O eine zusätzliche Auflage sowie in einem Spruchpunkt II.) die Vorlage eines Sanierungskonzeptes für den Betrieb der Anlage in Wien, H.-gasse-V. 3, 4 und 5
O vorgeschrieben worden ist, zu Recht e r k a n n t:Das Verwaltungsgericht Wien hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. November 2014 durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde der G. Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Rechtsanwälte, vom 12.08.2014 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 16.07.2014, Zl. MBA ... – 287909/14 BA, mit welchem in einem Spruchpunkt römisch eins.)
Paragraph 79, Absatz eins, GewO eine zusätzliche Auflage sowie in einem Spruchpunkt römisch zwei.) die Vorlage eines Sanierungskonzeptes für den Betrieb der Anlage in Wien, H.-gasse-V. 3, 4 und 5
Paragraph 79, Absatz 3, GewO vorgeschrieben worden ist, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Verwaltungsbehörde der G. Gesellschaft m.b.H. für den Betrieb ihrer Betriebsanlage im Standort Wien, H.-gasse-V. 3, 4 und 5, in welcher diese das Handelsgewerbe ausübt, folgende zusätzliche Auflage
O vor:Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Verwaltungsbehörde der G. Gesellschaft m.b.H. für den Betrieb ihrer Betriebsanlage im Standort Wien, H.-gasse-V. 3, 4 und 5, in welcher diese das Handelsgewerbe ausübt, folgende zusätzliche Auflage
Paragraph 79, Absatz eins, GewO vor: „Während lärmerzeugender Arbeiten (wie zB Bohrarbeiten, Klopfarbeiten, Maschinenarbeiten, u.ä.m.) sind die Tore der Betriebsanlage in der H.-gasse geschlossen zu halten. Diesem Auftrag ist mit Rechtskraft dieses Bescheides zu entsprechen.“ In einem weiteren Spruchpunkt wurde der Beschwerdeführerin
O die Vorlage eines Sanierungskonzeptes aufgetragen, in welchem darzulegen ist, wie sichergestellt wird, dass für die Arbeitnehmer eine ausreichende Be- und Entlüftung vorhanden ist.In einem weiteren Spruchpunkt wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 79, Absatz 3, GewO die Vorlage eines Sanierungskonzeptes aufgetragen, in welchem darzulegen ist, wie sichergestellt wird, dass für die Arbeitnehmer eine ausreichende Be- und Entlüftung vorhanden ist. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, welche außerdem von der F. GmbH erhoben worden ist. In der Beschwerde wurden Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die Aufhebung des Bescheides beantragt. Am
O in der damals geltenden Fassung genehmigt. Mit Bescheid vom 25. Mai 1961, Zl. MBA ... – Ba 9920/1/61, wurde die Betriebsanlage im Standort Wien, H.-gasse, römisch fünf. 3, 4 und 5, in welcher Herr W. das Spenglergewerbe ausübte,
Paragraph 25, GewO in der damals geltenden Fassung genehmigt. Mit Folgebescheid vom 20.06.2002, Zl. MBA ... – Ba 3020/02, wurden der G. GmbH, der nunmehrigen Beschwerdeführerin,
O zusätzliche Auflagen für den Betrieb der Anlage vorgeschrieben, wobei laut Spruch des Bescheides davon ausgegangen wurde, dass die G. GmbH am Betriebsstandort ebenfalls das Spenglergewerbe ausübt. Mit Folgebescheid vom 20.06.2002, Zl. MBA ... – Ba 3020/02, wurden der G. GmbH, der nunmehrigen Beschwerdeführerin,
Paragraph 79, Absatz eins, GewO zusätzliche Auflagen für den Betrieb der Anlage vorgeschrieben, wobei laut Spruch des Bescheides davon ausgegangen wurde, dass die G. GmbH am Betriebsstandort ebenfalls das Spenglergewerbe ausübt. Demgegenüber ergibt sich aus dem vom Verwaltungsgericht Wien beigeschafften Zentralgewerberegisterauszug, dass die G. GmbH in der H.-gasse, V. 3, 4 und 5, seit
