VO 1960, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller aufgrund des Vorlageantrags der Firma J. GmbH betreffend die Beschwerdevorentscheidung des Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, vom 20.1.2015, Zl. 1467356-2014, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.11.2014, Zl. 1467356-2014, bezüglich Abweisung des Antrags vom 26.9.2014 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im ... Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von zwei Stunden (Kurzparkzone) für das KFZ mit dem polizeilichen Kennzeichen: W-...
Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.römisch eins.
GVG wird aufgrund des Vorlageantrags vom 28.1.2015 nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 31.3.2015 der Beschwerde vom 9.12.2014 gegen den Bescheid vom 14.11.2014 stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung vom 20.1.2015 sowie der Bescheid vom 14.11.2014 behoben und der Firma J. GmbH eine Ausnahmebewilligung
VO 1960 von der im ... Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von zwei Stunden von der flächendeckenden Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-... für die Dauer von zwei Jahren erteilt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird aufgrund des Vorlageantrags vom 28.1.2015 nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 31.3.2015 der Beschwerde vom 9.12.2014 gegen den Bescheid vom 14.11.2014 stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung vom 20.1.2015 sowie der Bescheid vom 14.11.2014 behoben und der Firma J. GmbH eine Ausnahmebewilligung
Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 von der im ... Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von zwei Stunden von der flächendeckenden Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-... für die Dauer von zwei Jahren erteilt. Die Ausnahmebewilligung umfasst folgende Straßen bzw. Straßenbereiche im Bereich der flächendeckenden Kurzparkzone: ... Bezirk: gesamt; mit Ausnahme .... Die Ausnahme gilt zusätzlich für die Kurzparkzone in folgenden Straßen bzw. Straßenbereiche des ... Bezirkes: T.-straße ONr. ... K.- Straße ONr. ... ... ... ... II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom 26.09.2014 beantragte die Beschwerdeführerin eine Ausnahme
VO 1960 von der zeitlichen Beschränkung innerhalb von parkraumbewirtschafteten Kurzparkzonen betreffend den ... Bezirk Wiens für den Zeitraum von zwei Jahren.Mit Schreiben vom 26.09.2014 beantragte die Beschwerdeführerin eine Ausnahme
Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 von der zeitlichen Beschränkung innerhalb von parkraumbewirtschafteten Kurzparkzonen betreffend den ... Bezirk Wiens für den Zeitraum von zwei Jahren. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe ein erhebliches wirtschaftliches Interesse in der Nutzung des Fahrzeugs, das zur Erfüllung der Arbeit unumgänglich sei. Es werde ein Fahrzeug mit großem Ladevolumen benötigt. Aufgrund der großen Menge an zu transportierenden Utensilien könne ein Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erfolgen. Die eingesetzten Geräte seien sehr teuer und hoch empfindlich. Ein die Geräte gefährdender Transport müsse im Vorhinein ausgeschlossen werden können. Da das Betriebsfahrzeug eine gewisse Größe und Länge habe, könne es in den umliegenden privaten Garagen nicht untergebracht werden; diese seien zu klein. Es sei wichtig, dass die Messgeräte am kürzesten Weg vom Labor in das Transportfahrzeug kämen, um eine Beeinflussung durch äußere Einflüsse zu vermeiden. Die Vorbereitung zum Laden des Fahrzeugs betrage je nach Auftrag zwischen 15 und 45 Minuten. Bei den Messungen/Arbeiten vor Ort sei das Fahrzeug ein wesentlicher Bestandteil, aus diesem würden permanent Geräte entnommen und wieder zurückgelegt bzw. sei die Messstation in diesem aufgebaut. Das Unternehmen sei als Prüforgan/ Prüfingenieur für den Magistrat der Stadt Wien sowie als Gerichtssachverständiger im Auftrag der Republik Österreich tätig. Hinzukommend seien die Tätigkeiten für private Auftraggeber und Unternehmen. Von Seiten der Auftraggeber werde sofortige Einsatzbereitschaft vorausgesetzt, weshalb es