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{'item': 'VGW-162/045/11796/2014'}

Obsah (4)§§ 18§ 28§ 25a§ 100

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.04.2015 GeschäftszahlVGW-162/045/11796/2014 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L röm

§§ 18

und 19 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.02.2015,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Doninger über die Beschwerde der Frau Dr. M. S. gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 24.3.2014, Aktenzahl: 25172-L-0000009331, mit welchem der Antrag vom 13.3.2013 auf Zuerkennung der Invaliditätsversorgung

Paragraphen 18 und 19 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.02.2015, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.03.2013 auf Zuerkennung der Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit

den §§ 18 und 19 der Satzung des Wohlfahrtsfonds ab.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.03.2013 auf Zuerkennung der Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit

den Paragraphen 18 und 19 der Satzung des Wohlfahrtsfonds ab. Begründend wird ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin vom 03.11.2008 bis 31.10.2009 im Sozialmedizinischen Zentrum F. Spital als Turnusärztin tätig gewesen sei. Seit 01.11.2009 sei sie als außerordentliches Mitglied in der Ärzteliste eingetragen. Im Zeitraum von 1.1.2009 bis 28.02.2009 habe die Beschwerdeführerin eine befristete Invaliditätsversorgung vom Wohlfahrtsfonds bezogen. Bereits mit Bescheid des Verwaltungsausschusses vom 06.09.2011 seien sowohl der Antrag auf dauernde als auch jener auf eine befristete Invaliditätsversorgung abgewiesen worden, da im unfallchirurgischen Gutachten die Frage, ob die Beschwerdeführerin grundsätzlich arbeitsfähig sei, mit „ja“ beantwortet worden sei. Laut dem Gutachter würde eine Arthrodese (versteifende Operation) des unteren Sprunggelenks links mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verbesserung der Belastbarkeit und zu einer Reduktion der Beschwerden führen. Es würde kein Hindernis bestehen, die Ausbildung zur praktischen Ärztin fortzusetzen. Die Fortführung und der Abschluss der Ausbildung seien der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht möglich und zumutbar. Nach den Ausführungen des Vertrauensarztes seien zudem keine ausreichenden Befunde übermittelt worden, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. eine Berufsunfähigkeit der nunmehrigen Beschwerdeführerin darlegen würden. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie seit Mai 2013 keine Medikamente mehr nehme. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie ein akutes Nierenversagen erlitten. Seit diesem Zeitpunkt und derzeit schlucke sie nur Novalgin oder Tramal. Der Herr Gutachter empfehle ihr eine Arthrodese des unteren Sprunggelenks links, die zu einer Verbesserung der Beschwerden führen sollte. Mit welcher Sicherheit? Wenn eine derartige Operation so sinnvoll gewesen wäre, hätten sie die Orthopäden bestimmt von Anfang an gemacht. Man möge ihr die Möglichkeit geben, so schnell wie möglich ein orthopädisches Gutachten nachzureichen. Zu diesem Beschwerdevorbringen nahm die belangte Behörde mit Schreiben vom 02.06.2014 Stellung und führte darin aus, dass die Beschwerdeführerin laut Eintragung in der Ärzteliste im Zeitraum vom 03.11.2008 bis 31.10.2009 als Turnusärztin im Sozialmedizinischen Zentrum F. Spital mit G. und Geriatriezentrum ... tätig gewesen sei. Seit 1.11.2009 sei sie als außerordentliches Mitglied in der Ärzteliste eingetragen. Im Zeitraum von 1.1.2009 bis 28.02.2009 habe die nunmehrige Beschwerdeführerin eine befristete Invaliditätsversorgung vom Wohlfahrtsfonds bezogen. Sogar in dem von der Beschwerdeführerin beigebrachten ärztlichen Befund vom 16.10.2013 stelle Frau Dr. J., Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine bloß eingeschränkte Mobilität und – grundsätzlich - Arbeitsfähigkeit bestünde. Von einer grundsätzlichen Arbeitsunfähigkeit sei nicht die Rede. Laut Gutachten des Vertrauensarztes des Verwaltungsausschusses würde eine Arthrodese (versteifende Operation) des unteren Sprunggelenks links mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verbesserung der Belastbarkeit und zu einer Reduktion der Beschwerden führen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach eine derartige Operation sinnlos sei, könne die belangte Behörde nicht nachvollziehen. Da sich die Beschwerdeführerin noch in Ausbildung befinde, könnte sie in Zukunft einen Ausbildungsschwerpunkt wählen, welche ihr die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit sehr wohl ermöglichen würde. Diesen Ausführungen trat die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom

  1. Juli 2014 entgegen und wies neuerlich darauf hin, dass ihr entgegen der Ansicht der Ärztekammer die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit nicht möglich sei und künftig auch nicht möglich sein werde. Wegen des Verkehrsunfalls vom 4.12.2008, bei dem sie schwer verletzt worden sei, führe sie gegen die W. Versicherung AG einen Prozess. In diesem Verfahren sei auch ein berufskundliches Gutachten samt Ergänzungsgutachten eingeholt worden. In diesem Gutachten komme der Sachverständige zum Ergebnis, dass und weshalb ihr die Ausübung des Arztberufes nicht möglich sei. Dies schon deshalb, da es ihr im Hinblick auf ihre unfallsbedingten Verletzungsfolgen nicht möglich sei, den „Turnus“ abzuschließen. Ohne Abschluss des Turnus‘ sei es ihr aber weder selbständig noch unselbständig möglich, als Ärztin zu arbeiten. In dem dieser Stellungnahme beigeschlossenen berufskundlichen Sachverständigengutachten des Arbeitsmarkt-und Berufsforschers Dr. E. kommt dieser zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin auf Grundlage der ihrer vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen die Berufsausübung als Turnusärztin nicht möglich sei. Ebenso scheide für die Beschwerdeführerin die von ihr angestrebte Facharztausbildung im Fach der Dermatologie aus unfallsbedingten gesundheitlichen Gründen aus. Dazu nahm die belangte Behörde mit Schreiben vom
  2. September 2014 neuerlich Stellung und führte unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 9 und 10 ÄrzteG bzw. § 18 Abs. 4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds aus, dass mit Turnusärzten sehr wohl eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden könne und die Frage der ärztlichen Berufsunfähigkeit ausschließlich anhand fachärztlicher Gutachten zu beurteilen sei. Sachverständigengutachten aus anderen Bereichen, wie zum Beispiel der Berufskunde, seien dabei nicht zu berücksichtigen. Wie schon in der Stellungnahme vom 02.06.2014 ausgeführt, liege laut ärztlichem Befund von Frau Dr. J., Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, nur eine eingeschränkte Mobilität und nicht eine grundsätzliche Arbeitsunfähigkeit bei der Beschwerdeführerin vor. Laut dem der belangten Behörde nicht vorliegenden Gutachten des Dr. K. vom 02.01.2014 seinen der Beschwerdeführerin Arbeiten im Stehen und Gehen auf jeden Fall halbtägig zumutbar. Zudem befinde sich die Beschwerdeführerin noch in Ausbildung und könne daher auch einen anderen Ausbildungsschwerpunkt wählen.Dazu nahm die belangte Behörde mit Schreiben vom
  3. September 2014 neuerlich Stellung und führte unter Hinweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 ÄrzteG bzw. Paragraph 18, Absatz 4, der Satzung des Wohlfahrtsfonds aus, dass mit Turnusärzten sehr wohl eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden könne und die Frage der ärztlichen Berufsunfähigkeit ausschließlich anhand fachärztlicher Gutachten zu beurteilen sei. Sachverständigengutachten aus anderen Bereichen, wie zum Beispiel der Berufskunde, seien dabei nicht zu berücksichtigen. Wie schon in der Stellungnahme vom 02.06.2014 ausgeführt, liege laut ärztlichem Befund von Frau Dr. J., Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, nur eine eingeschränkte Mobilität und nicht eine grundsätzliche Arbeitsunfähigkeit bei der Beschwerdeführerin vor. Laut dem der belangten Behörde nicht vorliegenden Gutachten des Dr. K. vom 02.01.2014 seinen der Beschwerdeführerin Arbeiten im Stehen und Gehen auf jeden Fall halbtägig zumutbar. Zudem befinde sich die Beschwerdeführerin noch in Ausbildung und könne daher auch einen anderen Ausbildungsschwerpunkt wählen. In der Rechtssache fand am 13.02.