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{'item': 'VGW-103/062/29925/2014'}

Obsah (11)§ 28§ 25a§ 69§ 6§ 12§ 15§ 2§ 38§ 17Artikel 133Artikel 131

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.04.2015 GeschäftszahlVGW-103/062/29925/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Wi

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom

  1. Juni 2014 zur Zahl MA 62 – V/535637/14 wurde der Antrag des Herrn H. M. auf Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Bescheid vom
  2. Juni 2008, Zl. MA 62 – V/28139/2007, abgeschlossenen Verfahrens, das zu seiner amtlichen Abmeldung von der Adresse in Wien, E.-straße mit
  3. Juni 2008 geführt hatte, unter Berufung auf § 69 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 15 des Meldegesetzes 1991 wegen Verspätung zurückgewiesen.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom
  4. Juni 2014 zur Zahl MA 62 – V/535637/14 wurde der Antrag des Herrn H. M. auf Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Bescheid vom
  5. Juni 2008, Zl. MA 62 – V/28139/2007, abgeschlossenen Verfahrens, das zu seiner amtlichen Abmeldung von der Adresse in Wien, E.-straße mit
  6. Juni 2008 geführt hatte, unter Berufung auf Paragraph 69, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 15, des Meldegesetzes 1991 wegen Verspätung zurückgewiesen. Begründend wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, Herr M. habe mit E-Mail vom
  7. Jänner 2014 um „Annullierung“ des rechtskräftigen Bescheides der MA 62 vom
  8. Juni 2008 zur Zahl MA 62 – V/28139/2007 ersucht. Er hätte im Zuge dieser Eingabe den Antrag gestellt, die Abmeldung vom
  9. August 2008 rückgängig zu machen. In diesem Zusammenhang führte er aus, dass der der Abmeldung zu Grunde liegende Bescheid gravierende Wahrheitsmängel hätte. So spreche seine Schwiegermutter Frau Hu. W. kein Deutsch, auch der befragte Herr C. W. wäre kaum der deutschen Sprache mächtig. Es könne daher kein Erhebungsbeamter mit diesen Personen gesprochen haben. Daraufhin wäre Herrn M. in längerer Korrespondenz zunächst das Verfahren, das zu seiner Abmeldung geführt hätte sowie die Rechtslage ausführlich erklärt und auf seine Fragestellungen eingegangen worden. Herr M. sei darauf hingewiesen worden, dass eine Meldung im Zentralen Melderegister nur ein Indiz für einen tatsächlichen Aufenthalt darstelle und es ihm unbenommen bliebe, zum Beispiel in Gerichtsverfahren Beweise für seinen Aufenthalt vorzulegen. Die Meldebehörde wäre aber auf Grund von Berichten der Polizei und der Magistratsabteilung 6 – Erhebungs- und Vollstreckungsdienst zur Ansicht gelangt, dass er an der Adresse Wien, E.-straße seit zumindest 2008 nie den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen gehabt hätte. Nur dann wäre aber eine Meldung mit Hauptwohnsitz nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 zulässig. Die amtliche Abmeldung von der Adresse Wien, E.-straße mangels dortigem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen würde jedoch nicht ausschließen, dass Herr M. in Wien an einer anderen als der verfahrensgegenständlichen Adresse gewohnt hätte. Zuletzt hätte Herr M. mit E-Mail vom
  10. Juni 2014 seine Forderung, die Abmeldung aus 2008 zurückzunehmen, wiederholt. Nach Zitierung der entscheidungsrelevanten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass der Antrag auf Wiederaufnahme

§ 69Abs.

2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen sei, die den Bescheid in erster Instanz erlassen habe. Die Frist beginne mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis habe erlangen können, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen sei, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides könne der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergäbe, wären vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Nach Zitierung der entscheidungsrelevanten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass der Antrag auf Wiederaufnahme

Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen sei, die den Bescheid in erster Instanz erlassen habe. Die Frist beginne mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis habe erlangen können, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen sei, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides könne der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergäbe, wären vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Abmeldung des Herrn M. wäre mit rechtskräftigem Bescheid der Magistratsabteilung 62 vom

  1. Juni 2008 zur Zahl MA 62 – V/28139/200 verfügt worden, welcher am
  2. Juni 2008 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt worden sei. Der Antrag des Einschreiters vom
  3. Jänner 2014 wäre zwar nicht als Wiederaufnahmeantrag bezeichnet worden, doch wäre seine Eingabe nach dem eindeutigen Erklärungswert des Inhaltes zweifelsfrei als solcher zu interpretieren gewesen. Da der Bescheid, auf welcher sich der Wiederaufnahmeantrag des Einschreiters bezog, aber bereits 2008 erlassen worden wäre, sei eine Wiederaufnahme auf Grund eines sechs Jahre später gestellten Antrages

§ 69Abs.

