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{'item': 'VGW-122/008/29563/2014'}

Obsah (5)§ 79§ 28§ 25a§ 25§ 74

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.04.2015 GeschäftszahlVGW-122/008/29563/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat nach Durchführung einer öff

§ 79Abs. 1 Gew

O eine zusätzliche Auflage sowie in einem Spruchpunkt II.) die Vorlage eines Sanierungskonzeptes für den Betrieb der Anlage in Wien, H.-gasse-V. 3, 4 und 5

§ 79Abs. 3 Gew

O vorgeschrieben worden ist, zu Recht e r k a n n t:Das Verwaltungsgericht Wien hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. November 2014 durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde der G. Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Rechtsanwälte, vom 12.08.2014 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 16.07.2014, Zl. MBA ... – 287909/14 BA, mit welchem in einem Spruchpunkt römisch eins.)

Paragraph 79, Absatz eins, GewO eine zusätzliche Auflage sowie in einem Spruchpunkt römisch zwei.) die Vorlage eines Sanierungskonzeptes für den Betrieb der Anlage in Wien, H.-gasse-V. 3, 4 und 5

Paragraph 79, Absatz 3, GewO vorgeschrieben worden ist, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Verwaltungsbehörde der G. Gesellschaft m.b.H. für den Betrieb ihrer Betriebsanlage im Standort Wien, H.-gasse-V. 3, 4 und 5, in welcher diese das Handelsgewerbe ausübt, folgende zusätzliche Auflage

§ 79Abs. 1 Gew

O vor:Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Verwaltungsbehörde der G. Gesellschaft m.b.H. für den Betrieb ihrer Betriebsanlage im Standort Wien, H.-gasse-V. 3, 4 und 5, in welcher diese das Handelsgewerbe ausübt, folgende zusätzliche Auflage

Paragraph 79, Absatz eins, GewO vor: „Während lärmerzeugender Arbeiten (wie zB Bohrarbeiten, Klopfarbeiten, Maschinenarbeiten, u.ä.m.) sind die Tore der Betriebsanlage in der H.-gasse geschlossen zu halten. Diesem Auftrag ist mit Rechtskraft dieses Bescheides zu entsprechen.“ In einem weiteren Spruchpunkt wurde der Beschwerdeführerin

§ 79Abs. 3 Gew

O die Vorlage eines Sanierungskonzeptes aufgetragen, in welchem darzulegen ist, wie sichergestellt wird, dass für die Arbeitnehmer eine ausreichende Be- und Entlüftung vorhanden ist.In einem weiteren Spruchpunkt wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 79, Absatz 3, GewO die Vorlage eines Sanierungskonzeptes aufgetragen, in welchem darzulegen ist, wie sichergestellt wird, dass für die Arbeitnehmer eine ausreichende Be- und Entlüftung vorhanden ist. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, welche außerdem von der F. GmbH erhoben worden ist. In der Beschwerde wurden Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die Aufhebung des Bescheides beantragt. Am

