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{'item': 'VGW-171/042/29427/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.04.2015 GeschäftszahlVGW-171/042/29427/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch Mag. Kasper als Vorsi

§ 41aAbs.

3 BO 1994 ein Urlaubsersatzleistungsanspruch gebührt.Zudem führt ein verbrauchter Erholungsurlaub zur Kürzung eines für ein bestimmtes Kalenderjahr bestehenden Urlaubsersatzleistungsanspruchs, wenn der verbrauchte Erholungsurlaub in einem der Jahre erworben worden ist,

Paragraph 41 a, Absatz 3, BO 1994 ein Urlaubsersatzleistungsanspruch gebührt. Demgegenüber ist ein verbrauchter Erholungsurlaub dann nicht zur Anrechnung auf das „ersatzfähige Urlaubsausmaß“ zu bringen, wenn dieser verbrauchte Erholungsurlaub vor den Jahren,

§ 41aAbs.

3 BO 1994 ein Urlaubsersatzleistungsanspruch besteht, erworben worden ist. Die Konsumation eines Urlaubs, welcher vor diesen Kalenderjahren i.S.d. § 41a Abs. 3 BO 1994 erworben worden ist, führt daher nicht zu einer Verminderung des Urlaubsersatzleistungsanspruchs i.S.d. § 41a Abs. 3 BO 1994.Demgegenüber ist ein verbrauchter Erholungsurlaub dann nicht zur Anrechnung auf das „ersatzfähige Urlaubsausmaß“ zu bringen, wenn dieser verbrauchte Erholungsurlaub vor den Jahren,

Paragraph 41 a, Absatz 3, BO 1994 ein Urlaubsersatzleistungsanspruch besteht, erworben worden ist. Die Konsumation eines Urlaubs, welcher vor diesen Kalenderjahren i.S.d. Paragraph 41 a, Absatz 3, BO 1994 erworben worden ist, führt daher nicht zu einer Verminderung des Urlaubsersatzleistungsanspruchs i.S.d. Paragraph 41 a, Absatz 3, BO 1994. Nicht in Abzug zu bringen ist folglich ein Erholungsurlaub (und zwar im Gesamtausmaß des Urlaubsanspruchs i.S.d. Dienstordnung 1994), welcher in den Kalenderjahren, für welche ein Urlaubsersatzleistungsanspruch besteht, konsumiert worden ist, aber vor diesen Kalenderjahren erworben worden ist. Ein Urlaub, der in den Kalenderjahren,

§ 41aAbs.

3 BO 1994 ein Urlaubsersatzleistungsanspruch besteht, konsumiert worden ist, ist folglich dann nicht auf das gemäß § 41a Abs. 3 BO 1994 ermittelte „ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß“ anzurechnen, wenn dieser Urlaub vor diesen Kalenderjahren,

§ 41aAbs.

3 BO 1994 ein Urlaubsersatzleistungsanspruch besteht, erworben worden ist.Nicht in Abzug zu bringen ist folglich ein Erholungsurlaub (und zwar im Gesamtausmaß des Urlaubsanspruchs i.S.d. Dienstordnung 1994), welcher in den Kalenderjahren, für welche ein Urlaubsersatzleistungsanspruch besteht, konsumiert worden ist, aber vor diesen Kalenderjahren erworben worden ist. Ein Urlaub, der in den Kalenderjahren,

Paragraph 41 a, Absatz 3, BO 1994 ein Urlaubsersatzleistungsanspruch besteht, konsumiert worden ist, ist folglich dann nicht auf das gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, BO 1994 ermittelte „ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß“ anzurechnen, wenn dieser Urlaub vor diesen Kalenderjahren,