2 AVG nicht mehr möglich. Die Abmeldung des Herrn M. wäre mit rechtskräftigem Bescheid der Magistratsabteilung 62 vom

  1. Juni 2008 zur Zahl MA 62 – V/28139/200 verfügt worden, welcher am
  2. Juni 2008 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt worden sei. Der Antrag des Einschreiters vom
  3. Jänner 2014 wäre zwar nicht als Wiederaufnahmeantrag bezeichnet worden, doch wäre seine Eingabe nach dem eindeutigen Erklärungswert des Inhaltes zweifelsfrei als solcher zu interpretieren gewesen. Da der Bescheid, auf welcher sich der Wiederaufnahmeantrag des Einschreiters bezog, aber bereits 2008 erlassen worden wäre, sei eine Wiederaufnahme auf Grund eines sechs Jahre später gestellten Antrages

Paragraph 69, Absatz 2, AVG nicht mehr möglich. Angemerkt werde noch, dass durch die Nichtbehebung eines hinterlegten Bescheides dessen Zustellung nicht verhindert werden könne. Ein allfälliger Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist des Bescheides vom

  1. Juni 2008 hätte spätestens 14 Tage nach Erhalt des Bescheides im September 2013 gestellt werden müssen (siehe § 71 AVG 1991).Angemerkt werde noch, dass durch die Nichtbehebung eines hinterlegten Bescheides dessen Zustellung nicht verhindert werden könne. Ein allfälliger Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist des Bescheides vom
  2. Juni 2008 hätte spätestens 14 Tage nach Erhalt des Bescheides im September 2013 gestellt werden müssen (siehe Paragraph 71, AVG 1991). Gegen diesen Zurückweisungsbescheid hatte der Einschreiter am
  3. August 2014 eine Beschwerde unmittelbar beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht, welche

§ 6

AVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet wurde, da Rechtsmittel

§ 12Vw

GVG bei der belangten Behörde einzubringen sind. Von der belangten Behörde wurde die Beschwerde mit Vorlageschreiben vom

  1. Oktober 2014, welches beim Verwaltungsgericht Wien am
  2. Oktober 2014 einlangte, dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.Gegen diesen Zurückweisungsbescheid hatte der Einschreiter am
  3. August 2014 eine Beschwerde unmittelbar beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht, welche

Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet wurde, da Rechtsmittel

Paragraph 12, VwGVG bei der belangten Behörde einzubringen sind. Von der belangten Behörde wurde die Beschwerde mit Vorlageschreiben vom

  1. Oktober 2014, welches beim Verwaltungsgericht Wien am
  2. Oktober 2014 einlangte, dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Im Begleitschreiben zu seiner Beschwerde führte der Rechtsmittelwerber sinngemäß aus, dass er die Aufhebung des Bescheides auf Grund nicht stattgefundener Erhebungen und einem gefälschten Erhebungsprotokoll beantrage. In der Beschwerde selbst führte der Beschwerdeführer nach Zitierung des Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) zusammengefasst aus, dass keine der darin aufgezählten Gesetze jemals von ihm verletzt worden wären, er die nationale Sicherheit nie bedroht hätte, ebensowenig die Gesundheit oder Moral bzw. Rechte und Freiheiten anderer. In der Beschwerde selbst führte der Beschwerdeführer nach Zitierung des Artikel 8, EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) zusammengefasst aus, dass keine der darin aufgezählten Gesetze jemals von ihm verletzt worden wären, er die nationale Sicherheit nie bedroht hätte, ebensowenig die Gesundheit oder Moral bzw. Rechte und Freiheiten anderer. Vielmehr hätte die Magistratsabteilung 62 rein willkürlich gehandelt. Seine Privatsphäre und sein Familienleben wären ignoriert worden und sei ihm „nachgeschnüffelt“ worden. Es wären angeblich Amtserhebungen durchgeführt und Protokolle erfunden worden, die auf vermeintlichen Aussagen seiner Schwiegermutter gründen sollten. Dies können aber bereits insofern nicht zutreffend sein, als diese der deutschen Sprache nicht mächtig wäre. Deshalb wäre es auch nicht möglich, dass ein Erhebungsbeamter jemals mit seiner Schwiegermutter gesprochen hätte. Das Erhebungsprotokoll wäre daher eine reine Erfindung. Seine Schwiegereltern hätten im Übrigen auch niemals einen Erhebungsbeamten gesehen. Dieses angebliche Erhebungsgespräch habe somit auch keine Beweiskraft. Fakt wäre, dass er in Wien, E.-straße, gemeldet und auch wohnhaft gewesen sei. Da er bis Ende 2011 im
  3. Wiener Bezirk einen Betrieb gehabt hätte, habe er sich auch nicht jede Minute in der Wohnung aufhalten können. Außerdem wäre es nicht seine Pflicht, jederzeit den Behörden zur Verfügung zu stehen. Außerdem hätte eine Nachsicht der Meldebehörde im Gewerberegister ergeben, dass er einen Betrieb gemeldet hatte. Von einem Vertreter der belangten Behörde wäre ihm am Telefon mitgeteilt worden, dass man ihn noch um Mitternacht in der E.-straße in seiner Wohnung besucht hätte. Das verstoße ganz klar gegen Art. 8 EMRK. Er erachte dieses Vorgehen als unverhältnismäßig und hätte es dafür überhaupt keinen Grund gegeben. Von einem Vertreter der belangten Behörde wäre ihm am Telefon mitgeteilt worden, dass man ihn noch um Mitternacht in der E.-straße in seiner Wohnung besucht hätte. Das verstoße ganz klar gegen Artikel 8, EMRK. Er erachte dieses Vorgehen als unverhältnismäßig und hätte es dafür überhaupt keinen Grund gegeben. Fakt wäre, dass er sich ordnungsgemäß an besagtem Wohnsitz in Wien, E.-straße angemeldet hätte. Auch ein Gewerbe hätte er gemeldet gehabt. Die beabsichtigte Abmeldung wäre ihm mitgeteilt worden und habe er dieser widersprochen. Ungeachtet dessen hätte die Magistratsabteilung 62 das Abmeldeverfahren fortgeführt. Einen Bescheid habe er nicht erwarten müssen, denn er hätte sich bereits zu der angekündigten Abmeldung geäußert. Die Magistratsabteilung 62 hätte ihn auch nicht zu seinen Lebensgewohnheiten befragt. Angeblich habe ihm die Magistratsabteilung 62 zwar einen Bescheid geschickt, er habe einen solchen jedoch nicht bekommen. Ihm sei nichts zugestellt worden und habe er auch nichts erhalten.