  1. November 2014 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an deren Ende das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und der Rechtsmittelbelehrung mündlich verkündet wurde. Die ordentlich geladene belangte Behörde hatte sich davor für den Verhandlungstermin entschuldigt, der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Parteien ist mitsamt der rechtsfreundlichen Vertretung ladungsgemäß erschienen, ebenso ein Vertreter des Arbeitsinspektorates und ein gewerbetechnischer Amtssachverständiger der Magistratsabteilung
  2. Der Beschwerdeführervertreter brachte in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vor, dass die F. GmbH eine Betriebsanlage in der H.-gasse in den V. 1 bis 2 im Umfang ihrer Gewerbeberechtigungen Handelsgewerbe, Kraftfahrzeugmechaniker sowie Versicherungsvermittlung (Versicherungsagent) betreibe. Die Montage von Reifen finde nicht im Rahmen des Gewerbes Kraftfahrzeugmechaniker der F. GmbH in den V. 1 bis 2 statt. Vielmehr finde die Montage von Autoreifen im Rahmen der Gewerbeausübung der G. GmbH in den V. 3, 4 und 5 statt, wo die G. GmbH das Handelsgewerbe und das Gewerbe des Handelsagenten ausübt. Die Ausübung des Handelsgewerbes beziehe sich auf den Verkauf von Autoreifen und Felgen, wozu auch die Einlagerung sowie die Montage der Reifen und Felgen gehört. Der Beschwerdeführervertreter brachte in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vor, dass die F. GmbH eine Betriebsanlage in der H.-gasse in den römisch fünf. 1 bis 2 im Umfang ihrer Gewerbeberechtigungen Handelsgewerbe, Kraftfahrzeugmechaniker sowie Versicherungsvermittlung (Versicherungsagent) betreibe. Die Montage von Reifen finde nicht im Rahmen des Gewerbes Kraftfahrzeugmechaniker der F. GmbH in den römisch fünf. 1 bis 2 statt. Vielmehr finde die Montage von Autoreifen im Rahmen der Gewerbeausübung der G. GmbH in den römisch fünf. 3, 4 und 5 statt, wo die G. GmbH das Handelsgewerbe und das Gewerbe des Handelsagenten ausübt. Die Ausübung des Handelsgewerbes beziehe sich auf den Verkauf von Autoreifen und Felgen, wozu auch die Einlagerung sowie die Montage der Reifen und Felgen gehört. In den V. 3, 4 und 5 sei Vorgänger die Fa. W. gewesen, die dort zur Ausübung des Spenglergewerbes berechtigt gewesen wäre. Dort gäbe es auch eine Tapezierwerkstätte und Autosattlerei. Weder die F. GmbH noch die in den V. 3,4 und 5 nachfolgende G. GmbH hätten am Standort V. 3, 4 und 5 jemals das Spenglergewerbe ausgeübt. Ebenso übe die F. GmbH in den V. 1 und 2 kein Garagierungsgewerbe aus. Dieses werde vielmehr von ihr in der Vi.-straße ausgeübt. In den römisch fünf. 3, 4 und 5 sei Vorgänger die Fa. W. gewesen, die dort zur Ausübung des Spenglergewerbes berechtigt gewesen wäre. Dort gäbe es auch eine Tapezierwerkstätte und Autosattlerei. Weder die F. GmbH noch die in den römisch fünf. 3,4 und 5 nachfolgende G. GmbH hätten am Standort römisch fünf. 3, 4 und 5 jemals das Spenglergewerbe ausgeübt. Ebenso übe die F. GmbH in den römisch fünf. 1 und 2 kein Garagierungsgewerbe aus. Dieses werde vielmehr von ihr in der römisch fünf i.-straße ausgeübt. Der gewerbetechnische ASV gab in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien bekannt, dass sich in dem bei der MA 36 aufliegenden Bezirksregister auch keine weiteren Unterlagen wie Pläne oder Betriebsbeschreibungen oder über die in dem dem Verwaltungsgericht Wien vorliegenden Akt hinausgehende Bescheide hätten finden lassen. Bei der MA 36 würden ebenfalls zwei Betriebsanlagen aufscheinen, nämlich V. 1 bis 2 und V. 3, 4 und
  3. Dies bestätigte auch der Vertreter des AI. Der gewerbetechnische ASV gab in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien bekannt, dass sich in dem bei der MA 36 aufliegenden Bezirksregister auch keine weiteren Unterlagen wie Pläne oder Betriebsbeschreibungen oder über die in dem dem Verwaltungsgericht Wien vorliegenden Akt hinausgehende Bescheide hätten finden lassen. Bei der MA 36 würden ebenfalls zwei Betriebsanlagen aufscheinen, nämlich römisch fünf. 1 bis 2 und römisch fünf. 3, 4 und
  4. Dies bestätigte auch der Vertreter des AI. Im Standort V. 1 und 2 hätte die Fam. G. bereits 1924 Gewerbe ausgeübt. Die Anmietung der V. 3, 4 und 5 erfolgte 1993 durch F., wobei die V. 3 bis 5 als Gewerbestandort für die G. GmbH dienen. Im Standort römisch fünf. 1 und 2 hätte die Fam. G. bereits 1924 Gewerbe ausgeübt. Die Anmietung der römisch fünf. 3, 4 und 5 erfolgte 1993 durch F., wobei die römisch fünf. 3 bis 5 als Gewerbestandort für die G. GmbH dienen. Festgehalten wurde, dass sich nach Durchsicht aller Bescheide ergibt, dass sich in Bezug auf die V. 3 bis 5 kein anlagenrechtlicher Grundgenehmigungsbescheid für die Ausübung des Handelsgewerbes (inkl. Montage und Lagerung der verkauften Reifen und Felgen) findet.Festgehalten wurde, dass sich nach Durchsicht aller Bescheide ergibt, dass sich in Bezug auf die römisch fünf. 3 bis 5 kein anlagenrechtlicher Grundgenehmigungsbescheid für die Ausübung des Handelsgewerbes (inkl. Montage und Lagerung der verkauften Reifen und Felgen) findet. Im Hinblick auf diese sich ergebende Sach- und Rechtslage beantragte der Beschwerdeführervertreter die Behebung des bekämpften Bescheides vom 16.7.
  5. Die Beschwerde wurde schließlich seitens der F. GmbH in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am
  6. November 2014 zurückgezogen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aus dem Akteninhalt in Verbindung mit dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest: Mit Bescheid vom
  7. Mai 1961, Zl. MBA ... – Ba 9920/1/61, wurde die Betriebsanlage im Standort Wien, H.-gasse, V. 3, 4 und 5, in welcher Herr W. das Spenglergewerbe ausübte,

