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{'item': 'VGW-141/023/3105/2015'}

Obsah (6)§ 21§ 28§ 25a§ 1§ 4§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.04.2015 GeschäftszahlVGW-141/023/3105/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fi

§ 21des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idg

F rückgefordert wurden, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn A. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Sozialzentrum für den ... Bezirk, vom 19.1.2015, Zahl MA 40 - Sozialzentrum für den ... Bezirk - SH/2015/40942-001, mit welchem die für den Zeitraum von 1.6.2014 bis 31.8.2014 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 626,17

Paragraph 21, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF rückgefordert wurden, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom

  1. Jänner 2015 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum für den ... Bezirk – SH/2015/040942-001 verpflichtet, für den Zeitraum von
  2. Juni 2014 bis
  3. August 2014 zu Unrecht empfangene Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 626,17 zurückzuzahlen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass nach Vorlage von Lohnzetteln des Einschreiters der Anspruch auf Mindestsicherung neu berechnet habe werden können und sich so die Rückforderung ergeben habe. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der nunmehrige Rechtsmittelwerber auszugsweise Nachstehendes aus: „Ich arbeitete beginnend mit 26.05.14 als Küchenhilfe über den Verein Hilfseinrichtungen der Caritas der Erzdiözese Wien bei der Beschäftigerbetrieb H., S.-gasse, Wien im Rahmen einer Arbeitsüberlassung (siehe Arbeitsvertrag). Dieses Beschäftigungsverhältnis endete am 02.07.2014 (siehe Beiblatt). Von der Caritas Hilfseinrichtung wurde mir versichert, dass die Caritas entsprechende Meldungen (mich und mein Einkommen betreffend) an Stellen wie das AMS oder die MA 40 veranlassen wird. Ich nahm somit an, dass ich selbst mich um diese Meldungen nicht mehr kümmern musste. Die Verletzung der Anzeigepflicht beruht - wenn überhaupt - aus meiner Sicht, auf einem geringfügigen Verschulden. Die Begründung der Behörde, dass durch die Rückforderung keine Notlage herbeigeführt wird, ist nicht richtig. Eine Rückforderung darf nicht erfolgen, wenn durch die Vorschreibung für den Rückzahlungspflichtigen i.S.D. § 21 Abs. 2 WMG eine Notlage herbeigeführt würde. Ich verfüge. über kein eigenes Einkommen und bin daher auf Mindestsicherung angewiesen und auch anspruchsberechtigt und immer noch im laufenden Mindestsicherungsbezug. Aufgrund meiner Übersiedlung nach Innsbruck wurde meine Leistung aus dem WMG eingestellt und ich beziehe seither Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG).Die Begründung der Behörde, dass durch die Rückforderung keine Notlage herbeigeführt wird, ist nicht richtig. Eine Rückforderung darf nicht erfolgen, wenn durch die Vorschreibung für den Rückzahlungspflichtigen i.S.D. Paragraph 21, Absatz 2, WMG eine Notlage herbeigeführt würde. Ich verfüge. über kein eigenes Einkommen und bin daher auf Mindestsicherung angewiesen und auch anspruchsberechtigt und immer noch im laufenden Mindestsicherungsbezug. Aufgrund meiner Übersiedlung nach Innsbruck wurde meine Leistung aus dem WMG eingestellt und ich beziehe seither Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG). Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung als letztes soziales Netz hat

§ 1Abs.

1 WMG zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen. In § 1Abs. 4 WMG ist auch festgehalten, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage dient. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegen gewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist so lange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern.Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung als letztes soziales Netz hat

Paragraph eins, Absatz eins, WMG zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen. In Paragraph eins A, b, s, 4 WMG ist auch festgehalten, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage dient. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegen gewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist so lange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Da ich durchwegs im Mindestsicherungsbezug war und bin, würde die laut Bescheid festgesetzte Verpflichtung zur Rückzahlung der Leistung jedenfalls eine Notlage herbeiführen, da ich nicht in der Lage bin, die in der Mindestsicherung festgelegten Bedarfe aus eigenen Mitteln bzw. durch Leistungen Dritter abzudecken und dem Ziel der Mindestsicherung hinsichtlich Armutsbekämpfung und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung jedenfalls widersprechen. Damit liegt in meinem Fall hinsichtlich der Rückforderung eine nach § 2l Abs. 3 WMG ausschließende Bedingung vor (siehe dazu auch die Entscheidung des UVS Wien vom 24.05.2013; SOZ/42/6010/2013).“ Da ich durchwegs im Mindestsicherungsbezug war und bin, würde die laut Bescheid festgesetzte Verpflichtung zur Rückzahlung der Leistung jedenfalls eine Notlage herbeiführen, da ich nicht in der Lage bin, die in der Mindestsicherung festgelegten Bedarfe aus eigenen Mitteln bzw. durch Leistungen Dritter abzudecken und dem Ziel der Mindestsicherung hinsichtlich Armutsbekämpfung und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung jedenfalls widersprechen. Damit liegt in meinem Fall hinsichtlich der Rückforderung eine nach Paragraph 2 l, Absatz 3, WMG ausschließende Bedingung vor (siehe dazu auch die Entscheidung des UVS Wien vom 24.05.2013; SOZ/42/6010/2013).“ Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am