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, an welcher die Beschwerdeführerin persönlich, sowie Frau Magª. Si. als Erstvertreterin und Herr Dr. H. als Zweitvertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde zunächst die Gegenäußerung der belangten Behörde vom 05.09.2014 verlesen. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Einvernahme als Partei folgende Angaben zu Protokoll: Angesprochen auf die soeben verlesen Gegenäußerung gebe ich an, dass ich im Jahre 2009 mit Herrn Mag. P. von der Rechtsabteilung der belangten Behörde gesprochen habe und dabei die Absolvierung meines Turnus‘ in Teilzeit beantragt habe. Genau genommen war ich in dieser Angelegenheit mehrmals in der Ärztekammer. Mir wurde damals gesagt, dass dies nicht möglich sei, da die Absolvierung des Turnus‘ in Teilzeit nur für schwangere Ärztinnen vorgesehen sei. Es kann sein, dass meine Vorsprachen bei Herr Mag. P. protokolliert sind. Schriftlich habe ich jedenfalls keine Ablehnung bekommen. Ich habe im Zeitpunkt meines Unfalles gerade im ... Spital in Wien ..., meine Turnusausbildung absolviert. Wenn ich gefragt werde, ob ich, als ich den Turnus fortsetzen wollte auch mit diesem Dienstgeber Kontakt aufgenommen habe, so gebe ich an, dass dies nicht der Fall ist. Vielmehr bin ich, wie soeben ausgeführt, sofort in die Ärztekammer zu Herr Mag. P. gegangen. Die Erstvertreterin der belangten Behörde gab Folgendes zu Protokoll: Grundsätzlich muss die Absolvierung der Ausbildung zum Turnusarzt in Teilzeit mit dem jeweiligen Dienstgeber (in jedem Fall der KAV) vereinbart werden. Zu den angeblichen Angaben der Rechtsabteilung kann ich im Moment keine Angaben machen Der Zweitvertreter der belangten Behörde brachte Folgendes vor: Wenn ein Arzt an seinem Dienstvertrag etwas ändern möchte, so ist der primäre Ansprechpartner der Dienstgeber, mithin also der KAV. Es gibt an jeder Ausbildungsstätte in Wien auch einen ärztlichen Mittelbau und darüber hinaus auch Dienstnehmervertreter, die als Ansprechpartner für derartige Belange fungieren. Die Rechtsabteilung der Ärztekammer selbst ist in erster Linie dafür zuständig, die Qualität der Ausbildung zu überwachen und kann darüber hinaus nur beratend tätig sein. Es ist seitens der Dienstgeber in Wien durchaus nicht ausgeschlossen, dass man die Turnusausbildung auch in Teilzeit absolvieren kann. Ich selbst habe einen Bekannten, der seine Facharztausbildung in Teilzeit absolviert hat. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor: Wenn ich gefragt werde, ob meiner Klage beim Arbeitsgericht wegen Berufsunfähigkeit Folge gegeben wurde, so gebe ich an, dass dies nicht der Fall ist. Im abweisenden Urteil wird insbesondere darauf Bezug genommen, dass ich noch zu jung sei. Angesprochen auf meine Beschwerde, wonach ich ein weiteres orthopädisches Gutachten nachzureichen beabsichtige, gebe ich an, dass ich kein weiteres orthopädisches Gutachten vorlegen kann. Ich habe diesbezüglich mit einem Orthopäden gesprochen. Dieser hat mir ein Zettelchen geschrieben und darin vermerkt, dass der linke Fuß etwas kleiner sei und ich daher in meiner Mobilität eingeschränkt sei. Tatsache ist jedenfalls, dass ich nicht lange gehen kann und immer wieder Pausen einlegen muss. Auch habe ich frühmorgens immer wieder Schmerzen in einem Ausmaß die ich niemandem wünsche. Die Erstvertreterin der