GVG wird der Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich des Schuldausspruchs behoben und bestimmt, dass anstelle des Straf- und Kostenausspruchs zu diesem Spruchpunkt nachfolgende Formulierung zu treten hat:römisch eins)
Paragraph 50, VwGVG wird der Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich des Schuldausspruchs behoben und bestimmt, dass anstelle des Straf- und Kostenausspruchs zu diesem Spruchpunkt nachfolgende Formulierung zu treten hat: "
G wird Ihrem ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichteter Einspruch gegen den Spruchpunkt 1) der Strafverfügung vom 1.7.2014, Zl. MA 58 - S 18534/14, mit welchem über Sie eine Geldstrafe von EUR 75,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt wurde, keine Folge gegeben und der zu diesem Spruchpunkt ausgesprochene Strafausspruch bestätigt."
Paragraph 49, Absatz 2, VStG wird Ihrem ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichteter Einspruch gegen den Spruchpunkt 1) der Strafverfügung vom 1.7.2014, Zl. MA 58 - S 18534/14, mit welchem über Sie eine Geldstrafe von EUR 75,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt wurde, keine Folge gegeben und der zu diesem Spruchpunkt ausgesprochene Strafausspruch bestätigt. Als Strafsanktionsnorm ist § 6 Abs. 1 Wr. ReinhalteG i.d.F. LGBl. Nr. 47/2007 heranzuziehen.“Als Strafsanktionsnorm ist Paragraph 6, Absatz eins, Wr. ReinhalteG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2007, heranzuziehen.“
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II)
GVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, und das Straferkenntnis zu diesem Spruchpunkt behoben und das Verfahren zu diesem Spruchpunkt
G eingestellt. römisch zwei)
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, und das Straferkenntnis zu diesem Spruchpunkt behoben und das Verfahren zu diesem Spruchpunkt
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses lautet wie folgt: „1) Sie haben es zu verantworten, dass Sie am 09.04.2014 um 14.17 Uhr in Wien 1060 Wien, Linke Wienzeile 124, eine Verunreinigung nach dem Wr. Reinhaltegesetz begangen haben, indem Sie einen Strafzettel auf den Boden geworfen und zurückgelassen haben. 2) Sie haben es zu verantworten, dass Sie am 09.04.2014 um 14.17 Uhr in 1060 Wien, Linke Wienzeile 124, dem Auftrag zur Beseitigung der von Ihnen begangenen Verunreinigung durch Organe der öffentlichen Aufsicht, der dadurch ausgelöst wurde, dass Sie eine Straße mit öffentlichem Verkehr entgegen den Bestimmungen des Wr. Reinhaltegesetzes verunreinigt haben, indem Sie einen Strafzettel auf den Boden geschmissen haben, nicht nachgekommen sind. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ad 1) § 2 Abs. 1 und 8 iVm § 6 Abs. 1 Wiener Reinhaltegesetz (Wr. ReiG), LGBl. für Wien Nr. 47/2007 in der geltenden Fassungad 1) Paragraph 2, Absatz eins und 8 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Wiener Reinhaltegesetz (Wr. ReiG), LGBl. für Wien Nr. 47 aus 2007, in der geltenden Fassung ad 2) § 5 Abs. 5 iVm § 6 Abs. 2 Wiener Reinhaltegesetz (Wr. ReiG), LGBl. für Wien Nr. 47/2007, in der geltenden Fassungad 2) Paragraph 5, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Wiener Reinhaltegesetz (Wr. ReiG), LGBl. für Wien Nr. 47 aus 2007,, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: ad 1) Geldstrafe von € 50,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden k ad 2) Geldstrafe von € 250,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden Summer der Geldstrafen: € 300,00 Summer der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Tag und 3 Stunden ad 1)
G in der geltenden Fassung ad 1)
Paragraph 6, Absatz eins, Wr. ReiG in der geltenden Fassung ad 2)
G in der geltenden Fassung ad 2)
Paragraph 6, Absatz 2, Wr. ReiG in der geltenden Fassung Ferner haben Sie
