Obsah (13)
§ 50§ 45§ 42§ 64§ 52§ 25a§ 6§ 14§ 2§ 5§ 19§ 20Art. 131RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.04.2015 GeschäftszahlVGW-001/064/35031/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Ma
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde insoferne stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis, soweit es den Tatvorwurf betrifft, dass der Beschwerdeführer als Schiffsführer des Fahrschulbootes der Firma P. mit dem amtlichen Kennzeichen W-... am 14.07.2014 um 10.33 Uhr das „Bergfahrerjoch“ der Reichsbrücke im Bereich Str.km. 1928,900 mit dem Boot rechtsufrig entgegen der in Wien gebotenen und mit Schifffahrtszeichen verordneten Linksfahrverordnung durchfahren habe, behoben und in diesem Umfang das Strafverfahren
§ 45Abs. 1 Z 1 und Z 3 VSt
G eingestellt wird.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoferne stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis, soweit es den Tatvorwurf betrifft, dass der Beschwerdeführer als Schiffsführer des Fahrschulbootes der Firma P. mit dem amtlichen Kennzeichen W-... am 14.07.2014 um 10.33 Uhr das „Bergfahrerjoch“ der Reichsbrücke im Bereich Str.km. 1928,900 mit dem Boot rechtsufrig entgegen der in Wien gebotenen und mit Schifffahrtszeichen verordneten Linksfahrverordnung durchfahren habe, behoben und in diesem Umfang das Strafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, VStG eingestellt wird. II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt lautet:römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt lautet: „Sie haben als Schiffsführer des Fahrschulbootes der Firma P. mit dem amtlichen Kennzeichen W-... am 14.07.2014 um 10.33 Uhr 1) mit dem og. Boot die mit Schifffahrtszeichen gesperrte Durchfahrtsöffnung des „Bergfahrerjochs“ der Reichsbrücke im Bereich Str.km. 1928,900 zu Tal durchfahren 2) und haben anschließend nach Wendung des Bootes dieses langsam ohne ersichtliche Maschinenkraft ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zu Tal treiben lassen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1) § 16 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 17/2009, in Verbindung mit § 6.25 Z 1 Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 289/20111) Paragraph 16, Absatz eins, Schifffahrtsgesetz (SchFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2009,, in Verbindung mit Paragraph 6 Punkt 25, Ziffer eins, Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, 2) § 16 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 17/2009, in Verbindung mit § 6.19 Z 1 Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 289/2011.2) Paragraph 16, Absatz eins, Schifffahrtsgesetz (SchFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2009,, in Verbindung mit Paragraph 6 Punkt 19, Ziffer eins, Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie
§ 42Abs. 1 Schifffahrtsgesetz (Sch
FG), BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 180/2013, folgende Strafen verhängt:Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie
Paragraph 42, Absatz eins, Schifffahrtsgesetz (SchFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013,, folgende Strafen verhängt: zu 1) eine Geldstrafe in der Höhe von € 35,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Stunden) zu 2) eine Geldstrafe in der Höhe von € 35,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Stunden).“ Zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens hat der Beschwerdeführer daher
§ 64VSt
G einen Beitrag in der Höhe von insgesamt € 20,-- (10 % der Strafe, mindestens jedoch € 10,-- je Übertretung) zu entrichten.Zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens hat der Beschwerdeführer daher
Paragraph 64, VStG einen Beitrag in der Höhe von insgesamt € 20,-- (10 % der Strafe, mindestens jedoch € 10,-- je Übertretung) zu entrichten. III.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch drei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:römisch eins. Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „Sie haben als Schiffsführer des Fahrschulboots der Firma P. mit dem amtlichen Kennzeichen W-... dadurch, dass Sie am 14.07.2014 um 10:33 Uhr das Bergfahrerjoch der Reichsbrücke im Bereich Str.km 1928,900 mit dem Boot rechtsufrig entgegen der in Wien gebotenen und mit Schifffahrtszeichen verordneten Linksfahrverordnung und die mit Schifffahrtszeichen gesperrte Durchfahrtsöffnung zu Tal durchfahren haben, anschließend das Boot gewendet und dieses in der Folge langsam ohne ersichtliche Maschinenkraft ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zu Tal treiben lassen, gegen § 6.12 Abs.1, § 6.25 Abs.1 und § 6.19 Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBL. II Nr. 248/2005 i.d.g.F. verstoßen.„Sie haben als Schiffsführer des Fahrschulboots der Firma P. mit dem amtlichen Kennzeichen W-... dadurch, dass Sie am 14.07.2014 um 10:33 Uhr das Bergfahrerjoch der Reichsbrücke im Bereich Str.km 1928,900 mit dem Boot rechtsufrig entgegen der in Wien gebotenen und mit Schifffahrtszeichen verordneten Linksfahrverordnung und die mit Schifffahrtszeichen gesperrte Durchfahrtsöffnung zu Tal durchfahren haben, anschließend das Boot gewendet und dieses in der Folge langsam ohne ersichtliche Maschinenkraft ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zu Tal treiben lassen, gegen Paragraph 6 Punkt 12, Absatz eins,, Paragraph 6 Punkt 25, Absatz eins und Paragraph 6 Punkt 19, Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBL. römisch zwei Nr. 248 aus 2005, i.d.g.F. verstoßen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 16 Abs.1 Schifffahrtsgesetz – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997 i.d.g.F. i.V.m. § 6.12 Abs.1, § 6.19 und § 6.25 Abs.1 Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBL. II Nr. 248/2005 i.d.g.F.Paragraph 16, Absatz eins, Schifffahrtsgesetz – SchFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 6 Punkt 12, Absatz eins,, Paragraph 6 Punkt 19 und Paragraph 6 Punkt 25, Absatz eins, Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBL. römisch zwei Nr. 248 aus 2005, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von € 105,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden § 42 Abs.1 SchFGParagraph 42, Absatz eins, SchFG Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 115,
- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ II. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer wie folgt ausführte:römisch zwei. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer wie folgt ausführte: „Gegen den Bescheid der Behörde
- Instanz mdZI MBA ...-S32439/14, zugestellt/hinterlegt am 21.11.
- Innerhalb offener Frist erhebe ich gegen o.a, Straferkenntnis dem Grunde und der Höhe nach Beschwerde u stelle den Antrag den Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der nicht verwirklichten Sachverhaltselemente aufzuheben u aufgrund der Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VstG von der Verhängung einer Verwaltungsstrafe abzusehen,den Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der nicht verwirklichten Sachverhaltselemente aufzuheben u aufgrund der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, VstG von der Verhängung einer Verwaltungsstrafe abzusehen, in eventu aus verfahrensökonomischen Gründen in Übereinstimmung mit den regelmäßigen Tätigkeitsberichten der Verwaltungsgerichte aus Gründen der offenkundigen Sach- u Rechtslage dies im Wege der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde zu erledigen. Begründung Zum maßgeblichen Sachverhalt wird auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Einspruch vom 09.09.2014 gegen die Strafverfügung der o a Behörde vom 22.08.2014 verwiesen. Die belangte Behörde führt im Straferkenntnis aus, dass durch ein Durchfahren des Bergfahrerjochs der Reichsbrücke zu Tale, ein rechtsufriges zu Tale fahren u ein nach anschließender Wendung langsames zu Tale treiben lassen eine Verwaltungsübertretung gegeben war u änderte damit die rechtliche Beurteilung ihrer Strafverfügung vom 22.08.2014, wonach dadurch drei Verwaltungsübertretungen verwirklicht worden wären. Die belangte Behörde hat in ihrer Straferkenntnis völlig außer Acht gelassen, aufgrund welcher Ergebnisse die Sachverhalte „rechtsufriges zu Tale fahren u ein nach anschließender Wendung langsames zu Tale treiben lassen" als gegeben anzunehmen gewesen wären, da diese vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestritten wurden. Die Behörde hat verabsäumt, die hier maßgeblichen Zeugen, welche sich während des maßgeblichen Sachverhaltshergangs als Beifahrer im Motorboot des Beschwerdeführers befanden, iE Fr. Mag. N. PA …, Wien Hr. Dr. F., PA …, Wien zum Sachverhalt zu befragen, welche als einzige Personen tatsächlich über Fahrtbewegung, Ruderstellung u Motorbetrieb des vom Beschwerdeführer gesteuerten Bootes, sohin über die Tatsache, dass die Fahrtrichtung vor dem Durchfahren des Brückenjochs auf der richtigen Fahrseite erfolgte u über die Tatsache, dass gerade kein Treibenlassen, sondern der ausdrücklich erlaubte Fall des § 6.19 Abs 2 WVO gegeben war, Auskunft geben können.zum Sachverhalt zu befragen, welche als einzige Personen tatsächlich über Fahrtbewegung, Ruderstellung u Motorbetrieb des vom Beschwerdeführer gesteuerten Bootes, sohin über die Tatsache, dass die Fahrtrichtung vor dem Durchfahren des Brückenjochs auf der richtigen Fahrseite erfolgte u über die Tatsache, dass gerade kein Treibenlassen, sondern der ausdrücklich erlaubte Fall des Paragraph 6 Punkt 19, Absatz 2, WVO gegeben war, Auskunft geben können. Die belangte Behörde stützt sich im Straferkenntnis einzig auf eine Anzeige der Schifffahrtaufsicht ohne nähere Ausführungen zum Sachverhalt. Die Behörde verkennt, dass Organe der Schiffahrtsaufsicht gem § 38 Abs 4 SchFG durch Tragen einer Uniform gekennzeichnet zu sein haben und sich auf Verlangen auch ausweisen müssen. IggF wurde der Beschwerdeführer offenkundig von einer Privatperson, gekleidet in kurze Hosen u Freizeitjacke in Gegenwart der o a Zeugen in äußerst unhöflicher Weise angerufen, zur Rede gestellt u gemaßregelt, dies u a mit den Worten „warum sad's ma ins gsperrte Joch einegfohrn?“, ohne sich irgendwie näher zu erklären. Ein Ausweis der Schifffahrtsaufsichtsbehörde wurde ebenfalls nicht vorgewiesen. Da das Tragen der Uniform gem § 28 Abs 4 SchFG ein Konstutiverfordernis für das Vorliegen eines Verwaltungshandelns der Schifffahrtsbehörde darstellt, lag somit nach übereinstimmender Wahrnehmung des Beschwerdeführers mit derjenigen der o a Zeugen keine dienstliche Wahrnehmung eines Organs der Schifffahrtsbehörde vor u fußt somit der angenommene Sachverhalt gem den Ausführungen der belangten Behörde auf falschen Tatsachen.Die belangte Behörde stützt sich im Straferkenntnis einzig auf eine Anzeige der Schifffahrtaufsicht ohne nähere Ausführungen zum Sachverhalt. Die Behörde verkennt, dass Organe der Schiffahrtsaufsicht gem Paragraph 38, Absatz 4, SchFG durch Tragen einer Uniform gekennzeichnet zu sein haben und sich auf Verlangen auch ausweisen müssen. IggF wurde der Beschwerdeführer offenkundig von einer Privatperson, gekleidet in kurze Hosen u Freizeitjacke in Gegenwart der o a Zeugen in äußerst unhöflicher Weise angerufen, zur Rede gestellt u gemaßregelt, dies u a mit den Worten „warum sad's ma ins gsperrte Joch einegfohrn?