O zusätzliche Auflagen für den Betrieb der Anlage, in welcher sie laut Spruch des zitierten Bescheides die Gewerbe Handelsgewerbe, Garagierungsgewerbe, Kraftfahrzeugmechaniker und Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent ausübte, vorgeschrieben. Die Betriebsanlage in Wien, römisch fünf. 1 und 2, deren Inhaberin nunmehr die F. GmbH ist, wurde mit Bescheid vom 28.12.1925 zur Zl. MBA ... – 24445/25 gewerbebehördlich genehmigt. In der Folge wurden gegenüber Herrn J. G. mit Bescheid vom 31.3.1948, Zl. MBA ... – H 200/48, sowie mit Bescheid vom
Paragraph 79, Absatz eins, GewO zusätzliche Auflagen für den Betrieb der Anlage, in welcher sie laut Spruch des zitierten Bescheides die Gewerbe Handelsgewerbe, Garagierungsgewerbe, Kraftfahrzeugmechaniker und Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent ausübte, vorgeschrieben. Darüber hinaus wurden der F. GmbH ebenfalls mit Bescheid vom 26. Juli 2011 zur Zl. MBA ... – 81964/11 BA betreffend die Betriebsanlage im Standort Wien, H.-gasse/V. 3, 4 und 5, zusätzliche Auflagen
O vorgeschrieben, wobei sich aus dem Spruch des Bescheides ergibt, dass die F. GmbH dort das Gewerbe „Kraftfahrzeugmechaniker“ ausüben soll. Darüber hinaus wurden der F. GmbH ebenfalls mit Bescheid vom 26. Juli 2011 zur Zl. MBA ... – 81964/11 BA betreffend die Betriebsanlage im Standort Wien, H.-gasse/V. 3, 4 und 5, zusätzliche Auflagen
Paragraph 79, Absatz eins, GewO vorgeschrieben, wobei sich aus dem Spruch des Bescheides ergibt, dass die F. GmbH dort das Gewerbe „Kraftfahrzeugmechaniker“ ausüben soll. Es existieren sohin bei Zusammenschau des bisher Gesagten zwei Betriebsanlagen: Eine in Wien, H.-gasse/V. 1 und 2 von der F. GmbH betriebene und eine in Wien, H.-gasse/V. 3, 4 und 5 von der G. GmbH betriebene Anlage, in welcher diese seit
O 1994 hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die
2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind.
Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (Paragraph 77, Absatz eins,) vorzuschreiben, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die
Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Die Vorschreibung der eingangs zitierten Auflage unter Berufung auf § 79 Abs. 1 GewO erweist sich gleich aus mehreren Gründen als rechtswidrig: Die Vorschreibung der eingangs zitierten Auflage unter Berufung auf , Paragraph 79, Absatz eins, GewO erweist sich gleich aus mehreren Gründen als rechtswidrig: Auflagen sind nur dann zulässig, wenn sie konkrete Gebote und Verbote enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Auflagen, die zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage vorgeschrieben werden, klar gefasst und bestimmt sein, was voraussetzt, dass sie einerseits dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen und andererseits die Möglichkeit der jederzeitigen aktuellen Überprüfung der Einhaltung der Auflagen gegeben ist (vgl. etwa VwGH vom
2 leg.cit. wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Nur die konsensgemäß betriebene Betriebsanlage ist einer Regelung nach § 79 Abs. 1 GewO zugänglich. Diese Bestimmung bietet keine Grundlage dafür, den von einem Genehmigungsbescheid nicht gedeckten Betrieb einer Betriebsanlage zu regeln (vgl. etwa VwGH vom 17.04.1998, Zl. 96/04/0269; ebenso VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/04/0137). Nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO ist der Umstand ausschlaggebend, dass „sich nach Genehmigung der Anlage ergibt …“, dass die
