RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.04.2015 GeschäftszahlVGW-021/V/035/920/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Lammer über den Antrag des Herrn MSc. C. auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, gleichzeitig eingebracht mit der Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 17.12.2014, Zahl: MBA ... – S 31780/13, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem Auflagenpunkt 1) des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 12.01.2009, Zahl: MBA ... - 59..., folgendenDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Lammer über den Antrag des Herrn MSc. C. auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, gleichzeitig eingebracht mit der Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 17.12.2014, Zahl: MBA ... – S 31780/13, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit dem Auflagenpunkt 1) des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 12.01.2009, Zahl: MBA ... - 59..., folgenden BESCHLUSS gefasst: Gemäß § 40 Abs 1 VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ...Bezirk, wurde der Antragsteller als gewerberechtlicher Geschäftsführer der G. GmbH schuldig erkannt, dass diese in der Betriebsanlage in Wien, N.-gasse, den Auflagenpunkt 1) des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 12.01.2009, Zahl: MBA ... – 59..., am 02.07.2013, 03.07.2013 und 08.07.2013, jeweils nach 23:00 Uhr, insofern nicht eingehalten habe, als die Lokaleingangstüre in Offenstellung fixiert und die Gastraumfenster zur M.-gasse gekippt gewesen seien, und am 04.07.2013 die Lokaleingangstüre in Offenstellung fixiert gewesen sei. Wegen der Übertretung des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem genannten Auflagenpunkt wurde über den Antragsteller gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe von 110 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 11 Euro auferlegt.Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ...Bezirk, wurde der Antragsteller als gewerberechtlicher Geschäftsführer der G. GmbH schuldig erkannt, dass diese in der Betriebsanlage in Wien, N.-gasse, den Auflagenpunkt 1) des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 12.01.2009, Zahl: MBA ... – 59..., am 02.07.2013, 03.07.2013 und 08.07.2013, jeweils nach 23:00 Uhr, insofern nicht eingehalten habe, als die Lokaleingangstüre in Offenstellung fixiert und die Gastraumfenster zur M.-gasse gekippt gewesen seien, und am 04.07.2013 die Lokaleingangstüre in Offenstellung fixiert gewesen sei. Wegen der Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit dem genannten Auflagenpunkt wurde über den Antragsteller gemäß Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe von 110 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 11 Euro auferlegt. Dagegen hat der Antragsteller innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht, in der er die Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in Abrede stellt und ausführt, dass es, nachdem die Gäste zum Rauchen einer Zigarette nach dem Tabakgesetz das Lokal verlassen müssten, es öfter vorkomme, dass ein Gast einem anderen Gast aus Höflichkeit die Türe offenhalte, dies jedoch lediglich zum Betreten oder Verlassen des Lokals. Alle Gäste würden aber angehalten, beim Rauchen maximal zu flüstern, da sie keine Anrainer belästigen möchten. Beantragt werde die Einvernahme des Beschuldigten sowie des Mitarbeiters Herrn K.. Beantragt werden die Beigebung eines Verteidigers, die ersatzlos Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses, eine mündliche Berufungsverhandlung sowie die Herabsetzung der Strafe. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Gemäß § 40 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, so ein Beschuldigter außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, so ein Beschuldigter außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Die Verfahrenshilfe darf somit nur dann bewilligt werden, wenn beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen; es muss der Beschuldigte sowohl mittellos sein, wie auch die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes notwendig erscheinen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen (vgl. VwGH 24.11.1993, 93/02/0270). Es wird daher vor allem auf die Komplexität der Rechts- und Sachlage sowie darauf zu achten sein, ob Rechtsfragen zur Beurteilung anstehen, die bislang uneinheitlich entschieden wurden, in denen ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechungspraxis erwogen wird oder denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen vergleiche VwGH 24.11.1993, 93/02/0270). Es wird daher vor allem auf die Komplexität der Rechts- und Sachlage sowie darauf zu achten sein, ob Rechtsfragen zur Beurteilung anstehen, die bislang uneinheitlich entschieden wurden, in denen ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechungspraxis erwogen wird oder denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch wenn im vorliegenden Fall aufgrund der Angaben des Antragstellers im Vermögensbekenntnis vom 27.03.2015, in dem als Einkommen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 38,48 Euro täglich (somit ein Einkommen von monatlich ca. 1.154 Euro) und Geschäftsanteile (26%) an der G. GmbH ausgewiesen sind, denen allerdings Schulden beim Finanzamt, der MA 6 Vergnügungssteuer und der WGKK von insgesamt 188.000 Euro gegenüberstehen, „Mittellosigkeit“ als gegeben anzusehen ist, so fehlt es im vorliegenden Fall am zweiten, sachbezogenen Erfordernis. Im gegenständlichen Fall ist nämlich Verfahrensgegenstand die Frage, ob die Lokaleingangstüre und die Gastraumfenster des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes an den genannten Tattagen nach 23:00 Uhr geschlossen gehalten worden sind, und kann darin weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, noch eine besonders schwierige Sach- oder Rechtslage erkannt werden. Weiters beträgt die verhängte Geldstrafe 110 Euro und hat die Strafe somit keine existenzbedrohenden Dimensionen. Im Übrigen hat der Antragsteller bereits in seiner Beschwerde, insbesondere durch die Stellung konkreter Verfahrensanträge, unter Beweis gestellt, dass er durchaus in der Lage ist, seine Interessen im Verfahren selbst wahrzunehmen und hiezu eines juristischen Beistandes nicht bedarf. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.V.035.920.2015
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