  1. April 2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer sowie ein informierter Vertreter der belangten Behörde geladen waren. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete auf die Teilnahme an dieser Verhandlung, der Beschwerdeführer entschuldigte sich fernmündlich durch seinen ausgewiesenen Vertreter und nahm ebenso an der mündlichen Verhandlung nicht teil. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Mit Eingabe vom
  2. Jänner 2014 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Diesem Antrag wurde insoweit entsprochen, als dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
  3. April 2014 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für die Monate Februar 2014 bis Dezember 2014 zuerkannt wurden. Insbesondere wurden ihm für den Zeitraum zwischen
  4. Juni 2014 und
  5. August 2014 Leistungen in der Höhe von monatlich EUR 613,99 zuerkannt. Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erzielte der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2013 ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von EUR 1.121,57, im Jänner 2014 in der Höhe von EUR 192,
  6. Weiters bezog er Mittel aus der Grundversorgung von EUR 200,-- ab
  7. April
  8. Auf Seite 4 dieses Bescheides befindet sich der ausdrückliche Hinweis an die Hilfe empfangende Person, dass u.a. jede Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich dem Magistrat anzuzeigen ist und dass im Falle der Verletzung dieser Verpflichtung zu Unrecht empfangene Leistungen zurückbezahlt werden müssen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurden die so zuerkannten Leistungen dem Beschwerdeführer vollumfänglich ausbezahlt. Mit Eingabe vom
  9. Oktober 2014 suchte der Beschwerdeführer erneut um die Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an. Im Zuge des hierzu durchgeführten Ermittlungsverfahrens kam hervor, dass der Beschwerdeführer im Mai 2014 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen in der Höhe von EUR 172,12, im Juni 2014 in der Höhe von EUR 860,61 sowie im Juli 2014 in der Höhe von EUR 212,18 lukrierte. Im Monat Mai 2014 erhielt er zusätzlich Leistungen aus der Grundversorgung in der Höhe von EUR 27,88, in den beiden darauffolgenden Monaten wurden keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Eine unverzügliche Meldung dieser Bezüge durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass eine unverzügliche Meldung der angeführten Einkommen durch den Beschwerdeführer nicht erfolgte, gründet sich auf die Beschwerde selbst, in welcher sinngemäß vorgebracht wird, der Einschreiter habe sich hinsichtlich zu tätigender Meldungen auf die Caritas verlassen. Auch finden sich im Akteninhalt keine Hinweise auf die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erstattung der gegenständlichen Änderungsmeldungen. Die weiteren getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Rechtlich folgt daraus:

§ 1Abs.

1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

§ 1Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

Paragraph eins, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

§ 1Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Paragraph eins, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

§ 4Abs.

1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

§ 7Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfs-gemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfs-gemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

§ 21Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.

Paragraph 21, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.

§ 21Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht

Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.

Paragraph 21, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht

Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.

§ 21Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.

Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Somit sind durch die Behörde Leistungen, welche auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht durch die Hilfe empfangende Person zu Unrecht empfangen wurden, zurückzufordern. Der so normierten Anzeigepflicht wird dann entsprochen, wenn die Hilfe empfangende Person jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzeigt. Insbesondere umfasst diese Meldepflicht auch Einkommensänderungen, welche aus der Aufnahme oder Weiterführung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit resultieren. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer in den Monaten Mai bis Juli 2014 Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bezogen, diese Einkommen dem Magistrat der Stadt Wien jedoch nicht unverzüglich angezeigt. Der nunmehr geltend gemachte Rückforderungsanspruch besteht somit dem Grunde sowie auch der Höhe nach zu Recht, wobei sich der Rückforderungsbetrag aus der Summe der in den Monaten Mai bis Juli 2014 durch den Beschwerdeführer aus seiner Erwerbstätigkeit bezogenen Leistungen abzüglich der der Bemessung im Bescheid vom