G) zu zahlen: Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ad 1) € 10,00, ad 2) € 25,00 Summer der Strafkosten: € 35,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10% der Strafen (mindestens jedoch €10,00 je Übertretung). Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher ad 1) € 60,00, ad 2) € 275,00 Summer der Strafen und Strafkosten: € 335,00 Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus wie folgt: „Zu Punkt 2: Die Geldstrafe von 250€ ist zu hoch, da mich die gewissen Dame niemals aufgefordert hat den Strafzettel aufzuheben, ich mich sofort umgedreht habe und ins Auto eingestiegen bin. Die Aussage des Parksheriffs entspricht nicht der Wahrheit, da Sie keine Gelegenheit hatte mich aufzufordern, da ich gleich ins Auto gestiegen bin. Zu Punkt 1: Die Geldstrafe von 50€ ist zu hoch, da der Strafzettel ordnungsgemäß bezahlt wurde, darum bitte ich um Einstellung des Verfahrens.“ In dem von der belangten Behörde vorgelegten erstinstanzlichen Akt erliegt eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 9.4.2014. Demnach habe der Beschwerdeführer am 9.4.2014 um 14.09 Uhr ein vor die Windschutzscheibe des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen W-... hinterlegtes Organstrafmandat vor dem Straßenaufsichtsorgan, welches dieses Organmandat ausgestellt hatte, zerrissen und auf den Boden geschmissen. Dabei habe dieser gesagt: „Zahl das nicht“. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von der Meldungslegerin aufgefordert worden, den zerrissenen Strafzettel wieder aufzuheben. Auch wurde er höflich darauf hingewiesen, dass er im Falle des Nichtnachkommens dieser Aufforderung angezeigt werde. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Vielmehr habe er der Meldungslegerin den Mittelfinger gezeigt und sei dieser mit seinem Fahrzeug weggefahren. Mit Lenkerauskunft vom 17.6.2014 teilte die Zulassungsbesitzerin des oa Fahrzeuges, Frau S. B., mit, dass am 9.4.2014 um 14.09 Uhr Herr H. B. die Verfügungsgewalt über das gegenständliche Fahrzeug gehabt hatte. In weiterer Folge erging die mit 1.7.2014 datierte erstinstanzliche Strafverfügung, welche dieselben Anlastungen wie im gegenständlich bekämpften Straferkenntnis enthielt. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.7.2014 einen Einspruch, in welchem er die Anlastung zu Spruchpunkt 1) ausdrücklich nicht bestritt, sondern nur die verhängte Geldstrafe von EUR 75,-- bekämpfte. Zum Spruchpunkt 2) führte er aus, dass der niemals zum Aufheben des Strafzettels aufgefordert worden sei. Daher sei diese Bestrafung zu Unrecht erfolgt. Mit Schriftsatz vom 14.1.2015 ersuchte das erkennende Gericht den Beschwerdeführer um Bekanntgabe seiner persönlichen Verhältnisse. Auch wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zur mit diesem Schriftsatz übermittelten Anzeige der Meldungslegerin eingeräumt. Zugleich wurde er über sein Recht zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung in Kenntnis gesetzt. Mit Schriftsatz vom 2.2.2015 teilte der Beschwerdeführer aufgrund der oa Anfrage des erkennenden Gerichts mit, dass dieser monatlichen netto EUR 1.450,-- verdiene, vermögenslos sei und für zwei Kinder sorgepflichtig sei. Ein weiteres Vorbringen erstattete der Beschwerdeführer nicht. DAS VERWALTUNGSGERICHT WIEN HAT ERWOGEN: § 2 Abs. 1 und 8 Wr. ReinhalteG lautet wie folgt:Paragraph 2, Absatz eins und 8 Wr. ReinhalteG lautet wie folgt: „
2 oder Aufträgen
5 nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen zu bestrafen.“
Paragraph 5, Absatz 2, oder Aufträgen
