← Österreich

{'item': 'VGW-151/081/11509/2014'}

Obsah (23)§§ 28§ 41a§ 73§ 81§ 8Art. 130§ 17§ 11§ 44b§ 52§ 66§ 10§ 74§ 75§ 2§ 54§ 63§ 21§ 14a§ 19§ 23§ 13§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.04.2015 GeschäftszahlVGW-151/081/11509/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Szep über die Säumnisbesc

§§ 28Abs. 1, 31 Abs. 1 Vw

GVG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 VwGVG wird die Säumnisbeschwerde zurückgewiesen.römisch eins.

Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG wird die Säumnisbeschwerde zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist die Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist die Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. BEGRÜNDUNG Mit Eingabe vom 8. Februar 2013 stellte der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus (Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens Art. 8 EMRK)“

§ 41aAbs.

9 NAG. Mit Eingabe vom 8. Februar 2013 stellte der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus (Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens Artikel 8, EMRK)“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG. Mit Einreichbestätigung vom

  1. Februar 2013 trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf, sämtliche im Asylverfahren ergangene Entscheidungen nachzureichen. Der Beschwerdeführer legte daraufhin am
  2. Februar 2013 die Bezug habenden Entscheidungen des Bundesasylamtes sowie des Asylgerichtshofes vor und beantragte, seine erfolgte Namensänderung im Verwaltungsakt zu berücksichtigen. Mit Eingabe vom
  3. April 2013 übermittelte der Beschwerdeführer sein Sprachdiplom Deutsch auf Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Am
  4. Mai 2013 holte die belangte Behörde Auskünfte aus internen Datenbanken ein und teilte sodann dem Rechtsmittelwerber mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom
  5. Mai 2013 mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen. Weiters wurde ihm eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Am
  6. Mai 2013 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Mit Schriftsatz vom
  7. September 2013, eingelangt am 5.9.2013, legte der Beschwerdeführer einen Firmenbuchauszug der S. GmbH vor, und legte dar, dass er nunmehr geschäftsführender Alleingesellschafter dieser Kapitalgesellschaft sei. Mit Eingabe vom
  8. Dezember 2013, eingelangt beim Bundesministerium für Inneres am
  9. Dezember 2013, brachte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag

§ 73Abs.

2 AVG beim Bundesministerium für Inneres ein, welcher schließlich am

  1. Februar 2014 dem Verwaltungsgericht Wien übermittelt wurde.Mit Eingabe vom
  2. Dezember 2013, eingelangt beim Bundesministerium für Inneres am
  3. Dezember 2013, brachte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag

Paragraph 73, Absatz 2, AVG beim Bundesministerium für Inneres ein, welcher schließlich am

  1. Februar 2014 dem Verwaltungsgericht Wien übermittelt wurde. Zur Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde für den
  2. Mai 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer, die belangte Behörde sowie die vom Rechtsmittelwerber beantragten Zeugen geladen wurden. Mit Fax vom
  3. April 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlegung der Verhandlung, weil sein Rechtsvertreter am selben Tag zu einer fortgesetzten Verhandlung vor einem anderen Gericht geladen wäre und aufgrund der Komplexität beider Fälle eine Substitution nicht tunlich erscheine. Auf Grund dieses Ersuchens wurde die Verhandlung auf den
  4. Juni 2014 verlegt. Mit Eingabe vom
  5. Mai 2014, eingelangt beim Verwaltungsgericht Wien am
  6. Juni 2014, stellte der Rechtsmittelwerber folgenden Zweckänderungsantrag: „In rubriksbezeichneter Verwaltungssache stelle ich im Hinblick darauf, dass das angerufene Gericht das Verfahren bloß anstelle der Behörde abzuführen hat , ein Bescheid bis dato nicht erlassen wurde und nach der aktuellen Judikatur des VwGH offenbar ausschließlich die Familiengemeinschaft vom Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst ist, nicht aber das Privatleben, hiemit zur Vorbereitung der, auf den 18.6.2014 anberaumten, Verhandlung den „In rubriksbezeichneter Verwaltungssache stelle ich im Hinblick darauf, dass das angerufene Gericht das Verfahren bloß anstelle der Behörde abzuführen hat , ein Bescheid bis dato nicht erlassen wurde und nach der aktuellen Judikatur des VwGH offenbar ausschließlich die Familiengemeinschaft vom Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK umfasst ist, nicht aber das Privatleben, hiemit zur Vorbereitung der, auf den 18.6.2014 anberaumten, Verhandlung den Antrag auf Abänderung des, bis dato geltend gemachten, Zwecks auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 41a Abs. 9 NAG dahingehend, daß nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 41a Abs. 10 NAG a.F. beantragt wird, nachdem ich sämtliche Voraussetzungen hiefür erfülle.“auf Abänderung des, bis dato geltend gemachten, Zwecks auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG dahingehend, daß nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG a.F. beantragt wird, nachdem ich sämtliche Voraussetzungen hiefür erfülle.“ Daraufhin wurde die für den
  7. Juni 2014 angesetzte Verhandlung abberaumt, wobei diese Verfahrensanordnung jedoch irrtümlicherweise nicht an den Beschwerdeführer expediert wurde. Am
  8. Juni 2014 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim erkennenden Gericht telefonisch, ob die Verhandlung tatsächlich abberaumt worden wäre. Nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass die Abberaumung der Verhandlung auf Grund seines Zweckänderungsantrages erfolgt sei, legte der rechtsfreundliche Vertreter des Rechtsmittelwerbers dar, dass sich Gründe ergeben hätten, diesen Antrag zurückzuziehen. Mit Fax vom
  9. Juni 2014, eingelangt am
  10. Juni 2014, brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: „In rubriksbezeichneter Verwaltungssache wird bekanntgegeben, daß der Zweckänderungsantrag vom 28.05.2014 irrtümlicherweise in diesem Akt ergangen ist, obwohl er für einen anderen Akt bestimmt war, weshalb dieser Antrag hiemit expressis verbis ZURÜCKGEZOGEN wird. Im Übrigen wird festgehalten, daß nach herrschender Lehre und Judikatur Zweckänderungsanträge selbst noch im Rechtsmittelverfahren zulässig sind, solange hiedurch nicht der Antrag „in der Sache selbst“ geändert wird, wobei ein breites Spektrum anzulegen ist. Die Sache ist unmißverständlicherweise der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen, sodaß es auch nicht angeht, daß die, für den 18.06.2014 anberaumt gewesene, Verhandlung abberaumt wird, ohne daß der BF hievon verständigt wird. Die Judikatur zu § 13 Abs. 8 AVG iVm § 73 Abs. 2 leg.cit. stellt eindeutig klar, daß durch Antragsänderungen, die das Gesetz zuläßt und die weder die örtliche und sachliche Zuständigkeit berühren oder die Sache ihrem Wesen nach modifizieren, die Entscheidungsfrist NICHT neu in Gang gesetzt wird.“Im Übrigen wird festgehalten, daß nach herrschender Lehre und Judikatur Zweckänderungsanträge selbst noch im Rechtsmittelverfahren zulässig sind, solange hiedurch nicht der Antrag „in der Sache selbst“ geändert wird, wobei ein breites Spektrum anzulegen ist. Die Sache ist unmißverständlicherweise der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen, sodaß es auch nicht angeht, daß die, für den 18.06.2014 anberaumt gewesene, Verhandlung abberaumt wird, ohne daß der BF hievon verständigt wird. Die Judikatur zu Paragraph 13, Absatz 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 2, leg.cit. stellt eindeutig klar, daß durch Antragsänderungen, die das Gesetz zuläßt und die weder die örtliche und sachliche Zuständigkeit berühren oder die Sache ihrem Wesen nach modifizieren, die Entscheidungsfrist NICHT neu in Gang gesetzt wird.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 81Abs. 26 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F., sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 81, Absatz 26, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