“, ohne sich irgendwie näher zu erklären. Ein Ausweis der Schifffahrtsaufsichtsbehörde wurde ebenfalls nicht vorgewiesen. Da das Tragen der Uniform gem Paragraph 28, Absatz 4, SchFG ein Konstutiverfordernis für das Vorliegen eines Verwaltungshandelns der Schifffahrtsbehörde darstellt, lag somit nach übereinstimmender Wahrnehmung des Beschwerdeführers mit derjenigen der o a Zeugen keine dienstliche Wahrnehmung eines Organs der Schifffahrtsbehörde vor u fußt somit der angenommene Sachverhalt gem den Ausführungen der belangten Behörde auf falschen Tatsachen. Richtigerweise hätte die Behörde erkennen müssen, dass iggF offenkundig keine eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organs vorlag, sondern lediglich u mglw ein privates Tätigwerden. In Verbindung mit dem offensichtlichen Erregungszustand dieser Person, welcher vom Beschwerdeführer u dan o a Zeugen als sehr befremdend u unangebracht wahrgenommen wurde, hätte die Behörde somit von einer äußerst geringen Glaubwürdigkeit der Wahrnehmungswiedergabe dieser Person ausgehen müssen. Auf die Erkenntnisse des VwGH zur Indienststellung von Organen außerhalb ihrer Dienstzeit wird verwiesen. Der Vollständigkeit sei darauf verwiesen, dass eine Person aus mehr als 100m Entfernung am talwärts rechten Ufer befindlich schon faktisch mangels Sichtmöglichkeit weder Angaben zur Ruderstellung u zur Stellung des Gashebels eines geführten Motorbootes, somit zum ein rechtswidriges Treibenlassen ausschließenden Fall des § 6.19 Abs 2 WVO , noch zur Fahrtrichtung eines Bootes, welches vor dem Passieren der Reichsbrücke von der linken Fahrtspur zum zulässiger Weise erfolgenden Längseitsgehen am rechten Ufer Auskunft geben kann. Somit hat die Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen u den Beschwerdeführer in seinen Verfahrensrechten verletzt u bleibt offen, welches angeblich tatbildliche Verhalten die Behörde als maßgeblich für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe angesehen hat.Richtigerweise hätte die Behörde erkennen müssen, dass iggF offenkundig keine eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organs vorlag, sondern lediglich u mglw ein privates Tätigwerden. In Verbindung mit dem offensichtlichen Erregungszustand dieser Person, welcher vom Beschwerdeführer u dan o a Zeugen als sehr befremdend u unangebracht wahrgenommen wurde, hätte die Behörde somit von einer äußerst geringen Glaubwürdigkeit der Wahrnehmungswiedergabe dieser Person ausgehen müssen. Auf die Erkenntnisse des VwGH zur Indienststellung von Organen außerhalb ihrer Dienstzeit wird verwiesen. Der Vollständigkeit sei darauf verwiesen, dass eine Person aus mehr als 100m Entfernung am talwärts rechten Ufer befindlich schon faktisch mangels Sichtmöglichkeit weder Angaben zur Ruderstellung u zur Stellung des Gashebels eines geführten Motorbootes, somit zum ein rechtswidriges Treibenlassen ausschließenden Fall des Paragraph 6 Punkt 19, Absatz 2, WVO , noch zur Fahrtrichtung eines Bootes, welches vor dem Passieren der Reichsbrücke von der linken Fahrtspur zum zulässiger Weise erfolgenden Längseitsgehen am rechten Ufer Auskunft geben kann. Somit hat die Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen u den Beschwerdeführer in seinen Verfahrensrechten verletzt u bleibt offen, welches angeblich tatbildliche Verhalten die Behörde als maßgeblich für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe angesehen hat. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer nicht bestritten Sachverhaltselements, des irrtümlichen Durchfahrens des in Talfahrt gesehenen rechten Jochs der Reichsbrücke ist auszuführen, dass in Entsprechung der regelmäßigen Jud des VwgH dann iSd § 21 Abs 1 VStG ein geringes Verschulden u keine Folgen gegeben sind, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Tatbild erheblich zurückbleibt.Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer nicht bestritten Sachverhaltselements, des irrtümlichen Durchfahrens des in Talfahrt gesehenen rechten Jochs der Reichsbrücke ist auszuführen, dass in Entsprechung der regelmäßigen Jud des VwgH dann iSd Paragraph 21, Absatz eins, VStG ein geringes Verschulden u keine Folgen gegeben sind, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Tatbild erheblich zurückbleibt. Telos des § 6 Z 25 Abs 1 WVO ist, dass auch auf sehr breiten Wasserstraßen mit entsprechendem Großschifffahrtsverkehr, welche von Brücken mit mehren Pfeilern überspannt werden ein Begegnungsverkehr von Großschiffen zwischen einem Uferbereich (an welchem sich auch Anlegestellen befinden) u einem Brückenpfeiler vermieden werden soll, um - wiewohl auch oftmals genügend Platz für diesen wäre - Gefahren durch diese Begegnung, zB durch Sogwirkung o bei Maschinenausfall zu verringern. IggF überspannt das talseitig gesehen rechte Brückenjoch eine Strombreite von mind 95 Metern (bei 195m Gesamtspannweite der Reichsbrücke über den Strom u einem einzigen Strompfeiler). Durchschnittliche Maße eines Binnenschiffs auf der Donau sind eine Länge von rd 85m u eine Breite v rd 10m, bei einem Schubververband somit entspr doppelte Breite von 20m. Es ist einsichtig, dass eine Begegnung zB zweier Schubverbände unter einem Brückenjoch bei o a Breite nicht stattfinden soll u darf, wenn dafür zwei getrennten Fahrspuren bestehen u daher ein Zuwiderhandeln gegen deshalb verhängte einseitige Durchfahrtverbote ein typisches Tatbild bei entspr Verschulden darstellen.Telos des Paragraph 6, Ziffer 25, Absatz eins, WVO ist, dass auch auf sehr breiten Wasserstraßen mit entsprechendem Großschifffahrtsverkehr, welche von Brücken mit mehren Pfeilern überspannt werden ein Begegnungsverkehr von Großschiffen zwischen einem Uferbereich (an welchem sich auch Anlegestellen befinden) u einem Brückenpfeiler vermieden werden soll, um - wiewohl auch oftmals genügend Platz für diesen wäre - Gefahren durch diese Begegnung, zB durch Sogwirkung o bei Maschinenausfall zu verringern. IggF überspannt das talseitig gesehen rechte Brückenjoch eine Strombreite von mind 95 Metern (bei 195m Gesamtspannweite der Reichsbrücke über den Strom u einem einzigen Strompfeiler). Durchschnittliche Maße eines Binnenschiffs auf der Donau sind eine Länge von rd 85m u eine Breite v rd 10m, bei einem Schubververband somit entspr doppelte Breite von 20m. Es ist einsichtig, dass eine Begegnung zB zweier Schubverbände unter einem Brückenjoch bei o a Breite nicht stattfinden soll u darf, wenn dafür zwei getrennten Fahrspuren bestehen u daher ein Zuwiderhandeln gegen deshalb verhängte einseitige Durchfahrtverbote ein typisches Tatbild bei entspr Verschulden darstellen. Den gleichen Maßstab an ein Sportboot mit einer Länge von 6m u einer Breite v 1,8m anzulegen, wobei es während des Durchfahrens der rd 95m breiten Fahrtspur unter dem Brückenjoch zu gar keiner Begegnung innerhalb der Fahrspur mit einem anderen Wasserfahrzeug kam u kommen konnte, da idZpsich berg- u talseitig auf eine Sichtweite von mind 1 Km überhaupt kein Wasserfahrzeug auf der Wasserstraße befand, ist unverhältnismäßig u bleibt insofeme hinter dem vom Gesetzgeber intendierten Tatbild erheblich zurück. In internationalen Gewässern, in denen der Beschwerdeführer zuletzt Sportboote geführt hat, zählen derartige Schiffahrtszeichen zT tatsächlich nur für die Großschiffahrt, nicht aber für Sportboote, sodass dieser Irrtum des Beschwerdeführer auch erklärlich ist. Richtigerweise hätte die Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass das eingestandene Fehlverhalten des Beschwerdeführer mangels möglichen Begegungsverkehrs, bzw mangels irgendeines Verkehrs auf diesem Abschnitt der Wasserstraße keinerlei Folgen zeitigen konnte, somit in Verbindung mit dem sofort eingestandenen Irrtum des Beschwerdeführers (wodurch das geringe Verschulden offenbar ist) die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG gegeben waren u hätte um den Beschwerdeführer von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten, bereits eine Ermahnung genügt.“Richtigerweise hätte die Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass das eingestandene Fehlverhalten des Beschwerdeführer mangels möglichen Begegungsverkehrs, bzw mangels irgendeines Verkehrs auf diesem Abschnitt der Wasserstraße keinerlei Folgen zeitigen konnte, somit in Verbindung mit dem sofort eingestandenen Irrtum des Beschwerdeführers (wodurch das geringe Verschulden offenbar ist) die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, VStG gegeben waren u hätte um den Beschwerdeführer von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten, bereits eine Ermahnung genügt.“ III. Das gegenständliche Straferkenntnis beruht auf einer Anzeige vom
- August 2014, in welcher der Zeuge, Herr Kapt. C., festhielt, dass er am
- Juli 2014 um 10.33 Uhr vom Ländenbereich der Schifffahrtaufsicht am rechten Ufer Str. km 1928,390 Folgendes beobachten habe können:römisch drei. Das gegenständliche Straferkenntnis beruht auf einer Anzeige vom
- August 2014, in welcher der Zeuge, Herr Kapt. C., festhielt, dass er am
- Juli 2014 um 10.33 Uhr vom Ländenbereich der Schifffahrtaufsicht am rechten Ufer Str. km 1928,390 Folgendes beobachten habe können: „Das Fahrschulboot der Firma P. mit dem amtlichen Kennzeichen W-... durchfuhr zu Tal das bezeichnete Bergfahrerjoch der Reichsbrücke bei Str.km 1928,
- Anschließend wendete das Boot u. ließ sich langsam zu Tal treiben.“ Es bestehe daher der Verdacht der Verwaltungsübertretung nach: „Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 289/2011 in der Fassung BGBL. II Nr. 410/2011 und BGBl. II Nr. 81/2012 und BGBl. II Nr. 60/2013„Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, in der Fassung BGBL. römisch zwei Nr. 410 aus 2011, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2013, Weil der Schiffsführer im Bereich Str.km 1928,900 rechtsufrig zu Tal gefahren ist, (In Wien ist die Linksfahrverordnung geboten und mit Schifffahrtszeichen verordnet): Verstoß gegen § 6.12 Abs 1 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem KursVerstoß gegen Paragraph 6 Punkt 12, Absatz eins, Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs Weil der Schiffsführer in die mit Schifffahrtszeichen gesperrte Durchfahrtsöffnung gefahren ist: Verstoß gegen § 6.25 Abs 1 Durchfahren von Brücken, Wehren und SchleusenWeil der Schiffsführer in die mit Schifffahrtszeichen gesperrte Durchfahrtsöffnung gefahren ist: Verstoß gegen Paragraph 6 Punkt 25, Absatz eins, Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen Weil der Schiffsführer mit dem Kleinfahrzeug ohne ersichtliche Maschinenkraft zu Tal trieb: Verstoß gegen § 6.19 TreibenlassenWeil der Schiffsführer mit dem Kleinfahrzeug ohne ersichtliche Maschinenkraft zu Tal trieb: Verstoß gegen Paragraph 6 Punkt 19, Treibenlassen
- Das Treibenlassen ist ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verboten.“ Als das Kleinfahrzeug in Höhe des Dienstweges des Meldungslegers gewesen sei, habe dieser dem Schiffsführer zugerufen, dass er zum Steg der Schifffahrtsaufsicht Wien beikommen möge. Auf die Frage des Meldungslegers an den Beschwerdeführer, ob er oberstromig an der Reichsbrücke denn nicht die Sperrtafel gesehen habe, habe der Beschwerdeführer dem Meldungsleger keine schlüssige Antwort gegeben. Der Meldungsleger habe dem Beschwerdeführer den Sachverhalt mit den Brückenbezeichnungen, die international seien, erklärt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer an den Meldungsleger die Frage gerichtet, ob dieser sicher sei, dass dies auch für Kleinfahrzeuge gelte. An den Beschwerdeführer erging eine Strafverfügung vom
- August 2014, in welcher diesem folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt wurden: „Sie haben als Schiffsführer des Fahrschulboots der Firma P. mit dem amtlichen Kennzeichen W-... dadurch, dass Sie am 14.07.2014 um 10:33 Uhr das Bergfahrerjoch der Reichsbrücke im Bereich Str.km 1928,900 mit dem Boot rechtsufrig entgegen der in Wien gebotenen und mit Schifffahrtszeichen verordneten Linksfahrverordnung und die mit Schifffahrtszeichen gesperrte Durchfahrtsöffnung zu Tal durchfahren haben, anschließend das Boot gewendet und dieses in der Folge langsam ohne ersichtliche Maschinenkraft ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zu Tal treiben haben lassen, gegen § 6.12 Abs. 1, § 6.25 Abs. 1 und § 6.19 Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBL. II Nr. 248/2005 i.d.g.F verstoßen.„Sie haben als Schiffsführer des Fahrschulboots der Firma P. mit dem amtlichen Kennzeichen W-... dadurch, dass Sie am 14.07.2014 um 10:33 Uhr das Bergfahrerjoch der Reichsbrücke im Bereich Str.km 1928,900 mit dem Boot rechtsufrig entgegen der in Wien gebotenen und mit Schifffahrtszeichen verordneten Linksfahrverordnung und die mit Schifffahrtszeichen gesperrte Durchfahrtsöffnung zu Tal durchfahren haben, anschließend das Boot gewendet und dieses in der Folge langsam ohne ersichtliche Maschinenkraft ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zu Tal treiben haben lassen, gegen Paragraph 6 Punkt 12, Absatz eins,, Paragraph 6 Punkt 25, Absatz eins und Paragraph 6 Punkt 19, Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBL. römisch zwei Nr. 248 aus 2005, i.d.g.F verstoßen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
- § 16 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz - SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997 i.d.g.F. i.V.m. § 6.12 Abs.1 Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBL. II Nr. 248/2005 i.d.g.F.Paragraph 16, Absatz eins, Schifffahrtsgesetz - SchFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 6 Punkt 12, Absatz eins, Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBL. römisch zwei Nr. 248 aus 2005, i.d.g.F.