sehr wichtig sei, diese Anforderung auch zu erfüllen. Die Aufträge seien an keine regulären Öffnungszeiten gebunden. Die Arbeiten erfolgen je nach Bedarf und Untersuchungsanforderung rund um die Uhr an jedem Tag. Die Dauer der Einsätze sei unterschiedlich und hänge von Art und Umfang des Auftrages ab, wobei kleinere Aufträge innerhalb einer Stunde erledigt würden, größere könnten mit mehreren Tagen/ Wochen beziffert werden. Dem Antrag beigelegt war unter anderem eine Darstellung der Aufträge der Kalenderwochen 33 – 39 im Jahr 2014 sowie eine Fotodokumentation der Beladung eines KFZ mit den für Messungen notwendigen Geräten. Mit Schreiben vom 29.09.2014 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, zur Darlegung des wirtschaftlichen Interesses in Kopie nachstehende Unterlagen vorzulegen: ● „eine Aufstellung über den Einsatz des beantragten Kraftfahrzeuges samt Angabe des Datums der Orte und des Zwecks der Fahrten im obigen Zeitraum von drei Monaten; ● Belege für regelmäßig täglich betrieblich erforderliche Fahrten, wie Fahrten zu Kundinnen und Kunden, der Transport von Personen oder von Geräten, Unterlagen bzw. Waren für Servicetätigkeiten bzw. Dienstleistungen außer Haus (die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis oder durch Umorganisation durch Umorganisation, etwa der Inanspruchnahme einer Garage unmöglich oder unzumutbar wären), etwa Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, E-Mails zu Besprechungen und Terminvereinbarungen, Veranstaltungsflyer, Unterlagen zu laufenden Geschäftsbeziehungen, 5 pro Woche über drei Monate; Insbesondere zu den erheblichen Transporten, die mit den Fahrten verbunden sind; ● Belege dafür, dass aus welchen insbesondere erhebliche finanziellen Interessen bzw. sonstigen außergewöhnlich hart treffenden Gründen die Tätigkeit ohne Ausnahme unmöglich oder unzumutbar wäre; insbesondere die Anmietung eines Garagenplatzes nicht in Betracht kommt; ● eine ausführliche Begründung, insbesondere dazu, warum diese Fahrten nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis oder durch Umorganisation bzw. nicht zumutbar bewerkstelligt werden können; ● eine Aussage zu Lade- und Öffnungszeiten des Betriebs; sowie ● eine Aussage dazu, ob innerhalb von 300 m in direkter Linie zum Standort ein Parkplatz (Garage, Hof) zur Verfügung steht“ Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass im Antrag bislang nicht nachvollziehbar dargetan worden sei, weshalb mit der jeweils höchstzulässigen Abstelldauer nicht das Auslangen gefunden werden könne bzw. weshalb die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs so gestaltet werden könne, dass die höchstzulässige Parkdauer nicht überschritten werde. Der bloße Hinweis, das Fahrzeug müsse in unmittelbarer Nähe des Betriebes bzw. Firmensitzes abgestellt sein, reiche dazu nicht aus. Mit Schreiben vom 08.10.2014 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, im Umkreis von 300 Meter befinde sich keine öffentliche Garage, die Standzeiten des Fahrzeugs am Betriebsstandort während der Kurzparkzonenzeit betragen meist mehr als drei Stunden. Zugleich übermittelt wurden eine Verzeichnung aller Fahrten der letzten drei Monate sowie die Auftragsschreiben nebst Rechnungen als Beleg. Mit Bescheid vom 14.11.2014 wies die belangte Behörde den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung, sie vermöge nicht festzustellen, aus welchen gravierenden außergewöhnlich hart treffenden Gründen eine Ausnahme wegen erheblichen wirtschaftlichen Interessen
VO 1960 erteilt werden sollte, ab.Mit Bescheid vom 14.11.2014 wies die belangte Behörde den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung, sie vermöge nicht festzustellen, aus welchen gravierenden außergewöhnlich hart treffenden Gründen eine Ausnahme wegen erheblichen wirtschaftlichen Interessen
Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 erteilt werden sollte, ab. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde Folgendes vorgebracht: ● „Mein Unternehmen hat erhebliches wirtschaftliches Interesse daran, dass das zu behandelnde Fahrzeug eine Parkkarte am Unternehmensstandort erhält. Dies wird nicht anerkannt. ●
