← Österreich

{'item': 'VGW-141/023/3311/2015'}

Obsah (6)§ 5§ 28§ 25a§ 4§ 81§ 51

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.04.2015 GeschäftszahlVGW-141/023/3311/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fi

§ 5Abs. 1 und Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idg

F abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau M. S., Wien, F.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, vom 10.2.2015, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2015/112038-001, mit welchem der Antrag vom 30.12.2014 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)

Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom

  1. Februar 2015 wurde das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin sei Unionsbürgerin und bis zum
  2. Dezember 2014 bei der Fa. T. KG beschäftigt gewesen, wobei dieses Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich aufgelöst worden sei. Auch sei die Beschwerdeführerin einer weiteren geringfügigen Beschäftigung nachgegangen, wobei dieses Dienstverhältnis durch Kündigung der Beschwerdeführerin beendet worden sei. Da sie somit die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen

§ 5Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht erfülle, sei der gegenständliche Antrag abzuweisen gewesen.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom

  1. Februar 2015 wurde das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin sei Unionsbürgerin und bis zum
  2. Dezember 2014 bei der Fa. T. KG beschäftigt gewesen, wobei dieses Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich aufgelöst worden sei. Auch sei die Beschwerdeführerin einer weiteren geringfügigen Beschäftigung nachgegangen, wobei dieses Dienstverhältnis durch Kündigung der Beschwerdeführerin beendet worden sei. Da sie somit die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen

Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht erfülle, sei der gegenständliche Antrag abzuweisen gewesen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Einschreiterin zusammengefasst sinngemäß aus, das Dienstverhältnis zur T. KG sei zwar einvernehmlich gelöst worden, allerdings habe die Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis nicht von sich aus auflösen wollen. Vielmehr habe ihre ehemalige Vorgesetzte den Arbeitsplatz für ihren Bruder benötigt und daraufhin das Arbeitsverhältnis beendet und habe man sich auf eine einvernehmliche Kündigung geeinigt. Allerdings habe ihre damalige Vorgesetzte sie nicht darauf hingewiesen, dass sie Schwierigkeiten mit dem Finanzamt bekommen werde, weswegen sie der einvernehmlichen Endigung zugestimmt habe. Ihre geringfügige Beschäftigung habe sie gekündigt, weil sie einen neuen Arbeitsplatz benötigt habe und davon ausging, einen solchen nicht mit einer weiteren geringfügigen Beschäftigung vereinbaren zu können. Auch besuche sie einen Deutschkurs beim AMS und spätestens jetzt hätte sie diese Stelle sowieso aufgeben müssen. Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am

  1. April 2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin sowie die belangte Behörde als Parteien geladen waren. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete mit Eingabe vom
  2. März 2015 auf die Teilnahme an dieser Verhandlung. Die Beschwerdeführerin machte in dieser Verhandlung ihre Schwester, Frau Ma. B., als Zeugin stellig und beantragte deren zeugenschaftliche Einvernahme zum Beweis dafür, dass ihr Dienstverhältnis mit der Firma T. KG durch Dienstgeberkündigung beendet wurde. In ihrer Einlassung zur Sache führte die Beschwerdeführerin Nachstehendes aus: „Ich lebe seit insgesamt drei Jahren in Wien. Ich habe seit meiner Einreise bei der Firma T. gearbeitet. Ich habe von Anfang 2012 bis Dezember 2014 bei dieser Firma gearbeitet. Wenn ich dazu befragt werde, wie das Dienstverhältnis endete, so gebe ich an, dass die Chefin einen Bruder in Polen hat, welcher im Gefängnis war. Nach seiner Freilassung beschloss sie, diesen nach Wien zu holen damit er in Polen nicht wieder in die schlechten Kreise abrutscht. Als er dann da war, war meine Schwester im Krankenstand und als diese in die Arbeit zurück kam hat die Chefin vorgeschlagen, dass wir abwechselnd mit dem Bruder im Betrieb arbeiten sollen, derart dass eine Woche ich und eine Woche meine Schwester mit dem Bruder arbeiten soll. Wir haben diesen Vorschlag jedoch nicht akzeptiert, da wir diesfalls zu wenig zum Leben verdienen würden. Daraufhin bestellte uns die Chefin am
  3. Dezember 2014 zu einem Gespräch, wo sie uns mitteilte, dass wir beide gekündigt seien. Dies aus dem Grund, weil sie sich keine drei Bediensteten leisten könnte. Wir hätten dann jede ca. 450,-- Euro verdient. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass

dem Aktenstand das Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst wurde, gebe ich an, dass die Chefin ohne unser Wissen das Dienstverhältnis als einvernehmlich aufgelöst deklariert hat. Sie hat dies alleine mit ihrer Buchhalterin gemacht. Eine schriftliche Bestätigung dessen gibt es nicht. Als wir unsere Papiere abgeholt haben stand dort plötzlich, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst worden sei. Ich habe darauf jedoch nicht weiter reagiert, weil ich davon ausging, dass es für mich vorteilhafter gewesen wäre, insbesondere im Hinblick darauf, dass ich leichter eine neue Stelle finden würde. Ich kenne mich mit der hiesigen Rechtslage nicht gut aus. Auch ist mein Deutsch nicht das Beste. Die Chefin hat uns erklärt, dass eine einvernehmliche Auflösung für uns besser wäre, da wir dann beim AMS keine Probleme bekommen würden. Wenn mir nun vorgehalten wird, dass ich früher behauptet habe davon ausgegangen zu sein, eine einvernehmliche Lösung wäre im Hinblick auf die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes vorteilhafter, so gebe ich an, dass ich die Chefin diesbezüglich gefragt habe und uns die Chefin erklärt hat, dass das so günstiger sei. Ich habe die Papiere alleine abgeholt. Meine Schwester war bei diesem Gespräch nicht dabei. Hinsichtlich des Gespräches mit meiner Chefin gibt es keine Zeugen. Meine Schwester war beim Gespräch am

