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{'item': ['VGW-162/027/1434/2015', 'VGW-162/027/1496/2015', 'VGW-162/027/1497/2015']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.04.2015 GeschäftszahlVGW-162/027/1434/2015; VGW-162/027/1496/2015; VGW-162/027/1497/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde des Herrn Univ. Prof. Dr. N. gegen die Bescheide der Ärztekammer für Wien 1.) betreffend die Kammerumlage für das Jahr 2009 2.) betreffend die Kammerumlage für das Jahr 2010 und 3.) betreffend die Kammerumlage für das Jahr 2011 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerden werden abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I.

  1. Mit den angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde die Kammerumlage für die Kalenderjahre 2009, 2010 und 2011 wie folgt festgesetzt: römisch eins.
  2. Mit den angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde die Kammerumlage für die Kalenderjahre 2009, 2010 und 2011 wie folgt festgesetzt: -Für das Jahr 2009 wurde die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien gemäß § 1 der Umlagenordnung mit EUR 3.840,88 festgesetzt, die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer wurde gemäß § 2 der Umlagenordnung mit EUR 914,50 festgesetzt. -Für das Jahr 2009 wurde die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien , gemäß Paragraph eins, der Umlagenordnung mit EUR 3.840,88 festgesetzt, die , Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer wurde gemäß Paragraph 2, der , Umlagenordnung mit EUR 914,50 festgesetzt. -Für das Jahr 2010 wurde die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien gemäß § 1 der Umlagenordnung mit EUR 5.842,91 festgesetzt, die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer wurde gemäß § 2 der Umlagenordnung mit EUR 1.391,17 festgesetzt. -Für das Jahr 2010 wurde die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien , gemäß Paragraph eins, der Umlagenordnung mit EUR 5.842,91 festgesetzt, die , Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer wurde gemäß Paragraph 2, der , Umlagenordnung mit EUR 1.391,17 festgesetzt. -Für das Jahr 2011 wurde die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien gemäß § 1 der Umlagenordnung mit EUR 6.179,91 festgesetzt, die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer wurde gemäß § 2 der Umlagenordnung mit EUR 1.471,41 festgesetzt. -Für das Jahr 2011 wurde die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien , gemäß Paragraph eins, der Umlagenordnung mit EUR 6.179,91 festgesetzt, die , Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer wurde gemäß Paragraph 2, der , Umlagenordnung mit EUR 1.471,41 festgesetzt.
  3. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der Bemessung der Kammerumlage sei auch sein Bezug als Primarius der Privatklinik G. und beim K. einbezogen worden. Er sei im Rahmen dieser Tätigkeiten ausschließlich mit Organisations- und Verwaltungsagenden beschäftigt, die aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkünfte seien daher keine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit.
  4. Die Ärztekammer für Wien nahm zum Beschwerdevorbringen im gleichgelagerten Verfahren betreffend die Kammerumlage für das Jahr 2012 (Zl. VGW-162/027/10318/2014) Stellung. Unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2011/11/0101 vom
  5. September 2012 brachte die Ärztekammer vor, in diesem Verfahren habe der Verwaltungsgerichtshof einen dem gegenständlichen vergleichbaren Fall zu beurteilen gehabt. Unter Berufung auf das Erkenntnis vom
  6. Dezember 2006, Zl. 2003/11/0097, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass alle organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten eines Arztes im Rahmen einer Gesellschaft, die auf die Ausübung ärztlicher Tätigkeit gerichtet seien grundsätzlich zu dessen ärztlicher Tätigkeit zu rechnen seien und die daraus resultierenden Einnahmen bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen seien. Diese Überlegungen fänden sowohl im Wortlaut des § 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998 als auch in § 1 Abs. 2 der Umlagenordnung ihre Grundlage. § 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998 überlasse es der näheren Regelung in der Umlagenordnung, welche Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Umlagen herangezogen werden würde. § 1 Abs. 1 UO bestimme als Bemessungsgrundlage „das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit“. Es genüge also, dass es sich um Einkünfte eines Arztes „aus ärztlicher Tätigkeit“ handle, ohne, dass diese Einkünfte zwingend aus einer eigenen ärztlichen Tätigkeit im Sinne des § 2 ÄrzteG 1998 resultieren müssen. Dies ergebe sich auch aus § 1 Abs. 2 Zweiter Satz UO, dem zufolge sogar Einkünfte aus Gewinnanteilen von Gesellschaften unter ärztlicher Leitung (somit Einkünfte, die der umlagenpflichtige Arzt nicht zwingend durch – eigene – ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 ÄrzteG 1998 erwirtschaftet) zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen würden. Die in der Funktion als Geschäftsführer wahrgenommenen Tätigkeiten kaufmännischer Natur seien nicht isoliert zu betrachten, sondern organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der (den Geschäftszweck der Gesellschaft bildenden) Durchführung ärztlicher Tätigkeit. Diese Überlegungen fänden sowohl im Wortlaut des Paragraph 91, Absatz 3, ÄrzteG 1998 als auch in Paragraph eins, Absatz 2, der Umlagenordnung ihre Grundlage. Paragraph 91, Absatz 3, ÄrzteG 1998 überlasse es der näheren