der von der Magistratsabteilung 62 zitierten Norm des § 69 Abs. 1 AVG 1991 sei dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde und falsches Zeugnis herbeigeführt worden wäre.

der von der Magistratsabteilung 62 zitierten Norm des Paragraph 69, Absatz eins, AVG 1991 sei dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde und falsches Zeugnis herbeigeführt worden wäre. Das falsche Zeugnis der Magistratsabteilung 62 bestünde darin, dass ein angebliches Erhebungsgespräch entweder nie stattgefunden habe oder aber ein solches erfunden worden sei. Er beantrage somit die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen des gefälschten Protokolls und wegen der Nichtzustellung des angeblichen Bescheides von

  1. Die belangte Behörde habe sich uneinsichtig gezeigt und angebliche Beweise und Erhebungen ins Feld geführt, die nie stattgefunden hätten. Es wäre ihm auch nicht klar, warum die Meldebehörde ein so großes Interesse gehabt habe, ihn 2007 abzumelden. Er wäre unbescholten und habe stets hart gearbeitet. Sein Lebensmittelpunkt wäre bereits seit Mai 1997 in Österreich gelegen und wisse er nicht, warum ihm das abgesprochen werden solle. Er beantrage daher die Aufhebung des Bescheides der MA
  2. Dazu hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen: Aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes der Magistratsabteilung 62 wird folgender unstrittiger entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Mit an den Einschreiter gerichtetem Schreiben der belangten Behörde vom
  3. August 2007 zur Zahl MA 62 – V/28139/07 wurde Herr M. darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Meldebehörde davon Kenntnis erlangt hätte, dass er die Wohnung (Unterkunft) in Wien, E.-straße aufgegeben habe, obwohl er dort noch gemeldet sei. Für den Fall, dass diese Information richtig wäre, werde er ersucht, umgehend seine Abmeldung zu veranlassen, andernfalls möge er binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme übersenden. Das Schreiben enthielt auch einen Hinweis, dass im Falle seines Widerspruches über die Entscheidung betreffend die Berichtigung des Zentralen Melderegister entweder mit Bescheid abgesprochen werde oder das Verfahren formlos eingestellt werde. Mit E-Mail vom
  4. August 2007 entgegnete Herr M., dass er an dieser Adresse wohne und sich nicht abmelden werde und für ihn nicht nachvollziehbar wäre, warum er sich von der Wohnung seiner Schwiegermutter abmelden solle. Er sehe daher nicht ein, warum er gegen eine Bestimmung des Meldegesetzes verstoßen haben solle. Einen Mietvertrag gäbe es nicht, Strom zahle er nicht, da es sich bei dieser Unterkunft nicht um seine Wohnung handle. Die Telefonrechnungen würden von seiner Frau beglichen, mit der Hausverwaltung habe er nichts zu tun. Er könne sich auch nicht vorstellen, dass es irgendein Gesetz gäbe, dass ihn dazu verpflichte, sich jeden Tag in seiner gemeldeten Wohnung aufzuhalten. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens verfügte die belangte Behörde mit Bescheid vom
  5. Juni 2008 zur Zahl MA 62 – V/28139/2007, welcher in der Zustellverfügung die Adresse Wien, E.-straße enthielt, die amtliche Abmeldung des Einschreiters von dieser Adresse. Nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Adresse Wien, E.-straße, am
  6. Juni 2008, wurde der Bescheid ab
  7. Juni 2008 bei dem für diese Wohnadresse zuständigen Postamt zur Abholung bereit gehalten. Nachdem der Bescheid nicht abgeholt worden war, wurde dieser der belangten Behörde mit dem Vermerk „Bereits abgemeldet“ rückübermittelt. In der Folge wurde im Zentralen Melderegister die Abmeldung des Beschwerdeführers von der Wohnung seiner Schwiegermutter ab
  8. Juni 2008 eingetragen. Nach einem Anruf des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde am
  9. September 2013 wurde diesem der Bescheid vom
  10. Juni 2008 betreffend seine Abmeldung von der Adresse Wien, E.-straße, mit E-Mail vom
  11. September 2013 übermittelt. In einer E-Mail an die belangte Behörde vom
  12. Jänner 2014 mit dem Betreff „Widerrechtliche Abmeldung von Amts wegen 3.8.2007“ führte der Beschwerdeführer sinngemäß aus, dass er sich noch einmal den Abmeldebescheid der Magistratsabteilung 62 durchgelesen hätte, welcher ihm am
  13. September 2013 übermittelt worden wäre. Der Abmeldebescheid wäre nie behoben worden und wäre in diesem Bescheid zutreffend ausgeführt worden, dass er in einer E-Mail an die Magistratsabteilung 62 vom
  14. August 2007 mitgeteilt hätte, dass er sich nicht abmelden werde. Dies hätte ihm die Magistratsabteilung 62 in dem von ihm nicht behobenen Bescheid vom
  15. Juni 2008 bestätigt. Man habe ihn also gegen seinen Willen abgemeldet. Er wolle auf eine Passage des Bescheides näher eingehen, wonach ein unabhängiger Erhebungsbeamter von Frau Hu. W., seiner Schwiegermutter erfahren haben solle, dass er seit acht Jahren in ihrer Wohnung nicht mehr aufhältig wäre. Dies könne insofern nicht zutreffend sein, als seine Schwiegermutter nachweislich weder Deutsch spreche, noch Deutsch lesen könne, zumal sie Chinesin wäre. Also habe sich das dieser angebliche unabhängige Erhebungsbeamte von der Magistratsabteilung 6 zurecht gelegt bzw. wäre diese Erhebung gar nicht erfolgt. Genauso wäre an den Haaren herbeigezogen, dass er in dieser Wohnung nie gewohnt hätte. Er wäre daher unrechtmäßig abgemeldet worden. Ohne sein Einverständnis, wie die Magistratsabteilung 62 richtig erkannt hätte und somit unzulässig. In seiner E-Mail vom Juli 2007 habe er dies auch klargestellt. Er wäre auch nicht untertags in dieser Wohnung anzutreffen gewesen, denn er habe ja ein Geschäft im
  16. Bezirk und wäre dort von 7 Uhr früh bis teilweise 24 Uhr und das jeden Tag. Er wäre dort postalisch zu erreichen, außer wenn er im Urlaub, auf Messen oder gerade nicht in Wien wäre. Auch könnten Rsb-Zettel verloren gehen, auch davor sei die Post nicht gefeit. Zudem habe er nie behauptet, in der Wohnung in Wien, E.-straße, acht Jahre vor 2007 wohnhaft gewesen zu sein. 1999 habe er in der L.-strasse in Wien gewohnt und sei auch dort gemeldet gewesen. Er werde also die Vertreter der Magistratsabteilung 62 als Zeugen benennen und die Richterin könnte sich dann informieren, wie es zu der widerrechtlichen Abmeldung gekommen sei. Er beantrage daher, dass seine Abmeldung vom
  17. August 2008 rückgängig gemacht werde. Diese entbehre jeglicher Grundlage, zumal auch sein Einverständnis gefehlt hätte und er, wenn er in Wien wohnhaft sei, nach den Vorgaben des Meldegesetzes auch angemeldet zu sein hätte. Er wäre dann also durchgehend bis
  18. November 2013 in Wien wohnhaft gewesen. Der Bescheid betreffend die Verfügung seiner Abmeldung strotze nur so vor Fehlern und habe gravierende Wahrheitsmängel. Er ersuche daher um Annullierung des Bescheides und verlange die „Wiedereinsetzung“ in die aufrechte Meldung vom
  19. März
  20. In einer erneuten E-Mail an die belangte Behörde vom
  21. Jänner 2014, bekräftige der Einschreiter erneut seinen Standpunkt, wonach die Meldebehörde seine Abmeldung zu Unrecht verfügt hätte und er daher verlange, dass seine Meldung an der Adresse Wien, E.-straße durchgehend von
  22. März 2007 bis zum
  23. November 2013 - dem Tag an dem seine Schwiegermutter ihn abgemeldet hätte - im Melderegister eingetragen werde. In der Folge gab es zwischen dem Beschwerdeführer und Vertretern der belangten Behörde wiederholten Schriftverkehr und teilweise auch telefonischen Kontakt und wurde vom Einschreiter wiederholt die „Rücknahme der Abmeldung“ von 2008 begehrt. Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer am
  24. August 2014 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt ... Wien zugestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag des Herrn M. auf Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Bescheid vom
  25. Juni 2008 zur Zahl MA 62 – V/28139/2007 abgeschlossenen Verfahrens zurück. Zuvor war dieser Bescheid nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Adresse Ta., D- ... T., beim zuständigen dortigen Postamt in Deutschland hinterlegt, vom Einschreiter jedoch nicht behoben worden. Das Schriftstück war von Deutschland mit dem Vermerk „nicht behoben“ an die belangte Behörde zurückgeschickt worden. Aufgrund der fehlenden Behebung des Bescheides in Deutschland, wurde eine rechtswirksame Zustellung des den Verfahrensgegenstand vor dem Verwaltungsgericht Wien bildenden Zurückweisungsbescheid vom
  26. Juni 2014 erst mit der Zustellung in Österreich am
  27. August 2014 erwirkt.