  1. Dezember 2014 dabei. Ihre Unterlagen hat sie jedoch einen Tag später abgeholt. Auch dieses Dienstverhältnis wurde einvernehmlich gelöst. Wenn ich nunmehr zu meinem Dienstverhältnis bei der Firma H. befragt werde, gebe ich an, dass ich dieses Arbeitsverhältnis deswegen aufgelöst habe, weil mir meine Beraterin vom AMS mitgeteilt hat, dass ich im Falle der Weiterführung der Tätigkeit schwer einen neuen Arbeitsplatz finden würde. Ich habe meiner Beraterin damals gesagt, ich möchte mich weiterbilden, aber auch Arbeit suchen. Näher befragt gebe ich an, dass ich beim AMS mitgeteilt habe gerne einen Deutschkurs besuchen zu wollen. Daraufhin teilte mir die Beraterin mit, dass es allenfalls etwas schwer werden würde für mich den Deutschkurs neben einer geringfügigen Erwerbstätigkeit zu besuchen. Wenn mir nunmehr die Widersprüchlichkeit meiner Angaben vorgehalten wird, gebe ich an, dass ich mich umqualifizieren wollte und überhaupt eine ganz andere Tätigkeit ausüben wollte. Ich habe beim AMS auch angegeben, dass ich ein Praktikum machen möchte. Näher dazu befragt gebe ich an, dass ich kein bestimmtes Praktikum machen wollte, Hauptsache es habe sich um ein Praktikum gehandelt. Ich habe durchgehend gearbeitet. Ich war während meiner Anwesenheit in Österreich nie arbeitsunfähig. Wenn mir nunmehr die Aussage meiner Schwester vorgehalten wird, so gebe ich an, dass ich nur sehr kurz in die Unterlagen Einsicht nahm und kurzfristig meine Chefin angesprochen habe. Ich bin derzeit beim AMS gemeldet und besuche Deutschkurse.“ Frau Ma. B. legte im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes dar: „Ich war bei der Firma T. seit
  2. Dezember 2011 beschäftigt, ich habe einige Monate vor meiner Schwester dort zu arbeiten begonnen. Meine Chefin hat mir ungefähr im November 2014 mitgeteilt, dass sie ihren Bruder, welcher eine schwere Vergangenheit gehabt habe, helfen möchte. Ich war vor diesem Gespräch im Krankenstand. Sie wollte ihren Bruder nach Österreich holen um bei ihr zu arbeiten. Diesbezüglich hat sie uns vorgeschlagen, dass wir abwechselnd arbeiten sollten und nicht mehr Vollzeit. Sie hat wortwörtlich gesagt, eine Woche soll ich mit dem Bruder arbeiten und eine Woche meine Schwester. Sie teilte mir weiters mit, dass sie für drei Leute keinen Platz habe. dieses Gespräch fand soweit ich mich erinnern kann, Ende November statt. Meine Schwester war bei diesem Gespräch dabei. Wir haben diesen Vorschlag beide rundweg abgelehnt, zumal die Chefin bereits seit 10 Jahren meine Freundin ist. Es wäre für uns beide unvorstellbar gewesen jeweils eine Woche zu Hause zu bleiben. Meine Schwester hat damals 30 Stunden gearbeitet, ich nur
  3. Wir haben den Vorschlag jedenfalls beide abgelehnt. Dann teilte uns die Chefin mit, dass sie das alles auch alleine schaffen werde mit ihrem Bruder. Nachdem sie uns das mitgeteilt hat und wir abgelehnt haben sind wir aufgestanden und gegangen, irgendwelche weiteren Vereinbarungen bezüglich des Dienstverhältnis wurden nicht getroffen. Die Chefin sagte mir, wir können uns am nächsten Tag die Papiere abholen. Ich gebe weiters an, dass ich die Papiere selbst nicht abgeholt habe, sondern meine Schwester hat für uns beide die Papiere abgeholt. Nach mehrmaligen Nachfragen bleibe ich dabei und gebe weiters an, dass mir meine Papiere dann durch meine Schwester übergeben wurden. Wir haben die Papiere dann zu Hause gemeinsam durchgesehen und erst dort ist und beiden aufgefallen, dass das Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst wurde. Nachdem ich befragt wurde, ob es eigentlich meiner Schwester schon früher aufgefallen ist und sie mich darauf hingewiesen hat, gebe ich an, dass dem nicht so war, zumal sie sich nicht so gut auskennt. Ich dachte, dass dies für uns jedoch vorteilhaft ist, weil wir so leichter einen neuen Job finden würden. Wenn ich zur Beendigung des anderen Dienstverhältnisses meiner Schwester befragt werde, so gebe ich an, dass ich damals beim AMS mit war und meine Schwester mir nach dem Gespräch mit der Beraterin mitgeteilt hat, diese habe ihr von der Weiterführung dieses Beschäftigungsverhältnisses abgeraten, zumal es weitaus schwieriger sein würde einen Praktikumsplatz mit abschließender Übernahme zu erhalten.“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die am ... 1985 geborene Rechtsmittelwerberin ist polnische Staatsangehörige und verfügt seit dem
  4. Jänner 2012 über Meldeanschriften in Österreich. Seit
  5. Oktober 2013 ist sie an der Anschrift Wien, F.-gasse, hauptgemeldet. Mit Eingabe vom
  6. Dezember 2014 suchte sie um die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz an. Sie war im Zeitraum zwischen
  7. Februar 2012 und
  8. Dezember 2014 bei der T. KG als Arbeiterin unselbständig erwerbstätig. Dieses Dienstverhältnis wurde einvernehmlich durch die Dienstgeberin und die Beschwerdeführerin aufgelöst. Weiters war die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen
  9. Dezember 2012 und
