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{'item': 'VGW-031/060/1965/2015/VOR'}

Obsah (6)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 31§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.04.2015 GeschäftszahlVGW-031/060/1965/2015/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 21,-- (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 21,-- (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien vom 25. März 2014 lautet: „Sie haben am 04.10.2013 um 08.25 Uhr in, R.-Str. Krzg. S.-Str. Richtung M. Platz das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen KZ: L-... auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und dabei das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem Sie in die Kreuzung eingefahren sind und nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 38 Abs. 5 StVOSie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: Paragraph 38, Absatz 5, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von EUR 105,00,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 52 Stunden. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen: EUR 10,50,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10.- pro Verwaltungsübertretung. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EUR 115,50,--“Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: EUR 10,50,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10.- pro Verwaltungsübertretung. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EUR 115,50,--“ In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten und als Einspruch und Stellungnahme bezeichneten Beschwerde vom

  1. Juli 2014 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie abermals Einspruch einlege und zusätzlich auf die vorgetragene Stellungnahme verweise. Ihr eineinhalbjähriger Sohn habe sich im Auto im Kindersitz befunden. Sie fahre grundsätzlich nicht über eine rote Kreuzung. Auch diesmal sei sie nicht über die Stopp-Linie bei Rot gefahren, sondern sei sie auf Grund der Verkehrsereignisse gezwungen gewesen in der Mitte der Kreuzung anzuhalten. Sie sei in einer Schlange gestanden um die Kreuzung zu überqueren. Als sie bemerkt habe, dass sie es nicht mehr schaffen würde, die Kreuzung zu überqueren, habe sie zurückschieben wollen, allerdings seien bereits Autos hinter ihr gestanden, weshalb es nicht möglich gewesen sei, vor der Haltelinie stehen zu bleiben. Sie habe den Verkehr nicht gefährden wollen, indem sie die Kreuzung trotz Rotlichtes verlassen habe, deshalb sei sie so weit wie nur möglich zurück gefahren, um den Verkehr und Passanten nicht zu stören. Gegen den Beschluss des zuständigen Landesrechtspflegers vom
  2. Jänner 2015, mit dem die Beschwerde

§ 31Abs. 1 Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG (angenommener fehlender Vollmachtsnachweis) als unzulässig zurückgewiesen wurde, wurde fristgerecht Vorstellung erhoben, weswegen der angeführte Beschluss außer Kraft trat und das Beschwerdeverfahren vom zuständigen Richter fortzusetzen war.Gegen den Beschluss des zuständigen Landesrechtspflegers vom 30. Jänner 2015, mit dem die Beschwerde

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG (angenommener fehlender Vollmachtsnachweis) als unzulässig zurückgewiesen wurde, wurde fristgerecht Vorstellung erhoben, weswegen der angeführte Beschluss außer Kraft trat und das Beschwerdeverfahren vom zuständigen Richter fortzusetzen war. Das Verwaltungsgericht Wien hat am