Paragraph 41 a, Absatz 3, BO 1994 ein Urlaubsersatzleistungsanspruch besteht, erworben worden ist. Im Falle einer aufgrund des § 41a Abs. 4 BO 1994 bestehenden Anrechnungspflicht eines konsumierten Erholungsurlaubs ist nur bis zu einem Höchstmaß von 160 Stunden der in einem Kalenderjahr erworbene und anzurechnende Erholungsurlaub auf das „ersatzfähige Urlaubsausmaß“ i.S.d. § 41a Abs. 3 BO 1994 zur Anrechnung zu bringen.Im Falle einer aufgrund des Paragraph 41 a, Absatz 4, BO 1994 bestehenden Anrechnungspflicht eines konsumierten Erholungsurlaubs ist nur bis zu einem Höchstmaß von 160 Stunden der in einem Kalenderjahr erworbene und anzurechnende Erholungsurlaub auf das „ersatzfähige Urlaubsausmaß“ i.S.d. Paragraph 41 a, Absatz 3, BO 1994 zur Anrechnung zu bringen. In Abzug zu bringen ist bei Zugrundelegung des oa Auslegungsergebnisses, folglich (bis zum Maximalausmaß von 160 Stunden pro Kalenderjahr) sohin der bis zum Pensionsantritt verbrauchte Erholungsurlaub, der in den Kalenderjahren, für welche ein Urlaubsersatzleistungsanspruch besteht, erworben worden ist. 4.5) Abfolge der Zwischenschritte für die Ermittlung eines Urlaubsentgeltanspruchs Sohin schreibt das Gesetz die nachfolgenden Ermittlungsschritte vor: Zuerst ist das „ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß gemäß § 41a Abs. 3 BO 1994 zu ermitteln. Zuerst ist das „ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, BO 1994 zu ermitteln. In einem nächsten Schritt ist zu ermitteln, ob in diesem Zeitraum, für welchen gemäß § 41a Abs. 3 BO 1994 ein Urlaubsersatzleistungsanspruch gebührt, ein Urlaub verbraucht worden ist.In einem nächsten Schritt ist zu ermitteln, ob in diesem Zeitraum, für welchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, BO 1994 ein Urlaubsersatzleistungsanspruch gebührt, ein Urlaub verbraucht worden ist. Bejahendenfalls ist zu ermitteln, in welchen Jahren der diesem verbrauchten Urlaub zugrunde liegende Urlaubsanspruch erworben worden ist. Wenn es sich ergibt, dass alle oder ein Teil der in diesen Jahren verbrauchten Urlaube in den Jahren, für welche im konkreten Fall gemäß § 41a Abs. 3 BO 1994 ein Urlaubsersatzleistungsanspruch gebührt, erworben worden sind, ist zu ermitteln, in welchen Jahren diese verbrauchten Urlaube erworben worden sind.Wenn es sich ergibt, dass alle oder ein Teil der in diesen Jahren verbrauchten Urlaube in den Jahren, für welche im konkreten Fall gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, BO 1994 ein Urlaubsersatzleistungsanspruch gebührt, erworben worden sind, ist zu ermitteln, in welchen Jahren diese verbrauchten Urlaube erworben worden sind. Die aufgrund dieses Arbeitsschritts für ein bestimmtes Kalenderjahr ermittelten Stunden (eines konsumierten Urlaubs) sind sodann bis zu einem Höchstmaß von 160 Stunden auf das für dieses Kalenderjahr ermittelte „ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß“ anzurechnen. Das für ein Kalenderjahr gemäß § 41a Abs. 3 BO 1994 ermittelte (mit maximal 160 Stunden gedeckelte) ermittelte „ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß“ ist daher um die konsumierten Urlaubsstunden, welche in diesem Kalenderjahr erworben worden sind, zu verringern. Die aufgrund dieses Arbeitsschritts für ein bestimmtes Kalenderjahr ermittelten Stunden (eines konsumierten Urlaubs) sind sodann bis zu einem Höchstmaß von 160 Stunden auf das für dieses Kalenderjahr ermittelte „ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß“ anzurechnen. Das für ein Kalenderjahr gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, BO 1994 ermittelte (mit maximal 160 Stunden gedeckelte) ermittelte „ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß“ ist daher um die konsumierten Urlaubsstunden, welche in diesem Kalenderjahr erworben worden sind, zu verringern. 