§ 8Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8Abs. 2 Vw

GVG werden in die Frist nicht eingerechnet:

Paragraph 8, Absatz 2, VwGVG werden in die Frist nicht eingerechnet:

  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

§ 73Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 id

F. BGBl. I Nr. 65/2002, sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich. § 73 Abs. 2 AVG normiert, dass, wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 73, Absatz 2, AVG normiert, dass, wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG.

§ 41aAbs.

9 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn 1. kein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,1. kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt, 2. dies

§ 11Abs.

3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und2. dies

Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

  1. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
  2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

§ 44bAbs.

1 NAG sind Anträge

§§ 41aAbs. 9 oder 43 Abs. 3, liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, als unzulässig zurückzuweisen, wenn

Gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG sind Anträge

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3,, liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, als unzulässig zurückzuweisen, wenn

  1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
  2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung

§ 10Asyl

G 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

§ 44bAbs.

2 NAG hat die Behörde, liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist

§ 73Abs.

1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.

Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG hat die Behörde, liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist

Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,

§ 44bAbs.

3 NAG begründen Anträge

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Paragraph 44 b, Absatz 3, NAG begründen Anträge

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.

§ 41aAbs.

10 NAG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses

§ 11Abs.

1 Z 3 oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wennGemäß Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

  1. der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem
  2. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  3. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist und
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Art und Dauer der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen

§ 11Abs.

2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

§ 74und § 73 AVG gehemmt.

Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Art und Dauer der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Paragraph 74 und Paragraph 73, AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

§ 41aAbs.

11 NAG begründen Anträge

Abs. 10 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde jedoch mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wennGemäß Paragraph 41 a, Absatz 11, NAG begründen Anträge

Absatz 10, kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde jedoch mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung erst nach einer Antragstellung

Abs. 10 eingeleitet wurde undein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung erst nach einer Antragstellung

Absatz 10, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Abs. 10 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Abs. 10 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Absatz 10, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Absatz 10, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Z 2 hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde vor Durchführung der Abschiebung eine begründete Stellungnahme der Behörde einzuholen.Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Ziffer 2, hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde vor Durchführung der Abschiebung eine begründete Stellungnahme der Behörde einzuholen.

§ 74

NAG bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 41aAbs.

10 sowie 43 Abs. 4 der Zustimmung des Bundesministers für Inneres. Die Behörde hat diese Fälle binnen zwei Monaten nach Stellung eines Antrages

§§ 41aAbs.

10 oder 43 Abs. 4 begründet und in entscheidungsreifer Form an den Bundesminister für Inneres zu übermitteln.

Paragraph 74, NAG bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 41 a, Absatz 10, sowie 43 Absatz 4, der Zustimmung des Bundesministers für Inneres. Die Behörde hat diese Fälle binnen zwei Monaten nach Stellung eines Antrages

Paragraphen 41 a, Absatz 10, oder 43 Absatz 4, begründet und in entscheidungsreifer Form an den Bundesminister für Inneres zu übermitteln.

§ 75Abs.

1 NAG wird der Bundesminister für Inneres in Ausübung seiner Zustimmungsbefugnis

§ 74

vom Beirat zur Beratung besonders berücksichtigungswürdiger Fälle beraten, welcher hiezu binnen vier Wochen nach seiner Befassung eine begründete Empfehlung an den Bundesminister für Inneres abzugeben hat. Wurden die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 41aAbs.

