GVG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 VwGVG wird die Säumnisbeschwerde zurückgewiesen.römisch eins.
Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG wird die Säumnisbeschwerde zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist die Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist die Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. BEGRÜNDUNG Mit Eingabe vom 8. Februar 2013 stellte der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus (Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens Art. 8 EMRK)“
9 NAG. Mit Eingabe vom 8. Februar 2013 stellte der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus (Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens Artikel 8, EMRK)“
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG. Mit Einreichbestätigung vom
2 AVG beim Bundesministerium für Inneres ein, welcher schließlich am
Paragraph 73, Absatz 2, AVG beim Bundesministerium für Inneres ein, welcher schließlich am
F., sind alle mit Ablauf des
Paragraph 81, Absatz 26, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., sind alle mit Ablauf des
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
GVG werden in die Frist nicht eingerechnet:
Paragraph 8, Absatz 2, VwGVG werden in die Frist nicht eingerechnet:
F. BGBl. I Nr. 65/2002, sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich. § 73 Abs. 2 AVG normiert, dass, wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 73, Absatz 2, AVG normiert, dass, wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG.
9 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn 1. kein Erteilungshindernis
1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,1. kein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt, 2. dies
3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und2. dies
Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
1 NAG sind Anträge
Gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG sind Anträge
Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3,, liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, als unzulässig zurückzuweisen, wenn
FPG oder eine Ausweisung
FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung
G 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung
Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung
Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
2 NAG hat die Behörde, liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag
9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist
1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.
Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG hat die Behörde, liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag
Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist
Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,
3 NAG begründen Anträge
9 oder 43 Abs. 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Paragraph 44 b, Absatz 3, NAG begründen Anträge
Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
10 NAG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses
1 Z 3 oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wennGemäß Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Art und Dauer der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Paragraph 74 und Paragraph 73, AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
11 NAG begründen Anträge
Abs. 10 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde jedoch mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wennGemäß Paragraph 41 a, Absatz 11, NAG begründen Anträge
Absatz 10, kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde jedoch mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung erst nach einer Antragstellung
Abs. 10 eingeleitet wurde undein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung erst nach einer Antragstellung
Absatz 10, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Abs. 10 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Abs. 10 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Absatz 10, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Absatz 10, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Z 2 hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde vor Durchführung der Abschiebung eine begründete Stellungnahme der Behörde einzuholen.Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Ziffer 2, hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde vor Durchführung der Abschiebung eine begründete Stellungnahme der Behörde einzuholen.
NAG bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels
10 sowie 43 Abs. 4 der Zustimmung des Bundesministers für Inneres. Die Behörde hat diese Fälle binnen zwei Monaten nach Stellung eines Antrages
10 oder 43 Abs. 4 begründet und in entscheidungsreifer Form an den Bundesminister für Inneres zu übermitteln.
Paragraph 74, NAG bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 41 a, Absatz 10, sowie 43 Absatz 4, der Zustimmung des Bundesministers für Inneres. Die Behörde hat diese Fälle binnen zwei Monaten nach Stellung eines Antrages
Paragraphen 41 a, Absatz 10, oder 43 Absatz 4, begründet und in entscheidungsreifer Form an den Bundesminister für Inneres zu übermitteln.
1 NAG wird der Bundesminister für Inneres in Ausübung seiner Zustimmungsbefugnis
vom Beirat zur Beratung besonders berücksichtigungswürdiger Fälle beraten, welcher hiezu binnen vier Wochen nach seiner Befassung eine begründete Empfehlung an den Bundesminister für Inneres abzugeben hat. Wurden die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
10 sowie 43 Abs. 4 durch Vorlage einer Patenschaftserklärung erbracht, so hat der Beirat dazu, auch im Hinblick auf die Voraussetzungen der Patenschaftserklärung