belangten Behörde: Angesprochen auf den Bescheid des Beschwerdeausschusses vom 11.7.2012, womit eine Entscheidung des Verwaltungsausschusses vom 6.9.2011 bestätigt wurde, mit dem der Antrag der nunmehrigen Bf auf Zuerkennung der Invaliditätsversorgung wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit vom 1.3.2009 bis 31.12.2010 und wegen dauernder Berufsunfähigkeit ab 1.1.2011 abgewiesen wurde, gebe ich an, dass der Beschwerdeausschuss damals ein unfallchirurgisches Gutachten bei Herrn Dr. Wa. in Auftrag gegeben hat, auf welches auch in der Begründung Bezug genommen wird. Dieses Gutachten wird nunmehr in Kopie vorgelegt und als Beilage A zum Akt genommen. Herr Dr. Wa. war kein Vertrauensarzt der belangten Behörde. Vielmehr handelt es sich um ein extern in Auftrag gegebenes Gutachten. Wenn darüber hinaus auf ein Gutachten Dris. B. Bezug genommen wird, so handelt es sich dabei nicht um ein schriftliches Gutachten im eigentlichen Sinn, sondern um einen Vortrag des genannten Arztes im Zuge der Sitzung vom 28.1.2014, in dessen Verlauf der verfahrensgegenständliche Bescheid beschlossen wurde. Dazu die Beschwerdeführerin: Das eben angesprochene Gutachten Dris. Wa. ist mir möglicherweise bekannt. Jedenfalls ist mir der Name Dr. Wa. bekannt. Angesprochen auf die darin empfohlene Arthrodhese gebe ich an, dass die Operation für mich nicht wirklich eine Option ist. Dies deshalb, weil ich mit mehreren Operatoren diesbezüglich gesprochen habe. Diese haben mir im Wesentlichen gesagt, dass eine Arthrodhese nicht mit Sicherheit zu einer Verbesserung führen würde. Der Zweitvertreter der belangten Behörde brachte weiters vor: Wenn ich gefragt werde, wie sich die Fortsetzung des Turnus‘ seitens der Bf allenfalls gestalten würde, so gebe ich an, dass man in den gesetzlich vorgesehenen Ausbildungseinheiten, wie zum Beispiel etwa der Chirurgie, nicht die ganze Zeit irgendwo stehen muss, sondern auch in der Ambulanz bzw. der Station in sitzender Art und Weise seinen Dienst verrichten kann. Dies auch in Zusammenhang mit einer allfälligen Teilzeitbeschäftigung. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die Arbeitszeiten der Spitalsärzte nicht typischerweise zwischen 8 Uhr und 16 Uhr angesiedelt sind, sondern auch Nachtdienste zu leisten sind. Die Intensität der entstehenden Auswirkung des Dienstes unterscheidet sich in den einzelnen Ausbildungsfächern erheblich. Dazu die Erstvertreterin der belangte Behörde: Nach unseren Unterlagen hat die Bf schon einen Teil des Turnus‘ absolviert, insbesondere auch in Niederösterreich, wozu uns aber nähere Angaben nicht vorliegen. Dazu die Beschwerdeführerin: In Summe habe ich nicht einmal ein Jahr des vorgesehenen Turnus` absolviert. In operativen Einheiten, wie etwa der Chirurgie, war ich überhaupt noch nicht. Der Zweitvertreter der belangten Behörde bringt ergänzend vor: Es gebe für die Bf auch die Möglichkeit eine Facharztausbildung in Fächern zu absolvieren, wo man auch hauptsächlich sitzend agieren kann. Ich denke dabei an Röntgenologie, die Labormedizin, die Psychiatrie, sowie auch weite Teile des Faches Innere Medizin und eine ganze Reihe von theoretischen Fächern wie Physiologie, Histologie, medizinische Chemie oder Anatomie. Die Facharztausbildung könnte die Bf auch ohne den allgemeinen Turnus absolviert zu haben beginnen. Ich selbst bin Facharzt für Innere Medizin und habe nie einen allgemeinen Turnus absolviert. Die Entscheidung wurde nicht im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 100Abs. 1 Ärzte