§ 25Gew

O in der damals geltenden Fassung genehmigt. Mit Bescheid vom 25. Mai 1961, Zl. MBA ... – Ba 9920/1/61, wurde die Betriebsanlage im Standort Wien, H.-gasse, römisch fünf. 3, 4 und 5, in welcher Herr W. das Spenglergewerbe ausübte,

Paragraph 25, GewO in der damals geltenden Fassung genehmigt. Mit Folgebescheid vom 20.06.2002, Zl. MBA ... – Ba 3020/02, wurden der G. GmbH, der nunmehrigen Beschwerdeführerin,

§ 79Abs. 1 Gew

O zusätzliche Auflagen für den Betrieb der Anlage vorgeschrieben, wobei laut Spruch des Bescheides davon ausgegangen wurde, dass die G. GmbH am Betriebsstandort ebenfalls das Spenglergewerbe ausübt. Mit Folgebescheid vom 20.06.2002, Zl. MBA ... – Ba 3020/02, wurden der G. GmbH, der nunmehrigen Beschwerdeführerin,

Paragraph 79, Absatz eins, GewO zusätzliche Auflagen für den Betrieb der Anlage vorgeschrieben, wobei laut Spruch des Bescheides davon ausgegangen wurde, dass die G. GmbH am Betriebsstandort ebenfalls das Spenglergewerbe ausübt. Demgegenüber ergibt sich aus dem vom Verwaltungsgericht Wien beigeschafften Zentralgewerberegisterauszug, dass die G. GmbH in der H.-gasse, V. 3, 4 und 5, seit

  1. Jänner 2002 das Gewerbe „Handelsgewerbe und Handelsagenten“ ausübt. Demgegenüber ergibt sich aus dem vom Verwaltungsgericht Wien beigeschafften Zentralgewerberegisterauszug, dass die G. GmbH in der H.-gasse, römisch fünf. 3, 4 und 5, seit
  2. Jänner 2002 das Gewerbe „Handelsgewerbe und Handelsagenten“ ausübt. Die F. GmbH, die ursprüngliche Zweitbeschwerdeführerin, übte am Standort Wien, H.-gasse, V. 1 und 2, das Gewerbe „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent (Haupttätigkeit Kfz-Handel)“ aus (wie schon der Gewerbeinhaber davor, Herr F. G.). Ebenso wird laut Gewerberegisterauszug am Standort V. 1 und 2 das Handelsgewerbe, beschränkt auf den Handel mit Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Bereifung sowie den Kleinhandel mit Autobestandteilen- und Zubehör sowie das Gewerbe „Kraftfahrzeugmechaniker“ durch die F. GmbH ausgeübt. Diese Gesellschaft übt außerdem in Wien, Vi.-straße, das Garagierungsgewerbe aus. Die F. GmbH, die ursprüngliche Zweitbeschwerdeführerin, übte am Standort Wien, H.-gasse, römisch fünf. 1 und 2, das Gewerbe „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent (Haupttätigkeit Kfz-Handel)“ aus (wie schon der Gewerbeinhaber davor, Herr F. G.). Ebenso wird laut Gewerberegisterauszug am Standort römisch fünf. 1 und 2 das Handelsgewerbe, beschränkt auf den Handel mit Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Bereifung sowie den Kleinhandel mit Autobestandteilen- und Zubehör sowie das Gewerbe „Kraftfahrzeugmechaniker“ durch die F. GmbH ausgeübt. Diese Gesellschaft übt außerdem in Wien, römisch fünf i.-straße, das Garagierungsgewerbe aus. Die Betriebsanlage in Wien, V. 1 und 2, deren Inhaberin nunmehr die F. GmbH ist, wurde mit Bescheid vom 28.12.1925 zur Zl. MBA ... – 24445/25 gewerbebehördlich genehmigt. In der Folge wurden gegenüber Herrn J. G. mit Bescheid vom 31.3.1948, Zl. MBA ... – H 200/48, sowie mit Bescheid vom
  3. Juni 1952, Zl. MBA ...- H 33/52, die jeweiligen Änderungen der in den V. 1 und 2 von ihm betriebenen Betriebsanlage, in welcher sich laut Betriebsbeschreibung eine mechanische Werkstätte befand und das Gewerbe „Kraftfahrzeugmechaniker“ ausgeübt worden war, genehmigt. Mit Bescheid vom
  4. Juli 2011, Zl. MBA ... – 59274/11 BA, wurden der F. GmbH als neuer Anlageninhaberin der Betriebsanlage Wien, H.-gasse/V. 1 und 2,