1 Z 18, in seiner Empfehlung ausdrücklich und begründet Stellung zu nehmen.
Paragraph 75, Absatz eins, NAG wird der Bundesminister für Inneres in Ausübung seiner Zustimmungsbefugnis
Paragraph 74, vom Beirat zur Beratung besonders berücksichtigungswürdiger Fälle beraten, welcher hiezu binnen vier Wochen nach seiner Befassung eine begründete Empfehlung an den Bundesminister für Inneres abzugeben hat. Wurden die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 41 a, Absatz 10, sowie 43 Absatz 4, durch Vorlage einer Patenschaftserklärung erbracht, so hat der Beirat dazu, auch im Hinblick auf die Voraussetzungen der Patenschaftserklärung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,, in seiner Empfehlung ausdrücklich und begründet Stellung zu nehmen.
Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot
Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegenGemäß Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen
1 NAG ist, wenn sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, dieser über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Paragraph 23, Absatz eins, NAG ist, wenn sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, dieser über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 73 AVG – welche grundsätzlich auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten herangezogen werden kann – hat die normierte sechsmonatige Frist sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine zulässige Säumnisbeschwerde einbringen kann (vgl. etwa VwGH 26.3.1996, Zl. 95/19/1047, so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
26 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Beschluss wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Einleitend ist festzuhalten, dass der als Säumnisbeschwerde zu wertende Devolutionsantrag am 13. Dezember 2013 beim Bundesministerium für Inneres einlangte. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser Säumnisbeschwerde ist daher
Paragraph 81, Absatz 26, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Beschluss wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner am
9 NAG unter Beachtung der oben wiedergegebenen Judikatur zum Zeitpunkt der Einbringung Berechtigung zukam. Es liegt auf der Hand, dass der gegenständliche Akt zunächst über einen Zeitraum von mehr als 2,5 Monaten (
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG unter Beachtung der oben wiedergegebenen Judikatur zum Zeitpunkt der Einbringung Berechtigung zukam. Da somit zum Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages die Voraussetzungen des § 73 AVG in der damals anzuwendenden Fassung vorlagen, ist die Zuständigkeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nach § 41a Abs. 9 NAG auf das Bundesministerium für Inneres als zu diesem Zeitpunkt zuständige sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergegangen und ergibt sich daraus
der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 26 NAG die nunmehrige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien.Da somit zum Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages die Voraussetzungen des Paragraph 73, AVG in der damals anzuwendenden Fassung vorlagen, ist die Zuständigkeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG auf das Bundesministerium für Inneres als zu diesem Zeitpunkt zuständige sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergegangen und ergibt sich daraus
der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 26, NAG die nunmehrige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien. Im Laufe des Gerichtsverfahrens änderte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2014 den ursprünglich gestellten Antrag vom 8. Februar 2013 dahingehend ab, dass nunmehr ausdrücklich ein Aufenthaltstitel
10 NAG beantragt wird. Im Laufe des Gerichtsverfahrens änderte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom
Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG beantragt wird. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass
der oben zitierten Bestimmung des § 19 Abs. 2 NAG im Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels der Grund des beabsichtigten Aufenthaltes bekannt zu geben und genau zu bezeichnen ist. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Ergibt sich auf Grund dieses Antrages oder im weiteren Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand unter Setzung einer Frist nach § 13 Abs. 3 AVG zu belehren. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass
der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, NAG im Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels der Grund des beabsichtigten Aufenthaltes bekannt zu geben und genau zu bezeichnen ist. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Ergibt sich auf Grund dieses Antrages oder im weiteren Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand unter Setzung einer Frist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu belehren. § 19 Abs. 2 NAG normiert damit eine strenge Antragsbindung im Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. So judiziert etwa der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass ausgehend von der in § 19 Abs. 2 NAG festgelegten strengen Antragsbindung eine allfällige amtswegige Umdeutung eines Antrages nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH, 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0476). Dies ergibt sich nach dieser Judikatur nicht nur aus der aus § 19 Abs. 2 NAG hervorgehenden strengen Antragsbindung, sondern auch aus § 23 Abs. 1 NAG, wonach die Behörde den Antragsteller zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung (Änderung) des Antrages - innerhalb einer von der Behörde
