RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.04.2015 GeschäftszahlVGW-103/040/1848/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerde der Frau M. N. vom 9.12.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, Zl. MA 62-V/405001/14, vom 11.11.2014, betreffend amtswegige Berichtigung des Melderegisters nach dem MeldeG, nach durchgeführter Verhandlung am 20.3.2015 zu Recht e r k a n n t: I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid aufgehoben. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid aufgehoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet: „Das Melderegister wird durch Abmeldung folgender Person von folgender Adresse amtswegig berichtigt: Person: M. N., geboren am ... 1958 Adresse: Wien, K.-straße Rechtsgrundlage: § 15 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, in der geltenden Fassung.“Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der geltenden Fassung.“ Gegen diesen Bescheid richte sich die nachstehende Beschwerde: „Hiermit erhebe ich Berufung gegen den beiliegenden Bescheid V/405001/14 vom
- November
- Die im Bescheid erhobenen Angaben, ich würde nicht in der Wohnung K.-straße, Wien wohnen, sind unwahr. Diese Adresse ist nach wie vor mein Lebensmittelpunkt. Das Haus ist derzeit ein den Behörden bekanntes Problemhaus und Massenquartier (s. beiliegender Zeitungsartikel). Nach einem Urlaub habe ich meine Wohnung aufgebrochen und vollkommen verwüstet vorgefunden. Hinzu kommt, dass der Vermieter das WC entfernt (welches nach einer Gerichtsverhandlung mittlerweile wieder installiert wurde) sowie Strom und Gas abgedreht hat (zu dieser Zeit war auch ein Mitarbeiter der Gebietsbetreuung ... bei einem Lokalaugenschein und kann die Zustände bezeugen). Daher war es mir vorübergehend nicht möglich, in der Wohnung zu leben. Ich habe mich auch nicht mehr sicher gefühlt. Auf Anraten der Polizei habe ich übergangsweise woanders übernachtet, habe aber sehr wohl noch meinen Lebensmittelpunkt dort, lebe mittlerweile auch wieder in der Wohnung und zahle nach wie vor regelmäßig die Miete. Dies kann auch von verschiedenen Personen bezeugt werden. Daher ersuche ich hiermit, den Bescheid aufzuheben. Darüber hinaus möchte ich hiermit eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.“ Am 20.3.2015 nahm der zuständige Richter eine Ortsaugenscheinverhandlung in der Wohnung der Beschwerdeführerin (kurz BF) vor. Die Behörde hat auf die Teilnahme verzichtet. Das Verhandlungsprotokoll lautet auszugsweise: „Die BF verweist auf das bisherige Vorbringen. Die BF gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an: Ich bin seit 1980 in Österreich und spreche deutsch. Ich lege meinen Meldezettel vor, aus dem sich meine Anmeldung am 28.2.1996 ergibt, zudem lege ich eine Meldebestätigung vom 6.10.1988 vor, aus dem sich meine Anmeldung vom 29.6.1988 entnehmen lässt. Ich habe in dieser Wohnung immer gewohnt. Bis vor ca. 7 Jahren hat auch mein mann hier gewohnt. Seit der frühere Hausbesitzer gestorben ist, das war vor ca. 2 Jahren, versucht mich die neue Hausverwaltung aus meiner Wohnung zu vertreiben. Ich lege mehrere Anzeigebestätigungen der LPD Wien vor. Anmerkung: Richter nimmt Einsicht. Die Anzeigenbestätigungen belegen mehrere Einbrüche in die und Beschädigungen der Wohnung. Aktenzeichen: D1/265468/2014, D1/186820/2014, D1/265468/2014, D1/310114/2014, D1/265468/2014-AUN Fortsetzung der Befragung: Ich überweise monatlich 164,64 Euro an Herrn W. und belege dies durch eine Auftragsbestätigung der Bank Austria vom 3.10.