10 sowie 43 Abs. 4 durch Vorlage einer Patenschaftserklärung erbracht, so hat der Beirat dazu, auch im Hinblick auf die Voraussetzungen der Patenschaftserklärung

§ 2Abs.

1 Z 18, in seiner Empfehlung ausdrücklich und begründet Stellung zu nehmen.

Paragraph 75, Absatz eins, NAG wird der Bundesminister für Inneres in Ausübung seiner Zustimmungsbefugnis

Paragraph 74, vom Beirat zur Beratung besonders berücksichtigungswürdiger Fälle beraten, welcher hiezu binnen vier Wochen nach seiner Befassung eine begründete Empfehlung an den Bundesminister für Inneres abzugeben hat. Wurden die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 41 a, Absatz 10, sowie 43 Absatz 4, durch Vorlage einer Patenschaftserklärung erbracht, so hat der Beirat dazu, auch im Hinblick auf die Voraussetzungen der Patenschaftserklärung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,, in seiner Empfehlung ausdrücklich und begründet Stellung zu nehmen.

§ 11Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

§ 54

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 63oder 67 FPG besteht;1.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

§ 11Abs.

2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 19Abs.

2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegenGemäß Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen

§ 23Abs.

1 NAG ist, wenn sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, dieser über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

Paragraph 23, Absatz eins, NAG ist, wenn sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, dieser über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

§ 13Abs.

8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 73 AVG – welche grundsätzlich auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten herangezogen werden kann – hat die normierte sechsmonatige Frist sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine zulässige Säumnisbeschwerde einbringen kann (vgl. etwa VwGH 26.3.1996, Zl. 95/19/1047, so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

  1. Aufl., K 4 zu § 8). Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 73, AVG – welche grundsätzlich auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten herangezogen werden kann – hat die normierte sechsmonatige Frist sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine zulässige Säumnisbeschwerde einbringen kann vergleiche etwa VwGH 26.3.1996, Zl. 95/19/1047, so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Aufl., K 4 zu Paragraph 8,). Einleitend ist festzuhalten, dass der als Säumnisbeschwerde zu wertende Devolutionsantrag am
  3. Dezember 2013 beim Bundesministerium für Inneres einlangte. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser Säumnisbeschwerde ist daher

§ 81Abs.

26 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Beschluss wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Einleitend ist festzuhalten, dass der als Säumnisbeschwerde zu wertende Devolutionsantrag am 13. Dezember 2013 beim Bundesministerium für Inneres einlangte. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser Säumnisbeschwerde ist daher

Paragraph 81, Absatz 26, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Beschluss wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner am

  1. Februar 2013 beim Landeshauptmann von Wien eingebrachten Eingabe die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ und wäre die belangte Behörde daher nach der zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Bestimmung des § 73 Abs. 1 AVG verpflichtet gewesen, über diesen Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen bescheidmäßig abzusprechen. Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner am
  2. Februar 2013 beim Landeshauptmann von Wien eingebrachten Eingabe die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ und wäre die belangte Behörde daher nach der zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 73, Absatz eins, AVG verpflichtet gewesen, über diesen Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen bescheidmäßig abzusprechen. Die Erstbehörde hat über diesen Antrag jedoch nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH,
  3. November 2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH,
  4. April 2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen vergleiche , VwGH,
  5. November 2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH,
  6. April 2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist. Wie sich aus dem Akt ergibt, trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Einreichbestätigung vom
  7. Februar 2013 auf, sämtliche im Asylverfahren ergangene Entscheidungen nachzureichen und legte dieser bereits am
  8. Februar 2013 die Bezug habenden Entscheidungen des Bundesasylamtes sowie des Asylgerichtshofes vor. Weiters übermittelte der Rechtsmittelwerber mit Eingabe vom
  9. April 2013 sein Sprachdiplom Deutsch auf Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Am
  10. Mai 2013 holte die belangte Behörde Auskünfte aus internen Datenbanken ein und teilte sodann dem Rechtsmittelwerber mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen. Weiters wurde ihm eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Am
  11. Mai 2013 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Schließlich legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  12. September 2013, eingelangt am
  13. September 2013, einen Firmenbuchauszug der S. GmbH vor und legte dar, dass er nunmehr geschäftsführender Alleingesellschafter dieser Kapitalgesellschaft sei. Mit Eingabe vom
  14. Dezember 2013, eingelangt beim Bundesministerium für Inneres am
  15. Dezember 2013, stellte der Beschwerdeführer schließlich den nunmehr als Säumnisbeschwerde zu wertenden Devolutionsantrag. Es liegt auf der Hand, dass der gegenständliche Akt zunächst über einen Zeitraum von mehr als 2,5 Monaten (
  16. Februar 2013 bis
  17. Mai 2013) und sodann von mehr als sechs Monaten (
  18. Mai 2013 bis zum Einlangen des Devolutionsantrages am
  19. Dezember 2013) augenscheinlich ohne ersichtlichen Grund nicht bearbeitet wurde. Aus dieser Zusammenschau ergibt sich eindeutig, dass die eingetretene Säumnis der Behörde zuzurechnen ist und daher der Säumnisbeschwerde betreffend die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG unter Beachtung der oben wiedergegebenen Judikatur zum Zeitpunkt der Einbringung Berechtigung zukam. Es liegt auf der Hand, dass der gegenständliche Akt zunächst über einen Zeitraum von mehr als 2,5 Monaten (