- § 16 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz - SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997 i.d.g.F. i.V.m. § 6.25 Abs.1 Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBL. II Nr. 248/2005 i.d.g.F.Paragraph 16, Absatz eins, Schifffahrtsgesetz - SchFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 6 Punkt 25, Absatz eins, Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBL. römisch zwei Nr. 248 aus 2005, i.d.g.F.
- § 16 Abs.1 Schifffahrtsgesetz-SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997 i.d.g.F. i.V.m. § 6.19 Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBL. II Nr. 248/2005 i.d.g.F“Paragraph 16, Absatz eins, Schifffahrtsgesetz-SchFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 6 Punkt 19, Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBL. römisch zwei Nr. 248 aus 2005, i.d.g.F“ Infolge dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer
§ 42Abs. 1 Sch
FG drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 140,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 8 Stunden) verhängt.Infolge dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer
Paragraph 42, Absatz eins, SchFG drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 140,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 8 Stunden) verhängt. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch und führte aus: „Ad 1 Sachverhalt: Richtig ist, dass von mir der rechte Brückenpfeiler der Reichsbrücke durchfahren wurde. Dies geschah aus einem Rechtsirrtum, ich habe die Donau erstmals nach Ablegung der Schiffsführerprüfung 2011 befahren und war mir das Durchfahrtsverbot nicht mehr geläufig. Ich wollte (von der richtigen, linksseitigen Fahrtspur kommend, am rechtsseitigen Ufer an einem üblicherweise unmittelbar vor der Reichsbrücke festgemachten Boot eines Vereins längseitsgehen, habe festgestellt, dass sich dieses dort nicht befindet und bin dann irrtümlich unter dem Brückenbogen durchgefahren. Unrichtig ist dass das Boot ohne Maschinenkraft treiben gelassen wurde, vielmehr wurde nach dem Durchfahren des Brückenbogens im halbkreisförmigen Bogen nach linkswendend wieder die linke Fahrtseite aufgesucht. Da ich aber von einer Person in Freizeitkleidung (nicht als Organ der Schiffahrtsaufsicht iSd § 38 Abs 4 SchFG gekennzeichneten Person) lautstark vom Ufer aus angerufen wurde, habe ich dieser Anrufung zögerlich Folge geleistet und dabei einen vollen Kreisbogen gegen die Ströumg beschrieben, dabei befand sich das Boot allerdings in ständig in langsamer Vorwärtsfahrt.Unrichtig ist dass das Boot ohne Maschinenkraft treiben gelassen wurde, vielmehr wurde nach dem Durchfahren des Brückenbogens im halbkreisförmigen Bogen nach linkswendend wieder die linke Fahrtseite aufgesucht. Da ich aber von einer Person in Freizeitkleidung (nicht als Organ der Schiffahrtsaufsicht iSd Paragraph 38, Absatz 4, SchFG gekennzeichneten Person) lautstark vom Ufer aus angerufen wurde, habe ich dieser Anrufung zögerlich Folge geleistet und dabei einen vollen Kreisbogen gegen die Ströumg beschrieben, dabei befand sich das Boot allerdings in ständig in langsamer Vorwärtsfahrt. Während des Sachverhalts waren auf dem gesamten in jede Stromrichtung einsichtigen Strombereich (mind 4 Km) keine weiteren Wasserfahrzeuge befindlich, sodass es zu keiner Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, der Flüssigkeit des Verkehrs, der Ordnung an Bord oder eines sonstigen von § 16 Abs 1 SchFG umfassten Beeinträchtigung gekommen ist.Während des Sachverhalts waren auf dem gesamten in jede Stromrichtung einsichtigen Strombereich (mind 4 Km) keine weiteren Wasserfahrzeuge befindlich, sodass es zu keiner Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, der Flüssigkeit des Verkehrs, der Ordnung an Bord oder eines sonstigen von Paragraph 16, Absatz eins, SchFG umfassten Beeinträchtigung gekommen ist. Ad 2) Strafhöhe: Ein Strafzumessung idHv neunfachen der gem § 42 Abs 1 FschG gegeben Mindestverwaltungsstrafe erscheint angesichts des Rechtsirrtums, der Folgenlosigkeit des Fehlverhaltens (s o), der Unbescholtenheit des Beschuldigten und seiner Einkommensverhältnisse als unangemessen, da bereits eine einfache und in angemessener Form erfolgte Ermahnung durch ein ordnungsgemäß gekennzeichnetes Organ der Schifffahrtsaufsicht ausgereicht hätte um den Rechtsirrtum aufzuklären.Ad 2) Strafhöhe: Ein Strafzumessung idHv neunfachen der gem Paragraph 42, Absatz eins, FschG gegeben Mindestverwaltungsstrafe erscheint angesichts des Rechtsirrtums, der Folgenlosigkeit des Fehlverhaltens (s o), der Unbescholtenheit des Beschuldigten und seiner Einkommensverhältnisse als unangemessen, da bereits eine einfache und in angemessener Form erfolgte Ermahnung durch ein ordnungsgemäß gekennzeichnetes Organ der Schifffahrtsaufsicht ausgereicht hätte um den Rechtsirrtum aufzuklären. Hinsichtlich der kumulativen Verhängung von drei Geldstrafen liegt insofern eine iSd der einschlägigen verwaltungs- u verfassungsrechtlichen Judikatur gegeben Doppelbestrafung vor, da bei einem wo oben ausgeführt rechtsirrtümlich und rechtswidrigen Durchfahren des rechten Brückenbogens der Reichsbrücke zwangsläufig immer ein möglicher Verstoß gegen ein Linksfahrgebot besteht sodass ein und derselbe gegebene Sachverhalt zweimal bestraft wurde. Einkommensverhältnisse des Einspruchswerbers: € 2.100,- als öffentlich Bediensteter, Sorgepflichten für ein unmündiges minderjähriges Kind und finanzielle Verpflichtungen idHv € 1.500,-“ In der Folge wurde von der Behörde eine Stellungnahme eines nautischen Amtssachverständigen eingeholt, der Folgendes festhielt: „Fragestellung: Das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk ersucht um Stellungnahme, ob der Beschuldigte, Herr MMag. E., durch sein Verhalten, beim Steuern eines Motorbootes, laut Anzeige der Schifffahrtsaufsicht Wien, tatsächlich drei strafbare Handlungen gesetzt hat. Sachverhalt: Am
- Juli 2014 um 10:33 Uhr konnte durch die Schifffahrtsaufsicht Wien beobachtet werden, dass Herr MMag. E. mit dem Motorboot (amtliches Kennzeichen W-...) das Bergfahrerjoch der Reichsbrücke zu Tal durchfuhr (Anmerkung naut. ASV: und somit rechtsufrig zu Tal fuhr). Anschließend wendete Herr MMag. E. das Motorboot und ließ sich langsam zu Tal treiben. Stellungnahme: Seitens des nautischen Amtssachverständigen des Magistrates der Stadt Wien wird folgende Stellungnahme abgegeben: Aus Sicht des nautischen Amtssachverständigen liegt eine Verwaltungsübertretung in Bezug auf § 6.12 Abs. 1., § 6.19 Abs. 1., und § 6.25 Abs.
- Wasserstraßenverkehrsordnung vor.Aus Sicht des nautischen Amtssachverständigen liegt eine Verwaltungsübertretung in Bezug auf Paragraph 6 Punkt 12, Absatz eins,, Paragraph 6 Punkt 19, Absatz eins,, und Paragraph 6 Punkt 25, Absatz eins, Wasserstraßenverkehrsordnung vor. Begründung: In Wien ist ein vorgeschriebener Kurs für Fahrzeuge (ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe) durch Gebotszeichen (Anlage 7 der Wasserstraßenverkehrsordnung) angezeigt, d.h. in Wien wird linksufrig zu Tal gefahren und rechtsufrig zu Berg gefahren. Mit der zu Tal Durchfahrung des Bergfahrerjoches der Reichsbrücke wurde die Wasserstraße rechtsufrig befahren und somit der vorgeschriebe Kurs missachtet. Das Durchfahrungsverbot bestimmter Öffnungen fester Brücken, die durch rot-weiß-rote Tafel oder rote Lichter (Zeichen A.1 - Anlage 7) wurde ebenso missachtet. Ein Treibenlassen in der Wasserstraße ist für Fahrzeuge ohne Genehmigung der Behörde verboten.“ Anschließend erging das gegenständliche Straferkenntnis. IV.
- Am
- Februar 2014 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer sowie die geladenen Zeugen erschienen.römisch vier.
- Am
- Februar 2014 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer sowie die geladenen Zeugen erschienen. Der Beschwerdeführer gab Folgendes zu Protokoll: „Ich kann mich an den Vorfall vom
- Juli 2014 noch erinnern. Ich habe dazu einen Aktenvermerk angefertigt. Diesen habe ich am selben Tag verfasst. Ich schildere die Situation wie folgt und weise dazu ein Satellitenbild vor: Ich bestreite, rechtsufrig zu Tal gefahren zu sein, tatsächlich fuhren wir unmittelbar vor der Reichsbrücke linksufrig zu Tal und wendeten auf der Höhe des Patrouillenbootes N., welches sich auf der rechten Uferseite unmittelbar vor der Reichsbrücke befindet. Das Heck liegt unterhalb der Reichsbrücke. Das Kreuzen des Fahrwassers zum Längsseitsgehen ist nicht rechtswidrig. Da das Patrouillenboot durch 3 im Paket liegende Fahrgastschiffe verdeckt war bzw. immer ist, haben wir nicht gesehen, dass sich das Boot zu jenem Zeitpunkt nicht an der gewöhnlichen Anlegestelle befand. Wir haben auf dem rechten Ufer, direkt unterhalb der Reichsbrücke, überlegt an Land zu gehen, haben diese Idee aber dann verworfen und sind schlussendlich auf der rechten Uferseite durch die Reichsbrücke gefahren. Unmittelbar danach haben wir wieder die linke Uferseite aufgesucht. Ich habe während der gesamten Zeit das Boot gelenkt. Ich habe mit dem Boot sozusagen einen U-Turn beschrieben, wobei ich den Motor ganz langsam gestellt hatte. Ca. 150m von der Reichsbrücke entfernt haben wir jemanden rufen gehört und winken gesehen, wobei sich die Person auf dem rechten Ufer befand, und zwar auf dem Steg der Schifffahrtsaufsichtsbehörde, welche sich einige 100m von der Reichtsbrücke entfernt befindet. Es handelt sich dabei um einen allgemein zugänglichen Steg. Wir haben die Rufe und das Winken in keiner Weise auf uns bezogen. Ich dachte, die Person wäre betrunken oder würde eventuell Hilfe benötigen. Da wir davon ausgingen, dass die Person Hilfe benötigen würde, haben wir uns dem Steg angenähert. Während der gesamten Zeit war der Motor immer in Betrieb. Man kann, meiner Meinung nach, den Motor auf der Donau nicht abstellen, weil das Boot dadurch manövrierunfähig würde. Als wir unmittelbar bei dem Steg angekommen waren, begann die Person zu schimpfen, wobei ich zu Beginn in keiner Weise verstand, worum es ging. Er hat sich als Kapitän vorgestellt, wobei ich den genauen Namen zunächst akustisch nicht verstehen konnte. Ich dachte, es würde sich um einen Spaß handeln. Die Person trug eine kurze Hose, ein T-Shirt und eine Freizeitjacke. Ich bin daher davon ausgegangen, dass es sich nicht um ein Organ der Schifffahrtsaufsicht handelt. Ausgewiesen hat er sich auch nicht. Wir wurden maßgeregelt, wobei ich das eher als eine Beschimpfung empfunden habe und wurde uns vorgeworfen, unter der Reichsbrücke durchgefahren zu sein. Ich habe zunächst nicht geglaubt, dass das Durchfahren der Reichsbrücke für Sportboote unzulässig wäre. Ich habe zuletzt in Grado ein Boot gelenkt, wobei dort die Schifffahrtszeichen sich lediglich an die Großschifffahrt wenden. Ich habe die Diskussion sodann mit den Worten, dass ich „das“ zur Kenntnis nehmen würde, abgebrochen. Daraufhin sind wir auf die linke Uferseite zurückgefahren und haben die Fahrt weiter talabwärts fortgesetzt. Für mich war der Vorgang nicht als Amtshandlung erkennbar.“ Hinsichtlich des Vorganges wurde eine Skizze angefertigt, welche als Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll genommen wurde. Herr Kapitän C. gab zeugenschaftlich vernommen an: „Ich kann mich an den Vorfall vom
- Juli 2014 noch erinnern, wobei sich die Ereignisse wie in der Anzeige beschrieben zugetragen haben. Ich stand damals auf dem Steg der Schifffahrtsaufsicht auf dem rechten Donauufer. Der Steg befindet sich ca. 400m von der Reichsbrücke entfernt. Ich habe das Boot zum ersten Mal gesehen, als es auf der rechten Uferseite talwärts durch die Reichsbrücke fuhr. Das war insofern auffällig, weil das Boot an jener Stelle, wo an sich bergwärts zu fahren wäre, talwärts gefahren ist und im Übrigen es grundsätzlich verboten gewesen wäre, die Reichsbrücke an jener Stelle talwärts zu durchfahren. Talwärts hätte man die Reichsbrücke lediglich linksufrig durchfahren dürfen. Weiters ist mir aufgefallen, dass es sich um ein Fahrschulboot handelte, was ich als ungewöhnlich empfand. Zu jenem Zeitpunkt waren keine anderen Kleinfahrzeuge in der Nähe. Das Boot hat sodann gewendet, d.h. der Bug stand bergwärts, wobei ich den Eindruck hatte, dass sich die Herrschaften die Skyline von Wien anschauen möchten. Während des gesamten Vorganges befand sich das Fahrzeug immer nur auf der rechten Uferseite. Das Boot war so nahe, dass ich das Kennzeichen sowie die Aufschrift „P.“ erkennen konnte. Im Übrigen konnte ich auch sehen, wie die Personen auf dem Schiff noch mit einem Glas Sekt angestoßen haben. Ich habe daraufhin zu rufen begonnen und die Personen aufgefordert, zu dem Steg zu kommen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Boot in etwa auf selber Höhe wie der Steg. Das Boot befand sich weniger als 10m vom Steg entfernt, sodass man ein Gespräch führen konnte. Da ich kein Propellerwasser gesehen habe, habe ich aus dem Vorgang geschlossen, dass der Motor zwar weiterlief, die Maschine aber nicht eingekuppelt war. Das ist
§ 6.19 der Wasserstraßenverkehrsordnung untersagt.