der eingeholten den Beschwerdeführer betreffenden Auskunft aus dem Zentralen Melderegister war dieser von

  1. Februar 2007 bis
  2. Juni 2008, von
  3. April 2013 bis
  4. Jänner 2014 und von
  5. Mai 2014 bis
  6. Dezember 2014 an der Adresse Wien, E.-straße mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Seit
  7. Dezember 2014 verfügt der Einschreiter über einen gemeldeten Hauptwohnsitz in We., R.. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Rechtsvorschriften in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt: § 15 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, regelt die Berichtigung des Melderegisters. Die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung in der derzeit gültigen Fassung lauten:Paragraph 15, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, regelt die Berichtigung des Melderegisters. Die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung in der derzeit gültigen Fassung lauten:

(1)Erhält die Meldebehörde vom Tod eines angemeldeten Menschen oder davon Kenntnis, daß eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie die An- oder Abmeldung, in den Fällen des § 11 Abs. 1 auch die Ummeldung von Amts wegen vorzunehmen. Im Übrigen hat sie das Melderegister, soweit es unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält, zu berichtigen. Die Berichtigung der Wohnsitzqualität einer Unterkunft (§ 1 Abs. 6 oder 7) ist nur nach einem Verfahren

§ 15Abs. 7 oder nach einem Reklamationsverfahren (§ 17) zulässig; sie hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Weisung oder den Bescheid zu erfolgen.