  1. Februar 2013 bis
  2. Mai 2013) und sodann von mehr als sechs Monaten (
  3. Mai 2013 bis zum Einlangen des Devolutionsantrages am
  4. Dezember 2013) augenscheinlich ohne ersichtlichen Grund nicht bearbeitet wurde. Aus dieser Zusammenschau ergibt sich eindeutig, dass die eingetretene Säumnis der Behörde zuzurechnen ist und daher der Säumnisbeschwerde betreffend die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG unter Beachtung der oben wiedergegebenen Judikatur zum Zeitpunkt der Einbringung Berechtigung zukam. Da somit zum Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages die Voraussetzungen des § 73 AVG in der damals anzuwendenden Fassung vorlagen, ist die Zuständigkeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nach § 41a Abs. 9 NAG auf das Bundesministerium für Inneres als zu diesem Zeitpunkt zuständige sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergegangen und ergibt sich daraus

der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 26 NAG die nunmehrige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien.Da somit zum Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages die Voraussetzungen des Paragraph 73, AVG in der damals anzuwendenden Fassung vorlagen, ist die Zuständigkeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG auf das Bundesministerium für Inneres als zu diesem Zeitpunkt zuständige sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergegangen und ergibt sich daraus

der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 26, NAG die nunmehrige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien. Im Laufe des Gerichtsverfahrens änderte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2014 den ursprünglich gestellten Antrag vom 8. Februar 2013 dahingehend ab, dass nunmehr ausdrücklich ein Aufenthaltstitel

§ 41aAbs.

10 NAG beantragt wird. Im Laufe des Gerichtsverfahrens änderte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom

  1. Mai 2014 den ursprünglich gestellten Antrag vom
  2. Februar 2013 dahingehend ab, dass nunmehr ausdrücklich ein Aufenthaltstitel

Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG beantragt wird. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass

der oben zitierten Bestimmung des § 19 Abs. 2 NAG im Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels der Grund des beabsichtigten Aufenthaltes bekannt zu geben und genau zu bezeichnen ist. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Ergibt sich auf Grund dieses Antrages oder im weiteren Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand unter Setzung einer Frist nach § 13 Abs. 3 AVG zu belehren. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass

der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, NAG im Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels der Grund des beabsichtigten Aufenthaltes bekannt zu geben und genau zu bezeichnen ist. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Ergibt sich auf Grund dieses Antrages oder im weiteren Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand unter Setzung einer Frist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu belehren. § 19 Abs. 2 NAG normiert damit eine strenge Antragsbindung im Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. So judiziert etwa der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass ausgehend von der in § 19 Abs. 2 NAG festgelegten strengen Antragsbindung eine allfällige amtswegige Umdeutung eines Antrages nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH, 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0476). Dies ergibt sich nach dieser Judikatur nicht nur aus der aus § 19 Abs. 2 NAG hervorgehenden strengen Antragsbindung, sondern auch aus § 23 Abs. 1 NAG, wonach die Behörde den Antragsteller zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung (Änderung) des Antrages - innerhalb einer von der Behörde

§ 13Abs. 3 AVG zu setzenden Frist - ist Sache des Antragstellers (vgl. Vw

GH vom

  1. Oktober 2007, Zl. 2006/18/0199, zuletzt etwa VwGH vom
  2. April 2010, Zl. 2008/22/0071).Paragraph 19, Absatz 2, NAG normiert damit eine strenge Antragsbindung im Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. So judiziert etwa der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass ausgehend von der in Paragraph 19, Absatz 2, NAG festgelegten strengen Antragsbindung eine allfällige amtswegige Umdeutung eines Antrages nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH,
  3. Februar 2008, Zl. 2007/21/0476). Dies ergibt sich nach dieser Judikatur nicht nur aus der aus Paragraph 19, Absatz 2, NAG hervorgehenden strengen Antragsbindung, sondern auch aus Paragraph 23, Absatz eins, NAG, wonach die Behörde den Antragsteller zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung (Änderung) des Antrages - innerhalb einer von der Behörde

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu setzenden Frist - ist Sache des Antragstellers vergleiche VwGH vom

  1. Oktober 2007, Zl. 2006/18/0199, zuletzt etwa VwGH vom
  2. April 2010, Zl. 2008/22/0071). Weiters ist festzuhalten, dass – abgesehen von der Erteilungsvoraussetzung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) oder der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt – die Erteilungsvoraussetzungen in Verfahren nach § 41a Abs. 9 NAG sich gänzlich anders darstellen als die Erteilungsvoraussetzungen in Verfahren nach § 41a Abs. 10 NAG. Während § 41a Abs. 9 NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ voraussetzt, dass kein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Erteilung des Aufenthaltstitels

§ 11Abs.

3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, sieht § 41a Abs. 10 NAG vor, dass der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses

§ 11Abs.

1 Z 3 oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen erteilt werden kann, wenn der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, wobei mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist. Des Weiteren verlangt § 41a Abs. 10 NAG von der Behörde die Berücksichtigung des Grades der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Art und Dauer der Erwerbstätigkeit und kann der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 18 erbracht werden. § 41a Abs. 10 NAG beschränkt sich somit auf besonders berücksichtigungswürdige Fälle, lässt dabei jedoch das Vorliegen eines Erteilungshindernisses zu. Während die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 41aAbs.

10 NAG antragsgebunden ist, kann ein Aufenthaltstitel

§ 41aAbs.