- Anmerkung: Richter nimmt Einsicht. Im Juli/August 2014 war ich 3 Wochen in Serbien auf Urlaub. Als ich nach Hause kam, war die Wohnung aufgebrochen und wurde meine Einrichtung zerstört und die Wände beschmiert. Ich habe Anzeige erstattet. Später wurde öfters eingebrochen und wurden alle meine Sachen (Möbel, Geschirr, Kleidung, etc.) gestohlen. Ich habe immer wieder Anzeige bei der Polizei erstattet. Ein Kündigungsverfahren wurde bisher nicht gegen mich eingeleitet. Ich wohne alleine in dieser Wohnung, manchmal kommen mich meine Verwandten besuchen. Anmerkung: Während der Verhandlung kommt der Gatte vorbei und geht nach 5 Minuten wieder. Im Haus leben nur noch 2 „alte“ Mieter, alle anderen sind neu eingezogen. Leider hatte ich keine Haushaltsversicherung. Ein Teil meiner Möbel wurde in Top 17 wiedergefunden (weil das eine Mieterin beobachtet hat), es war aber nichts mehr verwendbar. Ich arbeite bei der C. in Wien, H.-straße, in einem Altersheim und zwar in einem Radldienst. Entweder von 06.30 – ca. 15.30 Uhr oder von 08.00 – 18.00 Uhr. Ich arbeite in der Küche. Ich arbeite 40 Stunden pro Woche, auch Samstag und Sonntag. Bitte meine Enkelin D. anrufen und ich hole mir Briefe vom Gericht ab. Mein Handy habe ich verloren. Die Ladung zur heutigen Verhandlung habe ich bekommen, weil ich den gelben Zettel rechtzeitig gefunden habe. Der Verhandlungsleiter nimmt die Wohnung mit Zustimmung der BF in deren Beisein in Augenschein: Die BF hat Schlüssel zur Wohnung und zum Gang-WC. Die Eingangstüre ist mehrfach beschädigt. Der erste Raum ist Küche und Bad (mit Dusche inkl. Seife). In der Küche befinden sich eine Waschmaschine, ein E-Herd (defekt, weil beschädigt) und ein Geschirrspüler. Zurzeit kocht die BF mit einer Gaskartusche. Es finden sich Zahnbürste, Zahnpasta, Kamm etc. (auch ein Fön und Cremes). Der Kühlschrank ist in Betrieb und mit diversen (offenen) Lebensmitteln befüllt. Der zweite Raum ist Wohn- und Schlafzimmer. In den beiden Kästen findet sich Wäsche, Kleidung. Geheizt wird mit einem Stromofen. In einer Schüssel im Wohnzimmer findet sich Obst, auf dem Tisch liegen Zeitungen. Der Briefkasten ist ohne Schloss und nicht beschriftet. Die meisten Möbel sind beschädigt, an den Kästen fehlen Türen, etc. (Anzeige wurde gegen Unbekannt erstattet). Die Wände sind mit einer unbekannten Flüssigkeit beschmiert worden. Die BF schläft in einem Ein-Personen-Bett im Wohn-Schlafzimmer. Die Wohnung wirkt sichtlich bewohnt.“ Auf die Verkündung der Entscheidung hat die BF verzichtet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des Ortsaugenscheins in der Wohnung und den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin, wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die BF hat einen gültigen (ungekündigten) Mietvertrag zur Wohnung Wien, K.-straße. Die BF hat Schlüssel zur Wohnung und zum Gang-WC. Die Eingangstüre ist mehrfach beschädigt. Der erste Raum ist Küche und Bad (mit Dusche). In der Küche befinden sich eine Waschmaschine, ein E-Herd (defekt, weil beschädigt) und ein Geschirrspüler. Zurzeit kocht die BF mit einer Gaskartusche. Es finden sich Zahnbürste, Zahnpasta, Kamm, Fön und Cremes. Der Kühlschrank ist in Betrieb und mit diversen (offenen) Lebensmitteln befüllt. Der zweite Raum ist Wohn- und Schlafzimmer. In den beiden Kästen findet sich Wäsche und Kleidung. Geheizt wird mit einem Stromofen. In einer Schüssel im Wohnzimmer findet sich Obst, auf dem Tisch liegen Zeitungen. Der Briefkasten ist ohne Schloss und nicht beschriftet. Die meisten Möbel sind beschädigt, an den Kästen fehlen Türen, etc. (Anzeige wurde gegen Unbekannt erstattet). Die Wände sind mit einer unbekannten Flüssigkeit beschmiert worden. Die BF schläft in einem Ein-Personen-Bett im Wohn-Schlafzimmer. Aus den vorgelegten Anzeigenbestätigungen ergibt sich, dass die BF mehrfach Opfer von Straftaten wurde, die offenbar darauf abzielen, die BF aus ihrer Wohnung zu vertreiben. In die Wohnung wurde mehrfach eingebrochen. Ein Teil der transportablen Möbel, aber auch Kleidung, Geschirr, etc., wurden gestohlen, Einbaumöbel, wie die Küchenzeile, wurden schwer beschädigt. Die Wände des Wohn-Schlafraumes wurden mit einer dunklen Flüssigkeit beschmiert. Die BF schläft regelmäßig in dieser Wohnung und hält sich auch in ihrer Freizeit dort auf. Es trifft nicht zu, dass die BF den Mietvertrag aufgekündigt und die Wohnungsschlüssel zurückgegeben hat. Rechtlich folgt daraus: Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden (§ 4 Absatz 1 Meldegesetz). Die Meldepflicht trifft den Unterkunftnehmer (§ 7 Absatz 1 Meldegesetz).Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden (Paragraph 4, Absatz 1 Meldegesetz). Die Meldepflicht trifft den Unterkunftnehmer (Paragraph 7, Absatz 1 Meldegesetz). Erhält die Meldebehörde davon Kenntnis, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen des Meldegesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, hat sie die An- oder Abmeldung von Amts wegen vorzunehmen. Im Übrigen hat sie das Melderegister, soweit es unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält, zu berichtigen (vgl. § 15 Absatz 1 Meldegesetz).Erhält die Meldebehörde davon Kenntnis, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen des Meldegesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, hat sie die An- oder Abmeldung von Amts wegen vorzunehmen. Im Übrigen hat sie das Melderegister, soweit es unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält, zu berichtigen vergleiche Paragraph 15, Absatz 1 Meldegesetz). Die amtliche Abmeldung der BF wäre dann rechtens, wenn sie in der betreffenden Wohnung nicht mehr den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hätte (vgl. § 1 Absatz 1 Ziffer 7 Meldegesetz) bzw. diese Wohnung nicht zum Wohnen oder Schlafen nutzen würde (vgl. § 1 Absatz 1 Ziffer 1 Meldegesetz).Die amtliche Abmeldung der BF wäre dann rechtens, wenn sie in der betreffenden Wohnung nicht mehr den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hätte vergleiche Paragraph eins, Absatz 1 Ziffer 7 Meldegesetz) bzw. diese Wohnung nicht zum Wohnen oder Schlafen nutzen würde vergleiche Paragraph eins, Absatz 1 Ziffer 1 Meldegesetz). Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die BF die Wohnung zum Wohnen und Schlafen regelmäßig und nahezu ausschließlich nutzt. Die Auskunft der Hausverwaltung ist offensichtlich irreführend oder falsch gewesen. Zu beurteilen, ob dies in der Absicht erfolgt ist, die BF „behördlich“ aus der Wohnung zu bekommen, obliegt in diesem Verfahren nicht dem Verwaltungsgericht. Dass „neue“ Mieter die BF nicht kennen, ist in diesem Haus keine Überraschung. Das Haus ist im Erdgeschoss eine Baustelle und dürften die Wohnungen dort nur temporär bewohnt werden (außer jene der BF). Einer der befragten Nachbarn gab an, dort eine ältere Frau (über 50) und einen älteren Herrn (über 60) gesehen zu haben. Das entspricht durchaus der Einschätzung der BF und ihres Mannes, der unregelmäßig auf Besuch kommt. Aufgrund der Arbeitszeiten der BF ist es nicht verwunderlich, wenn sie auch zu Arbeitsrandzeiten nicht angetroffen wurde. Die BF wirkte glaubwürdig und konnte ihre Angaben durch Anzeigenbestätigungen bzw. Gerichtsurteile belegen. Das Verwaltungsgericht konnte sich einen unmittelbaren Eindruck von der Wohnsituation der BF verschaffen und gelangt unzweifelhaft zur Ansicht, dass die BF in der Wohnung in Wien, K.-straße, wohnhaft ist. Die amtliche Abmeldung bzw. die amtliche Berichtigung des Melderegisters hat zu unterbleiben. Der Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. Zur Revisionsentscheidung: Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892) Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechts-frage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechts-frage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungs-gerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungs-gerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vergleiche auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.103.040.1848.2015