Paragraph 5, Absatz 5, nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen zu bestrafen.“ I) zu Spruchpunkt 1):römisch eins) zu Spruchpunkt 1): Da sich der Einspruch des Beschuldigten gegen den Spruchpunkt 1) der Strafverfügung vom 1.7.2014 lediglich gegen die Strafhöhe richtete, erwuchs die Strafverfügung in diesem Spruchpunkt in der Schuldfrage in Rechtskraft. Der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in dieser Frage und der Erlassung eines Straferkenntnisses in dieser durch die belangte Behörde stand daher als Folge der Rechtskraft das Wiederholungsverbot entgegen, welches bis zur Rechtskraft des Straferkenntnisses in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist (vgl. hiezu u.a. VwSlg 11.394 A/1984).Da sich der Einspruch des Beschuldigten gegen den Spruchpunkt 1) der Strafverfügung vom 1.7.2014 lediglich gegen die Strafhöhe richtete, erwuchs die Strafverfügung in diesem Spruchpunkt in der Schuldfrage in Rechtskraft. Der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in dieser Frage und der Erlassung eines Straferkenntnisses in dieser durch die belangte Behörde stand daher als Folge der Rechtskraft das Wiederholungsverbot entgegen, welches bis zur Rechtskraft des Straferkenntnisses in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist vergleiche hiezu u.a. VwSlg 11.394 A/1984). Das angefochtene Straferkenntnis war daher in der Schuldfrage ersatzlos zu beheben. Die erstinstanzlich verhängte Strafe konnte aus nachfolgenden Gründen nicht herabgesetzt werden:
G ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als erschwerend war kein Umstand zu werten. Als mildernd wurde die verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Reinhaltung des öffentlichen Raums, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war. Da zudem aber der Beschwerdeführer unbestritten die von ihm herbeigeführte Verunreinigung nicht wieder beseitigt hat, war zudem auch aus diesem Umstand von einer relevanten Schädigung des oa öffentlichen Interesses auszugehen. Das Ausmaß des Verschuldens ist im vorliegenden Fall in Anbetracht der (bei Zugrundelegung der zu dieser Tatanlastung unbestrittenen Anzeigenangaben) offenkundig wissentlichen Tatbildbegehung als hoch einzustufen. Der Beschwerdeführer hat nämlich die ihm zu Spruchpunkt 1) angelastete Tat unbestritten gelassen und zudem ist er auch nicht dem diesbezüglichen Vorbringen der Meldungslegerin entgegen getreten. Damit steht aber fest, dass der Beschwerdeführer ein Organstrafmandat zerrissen und dieses neben sein Fahrzeug hingeworfen hat. Somit hat dieser aber wissentlich das angelastete Tatbild verwirklicht. Aus den angeführten Gründen erscheint unter Zugrundelegung eines monatlichen Einkommens von EUR 1.450,--, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und der bestehenden Sorgepflicht für zwei Kinder das verfügte Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht als überhöht. Angesichts der bisherigen Darlegungen war unter Zugrundelegung der im konkreten Fall zu berücksichtigen gewesenen Spezial- und Generalprävention und der anzunehmenden schwer schuldhaften Tatbildverwirklichung eine im Vergleich zur verfügten Strafhöhe geringere Strafbemessung im Hinblick auf die zu Spruchpunkt 1) verhängte Strafe nicht möglich. zu Spruchpunkt 2): Durch § 6 Abs. 1 Wr. ReinhalteG wird das Verunreinigen bestimmter öffentlicher Flächen unter Strafsanktion gestellt. Durch Paragraph 6, Absatz eins, Wr. ReinhalteG wird das Verunreinigen bestimmter öffentlicher Flächen unter Strafsanktion gestellt. Dagegen wird durch § 6 Abs. 2 Wr. ReinhalteG es unter Strafsanktion gestellt, wenn jemand, der zuvor eine bestimmte öffentliche Fläche verunreinigt hat, auch trotz Aufforderung
2 leg. cit. bzw. trotz eines Auftrags
G es unter Strafsanktion gestellt, wenn jemand, der zuvor eine bestimmte öffentliche Fläche verunreinigt hat, auch trotz Aufforderung
Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit. bzw. trotz eines Auftrags
Paragraph 5, Absatz 5, leg. cit. diese Verunreinigung nicht beseitigt.