9 NAG auch von Amts wegen zu erteilen sein.Weiters ist festzuhalten, dass – abgesehen von der Erteilungsvoraussetzung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) oder der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt – die Erteilungsvoraussetzungen in Verfahren nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG sich gänzlich anders darstellen als die Erteilungsvoraussetzungen in Verfahren nach Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG. Während Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ voraussetzt, dass kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Erteilung des Aufenthaltstitels

Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, sieht Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG vor, dass der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen erteilt werden kann, wenn der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, wobei mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist. Des Weiteren verlangt Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG von der Behörde die Berücksichtigung des Grades der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Art und Dauer der Erwerbstätigkeit und kann der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, erbracht werden. Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG beschränkt sich somit auf besonders berücksichtigungswürdige Fälle, lässt dabei jedoch das Vorliegen eines Erteilungshindernisses zu. Während die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG antragsgebunden ist, kann ein Aufenthaltstitel

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG auch von Amts wegen zu erteilen sein. Des Weiteren erfordert § 44b Abs. 1 NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 41aAbs.

9 NAG das Hervorkommen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 NAG im Vergleich zu demjenigen Sachverhalt, welcher etwa einer rechtskräftigen Ausweisung zugrunde lag, widrigenfalls der Antrag

§ 41aAbs.

9 NAG als unzulässig zurückzuweisen ist. Des Weiteren erfordert Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG das Hervorkommen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, NAG im Vergleich zu demjenigen Sachverhalt, welcher etwa einer rechtskräftigen Ausweisung zugrunde lag, widrigenfalls der Antrag

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG als unzulässig zurückzuweisen ist. Auch unterscheiden sich die verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf § 41a Abs. 9 NAG und § 41a Abs. 10 NAG. Etwa hat die Behörde im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 41aAbs.

9 NAG, wenn gegen den Antragsteller keine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder nicht rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung

§ 10Asyl

G 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von dem Antrag

§ 41aAbs.

9 NAG zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist

§ 73Abs.

1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.Auch unterscheiden sich die verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG und Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG. Etwa hat die Behörde im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, wenn gegen den Antragsteller keine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder nicht rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von dem Antrag

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist

Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Demgegenüber bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 41aAbs.

10 NAG nach der hier anzuwendenden Rechtslage

§ 74

NAG der Zustimmung des Bundesministers für Inneres und hat die Behörde diese Fälle binnen zwei Monaten nach Stellung des Antrages begründet und in entscheidungsreifer Form an den Bundesminister für Inneres zu übermitteln. In Ausübung dieser Zustimmungsbefugnis wird der Bundesminister für Inneres vom Beirat zur Beratung besonders berücksichtigungswürdiger Fälle beraten (vgl. § 75 Abs. 1 NAG). Des Weiteren hat die Behörde bei Anträgen

§ 41aAbs.

10 NAG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen

§ 11Abs.

2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

§ 74

NAG und § 73 AVG gehemmt.Demgegenüber bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG nach der hier anzuwendenden Rechtslage

Paragraph 74, NAG der Zustimmung des Bundesministers für Inneres und hat die Behörde diese Fälle binnen zwei Monaten nach Stellung des Antrages begründet und in entscheidungsreifer Form an den Bundesminister für Inneres zu übermitteln. In Ausübung dieser Zustimmungsbefugnis wird der Bundesminister für Inneres vom Beirat zur Beratung besonders berücksichtigungswürdiger Fälle beraten vergleiche Paragraph 75, Absatz eins, NAG). Des Weiteren hat die Behörde bei Anträgen

Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Paragraph 74, NAG und Paragraph 73, AVG gehemmt. Schon auf Grund der völlig divergierenden Erteilungsvoraussetzungen zur Erlangung der Aufenthaltstitel

§ 41aAbs.

9 NAG bzw. § 41a Abs. 10 NAG und der daraus resultierenden unterschiedlichen Aufenthaltszwecken, handelt es sich dabei um grundsätzlich zu unterscheidende Anträge. Schon auf Grund der völlig divergierenden Erteilungsvoraussetzungen zur Erlangung der Aufenthaltstitel

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG bzw. Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG und der daraus resultierenden unterschiedlichen Aufenthaltszwecken, handelt es sich dabei um grundsätzlich zu unterscheidende Anträge. Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seinen Antrag vom

  1. Februar 2013 auf Grund seiner Eingabe vom
  2. Mai 2014 unmissverständlich und eindeutig somit seinem Wesen nach geändert hat, nämlich dahingehend, dass ihn nunmehr anstatt eines Aufenthaltstitels

§ 41aAbs.

9 NAG jener

§ 41aAbs.

10 NAG erteilt werden soll, ist somit von einer konkludenten Zurückziehung des ursprünglichen und Einbringung eines neuen Antrags auszugehen (vgl. VwGH vom

  1. Mai 1993, Zl. 92/06/0125, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 13 zu § 73, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Infolge der wesentlichen Modifikation des ursprünglichen Antrags beginnt auch die Entscheidungsfrist für die belangte Behörde neu zu laufen (vgl. VwGH vom
  2. Mai 2011, Zl. 2011/01/0026, sowie vom
  3. Juni 1996, Zl. 93/05/0243) und war die gegenständliche Säumnisbeschwerde somit zurückzuweisen.Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seinen Antrag vom
  4. Februar 2013 auf Grund seiner Eingabe vom
  5. Mai 2014 unmissverständlich und eindeutig somit seinem Wesen nach geändert hat, nämlich dahingehend, dass ihn nunmehr anstatt eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG jener

Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG erteilt werden soll, ist somit von einer konkludenten Zurückziehung des ursprünglichen und Einbringung eines neuen Antrags auszugehen vergleiche VwGH vom

  1. Mai 1993, Zl. 92/06/0125, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 13 zu Paragraph 73,, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Infolge der wesentlichen Modifikation des ursprünglichen Antrags beginnt auch die Entscheidungsfrist für die belangte Behörde neu zu laufen vergleiche VwGH vom
  2. Mai 2011, Zl. 2011/01/0026, sowie vom
  3. Juni 1996, Zl. 93/05/0243) und war die gegenständliche Säumnisbeschwerde somit zurückzuweisen. Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom
  4. Juni 2014 den Antrag

§ 41aAbs.