dem Merkblatt über die beizulegenden Nachweise, haben wir auch eine Aufstellung über unsere Fahrten mit Fahrzeugen über einen Zeitraum von 3 Wochen vorgelegt. Mit 29.9.14 wurde uns ein Schreiben der MA65 gesendet, wo die nachweise der Fahrten über 3 Monate (!) vorzulegen sind. Auch diese wurden von uns nachgewiesen (sogar über 4 Monate), samt Belegen der Aufträge, usw. Natürlich sind die Fahrten noch nicht mit dem neuen Fahrzeug gemacht worden, da dieses noch nicht gegeben hat. Das abgebildete Fahrzeug im Antrag war mein Privatfahrzeug. ● Das im Antrag eingereichte Fahrzeug ist ein PickUp mit Lkw-Zulassung und einer Fahrzeuglänge von 5,5 m. Dies war auch aus dem Zulassungsschein ersichtlich. Dieses Fahrzeug passt in keine Garage. Weder von der Länge noch von der Befahrbarkeit. ● Es hat im Stadtratsbüro von Vzbgm.in Vassilakou am Mo. den 20.10.2014 mit dem Abteilungsleiter der MA65 Mag. S., dem Beamten Ing. R. (Stadtratbüro) und mir eine persönliche Besprechung zu dem Thema gegeben, wo ich im Gespräch alle näheren Umstände genannt und erläutert habe. Diese wurden aber alle in weiterer Folge nicht mehr beachtet und berücksichtigt. Es wurde von Hr. S. handschriftlich festgehalten, dass das im Antrag abgebildete Fahrzeug nicht das Antragsfahrzeug ist, sondern ein privates. Das Antragsfahrzeug hat es ja noch nicht gegeben. Wie hätte ich sonst die Nachweise über 4 Monate erbringen können. ● Bei dem Gespräch teilte mir Hr. S. auch mit, dass ich schon wo eine Garage für so ein langes Fahrzeug finden werde. Auf das Argument, dass ich
VO 1960) abgewiesen wurde, wird
GVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, als unbegründet abgewiesen.“„Die Beschwerde der J. GmbH, datiert mit
Paragraph 45, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) abgewiesen wurde, wird
Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, als unbegründet abgewiesen.“ Dieser war unter anderem folgende zusätzliche Erhebung zugrunde gelegt, ohne dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden zu sein: „Aktenvermerk vom
1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
VO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgF, kann die Behörde auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt, sich nicht anders durchführen lässt und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der Straße verursacht. Antragsberechtigt sind der Fahrzeugbesitzer oder die Person, für welche die Beförderung durchgeführt werden soll. Liegt bereits eine entsprechende kraftfahrrechtliche Bewilligung vor, so ist eine Bewilligung nach diesem Absatz nicht erforderlich.
Paragraph 45, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, idgF, kann die Behörde auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt, sich nicht anders durchführen lässt und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der Straße verursacht. Antragsberechtigt sind der Fahrzeugbesitzer oder die Person, für welche die Beförderung durchgeführt werden soll. Liegt bereits eine entsprechende kraftfahrrechtliche Bewilligung vor, so ist eine Bewilligung nach diesem Absatz nicht erforderlich.
Abs. 2 leg. cit. kann die Behörde in anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten und Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.
Absatz 2, leg. cit. kann die Behörde in anderen als in Absatz eins, bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten und Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sieht § 45 Abs. 2 StVO 1960 als Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung einerseits das Vorliegen entsprechender Interessen auf Seite des Antragstellers und andererseits – kumulativ – das negative Tatbestandselement vor, dass durch die Ausnahmebewilligung weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind (vgl. VwGH 14.06.2005, 2004/02/0379 u.a.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sieht Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 als Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung einerseits das Vorliegen entsprechender Interessen auf Seite des Antragstellers und andererseits – kumulativ – das negative Tatbestandselement vor, dass durch die Ausnahmebewilligung weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind vergleiche VwGH 14.06.2005, 2004/02/0379 u.a.). Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 liegt nicht im Ermessen der Behörde. Der Antragsteller hat aber einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung nur dann, wenn die in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen zutreffen. Mangelt es schon an einer dieser Voraussetzungen, ist also das Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers oder ein besonders Erschwernis in der Durchführung der Aufgaben zu verneinen, ist die Bewilligung nicht zu erteilen (vgl. VwGH vom 23.05.2006, 2004/02/0389 u.a.).Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 liegt nicht im Ermessen der Behörde. Der Antragsteller hat aber einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung nur dann, wenn die in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen zutreffen. Mangelt es schon an einer dieser Voraussetzungen, ist also das Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers oder ein besonders Erschwernis in der Durchführung der Aufgaben zu verneinen, ist die Bewilligung nicht zu erteilen vergleiche VwGH vom 23.05.2006, 2004/02/0389 u.a.). Aufgrund des Vorbringens in der Verhandlung sowie den vorgelegten Unterlagen steht unbestritten fest, dass zum Transport von diversen Arbeitsgeräten sowie zur Durchführung von Messungen das verfahrensgegenständliche KFZ der Beschwerdeführerin notwendig ist. Das KFZ ist nicht nur vor Beginn eines Einsatzes mit den jeweiligen Geräten zu beladen, sondern nach dem Einsatz sind die Geräte im Büro auszuladen. Die Einsätze des KFZ betrugen in einem Durchrechnungszeitraum von 18 Wochen 80, was 4,5 Einsätzen pro Woche entspricht. Die Anzahl der Tage, an denen das KFZ eingesetzt wurde, betrug 55, woraus sich eine durchschnittliche Nutzung des KFZ von drei Tagen pro Woche ergibt. An jenen Tagen, an denen das KFZ mehrfach eingesetzt wurde, betrug die Zeit zwischen den Nutzungen von einer Stunde (z.B. 10.11.2014, 4.12.2014, 12.12.2014) über drei Stunden (11.12.2014), sechs Stunden (20.2.2015) bis zu acht Stunden (17.12.2014). Wie der Vertreter der Beschwerdeführerin nachvollziehbar ausführte, ist die Anzahl der verschiedenen Nutzungen des KFZ pro Tag insofern nicht exakt planbar, da jederzeit mit kurzfristigen Aufträgen zur Durchführung von Messungen z.B. auf Baustellen zu rechnen ist. Zur Abstellmöglichkeit des KFZ in einer Garage ist hinsichtlich der Mindestwerte von Abstellflächen zunächst auf Punkt 2.7.4. der derzeit in Geltung stehenden OIB-Richtlinie 4 (für verbindlich erklärt
F) zu verweisen. Bereits nach den von der belangten Behörde angenommenen Bemaßungen des KFZ hat dieses in einer Garage keinen Platz. Nach den am 31.03.2015 übermittelten Daten ist das KFZ sowohl in Länge, Breite als auch Höhe größer. Eine Abstellung in einer Garage wäre – befände sich eine solche im näheren von 300 Metern Umkreis des Büros der Beschwerdeführerin - bereits aus diesem Umstand nicht möglich. Zur Abstellmöglichkeit des KFZ in einer Garage ist hinsichtlich der Mindestwerte von Abstellflächen zunächst auf Punkt 2.7.4. der derzeit in Geltung stehenden OIB-Richtlinie 4 (für verbindlich erklärt
Paragraph eins, Wiener Bautechnikverordnung – WBTV, LGBl. 2008/31 idgF) zu verweisen. Bereits nach den von der belangten Behörde angenommenen Bemaßungen des KFZ hat dieses in einer Garage keinen Platz. Nach den am 31.03.2015 übermittelten Daten ist das KFZ sowohl in Länge, Breite als auch Höhe größer. Eine Abstellung in einer Garage wäre – befände sich eine solche im näheren von 300 Metern Umkreis des Büros der Beschwerdeführerin - bereits aus diesem Umstand nicht möglich. Zu den von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung angeführten „Freiplätzen“ ist Folgendes auszuführen: Ad Wien, S.-platz: die Entfernung von Büro zum S.