Ich konnte nicht beobachten, dass sich die Maschine im Vorwärtsgang befunden hätte. Ich konnte diese Beobachtung auf jeden Fall von jenem Moment an machen, wo ich die Leute einander zuprosten gesehen habe. Es gab in diesem Zeitraum kein Propellerwasser. Im Übrigen hatte sich der Beschwerdeführer auch kurz umgedreht. Ich habe daraufhin den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass sich oberströmig eine Sperrtafel befindet, wonach der BF an jener Stelle die Reichsbrücke nicht durchfahren dürfte. Weiters habe ich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um ein internationales Verkehrszeichen handeln würde. Weiters ist mir aufgefallen, dass es sich um ein Fahrschulboot handelte, was ich als ungewöhnlich empfand. Zu jenem Zeitpunkt waren keine anderen Kleinfahrzeuge in der Nähe. Das Boot hat sodann gewendet, d.h. der Bug stand bergwärts, wobei ich den Eindruck hatte, dass sich die Herrschaften die Skyline von Wien anschauen möchten. Während des gesamten Vorganges befand sich das Fahrzeug immer nur auf der rechten Uferseite. Das Boot war so nahe, dass ich das Kennzeichen sowie die Aufschrift „P.“ erkennen konnte. Im Übrigen konnte ich auch sehen, wie die Personen auf dem Schiff noch mit einem Glas Sekt angestoßen haben. Ich habe daraufhin zu rufen begonnen und die Personen aufgefordert, zu dem Steg zu kommen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Boot in etwa auf selber Höhe wie der Steg. Das Boot befand sich weniger als 10m vom Steg entfernt, sodass man ein Gespräch führen konnte. Da ich kein Propellerwasser gesehen habe, habe ich aus dem Vorgang geschlossen, dass der Motor zwar weiterlief, die Maschine aber nicht eingekuppelt war. Das ist
Paragraph 6 Punkt 19, der Wasserstraßenverkehrsordnung untersagt. Ich konnte nicht beobachten, dass sich die Maschine im Vorwärtsgang befunden hätte. Ich konnte diese Beobachtung auf jeden Fall von jenem Moment an machen, wo ich die Leute einander zuprosten gesehen habe. Es gab in diesem Zeitraum kein Propellerwasser. Im Übrigen hatte sich der Beschwerdeführer auch kurz umgedreht. Ich habe daraufhin den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass sich oberströmig eine Sperrtafel befindet, wonach der BF an jener Stelle die Reichsbrücke nicht durchfahren dürfte. Weiters habe ich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um ein internationales Verkehrszeichen handeln würde. Der BF meinte daraufhin, ob ich mir sicher sei, dass an jener Stelle die Reichsbrücke nicht durchfahren werden dürfte bzw. dass dieses Verkehrszeichen auch für Kleinfahrzeuge gelte. Das Verkehrszeichen gilt aber für alle, auch für Ruderer. Das Boot entfernte sich sodann, ich habe den Leiter der Fahrschule telefonisch kontaktiert und ihn auf den Vorfall aufmerksam gemacht. Seitens der Dienststellenleitung wurde beschlossen, dass ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten sei. Das Boot ist, soweit ich mich noch erinnern kann, zu Berg weitergefahren. Ich habe die Fahrmanöver des BF vor der Reichsbrücke nicht beobachtet. Ich kann ausschließen, dass das Boot nach dem Durchfahren der Reichsbrücke noch einmal zum linken Ufer gefahren wäre und dort einen U-Turn beschrieben hätte. Ich erläutere den von mir beobachteten Vorgang anhand einer Skizze, welche als Beilage ./B zum Verhandlungsprotokoll genommen wird. Ich konnte beobachten, wie sich das Boot ein kleines Stück talwärts treiben ließ, wobei der Bug bergwärts gerichtet war.“ Der Zeuge gab auf Befragen des Beschwerdeführers Folgendes an: „Ich befand mich zu dem gegenständlichen Zeitpunkt im Dienst. Ich habe zu diesem Zeitpunkt meine Uniform nicht getragen. Ich habe in dem Sinn auch keine Amtshandlung vorgenommen und keine Daten aufgenommen. Ich wäre davon ausgegangen, dass das Boot nicht bei dem Patrouillenboot anlegen hätte dürfen. Ich konnte nicht erkennen, dass das Boot während des von mir beobachteten Manövers nach der Reichsrücke sich in der linken Fahrrinne befunden hätte.“ Frau Mag. N. führte zeugenschaftlich vernommen aus: „Ich kann mich an den Vorgang vom
- Juli 2014 noch erinnern. Wir sind damals talwärts gefahren und auf der rechten Seite durch die Reichsbrücke. Wir sind dann auf die andere Seite hinübergefahren, wir waren jedenfalls über der Mitte des Flusses. Wir haben dann einen kleinen Bogen gemacht und haben gesehen, dass jemand gewunken hat, gehört haben wir zunächst niemanden. Wir waren uns nicht sicher, ob wir gemeint waren und sind dann sicherheitshalber auf die rechte Uferseite gefahren, wo die Person stand. Die Person meinte dann, dass wir durch das falsche Joch gefahren wären. Für uns war nicht erkennbar, wer die Person eigentlich war. Die Person hat sich darüber alteriert, dass wir auf der falschen Seite durch die Reichsbrücke gefahren wären. Ich beschreibe den Vorgang im Wesentlichen so, wie auf der Beilage ./A, wobei ich es als möglich erachte, dass das Boot am Schluss wie in Skizze ./B, mit dem Bug bergwärts gerichtet, stand. Wir befanden uns immer im Vorwärtsgang und sind dann zu dem Herrn mit dem Bug nach vorne gerichtet hingefahren.“ Herr Dr. F. gab zeugenschaftlich vernommen an: „Ich kann mich an den
- Juli 2014 noch insofern erinnern, als wir die Donau stromabwärts fuhren und auf der rechten Seite ein Boot, die „N.“, gesucht haben. Die „N.“ haben wir allerdings dort nicht gefunden. Wir sind dann auf der rechten Uferseite stromabwärts durch die Reichsbrücke gefahren. Damals war, soweit ich mich noch erinnern kann, überhaupt kein Verkehr. Nachdem wir die Brücke durchfahren hatten, sind wir eher auf die linke Flussseite hinübergefahren und sind dort sozusagen am Platz geblieben, wobei wir versucht haben, den Motor entsprechend zu tarieren. Wir haben dann auf der rechten Uferseite einen Herrn wahrgenommen, der auf sich aufmerksam gemacht hat. Wir sind dann auf die andere Seite gefahren, wobei uns von dem Herrn vorgehalten wurde, dass wir auf der falschen Seite durch die Reichsbrücke gefahren wären. Dass es sich dabei um die Schifffahrtsaufsicht gehandelt hat, war uns zum damaligen Zeitpunkt nicht bewusst, das haben wir erst erfahren, als wir das Boot wieder zurückgegeben haben. Als wir versucht haben, das Boot am Platz zu halten, „lavierend über Grund“ haben wir das Panorama genossen, sind dann zu dem Steg gefahren. In welcher Weise wir uns am Schluss genau dem Steg genähert haben, kann ich nicht mehr angeben. Ob wir dabei ständig vorwärts gefahren sind oder ob der Bug eventuell so, wie in Beilage ./B, bergwärts gerichtet war, weiß ich nicht mehr, jedenfalls sind wir immer unter Motor gefahren, weil wir uns sonst dem Steg gar nicht nähern hätten können. In der Folge kam es zu dem Gespräch mit dem Herrn von der Schiffsaufsicht.“ Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde ausdrücklich verzichtet. IV.
- Mit Eingabe vom
- Februar 2015 teilte der Beschwerdeführer Folgendes mit:römisch vier.
- Mit Eingabe vom
- Februar 2015 teilte der Beschwerdeführer Folgendes mit: „Es ergeht zu oa GZ nach Durchführung des Beweisverfahrens in mdl Verhandlung am 12.02.2015 der Antrag den Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der nicht verwirklichten Sachverhaltselemente aufzuheben u aufgrund der Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VstG von der Verhängung einer Verwaltungsstrafe abzusehen,den Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der nicht verwirklichten Sachverhaltselemente aufzuheben u aufgrund der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, VstG von der Verhängung einer Verwaltungsstrafe abzusehen, zugleich Antrag auf Ergänzung des Protokolls der mdl Vhdlg vom 12.02.
- Begründung Der Zeuge Kpt C. gab gem Mitschrift des Beschwerdeführers in mdl Einvernahme an, wörtlich an dass
- es laufend vorkomme, dass Sportboote die Reichsbrücke unter dem in Talrichtung gesehenen rechten Joch durchfahren, weil ihnen dieses Verbot eben nicht bewusst sei. weiters sagte er aus, dass
- sich die Organe der Schiffahrtsaufsicht zusammensetzen u entscheiden würden, ob sie diesfalls Anzeige beim Magistrat Wien erstatten würden, in der Niederschrift wiedergegeben als „seitens der Dienststellenleitung (..) beschlossen wurde, ein Verwaltungstrafverfahren einzuleiten“. Daraus folgt, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung um eine bei der Behörde bereits offenkundig bekannte bagatellhafte, ständig wiederkehrende u folgenlose Übertretung einer Ordnungsvorschrift, welche einer überwiegenden Anzahl von Kleinfahrzeugführern nicht bekannt ist, handelt. Dem Beschwerdeführer sind nach Studium der Jud des VwGH bzw der UVS keine Fälle bekannt, in denen wegen der Übertretung eines Durchfahrtverbotes des rechten Jochs der Reichsbrücke Verwaltungsstrafen verhängt wurden. Befragungen von anderen Kleinfahrzeugführern haben ergeben, dass es sich bei dieser Bestimmung „sozusagen um totes Recht“ handle. Die Behörde handelt nach Angabe des Zeugen offenkundig in ihrer Anzeige-/Meldungslegung hinsichtl derartiger Verwaltungsübertretungen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde völlig willkürlich, indem sie „bespricht ob eine Verfolgungshandlung“ gesetzt würde oder nicht. Auch daraus ist darauf zu schließen, dass die Bagatellhaftigkeit u Folgenlosigkeit dieses objektiv ordnungswidrigen Verhaltens der Schifffahrtsaufsichtsbehörde bewusst ist. Offenbar handelt es sich beim Beschwerdeführer um die einzige einer verwaltungsbehördlichen Verfolgung ausgesetzten Person in einem zumindest übersehbaren Zeitraum, bei gegebener höherer Anzahl derart bagatellhafter, der Aufsichtsbehörde bekannter Verwaltungsübertretungen. Im übrigen geht nach Einsichtnahme in die dem ggstld Akt beiliegenden Anzeige für den Beschwerdeführer daraus nicht schlüssig hervor, dass es sich um eine „Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens durch eine Dienststelle", sondern eher, dass es sich um eine Anzeige des Zeugen handelte.
