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{'item': ['VGW-162/027/29647/2014', 'VGW-162/027/29648/2014', 'VGW-162/V/027/29649/2014', 'VGW-162/V/027/29650/2014']}

Obsah (5)§ 2§ 123§ 228§ 4§ 128

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.04.2015 GeschäftszahlVGW-162/027/29647/2014; VGW-162/027/29648/2014; VGW-162/V/027/29649/2014; VGW-162/V/027/29650/2014 TextIM NA

der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Mitglied in einem festen Betrag in Höhe von € 120,00 (Nichtbetriebe € 60,00) und in einem Prozentsatz der jeweiligen Klasse nach der im Jahre 2012 an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) für alle Arbeitnehmer einschließlich Lehrlinge festgesetzt worden. Die verbundenen Unternehmen würden somit bei der Vorschreibung der Umlagen gem. § 127 ff WKG i.V.m Umlageordnung der Bundeskammer (WKÖ) ohne sachliche Differenzierung gleichheitswidrig behandelt, da ein Eigentümer, der mit verschiedenen Rechtspersönlichkeiten am Wirtschaftsverkehr teilnehme, wesentlich höhere Belastungen zu tragen habe, als dies durch die Rechtspersönlichkeit gerechtfertigt wäre.Die verbundenen Unternehmen würden somit bei der Vorschreibung der Umlagen gem. Paragraph 127, ff WKG in Verbindung mit Umlageordnung der Bundeskammer (WKÖ) ohne sachliche Differenzierung gleichheitswidrig behandelt, da ein Eigentümer, der mit verschiedenen Rechtspersönlichkeiten am Wirtschaftsverkehr teilnehme, wesentlich höhere Belastungen zu tragen habe, als dies durch die Rechtspersönlichkeit gerechtfertigt wäre. 3. Die Wirtschaftskammer Wien nahm mit Schreiben vom 18.08.2014 zum Beschwerdevorbringen Stellung und stellte fest,

§ 2

WKG seien Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind. 3. Die Wirtschaftskammer Wien nahm mit Schreiben vom 18.08.2014 zum Beschwerdevorbringen Stellung und stellte fest,

Paragraph 2, WKG seien Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind. Daher gehörten aus Sicht der Wirtschaftskammer die D. Gesellschaft m.b.H., die O. Gesellschaft m.b.H., die J. Gesellschaft m.b.H. und die H. GmbH jeweils aufgrund ihrer aufrechten Gewerbeberechtigungen mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten im Wirtschaftsbereich des Gewerbe und Handwerks kraft Gesetz der Wirtschaftskammer Wien sowie der Landesinnung Wien der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker als Mitglieder an. Die Bestimmung des § 2 WKG normiere eindeutig, dass Mitglieder jene physische oder juristische Personen seien, die ein Unternehmen betreiben. Demnach seien die einzelnen im Spruch angeführten Unternehmen als Mitglieder der Wirtschaftskammer Wien sowie der Landesinnung Wien der Sanitär-, Heizungs– und Lüftungstechniker zu betrachten, obgleich diese durch denselben Eigentümer verbunden sind. Daher gehörten aus Sicht der Wirtschaftskammer die D. Gesellschaft m.b.H., die O. Gesellschaft m.b.H., die J. Gesellschaft m.b.H. und die H. GmbH jeweils aufgrund ihrer aufrechten Gewerbeberechtigungen mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten im Wirtschaftsbereich des Gewerbe und Handwerks kraft Gesetz der Wirtschaftskammer Wien sowie der Landesinnung Wien der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker als Mitglieder an. Die Bestimmung des Paragraph 2, WKG normiere eindeutig, dass Mitglieder jene physische oder juristische Personen seien, die ein Unternehmen betreiben. Demnach seien die einzelnen im Spruch angeführten Unternehmen als Mitglieder der Wirtschaftskammer Wien sowie der Landesinnung Wien der Sanitär-, Heizungs– und Lüftungstechniker zu betrachten, obgleich diese durch denselben Eigentümer verbunden sind. Als Mitglieder der Landesinnung der Sanitär-, Heizungs– und Lüftungstechniker seien die D. Gesellschaft m.b.H., die O. Gesellschaft m.b.H., die J. Gesellschaft m.b.H. sowie die H. GmbH

§ 123WKG jeweils verpflichtet, jährlich die Grundumlage zu entrichten.