1 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in mehreren Gesetzesprüfungsverfahren mit dem Doppelbestrafungsverbot befasst und ausgesprochen, dass eine Regelung, wonach eine Tat, durch die mehrere Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), noch nicht dem in Art. 4 des 7. ZPEMRK festgelegten Verbot der Doppelbestrafung widerspricht (vgl. VfSlg. 14696/1996, 15128/1998, 15199/1998, 15293/1998). Eine Strafdrohung oder eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung wird demnach im Hinblick auf Art. 4 7. ZPEMRK erst dann unzulässig (vgl. VfSlg. 14696/1996), "wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst“ (vgl. Kienapfel, Grundriss des österreichischen Strafrechts, 6. Aufl., 1996, 245). Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in mehreren Gesetzesprüfungsverfahren mit dem Doppelbestrafungsverbot befasst und ausgesprochen, dass eine Regelung, wonach eine Tat, durch die mehrere Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), noch nicht dem in Artikel 4, des 7. ZPEMRK festgelegten Verbot der Doppelbestrafung widerspricht vergleiche VfSlg. 14696 aus 1996,, 15128 aus 1998,, 15199 aus 1998,, 15293 aus 1998,). Eine Strafdrohung oder eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung wird demnach im Hinblick auf Artikel 4, 7. ZPEMRK erst dann unzulässig vergleiche VfSlg. 14696 aus 1996,), "wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst“ vergleiche Kienapfel, Grundriss des österreichischen Strafrechts, 6. Aufl., 1996, 245). Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird. Fälle der Scheinkonkurrenz von Delikten aufgrund von Spezialität, Konsumtion oder stillschweigender Subsidiarität sind grundsätzlich durch Auslegung und Anwendung der verschiedenen Strafbestimmungen festzustellen. Dabei muss dem verfassungsrechtlichen Verbot der Doppelbestrafung im Wege verfassungskonformer Auslegung der einzelnen Straftatbestände entsprochen werden. Ob mehrere Delikte eintätig zusammentreffen können oder die Anwendung eines Straftatbestandes die Bestrafung nach einem anderen ausschließt, ist den gesetzlichen materiellen Strafbestimmungen zu entnehmen (vgl. VfSlg. 15199/1998; VfGH 19.6.2000; B 344/98; 19.6.2000; B246/99; vgl. etwa auch VwGH 19.12.2006, 2006/06/0037; 16.10.2007, 2007/17/0004)Fälle der Scheinkonkurrenz von Delikten aufgrund von Spezialität, Konsumtion oder stillschweigender Subsidiarität sind grundsätzlich durch Auslegung und Anwendung der verschiedenen Strafbestimmungen festzustellen. Dabei muss dem verfassungsrechtlichen Verbot der Doppelbestrafung im Wege verfassungskonformer Auslegung der einzelnen Straftatbestände entsprochen werden. Ob mehrere Delikte eintätig zusammentreffen können oder die Anwendung eines Straftatbestandes die Bestrafung nach einem anderen ausschließt, ist den gesetzlichen materiellen Strafbestimmungen zu entnehmen vergleiche VfSlg. 