§ 79Abs. 1 Gew

O zusätzliche Auflagen für den Betrieb der Anlage, in welcher sie laut Spruch des zitierten Bescheides die Gewerbe Handelsgewerbe, Garagierungsgewerbe, Kraftfahrzeugmechaniker und Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent ausübte, vorgeschrieben. Die Betriebsanlage in Wien, römisch fünf. 1 und 2, deren Inhaberin nunmehr die F. GmbH ist, wurde mit Bescheid vom 28.12.1925 zur Zl. MBA ... – 24445/25 gewerbebehördlich genehmigt. In der Folge wurden gegenüber Herrn J. G. mit Bescheid vom 31.3.1948, Zl. MBA ... – H 200/48, sowie mit Bescheid vom

  1. Juni 1952, Zl. MBA ...- H 33/52, die jeweiligen Änderungen der in den römisch fünf. 1 und 2 von ihm betriebenen Betriebsanlage, in welcher sich laut Betriebsbeschreibung eine mechanische Werkstätte befand und das Gewerbe „Kraftfahrzeugmechaniker“ ausgeübt worden war, genehmigt. Mit Bescheid vom
  2. Juli 2011, Zl. MBA ... – 59274/11 BA, wurden der F. GmbH als neuer Anlageninhaberin der Betriebsanlage Wien, H.-gasse/V. 1 und 2,

Paragraph 79, Absatz eins, GewO zusätzliche Auflagen für den Betrieb der Anlage, in welcher sie laut Spruch des zitierten Bescheides die Gewerbe Handelsgewerbe, Garagierungsgewerbe, Kraftfahrzeugmechaniker und Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent ausübte, vorgeschrieben. Darüber hinaus wurden der F. GmbH ebenfalls mit Bescheid vom 26. Juli 2011 zur Zl. MBA ... – 81964/11 BA betreffend die Betriebsanlage im Standort Wien, H.-gasse/V. 3, 4 und 5, zusätzliche Auflagen

§ 79Abs. 1 Gew

O vorgeschrieben, wobei sich aus dem Spruch des Bescheides ergibt, dass die F. GmbH dort das Gewerbe „Kraftfahrzeugmechaniker“ ausüben soll. Darüber hinaus wurden der F. GmbH ebenfalls mit Bescheid vom 26. Juli 2011 zur Zl. MBA ... – 81964/11 BA betreffend die Betriebsanlage im Standort Wien, H.-gasse/V. 3, 4 und 5, zusätzliche Auflagen

Paragraph 79, Absatz eins, GewO vorgeschrieben, wobei sich aus dem Spruch des Bescheides ergibt, dass die F. GmbH dort das Gewerbe „Kraftfahrzeugmechaniker“ ausüben soll. Es existieren sohin bei Zusammenschau des bisher Gesagten zwei Betriebsanlagen: Eine in Wien, H.-gasse/V. 1 und 2 von der F. GmbH betriebene und eine in Wien, H.-gasse/V. 3, 4 und 5 von der G. GmbH betriebene Anlage, in welcher diese seit