(1)Erhält die Meldebehörde vom Tod eines angemeldeten Menschen oder davon Kenntnis, daß eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie die An- oder Abmeldung, in den Fällen des Paragraph 11, Absatz eins, auch die Ummeldung von Amts wegen vorzunehmen. Im Übrigen hat sie das Melderegister, soweit es unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält, zu berichtigen. Die Berichtigung der Wohnsitzqualität einer Unterkunft (Paragraph eins, Absatz 6, oder 7) ist nur nach einem Verfahren

Paragraph 15, Absatz 7, oder nach einem Reklamationsverfahren (Paragraph 17,) zulässig; sie hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Weisung oder den Bescheid zu erfolgen.

(2)Von einer beabsichtigten An-, Ab- oder Ummeldung von Amts wegen hat die Meldebehörde den Meldepflichtigen zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt der Meldepflichtige gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist die An-, Ab- oder Ummeldung, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen.

§ 2Abs.

4 des Zustellgesetzes, BBGl. Nr. 200/1982, in der derzeit gültigen Fassung, gilt als „Abgabestelle“ im Sinne dieses Bundesgesetzes die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfänges, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.

Paragraph 2, Absatz 4, des Zustellgesetzes, BBGl. Nr. 200 aus 1982,, in der derzeit gültigen Fassung, gilt als „Abgabestelle“ im Sinne dieses Bundesgesetzes die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfänges, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. § 6 des Zustellgesetzes, BBGl. Nr. 200/1982, in der derzeit gültigen Fassung lautet:Paragraph 6, des Zustellgesetzes, BBGl. Nr. 200 aus 1982,, in der derzeit gültigen Fassung lautet: Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus. § 7 des Zustellgesetzes, BBGl. Nr. 200/1982, in der derzeit gültigen Fassung lautet:Paragraph 7, des Zustellgesetzes, BBGl. Nr. 200 aus 1982,, in der derzeit gültigen Fassung lautet: Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. § 17 des Zustellgesetzes, BBGl. Nr. 200/1982, in der derzeit gültigen Fassung lautet:Paragraph 17, des Zustellgesetzes, BBGl. Nr. 200 aus 1982,, in der derzeit gültigen Fassung lautet:

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. § 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der derzeit gültigen Fassung lautet wie folgt:Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der derzeit gültigen Fassung lautet wie folgt:
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
  3. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  4. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
  5. der Bescheid

§ 38

von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;der Bescheid

Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 6. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom
  1. August 2007 zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Meldebehörde davon Kenntnis erlangt hätte, dass er die Unterkunft in Wien, E.-straße, aufgegeben habe und aus diesem Grund ein amtswegiges Abmeldeverfahren eingeleitet worden wäre. Dem Einschreiter wurde die Möglichkeit geboten, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Dieses an die Adresse E.-straße, Wien, adressierte Schreiben ist Herrn M. auch tatsächlich zugekommen, denn er hatte mit E-Mail vom
  2. August 2007 Einwendungen gegen seine beabsichtigte amtliche Abmeldung an die Magistratsabteilung 62 übermittelt, in welchen er seinen Standpunkt darlegte, sehr wohl in der Wohnung seiner Schwiegermutter seine Unterkunft zu nehmen. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers gegen seine amtliche Abmeldung, war die Meldebehörde im Sinne des § 15 Abs. 2 MeldeG verpflichtet, die Abmeldung des Einschreiters von dieser Adresse mit Bescheid zu verfügen.Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers gegen seine amtliche Abmeldung, war die Meldebehörde im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, MeldeG verpflichtet, die Abmeldung des Einschreiters von dieser Adresse mit Bescheid zu verfügen. Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde nachgekommen und verfügte mit an den Einschreiter gerichtetem Bescheid vom
  3. Juni 2008, Zl. MA 62 – V/28139/2007, welcher an die Adresse Wien, E.-straße adressiert war, dessen amtswegige Abmeldung von dieser Wohnung in Wien. Es ist insofern von einer rechtskonformen Zustellung dieses Bescheides durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt am
  4. Juni 2008 auszugehen, als der Einschreiter in seinen Einwendungen vom
  5. August 2007 ausdrücklich ausgeführt hatte, dass er sehr wohl in der Wohnung seiner Schwiegermutter seine Unterkunft nehme. Damit war aber bereits in Hinblick auf das eigene Vorbringen des Einschreiters die Annahme gerechtfertigt, dass er sich regelmäßig an dieser Abgabestelle aufhält und erfolgte somit die Hinterlegung des Bescheides beim zuständigen Postamt in Einklang mit den Vorgaben des § 17 ZustellG.Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde nachgekommen und verfügte mit an den Einschreiter gerichtetem Bescheid vom
  6. Juni 2008, Zl. MA 62 – V/28139/2007, welcher an die Adresse Wien, E.-straße adressiert war, dessen amtswegige Abmeldung von dieser Wohnung in Wien. Es ist insofern von einer rechtskonformen Zustellung dieses Bescheides durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt am
  7. Juni 2008 auszugehen, als der Einschreiter in seinen Einwendungen vom
  8. August 2007 ausdrücklich ausgeführt hatte, dass er sehr wohl in der Wohnung seiner Schwiegermutter seine Unterkunft nehme. Damit war aber bereits in Hinblick auf das eigene Vorbringen des Einschreiters die Annahme gerechtfertigt, dass er sich regelmäßig an dieser Abgabestelle aufhält und erfolgte somit die Hinterlegung des Bescheides beim zuständigen Postamt in Einklang mit den Vorgaben des Paragraph 17, ZustellG. Nachdem in § 17 Abs. 3 ZustellG geregelt ist, dass hinterlegte Dokumente mit dem Tag, an dem sie erstmals zur Abholung bereitgehalten werden, als zugestellt gelten, und dies

dem im vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Original-Rückschein nach einem erfolglosen Zustellversuch am