G ist Invaliditätsversorgung zu gewähren, wenn der Kammerangehörige infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes dauernd oder vorübergehend unfähig ist. Die Satzung kann festlegen, ab welchem Zeitraum der Berufsunfähigkeit eine vorübergehende Invaliditätsversorgung zu gewähren ist. Der Verwaltungsauschuß ist berechtigt, zur Feststellung der Voraussetzungen eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen.

Paragraph 100, Absatz eins, ÄrzteG ist Invaliditätsversorgung zu gewähren, wenn der Kammerangehörige infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes dauernd oder vorübergehend unfähig ist. Die Satzung kann festlegen, ab welchem Zeitraum der Berufsunfähigkeit eine vorübergehende Invaliditätsversorgung zu gewähren ist. Der Verwaltungsauschuß ist berechtigt, zur Feststellung der Voraussetzungen eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen.

Abs. 2 leg. cit. liegt vorübergehende Berufsunfähigkeit vor, wenn diese nach begründeter medizinischer Voraussicht in absehbarer Zeit zu beheben ist. Der Leistungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn diese weniger als drei Monate andauert.

Absatz 2, leg. cit. liegt vorübergehende Berufsunfähigkeit vor, wenn diese nach begründeter medizinischer Voraussicht in absehbarer Zeit zu beheben ist. Der Leistungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn diese weniger als drei Monate andauert.

Abs. 3 leg. cit. liegt der Leistungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit jedenfalls nicht vor, wenn diese weniger als drei Monate andauert. Die näheren Voraussetzungen für den Bezug der Invaliditätsversorgung sind in der Satzung zu regeln.

Absatz 3, leg. cit. liegt der Leistungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit jedenfalls nicht vor, wenn diese weniger als drei Monate andauert. Die näheren Voraussetzungen für den Bezug der Invaliditätsversorgung sind in der Satzung zu regeln.

§ 18Abs.

1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist die Invaliditätsversorgung bei Eintritt des Ereignisfalles der dauernden Berufsunfähigkeit zu gewähren, sofern das Fondsmitglied bei Eintritt des Ereignisfalles das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Invaliditätsversorgung ist bei Eintritt des Ereignisfalles der vorübergehenden Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Paragraph 18, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist die Invaliditätsversorgung bei Eintritt des Ereignisfalles der dauernden Berufsunfähigkeit zu gewähren, sofern das Fondsmitglied bei Eintritt des Ereignisfalles das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Invaliditätsversorgung ist bei Eintritt des Ereignisfalles der vorübergehenden Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Abs. 4 leg. cit. ist die dauernde oder vorübergehende Berufsunfähigkeit auf Grund der vom Fondsmitglied beizubringenden fachärztlichen Befunde und falls erforderlich auf Grund einer von einem Vertrauensarzt vorgenommenen Untersuchung des in Betracht kommenden Fondsmitgliedes festzustellen. Die Invaliditätsversorgung wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit kann nur gewährt werden, wenn der Antrag hierzu während der Berufsunfähigkeit eingebracht wird. Der Leistungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn diese weniger als drei Monate andauert.

Absatz 4, leg. cit. ist die dauernde oder vorübergehende Berufsunfähigkeit auf Grund der vom Fondsmitglied beizubringenden fachärztlichen Befunde und falls erforderlich auf Grund einer von einem Vertrauensarzt vorgenommenen Untersuchung des in Betracht kommenden Fondsmitgliedes festzustellen. Die Invaliditätsversorgung wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit kann nur gewährt werden, wenn der Antrag hierzu während der Berufsunfähigkeit eingebracht wird. Der Leistungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn diese weniger als drei Monate andauert.

Abs. 6 leg. cit. kann der Verwaltungsausschuss bei Zuerkennung der Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit bestimmen, daß das weitere Vorliegen der dauernden Berufsunfähigkeit durch eine vertrauensärztliche Untersuchung überprüft wird.