15199 aus 1998,; VfGH 19.6.2000; B 344/98; 19.6.2000; B246/99; vergleiche etwa auch VwGH 19.12.2006, 2006/06/0037; 16.10.2007, 2007/17/0004) Die Konsumption einer deliktischen Handlung durch eine andere Deliktsverwirklichung liegt dann vor, wenn die Bestrafung für das konsumierende Delikt den Unrechtsgehalt für das konsumierte umfasst. Dies ist bei einer Vortat dann der Fall, wenn die Rechtsgutsverletzungen ganz im Schaden der Haupttat aufgehen. Eine Begleittat ist dann konsumiert, wenn die Verwirklichung des diese Begleittat bestimmenden Deliktstypusses regelmäßig mit der Setzung des die Haupttat bestimmenden Deliktstypusses verbunden ist und die Begleittat im Vergleich zur Haupttat einen wesentlich geringeren Unwertgehalt beinhaltet. Eine Nachtat gilt als konsumiert, wenn sie als eine Deckungs- oder Verwertungshandlung zu qualifizieren ist. (vgl. Triffterer O.; Österreichisches Strafrecht. Allgemeiner Teil [1985] 461f).Die Konsumption einer deliktischen Handlung durch eine andere Deliktsverwirklichung liegt dann vor, wenn die Bestrafung für das konsumierende Delikt den Unrechtsgehalt für das konsumierte umfasst. Dies ist bei einer Vortat dann der Fall, wenn die Rechtsgutsverletzungen ganz im Schaden der Haupttat aufgehen. Eine Begleittat ist dann konsumiert, wenn die Verwirklichung des diese Begleittat bestimmenden Deliktstypusses regelmäßig mit der Setzung des die Haupttat bestimmenden Deliktstypusses verbunden ist und die Begleittat im Vergleich zur Haupttat einen wesentlich geringeren Unwertgehalt beinhaltet. Eine Nachtat gilt als konsumiert, wenn sie als eine Deckungs- oder Verwertungshandlung zu qualifizieren ist. vergleiche Triffterer O.; Österreichisches Strafrecht. Allgemeiner Teil [1985] 461f). Spezialität liegt vor, wenn der eine Deliktstypus zunächst alle Merkmale des anderen enthält, darüber hinaus aber auch noch andere, durch die der Sachverhalt in einer spezifischen Weise erfasst wird, wodurch die beiden Deliktstypen zueinander im Verhältnis von Gattung und Art stehen. Dabei geht das spezielle Delikt dem allgemeinen Delikt vor, Letzteres wird durch Ersteres verdrängt. Subsidiarität erfasst jene Fälle, in denen entweder das Gesetz selbst ausdrücklich anordnet oder jedenfalls das Verhältnis zweier Delikte (oder verschiedener Erscheinungsformen desselben Delikts) erkennen lässt, dass die eine Strafvorschrift (oder die eine Erscheinungsform) nur für den Fall Anwendungen finden soll, dass nicht eine andere Strafvorschrift (oder eine andere Erscheinungsform desselben Delikts) eingreift. Es tritt jene Strafvorschrift (bzw. jene Erscheinungsform) zurück, die entweder zufolge ausdrücklicher Subsidiaritätsklausel oder sonst erkennbar lediglich hilfsweise Geltung hat. Die Subsidiarität findet sich häufig im Verwaltungsstrafrecht. Dies sind insbesondere jene Fälle, in denen das Gesetz anordnet, dass die Tat nur dann nach einer bestimmten Gesetzesstelle strafbar ist, wenn sie nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe oder gerichtlich strafbar ist (vgl. hiezu auch Walter/Mayer Rz 823). Subsidiarität erfasst jene Fälle, in denen entweder das Gesetz selbst ausdrücklich anordnet oder jedenfalls das Verhältnis zweier Delikte (oder verschiedener Erscheinungsformen desselben Delikts) erkennen lässt, dass die eine Strafvorschrift (oder die eine Erscheinungsform) nur für den Fall Anwendungen finden soll, dass nicht eine andere Strafvorschrift (oder eine andere Erscheinungsform desselben Delikts) eingreift. Es tritt jene Strafvorschrift (bzw. jene Erscheinungsform) zurück, die entweder zufolge ausdrücklicher Subsidiaritätsklausel oder sonst erkennbar lediglich hilfsweise Geltung hat. Die Subsidiarität findet sich häufig im Verwaltungsstrafrecht. Dies sind insbesondere jene Fälle, in denen das Gesetz anordnet, dass die Tat nur dann nach einer bestimmten Gesetzesstelle strafbar ist, wenn sie nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe oder gerichtlich strafbar ist vergleiche hiezu auch Walter/Mayer Rz 823). Eine Konsumtion liegt vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(