GH vom
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu setzenden Frist - ist Sache des Antragstellers vergleiche VwGH vom
1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Erteilung des Aufenthaltstitels
3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, sieht § 41a Abs. 10 NAG vor, dass der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses
1 Z 3 oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen erteilt werden kann, wenn der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, wobei mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist. Des Weiteren verlangt § 41a Abs. 10 NAG von der Behörde die Berücksichtigung des Grades der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Art und Dauer der Erwerbstätigkeit und kann der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 18 erbracht werden. § 41a Abs. 10 NAG beschränkt sich somit auf besonders berücksichtigungswürdige Fälle, lässt dabei jedoch das Vorliegen eines Erteilungshindernisses zu. Während die Erteilung eines Aufenthaltstitels
10 NAG antragsgebunden ist, kann ein Aufenthaltstitel
9 NAG auch von Amts wegen zu erteilen sein.Weiters ist festzuhalten, dass – abgesehen von der Erteilungsvoraussetzung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) oder der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt – die Erteilungsvoraussetzungen in Verfahren nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG sich gänzlich anders darstellen als die Erteilungsvoraussetzungen in Verfahren nach Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG. Während Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ voraussetzt, dass kein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, sieht Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG vor, dass der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen erteilt werden kann, wenn der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, wobei mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist. Des Weiteren verlangt Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG von der Behörde die Berücksichtigung des Grades der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Art und Dauer der Erwerbstätigkeit und kann der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, erbracht werden. Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG beschränkt sich somit auf besonders berücksichtigungswürdige Fälle, lässt dabei jedoch das Vorliegen eines Erteilungshindernisses zu. Während die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG antragsgebunden ist, kann ein Aufenthaltstitel
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG auch von Amts wegen zu erteilen sein. Des Weiteren erfordert § 44b Abs. 1 NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
9 NAG das Hervorkommen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
3 NAG im Vergleich zu demjenigen Sachverhalt, welcher etwa einer rechtskräftigen Ausweisung zugrunde lag, widrigenfalls der Antrag
9 NAG als unzulässig zurückzuweisen ist. Des Weiteren erfordert Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG das Hervorkommen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 11, Absatz 3, NAG im Vergleich zu demjenigen Sachverhalt, welcher etwa einer rechtskräftigen Ausweisung zugrunde lag, widrigenfalls der Antrag
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG als unzulässig zurückzuweisen ist. Auch unterscheiden sich die verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf § 41a Abs. 9 NAG und § 41a Abs. 10 NAG. Etwa hat die Behörde im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
9 NAG, wenn gegen den Antragsteller keine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder nicht rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung
G 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von dem Antrag
9 NAG zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist
1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.Auch unterscheiden sich die verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG und Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG. Etwa hat die Behörde im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, wenn gegen den Antragsteller keine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder nicht rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von dem Antrag
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist
Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Demgegenüber bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels
10 NAG nach der hier anzuwendenden Rechtslage
NAG der Zustimmung des Bundesministers für Inneres und hat die Behörde diese Fälle binnen zwei Monaten nach Stellung des Antrages begründet und in entscheidungsreifer Form an den Bundesminister für Inneres zu übermitteln. In Ausübung dieser Zustimmungsbefugnis wird der Bundesminister für Inneres vom Beirat zur Beratung besonders berücksichtigungswürdiger Fälle beraten (vgl. § 75 Abs. 1 NAG). Des Weiteren hat die Behörde bei Anträgen