- Der Zeuge gibt an, „keine Amtshandlung vorgenommen“ zu haben. Hätte der Zeuge sich entsprechend den Vorschriften des SchiffG u der WVO als Organ der Schifffahrtsaufsicht rechtmäßig verhalten (Gem § 28 Abs 4 SchiffG iVm § 11.02 WVO tragen Schifffahrtsaufsichtsorgane eine dunkelblaue Dienstbekleidung mit einem Dienstabzeichen gem Anlage 7 der WVO auf dem linken Oberärmel u haben sich mit Dienstausweis auszuweisen; dies verneinte der Zeuge ausdrücklich), hätte der Irrtum und dessen Folgenlosigkeit an Ort u Stelle aufgeklärt werden können u ist davon auszugehen, dass die „Dienststelle“ diesfalls, wie in den offenkundig vielen anderen ihr bekannten Fällen keine Anzeige erstattet hätte, somit das Verfahren nicht zu führen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ist dennoch hinsichtl der objektiven Verwaltungsübertretung u des Rechtsirrtums völlig einsichtig.Hätte der Zeuge sich entsprechend den Vorschriften des SchiffG u der WVO als Organ der Schifffahrtsaufsicht rechtmäßig verhalten (Gem Paragraph 28, Absatz 4, SchiffG in Verbindung mit Paragraph 11 Punkt 02, WVO tragen Schifffahrtsaufsichtsorgane eine dunkelblaue Dienstbekleidung mit einem Dienstabzeichen gem Anlage 7 der WVO auf dem linken Oberärmel u haben sich mit Dienstausweis auszuweisen; dies verneinte der Zeuge ausdrücklich), hätte der Irrtum und dessen Folgenlosigkeit an Ort u Stelle aufgeklärt werden können u ist davon auszugehen, dass die „Dienststelle“ diesfalls, wie in den offenkundig vielen anderen ihr bekannten Fällen keine Anzeige erstattet hätte, somit das Verfahren nicht zu führen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ist dennoch hinsichtl der objektiven Verwaltungsübertretung u des Rechtsirrtums völlig einsichtig. Da das Fehl- bzw willkürliche Verhalten der Organe der Schifffahrtsaufsicht eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers auf eine faires Verfahren (Art 6 EMRK), sowie eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichhandlung der Rechtsunterworfenen (Art 2 StGG, Art 7 B-VG) in Anwendung einfachgesetzlicher Bestimmungen darstellt, ist bei verfassungskonformer Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen die Voraussetzung für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG gegeben.“Da das Fehl- bzw willkürliche Verhalten der Organe der Schifffahrtsaufsicht eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers auf eine faires Verfahren (Artikel 6, EMRK), sowie eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichhandlung der Rechtsunterworfenen (Artikel 2, StGG, Artikel 7, B-VG) in Anwendung einfachgesetzlicher Bestimmungen darstellt, ist bei verfassungskonformer Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen die Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG gegeben.“ IV.
- Die vom Beschwerdeführer angeregte Ergänzung bzw. Änderung der vorliegenden vom Beschwerdeführer und allen beigezogenen Personen ohne Vorbehalte unterzeichneten Verhandlungsschrift war nicht vorzunehmen.römisch vier.
- Die vom Beschwerdeführer angeregte Ergänzung bzw. Änderung der vorliegenden vom Beschwerdeführer und allen beigezogenen Personen ohne Vorbehalte unterzeichneten Verhandlungsschrift war nicht vorzunehmen. Das vorliegende Verhandlungsprotokoll gibt nach der Erinnerung der Verhandlungsleiterin die Aussagen des Zeugen Herrn C., welcher die Niederschrift betreffend seine Aussage zudem selbst unterfertigte, korrekt wieder. Im Übrigen war der Beschwerdeführer bei der Aufnahme des Protokolls anwesend, wurde dem Beschwerdeführer die Niederschrift zur Durchsicht und Unterschrift vorgelegt und wurde ihm eine Kopie des Verhandlungsprotokolls übergeben. Der Beschwerdeführer hatte folglich die Möglichkeit, unmittelbar in der Verhandlung Einwendungen gegen die Niederschrift zu erheben. Auf die Verlesung des Verhandlungsprotokolls wurde ausdrücklich verzichtet (§ 14 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 44 AVG und § 17 VwGVG). In der Verhandlung wurden keine Einwendungen gegen das Protokoll erhoben. Da der Beschwerdeführer auf die Verlesung der Niederschrift ausdrücklich verzichtet hatte, liegen gegenständlich auch nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 letzter Satz zweiter Halbsatz AVG vor.Im Übrigen war der Beschwerdeführer bei der Aufnahme des Protokolls anwesend, wurde dem Beschwerdeführer die Niederschrift zur Durchsicht und Unterschrift vorgelegt und wurde ihm eine Kopie des Verhandlungsprotokolls übergeben. Der Beschwerdeführer hatte folglich die Möglichkeit, unmittelbar in der Verhandlung Einwendungen gegen die Niederschrift zu erheben. Auf die Verlesung des Verhandlungsprotokolls wurde ausdrücklich verzichtet (Paragraph 14, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 44, AVG und Paragraph 17, VwGVG). In der Verhandlung wurden keine Einwendungen gegen das Protokoll erhoben. Da der Beschwerdeführer auf die Verlesung der Niederschrift ausdrücklich verzichtet hatte, liegen gegenständlich auch nicht die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 3, letzter Satz zweiter Halbsatz AVG vor. Einwendungen gegen eine vorgelegte Niederschrift wären vor Unterfertigung derselben zu erheben, um zu verhindern, dass die Niederschrift vollen Beweis im Sinne des § 15 AVG liefert (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2009, Zl. 2009/12/0083). Allerdings stünde dem Beschwerdeführer nach § 15 zweiter Satz AVG auch in diesem Fall weiter der Beweis der Unrichtigkeit des durch die Niederschrift bezeugten Vorganges offen. Dieser Beweis wurde aber nicht erbracht.Einwendungen gegen eine vorgelegte Niederschrift wären vor Unterfertigung derselben zu erheben, um zu verhindern, dass die Niederschrift vollen Beweis im Sinne des Paragraph 15, AVG liefert vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2009, Zl. 2009/12/0083). Allerdings stünde dem Beschwerdeführer nach Paragraph 15, zweiter Satz AVG auch in diesem Fall weiter der Beweis der Unrichtigkeit des durch die Niederschrift bezeugten Vorganges offen. Dieser Beweis wurde aber nicht erbracht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht unter Verweis auf eine nicht vorgelegte „Mitschrift des Beschwerdeführers“ im Wesentlichen in Richtung einer gewünschten Ergänzung der vorliegenden
§ 14AVG aufgenommenen Niederschrift.
Abgesehen davon, dass die vorliegende Niederschrift nach Ansicht der Verhandlungsleiterin nach Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen den Verlauf und den Inhalt der Verhandlung sowie die Aussagen der Beteiligten richtig, verständlich sowie vollständig wiedergibt (vgl. § 14 Abs. 1 AVG) und die Niederschrift daher nicht zu ergänzen ist, ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Februar 2014 gewünschten Ergänzungen beziehungsweise Änderungen der Niederschrift im vorliegenden Fall für den Ausgang des Verfahrens gänzlich irrelevant wären.Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht unter Verweis auf eine nicht vorgelegte „Mitschrift des Beschwerdeführers“ im Wesentlichen in Richtung einer gewünschten Ergänzung der vorliegenden
Paragraph 14, AVG aufgenommenen Niederschrift. Abgesehen davon, dass die vorliegende Niederschrift nach Ansicht der Verhandlungsleiterin nach Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen den Verlauf und den Inhalt der Verhandlung sowie die Aussagen der Beteiligten richtig, verständlich sowie vollständig wiedergibt vergleiche Paragraph 14, Absatz eins, AVG) und die Niederschrift daher nicht zu ergänzen ist, ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Februar 2014 gewünschten Ergänzungen beziehungsweise Änderungen der Niederschrift im vorliegenden Fall für den Ausgang des Verfahrens gänzlich irrelevant wären. Ob „es laufend vorkomme, dass Sportboote die Reichsbrücke unter dem in Talrichtung gesehenen rechten Joch durchfahren, weil ihnen dieses Verbot eben nicht bewusst sei“ und ob die Behörde solche Fälle nicht ahnde, ist für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts nicht maßgeblich. Aus einem allfälligen, sei es auch wiederholten Fehlverhalten Dritter, eines allfällig verbreitet auftretenden Rechtsirrtums sowie aus einer allfälligen nicht vorschriftsgemäßen Vorgangsweise der Behörde gegenüber Dritten kann der Beschwerdeführer nach der ständigen Judikatur der Höchstgerichte kein Recht ableiten (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2006, Zl. 2005/05/0343). Aus einem ähnlichen oder demselben Fehlverhalten Dritter und einem allfälligen Unterbleiben behördlicher Sanktionen in anderen Fällen würde auch nicht folgen, dass es sich – soweit für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG relevant - um eine „bagatellhafte und folgenlose Übertretung einer Ordnungsvorschrift“ handle.Ob „es laufend vorkomme, dass Sportboote die Reichsbrücke unter dem in Talrichtung gesehenen rechten Joch durchfahren, weil ihnen dieses Verbot eben nicht bewusst sei“ und ob die Behörde solche Fälle nicht ahnde, ist für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts nicht maßgeblich. Aus einem allfälligen, sei es auch wiederholten Fehlverhalten Dritter, eines allfällig verbreitet auftretenden Rechtsirrtums sowie aus einer allfälligen nicht vorschriftsgemäßen Vorgangsweise der Behörde gegenüber Dritten kann der Beschwerdeführer nach der ständigen Judikatur der Höchstgerichte kein Recht ableiten vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2006, Zl. 2005/05/0343). Aus einem ähnlichen oder demselben Fehlverhalten Dritter und einem allfälligen Unterbleiben behördlicher Sanktionen in anderen Fällen würde auch nicht folgen, dass es sich – soweit für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG relevant - um eine „bagatellhafte und folgenlose Übertretung einer Ordnungsvorschrift“ handle. Ebenso ist es irrelevant, aufgrund welchen konkreten internen Vorgangs innerhalb der involvierten behördlichen Organe (Organe der Schifffahrtsaufsicht, Dienststellenleitung) die Entscheidung erfolgte, Anzeige zu erstatten. Ein „willkürliches Verhalten“ der Behörde ist im Beschwerdefall nicht zu erkennen und ergäbe sich auch nicht vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer angeregten Ergänzung bzw. Abänderung der protokollierten Zeugenaussage. Im Beschwerdefall ist vielmehr maßgeblich, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat und sind die im vorliegenden Fall maßgeblichen Strafbemessungskriterien heranzuziehen. Die Beweiswürdigung des Gerichts hat insbesondere aufgrund der unmittelbar in der Verhandlung aufgenommenen Beweise zu erfolgen (u.a. Aussagen der vernommenen Zeugen). Herr Kapitän C. schilderte in der Verhandlung seine persönlichen Wahrnehmungen zu dem maßgeblichen Sachverhalt zum Tatzeitpunkt. Ob die Dienststellenleitung oder Organe der Schifffahrtsaufsicht nach dem Tatzeitpunkt in weiterer Folge die Entscheidung zur Anzeigenerstattung trafen, ob sie sich dabei „zusammengesetzt hätten“ oder nicht, ist dabei ebenso unmaßgeblich wie die Bekleidung des Zeugen Herrn Kapitän C.s zum Tatzeitpunkt. Auch ob es sich um eine private oder dienstliche Wahrnehmung des Zeugen handelte, ist für die Beweiswürdigung des Gerichtes nicht entscheidend. Die vorliegende Niederschrift war somit aus den dargelegten Gründen weder abzuändern noch zu ergänzen. V. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch fünf. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: V.
- Maßgebliche Rechtsvorschriften:römisch fünf.
- Maßgebliche Rechtsvorschriften: Das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997 (§ 16 idF BGBl. I Nr. 17/2009, § 42 idF BGBl. I Nr. 180/2013), lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, (Paragraph 16, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2009,, Paragraph 42, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013,), lautet auszugsweise: „§ 16.
(1)Durch Verordnung sind der Verkehr und der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Wasserbaues und auf zwischenstaatliche Vereinbarungen zu regeln, soweit es folgende Gründe erfordern:
- die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen;
- auf Wasserstraßen darüber hinaus die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stilliegen der Fahrzeuge;
- der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen;
- der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen;
- der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten;
- die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten bzw. wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten;
- die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf ufernahen Straßen mit öffentlichem Verkehr;
- ein Einsatz des Bundesheeres
§ 2Abs.
1 des Wehrgesetzes 2001 oder die Vorbereitung dieses Einsatzes sowie einsatzähnliche Übungen;8. ein Einsatz des Bundesheeres
Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 oder die Vorbereitung dieses Einsatzes sowie einsatzähnliche Übungen;
- der Einsatz von Organen der Schifffahrtsaufsicht und der Sicherheitsbehörden zur Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben;
- die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;
- auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle oder Verzweigungen sind, sowie auf anderen Gewässern als Wasserstraßen die Wahrung der Interessen der Jagd, der Fischerei, des Naturschutzes oder des Fremdenverkehrs.