10 NAG zurückzog und darlegte, dass der „Zweckänderungsantrag vom

  1. Mai 2014“ irrtümlicherweise in diesem Akt ergangen sei, obwohl er für einen anderen Akt bestimmt gewesen wäre, ist festzuhalten, dass Prozesshandlungen unwiderruflich sind, sofern kein Willensmangel vorgelegen ist (vgl. sinngemäß VwGH vom
  2. Jänner 1951, VwSlg 1889 A/1951; VwGH vom
  3. September 1984, Zl. 84/02/0057; VwGH vom
  4. März 1994, Zl. 94/19/0601). Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten, auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zur Abgabe der Zurückziehung ihres Antrags gegenüber der Behörde veranlasst haben, kommt es aber nicht an, solange keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie dazu von der Behörde durch Druck, Zwang oder Drohung bewogen wurde (vgl. dazu etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG

(2009), § 63 Rz 76, wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. weiters VwGH vom 2. Februar 2012, Zl. 2011/04/0017). Dazu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht Wien nicht durch Druck, Zwang oder Drohung zur Modifikation seines Antrags und der damit einhergehenden Zurückziehung seines ursprünglichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 41aAbs.

9 NAG bewogen wurde und vom anwaltlich vertretenen Rechtsmittelwerber auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde. Der der Säumnisbeschwerde zu Grunde liegende Antrag

§ 41aAbs.

9 NAG wurde somit unwiderruflich vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom

  1. Mai 2014 zurückgezogen.Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom
  2. Juni 2014 den Antrag

Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG zurückzog und darlegte, dass der „Zweckänderungsantrag vom

  1. Mai 2014“ irrtümlicherweise in diesem Akt ergangen sei, obwohl er für einen anderen Akt bestimmt gewesen wäre, ist festzuhalten, dass Prozesshandlungen unwiderruflich sind, sofern kein Willensmangel vorgelegen ist vergleiche sinngemäß VwGH vom
  2. Jänner 1951, VwSlg 1889 A/1951; VwGH vom
  3. September 1984, Zl. 84/02/0057; VwGH vom
  4. März 1994, Zl. 94/19/0601). Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten, auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zur Abgabe der Zurückziehung ihres Antrags gegenüber der Behörde veranlasst haben, kommt es aber nicht an, solange keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie dazu von der Behörde durch Druck, Zwang oder Drohung bewogen wurde vergleiche dazu etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG

(2009), Paragraph 63, Rz 76, wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche weiters VwGH vom 2. Februar 2012, Zl. 2011/04/0017). Dazu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht Wien nicht durch Druck, Zwang oder Drohung zur Modifikation seines Antrags und der damit einhergehenden Zurückziehung seines ursprünglichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG bewogen wurde und vom anwaltlich vertretenen Rechtsmittelwerber auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde. Der der Säumnisbeschwerde zu Grunde liegende Antrag

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG wurde somit unwiderruflich vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom

  1. Mai 2014 zurückgezogen. Insofern der Rechtsmittelwerber geltend macht, dass die Änderung seines der Beschwerde zu Grunde liegenden Antrags irrtümlich ergangen sei und für einen anderen Akt bestimmt gewesen wäre, ist einleitend darauf hinzuweisen, dass sich dieses Vorbringen als unglaubwürdig erweist. Denn zum einen sind der Beschwerdeführer und die Aktenzahl im „Zweckänderungsantrag“ vom
  2. Mai 2014 richtig benannt und wurde in dieser Eingabe auch auf die damals bevorstehende Verhandlung am
  3. Juni 2014 verwiesen. Weiters steht auf Grund eines Aktenvermerkes fest, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am
  4. Juni 2014 beim Verwaltungsgericht Wien anrief, um sich bezüglich der Abberaumung der Verhandlung zu erkundigen. Als ihm mitgeteilt wurde, dass die Verhandlung auf Grund seines „Zweckänderungsantrages“ abberaumt worden sei, legte er dar, dass sich Gründe ergeben hätten, diesen Antrag zurückzuziehen. Äußerungen bezüglich eines Irrtums hat der Rechtsvertreter somit im Zuge seines Telefonats nach der Aktenlage nicht getätigt, sondern vielmehr von seiner Absicht mitgeteilt, den eingebrachten Antrag aus Gründen, welche sich „ergeben haben“, wieder zurückzuziehen. Da sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, offensichtlich nachdem er von der Abberaumung der Verhandlung erfahren hatte, zunächst beim Verwaltungsgericht Wien telefonisch über die Gründe, die zur Abberaumung der Verhandlung geführt haben, erkundigte, und ca. zwei Stunden nach diesem Telefonat ein Fax übermittelte, in welchem er sich bezüglich der Antragsänderung plötzlich auf einen Irrtum berief, erscheint das Vorbringen, wonach der „Zweckänderungsantrag“ „irrtümlicherweise in diesem Akt ergangen“ sei, als vollkommen unglaubwürdig. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich ein Irrtum im Sinne des § 871 ABGB die Wirksamkeit einer Prozesshandlung ausschließt, wobei nach dieser Bestimmung für den Erklärenden unter anderem dann keine Verbindlichkeit entsteht, falls er in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser durch den anderen Teil veranlasst war. Veranlassen umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des anderen, etwa im Abgabenverfahren der Organwalter der Abgabenbehörde. Die Irreführung muss dabei weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgen (vgl. VwGH vom
  5. Juni 1953, 213/51, VwSlg 774 F/1953; VwGH vom
  6. Juni 1975, 1268/74, VwSlg 8860 A/1975; VwGH vom
  7. Juni 1993, Zl. 89/12/0200). Dass der angebliche Irrtum des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers durch Organe des Verwaltungsgerichts Wien veranlasst wurde, hat der Rechtsmittelwerber jedoch nicht einmal behauptet und ergeben sich auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte aus dem Gerichtsakt. Es steht somit fest, dass ein Irrtum im Sinne des § 871 ABGB, welcher die Wirksamkeit einer Prozesshandlung ausschließt, beim Beschwerdeführer nicht vorlag, als er seinen der Säumnisbeschwerde zu Grunde liegenden Antrag in Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 41aAbs.