  1. Juni 2008 am
  2. Juni 2008 der Fall war, galt der Bescheid vom
  3. August 2008 mit dem letztgenannten Datum als zugestellt. Am
  4. Juni 2008 begann daher die damals noch zweiwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen und endete am
  5. Juni
  6. Da der Bescheid vom
  7. August 2008 bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist unbeeinsprucht blieb, ist er am
  8. Juni 2008 in Rechtskraft erwachsen. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass

§ 17Abs. 4 Zustell

G die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die Verständigung über die Hinterlegung beschädigt oder entfernt wurde. Unerheblich ist auch, ob das durch eine rechtskonforme Hinterlegung zugestellte Schriftstück dem Adressaten in der Folge auch tatsächlich zukommt, sofern es sich bei der in der Zustellverfügung genannten Adresse um eine Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustellG handelt und der Zusteller Grund zu der Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an dieser aufhält. Diese Voraussetzungen waren gegenständlich insofern erfüllt, als Herr M. im Zuge seiner Einwendungen vom

  1. August 2007 betreffend seine beabsichtigte Abmeldung gegenüber der Meldebehörde ausdrücklich betonte, in der Wohnung in Wien, E.-straße, wohnhaft zu sein. Auch im Zuge des Vorbringens in seinem Beschwerdeschriftsatz vom
  2. August 2014 hatte der Einschreiter erneut bekräftigt, dass er sich ordnungsgemäß an besagtem Wohnsitz in Wien, E.-straße, angemeldet hätte und dort auch insbesondere im Jahr 2008 aufhältig gewesen sei.Nachdem in Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG geregelt ist, dass hinterlegte Dokumente mit dem Tag, an dem sie erstmals zur Abholung bereitgehalten werden, als zugestellt gelten, und dies

dem im vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Original-Rückschein nach einem erfolglosen Zustellversuch am

  1. Juni 2008 am
  2. Juni 2008 der Fall war, galt der Bescheid vom
  3. August 2008 mit dem letztgenannten Datum als zugestellt. Am
  4. Juni 2008 begann daher die damals noch zweiwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen und endete am
  5. Juni
  6. Da der Bescheid vom
  7. August 2008 bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist unbeeinsprucht blieb, ist er am
  8. Juni 2008 in Rechtskraft erwachsen. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass

Paragraph 17, Absatz 4, ZustellG die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die Verständigung über die Hinterlegung beschädigt oder entfernt wurde. Unerheblich ist auch, ob das durch eine rechtskonforme Hinterlegung zugestellte Schriftstück dem Adressaten in der Folge auch tatsächlich zukommt, sofern es sich bei der in der Zustellverfügung genannten Adresse um eine Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG handelt und der Zusteller Grund zu der Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an dieser aufhält. Diese Voraussetzungen waren gegenständlich insofern erfüllt, als Herr M. im Zuge seiner Einwendungen vom

  1. August 2007 betreffend seine beabsichtigte Abmeldung gegenüber der Meldebehörde ausdrücklich betonte, in der Wohnung in Wien, E.-straße, wohnhaft zu sein. Auch im Zuge des Vorbringens in seinem Beschwerdeschriftsatz vom
  2. August 2014 hatte der Einschreiter erneut bekräftigt, dass er sich ordnungsgemäß an besagtem Wohnsitz in Wien, E.-straße, angemeldet hätte und dort auch insbesondere im Jahr 2008 aufhältig gewesen sei. Auch wenn dem Beschwerdeführer auf Grund seiner telefonischen Anfrage vom
  3. September 2013 der Bescheid vom
  4. Juni 2008 mit E-Mail vom
  5. September 2013 übermittelt wurde und dem Einschreiter nach seinem Vorbringen erstmals an diesem Tag tatsächlich zugekommen ist, vermag dies nichts an dem Umstand zu ändern, dass der Bescheid dem Einschreiter bereits am
  6. Juni 2008 durch Hinterlegung zugestellt wurde und bereits mit
  7. Juni 2008 in Rechtskraft erwachsen ist. In § 6 ZustellG ist in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich angeführt, dass – wenn ein Dokument zugestellt ist – die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst.Auch wenn dem Beschwerdeführer auf Grund seiner telefonischen Anfrage vom
  8. September 2013 der Bescheid vom
  9. Juni 2008 mit E-Mail vom
  10. September 2013 übermittelt wurde und dem Einschreiter nach seinem Vorbringen erstmals an diesem Tag tatsächlich zugekommen ist, vermag dies nichts an dem Umstand zu ändern, dass der Bescheid dem Einschreiter bereits am
  11. Juni 2008 durch Hinterlegung zugestellt wurde und bereits mit
  12. Juni 2008 in Rechtskraft erwachsen ist. In Paragraph 6, ZustellG ist in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich angeführt, dass – wenn ein Dokument zugestellt ist – die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst. Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass nach dem objektiven Erklärungswert die dem verfahrensgegenständlichen Zurückweisungsbescheid vom
  13. Juni 2014 zu Grunde liegende Eingabe des Beschwerdeführers vom
  14. Jänner 2014 (insbesondere angesichts der Formulierung „Ich beantrage, dass meine Abmeldung vom 3.8.2008 rückgängig gemacht wird“) als Antrag auf Wiederaufnahme des ihn betreffenden amtlichen Abmeldungsverfahrens, welches mit Bescheid vom
  15. Juni 2008 zur Zahl MA 62 – V/28139/2007 abgeschlossen worden war, anzusehen war. Dies auch angesichts des Inhaltes dieser Eingabe, wonach nach dem Vorbringen des Einschreiters dieser Bescheid durch ein vermeintlich unrechtmäßig geführtes Ermittlungsverfahren zu Stande gekommen sein solle und der Bescheid gravierende Wahrheitsmängel aufweise. In der gesetzlichen Bestimmung des § 69 Abs. 2 AVG ist festgelegt, dass nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden kann. Wurde ein Bescheid – wie hier vorliegend – ausschließlich schriftlich erlassen, so kommt es hierbei auf den Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung an (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht

(2014), Rz 606). Im vorliegenden Fall wurde der den Beschwerdeführer betreffende Abmeldungsbescheid vom
  1. Juni 2008, auf welchen sich der Wiederaufnahmeantrag bezieht, am
  2. Juni 2008 rechtwirksam durch Hinterlegung zugestellt und somit im Sinne des § 69 Abs. 2 AVG erlassen. Mit diesem Tag begann daher die dreijährige Frist, innerhalb derer die Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme bei der belangten Behörde möglich gewesen wäre, zu laufen. Der erstmals am
  3. Jänner 2014 an die belangte Behörde per E-Mail übermittelte Antrag auf Wiederaufnahme des mit (rechtskräftigem) Bescheid vom
  4. Juni 2008 abgeschlossenen Verfahrens nach § 15 MeldeG wurde somit rechtens von der belangten Behörde - ohne dass ein Eingehen auf die inhaltlichen Ausführungen des Einschreiters überhaupt zulässig gewesen wäre - als verspätet zurückgewiesen, da die gesetzlich vorgegebene Frist, innerhalb derer ein Wiederaufnahmeantrag hätte eingebracht werden können, bereits mit Ablauf des
  5. Juni 2011 geendet hatte.In der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist festgelegt, dass nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden kann. Wurde ein Bescheid – wie hier vorliegend – ausschließlich schriftlich erlassen, so kommt es hierbei auf den Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung an vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
(2014), Rz 606). Im vorliegenden Fall wurde der den Beschwerdeführer betreffende Abmeldungsbescheid vom
  1. Juni 2008, auf welchen sich der Wiederaufnahmeantrag bezieht, am
  2. Juni 2008 rechtwirksam durch Hinterlegung zugestellt und somit im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, AVG erlassen. Mit diesem Tag begann daher die dreijährige Frist, innerhalb derer die Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme bei der belangten Behörde möglich gewesen wäre, zu laufen. Der erstmals am
  3. Jänner 2014 an die belangte Behörde per E-Mail übermittelte Antrag auf Wiederaufnahme des mit (rechtskräftigem) Bescheid vom
  4. Juni 2008 abgeschlossenen Verfahrens nach Paragraph 15, MeldeG wurde somit rechtens von der belangten Behörde - ohne dass ein Eingehen auf die inhaltlichen Ausführungen des Einschreiters überhaupt zulässig gewesen wäre - als verspätet zurückgewiesen, da die gesetzlich vorgegebene Frist, innerhalb derer ein Wiederaufnahmeantrag hätte eingebracht werden können, bereits mit Ablauf des
  5. Juni 2011 geendet hatte. Aber selbst für den Fall, dass entgegen dem eigenen wiederholten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von 2007 bis zumindest Ende 2013 in der Wohnung seiner Schwiegermutter in Wien, E.-straße, Unterkunft genommen habe, die vom Verwaltungsgericht Wien im Übrigen nicht geteilte Rechtsmeinung vertreten würde, dass es sich bei dieser Wohnung im Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides vom
  6. Juni 2008 um keine „Abgabestelle“ im Sinne des § 2 Abs. 4 ZustellG gehandelt hätte, zumal die belangte Behörde offensichtlich die Ansicht vertrat, dass Herr M. in dieser Wohnung nicht tatsächlich aufhältig, sondern nur gemeldet gewesen ist, würde dies an der Tatsache der verspäteten Einbringung des dem verfahrensgegenständlichen Zurückweisungsbescheid zugrunde liegenden Wiederaufnahmeantrag vom
  7. Jänner 2014 nichts ändern. Würde dieser Ansicht gefolgt, wäre zwar erst am
  8. September 2013 von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides vom
  9. Juni 2008 an den Rechtsmittelwerber auszugehen, was zur Folge hätte, das erst mit diesem Tag die damals ebenfalls noch zweiwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hätte und die Rechtskraft des Bescheides erst am
  10. September 2013 eingetreten wäre. Nichtsdestotrotz erwiese sich aber auch in diesem Fall der erst mehrere Monate später erhobene Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom
  11. Jänner 2014 als verspätet, da ein solcher Antrag

der Bestimmung des § 69 Abs. 2 AVG nicht nur durch die objektive Befristung von drei Jahren ab Bescheiderlassung begrenzt wird, sondern

den gesetzlichen Vorgaben darüber hinaus innerhalb einer Frist von zwei Wochen - gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangte bzw. hätte erlangen können – eingebracht werden muss. Dass der Beschwerdeführer vom allfälligen Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangte bzw. hätte erlangen können, wäre aber im vorliegenden Fall spätestens mit dem tatsächlichen Zukommen des Bescheides vom

