GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 200 € (das sind 20% der verhängten Geldstrafe, jedoch mindestens 10€) zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 200 € (das sind 20% der verhängten Geldstrafe, jedoch mindestens 10€) zu leisten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben am 13.03.2014 um 18:15 Uhr in Wien, M.-straße, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt, indem Sie Ihren Hund an der Leine führten, welche an einem Stachelhalsband fixiert wurde, welches beim Ziehen an der Leine dem Hund die Stacheln in den Hals gedrückt hat, obwohl es verboten ist, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 38 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Z. 3a Tierschutzgesetzt – TSchG BGBl. I Nr. 118 vom 28.9.2004 i.d.g.F.Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 a, Tierschutzgesetzt – TSchG Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 118 vom 28.9.2004 i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 1.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden,
leg.cit.Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden,
Paragraph 38, leg.cit. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der u zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.100,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen sinngemäß vorgebracht, es sei richtig, dass laut Tierschutzgesetz ein Stachelhalsband, das geeignet sei, einem Tier Schmerzen zuzufügen, verboten sei. Im gegenständlichen Fall sei das verwendete Stachelhalsband nicht unter diese Verwendungsnorm zu subsumieren. Dieses sei kein Stachelhalsband laut Tierschutzgesetz, da es nicht geeignet sei, dem Tier Schaden zuzufügen. Es sei aus optischen Gründen verwendet worden und nicht aus wie im Tierschutzgesetz angeführt erzieherischen Gründen. Der Beschwerdeführer habe ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.300 Euro, liebe sein Tier sehr und habe diesem keine Schmerzen zufügen wollen. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 23.3.2015, n der neben dem Beschwerdeführer ein Vertreter der Wiener Tierschutzombudsstelle sowie ein Amtssachverständiger des Veterinäramtes teilnahmen. Der Beschwerdeführer gab auf Befragen an, er habe den Hund seit sieben Jahren. Es handle sich dabei um einen Beagle, der sehr ruhig und ausgeglichen sei. In Polen haben sie ein Haus mit Garten. Der Hund sei in Wien unruhig wegen des Straßenverkehrs, den er nicht gewohnt sei. Sie müssten ihn in Wien an der Leine führen, da er sehr ängstlich sei, einmal habe er sich vom Halsband befreit. Wenn sie mit ihm in Wien an der Leine spazieren gingen, zöge der Hund sehr, insbesondere bei Läufigkeit, was im Tatzeitpunkt der Fall gewesen sei. Um den Hund besser bändigen zu können an der Leine, haben sie für die ersten paar Tage in Wien das Stachelhalsband verwendet. Dieses habe der Sohn des Beschwerdeführers aus Polen mitgebracht. Sie haben nicht gewusst, dass man es hier nicht verwenden dürfe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers könne dieses Stachelhalsband auch keine Beschwerden oder Schmerzen zufügen, da es über runde Noppen verfüge. Jetzt wisse er, dass die Verwendung derartiger Halsbänder hier verboten sei. Das Halsband verursache keine Verletzungen und sei nur zur Sicherheit verwendet worden. Der Amtssachverständige der MA 60 führte aus, dass ein Stachelhalsband so konstruiert sei, dass die Noppen direkt am Hals anliegen, es könne sich auf Zug schließen und damit den Druck der Noppen auf den Hals noch weiter erhöhen. Es füge einem Tier unzweifelhaft Schmerzen zu. Der Besitz des Halsbandes sei bereits verboten. Diese Halsbänder funktionierten nach dem „Reißnagelprinzip“. Der durch den Druck erzeugte Schmerz könne sich bis auf die Wirbelsäule fortsetzen. Der Beschwerdeführer und der Vertreter der Tierschutzombudsstelle verzichteten auf Schlussausführungen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
G, BGBl. I Nr. 118/2004 idgF, ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
Paragraph 5, Absatz eins, Tierschutzgesetz – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, idgF, ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
Abs. 2 Z 3 lit. a verstößt insbesondere gegen Abs. 1, wer Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet.
Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, verstößt insbesondere gegen Absatz eins,, wer Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet.