5) Folgerungen für das gegenständliche Verfahren 5.1) zur Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang dem Beschwerdeführer für das Jahr 2007 ein Urlaubsersatzleistungsanspruch gebührt Der Beschwerdeführer hat von dem von ihm für das Jahr 2007 erworbenen Urlaubsanspruch im Ausmaß von 216 Stunden bis zu seiner Pensionierung einen Urlaub im Ausmaß von 200 Stunden (und daher im Ausmaß von mehr als 160 Stunden) konsumiert. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschwerdeführers aus dem aktiven Dienstverhältnis waren die von ihm im Jahre 2007 erworbenen Urlaubsansprüche noch nicht verfallen gewesen. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 41a Abs. 3 BO für das Jahr 2007 ein „ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß“ im Ausmaß von 160 Stunden zugestanden war. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschwerdeführers aus dem aktiven Dienstverhältnis waren die von ihm im Jahre 2007 erworbenen Urlaubsansprüche noch nicht verfallen gewesen. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, BO für das Jahr 2007 ein „ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß“ im Ausmaß von 160 Stunden zugestanden war. Da der Beschwerdeführer bis zu einem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis 200 Urlaubsstunden, welche er im Kalenderjahr 2007 (daher für ein Kalenderjahr, für welches ein Urlaubsersatzleistungsanspruch i.S.d. § 41a Abs. 3 BO 1994 besteht) erworben hat, konsumiert hat, findet auf diesen Urlaubsverbrauch die Anrechnungsregelung des § 41a Abs. 4 BO 1994 Anwendung. Da der Beschwerdeführer bis zu einem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis 200 Urlaubsstunden, welche er im Kalenderjahr 2007 (daher für ein Kalenderjahr, für welches ein Urlaubsersatzleistungsanspruch i.S.d. Paragraph 41 a, Absatz 3, BO 1994 besteht) erworben hat, konsumiert hat, findet auf diesen Urlaubsverbrauch die Anrechnungsregelung des Paragraph 41 a, Absatz 4, BO 1994 Anwendung. Nach dieser Regelung ist der für dieses Kalenderjahr erworbene und konsumierte Urlaub auf den Uralursatzleistungsanspruch, welcher für dieses Kalenderjahr gemäß § 41a Abs. 3 BO 1994 zuzuerkennen wäre, in Anrechnung zu bringen. Nach dieser Regelung ist der für dieses Kalenderjahr erworbene und konsumierte Urlaub auf den Uralursatzleistungsanspruch, welcher für dieses Kalenderjahr gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, BO 1994 zuzuerkennen wäre, in Anrechnung zu bringen. Von dem obgenannten, für das Jahr 2007 ermittelten „ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß“ sind daher die konsumierten Erholungsurlaubsansprüche, welche im Jahre 2007 erworben worden sind (bis zum Höchstmaß von 160 Stunden) zur Anrechnung zu bringen. Da der Beschwerdeführer in den Kalenderjahren 2007 und 2008 insgesamt 200 Stunden an Erholungsurlaubsansprüchen, welche dieser im Jahre 2007 erworben hatte, konsumiert hatte, führt