  1. Juni 2008, also am
  2. September 2013, der Fall gewesen. Auch wenn also der rechtlichen Beurteilung eine gültige Zustellung des Bescheides vom
  3. Juni 2008 erst mit
  4. September 2013 zugrunde gelegt würde, würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass der Antrag auf Wiederaufnahme vom
  5. Jänner 2014 (welcher mit einem Eingangsstempel der belangten Behörde vom
  6. Juni 2014 versehen ist), erst mehrere Monate nach Zukommen des Bescheides und somit Kenntnis eines allfälligen Wiederaufnahmegrundes, und somit erheblich außerhalb der gesetzlich normierten zweiwöchigen Frist, eingebracht wurde. Aber selbst für den Fall, dass entgegen dem eigenen wiederholten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von 2007 bis zumindest Ende 2013 in der Wohnung seiner Schwiegermutter in Wien, E.-straße, Unterkunft genommen habe, die vom Verwaltungsgericht Wien im Übrigen nicht geteilte Rechtsmeinung vertreten würde, dass es sich bei dieser Wohnung im Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides vom
  7. Juni 2008 um keine „Abgabestelle“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, ZustellG gehandelt hätte, zumal die belangte Behörde offensichtlich die Ansicht vertrat, dass Herr M. in dieser Wohnung nicht tatsächlich aufhältig, sondern nur gemeldet gewesen ist, würde dies an der Tatsache der verspäteten Einbringung des dem verfahrensgegenständlichen Zurückweisungsbescheid zugrunde liegenden Wiederaufnahmeantrag vom
  8. Jänner 2014 nichts ändern. Würde dieser Ansicht gefolgt, wäre zwar erst am
  9. September 2013 von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides vom
  10. Juni 2008 an den Rechtsmittelwerber auszugehen, was zur Folge hätte, das erst mit diesem Tag die damals ebenfalls noch zweiwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hätte und die Rechtskraft des Bescheides erst am
  11. September 2013 eingetreten wäre. Nichtsdestotrotz erwiese sich aber auch in diesem Fall der erst mehrere Monate später erhobene Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom
  12. Jänner 2014 als verspätet, da ein solcher Antrag

der Bestimmung des Paragraph 69, Absatz 2, AVG nicht nur durch die objektive Befristung von drei Jahren ab Bescheiderlassung begrenzt wird, sondern

den gesetzlichen Vorgaben darüber hinaus innerhalb einer Frist von zwei Wochen - gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangte bzw. hätte erlangen können – eingebracht werden muss. Dass der Beschwerdeführer vom allfälligen Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangte bzw. hätte erlangen können, wäre aber im vorliegenden Fall spätestens mit dem tatsächlichen Zukommen des Bescheides vom

  1. Juni 2008, also am
  2. September 2013, der Fall gewesen. Auch wenn also der rechtlichen Beurteilung eine gültige Zustellung des Bescheides vom
  3. Juni 2008 erst mit
  4. September 2013 zugrunde gelegt würde, würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass der Antrag auf Wiederaufnahme vom
  5. Jänner 2014 (welcher mit einem Eingangsstempel der belangten Behörde vom
  6. Juni 2014 versehen ist), erst mehrere Monate nach Zukommen des Bescheides und somit Kenntnis eines allfälligen Wiederaufnahmegrundes, und somit erheblich außerhalb der gesetzlich normierten zweiwöchigen Frist, eingebracht wurde. Auch unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht erwiese sich daher die Entscheidung der belangten Behörde, nämlich die vor dem erkennenden Gericht ausschließlich beurteilungsrelevante Frage, ob der Antrag des Beschwerdeführers vom
  7. Jänner 2014 auf Wiederaufnahme des ihn betreffenden, mit Bescheid vom
  8. Juni 2008 abgeschlossenen Meldeverfahrens (nach § 15 MeldeG) zu Recht als verspätet zurückgewiesen wurde, im Ergebnis als zutreffend.Auch unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht erwiese sich daher die Entscheidung der belangten Behörde, nämlich die vor dem erkennenden Gericht ausschließlich beurteilungsrelevante Frage, ob der Antrag des Beschwerdeführers vom
  9. Jänner 2014 auf Wiederaufnahme des ihn betreffenden, mit Bescheid vom
  10. Juni 2008 abgeschlossenen Meldeverfahrens (nach Paragraph 15, MeldeG) zu Recht als verspätet zurückgewiesen wurde, im Ergebnis als zutreffend. Aus den genannten Gründen war daher die Entscheidung der belangten Behörde spruchgemäß zu bestätigten. Da der Antrag des Beschwerdeführers vom
  11. Jänner 2014 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom
  12. Juni 2008 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 15 Meldegesetz verspätet eingebracht wurde, ist es dem erkennenden Gericht aber verwehrt, auf die inhaltlichen Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen.Aus den genannten Gründen war daher die Entscheidung der belangten Behörde spruchgemäß zu bestätigten. Da der Antrag des Beschwerdeführers vom
  13. Jänner 2014 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom
  14. Juni 2008 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach Paragraph 15, Meldegesetz verspätet eingebracht wurde, ist es dem erkennenden Gericht aber verwehrt, auf die inhaltlichen Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbsatz 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Artikel 131Absatz 3 B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892) Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechts-frage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechts-frage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vergleiche auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern ausschließlich anhand der in § 69 Abs. 2 AVG klar definierten gesetzlichen Vorgaben, die Frage der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages des Einschreiters zu beurteilen war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern ausschließlich anhand der in Paragraph 69, Absatz 2, AVG klar definierten gesetzlichen Vorgaben, die Frage der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages des Einschreiters zu beurteilen war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.103.062.29925.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.