-platz beträgt ca. 1,6 km. Unter der Annahme, ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin würde, um zum KFZ zu gelangen, mit der U-Bahn fahren, hätte diese Person eine Strecke von ca. 870 Metern zur nächstgelegenen U-Bahnstation ... zurückzulegen, der Weg von der U-Bahn zum Parkplatz wären ca. 120 Meter, womit die fußläufige Strecke etwa einen Kilometer beträgt. Dazu käme eine Fahrzeit inclusive Wartezeit auf den Zug von ca. 10 Minuten. Der Zeitaufwand für die gesamte Strecke ist daher mit rund einer halben Stunde zu veranschlagen. Geht man von einem zähen Verkehrsaufkommen aus - wie dies mit Einsetzen des Berufsverkehrs am frühen Morgen erfahrungsgemäß bis zum Abend anhält - insbesondere im Bereich des Pr., allerdings auch sämtliche Brücken über den Donaukanal betreffend, benötigt man vom Parkplatz am S.-platz zum Büro im ... Bezirk etwa eine weitere halbe Stunde. Das einmalige Holen des KFZ nebst Zurückbringen nach dem Einsatz vom Büro zum Stellplatz dauerte somit eine Stunde. Nähme ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin – wie von der belangten Behörde ausgeführt – ein Taxi, um das KFZ zu holen, wäre sowohl in Anbetracht des Verkehrs als auch der Wartezeit auf das Taxi zeitmäßig nichts gewonnen, vielmehr bedeutete dies zusätzlich eine finanzielle Belastung. Laut aktuellem Taxitarif wäre für eine Wegstrecke ein Preis von ca. 10 Euro inkl. Trinkgeld zu bezahlen; für Hin- und Rückweg fielen demnach etwa 20 Euro an Fahrtkosten an. Unter der Annahme, dass das KFZ dreimal pro Woche jeweils für einen Einsatz benötigt wird, fielen alleine an Zeitaufwand drei Stunden an, im Monat wären dies 12 Stunden, die nur für das Holen und Zurückstellen des KFZ benötigt würden. Für eine übertragbare Monatskarte der Wiener Linien kämen 48,20 Euro hinzu, Fahrten mit dem Taxi würden monatliche Mehrkosten in der Höhe von mindestens 240 Euro verursachen. Nachdem sich jedoch auch jederzeit unvorhergesehen zusätzliche Einsätze ergeben können, die nicht nur eine an Tagen häufigere Nutzung des KFZ, sondern auch mehrfache Nutzungen innerhalb eines Tages bedingen, sind obige Zahlen als Minimum anzunehmen und wird durchaus damit zu rechnen sein, dass realistischerweise von fünf Tagen/Einsätzen pro Woche ausgegangen werden muss, an denen das KFZ benötigt wird und dafür geholt werden muss. Dies war - wie aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich - bereits unter anderem in den Kalenderwochen 43, 45 und 48 des Jahres 2014 sowie der Kalenderwoche 8 des Jahres 2015 der Fall, jene Tage mit Mehrfachnutzungen mit zwischenzeitlichen Stehzeiten von mehr als zwei Stunden nicht mitgerechnet. Nachdem das Unternehmen der Beschwerdeführerin in weiterem Aufbau begriffen ist, ist auch aus diesem Grund mit einer Häufung der KFZ-Nutzungen zu rechnen. Ausgehend von einer einmaligen täglichen Nutzung des KFZ an Werktagen betrüge die Zeit, die mit dessen Abholung sowie Zurückstellen anfiele, 20 Stunden pro Woche. Dies entspricht einer Halbzeitarbeitskraft. Ad W.-straße: die Entfernung zu dieser Abstellmöglichkeit ist mit 1,7 km in etwa gleich weit wie jene zum S.-platz. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass keine Nutzung von U-Bahn möglich ist, dieser Platz daher wahlweise zu Fuß oder mit dem Taxi aufgesucht werden müsste. Sowohl hinsichtlich der Taxikosten als auch des Zeitaufwandes ist auf obige Ausführungen zu verweisen. Von einer „geringfügigen Mehrbelastung“ wie von der belangten Behörde ausgeführt, kann daher in keinem der beiden Fälle gesprochen werden. Dass eine Wegstrecke von ca. 1,7 km nur „wenige Minuten“ zu Fuß betragen soll, kann insbesondere unter Berücksichtigung von Ampeln nicht nachvollzogen werden. Vielmehr ist in beiden Fällen von etwa einer halben Stunde auszugehen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass, folgte man der Ansicht der belangten Behörde, umgerechnet ein vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter der Beschwerdeführerin zumindest ein Viertel bis die Hälfte seiner Arbeitszeit alleine damit verbrächte, das KFZ vom Abstellplatz zu holen und zurückzubringen. In diesem Unternehmen arbeiten neben dem Geschäftsführer, einem staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Bauingenieurwesen, zwei Hochbautechniker sowie ein Lehrling. Zu den drei erstgenannten Mitarbeitern ist auszuführen, dass alleine der Gedanke, dass derart hoch