  1. Jänner 2002 das Handelsgewerbe ausübt und wo der Verkauf, die Lagerung und die Montage von Reifen und Felgen stattfindet. Tatsächlich gibt es für die von der G. GmbH in den V. 3, 4 und 5 betriebene Anlage keine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung, hat doch die G. GmbH (ebenso die F. GmbH) dort nie das Spenglergewerbe ausgeübt und ist der Konsens jener ehemals am selben Ort betriebenen Betriebsanlage, in welcher das Spenglergewerbe ausgeübt werden sollte, ex lege erloschen, weil seit Übernahme durch die G. GmbH und sohin länger als 5 Jahre der Betrieb der auf eine Spenglerei hin ausgerichteten und mit den entsprechenden Betriebsmitteln ausgerüsteten Anlage in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks (Ausübung des Spenglergewerbes) wesentlichen Teilen der Anlage im Sinne des § 80 Abs. 1 GewO unterbrochen ist.Es existieren sohin bei Zusammenschau des bisher Gesagten zwei Betriebsanlagen: Eine in Wien, H.-gasse/V. 1 und 2 von der F. GmbH betriebene und eine in Wien, H.-gasse/V. 3, 4 und 5 von der G. GmbH betriebene Anlage, in welcher diese seit
  2. Jänner 2002 das Handelsgewerbe ausübt und wo der Verkauf, die Lagerung und die Montage von Reifen und Felgen stattfindet. Tatsächlich gibt es für die von der G. GmbH in den römisch fünf. 3, 4 und 5 betriebene Anlage keine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung, hat doch die G. GmbH (ebenso die F. GmbH) dort nie das Spenglergewerbe ausgeübt und ist der Konsens jener ehemals am selben Ort betriebenen Betriebsanlage, in welcher das Spenglergewerbe ausgeübt werden sollte, ex lege erloschen, weil seit Übernahme durch die G. GmbH und sohin länger als 5 Jahre der Betrieb der auf eine Spenglerei hin ausgerichteten und mit den entsprechenden Betriebsmitteln ausgerüsteten Anlage in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks (Ausübung des Spenglergewerbes) wesentlichen Teilen der Anlage im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, GewO unterbrochen ist.

§ 79Abs. 1 Gew

O 1994 hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die

§ 74Abs.

2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind.

Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (Paragraph 77, Absatz eins,) vorzuschreiben, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die

Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Die Vorschreibung der eingangs zitierten Auflage unter Berufung auf § 79 Abs. 1 GewO erweist sich gleich aus mehreren Gründen als rechtswidrig: Die Vorschreibung der eingangs zitierten Auflage unter Berufung auf , Paragraph 79, Absatz eins, GewO erweist sich gleich aus mehreren Gründen als rechtswidrig: Auflagen sind nur dann zulässig, wenn sie konkrete Gebote und Verbote enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Auflagen, die zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage vorgeschrieben werden, klar gefasst und bestimmt sein, was voraussetzt, dass sie einerseits dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen und andererseits die Möglichkeit der jederzeitigen aktuellen Überprüfung der Einhaltung der Auflagen gegeben ist (vgl. etwa VwGH vom

  1. April 1999, Zl. 98/04/0225, sowie VwGH vom 24.02.2006, Zl. 2001/04/0153). Der Konkretisierungspflicht wird nicht entsprochen durch eine Auflage, mit der „sämtliche lärmintensive Arbeiten“ untersagt werden, und zwar selbst dann, wenn die Arbeiten beispielsweise umschrieben werden (vgl. VwGH vom 27.01.1999, Zl. 98/04/0156). Auflagen sind nur dann zulässig, wenn sie konkrete Gebote und Verbote enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Auflagen, die zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage vorgeschrieben werden, klar gefasst und bestimmt sein, was voraussetzt, dass sie einerseits dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen und andererseits die Möglichkeit der jederzeitigen aktuellen Überprüfung der Einhaltung der Auflagen gegeben ist vergleiche , etwa VwGH vom
  2. April 1999, Zl. 98/04/0225, sowie VwGH vom 24.02.2006, Zl. 2001/04/0153). Der Konkretisierungspflicht wird nicht entsprochen durch eine Auflage, mit der „sämtliche lärmintensive Arbeiten“ untersagt werden, und zwar selbst dann, wenn die Arbeiten beispielsweise umschrieben werden vergleiche VwGH vom 27.01.1999, Zl. 98/04/0156). Im Lichte der dargestellten Judikatur genügt die von der Verwaltungsbehörde bescheidmäßig vorgeschriebene Auflage diesem Konkretisierungsgebot nicht und erweist sie sich schon aus diesem Grunde als rechtswidrig. Nach § 79 Abs. 1 GewO ist der Umstand ausschlaggebend, dass „sich nach Genehmigung der Anlage ergibt …“, dass die

§ 74Abs.

