GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 21,-- (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 21,-- (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien vom 25. März 2014 lautet: „Sie haben am 04.10.2013 um 08.25 Uhr in, R.-Str. Krzg. S.-Str. Richtung M. Platz das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen KZ: L-... auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und dabei das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem Sie in die Kreuzung eingefahren sind und nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 38 Abs. 5 StVOSie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: Paragraph 38, Absatz 5, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von EUR 105,00,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 52 Stunden. Ferner haben Sie
G) zu zahlen: EUR 10,50,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10.- pro Verwaltungsübertretung. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EUR 115,50,--“Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: EUR 10,50,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10.- pro Verwaltungsübertretung. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EUR 115,50,--“ In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten und als Einspruch und Stellungnahme bezeichneten Beschwerde vom
GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG (angenommener fehlender Vollmachtsnachweis) als unzulässig zurückgewiesen wurde, wurde fristgerecht Vorstellung erhoben, weswegen der angeführte Beschluss außer Kraft trat und das Beschwerdeverfahren vom zuständigen Richter fortzusetzen war.Gegen den Beschluss des zuständigen Landesrechtspflegers vom 30. Jänner 2015, mit dem die Beschwerde
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG (angenommener fehlender Vollmachtsnachweis) als unzulässig zurückgewiesen wurde, wurde fristgerecht Vorstellung erhoben, weswegen der angeführte Beschluss außer Kraft trat und das Beschwerdeverfahren vom zuständigen Richter fortzusetzen war. Das Verwaltungsgericht Wien hat am
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Aufgrund der Bestimmungen des § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das Verschulden der Beschwerdeführerin kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Da die Beschwerdeführerin keine Angaben zu ihren allseitigen Verhältnissen gemacht hat, war von (unter Bedachtnahme auf ihren Beruf jedenfalls von) durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen und ist die Beschwerdeführerin der diesbezüglichen Einschätzung durch die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis auch nicht entgegen getreten. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bereits von der belangten Behörde im verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis ausreichend gewürdigt. Unter Bedachtnahme auf diese Strafbemessungsgründe und auf den bis zu EUR 726,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Eine Herabsetzung der Strafe kam insbesondere aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, soll doch die Beschwerdeführerin von Tatwiederholungen möglichst wirksam abgehalten werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Revisionsausspruch und Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnis durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten. Da in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 726,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe von 105,-- Euro verhängt wurde, ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig (§ 25a Abs. 4 VwGG). Im Übrigen steht die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die relevanten Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen, sowie OGH 22.3.1991, GZ. 5 Ob 105/90). Die außerordentliche Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnis durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.Da in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 726,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe von 105,-- Euro verhängt wurde, ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG). Im Übrigen steht die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die relevanten Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen, sowie OGH 22.3.1991, GZ. 5 Ob 105/90). Die außerordentliche Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnis durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.060.1965.2015.VOR
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.