10 NAG abänderte. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass an die Sorgfalt rechtskundiger Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an einen Rechtsunkundigen. Etwa trifft einen rechtskundigen Parteienvertreter die Verpflichtung, eine bereits fertiggestellte Beschwerde nicht ungelesen und damit ohne Kontrolle zu unterschreiben (vgl. etwa VwGH vom

  1. Oktober 1990, Zl. 90/09/0108). Auf Grund seiner erhöhten Sorgfaltspflicht wäre es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers somit oblegen, seinen Schriftsatz vom
  2. Mai 2014 inhaltlich bzw. daraufhin zu überprüfen, ob er sich auf den richtigen Mandanten bzw. das richtige Verfahren bezieht.Insofern der Rechtsmittelwerber geltend macht, dass die Änderung seines der Beschwerde zu Grunde liegenden Antrags irrtümlich ergangen sei und für einen anderen Akt bestimmt gewesen wäre, ist einleitend darauf hinzuweisen, dass sich dieses Vorbringen als unglaubwürdig erweist. Denn zum einen sind der Beschwerdeführer und die Aktenzahl im „Zweckänderungsantrag“ vom
  3. Mai 2014 richtig benannt und wurde in dieser Eingabe auch auf die damals bevorstehende Verhandlung am
  4. Juni 2014 verwiesen. Weiters steht auf Grund eines Aktenvermerkes fest, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am
  5. Juni 2014 beim Verwaltungsgericht Wien anrief, um sich bezüglich der Abberaumung der Verhandlung zu erkundigen. Als ihm mitgeteilt wurde, dass die Verhandlung auf Grund seines „Zweckänderungsantrages“ abberaumt worden sei, legte er dar, dass sich Gründe ergeben hätten, diesen Antrag zurückzuziehen. Äußerungen bezüglich eines Irrtums hat der Rechtsvertreter somit im Zuge seines Telefonats nach der Aktenlage nicht getätigt, sondern vielmehr von seiner Absicht mitgeteilt, den eingebrachten Antrag aus Gründen, welche sich „ergeben haben“, wieder zurückzuziehen. Da sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, offensichtlich nachdem er von der Abberaumung der Verhandlung erfahren hatte, zunächst beim Verwaltungsgericht Wien telefonisch über die Gründe, die zur Abberaumung der Verhandlung geführt haben, erkundigte, und ca. zwei Stunden nach diesem Telefonat ein Fax übermittelte, in welchem er sich bezüglich der Antragsänderung plötzlich auf einen Irrtum berief, erscheint das Vorbringen, wonach der „Zweckänderungsantrag“ „irrtümlicherweise in diesem Akt ergangen“ sei, als vollkommen unglaubwürdig. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich ein Irrtum im Sinne des Paragraph 871, ABGB die Wirksamkeit einer Prozesshandlung ausschließt, wobei nach dieser Bestimmung für den Erklärenden unter anderem dann keine Verbindlichkeit entsteht, falls er in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser durch den anderen Teil veranlasst war. Veranlassen umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des anderen, etwa im Abgabenverfahren der Organwalter der Abgabenbehörde. Die Irreführung muss dabei weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgen vergleiche VwGH vom
  6. Juni 1953, 213/51, VwSlg 774 F/1953; VwGH vom
  7. Juni 1975, 1268/74, VwSlg 8860 A/1975; VwGH vom
  8. Juni 1993, Zl. 89/12/0200). Dass der angebliche Irrtum des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers durch Organe des Verwaltungsgerichts Wien veranlasst wurde, hat der Rechtsmittelwerber jedoch nicht einmal behauptet und ergeben sich auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte aus dem Gerichtsakt. Es steht somit fest, dass ein Irrtum im Sinne des Paragraph 871, ABGB, welcher die Wirksamkeit einer Prozesshandlung ausschließt, beim Beschwerdeführer nicht vorlag, als er seinen der Säumnisbeschwerde zu Grunde liegenden Antrag in Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG abänderte. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass an die Sorgfalt rechtskundiger Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an einen Rechtsunkundigen. Etwa trifft einen rechtskundigen Parteienvertreter die Verpflichtung, eine bereits fertiggestellte Beschwerde nicht ungelesen und damit ohne Kontrolle zu unterschreiben vergleiche etwa VwGH vom