Absatz 6, leg. cit. kann der Verwaltungsausschuss bei Zuerkennung der Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit bestimmen, daß das weitere Vorliegen der dauernden Berufsunfähigkeit durch eine vertrauensärztliche Untersuchung überprüft wird. Aufgrund des Akteninhaltes und des Parteienvorbringens im Beschwerdeverfahren steht folgender Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 03.11.2008 bis 31.10.2009 als Turnusärztin am sozialmedizinischen Zentrum F. Spital mit G. und Geriatriezentrum ... tätig. Seit 1.11.2009 ist sie als außerordentliches Mitglied in der Ärzteliste eingetragen. Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum vom 1.11.2009 bis 28 02.2009 eine befristete Invaliditätsversorgung vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien. Am 4.12.2008 wurde die Beschwerdeführerin als Beifahrerin eines Pkws bei einem Zusammenstoß verletzt. Mit Schreiben vom 05.05.2010 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung einer Invaliditätsversorgung wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit von 1.3.2009 bis 31.12.2010, sowie mit einem weiteren Schreiben vom 14.12.2010 die Zuerkennung einer Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit ab 01.01.

  1. Beide Anträge wies der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mit Bescheid vom 06.09.2011 ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass aufgrund der vorgelegten Befunde und insbesondere des in Auftrag gegebenen unfallchirurgischen Gutachtens des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. Wa. nicht von einer dauernden oder vorübergehenden Berufsunfähigkeit ausgegangen werden könne. Gegen diese Entscheidung erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin am 20.09.2011 eine Beschwerde, welche seitens des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mit Bescheid vom 11.07.2012 als unbegründet abgewiesen wurde. Auch in diesem Bescheid wird im Wesentlichen auf das unfallchirurgische Gutachten Dris. Wa. verwiesen, wonach für die Zukunft mit einer weiteren Adaptierung an der Situation mit einer beginnenden Arthrose im unteren Sprunggelenk links zu rechnen sei und zudem damit, dass die Belastung des linken Fußes, auch ohne Gehbehelfe, noch weiter zunehmen werde. Eine Arthrodese des unteren Sprunggelenks links würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verbesserung der Belastbarkeit und zu einer Reduktion der Beschwerden führen. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin grundsätzlich arbeitsfähig sei, wurde seitens des Gutachters eindeutig mit ja beantwortet. Mit Schreiben vom 13.03.2013 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin neuerlich die Zuerkennung der unbefristeten Invaliditätsversorgung für sich und ihren Sohn I. S. beginnend mit 4.12.2008.Mit Schreiben vom 13.03.2013 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin neuerlich die Zuerkennung der unbefristeten Invaliditätsversorgung für sich und ihren Sohn römisch eins. S. beginnend mit 4.12.
  2. In Entsprechung zweier Ersuchen der belangten Behörde vom 21.03.2013 und 13.10.2013 übermittelte die nunmehrige Beschwerdeführerin am 29.10.2013 einen ärztlichen Befund der Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. J. vom 16.10.2013, worin der Beschwerdeführerin eine eingeschränkte Mobilität und Arbeitsfähigkeit attestiert wird. In der Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 24.05.2011, 2009/11/0233, mwN), setzt die Beurteilung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, in der Regel (wenn nicht Offenkundigkeit vorliegt) auf ärztlichen Sachverständigengutachten beruhende Sachverhaltsfeststellungen der Behörde über die körperlichen und geistigen Gebrechen des Beschwerdeführers und die davon ausgehenden Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes voraus, wobei die Sachverständigengutachten im Einzelnen darüber Aufschluss zu geben haben, ob der Betreffende zu einer ärztlichen Tätigkeit - wenngleich nicht ausschließlich in Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit - noch in der Lage ist bzw. welche Arbeiten er nicht mehr verrichten kann. Dabei ist die Verneinung einer Berufsunfähigkeit nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn der betreffende Arzt seine bisherige ärztliche Tätigkeit infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr auszuüben imstande ist. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Arztes so weit reicht, dass er ärztliche Tätigkeiten verrichten kann, die nach der Verkehrsauffassung eines der Berufsbilder ausmachen, welche innerhalb des Bereichs ärztlicher Tätigkeiten iSd. § 2 ÄrzteG 1998 existieren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 24.05.2011, 2009/11/0233, mwN), setzt die Beurteilung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, in der Regel (wenn nicht Offenkundigkeit vorliegt) auf ärztlichen Sachverständigengutachten beruhende Sachverhaltsfeststellungen der Behörde über die körperlichen und geistigen Gebrechen des Beschwerdeführers und die davon ausgehenden Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes voraus, wobei die Sachverständigengutachten im Einzelnen darüber Aufschluss zu geben haben, ob der Betreffende zu einer ärztlichen Tätigkeit - wenngleich nicht ausschließlich in Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit - noch in der Lage ist bzw. welche Arbeiten er nicht mehr verrichten kann. Dabei ist die Verneinung einer Berufsunfähigkeit nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn der betreffende Arzt seine bisherige ärztliche Tätigkeit infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr auszuüben imstande ist. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Arztes so weit reicht, dass er ärztliche Tätigkeiten verrichten kann, die nach der Verkehrsauffassung eines der Berufsbilder ausmachen, welche innerhalb des Bereichs ärztlicher Tätigkeiten iSd. Paragraph 2, ÄrzteG 1998 existieren. Nach der oben zitierten Bestimmung des § 18 Abs. 4 der Satzung ist die dauernde oder vorübergehende Berufsunfähigkeit auf Grund der vom Fondsmitglied beizubringenden fachärztlichen Befunde und falls erforderlich auf Grund einer von einem Vertrauensarzt vorgenommenen Untersuchung des in Betracht kommenden Fondsmitgliedes festzustellen. Nach der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 4, der Satzung ist die dauernde oder vorübergehende Berufsunfähigkeit auf Grund der vom Fondsmitglied beizubringenden fachärztlichen Befunde und falls erforderlich auf Grund einer von einem Vertrauensarzt vorgenommenen Untersuchung des in Betracht kommenden Fondsmitgliedes festzustellen. Die Beschwerdeführerin hat über Aufforderung der belangten Behörde ihren Antrag auf Zuerkennung der dauernden Invaliditätsversorgung im Wesentlichen auf einen Befund der Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. J. gestützt, worin der Beschwerdeführerin aufgrund der diagnostizierten Erkrankungen lediglich eine „eingeschränkte Mobilität und Arbeitsfähigkeit“ attestiert wird. Entgegen ihrer Ankündigung in der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin kein weiteres orthopädisches Gutachten vorgelegt, um so tatsächlich eine allenfalls vollständige Berufsunfähigkeit darzulegen. Demgegenüber hat die belangte Behörde im – bereits rechtskräftig abgeschlossenen – Erstantragsverfahren ein unfallchirurgisches Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie, Dr. Wa., eingeholt, in dem der Gutachter unter Heranziehung des Unfallaktes, der Hilfsbefunde der behandelnden Ärzte und einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu dem Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin durch eine Fersenbeinverletzung wohl in ihrer Fähigkeit längere Strecken ohne Gehbehelf zurückzulegen behindert und in der Belastbarkeit ihres linken Fußes beeinträchtigt sei, ungeachtet dessen aber arbeitsfähig sei. Zukünftig sei mit einer weiteren Adaptierung der Situation mit einer beginnenden Arthrose im unteren Sprunggelenk links, sowie mit einer zunehmenden Belastung des linken Fußes auch ohne Gehbehelfe zu rechnen. Eine Arthrodese des unteren Sprunggelenks links würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verbesserung der Belastbarkeit und zu einer Reduktion der Beschwerden führen. Auf dieses Gutachten hat sich die belangte Behörde auch im verfahrensgegenständlichen Bescheid gestützt und – zu Recht - dargelegt, dass keine ausreichenden Befunde übermittelt worden seien, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. überhaupt eine Berufsunfähigkeit der Antragstellerin darzulegen vermocht hätten. Tatsächlich hat es die Beschwerdeführerin verabsäumt, dem jedenfalls als schlüssig anzusehenden und unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden erstellten Gutachten Dris. Wa. durch eine präzise Darstellung der gegen dieses Gutachten gerichteten sachlichen Einwände und insbesondere auch durch die Vorlage eines allenfalls aktuelleren, auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelten ergänzenden Gutachtens eines anderen Sachverständigen entgegen zu treten. Der Befund Dris. J. vermag eine dauernde Berufusunfähigkeit der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht darzutun. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zudem angibt, dass die im Gutachten Dris. Wa. empfohlene Arthrodese des unteren Sprunggelenks links für sie keine wirkliche Option sei, so vermag dies nicht zu überzeugen, zumal nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien von einer dauernden Berufsunfähigkeit erst dann auszugehen ist, wenn tatsächlich alle Therapiemöglichkeiten bezogen auf die der Berufsunfähigkeit zugrunde liegende(n) Krankheit(en) ausgeschöpft sind. Soweit sich die Beschwerdeführerin darüber hinaus auf ein in einem Zivilverfahren gegen die W. Versicherung AG eingeholtes berufskundliches Gutachten des Arbeitsmarkt- und Berufsforschers Dr. E. stützt, in welchem dieser zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführerin auf der Grundlage ihrer gesundheitlichen Arbeitsleistungseinschränkungen die Berufsausübung als Turnusärztin nicht möglich sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Frage, ob eine dauernde oder auch nur vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliegt,