10 NAG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen
2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
NAG und § 73 AVG gehemmt.Demgegenüber bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG nach der hier anzuwendenden Rechtslage
Paragraph 74, NAG der Zustimmung des Bundesministers für Inneres und hat die Behörde diese Fälle binnen zwei Monaten nach Stellung des Antrages begründet und in entscheidungsreifer Form an den Bundesminister für Inneres zu übermitteln. In Ausübung dieser Zustimmungsbefugnis wird der Bundesminister für Inneres vom Beirat zur Beratung besonders berücksichtigungswürdiger Fälle beraten vergleiche Paragraph 75, Absatz eins, NAG). Des Weiteren hat die Behörde bei Anträgen
Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Paragraph 74, NAG und Paragraph 73, AVG gehemmt. Schon auf Grund der völlig divergierenden Erteilungsvoraussetzungen zur Erlangung der Aufenthaltstitel
9 NAG bzw. § 41a Abs. 10 NAG und der daraus resultierenden unterschiedlichen Aufenthaltszwecken, handelt es sich dabei um grundsätzlich zu unterscheidende Anträge. Schon auf Grund der völlig divergierenden Erteilungsvoraussetzungen zur Erlangung der Aufenthaltstitel
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG bzw. Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG und der daraus resultierenden unterschiedlichen Aufenthaltszwecken, handelt es sich dabei um grundsätzlich zu unterscheidende Anträge. Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seinen Antrag vom
9 NAG jener
10 NAG erteilt werden soll, ist somit von einer konkludenten Zurückziehung des ursprünglichen und Einbringung eines neuen Antrags auszugehen (vgl. VwGH vom
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG jener
Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG erteilt werden soll, ist somit von einer konkludenten Zurückziehung des ursprünglichen und Einbringung eines neuen Antrags auszugehen vergleiche VwGH vom
10 NAG zurückzog und darlegte, dass der „Zweckänderungsantrag vom
9 NAG bewogen wurde und vom anwaltlich vertretenen Rechtsmittelwerber auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde. Der der Säumnisbeschwerde zu Grunde liegende Antrag
9 NAG wurde somit unwiderruflich vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG zurückzog und darlegte, dass der „Zweckänderungsantrag vom
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG bewogen wurde und vom anwaltlich vertretenen Rechtsmittelwerber auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde. Der der Säumnisbeschwerde zu Grunde liegende Antrag
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG wurde somit unwiderruflich vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
10 NAG abänderte. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass an die Sorgfalt rechtskundiger Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an einen Rechtsunkundigen. Etwa trifft einen rechtskundigen Parteienvertreter die Verpflichtung, eine bereits fertiggestellte Beschwerde nicht ungelesen und damit ohne Kontrolle zu unterschreiben (vgl. etwa VwGH vom
Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG abänderte. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass an die Sorgfalt rechtskundiger Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an einen Rechtsunkundigen. Etwa trifft einen rechtskundigen Parteienvertreter die Verpflichtung, eine bereits fertiggestellte Beschwerde nicht ungelesen und damit ohne Kontrolle zu unterschreiben vergleiche etwa VwGH vom
GVG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben. Dem stehen auch Art. 6 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen, zumal im vorliegenden Fall lediglich die rechtliche Beurteilung des sich aus der Aktenlage eindeutig ergebenden Sachverhalts vorzunehmen war.Da die gegenständliche Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben. Dem stehen auch Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen, zumal im vorliegenden Fall lediglich die rechtliche Beurteilung des sich aus der Aktenlage eindeutig ergebenden Sachverhalts vorzunehmen war. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz jede Antragsänderung hinsichtlich des beantragten Aufenthaltstitels, insbesondere eine Abänderung des Erstantrags auf Erteilung eines „humanitären“ Aufenthaltstitels dahingehend, dass ein anderer Aufenthaltstitel des humanitären Regimes erteilt werden soll, eine wesentliche Antragsänderung im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG darstellt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz jede Antragsänderung hinsichtlich des beantragten Aufenthaltstitels, insbesondere eine Abänderung des Erstantrags auf Erteilung eines „humanitären“ Aufenthaltstitels dahingehend, dass ein anderer Aufenthaltstitel des humanitären Regimes erteilt werden soll, eine wesentliche Antragsänderung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG darstellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.081.11509.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.