Das Wirtschaftskammergesetz biete keine gesetzliche Grundlage für eine gesamthafte Betrachtung iSd. § 228 UGB bei der Berechnung der Grundumlage, selbst dann nicht, wenn der alleinige Gesellschafter dieser juristischen Personen ein und dieselbe Person ist. Als Mitglieder der Landesinnung der Sanitär-, Heizungs– und Lüftungstechniker seien die D. Gesellschaft m.b.H., die O. Gesellschaft m.b.H., die J. Gesellschaft m.b.H. sowie die H. GmbH

Paragraph 123, WKG jeweils verpflichtet, jährlich die Grundumlage zu entrichten. Das Wirtschaftskammergesetz biete keine gesetzliche Grundlage für eine gesamthafte Betrachtung iSd. Paragraph 228, UGB bei der Berechnung der Grundumlage, selbst dann nicht, wenn der alleinige Gesellschafter dieser juristischen Personen ein und dieselbe Person ist. Die von den beschwerdeführenden Unternehmen behauptete Rechtswidrigkeit infolge Nichtanwendung der Regelung für verbundene Unternehmen

§ 228UGB liegt demnach nicht vor, da das WKG keine Grundlage hierfür biete.

Die von den beschwerdeführenden Unternehmen behauptete Rechtswidrigkeit infolge Nichtanwendung der Regelung für verbundene Unternehmen

Paragraph 228, UGB liegt demnach nicht vor, da das WKG keine Grundlage hierfür biete.

  1. In der am 19.3.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Vertreter des beschwerdeführenden Unternehmen vor, Herr O. sei Begünstigter der A.-Privatstiftung. Diese Stiftung sei alleinige Gesellschafterin aller im Bescheid angeführten Unternehmen. Zwischengeschaltet sei die O.-Unternehmungsbeteiligungs GmbH welche im 100%igen Eigentum der Privatstiftung stehe und die im Bescheid angeführten vier Unternehmen seien wiederum im 100%igen Eigentum der Beteiligungs-GmbH. Drei dieser Unternehmen verfügten über denselben Standort, bei allen Unternehmen sei Herr O. Geschäftsführer. Mitglieder der Wirtschaftskammer seien die vier im Bescheidspruch angeführten Unternehmen, nicht aber die Beteiligungs-GmbH. Auch am Wirtschaftsleben würden nur diese vier Unternehmen teilnehmen. Im Steuerverfahren würden im Rahmen der Gruppenbesteuerung die vier Unternehmen als ein Steuersubjekt behandelt werden und würden die Belastungen ausgeglichen und aliquotiert, dasselbe habe auch hinsichtlich der Beiträge zur Wirtschaftskammer zu erfolgen. Die rechnerische Richtigkeit der festgestellten Grundumlagen 2013 wurde nicht bestritten.
  2. Es wurde erwogen: Im vorliegenden Fall stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

§ 2Abs.

1 des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2012 (WKG), sind Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.“

Paragraph 2, Absatz eins, des Wirtschaftskammergesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2012, (WKG), sind Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.“

§ 4

Abs.2 Z 2 WKG haben die Mitglieder die Verpflichtung zur Entrichtung von Umlagen zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft (§ 121 Abs. 1 WKG).

Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, WKG haben die Mitglieder die Verpflichtung zur Entrichtung von Umlagen zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft (Paragraph 121, Absatz eins, WKG). Die Grundumlage ist nach Maßgabe des § 123 WKG und der dort angeführten Bemessungsgrundlagen zu berechnen.

§ 123Abs.7 WKG ist die Grundumlage für jede Berechtigung nach § 2 zu entrichten.

Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Die Grundumlage ist nach Maßgabe des Paragraph 123, WKG und der dort angeführten Bemessungsgrundlagen zu berechnen.

Paragraph 123, Absatz 7, WKG ist die Grundumlage für jede Berechtigung nach Paragraph 2, zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist.

§ 128

Abs.1 WKG hat der Präsident der Landeskammer über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

Paragraph 128, Absatz eins, WKG hat der Präsident der Landeskammer über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird. Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden (Abs.3).Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden (Absatz 3,). Die Umlagenordnung bestimmt folgendes: § 129.

