O sowie § 94 Abs. 3 ASchG zu Recht e r k a n n t:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde der Firma K. vom 21.05.2014 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 23.04.2014, Zl. 224958-2014, betreffend die Vorschreibung einer Auflage
Paragraph 79, GewO sowie Paragraph 94, Absatz 3, ASchG zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid der Verwaltungsbehörde behoben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid der Verwaltungsbehörde behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Verwaltungsbehörde der K. für den Betrieb ihrer Betriebsanlage im Standort Wien, L. Straße, in welcher diese das Handelsgewerbe ausübt, folgende zusätzliche Auflage vor: „Durch geeignete technische Maßnahmen (wie z.B. Gerätetausch, Geräteeinhausung, geräteseitig schallabsorbierende Schallschutzwände) ist im Einvernehmen mit einem befugten Fachmann für Schallschutz sicherzustellen, dass die Störgeräusche der Klimaanlage vor den Fenstern der Nachbarn in der Kleingartensiedlung L. Straße ... im Umgebungslärm untergehen und die höherfrequenten Störgeräusche nicht wahrnehmbar sind. Diesem Auftrag ist sofort nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entsprechen.“ Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, dass die Betriebsanlage seit 2002 konsensgemäß betrieben werde. Ein erst nach Genehmigung der Anlage hinzugezogener Nachbar fühle sich als Bewohner einer später umgewidmeten Kleingartensiedlung durch angebliche Geräuschimmissionen der Lüftungs- bzw. der Klimaanlage beeinträchtigt. Sinngemäß werden Feststellungsmängel geltend gemacht und wird dazu ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, welches Ausmaß die angeblichen Störgeräusche hätten, und auch nicht erkennbar sei, ob der Nachbar in seiner Gesundheit gefährdet oder durch Lärm belästigt sei. Es sei zudem nicht festgestellt worden, welches konkrete Überprüfungsergebnis vorliege und welche präzisen Schallschutzmaßnahmen erforderlich seien, um allfällige Störgeräusche zu verhindern. Unklar sei auch, welcher Erfolg mit der vorgeschrieben Auflage angestrebt werde. Da Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Umfang der zu treffenden Maßnahmen nicht definiert worden seien, sei es unverhältnismäßig und wirtschaftlich unzumutbar, technische Maßnahmen zu setzen. Darüber hinaus beziehe sich der Bescheid auf das ASchG, ohne dass erkennbar sei, weshalb der Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer trotz konsensgemäßem Betrieb nicht mehr gewährleistet sein solle. Es werde daher die Aufhebung des Bescheides, eventualiter seine Abänderung im Sinne einer Ergänzung oder Präzisierung beantragt. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass das gegenständliche Verfahren aufgrund einer E-Mail vom 20. März 2014 eines Bezirksrates bzw. Referatsleiters des O. eingeleitet worden ist, in welcher dieser auf Vorkorrespondenz mit der den Bescheid approbierenden Beamtin aus dem Jahr 2013 Bezug nimmt. Von betroffenen Anrainern sei demnach mitgeteilt worden, dass es bis dato „keine sichtbaren Aktivitäten am betroffenen Gerät (Schallschutz) gegeben hat“. Es solle „doch bitte kein weiterer Sommer mit Störgeräuschen ins Land ziehen“. Seitens der Verwaltungsbehörde wurde der Betriebsanlagenakt daraufhin umgehend, nämlich mit Schreiben vom 21. März 2014, an die Magistratsabteilung 36 mit der Bitte übermittelt, zu überprüfen, ob die bisherigen Bescheidauflagen eingehalten werden, die Anlage konsensgemäß betrieben werde sowie ob die Anrainerbeschwerden durch Nichteinhaltung von Bescheidauflagen verursacht würden bzw. durch neu vorzuschreibenden Auflagen
O 1994 behoben werden könnten.Seitens der Verwaltungsbehörde wurde der Betriebsanlagenakt daraufhin umgehend, nämlich mit Schreiben vom 21. März 2014, an die Magistratsabteilung 36 mit der Bitte übermittelt, zu überprüfen, ob die bisherigen Bescheidauflagen eingehalten werden, die Anlage konsensgemäß betrieben werde sowie ob die Anrainerbeschwerden durch Nichteinhaltung von Bescheidauflagen verursacht würden bzw. durch neu vorzuschreibenden Auflagen
Paragraph 79, GewO 1994 behoben werden könnten. Der Überprüfungsauftrag der Verwaltungsbehörde langte bei der MA 36 am
O 1994 hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die
2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind.
Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (Paragraph 77, Absatz eins,) vorzuschreiben, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die
Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Unter dem Gesichtspunkt des Arbeitnehmerschutzes sind Auflagen nur vorzuschreiben, soweit sie erforderlich sind, um Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu vermeiden (vgl. dazu auch VwGH vom 14.04.1999, Zl. 98/04/0201). Unter dem Gesichtspunkt des Arbeitnehmerschutzes sind Auflagen nur vorzuschreiben, soweit sie erforderlich sind, um Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu vermeiden vergleiche dazu auch VwGH vom 14.04.1999, Zl. 98/04/0201). Da die bekämpfte Auflage ihrer Intention nach nicht dazu dient, Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu vermeiden, erweist sich ihre Vorschreibung unter Berufung auf § 94 Abs. 3 ASchG als rechtswidrig. Da die bekämpfte Auflage ihrer Intention nach nicht dazu dient, Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu vermeiden, erweist sich ihre Vorschreibung unter Berufung auf Paragraph 94, Absatz 3, ASchG als rechtswidrig. Darüber hinaus erweist sich die Vorschreibung der Auflage unter Berufung auf „§ 79 GewO“ (aus der höchst sparsam ausgeführten Begründung lässt sich herauslesen, dass es sich um § 79 Abs. 1 GewO handeln muss) aus folgenden Gründen als rechtswidrig: Darüber hinaus erweist sich die Vorschreibung der Auflage unter Berufung auf , „§ 79 GewO“ (aus der höchst sparsam ausgeführten Begründung lässt sich herauslesen, dass es sich um Paragraph 79, Absatz eins, GewO handeln muss) aus folgenden Gründen als rechtswidrig: Auflagen sind nur dann zulässig, wenn sie konkrete Gebote und Verbote enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Auflagen, die zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage vorgeschrieben werden, klar gefasst und bestimmt sein, was voraussetzt, dass sie einerseits dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen und andererseits die Möglichkeit der jederzeitigen aktuellen Überprüfung der Einhaltung der Auflagen gegeben ist (vgl. etwa VwGH vom
2 leg.cit. wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Nur die konsensgemäß betriebene Betriebsanlage ist einer Regelung nach § 79 Abs. 1 GewO zugänglich. Diese Bestimmung bietet keine Grundlage dafür, den von einem Genehmigungsbescheid nicht gedeckten Betrieb einer Betriebsanlage zu regeln (vgl. etwa VwGH vom 17.04.1998, Zl. 96/04/0269; ebenso VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/04/0137). Nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO ist der Umstand ausschlaggebend, dass „sich nach Genehmigung der Anlage ergibt …“, dass die
Paragraph 74, Absatz 2, leg.cit. wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Nur die konsensgemäß betriebene Betriebsanlage ist einer Regelung nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO zugänglich. Diese Bestimmung bietet keine Grundlage dafür, den von einem Genehmigungsbescheid nicht gedeckten Betrieb einer Betriebsanlage zu regeln vergleiche etwa VwGH vom 17.04.1998, Zl. 96/04/0269; ebenso VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/04/0137). Aus dem von der Verwaltungsbehörde vom 25.07.2012 herangezogenen Schreiben der MA 36 ergibt sich der Hinweis, dass ein Betrieb der Kältemaschine in den Nachtstunden, „wie sie in der Lärmbeschwerde moniert wird“, eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage darstellt. Eine Auflagenvorschreibung zur Hintanhaltung von Lärmbelästigungen, die ihre Ursache in einer Änderung der Betriebsanlage haben, ist aber im Lichte der zitierten VwGH-Judikatur rechtswidrig. Aus der spärlichen Bescheidbegründung lässt sich die Ursache der Lärmbeschwerde aus dem Jahr 2012 jedoch nicht nachvollziehen. Die Verwaltungsbehörde hat den gegenständlichen Bescheid erlassen, ohne zu ermitteln, ob es zu Lärmbelästigungen, wie sie 2012 moniert worden sind, trotz konsensgemäßen Betriebes der Anlage kommt. Sie hat vor Bescheiderlassung keinerlei aktuellen Ermittlungen zur Erforderlichkeit einer Auflagenvorschreibung überhaupt und als solcher angestellt, sondern dem Wunsch eines Bezirksrates nach einem „Sommer ohne Störgeräuschen“ entsprochen und mindestens ein Jahr alte Ermittlungsergebnisse, die nicht einmal durch Lärmmessungen objektiviert worden sind, herangezogen, ohne vorher zu klären, ob aktuell durch den konsensgemäßen Betrieb der Anlage die von § 74 Abs. 2 GewO geschützten Interessen beeinträchtigt werden. Zur Frage der Erforderlichkeit von Auflagen bedarf es diesbezüglich eindeutiger Feststellungen, für welche es aber bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides am entsprechenden Tatsachensubstrat gemangelt hat. Dies stellt – neben der Verletzung des Konkretisierungsgebotes - einen weiteren Grund für die Behebung des Bescheides dar.Die Verwaltungsbehörde hat den gegenständlichen Bescheid erlassen, ohne zu ermitteln, ob es zu Lärmbelästigungen, wie sie 2012 moniert worden sind, trotz konsensgemäßen Betriebes der Anlage kommt. Sie hat vor Bescheiderlassung keinerlei aktuellen Ermittlungen zur Erforderlichkeit einer Auflagenvorschreibung überhaupt und als solcher angestellt, sondern dem Wunsch eines Bezirksrates nach einem „Sommer ohne Störgeräuschen“ entsprochen und mindestens ein Jahr alte Ermittlungsergebnisse, die nicht einmal durch Lärmmessungen objektiviert worden sind, herangezogen, ohne vorher zu klären, ob aktuell durch den konsensgemäßen Betrieb der Anlage die von Paragraph 74, Absatz 2, GewO geschützten Interessen beeinträchtigt werden. Zur Frage der Erforderlichkeit von Auflagen bedarf es diesbezüglich eindeutiger Feststellungen, für welche es aber bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides am entsprechenden Tatsachensubstrat gemangelt hat. Dies stellt – neben der Verletzung des Konkretisierungsgebotes - einen weiteren Grund für die Behebung des Bescheides dar. § 79 Abs. 1 GewO bezieht sich auf bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Ursprungsgenehmigung im Gefährdungsbereich einer Betriebsanlage ansässige Nachbarn.