1 Z 1 leg. cit. begeht, wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro zu bestrafen.
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. begeht, wer einem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro zu bestrafen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 29.4.2013, 2009/02/0024) ist, ob einem Tier in einem Verfahren betreffend Übertretungen des TierschutzG 2005 eine Tierquälerei iSd § 5 Abs. 1 TierschutzG 2005 zugefügt wurde, auf sachkundiger Ebene zu klären, zumal es nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf ankommt, dass einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird. Es handelt sich bei einer solchen Übertretung daher um ein Erfolgsdelikt.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 29.4.2013, 2009/02/0024) ist, ob einem Tier in einem Verfahren betreffend Übertretungen des TierschutzG 2005 eine Tierquälerei iSd Paragraph 5, Absatz eins, TierschutzG 2005 zugefügt wurde, auf sachkundiger Ebene zu klären, zumal es nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf ankommt, dass einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird. Es handelt sich bei einer solchen Übertretung daher um ein Erfolgsdelikt. Im gegenständlichen Verfahren führte der amtssachverständige Tierarzt unmissverständlich und nachvollziehbar aus, dass ein Stachelhalsband einem Tier Schmerzen zufügt, da die Noppen direkt am Hals anliegen und sich durch die Erhöhung des Drucks auf den Hals die Schmerzen bis in die Wirbelsäule fortsetzen können. Der Hund des Beschwerdeführers hatte unstrittig zum Tatzeitpunkt ein Stachelhalsband getragen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat ist daher als erwiesen anzusehen. Ob der Beschwerdeführer – wie zunächst in der Beschwerde behauptet – dem Hund das Halsband aus optischen Gründen, oder wie in der Verhandlung gegenteilig ausgeführt, um den Hund zu bändigen, angelegt hatte, ist gegenständlich irrelevant. Weder vermag es etwas an der Verwirklichung des Tatbildes zu ändern, welches alleine auf das Zufügen von Schmerzen ankommt, noch an der Vorwerfbarkeit der Tat. Dass es dem Beschwerdeführer objektiv unmöglich gewesen wäre, dem Hund kein Stachelhalsband anzulegen, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und auch aufgrund der Tatumstände nicht anzunehmen. Der Einwand, das verwendete Stachelhalsband könne dem Hund wegen seiner runden Noppen keine Schmerzen zufügen und sei daher kein Stachelhalsband im Sinne des Tierschutzgesetzes, dient nicht der Entlastung des Beschwerdeführers. Denn auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Dies ist nicht erfolgt. Das Beharren des Beschwerdeführers auf dieser falschen Rechtsansicht kann nicht entschuldigend gewertet werden, zumal die belangte Behörde im Verfahren ihm eine entsprechende Stellungnahme eines sachverständigen Amtstierarztes zur Kenntnis gebracht hatte, ihm daher die Unrichtigkeit seines Rechtsstandpunktes spätestens zu diesem Zeitpunkt bewußt sein mußte (vgl. VwGH vom 25.1.2012, 2011/03/0023)..Der Einwand, das verwendete Stachelhalsband könne dem Hund wegen seiner runden Noppen keine Schmerzen zufügen und sei daher kein Stachelhalsband im Sinne des Tierschutzgesetzes, dient nicht der Entlastung des Beschwerdeführers. Denn auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Dies ist nicht erfolgt. Das Beharren des Beschwerdeführers auf dieser falschen Rechtsansicht kann nicht entschuldigend gewertet werden, zumal die belangte Behörde im Verfahren ihm eine entsprechende Stellungnahme eines sachverständigen Amtstierarztes zur Kenntnis gebracht hatte, ihm daher die Unrichtigkeit seines Rechtsstandpunktes spätestens zu diesem Zeitpunkt bewußt sein mußte vergleiche VwGH vom 25.1.2012, 2011/03/0023).. Dass der Beschwerdeführer nicht gewusst hat, dass die Verwendung von Stachelhalsbändern in Österreich verboten ist, vermag ebenso wenig exkulpierend gewertet werden. Er wäre vielmehr verpflichtet gewesen, sich über die Vorschriften des Tierschutzgesetzes zu informieren. Es besteht eine Erkundungspflicht hinsichtlich der jeweiligen Verwaltungsvorschriften. Diese betrifft auch Nicht-Österreicher (vgl. VwGH vom 19.6.1996, 95/21/1030), insbesondere, wenn diese in Österreich leben, wie dies beim Beschwerdeführer zumindest seit 2004 immer wieder nebenwohnsitzlich der Fall ist. Das Unterlassen der gebotenen Erkundigungen ist dem Beschwerdeführer jedenfalls vorwerfbar, zumal er auch keine Gründe vorgebracht hatte, weshalb ihm dies unmöglich gewesen sein sollte. Auch brachte er keine sein Verhalten entschuldigende höchstgerichtliche Judikatur, Behördenpraxis sowie Rechtsauskünfte der zuständigen Behörde oder einer anderen fachkompetenten Institution vor.Dass der Beschwerdeführer nicht gewusst hat, dass die Verwendung von Stachelhalsbändern in Österreich verboten ist, vermag ebenso wenig exkulpierend gewertet werden. Er wäre vielmehr verpflichtet gewesen, sich über die Vorschriften des Tierschutzgesetzes zu informieren. Es besteht eine Erkundungspflicht hinsichtlich der jeweiligen Verwaltungsvorschriften. Diese betrifft auch Nicht-Österreicher vergleiche VwGH vom 19.6.1996, 95/21/1030), insbesondere, wenn diese in Österreich leben, wie dies beim Beschwerdeführer zumindest seit 2004 immer wieder nebenwohnsitzlich der Fall ist. Das Unterlassen der gebotenen Erkundigungen ist dem Beschwerdeführer jedenfalls vorwerfbar, zumal er auch keine Gründe vorgebracht hatte, weshalb ihm dies unmöglich gewesen sein sollte. Auch brachte er keine sein Verhalten entschuldigende höchstgerichtliche Judikatur, Behördenpraxis sowie Rechtsauskünfte der zuständigen Behörde oder einer anderen fachkompetenten Institution vor.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind
G überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind
Paragraph 19, Absatz 2, VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde bereits von der Behörde bei der Strafbemessung berücksichtigt. Ein weiterer Milderungsgrund ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Höhe der verhängten Strafe ist auch unter Zugrundelegung der ungünstigen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers sowohl tat- als auch schuldangemessen. Auch in Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens von bis zu 7.500 Euro ist die Strafe keineswegs zu hoch, liegt sie sich doch im unteren Bereich. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.073.34132.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.