sohin die gebotene Anrechnung dieser konsumierten Erholungsurlaubsstunden zum Wegfall (Auf-Null-Reduzierung) des für das Jahr 2007 ermittelten „ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaßes“. Folglich gebührt dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2007 kein Urlaubsersatzleistungsanspruch. Da gemäß § 41a Abs. 3 BO 1994 für jedes Kalenderjahr (und daher diesfalls auch für das Kalenderjahr 2007) ein Urlaubsersatzleistungsanspruch mit einem Ersatz von maximal 160 Stunden begrenzt ist, ist der für diese Jahr zu gewährende Urlaubsersatzleistungsanspruch bereits bei einem Verbrauch von 160 Stunden eines diesem Kalenderjahr zuzuordnenden Urlaubs auf Null reduziert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mehr als 160 Stunden von dem in diesem Kalenderjahr erworbenen Urlaub verbraucht hat, führt daher nicht zu noch einer weiteren Kürzung des Urlaubsersatzleistungsanspruchs i.S.d. § 41a Abs. 3 BO. Die Auslegung, dass bei der Anrechnung i.S.d. § 41a Abs. 4 BO eine Anrechnung einer Urlaubskonsumation im Hinblick auf ein Kalenderjahr nur im maximalen Ausmaß von 160 Stunden erfolgen kann, ist daher eine den Beschwerdeführer begünstigende Auslegung des Gesetzes.Da gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, BO 1994 für jedes Kalenderjahr (und daher diesfalls auch für das Kalenderjahr 2007) ein Urlaubsersatzleistungsanspruch mit einem Ersatz von maximal 160 Stunden begrenzt ist, ist der für diese Jahr zu gewährende Urlaubsersatzleistungsanspruch bereits bei einem Verbrauch von 160 Stunden eines diesem Kalenderjahr zuzuordnenden Urlaubs auf Null reduziert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mehr als 160 Stunden von dem in diesem Kalenderjahr erworbenen Urlaub verbraucht hat, führt daher nicht zu noch einer weiteren Kürzung des Urlaubsersatzleistungsanspruchs i.S.d. Paragraph 41 a, Absatz 3, BO. Die Auslegung, dass bei der Anrechnung i.S.d. Paragraph 41 a, Absatz 4, BO eine Anrechnung einer Urlaubskonsumation im Hinblick auf ein Kalenderjahr nur im maximalen Ausmaß von 160 Stunden erfolgen kann, ist daher eine den Beschwerdeführer begünstigende Auslegung des Gesetzes. Dieses Ergebnis deckt sich mit dem Begehren des Beschwerdeführers i.S.d. § 27 i.V.m. § 9 VwGVG im Beschwerdeschriftsatz, zumal der Beschwerdeführer die Feststellung der belangten Behörde, dass diesem für das Kalenderjahr 2007 kein Urlaubsersatzleistungsanspruch zusteht, ausdrücklich nicht bestritten hat. Dieses Ergebnis deckt sich mit dem Begehren des Beschwerdeführers i.S.d. Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 9, VwGVG im Beschwerdeschriftsatz, zumal der Beschwerdeführer die Feststellung der belangten Behörde, dass diesem für das Kalenderjahr 2007 kein Urlaubsersatzleistungsanspruch zusteht, ausdrücklich nicht bestritten hat. 5.2) zur Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang dem Beschwerdeführer für das Jahr 2008 ein Urlaubsersatzleistungsanspruch gebührt Gemäß § 41a Abs. 3 BO 1994 ist der für ein Kalenderjahr zu beanspruchende Urlaubsersatzleistungsanspruch mit 160 Stunden begrenzt. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, BO 1994 ist der für ein Kalenderjahr zu beanspruchende Urlaubsersatzleistungsanspruch mit 160 Stunden begrenzt. Sohin beträgt der dem Beschwerdeführer für das Jahr 2008 maximal zusprechbare Urlaubsersatzleistungsanspruch 160 Stunden. Infolge der Tatsache, 1) dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 durchgehend voll beschäftigt war, und 2) dass dieser keinen Urlaub, welchen er im Jahre 2008 erworben hatte, konsumiert hat, wurde von der belangten Behörde zu Recht für das Kalenderjahr 2008 ein Urlaubsersatzleistungsanspruch im Ausmaß von 160 Stunden festgestellt. Auch in der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer für 2008 einen Urlaubsersatzleistungsanspruch von 160 Stunden habe. Da sich in diesem Punkt die durch einen Anwalt eingebrachte Beschwerdebehauptung nicht vom erlassenen Bescheid unterscheidet, waren keine weiteren Ausführungen für dieses Jahr zu treffen. 5.3) zur Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang dem Beschwerdeführer für das Jahr 2009 ein Urlaubsersatzleistungsanspruch gebührt Strittig ist sohin nur das Ausmaß des für das Kalenderjahr 2009 gebührenden Urlaubsersatzleistungsanspruchs. Wie zuvor ausgeführt, stand der Beschwerdeführer im Jahr 2009 lediglich zwischen dem 1.1.2009 und dem 31.8.2009 in einem aktiven Dienstverhältnis zur Stadt Wien. In diesem Zeitraum war er vollzeitbeschäftigt gewesen. Sohin ist für das Jahr 2009 laut § 41a Abs. 3 leg. cit das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit (1.1.2009 bis 31.8.2009) in diesem Kalenderjahr zur Dauer des gesamten Kalenderjahrs zu reduzieren. Wie zuvor ausgeführt, stand der Beschwerdeführer im Jahr 2009 lediglich zwischen dem 1.1.2009 und dem 31.8.2009 in einem aktiven Dienstverhältnis zur Stadt Wien. In diesem Zeitraum war er vollzeitbeschäftigt gewesen. Sohin ist für das Jahr 2009 laut Paragraph 41 a, Absatz 3, leg. cit das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit (1.1.2009 bis 31.8.2009) in diesem Kalenderjahr zur Dauer des gesamten Kalenderjahrs zu reduzieren. Daher ergibt sich als Rechenoperation für dieses Kalenderjahr 160 dividiert durch 365 (Anzahl der Kalendertage des Jahres 2009) mal 243 (Anzahl der Kalendertage bis zum 1.9.2009), was zu einem rechnerischen Ergebnis von 106,52 führt und somit auf 107 Stunden aufgerundet wurde. Die Beschwerdebehauptung, dass auch für das Jahr 2009 ein Anspruch auf 160 Stunden Urlaubsersatzleistung zustehen würde, entspricht sohin nicht dem Gesetz. Diese Regelung der Besoldungsordnung steht im Übrigen im Hinblick auf die Aliquotierung der Urlaubsersatzleistung (entsprechend dem jeweiligen Zeitpunkt der Ruhestandsversatzung) auch im Einklang mit sonstigen Aliquotierungsregelungen im Dienstrecht (vgl. etwa bezüglich des Anspruchs auf Sonderzahlungen bzw. bezüglich des Urlaubszuschusses bzw. bezüglich der Weihnachtsremuneration; auch diese Ansprüche werden stets für den jeweiligen aktiven Beschäftigungszeitraum aliquot erworben). Diese Regelung der Besoldungsordnung steht im Übrigen im Hinblick auf die Aliquotierung der Urlaubsersatzleistung (entsprechend dem jeweiligen Zeitpunkt der Ruhestandsversatzung) auch im Einklang mit sonstigen Aliquotierungsregelungen im Dienstrecht vergleiche etwa bezüglich des Anspruchs auf Sonderzahlungen bzw. bezüglich des Urlaubszuschusses bzw. bezüglich der Weihnachtsremuneration; auch diese Ansprüche werden stets für den jeweiligen aktiven Beschäftigungszeitraum aliquot erworben). Eine andere Regelung würde zu dem unsachlichen Ergebnis führen, dass einem Bediensteten auch dann, wenn er per