Regelung in der Umlagenordnung, welche Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Umlagen herangezogen werden würde. Paragraph eins, Absatz eins, UO bestimme als Bemessungsgrundlage „das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit“. Es genüge also, dass es sich um Einkünfte eines Arztes „aus ärztlicher Tätigkeit“ handle, ohne, dass diese Einkünfte zwingend aus einer eigenen ärztlichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, ÄrzteG 1998 resultieren müssen. Dies ergebe sich auch aus Paragraph eins, Absatz 2, Zweiter Satz UO, dem zufolge sogar Einkünfte aus Gewinnanteilen von Gesellschaften unter ärztlicher Leitung (somit Einkünfte, die der umlagenpflichtige Arzt nicht zwingend durch – eigene – ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, ÄrzteG 1998 erwirtschaftet) zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen würden. Die in der Funktion als Geschäftsführer wahrgenommenen Tätigkeiten kaufmännischer Natur seien nicht isoliert zu betrachten, sondern organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der (den Geschäftszweck der Gesellschaft bildenden) Durchführung ärztlicher Tätigkeit. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Primarius in der Privatklinik G. und sowie am K. zielten, neben der betriebswirtschaftlichen Verwaltungstätigkeit, auch auf die Schaffung der für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen ab und seien mittelbar auf die Gesunderhaltung, Krankheitsverhütung und Heilung von Menschen gerichtet. Darüber hinaus seien die Einnahmen des Beschwerdeführers aus diesen Tätigkeiten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere nach dem Erkenntnis Zl. 2011/11/0101 vom
  7. September 2012) als Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit zu qualifizieren, weil sich die damit zusammenhängenden wirtschaftlichen und organisatorischen Aufgaben auf keine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit beziehen würden, als auf die Durchführung medizinischer Tätigkeiten im Rahmen des jeweiligen Krankenanstaltenbetriebes. Hinsichtlich der Funktion des Beschwerdeführers als Primarius des G. werde weiters angemerkt, dass die Privatklinik G. durch den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin im Fach „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“ anerkannt sei und die Ausbildungsverantwortung gemäß § 9 Absatz 5 Ärztegesetz 1998 ausdrücklich dem Leiter jener Abteilung zugesprochen werde, in deren Bereich die Ausbildung absolviert wird. Die Ausbildung von Ärzten nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung gehöre nach Ansicht der Ärztekammer für Wien nicht nur zu den Berufspflichten der Kammerangehörigen, sondern stelle selbst unstrittig eine ärztliche Tätigkeit gemäß § 2 Absatz 2 Ärztegesetz 1998 dar. Hinsichtlich der Funktion des Beschwerdeführers als Primarius des G. werde weiters angemerkt, dass die Privatklinik G. durch den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin im Fach „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“ anerkannt sei und die Ausbildungsverantwortung gemäß Paragraph 9, Absatz 5 Ärztegesetz 1998 ausdrücklich dem Leiter jener Abteilung zugesprochen werde, in deren Bereich die Ausbildung absolviert wird. Die Ausbildung von Ärzten nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung gehöre nach Ansicht der Ärztekammer für Wien nicht nur zu den Berufspflichten der Kammerangehörigen, sondern stelle selbst unstrittig eine ärztliche Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2 Ärztegesetz 1998 dar.
  8. In der am 3.3.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Stellenbeschreibung für die Funktion des ärztlichen Leiters der G. Privatklinik sowie einen schriftlichen Zusatz (unterfertigt am 16.9.2013) zum Dienstvertrag vom 18.3.2005 vor. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, die medizinische Behandlung von Patienten sei nicht Teil dieses Dienstvertrages. Nach seiner Auffassung seien Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit nur jene Honorare, die er für die Behandlung seiner Patienten verrechne. Seine Tätigkeiten als ärztlicher Leiter und Leiter der Abteilung für Geburtshilfe seien dagegen administrative Tätigkeiten, die nicht für die Bemessung der Kammerumlage heranzuziehen seien. Das treffe auch für die Jahre 2006 bis 2008 zu. Für das Jahr 2006 sei daher ein Betrag von 42.515,00 Euro, für das Jahr 2007 sei ein Betrag von 44.944,18 Euro und für das Jahr 2008 sei daher von 50.204,00 Euro als Einnahmen vom G. nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Der Beschwerdeführer hatte bereits im gleichgelagerten Verfahren betreffend die Kammerumlage 2012 (Zl. VGW-162/027/10318/2014) ein gleichlautendes Vorbringen erstattet und vorgebracht, er habe sich seit dem Jahr 2005 als Primar in einem Angestelltenverhältnis zur Privatklinik G. befunden. In diesem Vertrag werde sein Tätigkeitsgebiet umschrieben. Insbesondere werde dort geregelt, wie viele Stunden pro Tag er im G. für seine Leitungstätigkeit tätig sein muss. Damit sei gemeint, dass während dieser Zeit, Arbeit an Patienten im Sinne einer direkten ärztlichen Tätigkeit nicht zulässig sei. In diesem Vertrag seien auch die Leitungstätigkeiten konkret definiert. In diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer weiters festgestellt, bei den Einnahmen aus dem Bundesdienst (K.) handle es sich aus heutiger Sicht um Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit. Das Beschwerdevorbringen richtet sich somit ausschließlich gegen die Einbeziehung der Einnahmen aus der Tätigkeit im G..