  1. April 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde und eine Zeugin (Verkehrsamt Wien) geladen wurden. Auf Befragen gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll: „Ich bin am besagten Tag zur besagten Zeit und am besagten Tatort (Straferkenntnis vom 25.3.2014) vor Ort gewesen. Allerdings ist es so, dass ich die Haltelinie überfahren habe zu einem Zeitpunkt als noch Grün war. Vor mir war eine Autokolonne und ich konnte rechtzeitig weiterfahren. Ich würde nicht bei Rot hineinfahren, wenn ich sehe, dass die Ampel auf Rot steht. Nachdem die Ampel auf Rot umgesprungen ist, habe ich versucht zurückzuschieben, was ich allerdings nur so weit gemacht habe, dass ich hinter mir niemanden bedränge. Es war Grün und auch nicht grünblinkend als ich über die Haltelinie gefahren bin. Wie weit ich bei Grün in den Kreuzungsbereich hineingefahren bin, weiß ich heute nicht mehr. Das ist schon zu lange her. Aber ich bleibe bei der Aussage, dass ich noch bei Grün über die Haltelinie gefahren bin. Wenn mir Beilage ./2 gezeigt wird, so gebe ich an, dass ich hier schon stehen musste und nicht weitergekommen bin.“ Die Zeugin Ma. gab zu Protokoll: „Meine Aufgabe ist es Radarfotos zu bearbeiten. Dabei wird geschaut, ob es sich um eine Übertretung handelt. Wenn dies der Fall ist, wird per Computer die Anzeige weitergeleitet. Die Anzeige kommt dann zu den jeweiligen Polizeikommissariaten, die dann auch die Anonymverfügung bzw. Strafverfügung ausfertigen. An den Fotos sind zusätzlich noch Daten zu finden die vom Computer vor Ort abgespeichert werden. Das bezieht sich sowohl auf das schwarze Feld mit der weißen Schrift als auch auf die schwarzgedruckten Lettern. In der Haltelinie eine Induktionsschleife. Sobald die Ampel auf Rot geschaltet ist und danach ein Auto über die Haltelinie/induktionsschleife darüberfährt wird die Kamera ausgelöst. Die Induktionsschleife ist also mit der Kamera rückgekoppelt. Das A Bild ist das erste Bild und das B Bild das zweite Bild. Das B Bild wird eine halbe Sekunde später gemacht. Diese Abläufe sind so festgelegt. Die Angabe 00175 sagt, dass beim ersten Foto beim Überfahren der Sperrlinie die Ampel eine Sekunde und 75 Hundertstel bereits Rot war. Das zweite Foto wurde eben eine halbe Sekunde später gemacht, deswegen die Angabe 2 Sekunden 25 Hundertstel.“ Befragt von der Beschwerdeführerin gibt die Zeugin weiters an: „Es gibt kein drittes Bild, sondern nur die zwei vorgelegten.“ Folgender Sachverhalt wurde festgestellt: Die Beschwerdeführerin lenkte am
  2. Oktober 2013, um 8:25 Uhr, das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „L-...“. Zu diesem Zeitpunkt fuhr sie in den Kreuzungsbereich der R.-Straße/S.-Straße (Richtung M. Platz) in Wien ein und hielt nicht vor der dort befindlichen Haltelinie, obwohl die Verkehrslichtsignalanlage bereits auf Rot geschaltet war. Die aufgenommenen Beweise sind wie folgt zu würdigen: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Radarfotos samt den dazu vom Computer erfassten Daten sowie den erläuternden Ausführungen der Zeugin Ma.. Die unter Wahrheitspflicht aussagende Zeugin vermittelte in der mündlichen Verhandlung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck, insbesondere dadurch, dass sie ihr Hintergrundwissen über die technischen Abläufe bei der Verkehrsüberwachung von Kreuzungsbereichen, wie sie auch im verfahrensgegenständlichen Fall eine Rolle spielen, ernsthaft, verständlich und klar vermittelte. Die Angaben der Zeugin werden somit als wahr angenommen. Auf Basis dieser Angaben bleibt aber kein Raum für Zweifel, dass die Beschwerdeführerin bei Rot die Haltelinie überfuhr und in weiterer Folge in die Kreuzung einfuhr, da den Ausführungen der Zeugin zufolge die Kamera erst nach Umschalten auf Rot und Überfahren der Haltelinie/Induktionsschleife ausgelöst wird. Die Angabe der Beschwerdeführerin, noch bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren zu sein, kann somit nicht stimmen. Rechtlich folgt daraus: Zufolge § 38 Abs. 5 StVO gilt Rotes Licht als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 und des § 53 Z 10a an den im Abs. 1 bezeichneten Stellen anzuhalten.Zufolge Paragraph 38, Absatz 5, StVO gilt Rotes Licht als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 7 und des Paragraph 53, Ziffer 10 a, an den im Absatz eins, bezeichneten Stellen anzuhalten. Wie die Sachverhaltsfeststellungen zeigen, überfuhr die Beschwerdeführerin die Haltelinie (im Abs. 1 lit. a bezeichnete Stelle) bei Rot und verstieß damit gegen § 38 Abs. 5 StVO.Wie die Sachverhaltsfeststellungen zeigen, überfuhr die Beschwerdeführerin die Haltelinie (im Absatz eins, Litera a, bezeichnete Stelle) bei Rot und verstieß damit gegen Paragraph 38, Absatz 5, StVO. Zur Strafbemessung: Zufolge § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist. Zufolge Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist. Die angeführte Sanktionsnorm ist für die vorliegende Übertretung einschlägig und beträgt somit die Strafobergrenze 726 Euro.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Aufgrund der Bestimmungen des § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das Verschulden der Beschwerdeführerin kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Da die Beschwerdeführerin keine Angaben zu ihren allseitigen Verhältnissen gemacht hat, war von (unter Bedachtnahme auf ihren Beruf jedenfalls von) durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen und ist die Beschwerdeführerin der diesbezüglichen Einschätzung durch die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis auch nicht entgegen getreten. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bereits von der belangten Behörde im verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis ausreichend gewürdigt. Unter Bedachtnahme auf diese Strafbemessungsgründe und auf den bis zu EUR 726,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Eine Herabsetzung der Strafe kam insbesondere aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, soll doch die Beschwerdeführerin von Tatwiederholungen möglichst wirksam abgehalten werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Revisionsausspruch und Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnis durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten. Da in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 726,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe von 105,-- Euro verhängt wurde, ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig (§ 25a Abs. 4 VwGG). Im Übrigen steht die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die relevanten Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen, sowie OGH 22.3.1991, GZ. 5 Ob 105/90). Die außerordentliche Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnis durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.Da in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 726,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe von 105,-- Euro verhängt wurde, ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG). Im Übrigen steht die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die relevanten Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen, sowie OGH 22.3.1991, GZ. 5 Ob 105/90). Die außerordentliche Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnis durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.060.1965.2015.VOR

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