dem schon oben zitierten § 18 Abs. 4 der Satzung ausschließlich aufgrund fachärztlicher Befunde zu entscheiden ist. Ungeachtet dessen kommt auch das berufskundliche Gutachten auf der Grundlage eines im gegenständlichen Verfahren nicht vorgelegten „orthopädischen Leistungskalküls“ Dris. K. zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin Arbeiten im Sitzen ganztägig und im Stehen und Gehen halbtägig zumutbar seien.Soweit sich die Beschwerdeführerin darüber hinaus auf ein in einem Zivilverfahren gegen die W. Versicherung AG eingeholtes berufskundliches Gutachten des Arbeitsmarkt- und Berufsforschers Dr. E. stützt, in welchem dieser zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführerin auf der Grundlage ihrer gesundheitlichen Arbeitsleistungseinschränkungen die Berufsausübung als Turnusärztin nicht möglich sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Frage, ob eine dauernde oder auch nur vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliegt,

dem schon oben zitierten Paragraph 18, Absatz 4, der Satzung ausschließlich aufgrund fachärztlicher Befunde zu entscheiden ist. Ungeachtet dessen kommt auch das berufskundliche Gutachten auf der Grundlage eines im gegenständlichen Verfahren nicht vorgelegten „orthopädischen Leistungskalküls“ Dris. K. zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin Arbeiten im Sitzen ganztägig und im Stehen und Gehen halbtägig zumutbar seien. Vor diesem Hintergrund kann aber der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in dem nunmehr angefochtenen Bescheid das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit insgesamt verneint. Die belangte Behörde hat darüber hinaus zutreffend auf die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 7 bzw. 10 Abs. 8 ÄrzteG 1998 verwiesen, wonach mit dem Turnusarzt im Zuge der Ausbildung zum Allgemeinmediziner bzw. zum Facharzt unter Wahrung der Qualität der Ausbildung auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden kann und nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführerin etwa in Fächern wie Röntgenologie, Labormedizin, Psychiatrie, Physiologie und Histologie, bei deren Ausübung man hauptsächlich im Sitzen agieren könne, auch eine Facharztausbildung ohne Abschluss des Turnus‘ offen stünde. Vor diesem Hintergrund kann aber der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in dem nunmehr angefochtenen Bescheid das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit insgesamt verneint. Die belangte Behörde hat darüber hinaus zutreffend auf die Bestimmungen der Paragraphen 9, Absatz 7, bzw. 10 Absatz 8, ÄrzteG 1998 verwiesen, wonach mit dem Turnusarzt im Zuge der Ausbildung zum Allgemeinmediziner bzw. zum Facharzt unter Wahrung der Qualität der Ausbildung auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden kann und nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführerin etwa in Fächern wie Röntgenologie, Labormedizin, Psychiatrie, Physiologie und Histologie, bei deren Ausübung man hauptsächlich im Sitzen agieren könne, auch eine Facharztausbildung ohne Abschluss des Turnus‘ offen stünde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.162.045.11796.2014

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