  1. Oktober 1990, Zl. 90/09/0108). Auf Grund seiner erhöhten Sorgfaltspflicht wäre es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers somit oblegen, seinen Schriftsatz vom
  2. Mai 2014 inhaltlich bzw. daraufhin zu überprüfen, ob er sich auf den richtigen Mandanten bzw. das richtige Verfahren bezieht. Zur Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass „Zweckänderungsanträge“ selbst noch im Rechtsmittelverfahren zulässig wären, solange hierdurch der Antrag nicht „in der Sache selbst“ geändert wird, und „die Sache unmissverständlich der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen“ sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein „Aufenthalt aus humanitären Gründen“ für sich genommen nach dem Entfall des § 72 NAG 2005 durch BGBl. I Nr. 29/2009 weder einen hinreichenden Aufenthaltszweck noch einen konkret zu erteilenden Aufenthaltstitel darstellt (vgl. VwGH vom
  3. März 2010, Zl. 2010/22/0019). Dabei ist im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels insbesondere auf die oben wiedergegebene Bestimmung des § 19 Abs. 2 NAG zu verweisen, mit welcher eine strenge Antragsbindung im Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz normiert wird. Somit hat sich der Beschwerdeantrag nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien innerhalb der „Sache“ des Verfahrens vor der Behörde zu bewegen und wird eine Beschwerde nach Änderung des Beschwerdeantrags unzulässig und ist zurückzuweisen (vgl. sinngemäß zu Berufungsanträgen auch VwGH vom
  4. Juni 2014, Zl. 2013/12/0224). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich somit jede Änderung des begehrten Aufenthaltstitels als wesentlich im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG und ist jede Modifizierung des angestrebten Aufenthaltstitels im laufenden Verfahren als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren. Dazu ist anzumerken, dass die vormals geltende und im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage verschiedene Aufenthaltstitel bzw. Aufenthaltszwecke aus humanitären Gründen vorsah und somit nicht gefolgert werden kann, dass eine Antragsmodifizierung auf einen anderen Aufenthaltstitel des humanitären Regimes keine wesentliche Antragsänderung darstellt. Eine derartige Rechtsansicht hätte auch zur Folge, dass der Behörde die Einhaltung der Entscheidungsfrist bei mehrmaliger Abänderung des Antrags auf Erteilung eines „humanitären“ Aufenthaltstitels dahingehend, dass ein anderer „humanitärer“ Aufenthaltstitel erteilt werden soll, auf Grund der unterschiedlichen zu prüfenden Erteilungsvoraussetzungen und einzuhaltenden Verfahrensbestimmungen verunmöglicht werden kann. Zur Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass „Zweckänderungsanträge“ selbst noch im Rechtsmittelverfahren zulässig wären, solange hierdurch der Antrag nicht „in der Sache selbst“ geändert wird, und „die Sache unmissverständlich der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen“ sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein „Aufenthalt aus humanitären Gründen“ für sich genommen nach dem Entfall des Paragraph 72, NAG 2005 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, weder einen hinreichenden Aufenthaltszweck noch einen konkret zu erteilenden Aufenthaltstitel darstellt vergleiche VwGH vom
  5. März 2010, Zl. 2010/22/0019). Dabei ist im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels insbesondere auf die oben wiedergegebene Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, NAG zu verweisen, mit welcher eine strenge Antragsbindung im Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz normiert wird. Somit hat sich der Beschwerdeantrag nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien innerhalb der „Sache“ des Verfahrens vor der Behörde zu bewegen und wird eine Beschwerde nach Änderung des Beschwerdeantrags unzulässig und ist zurückzuweisen vergleiche sinngemäß zu Berufungsanträgen auch VwGH vom
  6. Juni 2014, Zl. 2013/12/0224). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich somit jede Änderung des begehrten Aufenthaltstitels als wesentlich im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG und ist jede Modifizierung des angestrebten Aufenthaltstitels im laufenden Verfahren als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren. Dazu ist anzumerken, dass die vormals geltende und im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage verschiedene Aufenthaltstitel bzw. Aufenthaltszwecke aus humanitären Gründen vorsah und somit nicht gefolgert werden kann, dass eine Antragsmodifizierung auf einen anderen Aufenthaltstitel des humanitären Regimes keine wesentliche Antragsänderung darstellt. Eine derartige Rechtsansicht hätte auch zur Folge, dass der Behörde die Einhaltung der Entscheidungsfrist bei mehrmaliger Abänderung des Antrags auf Erteilung eines „humanitären“ Aufenthaltstitels dahingehend, dass ein anderer „humanitärer“ Aufenthaltstitel erteilt werden soll, auf Grund der unterschiedlichen zu prüfenden Erteilungsvoraussetzungen und einzuhaltenden Verfahrensbestimmungen verunmöglicht werden kann. Da die gegenständliche Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist, konnte

§ 24Abs. 2 Z 2 Vw

GVG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben. Dem stehen auch Art. 6 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen, zumal im vorliegenden Fall lediglich die rechtliche Beurteilung des sich aus der Aktenlage eindeutig ergebenden Sachverhalts vorzunehmen war.Da die gegenständliche Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben. Dem stehen auch Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen, zumal im vorliegenden Fall lediglich die rechtliche Beurteilung des sich aus der Aktenlage eindeutig ergebenden Sachverhalts vorzunehmen war. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz jede Antragsänderung hinsichtlich des beantragten Aufenthaltstitels, insbesondere eine Abänderung des Erstantrags auf Erteilung eines „humanitären“ Aufenthaltstitels dahingehend, dass ein anderer Aufenthaltstitel des humanitären Regimes erteilt werden soll, eine wesentliche Antragsänderung im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG darstellt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz jede Antragsänderung hinsichtlich des beantragten Aufenthaltstitels, insbesondere eine Abänderung des Erstantrags auf Erteilung eines „humanitären“ Aufenthaltstitels dahingehend, dass ein anderer Aufenthaltstitel des humanitären Regimes erteilt werden soll, eine wesentliche Antragsänderung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG darstellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.081.11509.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.