(1)Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat in Ausführung der Bestimmungen der §§ 121 bis 127 eine Umlagenordnung zu erlassen, um eine möglichst niedrige und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen verhältnismäßige Inanspruchnahme der zahlungspflichtigen Unternehmungen zu gewährleisten. ...Paragraph 129,
(1)Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat in Ausführung der Bestimmungen der Paragraphen 121 bis 127 eine Umlagenordnung zu erlassen, um eine möglichst niedrige und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen verhältnismäßige Inanspruchnahme der zahlungspflichtigen Unternehmungen zu gewährleisten. ...
(2)In der Umlagenordnung der Bundeskammer wird auch bestimmt, an welche der darin getroffenen Regelungen die Landeskammern bei der Erlassung ihrer Umlagenordnung gebunden sind. Darüber hinaus kann die Umlagenordnung der Bundeskammer Rahmenbestimmungen für die Umlagenordnungen der Landeskammern vorsehen. ...
(5)Die Fachgruppen sind an die Umlagenordnung der Landeskammer, die Fachverbände an jene der Bundeskammer gebunden. ... ... Im vorliegenden Fall wird die grundsätzliche Verpflichtung zur Entrichtung der Grundumlage nicht bestritten, auch die rechnerische Richtigkeit der Berechnung nach Maßgabe des § 123 WKG wird nicht bestritten. Es wird jedoch vorgebracht, die Vorschreibung der Umlagen gem. § 127 ff WKG i.V.m Umlageordnung der Bundeskammer (WKÖ) sei rechtswidrig, weil die Unternehmen durch denselben Eigentümer verbunden seien und auf diesen Umstand ohne sachliche Differenzierung kein Bedacht genommen worden sei. Damit habe ein Eigentümer, der mit verschiedenen Rechtspersönlichkeiten am Wirtschaftsverkehr teilnehme, in ungerechtfertigter Weise wesentlich höhere Belastungen zu tragen.Im vorliegenden Fall wird die grundsätzliche Verpflichtung zur Entrichtung der Grundumlage nicht bestritten, auch die rechnerische Richtigkeit der Berechnung nach Maßgabe des Paragraph 123, WKG wird nicht bestritten. Es wird jedoch vorgebracht, die Vorschreibung der Umlagen gem. Paragraph 127, ff WKG in Verbindung mit Umlageordnung der Bundeskammer (WKÖ) sei rechtswidrig, weil die Unternehmen durch denselben Eigentümer verbunden seien und auf diesen Umstand ohne sachliche Differenzierung kein Bedacht genommen worden sei. Damit habe ein Eigentümer, der mit verschiedenen Rechtspersönlichkeiten am Wirtschaftsverkehr teilnehme, in ungerechtfertigter Weise wesentlich höhere Belastungen zu tragen. Nach dem Beschwerdevorbringen stehen die beschwerdeführenden Unternehmen im 100% Eigentum der O.-Unternehmungsbeteiligungs GmbH, welche wiederum im 100%igen Eigentum der A.-Privatstiftung steht. Herr O. ist alleiniger Begünstigter der Privatstiftung und in allen vier Unternehmen Geschäftsführer. Die vier im angefochtenen Bescheid angeführten Unternehmen verfügten im Jahr 2013 jeweils über eigene Gewerbescheine. Es handelt sich damit um juristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 WKG, die ein Unternehmen betreiben. Diese Unternehmen sind kraft Gesetzes Mitglieder und zur Entrichtung der Grundumlage verpflichtet. Die vier im angefochtenen Bescheid angeführten Unternehmen verfügten im Jahr 2013 jeweils über eigene Gewerbescheine. Es handelt sich damit um juristische Personen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, WKG, die ein Unternehmen betreiben. Diese Unternehmen sind kraft Gesetzes Mitglieder und zur Entrichtung der Grundumlage verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt dem einfachen Gesetzgeber bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage der Umlagen, die den Angehörigen eines Selbstverwaltungskörpers zur Deckung des Finanzbedarfs einer solchen Einrichtung auferlegt sind, prinzipiell ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (zB VfSlg. 14.072/1995). Damit liegt es auch im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, an welche Kriterien er bei der Bemessung der Grundumlage anknüpft. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt dem einfachen Gesetzgeber bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage der Umlagen, die den Angehörigen eines Selbstverwaltungskörpers zur Deckung des Finanzbedarfs einer solchen Einrichtung auferlegt sind, prinzipiell ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (zB VfSlg. 14.072 aus 1995,). Damit liegt es auch im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, an welche Kriterien er bei der Bemessung der Grundumlage anknüpft. Soweit in der Beschwerde die Auswahl der Rechtsform als Anknüpfungspunkt für die Vorschreibung von Grundumlagen als unsachlich bewertet und darin eine unzulässige Ungleichbehandlung bzw. das Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung erblickt wird, ist auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 2013, B 847/2012-9, zu verweisen, nachdem die Auswahl der Rechtsform als Anknüpfungspunkt verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Der somit der Umstand, dass die O.-Unternehmungsbeteiligungs GmbH an den im Bescheid angeführten Unternehmen zu 100% beteiligt ist (§ 228 UGB), für die Verpflichtung dieser Unternehmen zur Entrichtung der Grundumlage keine Rolle spielt, erweist sich die Vorschreibung der Grundumlagen als rechtmäßig. Der somit der Umstand, dass die O.-Unternehmungsbeteiligungs GmbH an den im Bescheid angeführten Unternehmen zu 100% beteiligt ist (Paragraph 228, UGB), für die Verpflichtung dieser Unternehmen zur Entrichtung der Grundumlage keine Rolle spielt, erweist sich die Vorschreibung der Grundumlagen als rechtmäßig. Die dagegen erhobenen Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen. II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.162.027.29647.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.