  1. April 2014 zu Grunde liegenden Leistungen aus der Grundversorgung in der Höhe von monatlich EUR 200,-- zusammensetzt. Dies ergibt für den Monat Juni 2014 einen Überbezug in der Höhe von EUR 613,99 und im Juli 2014 in der Höhe von EUR 12,18, was in Summe den geltend gemachten Rückforderungsbetrag ergibt. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel ausführt, ihm sei versichert worden, die Caritas würde sämtliche Meldungen an das AMS sowie die MA 40 vornehmen und habe er sich darauf verlassen, weswegen ihm nur – wenn überhaupt - ein geringes Verschulden an der unterlassenen Meldung des Einkommens anzulasten sei, ist festzuhalten, dass eine entsprechende Information bereits im Bescheid vom
  2. April 2014 enthalten war, mit welchem dem Beschwerdeführer Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt wurden. Auch ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer als Adressat des Bescheides nicht erfolgversprechend darauf stützen kann, dass er seine Meldepflicht quasi vertraglich seiner Arbeitgeberin übertragen habe und ihn dies von sämtlichen gesetzlich vorgesehenen Meldepflichten entbinde. Auch darf nicht übersehen werden, dass die Zuerkennung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiärer Natur ist – was auch dem Beschwerdeführer auf Grund eines im April 2014 bereits durchgeführten Rückforderungsverfahren hinlänglich bekannt ist - und sich der Hilfesuchende jegliches Einkommen von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen anrechnen lassen muss, weswegen eine korrespondierende Meldepflicht gesetzlich vorgesehen ist. Somit hätte er spätestens bei der der Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit folgenden Anweisung der Mindestsicherung die unterbliebene Meldung der Caritas bemerkt haben und sodann unverzüglich seiner Meldepflicht nachkommen müssen, will man von der Richtigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem Verschulden ausgehen. Eben diese Meldepflicht hat der Beschwerdeführer jedoch nicht erfüllt und war der durch den Bezug des angesprochenen Einkommens entstandene Überbezug daher zurückzufordern. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die §§ 1 und 21 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darlegt, er sei nach wie vor Mindestsicherungsbezieher und würde die Rückzahlung des Betrages jedenfalls eine Notlage herbeiführen, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme seines nach wie vor bestehenden Bezuges von Sozialleistungen keinerlei Umstände geltend oder sogar glaubhaft machte, welche die Herbeiführung einer so behaupteten Notlage bescheinigen würden. Zum bestehenden Bezug der Mindestsicherung ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im oben dargelegten Zeitraum nebst Bezuges eines Einkommens Mittel aus der Mindestsicherung bezog und er daher durch die öffentliche Hand im Rahmen des ihm zustehenden Mindestbedarfs ohnehin unterstützt wurde. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr dieses zusätzliche Einkommen, welches er unverzüglich hätte melden müssen, lukriert und dieses nicht für die Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhaltes, sondern anders verwendet, kann er sich nunmehr nicht erfolgreich auf den fortlaufenden Mindestsicherungsbezug zur Begründung einer Notlage durch die Rückforderung der anzurechnenden Mittel berufen. Weiters ist in diesem Zusammenhang zum durch den Beschwerdeführer ins Treffen geführten Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom
  3. Mai 2013, Zl. SOZ/42/6010/ 2013, ausdrücklich festzuhalten, dass der dort vertretenen Rechtsansicht durch das Verwaltungsgericht Wien nicht gefolgt wird, würde dies doch zur Konsequenz haben, dass im Falle des weiterführenden Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung trotz eines allfällig lukrierten, zusätzlichen, jedoch nicht gemeldeten Einkommens der Hilfe empfangenden Person die unrechtmäßige bezogene Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht mehr zurückgefordert werden kann. Dies würde § 21 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, wonach zu Unrecht empfangene Leistungen zurückzufordern sind, zuwiderlaufen und diese Bestimmung torpedieren. Auch würde dies eine massive Ungleichbehandlung gegenüber jenen Personen darstellen, die ihrer Meldepflicht ordnungsgemäß nachkommen und - wie durch § 1 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auch ausdrücklich ausgesprochen – ihre eigene Arbeitskraft zur Deckung ihres Lebensunterhaltes bei Subsidiarität der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einsetzen. Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang auch festzuhalten, dass § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes die Zuerkennung von Raten oder das gänzliche Absehen ausdrücklich von der Glaubhaftmachung der Herbeiführung einer Notlage durch die Rückforderung abhängig macht, womit das Gesetz augenscheinlich auf das Vorliegen besonderer Umstände abzielt, welche im Falle der Rückzahlung dieser zu Unrecht bezogenen Mittel zu einer Notlage führen würden, wie etwa Krankheitsfälle oder ein besonderer Bedarf, welcher aus den zu Unrecht bezogenen Leistungen gedeckt werden musste. Jede andere Interpretation der Bestimmung des § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes würde sich nämlich in krassem Widerspruch zum der Mindestsicherung zu Grunde liegenden Subsidiaritätsgedanken stellen und würde dem Rechtsmissbrauch von Hilfe empfangenden Personen durch die Unterlassung der pflichtgemäßen Meldungen nach § 21 Abs. 1 dieses Gesetzes Tür und Tor öffnen. Der bloße weitere Bezug von Sozialleistungen für sich allein genügt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien daher keinesfalls zur Begründung einer Notlage im Sinne des § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes.Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Paragraphen eins und 21 Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darlegt, er sei nach wie vor Mindestsicherungsbezieher und würde die Rückzahlung des Betrages jedenfalls eine Notlage herbeiführen, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme seines nach wie vor bestehenden Bezuges von Sozialleistungen keinerlei Umstände geltend oder sogar glaubhaft machte, welche die Herbeiführung einer so behaupteten Notlage bescheinigen würden. Zum bestehenden Bezug der Mindestsicherung ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im oben dargelegten Zeitraum nebst Bezuges eines Einkommens Mittel aus der Mindestsicherung bezog und er daher durch die öffentliche Hand im Rahmen des ihm zustehenden Mindestbedarfs ohnehin unterstützt wurde. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr dieses zusätzliche Einkommen, welches er unverzüglich hätte melden müssen, lukriert und dieses nicht für die Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhaltes, sondern anders verwendet, kann er sich nunmehr nicht erfolgreich auf den fortlaufenden Mindestsicherungsbezug zur Begründung einer Notlage durch die Rückforderung der anzurechnenden Mittel berufen. Weiters ist in diesem Zusammenhang zum durch den Beschwerdeführer ins Treffen geführten Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom
  4. Mai 2013, Zl. SOZ/42/6010/ 2013, ausdrücklich festzuhalten, dass der dort vertretenen Rechtsansicht durch das Verwaltungsgericht Wien nicht gefolgt wird, würde dies doch zur Konsequenz haben, dass im Falle des weiterführenden Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung trotz eines allfällig lukrierten, zusätzlichen, jedoch nicht gemeldeten Einkommens der Hilfe empfangenden Person die unrechtmäßige bezogene Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht mehr zurückgefordert werden kann. Dies würde Paragraph 21, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, wonach zu Unrecht empfangene Leistungen zurückzufordern sind, zuwiderlaufen und diese Bestimmung torpedieren. Auch würde dies eine massive Ungleichbehandlung gegenüber jenen Personen darstellen, die ihrer Meldepflicht ordnungsgemäß nachkommen und - wie durch Paragraph eins, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auch ausdrücklich ausgesprochen – ihre eigene Arbeitskraft zur Deckung ihres Lebensunterhaltes bei Subsidiarität der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einsetzen. Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang auch festzuhalten, dass Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes die Zuerkennung von Raten oder das gänzliche Absehen ausdrücklich von der Glaubhaftmachung der Herbeiführung einer Notlage durch die Rückforderung abhängig macht, womit das Gesetz augenscheinlich auf das Vorliegen besonderer Umstände abzielt, welche im Falle der Rückzahlung dieser zu Unrecht bezogenen Mittel zu einer Notlage führen würden, wie etwa Krankheitsfälle oder ein besonderer Bedarf, welcher aus den zu Unrecht bezogenen Leistungen gedeckt werden musste. Jede andere Interpretation der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes würde sich nämlich in krassem Widerspruch zum der Mindestsicherung zu Grunde liegenden Subsidiaritätsgedanken stellen und würde dem Rechtsmissbrauch von Hilfe empfangenden Personen durch die Unterlassung der pflichtgemäßen Meldungen nach Paragraph 21, Absatz eins, dieses Gesetzes Tür und Tor öffnen. Der bloße weitere Bezug von Sozialleistungen für sich allein genügt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien daher keinesfalls zur Begründung einer Notlage im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes. Dementsprechend war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.3105.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.