(2)Durch die Verordnung
Abs. 1 sind Bestimmungen zu erlassen
(2)Durch die Verordnung
Absatz eins, sind Bestimmungen zu erlassen
- über das Verhalten der Fahrzeuge oder Schwimmkörper im Verkehr, beim Stilliegen, beim Umschlag, bei deren Versorgung mit Treibstoffen oder Betriebsstoffen, in Notfällen, bei ungünstiger Witterung und Hochwasser sowie über die hiebei zu verwendenden Zeichen (zB Tag- und Nachtbezeichnung) und Signalmittel;
- über das Verhalten schwimmender Geräte bei der Arbeit;
- durch die einzelnen nach Bauart, Ladung, Antrieb, Verwendung oder Maßen bestimmbaren Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder den einer bestimmten Art der Schifffahrt dienenden Fahrzeugen die Benützung bestimmter Gewässer, Gewässerteile oder Schifffahrtsanlagen vorgeschrieben, untersagt, eingeschränkt oder vorbehalten oder im Verkehr ein Vorrang eingeräumt wird;
- über die Bezeichnung von öffentlichen Häfen und Privathäfen, öffentlichen Länden und Privatländen sowie von sonstigen Landungsplätzen;
- über zeitliche Beschränkungen beim Stilliegen;
- über die Art der Ausübung bestimmter Wassersportarten;
- über die Benützung der Gewässer oder ihrer Ufer durch andere Personen als Schifffahrttreibende, unbeschadet bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen. … § 42.
(1)Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3633 Euro zu bestrafen.“Paragraph 42,
(1)Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3633 Euro zu bestrafen.“ Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 289/2011 (die hier maßgeblichen Bestimmungen in der Stammfassung), lautet auszugsweise:Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, (die hier maßgeblichen Bestimmungen in der Stammfassung), lautet auszugsweise: „§ 6.19 Treibenlassen
- Das Treibenlassen ist ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verboten.
- Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer. … § 6.25 Durchfahren fester BrückenParagraph 6 Punkt 25, Durchfahren fester Brücken
- Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.“ V.
- Sachverhalt:römisch fünf.
- Sachverhalt: Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, des Vorbringens des Beschwerdeführers, des Aktes des Verwaltungsgerichts Wien, des Aktes des gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie der Aussagen der vernommenen Zeugen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt: V.2.
- Der Beschwerdeführer lenkte am
- Juli 2014 um 10.33 Uhr das Fahrschulboot der „Firma“ P. mit dem amtlichen Kennzeichen W-... auf der Donau im Bereich des „Bergfahrerjochs“ der Reichsbrücke (Str. km. 1928,900). Dabei durchfuhr der Beschwerdeführer die mit Schifffahrtszeichen gesperrte Durchfahrtsöffnung der Reichsbrücke („Bergfahrerjoch“) zu Tal. Dieser Umstand wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ergibt sich auch aus den übereinstimmenden Aussagen der vernommenen Zeugen. Er wird daher als erwiesen festgestellt.römisch fünf.2.
- Der Beschwerdeführer lenkte am
- Juli 2014 um 10.33 Uhr das Fahrschulboot der „Firma“ P. mit dem amtlichen Kennzeichen W-... auf der Donau im Bereich des „Bergfahrerjochs“ der Reichsbrücke (Str. km. 1928,900). Dabei durchfuhr der Beschwerdeführer die mit Schifffahrtszeichen gesperrte Durchfahrtsöffnung der Reichsbrücke („Bergfahrerjoch“) zu Tal. Dieser Umstand wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ergibt sich auch aus den übereinstimmenden Aussagen der vernommenen Zeugen. Er wird daher als erwiesen festgestellt. Dem Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt nicht bekannt, dass dadurch gegen § 16 Abs. 1 SchFG in Verbindung mit § 6.25 Z 1 WVO verstoßen wurde. Insofern war den Angaben des Beschwerdeführers zu folgen. Es besteht kein Anlass davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis der zuletzt genannten Bestimmungen talwärts durch das „Bergfahrerjoch“ gefahren wäre.Dem Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt nicht bekannt, dass dadurch gegen Paragraph 16, Absatz eins, SchFG in Verbindung mit Paragraph 6 Punkt 25, Ziffer eins, WVO verstoßen wurde. Insofern war den Angaben des Beschwerdeführers zu folgen. Es besteht kein Anlass davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis der zuletzt genannten Bestimmungen talwärts durch das „Bergfahrerjoch“ gefahren wäre. V.2.
- Nachdem der Beschwerdeführer das Boot (nach Durchfahren der Reichsbrücke) wieder in Richtung des linken Fahrwassers der Donau gelenkt hatte, wendete der Beschwerdeführer das Boot, sodass der Bug des Bootes bergwärts gerichtet war, wobei der Beschwerdeführer und die am Boot anwesenden Zeugen Frau Mag. N. und Herr Dr. F. das Panorama/die Skyline von Wien genossen. In der Folge nachdem der Beschwerdeführer von Herrn Kapitän C. aufgefordert worden war, zum Steg der Schifffahrtsaufsicht beizukommen und der Beschwerdeführer das Boot in Richtung des Stegs gelenkt hatte, ließ der Beschwerdeführer, und zwar zumindest zu dem Zeitpunkt, als sich das Boot unmittelbar dem Steg näherte, das Boot langsam den Bug bergwärts gerichtet - ohne ersichtliches Propellerwasser und ohne Maschinenkraft - zu Tal bis auf die Höhe des Stegs und in unmittelbare Nähe desselben treiben, sodass die Distanz zu dem Steg weniger als 10 m betrug. Anschließend kam es zu einem Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn Kapitän C., welcher den Beschwerdeführer darauf aufmerksam machte, dass der Beschwerdeführer das „Bergfahrerjoch“ vorschriftswidrig talwärts durchfahren habe.römisch fünf.2.
- Nachdem der Beschwerdeführer das Boot (nach Durchfahren der Reichsbrücke) wieder in Richtung des linken Fahrwassers der Donau gelenkt hatte, wendete der Beschwerdeführer das Boot, sodass der Bug des Bootes bergwärts gerichtet war, wobei der Beschwerdeführer und die am Boot anwesenden Zeugen Frau Mag. N. und Herr Dr. F. das Panorama/die Skyline von Wien genossen. In der Folge nachdem der Beschwerdeführer von Herrn Kapitän C. aufgefordert worden war, zum Steg der Schifffahrtsaufsicht beizukommen und der Beschwerdeführer das Boot in Richtung des Stegs gelenkt hatte, ließ der Beschwerdeführer, und zwar zumindest zu dem Zeitpunkt, als sich das Boot unmittelbar dem Steg näherte, das Boot langsam den Bug bergwärts gerichtet - ohne ersichtliches Propellerwasser und ohne Maschinenkraft - zu Tal bis auf die Höhe des Stegs und in unmittelbare Nähe desselben treiben, sodass die Distanz zu dem Steg weniger als 10 m betrug. Anschließend kam es zu einem Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn Kapitän C., welcher den Beschwerdeführer darauf aufmerksam machte, dass der Beschwerdeführer das „Bergfahrerjoch“ vorschriftswidrig talwärts durchfahren habe. Diese Feststellungen gründen sich auf die glaubwürdige, schlüssige und nachvollziehbare Aussage des Zeugen Herrn Kapitän C., welcher zu dem gegenständlichen Vorfall noch konkrete Erinnerungen hatte, diese in Übereinstimmung mit den in der Anzeige festgehaltenen Ereignissen schilderte und offenkundig, da ihm das Boot bereits aufgrund der Begehung einer Verwaltungsübertretung (talwärtiges Durchfahren des „Bergfahrerjochs“ der Reichsbrücke) aufgefallen war, auf die weiteren Manöver des Bootes besonders achtete. Dass der Zeuge C. das Boot genau beobachtete, erschließt sich auch daraus, dass er aus eigenem – ohne dass sich dies aus der Anzeige ergäbe – noch daran erinnern konnte, dass die Zeugen augenscheinlich das Panorama genossen (was auch der Zeuge Dr. F. bestätigte) und einander auf dem Boot „zuprosteten“. Herr Kapitän C. gab in der Verhandlung an, dass er jedenfalls ab diesem Zeitpunkt kein Propellerwasser und keine Maschinenkraft beobachten habe können und sich seiner Wahrnehmung nach die Maschine nicht im Vorwärtsgang befunden habe. Es ist unter Zugrundelegung einer realistischen Lebensbetrachtung davon auszugehen, dass ein Schifffahrtsaufsichtsorgan, welches seine Aufmerksamkeit auf das Manöver eines Bootes, welches sich in einer mit freiem Auge gut wahrnehmbarer Entfernung befand (es waren die Aufschrift auf dem Boot sowie das Kennzeichen ablesbar), in der Lage ist zu erkennen, ob Propellerwasser beziehungsweise Maschinenkraft erkennbar ist und ob sich die Maschine (des mit dem Bug bergwärts gewendeten Bootes) im Vorwärtsgang befindet. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte und keinerlei nachvollziehbare Gründe dafür, dass das unter Wahrheitspflicht stehende Organ der Schifffahrtsaufsicht den Beschwerdeführer wider besseres Wissen belasten sollte. Umgekehrt ist davon auszugehen, dass die auf dem Boot anwesenden Zeugen während sich das Boot dem Steg der Schifffahrtsaufsicht näherte, nicht unmittelbar ihre Aufmerksamkeit darauf lenkten, ob das Boot stets nur unter Maschinenkraft fuhr, sich die Maschine des Bootes im Vorwärtsgang befand und welches Manöver exakt gefahren wurde. Der Zeuge Dr. F. konnte nicht mehr mit Sicherheit angeben, ob der Bug, wie in Beilage B./ beschrieben, bergwärts gerichtet war oder nicht. Frau Mag. N. gab an, dass das Boot möglicher Weise am Schluss wie in Skizze B./ angeführt bergwärts gerichtet gewesen sei. Dr. F. schloss lediglich indirekt daraus, dass sich das Boot dem Steg genähert hatte, dass man immer unter Motor gefahren sei. Der Umstand, dass sich das Boot dem Steg genähert hatte, widerspricht aber nicht zwingend den Schilderungen von Herrn Kapitän C., der vom Steg aus das Manöver gut beobachten konnte und sah, dass die Maschine, als das Boot sich dem Steg unmittelbar näherte, nicht im Vorwärtsgang lief und zu diesem Zeitpunkt keine Maschinenkraft und kein Propellerwasser ersichtlich waren. Dass die Zeugin Mag. N. als Passagierin in dem Boot mit Sicherheit erkennen hätte können, dass das Boot sich während des gegenständlichen Manövers immer im Vorwärtsgang befunden habe, wird als unwahrscheinlich erachtet. Gewöhnlich hat ein Gast auf dem Boot keine unmittelbaren Wahrnehmungen dazu, ob die Maschine immer im Vorwärtsgang lief und ist ein Beifahrer gegebenenfalls ca. 7 Monate nach einer Bootsfahrt nur schwer in der Lage, diese im Detail nach jedem Manöver zu rekonstruieren. Dass der Bug des Bootes bergwärts gerichtet war, als es sich dem Steg näherte und nicht wie in Beilage A./ beschrieben talwärts gerichtet, sieht die Verhandlungsleiterin insofern als erwiesen an, als der beruflich mit der Schifffahrtsaufsicht betraute Zeuge Herr Kapitän C. das Manöver genau beobachtete und davon auszugehen ist, dass Herr Kapitän C. ohne Zweifel erkennen und wiedergeben kann, ob der Bug des Bootes bergwärts oder talwärts gerichtet war. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich selbst in seiner Beschwerde auf den „Tatbestand des § 6.19 Abs. 2 WVO“ berufen hatte, was voraussetzt, dass der Bug des Bootes bergwärts gerichtet war und sich das Boot nicht mit dem Bug talwärts gerichtet – sowie in der Verhandlung vom Beschwerdeführer anhand der Skizze ./A beschrieben – talwärts zu dem Steg der Schifffahrtsaufsicht bewegte.Dass der Bug des Bootes bergwärts gerichtet war, als es sich dem Steg näherte und nicht wie in Beilage A./ beschrieben talwärts gerichtet, sieht die Verhandlungsleiterin insofern als erwiesen an, als der beruflich mit der Schifffahrtsaufsicht betraute Zeuge Herr Kapitän C. das Manöver genau beobachtete und davon auszugehen ist, dass Herr Kapitän C. ohne Zweifel erkennen und wiedergeben kann, ob der Bug des Bootes bergwärts oder talwärts gerichtet war. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich selbst in seiner Beschwerde auf den „Tatbestand des Paragraph 6 Punkt 19, Absatz 2, WVO“ berufen hatte, was voraussetzt, dass der Bug des Bootes bergwärts gerichtet war und sich das Boot nicht mit dem Bug talwärts gerichtet – sowie in der Verhandlung vom Beschwerdeführer anhand der Skizze ./A beschrieben – talwärts zu dem Steg der Schifffahrtsaufsicht bewegte. Der Beschwerdeführer, welcher das Schiff lenkte, gibt an, dass er den Motor nicht abgestellt habe, was zunächst auch nicht zwingend bedeutet, dass das Boot stets unter Maschinenkraft gefahren wäre und auch nicht, dass sich die Maschine, als der Bug des Bootes bergwärts gerichtet war, immer im Vorwärtsgang befunden hätte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer unter Umständen zu diesem Zeitpunkt seine volle Aufmerksamkeit auch nicht auf die Details des zu fahrenden und durchgeführten Manövers lenkte, sondern in der anfangs unklaren Situation, als man auch nicht wusste, wer die Person war, die das Boot zum Steg winkte, primär auf den Umstand, dass versucht wurde, sich dem Steg zu nähern. Darüber hinaus ist bei der Gewichtung der Aussage des Beschwerdeführers und der Würdigung des von ihm beschriebenen Sachverhalts nicht aus dem Blick zu verlieren, dass der Beschwerdeführer ein Interesse daran hat, der drohenden Bestrafung wegen der angelasteten Verwaltungsübertretung zu entgehen und daher tendenziell dazu geneigt sein mag, die Ereignisse auch im Lichte dieses persönlichen Interesses zu beleuchten. Im Ergebnis war daher den Angaben des Zeugen Kapitän C. zu folgen. Ob sich dieser zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt anlässlich seiner Wahrnehmungen in Freizeitbekleidung oder in Uniform oder sonstiger dienstlicher Bekleidung befand, ist ebenso irrelevant wie die Frage, wie es letztendlich dazu kam, dass die Anzeige erstattet wurde. Diese Aspekte stehen nicht im Zusammenhang mit dem maßgeblichen Sachverhalt und beeinflussen auch nicht die Glaubwürdigkeit des Zeugen Herrn Kapitän C.. Sekundär ist im Beschwerdefall auch das zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn Kapitän C. bei dem Steg der Schifffahrtsaufsicht geführte Gespräch. Dass der Beschwerdeführer das „Bergfahrerjoch“ der Reichsbrücke talwärts durchfahren hat, ist unstrittig. Davon dass der Beschwerdeführer in Unkenntnis der Vorschriftswidrigkeit seines Verhaltes war, wird ausgegangen. Im Übrigen ergeben sich auch aus dem vom Beschwerdeführer beschriebenen Verlauf des Gespräches keinerlei Rückschlüsse auf den entscheidungswesentlichen Sachverhalt. Ob sich das vom Beschwerdeführer gelenkte Boot zu dem Zeitpunkt, als Herr Kapitän C. vom Steg aus zurief, eher in dem rechten oder eher im Bereich des linken oder zur Gänze im Bereich des linken Fahrwassers befand, ist im Hinblick auf die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen nicht ausschlaggebend und waren diesbezüglich keine weiteren Feststellungen zu treffen. Es wird somit lediglich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nach Durchfahren des „Bergfahrerjochs“ das Boot wieder in Richtung des linken Fahrwassers der Donau lenkte. V.
