatsächlich Unterkunft genommen, also ein faktisches Naheverhältnis zu dieser Wohnung hatte. Die Beurteilung einer solchen Sachverhaltsfrage nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung begründet – wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  3. Juni 2014, Ra 2014/01/0032, ausgesprochen hat, nicht die Zulässigkeit der ordentlichen Revision. Bei der Lösung der verbliebenen Rechtsfragen hat sich das Verwaltungsgericht Wien am eindeutigen Gesetzeswortlaut sowie der dazu ergangenen, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert (vgl. z.B. VwGH 26.1.2012, 2011/01/0206; VwGH 23.9.2002, 2002/05/0834). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich ging es im Wesentlichen um die den Sachverhalt betreffende Fragestellung, ob der Beschwerdeführer an seinem seit
  4. Juli 2011 gemeldeten Hauptwohnsitz in Wien, W.-straße .../7, jemals tatsächlich Unterkunft genommen, also ein faktisches Naheverhältnis zu dieser Wohnung hatte. Die Beurteilung einer solchen Sachverhaltsfrage nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung begründet – wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  5. Juni 2014, Ra 2014/01/0032, ausgesprochen hat, nicht die Zulässigkeit der ordentlichen Revision. Bei der Lösung der verbliebenen Rechtsfragen hat sich das Verwaltungsgericht Wien am eindeutigen Gesetzeswortlaut sowie der dazu ergangenen, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert vergleiche z.B. VwGH 26.1.2012, 2011/01/0206; VwGH 23.9.2002, 2002/05/0834). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.103.062.28481.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.