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{'item': 'VGW-031/002/29985/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.04.2015 GeschäftszahlVGW-031/002/29985/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn M. B. vom 10.7.2014 gegen das „Straferkenntnis“ der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 20.6.2014, Zahl VStV/914300049252/2014, wegen Übertretungen

  1. des § 4 Abs. 1 lit. a StVO und
  2. des § 4 Abs. 5 StVO, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn M. B. vom 10.7.2014 gegen das „Straferkenntnis“ der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 20.6.2014, Zahl VStV/914300049252/2014, wegen Übertretungen
  3. des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO und
  4. des Paragraph 4, Absatz 5, StVO, den BESCHLUSS gefasst: I. Die Beschwerde wird mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe:
  5. Aus Anlass einer aufgrund von Angaben einer Zeugin erstatteten polizeilichen Anzeige vom 4.3.2014 richtete die belangte Behörde eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers an die Zulassungsbesitzerin des laut Anzeige schadensverursachenden Kraftfahrzeuges. Mit Schreiben der T. GmbH (Zulassungsbesitzerin) wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) das Kraftfahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt habe. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 8.4.2014 („Aufforderung zur Rechtfertigung“) wurden dem BF näher umschriebene Übertretungen des § 4 Abs. 1 lit. a StVO und des § 4 Abs. 5 StVO vorgeworfen und er aufgefordert, sich entweder anlässlich einer Vernehmung nach telefonischer Terminvereinbarung oder schriftlich bis 2.5.2014 zu rechtfertigen. Dieses Schreiben langte unbehoben an die belangte Behörde zurück. Es gab weder eine schriftliche Rechtfertigung des beschuldigten BF, noch eine Verhandlung mit mündlicher Bescheidverkündung (letzteres ist im vorliegenden Zusammenhang vorweg klarzustellen, weil das folgende „Straferkenntnis“ mit dem offenbar unzutreffenden Einleitungssatz: „Nach Abschluss der Beweisaufnahme verkündet der Leiter der Amtshandlung das …“ beginnt).Mit Schreiben der belangten Behörde vom 8.4.2014 („Aufforderung zur Rechtfertigung“) wurden dem BF näher umschriebene Übertretungen des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO und des Paragraph 4, Absatz 5, StVO vorgeworfen und er aufgefordert, sich entweder anlässlich einer Vernehmung nach telefonischer Terminvereinbarung oder schriftlich bis 2.5.2014 zu rechtfertigen. Dieses Schreiben langte unbehoben an die belangte Behörde zurück. Es gab weder eine schriftliche Rechtfertigung des beschuldigten BF, noch eine Verhandlung mit mündlicher Bescheidverkündung (letzteres ist im vorliegenden Zusammenhang vorweg klarzustellen, weil das folgende „Straferkenntnis“ mit dem offenbar unzutreffenden Einleitungssatz: „Nach Abschluss der Beweisaufnahme verkündet der Leiter der Amtshandlung das …“ beginnt). In dem als „Straferkenntnis“ bezeichneten Schriftstück vom 20.6.2014 wurde der Beschwerdeführer (BF) schuldig erkannt,
  6. er sei am 4.3.2014 um 15.55 Uhr in Wien, S.-gasse als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe sein Fahrzeug nicht sofort angehalten,
  7. er sei am 4.3.2014 um 15.55 Uhr in Wien , S.-gasse als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl er und die Personen(en), in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben. Wegen Verletzung von
  8. § 4 Abs. 1 lit. a StVO und
  9. § 4 Abs. 5 StVO verhängte die belangte Behörde gemäß
  10. § 99 Abs. 2 lit. a StVO und
  11. § 99 Abs. 3 lit. b StVO über den BF zwei Geldstrafen von jeweils € 100,00 (zwei Ersatzfreiheitsstrafen: jeweils 1 Tag) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von insgesamt € 20,00 vor.
  12. er sei am 4.3.2014 um 15.55 Uhr in Wien , S.-gasse als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl er und die Personen(en), in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben. , Wegen Verletzung von
  13. Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO und
  14. Paragraph 4, Absatz 5, StVO verhängte die belangte Behörde gemäß
  15. Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO und
  16. Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO über den BF zwei Geldstrafen von jeweils € 100,00 (zwei Ersatzfreiheitsstrafen: jeweils 1 Tag) und schrieb gemäß Paragraph 64, VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von insgesamt € 20,00 vor. Dagegen richtet sich die vorliegende (als „Einspruch“ bezeichnete) Beschwerde. 2.
  17. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  18. Sowohl die belangte Behörde (im Verwaltungsstrafakt befand sich lediglich ein „Entwurf“-Ausdruck) als auch der BF legten (über Aufforderung des Verwaltungsgerichtes) je eine Ausfertigung der gegenständlich angefochtenen Erledigung („Straferkenntnis“) vor. Das als „Straferkenntnis“ bezeichnete Schriftstück vom 20.6.2014 trägt im Kopf zwar die Bezeichnung der belangten Behörde mit Datum und Anführung der „Bearbeiter/in“ und die Ausfertigung enthält am Ende auch den Aufdruck einer Amtssignatur, jedoch keinen Namen des Genehmigenden. 2.
  19. Die Bestimmungen des auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 18 Abs. 3 und 4 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 lauten wie folgt:2.
  20. Die Bestimmungen des auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, lauten wie folgt:

(3)Absatz 3,Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4)Absatz 4,Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Während sich die Bestimmung des § 18 Abs. 3 AVG auf die behördeninterne Genehmigung von Erledigungen bezieht, regelt § 18 Abs. 4 AVG die Form der Ausfertigung behördlicher Erledigungen. Während sich die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 3, AVG auf die behördeninterne Genehmigung von Erledigungen bezieht, regelt Paragraph 18, Absatz 4, AVG die Form der Ausfertigung behördlicher Erledigungen. Mindestvoraussetzungen jeder schriftlichen Ausfertigung sind gemäß § 18 Abs. 4 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und der Name des Genehmigenden. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehen elektronischen Dokumenten brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sie sind gegenüber sonstigen Ausfertigungen, die darüber hinaus auch die Unterschrift des Genehmigenden oder die Beglaubigung der Kanzlei enthalten müssen, privilegiert (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 11.7.2012, Zl. 2009/08/0257, vom 11.11.2013, Zl. 2012/22/0126, und vom 31.7.2014, Zl. 2012/08/0253, sowie die Erläuterungen zur AVG-Novelle 2008, RV 294 BlgNR
  1. GP 14).Mindestvoraussetzungen jeder schriftlichen Ausfertigung sind gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und der Name des Genehmigenden. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehen elektronischen Dokumenten brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sie sind gegenüber sonstigen Ausfertigungen, die darüber hinaus auch die Unterschrift des Genehmigenden oder die Beglaubigung der Kanzlei enthalten müssen, privilegiert vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 11.7.2012, Zl. 2009/08/0257, vom 11.11.2013, Zl. 2012/22/0126, und vom 31.7.2014, Zl. 2012/08/0253, sowie die Erläuterungen zur AVG-Novelle 2008, Regierungsvorlage 294 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 14). 2.
  3. Aus dem Grunde des § 18 Abs. 4 erster Satz AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 hat also jede schriftliche Ausfertigung (jedenfalls) die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.2.
  4. Aus dem Grunde des Paragraph 18, Absatz 4, erster Satz AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, hat also jede schriftliche Ausfertigung (jedenfalls) die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Der zuletzt genannten Voraussetzung genügt die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung der angefochtenen Erledigung aber nicht. Der Name des Genehmigenden ist auch nicht etwa aus dem Aufdruck der Amtssignatur zu erkennen, und dieses Erfordernis wird auch nicht durch die Benennung der in der Angelegenheit tätig gewordenen Bearbeiterin (im Kopf der Erledigung) erfüllt, zumal der Sachbearbeiter nicht mit der Person des Genehmigenden ident sein muss. Das Fehlen des Namens des Genehmigenden führt zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (vgl. hiezu ausdrücklich den Beschluss des VwGH vom 15.12.2010, Zl. 2009/12/0195 m.w.N.).Der zuletzt genannten Voraussetzung genügt die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung der angefochtenen Erledigung aber nicht. Der Name des Genehmigenden ist auch nicht etwa aus dem Aufdruck der Amtssignatur zu erkennen, und dieses Erfordernis wird auch nicht durch die Benennung der in der Angelegenheit tätig gewordenen Bearbeiterin (im Kopf der Erledigung) erfüllt, zumal der Sachbearbeiter nicht mit der Person des Genehmigenden ident sein muss. Das Fehlen des Namens des Genehmigenden führt zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung vergleiche , hiezu ausdrücklich den Beschluss des VwGH vom 15.12.2010, Zl. 2009/12/0195 m.w.N.). Nach dem Vorgesagten bewirkte die Zustellung der Ausfertigung der angefochtenen Erledigung („Straferkenntnis“) an den BF keine Bescheiderlassung, weshalb sich die vorliegende – gegen einen Nichtbescheid erhobene – Beschwerde als unzulässig erweist und spruchgemäß zurückzuweisen war.
  5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des § 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung folgt der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die zu beurteilende Rechtsfrage ist klar aus dem Gesetz lösbar.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung folgt der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die zu beurteilende Rechtsfrage ist klar aus dem Gesetz lösbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.002.29985.2014

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