- Rechtliche Beurteilung:römisch fünf.
- Rechtliche Beurteilung: V.3.
- Der Beschwerdeführer lenkte am
- Juli 2014 um 10.33 Uhr das Fahrschulboot der „Firma“ P. mit dem amtlichen Kennzeichen W-... auf der Donau im Bereich des „Bergfahrerjochs“ der Reichsbrücke (Str. km. 1928,900). Dabei durchfuhr der Beschwerdeführer die mit Schifffahrtszeichen gesperrte Durchfahrtsöffnung der Reichsbrücke zu Tal.römisch fünf.3.
- Der Beschwerdeführer lenkte am
- Juli 2014 um 10.33 Uhr das Fahrschulboot der „Firma“ P. mit dem amtlichen Kennzeichen W-... auf der Donau im Bereich des „Bergfahrerjochs“ der Reichsbrücke (Str. km. 1928,900). Dabei durchfuhr der Beschwerdeführer die mit Schifffahrtszeichen gesperrte Durchfahrtsöffnung der Reichsbrücke zu Tal. Der Beschwerdeführer hat somit zweifelsohne die objektive Tatseite der ihm unter Spruchpunkt 1) angelasteten Verwaltungsübertretung (Übertretung des § 16 Abs. 1 SchFG in Verbindung mit § 6.25 Z 1 WVO; vgl. Spruchpunkt II des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses) verwirklicht.Der Beschwerdeführer hat somit zweifelsohne die objektive Tatseite der ihm unter Spruchpunkt 1) angelasteten Verwaltungsübertretung (Übertretung des Paragraph 16, Absatz eins, SchFG in Verbindung mit Paragraph 6 Punkt 25, Ziffer eins, WVO; vergleiche Spruchpunkt römisch zwei des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses) verwirklicht. V.3.
- Nachdem der Beschwerdeführer das Boot (nach Durchfahren der Reichsbrücke) wieder in Richtung des linken Fahrwassers der Donau gelenkt hatte, wendete der Beschwerdeführer das Boot, sodass der Bug des Bootes bergwärts gerichtet war. In der Folge, nachdem der Beschwerdeführer von Herrn Kapitän C. aufgefordert worden war, zum Steg der Schifffahrtsaufsicht beizukommen und der Beschwerdeführer das Boot in Richtung des Stegs gelenkt hatte, ließ der Beschwerdeführer, und zwar zumindest zu dem Zeitpunkt, als sich das Boot unmittelbar dem Steg näherte, das Boot langsam den Bug bergwärts gerichtet - ohne ersichtliches Propellerwasser und ohne Maschinenkraft - zu Tal bis auf die Höhe des Stegs und in unmittelbare Nähe desselben treiben, sodass die Distanz zu dem Steg weniger als 10 m betrug.römisch fünf.3.
- Nachdem der Beschwerdeführer das Boot (nach Durchfahren der Reichsbrücke) wieder in Richtung des linken Fahrwassers der Donau gelenkt hatte, wendete der Beschwerdeführer das Boot, sodass der Bug des Bootes bergwärts gerichtet war. In der Folge, nachdem der Beschwerdeführer von Herrn Kapitän C. aufgefordert worden war, zum Steg der Schifffahrtsaufsicht beizukommen und der Beschwerdeführer das Boot in Richtung des Stegs gelenkt hatte, ließ der Beschwerdeführer, und zwar zumindest zu dem Zeitpunkt, als sich das Boot unmittelbar dem Steg näherte, das Boot langsam den Bug bergwärts gerichtet - ohne ersichtliches Propellerwasser und ohne Maschinenkraft - zu Tal bis auf die Höhe des Stegs und in unmittelbare Nähe desselben treiben, sodass die Distanz zu dem Steg weniger als 10 m betrug. Der Beschwerdeführer hat folglich auch die objektive Tatseite der ihm unter Spruchpunkt II) angelasteten Verwaltungsübertretung (Übertretung des § 16 Abs. 1 SchFG in Verbindung mit § 6.19 Z 1 WVO; vgl. Spruchpunkt II des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses) verwirklicht. Vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen liegt im Beschwerdefall der Tatbestand des § 6.19 Z 2 WVO nicht vor. Die Antriebsmaschine lief während dieses Vorgangs nicht im Vorwärtsgang.Der Beschwerdeführer hat folglich auch die objektive Tatseite der ihm unter Spruchpunkt römisch zwei) angelasteten Verwaltungsübertretung (Übertretung des Paragraph 16, Absatz eins, SchFG in Verbindung mit Paragraph 6 Punkt 19, Ziffer eins, WVO; vergleiche Spruchpunkt römisch zwei des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses) verwirklicht. Vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen liegt im Beschwerdefall der Tatbestand des Paragraph 6 Punkt 19, Ziffer 2, WVO nicht vor. Die Antriebsmaschine lief während dieses Vorgangs nicht im Vorwärtsgang. V.3.
- Da das Gesetz hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen über das Verschulden keine Aussage trifft, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (vgl. § 5 Abs. 1 erster Satz VStG). Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei Ungehorsamsdelikten obliegt es
§ 5Abs. 1 VSt
G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge.römisch fünf.3.3. Da das Gesetz hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen über das Verschulden keine Aussage trifft, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG). Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei Ungehorsamsdelikten obliegt es
Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Danach ist bei Ungehorsamsdelikten das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern „ohne weiteres anzunehmen“. Dem Täter steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen. Der „Entlastungsbeweis“ ist aber nicht notwendig, wenn die Behörde schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes schuldausschließende Umstände feststellt (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren,
- Aufl., Anm. 5 zu § 5 VStG).Danach ist bei Ungehorsamsdelikten das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern „ohne weiteres anzunehmen“. Dem Täter steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen. Der „Entlastungsbeweis“ ist aber nicht notwendig, wenn die Behörde schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes schuldausschließende Umstände feststellt (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren,
- Aufl., Anmerkung 5 zu Paragraph 5, VStG). Ein diesbezügliches substantiiertes und rechtlich durchschlagendes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer nicht bekannt war, dass die Sperrung der talwärtigen Durchfahrt des „Bergfahrerjochs“ der Reichsbrücke und die dort angebrachten Sperrzeichen auch für das von ihm gelenkte Boot galten, ist nicht ausschlaggebend.
§ 5Abs. 2 VSt
G entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis einer Norm, wie auch eine irrige Auslegung derselben, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer subjektiv vertretenen Rechtsauffassung allein vermag – selbst wenn diese plausibel wäre - ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedüfte vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen, die insbesondere bei den zuständigen Behörden einzuholen wären (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. August 2014, Zl. 2013/10/0203).
Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis einer Norm, wie auch eine irrige Auslegung derselben, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer subjektiv vertretenen Rechtsauffassung allein vermag – selbst wenn diese plausibel wäre - ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedüfte vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen, die insbesondere bei den zuständigen Behörden einzuholen wären vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
- August 2014, Zl. 2013/10/0203). Es handelt sich im Beschwerdefall somit um einen schuldhaften Rechtsirrtum. Der Beschwerdeführer, der auf der Donau ein Boot mit weiteren Passagieren lenkte, wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, sich korrekt über die maßgeblichen Vorschriften zu informieren. Dass solche Informationen bei den zuständigen Stellen eingeholt worden wären, wurde nicht einmal behauptet. Somit ist im Ergebnis jedenfalls von der fahrlässigen Verwirklichung der objektiven Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen auszugehen, weshalb der Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat. V.3.
- Lediglich zur sprachlichen Klarstellung war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, in welchem dem Beschwerdeführer drei Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt wurden, hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begangenen zwei Verwaltungsübertretungen zu präzisieren und die jeweilige Verwaltungsübertretung der entsprechenden übertretenen Rechtsnorm eindeutig zuzuordnen.römisch fünf.3.
- Lediglich zur sprachlichen Klarstellung war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, in welchem dem Beschwerdeführer drei Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt wurden, hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begangenen zwei Verwaltungsübertretungen zu präzisieren und die jeweilige Verwaltungsübertretung der entsprechenden übertretenen Rechtsnorm eindeutig zuzuordnen. V.3.
- Da das talwärtige Durchfahren des für Talwärtsfahrer gesperrten „Bergfahrerjochs“ der Reichsbrücke notwendiger Weise mit sich bringt, dass in diesem Bereich gleichzeitig gegen das verordnete Verbot des rechtsufrigen Talwärtsfahren verstoßen wird, war lediglich nach der im Beschwerdefall spezielleren Norm, nämlich dem Verbot des Durchfahrens durch Schifffahrtszeichen gesperrter Öffnungen fester Brücken (vgl. § 6.