  1. Jänner eines Jahres in den Ruhestand versetzt werden würde, genauso wie jenem Bediensteten, der per
  2. Dezember eines Jahres in den Ruhestand versetzt wird, ein Urlaubsersatzleistungsanspruch von vier Wochen auszuzahlen wäre. Daher ist durch eine Aliquotierung der Urlaubsersatzleistung je nachdem, wann die Ruhestandsversetzung erfolgt, eine sachgerechte Abgeltung gewährleistet; diese Regelung vermag daher nicht als unsachlich bzw. gleichheitswidrig i.S.d. Art. 7 B-VG einstuft zu werden.Eine andere Regelung würde zu dem unsachlichen Ergebnis führen, dass einem Bediensteten auch dann, wenn er per
  3. Jänner eines Jahres in den Ruhestand versetzt werden würde, genauso wie jenem Bediensteten, der per
  4. Dezember eines Jahres in den Ruhestand versetzt wird, ein Urlaubsersatzleistungsanspruch von vier Wochen auszuzahlen wäre. Daher ist durch eine Aliquotierung der Urlaubsersatzleistung je nachdem, wann die Ruhestandsversetzung erfolgt, eine sachgerechte Abgeltung gewährleistet; diese Regelung vermag daher nicht als unsachlich bzw. gleichheitswidrig i.S.d. Artikel 7, B-VG einstuft zu werden. Zum Wesen der Urlaubsersatzleistung, die im privatrechtlichen Bereich durch § 10 Urlaubsgesetzes (Urlaubsersatzleistung) festgelegt ist, hat der Oberste Gerichtshof am 26.05.2004 zu GZ 9 Ob A17/04 ausgesprochen, dass die Urlaubsersatzleistung sich als eine Art bereicherungsrechtlicher Ausgleich dafür erweise, dass der Arbeitgeber insoweit Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers in überproportionalen Ausmaß entgegengenommen hat, als bei „regulärer“ Abwicklung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber nur um die Anzahl der Urlaubstage verminderte Leistung erhalten hätte. Diese Mehrleistung des Arbeitnehmers ist durch eine Geldleistung des Arbeitgebers auszugleichen, die dem – unter Heranziehung des an sich geschuldeten Arbeitsentgeltes ermittelten – typisierten Wert bzw. Preis der Dienstleistung zu entsprechen hat. Im Hinblick auf diesen Charakter der Urlaubsersatzleistung ist eine Aliquotierung - wie in anderen Bereichen des Dienstrechtes auch - sachgerecht. Eine andere Regelung wäre zudem auch nicht mit dem Charakter der Urlaubsersatzleistung als Ausgleichsanspruch, der mit der Dienstzeit im Jahr und mit dem Ausmaß einer allfälligen Teilbeschäftigung korreliert, vereinbar. In diesem Sinne haben auch der Verwaltungsgerichtshof und der Gerichtshof der Europäischen Union klar ausgesprochen, dass die Urlaubsersatzleistung jeweils für den Ausgleich des für ein ganzes Kalenderjahr nicht verbrauchten Urlaubes in der bei Vollzeitbeschäftigung maximalen Höhe von 160 Stunden zusteht.Zum Wesen der Urlaubsersatzleistung, die im privatrechtlichen Bereich durch Paragraph 10, Urlaubsgesetzes (Urlaubsersatzleistung) festgelegt ist, hat der Oberste Gerichtshof am 26.05.2004 zu GZ 9 Ob A17/04 ausgesprochen, dass die Urlaubsersatzleistung sich als eine Art bereicherungsrechtlicher Ausgleich dafür erweise, dass der Arbeitgeber insoweit Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers in überproportionalen Ausmaß entgegengenommen hat, als bei „regulärer“ Abwicklung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber nur um die Anzahl der Urlaubstage verminderte Leistung erhalten hätte. Diese Mehrleistung des Arbeitnehmers ist durch eine Geldleistung des Arbeitgebers auszugleichen, die dem – unter Heranziehung des an sich geschuldeten Arbeitsentgeltes ermittelten – typisierten Wert bzw. Preis der Dienstleistung zu entsprechen hat. Im Hinblick auf diesen Charakter der Urlaubsersatzleistung ist eine Aliquotierung - wie in anderen Bereichen des Dienstrechtes auch - sachgerecht. Eine andere Regelung wäre zudem auch nicht mit dem Charakter der Urlaubsersatzleistung als Ausgleichsanspruch, der mit der Dienstzeit im Jahr und mit dem Ausmaß einer allfälligen Teilbeschäftigung korreliert, vereinbar. In diesem Sinne haben auch der Verwaltungsgerichtshof und der Gerichtshof der Europäischen Union klar ausgesprochen, dass die Urlaubsersatzleistung jeweils für den Ausgleich des für ein ganzes Kalenderjahr nicht verbrauchten Urlaubes in der bei Vollzeitbeschäftigung maximalen Höhe von 160 Stunden zusteht. Aufgrund des klaren gesetzlichen Wortlautes und der nachvollziehbaren Rechenoperation der MD-PWS wurde sohin der Urlaubsersatzleistungsanspruch für die Jahre 2007, 2008 und 2009 mathematisch und rechtlich richtig festgestellt. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die entsprechende Bestimmung des § 41a BO 1994 erst mit 1.1.2014 in Kraft getreten ist, so ist ihm zu entgegnen, dass die Einführung der Urlaubsersatzleistung aufgrund der EuGH-Richtlinie und des Urteils des EuGH vom 03.05.2012, C-337/10 erfolgte, davor gab es im Bereich der öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisse keine Möglichkeit der Abgeltung der Urlaubsersatzleistung. Richtig zitiert auch der Beschwerdeführer das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 2013/12/0059, in dem die Urlaubsersatzleistungsanspruch umschrieben wird. Dem Beschwerdeführer ist zu seinem Argument zu entgegnen, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung am 1.7.2014 die Rechtslage anzuwenden hatte, die zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich war. Die Einfügung des § 41a BO 1994 erfolgte in Umsetzung der oa EU-rechtlichen Vorgaben, und zudem mit rückwirkender Wirkung per 2.8.
  5. Im Umfang der korrekten Umsetzung dieser EU-rechtlichen Bestimmungen findet daher die oa Richtlinie keine unmittelbare Anwendung mehr. Ein Spielraum für die direkte Anwendung des Unionsrechts besteht daher nicht mehr.Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die entsprechende Bestimmung des Paragraph 41 a, BO 1994 erst mit 1.1.2014 in Kraft getreten ist, so ist ihm zu entgegnen, dass die Einführung der Urlaubsersatzleistung aufgrund der EuGH-Richtlinie und des Urteils des EuGH vom 03.05.2012, C-337/10 erfolgte, davor gab es im Bereich der öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisse keine Möglichkeit der Abgeltung der Urlaubsersatzleistung. Richtig zitiert auch der Beschwerdeführer das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 2013/12/0059, in dem die Urlaubsersatzleistungsanspruch umschrieben wird. Dem Beschwerdeführer ist zu seinem Argument zu entgegnen, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung am 1.7.2014 die Rechtslage anzuwenden hatte, die zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich war. Die Einfügung des Paragraph 41 a, BO 1994 erfolgte in Umsetzung der oa EU-rechtlichen Vorgaben, und zudem mit rückwirkender Wirkung per 2.8.
  6. Im Umfang der korrekten Umsetzung dieser EU-rechtlichen Bestimmungen findet daher die oa Richtlinie keine unmittelbare Anwendung mehr. Ein Spielraum für die direkte Anwendung des Unionsrechts besteht daher nicht mehr. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass es zu einer Ungleichbehandlung zwischen ihm und Bediensteten, die regulär ihren Ruhestand antreten, käme, so ist ihm zu entgegnen, dass eine offenbar länger dauernde Krankheit, die zu einer amtswegigen Ruhestandsversetzung führt, auch nicht planbar ist und somit auch nicht davon auszugehen ist, dass irgendwelche Einteilungen hinsichtlich des Urlaubsverbrauches stattfinden hätten können. Somit können auch Bedienstete, die geplant in den Ruhestand übertreten, auch noch ihren Urlaub verbrauchen. Ihnen stand aber bislang (daher bis zur oa EU-rechtlichen Regelung) auch kein Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung zu. Gerade bei einer längerdauernden Krankheit kann zwar der Urlaub nicht verbraucht werden, dafür ist aber nunmehr als Abgeltung die (nicht in der Dienstordnung, sondern in der Besoldungsordnung, und daher eigenständig geregelte) Urlaubsersatzleistung vorgesehen. Somit liegt aber keine Ungleichbehandlung vor, weil unterschiedliche Sachverhalte bestehen. Mit dem Vorbringen in der Beschwerde, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Stellungnahme vom 6.6.2014 auseinandergesetzt habe, vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit aufzeigen, weil das Vorbringen in der Stellungnahme nunmehr Inhalt der Beschwerde ist, die aber insgesamt zu keinem anderen Ergebnis geführt hat. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Ad II) Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen oa Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Urlaubsersatzleistung ab, noch liegen sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, weil im vorliegenden Verfahren die nach dem Gesetz zu erfolgende Berechnung der Urlaubsersatzleistung Gegenstand des Verfahrens war.Ad römisch zwei) Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen oa Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Urlaubsersatzleistung ab, noch liegen sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, weil im vorliegenden Verfahren die nach dem Gesetz zu erfolgende Berechnung der Urlaubsersatzleistung Gegenstand des Verfahrens war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.042.29427.2014

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