  9. Es wurde erwogen: Gemäß § 91 Abs. 1 ÄrzteG heben die Ärztekammern zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der an-deren finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (§ 84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein. Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, ÄrzteG heben die Ärztekammern zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der an-deren finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (Paragraph 84,), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein. Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind die Umlagen sind unter Bedachtnahme auf die Gemäß Absatz 3, leg. cit. sind die Umlagen sind unter Bedachtnahme auf die
  10. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
  11. Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen, wobei die Höhe der Umlagen betragsmä- ßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden kann. Gemäß § 1 Abs. 1 der Umlagenordnung ist als Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage „das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit“ heranzuziehen. In den vorliegenden Beschwerdeverfahren ist strittig, ob die vom Beschwerdeführer aus seinem Anstellungsverhältnis zur G. Privatklinik bezogenen Einkünfte als ärztliche Einkünfte zur Bemessung der Kammerumlage heranzuziehen waren oder nicht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Umlagenordnung ist als Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage „das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit“ heranzuziehen. In den vorliegenden Beschwerdeverfahren ist strittig, ob die vom Beschwerdeführer aus seinem Anstellungsverhältnis zur G. Privatklinik bezogenen Einkünfte als ärztliche Einkünfte zur Bemessung der Kammerumlage heranzuziehen waren oder nicht. Der Beschwerdeführer hat seinen ursprünglichen Dienstvertrag, den er bereits im Jahr 2005 abgeschlossen hatte, im Verfahren nicht vorgelegt. Vorgelegt wurde lediglich ein – allerdings erst im Jahr 2013 unterfertigter – Zusatz, mit dem der ursprüngliche Dienstvertrag in zwei Punkt abgeändert wurde. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Stellenbeschreibung für die Funktion als ärztlicher Leiter geht hervor, dass Qualifikationserfordernisse für diese Stellung das Doktorat der gesamten Heilkunde, eine Facharztausbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung Voraussetzung waren. (Eine Managementausbildung war nur „von Vorteil“.) Die Aufgabe des ärztlichen Leiters besteht nach dieser Stellenbeschreibung u.a. in der Umsetzung der Aufgaben, die nach dem Krankenanstaltengesetz dem ärztlichen Leiter obliegen, in der Sicherstellung der Organisation des ärztlichen Dienstes der Privatklinik und in der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen ärztlichen Versorgung. Zu den Fachaufgaben eines ärztlichen Leiters zählt u.a. die Sicherstellung der Behandlung von Patienten nur nach den Grundsätzen der anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft; weitere Aufgaben sind die Festlegung von Behandlungsstandards, die Ausübung der ärztlichen Fachaufsicht, die Auswahl von Belegärzten etc. Schon aus dieser Stellenbeschreibung geht klar hervor, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als ärztlicher Leiter schon deshalb um eine ärztliche Tätigkeit handelt, weil Arzt-und Facharztausbildung Anstellungsvoraussetzungen waren und die beschriebenen Aufgabenbereiche vorrangig Tätigkeiten betreffen, die nur von Ärzten ausgeübt werden dürfen. Dazu zählen insbesondere die Anwendung anerkannter Methoden der medizinischen Wissenschaft, die Festlegung von Behandlungsstandards und die Ausübung der ärztlichen Fachaufsicht über andere Ärzte. Die bei der Tätigkeit als ärztlicher Leiter anfallenden wirtschaftlichen und organisatorischen Aufgaben beziehen sich inhaltlich auf keine anders geartete Haupttätigkeit, sondern dienen diese nur der Umsetzung dieser ärztlichen Aufgaben und Sicherstellung der medizinischen Versorgung im Krankenanstaltenbetrieb. Die Einkünfte des Beschwerdeführers, die er aus seinem Anstellungsverhältnis zur G. Privatklinik in den Jahren 2006, 2007 und 2008 bezogenen hat, wurden daher zu Recht als Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit als Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage der Kalenderjahre 2009, 2010 und 2011 herangezogen. Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen. II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. römisch zwei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.162.027.1434.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.