qualifizierte Personen einen nicht unerheblichen Teil ihrer Arbeitszeit für das „Rangieren“ des KFZ verwenden, anstelle der eigentlichen beruflichen Tätigkeiten nachzugehen, nahezu absurd ist. Dieser Verlust an wertvoller Arbeitszeit bedeutete für die Beschwerdeführerin aus wirtschaftlicher Sicht einen enormen Nachteil. Den Lehrling für diese Tätigkeit heranzuziehen wäre – unter der Annahme dessen Besitzes eines Führerscheins - in Anbetracht des Umfanges ebenso undenkbar, da dies nicht Bestandteil dessen Ausbildung zum Physiklaboranten ist. Der BfV führte in der Verhandlung zudem aus, dass sich das Unternehmen darauf spezialisiert habe, kurzfristige Aufträge anzunehmen und durchzuführen, die einen umgehenden Einsatz erfordern. Die Entgegennahme derartiger Aufträge ist nicht möglich, wenn zuvor das dafür notwendige KFZ erst aus weiter Entfernung geholt werden muss. Die Angabe, es sei durch derart entgangene Aufträge ein finanzieller Verlust entstanden, ist somit durchaus plausibel. Zwar ist grundsätzlich auch damit zu rechnen, dass ein dringender, unvorhergesehener Auftrag nicht angenommen werden kann, da sich das KFZ bereits im Einsatz befindet, dennoch ist es aus wirtschaftlicher Sicht der Beschwerdeführerin notwendig, dass sich das KFZ gewissermaßen „griffbereit“ in der Nähe des Büros befindet, anstatt erst mindestens eine Stunde lang geholt werden zu müssen. Die Planung und Einteilung der Aufträge hat sich – wie vom BfV in der Verhandlung geschildert – auch an den Terminen von Auftraggebern, Anrainern etc. zu orientieren und kann alleine daher nicht unter dem Fokus der Höchstabstelldauer in der Kurzparkzone erfolgen. Zudem ist festzuhalten, dass in der Privatwirtschaft tätige Unternehmen auch im Sinne der Zufriedenheit ihrer Kunden zu agieren haben, um dem Konkurrenzdruck standhalten zu können. Eine Spezialisierung auf kurzfristige Einsätze ist daher nachvollziehbar und eine Hinderung daran kann mitunter dem Ruf des Unternehmens schaden. Dass mitunter direkt vor dem Eingang zum Büro kein Parkplatz garantiert ist, ist irrelevant, da auch eine Entfernung von wenigen Straßen im Umfeld nicht mit jener zu Bezirken ohne Parkraumbewirtschaftung bzw. dem S.-platz und der W.-straße zu vergleichen ist. Eine Garage in einem Umkreis von 300 Metern des Büros gibt es nicht und wäre dies auch irrelevant, das das KFZ aufgrund seiner Maße zu groß für einen Stellplatz wäre. Mit der höchstzulässigen Parkdauer von zwei Stunden kann daher nicht das Auslangen gefunden werden. Hinzu kommen Aufträge, die ein mehrstündiges bis tägliches Beladen des KFZ erfordern. Auch aus diesem Grund besteht ein Bedarf an einer Erteilung der beantragten Bewilligung. Für das erkennende Gericht besteht somit kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Abstellung des verfahrensgegenständlichen KFZ in der Nähe ihres Büros hat. Ein Abstellort am S.-platz, der W.-straße oder in einem Randbezirk ohne Parkraumbewirtschaftung sind im Lichte obiger Ausführungen weder angemessen noch zumutbar und bedeuten nicht nur einen gravierenden wirtschaftlichen Nachteil, sondern erschweren die Beschwerdeführerin in der Erledigung ihrer Arbeit beträchtlich. Es liegen somit gegenständlich Umstände vor, die die Beschwerdeführerin in besonderer Weise betreffen (vgl. VwGH vom 20.6.2006, Zl. 2006/02/0120).Für das erkennende Gericht besteht somit kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Abstellung des verfahrensgegenständlichen KFZ in der Nähe ihres Büros hat. Ein Abstellort am S.-platz, der W.-straße oder in einem Randbezirk ohne Parkraumbewirtschaftung sind im Lichte obiger Ausführungen weder angemessen noch zumutbar und bedeuten nicht nur einen gravierenden wirtschaftlichen Nachteil, sondern erschweren die Beschwerdeführerin in der Erledigung ihrer Arbeit beträchtlich. Es liegen somit gegenständlich Umstände vor, die die Beschwerdeführerin in besonderer Weise betreffen vergleiche VwGH vom 20.6.2006, Zl. 2006/02/0120). Durch die Erteilung einer Dauerparkbewilligung an die Beschwerdeführerin sind weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.073.34346.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.