Paragraph 74, Absatz 2, leg.cit. wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Nur die konsensgemäß betriebene Betriebsanlage ist einer Regelung nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO zugänglich. Diese Bestimmung bietet keine Grundlage dafür, den von einem Genehmigungsbescheid nicht gedeckten Betrieb einer Betriebsanlage zu regeln vergleiche etwa VwGH vom 17.04.1998, Zl. 96/04/0269; ebenso VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/04/0137). Aus dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2014 ergibt sich, dass hinsichtlich der von der G. GmbH in Wien, H.-gasse – V. 3, 4, und 5 betriebenen Betriebsanlage, in welcher diese das Handelsgewerbe ausübt, in dessen Rahmen auch Autoreifen und Felgen verkauft, eingelagert und auch montiert werden, keine aufrechte gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung existiert. Vielmehr wäre aufgrund des Erlöschens der Anlagenbewilligung für die der Ausübung des Spenglergewerbes dienenden Anlage um eine neue Betriebsanlagengenehmigung für die hinsichtlich Art und Betriebsweise sowie der in Verwendung stehenden Geräte und der völlig anders gearteten Emissionen „neuen“ Betriebsanlage der G. GmbH die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung notwendig gewesen. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand der rechtskräftig gewordenen Vorbescheide, mit denen der G. GmbH für den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage in Wien, H.-gasse /V. 3, 4 und 5, zusätzliche Auflagen
O vorgeschrieben worden sind (sogar hinsichtlich der Ausübung des von ihr nie am Betriebsstandort ausgeübten Spenglergewerbes!) nichts zu ändern. Aus dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2014 ergibt sich, dass hinsichtlich der von der G. GmbH in Wien, H.-gasse – römisch fünf. 3, 4, und 5 betriebenen Betriebsanlage, in welcher diese das Handelsgewerbe ausübt, in dessen Rahmen auch Autoreifen und Felgen verkauft, eingelagert und auch montiert werden, keine aufrechte gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung existiert. Vielmehr wäre aufgrund des Erlöschens der Anlagenbewilligung für die der Ausübung des Spenglergewerbes dienenden Anlage um eine neue Betriebsanlagengenehmigung für die hinsichtlich Art und Betriebsweise sowie der in Verwendung stehenden Geräte und der völlig anders gearteten Emissionen „neuen“ Betriebsanlage der G. GmbH die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung notwendig gewesen. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand der rechtskräftig gewordenen Vorbescheide, mit denen der G. GmbH für den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage in Wien, H.-gasse /V. 3, 4 und 5, zusätzliche Auflagen
Paragraph 79, Absatz eins, GewO vorgeschrieben worden sind (sogar hinsichtlich der Ausübung des von ihr nie am Betriebsstandort ausgeübten Spenglergewerbes!) nichts zu ändern. Die Verwaltungsbehörde hat bei Bescheiderlassung übersehen, dass es an einem rechtskräftigen Grundkonsens für die gegenständliche Betriebsanlage mangelt. Ein solcher Grundkonsens ist aber Voraussetzung für die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nach § 79 Abs. 1 GewO, ebenso für die Vorschreibung eines Sanierungskonzepts nach § 79 Abs. 3 GewO. Die Verwaltungsbehörde hat bei Bescheiderlassung übersehen, dass es an einem rechtskräftigen Grundkonsens für die gegenständliche Betriebsanlage mangelt. Ein solcher Grundkonsens ist aber Voraussetzung für die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO, ebenso für die Vorschreibung eines Sanierungskonzepts nach Paragraph 79, Absatz 3, GewO. Aus allen genannten Gründen erweist sich der bekämpfte Bescheid jedenfalls als rechtswidrig und war er sohin spruchgemäß ersatzlos zu beheben. Bemerkt wird, dass sich die G. GmbH als Betreiberin der Anlage in Wien, H.-gasse/V. 3, 4 und 5, und die Verwaltungsbehörde ins Einvernehmen zu setzen und für eine rechtsrichtige Bereinigung der Situation zu sorgen haben werden! Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit und Bestimmtheit von Auflagen ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit und Bestimmtheit von Auflagen ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.008.29563.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.