2 leg.cit. wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Nur die konsensgemäß betriebene Betriebsanlage ist einer Regelung nach § 79 Abs. 1 GewO zugänglich. Diese Bestimmung bietet keine Grundlage dafür, den von einem Genehmigungsbescheid nicht gedeckten Betrieb einer Betriebsanlage zu regeln (vgl. etwa VwGH vom 17.04.1998, Zl. 96/04/0269; ebenso VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/04/0137). Nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO ist der Umstand ausschlaggebend, dass „sich nach Genehmigung der Anlage ergibt …“, dass die

Paragraph 74, Absatz 2, leg.cit. wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Nur die konsensgemäß betriebene Betriebsanlage ist einer Regelung nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO zugänglich. Diese Bestimmung bietet keine Grundlage dafür, den von einem Genehmigungsbescheid nicht gedeckten Betrieb einer Betriebsanlage zu regeln vergleiche etwa VwGH vom 17.04.1998, Zl. 96/04/0269; ebenso VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/04/0137). Aus dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2014 ergibt sich, dass hinsichtlich der von der G. GmbH in Wien, H.-gasse – V. 3, 4, und 5 betriebenen Betriebsanlage, in welcher diese das Handelsgewerbe ausübt, in dessen Rahmen auch Autoreifen und Felgen verkauft, eingelagert und auch montiert werden, keine aufrechte gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung existiert. Vielmehr wäre aufgrund des Erlöschens der Anlagenbewilligung für die der Ausübung des Spenglergewerbes dienenden Anlage um eine neue Betriebsanlagengenehmigung für die hinsichtlich Art und Betriebsweise sowie der in Verwendung stehenden Geräte und der völlig anders gearteten Emissionen „neuen“ Betriebsanlage der G. GmbH die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung notwendig gewesen. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand der rechtskräftig gewordenen Vorbescheide, mit denen der G. GmbH für den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage in Wien, H.-gasse /V. 3, 4 und 5, zusätzliche Auflagen

§ 79Abs. 1 Gew

O vorgeschrieben worden sind (sogar hinsichtlich der Ausübung des von ihr nie am Betriebsstandort ausgeübten Spenglergewerbes!) nichts zu ändern. Aus dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2014 ergibt sich, dass hinsichtlich der von der G. GmbH in Wien, H.-gasse – römisch fünf. 3, 4, und 5 betriebenen Betriebsanlage, in welcher diese das Handelsgewerbe ausübt, in dessen Rahmen auch Autoreifen und Felgen verkauft, eingelagert und auch montiert werden, keine aufrechte gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung existiert. Vielmehr wäre aufgrund des Erlöschens der Anlagenbewilligung für die der Ausübung des Spenglergewerbes dienenden Anlage um eine neue Betriebsanlagengenehmigung für die hinsichtlich Art und Betriebsweise sowie der in Verwendung stehenden Geräte und der völlig anders gearteten Emissionen „neuen“ Betriebsanlage der G. GmbH die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung notwendig gewesen. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand der rechtskräftig gewordenen Vorbescheide, mit denen der G. GmbH für den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage in Wien, H.-gasse /V. 3, 4 und 5, zusätzliche Auflagen

Paragraph 79, Absatz eins, GewO vorgeschrieben worden sind (sogar hinsichtlich der Ausübung des von ihr nie am Betriebsstandort ausgeübten Spenglergewerbes!) nichts zu ändern. Die Verwaltungsbehörde hat bei Bescheiderlassung übersehen, dass es an einem rechtskräftigen Grundkonsens für die gegenständliche Betriebsanlage mangelt. Ein solcher Grundkonsens ist aber Voraussetzung für die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nach § 79 Abs. 1 GewO, ebenso für die Vorschreibung eines Sanierungskonzepts nach § 79 Abs. 3 GewO. Die Verwaltungsbehörde hat bei Bescheiderlassung übersehen, dass es an einem rechtskräftigen Grundkonsens für die gegenständliche Betriebsanlage mangelt. Ein solcher Grundkonsens ist aber Voraussetzung für die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO, ebenso für die Vorschreibung eines Sanierungskonzepts nach Paragraph 79, Absatz 3, GewO. Aus allen genannten Gründen erweist sich der bekämpfte Bescheid jedenfalls als rechtswidrig und war er sohin spruchgemäß ersatzlos zu beheben. Bemerkt wird, dass sich die G. GmbH als Betreiberin der Anlage in Wien, H.-gasse/V. 3, 4 und 5, und die Verwaltungsbehörde ins Einvernehmen zu setzen und für eine rechtsrichtige Bereinigung der Situation zu sorgen haben werden! Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit und Bestimmtheit von Auflagen ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit und Bestimmtheit von Auflagen ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.008.29563.2014

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