G aufzuheben und das dazu geführte Verfahren zur Einstellung zu bringen. Eine Bestrafung sowohl wegen Übertretung des Paragraph 6, Absatz eins, Wr. ReinhalteG und wegen Übertretung des Paragraph 6, Absatz 2, Wr. ReinhalteG ist daher unzulässig. Im Falle einer gleichzeitigen Bestrafung und Bekämpfung dieser Bestrafungen ist daher die wegen des Verstoßes gegen Paragraph 6, Absatz eins, Wr. ReinhalteG verhängte Geldstrafe
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG aufzuheben und das dazu geführte Verfahren zur Einstellung zu bringen. Im gegenständlichen Fall liegt nun aber die Konstellation vor, dass die belangte Behörde zwar auch wegen der Übertretung jeder der beiden konkurrenzierenden Delikte eine Strafe verhängt hat, aber infolge der Bekämpfung der Verurteilung wegen des Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 Wr. ReinhalteG nur hinsichtlich der Strafhöhe diese Verurteilung in der Schuldfrage in Rechtskraft erwachsen ist. Im gegenständlichen Fall liegt nun aber die Konstellation vor, dass die belangte Behörde zwar auch wegen der Übertretung jeder der beiden konkurrenzierenden Delikte eine Strafe verhängt hat, aber infolge der Bekämpfung der Verurteilung wegen des Verstoßes gegen Paragraph 6, Absatz eins, Wr. ReinhalteG nur hinsichtlich der Strafhöhe diese Verurteilung in der Schuldfrage in Rechtskraft erwachsen ist. Folglich ist diesfalls nur dann von der Zulässigkeit der Bestätigung der Bestrafung wegen des Verstoßes gegen § 6 Abs. 2 Wr. ReinhalteG durch die Rechtsmittelinstanz auszugehen, wenn zuvor die Bestrafung wegen des Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 Wr. ReinhalteG aus dem Rechtsbestand getreten ist. Die österreichische Rechtsordnung sieht nun aber in einer Konstellation wie der gegenständlichen nicht die Möglichkeit zur Behebung einer Bestrafung wegen des Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 Wr. ReinhalteG vor. Folglich ist diesfalls nur dann von der Zulässigkeit der Bestätigung der Bestrafung wegen des Verstoßes gegen Paragraph 6, Absatz 2, Wr. ReinhalteG durch die Rechtsmittelinstanz auszugehen, wenn zuvor die Bestrafung wegen des Verstoßes gegen Paragraph 6, Absatz eins, Wr. ReinhalteG aus dem Rechtsbestand getreten ist. Die österreichische Rechtsordnung sieht nun aber in einer Konstellation wie der gegenständlichen nicht die Möglichkeit zur Behebung einer Bestrafung wegen des Verstoßes gegen Paragraph 6, Absatz eins, Wr. ReinhalteG vor. Folglich ist das erkennende Gericht aber auch nicht befugt, die zu Spruchpunkt 2) verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe in der Schuldfrage zu bestätigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist im Hinblick auf die beiden Beschlussaussprüche unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist von einer nicht eindeutig feststellbaren Rechtslage auszugehen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist im Hinblick auf die beiden Beschlussaussprüche unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist von einer nicht eindeutig feststellbaren Rechtslage auszugehen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.042.322.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.