O sind Auflagen im Sinne des Abs. 1 zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 geworden sind, hingegen nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen zur Vermeidung bloßer Belästigungen von nachträglich zugezogenen Nachbarn sind daher unzulässig.Paragraph 79, Absatz eins, GewO bezieht sich auf bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Ursprungsgenehmigung im Gefährdungsbereich einer Betriebsanlage ansässige Nachbarn.
Paragraph 79, Absatz 2, GewO sind Auflagen im Sinne des Absatz eins, zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 geworden sind, hingegen nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen zur Vermeidung bloßer Belästigungen von nachträglich zugezogenen Nachbarn sind daher unzulässig. Indem die Verwaltungsbehörde nicht ermittelt und auch in keiner Weise begründet hat, ob es sich bei dem im Jahr 2012 beschwerdeführenden Nachbarn um einen nachträglich zugezogenen Nachbarn handelt, hat sie ihren Bescheid auch in dieser Hinsicht mit Rechtswidrigkeit belastet, weil nachträglich zugezogene Nachbarn
O nur Schutz vor Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit genießen. Indem die Verwaltungsbehörde nicht ermittelt und auch in keiner Weise begründet hat, ob es sich bei dem im Jahr 2012 beschwerdeführenden Nachbarn um einen nachträglich zugezogenen Nachbarn handelt, hat sie ihren Bescheid auch in dieser Hinsicht mit Rechtswidrigkeit belastet, weil nachträglich zugezogene Nachbarn
Paragraph 79, Absatz 2, GewO nur Schutz vor Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit genießen. Der Inhalt des Schreibens des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 26. März 2014 legt nahe, dass ein „Sanierungskonzept“ sinnvoll wäre, was bedeutet, dass solche Auflagen vorzuschreiben wären, die die Betriebsanlage in ihrem Wesen verändern. Rechtsgrundlage für ein solches Sanierungskonzept wäre freilich § 79 Abs. 3 GewO. Aus dem Spruch in Zusammenschau mit der – wenn auch spärlichen - Begründung des bekämpften Bescheides ergibt sich hingegen, dass lediglich eine zusätzliche Auflage
O, nicht hingegen ein Sanierungskonzept aufgetragen werden sollte. Der Inhalt des Schreibens des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 26. März 2014 legt nahe, dass ein „Sanierungskonzept“ sinnvoll wäre, was bedeutet, dass solche Auflagen vorzuschreiben wären, die die Betriebsanlage in ihrem Wesen verändern. Rechtsgrundlage für ein solches Sanierungskonzept wäre freilich Paragraph 79, Absatz 3, GewO. Aus dem Spruch in Zusammenschau mit der – wenn auch spärlichen - Begründung des bekämpften Bescheides ergibt sich hingegen, dass lediglich eine zusätzliche Auflage
Paragraph 79, Absatz eins, GewO, nicht hingegen ein Sanierungskonzept aufgetragen werden sollte. Bei einer Beschwerde gegen einen Bescheid
O muss sich das Verwaltungsgericht auf die Beurteilung der ihr im Rahmen der „Sache“ im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG vorgelegten Frage der Deckung der bekämpften Auflage durch § 79 Abs. 1 GewO beschränken. Dem Verwaltungsgericht Wien war es daher verwehrt, Ermittlungen und Ausführungen zur Notwendigkeit der Vorschreibung eines Sanierungskonzepts zu treffen. Bei einer Beschwerde gegen einen Bescheid
Paragraph 79, Absatz eins, GewO muss sich das Verwaltungsgericht auf die Beurteilung der ihr im Rahmen der „Sache“ im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG vorgelegten Frage der Deckung der bekämpften Auflage durch Paragraph 79, Absatz eins, GewO beschränken. Dem Verwaltungsgericht Wien war es daher verwehrt, Ermittlungen und Ausführungen zur Notwendigkeit der Vorschreibung eines Sanierungskonzepts zu treffen. Aus allen genannten Gründen erweist sich die Vorschreibung der bekämpften Auflage jedenfalls als rechtswidrig und war der angefochtene Bescheid spruchgemäß ersatzlos zu beheben.
GVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit und Bestimmtheit von Auflagen ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit und Bestimmtheit von Auflagen ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.008.26741.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.