der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Mitglied in einem festen Betrag in Höhe von € 120,00 (Nichtbetriebe € 60,00) und in einem Prozentsatz der jeweiligen Klasse nach der im Jahre 2012 an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) für alle Arbeitnehmer einschließlich Lehrlinge festgesetzt worden. Die verbundenen Unternehmen würden somit bei der Vorschreibung der Umlagen gem. § 127 ff WKG i.V.m Umlageordnung der Bundeskammer (WKÖ) ohne sachliche Differenzierung gleichheitswidrig behandelt, da ein Eigentümer, der mit verschiedenen Rechtspersönlichkeiten am Wirtschaftsverkehr teilnehme, wesentlich höhere Belastungen zu tragen habe, als dies durch die Rechtspersönlichkeit gerechtfertigt wäre.Die verbundenen Unternehmen würden somit bei der Vorschreibung der Umlagen gem. Paragraph 127, ff WKG in Verbindung mit Umlageordnung der Bundeskammer (WKÖ) ohne sachliche Differenzierung gleichheitswidrig behandelt, da ein Eigentümer, der mit verschiedenen Rechtspersönlichkeiten am Wirtschaftsverkehr teilnehme, wesentlich höhere Belastungen zu tragen habe, als dies durch die Rechtspersönlichkeit gerechtfertigt wäre. 3. Die Wirtschaftskammer Wien nahm mit Schreiben vom 18.08.2014 zum Beschwerdevorbringen Stellung und stellte fest,
WKG seien Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind. 3. Die Wirtschaftskammer Wien nahm mit Schreiben vom 18.08.2014 zum Beschwerdevorbringen Stellung und stellte fest,
Paragraph 2, WKG seien Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind. Daher gehörten aus Sicht der Wirtschaftskammer die D. Gesellschaft m.b.H., die O. Gesellschaft m.b.H., die J. Gesellschaft m.b.H. und die H. GmbH jeweils aufgrund ihrer aufrechten Gewerbeberechtigungen mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten im Wirtschaftsbereich des Gewerbe und Handwerks kraft Gesetz der Wirtschaftskammer Wien sowie der Landesinnung Wien der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker als Mitglieder an. Die Bestimmung des § 2 WKG normiere eindeutig, dass Mitglieder jene physische oder juristische Personen seien, die ein Unternehmen betreiben. Demnach seien die einzelnen im Spruch angeführten Unternehmen als Mitglieder der Wirtschaftskammer Wien sowie der Landesinnung Wien der Sanitär-, Heizungs– und Lüftungstechniker zu betrachten, obgleich diese durch denselben Eigentümer verbunden sind. Daher gehörten aus Sicht der Wirtschaftskammer die D. Gesellschaft m.b.H., die O. Gesellschaft m.b.H., die J. Gesellschaft m.b.H. und die H. GmbH jeweils aufgrund ihrer aufrechten Gewerbeberechtigungen mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten im Wirtschaftsbereich des Gewerbe und Handwerks kraft Gesetz der Wirtschaftskammer Wien sowie der Landesinnung Wien der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker als Mitglieder an. Die Bestimmung des Paragraph 2, WKG normiere eindeutig, dass Mitglieder jene physische oder juristische Personen seien, die ein Unternehmen betreiben. Demnach seien die einzelnen im Spruch angeführten Unternehmen als Mitglieder der Wirtschaftskammer Wien sowie der Landesinnung Wien der Sanitär-, Heizungs– und Lüftungstechniker zu betrachten, obgleich diese durch denselben Eigentümer verbunden sind. Als Mitglieder der Landesinnung der Sanitär-, Heizungs– und Lüftungstechniker seien die D. Gesellschaft m.b.H., die O. Gesellschaft m.b.H., die J. Gesellschaft m.b.H. sowie die H. GmbH
Das Wirtschaftskammergesetz biete keine gesetzliche Grundlage für eine gesamthafte Betrachtung iSd. § 228 UGB bei der Berechnung der Grundumlage, selbst dann nicht, wenn der alleinige Gesellschafter dieser juristischen Personen ein und dieselbe Person ist. Als Mitglieder der Landesinnung der Sanitär-, Heizungs– und Lüftungstechniker seien die D. Gesellschaft m.b.H., die O. Gesellschaft m.b.H., die J. Gesellschaft m.b.H. sowie die H. GmbH
Paragraph 123, WKG jeweils verpflichtet, jährlich die Grundumlage zu entrichten. Das Wirtschaftskammergesetz biete keine gesetzliche Grundlage für eine gesamthafte Betrachtung iSd. Paragraph 228, UGB bei der Berechnung der Grundumlage, selbst dann nicht, wenn der alleinige Gesellschafter dieser juristischen Personen ein und dieselbe Person ist. Die von den beschwerdeführenden Unternehmen behauptete Rechtswidrigkeit infolge Nichtanwendung der Regelung für verbundene Unternehmen
Die von den beschwerdeführenden Unternehmen behauptete Rechtswidrigkeit infolge Nichtanwendung der Regelung für verbundene Unternehmen
Paragraph 228, UGB liegt demnach nicht vor, da das WKG keine Grundlage hierfür biete.
1 des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2012 (WKG), sind Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.“
Paragraph 2, Absatz eins, des Wirtschaftskammergesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2012, (WKG), sind Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.“
Abs.2 Z 2 WKG haben die Mitglieder die Verpflichtung zur Entrichtung von Umlagen zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft (§ 121 Abs. 1 WKG).
Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, WKG haben die Mitglieder die Verpflichtung zur Entrichtung von Umlagen zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft (Paragraph 121, Absatz eins, WKG). Die Grundumlage ist nach Maßgabe des § 123 WKG und der dort angeführten Bemessungsgrundlagen zu berechnen.
Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Die Grundumlage ist nach Maßgabe des Paragraph 123, WKG und der dort angeführten Bemessungsgrundlagen zu berechnen.
Paragraph 123, Absatz 7, WKG ist die Grundumlage für jede Berechtigung nach Paragraph 2, zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist.
Abs.1 WKG hat der Präsident der Landeskammer über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.
Paragraph 128, Absatz eins, WKG hat der Präsident der Landeskammer über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird. Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden (Abs.3).Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden (Absatz 3,). Die Umlagenordnung bestimmt folgendes: § 129.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.