- Z 1 WVO), in diesem Fall dem Verbot des talwärtigen Durchfahrens des für Talwärtsfahrer gesperrten „Bergfahrerjochs“ der Reichsbrücke, vorzugehen und kam eine gleichzeitige Bestrafung des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 1 SchFG in Verbindung mit § 6.12 Z 1 WVO nicht in Betracht. Hinsichtlich des auf § 6.12 Z 1 WVO bezogenen Tatvorwurfs war das angefochtene Straferkenntnis daher zu beheben und das Strafverfahren in diesem Umfang
§ 45Abs. 1 Z 1 und Z 3 VSt
G einzustellen.römisch fünf.3.5. Da das talwärtige Durchfahren des für Talwärtsfahrer gesperrten „Bergfahrerjochs“ der Reichsbrücke notwendiger Weise mit sich bringt, dass in diesem Bereich gleichzeitig gegen das verordnete Verbot des rechtsufrigen Talwärtsfahren verstoßen wird, war lediglich nach der im Beschwerdefall spezielleren Norm, nämlich dem Verbot des Durchfahrens durch Schifffahrtszeichen gesperrter Öffnungen fester Brücken vergleiche Paragraph 6 Punkt 25, Ziffer eins, WVO), in diesem Fall dem Verbot des talwärtigen Durchfahrens des für Talwärtsfahrer gesperrten „Bergfahrerjochs“ der Reichsbrücke, vorzugehen und kam eine gleichzeitige Bestrafung des Beschwerdeführers nach Paragraph 16, Absatz eins, SchFG in Verbindung mit Paragraph 6 Punkt 12, Ziffer eins, WVO nicht in Betracht. Hinsichtlich des auf Paragraph 6 Punkt 12, Ziffer eins, WVO bezogenen Tatvorwurfs war das angefochtene Straferkenntnis daher zu beheben und das Strafverfahren in diesem Umfang
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, VStG einzustellen. Zur Strafbemessung: Im Beschwerdefall verhängte die belangte Behörde unzutreffender Weise für die Begehung von drei Verwaltungsübertretungen lediglich eine Gesamtgeldstrafe und lediglich eine Gesamtersatzfreiheitsstrafe. Aus dem gesamten Verfahren (vgl. insbesondere die dem angefochtenen Straferkenntnis vorangegangene Strafverfügung) und aus dem angefochtenen Straferkenntnis erschließt sich allerdings, dass die Behörde die drei im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretungen ihrem Unrechtsgehalt nach gleich bewertete und der Gewichtung nach zu einer äquivalenten Strafbemessung betreffend die in Rede stehenden Übertretungen gelangte. Es ist daher die von der belangten Behörde entgegen § 22 VStG verhängte Gesamtstrafe auf die im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten drei Verwaltungsübertretungen zu gleichen Teilen aufzuteilen und war folglich für jede von der belangten Behörde angelastete Übertretung die Geldstrafe mit jeweils € 35,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe mit jeweils 2 Stunden zu errechnen. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen war im Beschwerdefall unter Berücksichtigung des Verbotes der reformatio in peius die Strafbemessung vorzunehmen.Im Beschwerdefall verhängte die belangte Behörde unzutreffender Weise für die Begehung von drei Verwaltungsübertretungen lediglich eine Gesamtgeldstrafe und lediglich eine Gesamtersatzfreiheitsstrafe. Aus dem gesamten Verfahren vergleiche insbesondere die dem angefochtenen Straferkenntnis vorangegangene Strafverfügung) und aus dem angefochtenen Straferkenntnis erschließt sich allerdings, dass die Behörde die drei im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretungen ihrem Unrechtsgehalt nach gleich bewertete und der Gewichtung nach zu einer äquivalenten Strafbemessung betreffend die in Rede stehenden Übertretungen gelangte. Es ist daher die von der belangten Behörde entgegen Paragraph 22, VStG verhängte Gesamtstrafe auf die im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten drei Verwaltungsübertretungen zu gleichen Teilen aufzuteilen und war folglich für jede von der belangten Behörde angelastete Übertretung die Geldstrafe mit jeweils € 35,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe mit jeweils 2 Stunden zu errechnen. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen war im Beschwerdefall unter Berücksichtigung des Verbotes der reformatio in peius die Strafbemessung vorzunehmen.
§ 19Abs. 1 VSt
G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs. 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 42 Abs. 1 SchFG sieht einen Strafrahmen von € 72,-- bis € 3.633,-- vor.Paragraph 42, Absatz eins, SchFG sieht einen Strafrahmen von € 72,-- bis € 3.633,-- vor. Die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter (Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt durch Beachtung von Sperrzeichen bei der Brückendurchfahrt sowie durch Beachtung des Verbotes des Treibenlassen von Booten) ist als hoch zu qualifizieren. Die Intensität der Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter durch die gegenständliche Tat konnte auch nicht als gering erachtet werden, sondern muss als schwerwiegend eingeschätzt werden. Der Beschwerdeführer führte weitere Passagiere an Bord. Der Umstand, dass es sich um ein Kleinfahrzeug handelte, lässt die Vorgänge nicht als ungefährlich erkennen. Da die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen nicht voraussetzen, dass es auch zu einer konkreten Gefährdung kam, führt der Umstand, dass zum Tatzeitpunkt wenig bis gar kein Verkehr im Bereich der Reichsbrücke vorlag, in diesem Zusammenhang zu keiner anderen Einschätzung. Die dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen führten per se zu einer Beeinträchtigung der genannten Rechtsgüter (insbesondere Sicherheit der Schifffahrt) und erweisen sich auf einem grundsätzlich stark (auch von Frachtschiffen, großen Passagierschiffen, etc.) befahrenem Strom wie der Donau zudem als massive Beeinträchtigung der durch die in Rede stehenden Normen geschützten Rechtsgüter. Eine gegebenenfalls gehäufte Missachtung einer Rechtsvorschrift durch zahlreiche Dritte führt nicht zu einer Verminderung der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts, sondern im Regelfall zu einer Erhöhung des Risikos, dass sich die hintanzuhaltende Gefahr konkret realisiert. Auch das Verschulden des Beschwerdeführers ist keinesfalls als gering zu betrachten. Der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben seit Ablegen der Schiffsführerprüfung im Jahr 2011 die Donau am 14 Juli 2014 zum ersten Mal wieder befuhr, wäre dringend gehalten gewesen, sich vor Lenken eines Bootes auf der Donau entsprechend zu informieren und die relevanten Vorschriften bei sämtlichen Manövern einzuhalten. Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen. Es ist von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen. Vermögen besteht nicht. Sorgepflichten liegen vor. Unter Zugrundelegung der dargelegten Strafbemessungskriterien konnten die von de belangten Behörde deutlich unter dem gesetzlich normierten Strafrahmen verhängten und
§ 42Vw
GVG im Beschwerdefall maßgeblichen Geldstrafen nicht herabgesetzt werden, da die Verhängung der gegenständlichen Geldstrafen im vorliegenden Fall als zumindest tat- und schuldangemessen zu bewerten ist und sich auch als erforderlich erweist, um dem Beschwerdeführer das mit den gegenständlichen Taten verbundene Unrecht vor Augen zu führen und um ihn in Hinkunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten.Unter Zugrundelegung der dargelegten Strafbemessungskriterien konnten die von de belangten Behörde deutlich unter dem gesetzlich normierten Strafrahmen verhängten und
Paragraph 42, VwGVG im Beschwerdefall maßgeblichen Geldstrafen nicht herabgesetzt werden, da die Verhängung der gegenständlichen Geldstrafen im vorliegenden Fall als zumindest tat- und schuldangemessen zu bewerten ist und sich auch als erforderlich erweist, um dem Beschwerdeführer das mit den gegenständlichen Taten verbundene Unrecht vor Augen zu führen und um ihn in Hinkunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten. Auch die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen stehen in angemessener Relation zu den verhängten Geldstrafen (vgl. § 16 VStG).Auch die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen stehen in angemessener Relation zu den verhängten Geldstrafen vergleiche Paragraph 16, VStG). Eine Herabsetzung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafen konnte auch aus folgenden Gründen nicht erfolgen: Der Beschwerdeführer ist kein Jugendlicher. Es ist gegenständlich in keiner Weise von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, weshalb kein Raum für die außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20VSt
G besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne von § 20 VStG (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155). Im Übrigen wurde im Beschwerdefall der maßgebliche gesetzliche Strafrahmen (Mindeststrafe für jede Verwaltungsübertretung € 72,--) infolge der von der belangten Behörde gewählten (§ 22 VStG widersprechenden Vorgangsweise) bereits um mehr als die Hälfte unterschritten und wurde für jede Verwaltungsübertretung lediglich eine Geldstrafe in der Höhe von € 35,-- verhängt.Der Beschwerdeführer ist kein Jugendlicher. Es ist gegenständlich in keiner Weise von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, weshalb kein Raum für die außerordentliche Milderung der Strafe
Paragraph 20, VStG besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne von Paragraph 20, VStG vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155). Im Übrigen wurde im Beschwerdefall der maßgebliche gesetzliche Strafrahmen (Mindeststrafe für jede Verwaltungsübertretung € 72,--) infolge der von der belangten Behörde gewählten (Paragraph 22, VStG widersprechenden Vorgangsweise) bereits um mehr als die Hälfte unterschritten und wurde für jede Verwaltungsübertretung lediglich eine Geldstrafe in der Höhe von € 35,-- verhängt. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 (Ermahnung) sind gegenständlich nicht gegeben. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist das kumulative Vorliegen der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Kriterien, nämlich dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, Voraussetzung. Von geringem Verschulden im Sinne von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Taten wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben ist. Dass die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Taten des Beschwerdeführers als schwerwiegend und somit keinesfalls als gering zu betrachten sind, wurde bereits oben ausgeführt. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG konnten folglich nicht zum Tragen kommen.Die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (Ermahnung) sind gegenständlich nicht gegeben. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist das kumulative Vorliegen der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Kriterien, nämlich dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, Voraussetzung. Von geringem Verschulden im Sinne von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Taten wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben ist. Dass die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Taten des Beschwerdeführers als schwerwiegend und somit keinesfalls als gering zu betrachten sind, wurde bereits oben ausgeführt. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG konnten folglich nicht zum Tragen kommen. Da das Verbot der reformatio in peius auf die Kosten des Strafverfahrens nicht anzuwenden ist (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
- September 1983, Zl. 81/10/0101), der Beschwerdeführer zwei Verwaltungsübertretungen begangen hat und der Mindestkostenbeitrag je Verwaltungsübertretung € 10,-- beträgt, waren die Kosten des behördlichen Strafverfahrens
§ 64Abs. 2 VSt
G mit € 20,-- zu bemessen.Da das Verbot der reformatio in peius auf die Kosten des Strafverfahrens nicht anzuwenden ist vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. September 1983, Zl. 81/10/0101), der Beschwerdeführer zwei Verwaltungsübertretungen begangen hat und der Mindestkostenbeitrag je Verwaltungsübertretung € 10,-- beträgt, waren die Kosten des behördlichen Strafverfahrens
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit € 20,-- zu bemessen.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten, da seiner Beschwerde im Hinblick auf die Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Tatvorwurf, dass der Beschwerdeführer als Schiffsführer des Fahrschulbootes der Firma P. mit dem amtlichen Kennzeichen W-... am 14.07.2014 um 10.33 Uhr das „Bergfahrerjoch“ der Reichsbrücke im Bereich Str.km. 1928,900 mit dem Boot rechtsufrig entgegen der in Wien gebotenen und mit Schifffahrtszeichen verordneten Linksfahrverordnung durchfahren habe, stattgegeben und in diesem Umfang eingestellt wurde (vgl. Spruchpunkt I des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses).
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten, da seiner Beschwerde im Hinblick auf die Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Tatvorwurf, dass der Beschwerdeführer als Schiffsführer des Fahrschulbootes der Firma P. mit dem amtlichen Kennzeichen W-... am 14.07.2014 um 10.33 Uhr das „Bergfahrerjoch“ der Reichsbrücke im Bereich Str.km. 1928,900 mit dem Boot rechtsufrig entgegen der in Wien gebotenen und mit Schifffahrtszeichen verordneten Linksfahrverordnung durchfahren habe, stattgegeben und in diesem Umfang eingestellt wurde vergleiche Spruchpunkt römisch eins des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
Art. 131Abs. 3 B-VG a
F mit dem Revisionsmodell nach Art.133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
Artikel 131, Absatz 3, B-VG a
F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen sowie beispielsweise den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 2014, Zl. 2014/07/0053).Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen sowie beispielsweise den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 2014, Zl. 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der oben stehenden Ausführungen liegt gegenständlich nicht vor, zumal im vorliegenden Fall lediglich vor dem Hintergrund der eindeutigen Rechtslage nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens und Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Rahmen einer Beweiswürdigung zu beurteilen war, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hatte und in Folge eine Strafbemessung vorzunehmen war. Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR
- GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig. Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2014, Zl. 2014/05/0004). Der gegenständlichen Entscheidung, in welcher auf den Einzelfall bezogen eine Beweiswürdigung vorzunehmen war, kommt über den Einzelfall hinausgehend keine Bedeutung zu und war daher auch aus diesem Grund die ordentliche Revision nicht zuzulassen (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2014, Zl. Ra 2014/02/0039).Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR
- GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig. Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2014, Zl. 2014/05/0004). Der gegenständlichen Entscheidung, in welcher auf den Einzelfall bezogen eine Beweiswürdigung vorzunehmen war, kommt über den Einzelfall hinausgehend keine Bedeutung zu und war daher auch aus diesem Grund die ordentliche Revision nicht zuzulassen vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2014, Zl. Ra 2014/02/0039). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.064.35031.2014