  10. Dezember 2014 bei der Dienstgeberin H. als geringfügig beschäftigte Arbeiterin unselbständig erwerbstätig. Dieses Dienstverhältnis endete durch Arbeitnehmerkündigung. Seitdem geht die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Sie war im Zeitraum zwischen
  11. Dezember 2014 und
  12. Februar 2015 als arbeitslos gemeldet und befindet sich seit
  13. Februar 2015 beim Arbeitsmarktservice in Schulung. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin mit der T. KG einvernehmlich endete, gründet sich auf deren eigene Ausführungen sowie die Ausführungen der Zeugin B. in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Demnach stellten beide einvernommenen Personen das Bezug habende Gespräch am
  14. Dezember 2014 derart dar, dass deren Vorgesetzte sie einbestellte und ihnen den Vorschlag unterbreitete, die bestehenden Dienstverhältnisse derart zu modifizieren, dass auf Grund einer geplanten Personalaufstockung die Arbeitszeit der Beschwerdeführerin entsprechend gekürzt werden sollte. Diesen Vorschlag habe die Beschwerdeführerin jedoch sofort abgelehnt, wonach die Arbeitgeberin sinngemäß dargelegt habe, sie würde es auch ohne die Beschwerdeführerin und deren Schwester schaffen. Nach Ablehnung des gegenständlichen Angebotes hätten beide einvernommenen Personen nach Vereinbarung eines Termins zur Abholung der Papiere ohne weitere Vereinbarung betreffend die Endigung des Dienstverhältnisses den Arbeitsplatz verlassen. Am nächsten Tag habe die Beschwerdeführerin die Papiere auch abgeholt, wobei nunmehr die Darstellungen der einvernommenen Personen voneinander abweichen. Legte die Beschwerdeführerin nämlich dar, ihr sei die durch die Arbeitgeberin festgelegte Endigungsart schon bei Übergabe der Papiere aufgefallen und habe sie diese darauf angesprochen, wobei ihr die Vorteilhaftigkeit dieser Endigungsart erklärt worden wäre und sie dies hernach akzeptiert habe, legte die einvernommene Zeugin dar, die Endigungsart sei erst bei gemeinsamer Durchsicht der Papiere zu Hause aufgefallen und habe man diese Endigungsart deshalb akzeptiert, weil dies zur Erlangung einer neuen Beschäftigung vorteilhafter wäre. Gemein ist diesen Darstellungen jedoch, dass es letztendlich dem Willen beider Vertragsparteien entsprach, das Dienstverhältnis einvernehmlich aufzulösen. Dies wird auch durch den Umstand bekräftigt, dass die Zeugin B. darlegte, die Arbeitgeberin, welche diesen für sie inakzeptablen Vorschlag machte, sei seit zehn Jahren ihre Freundin gewesen, was auf einen massiven Vertrauensverlust auch auf Seiten der Beschwerdeführerin – die Zeugin ist deren Schwester und war während ihres gesamten Beschäftigungszeitraumes in derselben Firma beschäftigt - schließen lässt. Auch fällt auf, dass das Arbeitsverhältnis bereits am Tage des gegenständlichen Gespräches aufgelöst wurde, ohne dass irgendwelche, für den Fall einer Arbeitgeberkündigung typische Kündigungsfristen – die Beschwerdeführerin war immerhin mehr als zwei Jahre im gegenständlichen Betrieb beschäftigt – eingehalten wurden. Weiters ist festzuhalten, dass – auch wenn die Aufrechterhaltung des gegenständlichen Dienstverhältnisses nicht mehr dem Willen der Dienstgeberin entsprach - die Auflösung des Dienstverhältnisses als einvernehmlich wie von der Beschwerdeführerin ausdrücklich im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung eingestanden schlussendlich auch ihrem Willen entsprach. Es ist Wesen der einvernehmlichen Auflösung eines Vertrages und im Konkreten eines Dienstverhältnisses, dass eben beide Parteien dieses nicht mehr weiterführen wollen und kann lediglich aus dem Willen der Dienstgeberin, das Dienstverhältnis – zumindest in der bisherigen Weise – nicht mehr fortführen zu wollen, nicht per se geschlossen werden, die Auflösung sei einseitig erfolgt, zumal wie eben dargelegt es auch dem Willen der Beschwerdeführerin entsprach, das Dienstverhältnis einvernehmlich zu beenden, widrigenfalls es ihr freigestanden wäre, die angeblich durch die Arbeitgeberin einseitig festgelegte Endigungsart am Rechtsweg zu bekämpfen. Letztendlich kann im gegebenen Zusammenhang auch nicht unerwähnt bleiben, dass die Beschwerdeführerin ihr weiteres, ebenso seit zwei Jahren bestehendes Dienstverhältnis unbestrittenermaßen unmittelbar darauf aus dem Motiv heraus kündigte, Deutschkurse und ein Praktikum, somit eine Ausbildung, zu absolvieren. Die ohnehin im Verlauf der mündlichen Verhandlung diesbezüglich relativierte Erklärung der Beschwerdeführerin, es sei ihr die Kündigung dieses Dienstverhältnisses angeraten worden, da es schwieriger sei, bei bestehendem Dienstverhältnis einen neuen Arbeitsplatz zu finden, erschien als völlig realitätsfremd und unglaubwürdig. Somit besteht an der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses durch die T. KG und die Beschwerdeführerin kein Zweifel. Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der einvernommenen Zeugin im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien sowie auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Rechtlich folgt daraus:

§ 4Abs.

1 Z 1 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.

§ 5Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

§ 5Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

  1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) zuerkannt wurde;
  2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  3. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  4. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

§ 81Abs.

2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;

  1. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.
  2. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.

§ 51Abs.

1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

Paragraph 51, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

§ 51Abs.

2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben somit u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft

§ 51Abs.

2 NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zu Verfügung stellt.Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben somit u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft

Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zu Verfügung stellt. Die Beschwerdeführerin war wie festgestellt im Zeitraum zwischen

  1. Februar 2012 und
  2. Dezember 2014 bei der T. KG als Arbeiterin unselbständig erwerbstätig, wobei dieses Dienstverhältnis einvernehmlich durch die Dienstgeberin und die Beschwerdeführerin aufgelöst wurde. Weiters war die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen
  3. Dezember 2012 und
  4. Dezember 2014 bei der Dienstgeberin H. als geringfügig beschäftigte Arbeiterin unselbständig erwerbstätig. Dieses Dienstverhältnis endete durch Arbeitnehmerkündigung. Zwar hat sich die Beschwerdeführerin unmittelbar nach eingetretener Arbeitslosigkeit am
  5. Dezember 2014 dem regionalen Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt, allerdings hat das Ermittlungsverfahren eindeutig ergeben, dass die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin nicht unfreiwillig eintrat, weil beide Dienstverhältnisse mit Willen der Beschwerdeführerin aufgelöst wurden. Somit ist ihr daher auch die Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne des § 51 Abs. 2 NAG nicht erhalten geblieben. Da Erwerbstätigkeit oder zumindest die Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft für EWR-Bürger - soweit sie nicht ohnehin ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des § 53a NAG erworben haben, wofür jedoch im Hinblick auf die Beschwerdeführerin, welche erst seit etwas mehr als drei Jahren durchgehend im Bundesgebiet lebt, keine Anhaltspunkte bestehen – unabdingbare Voraussetzung für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und somit für die Eigenschaft als Anspruchsberechtigter nach diesem Gesetz darstellt, und die Beschwerdeführerin diese Voraussetzung mangels unfreiwillig eingetretener Arbeitslosigkeit nicht erfüllte, stellte sich die Abweisung ihres Ansuchens durch die belangte Behörde als rechtsrichtig dar. Zwar hat sich die Beschwerdeführerin unmittelbar nach eingetretener Arbeitslosigkeit am
  6. Dezember 2014 dem regionalen Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt, allerdings hat das Ermittlungsverfahren eindeutig ergeben, dass die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin nicht unfreiwillig eintrat, weil beide Dienstverhältnisse mit Willen der Beschwerdeführerin aufgelöst wurden. Somit ist ihr daher auch die Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, NAG nicht erhalten geblieben. Da Erwerbstätigkeit oder zumindest die Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft für EWR-Bürger - soweit sie nicht ohnehin ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Paragraph 53 a, NAG erworben haben, wofür jedoch im Hinblick auf die Beschwerdeführerin, welche erst seit etwas mehr als drei Jahren durchgehend im Bundesgebiet lebt, keine Anhaltspunkte bestehen – unabdingbare Voraussetzung für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und somit für die Eigenschaft als Anspruchsberechtigter nach diesem Gesetz darstellt, und die Beschwerdeführerin diese Voraussetzung mangels unfreiwillig eingetretener Arbeitslosigkeit nicht erfüllte, stellte sich die Abweisung ihres Ansuchens durch die belangte Behörde als rechtsrichtig dar. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Erwerbstätigkeitseigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne des § 51 Abs. 2 NAG auch dann nicht erhalten geblieben wäre, wenn das Dienstverhältnis mit der T. KG für die Beschwerdeführerin unfreiwillig geendet hätte. Wie nämlich ebenso festgestellt, unterhielt sie neben dieser Tätigkeit ein weiteres Dienstverhältnis, welches sie darauffolgend unbestrittenermaßen durch Dienstnehmerkündigung auflöste. Da somit jedoch die Arbeitslosigkeit jedenfalls durch die Beschwerdeführerin selbst herbeigeführt wurde, erfüllt sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 NAG keinesfalls und wäre schon auf Grund dieser Kündigung, welche im Übrigen zum Zwecke der Absolvierung eines Praktikums und eines Deutschkurses erfolgte, der angefochtene Bescheid mangels vorliegender Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abzuweisen gewesen. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Erwerbstätigkeitseigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, NAG auch dann nicht erhalten geblieben wäre, wenn das Dienstverhältnis mit der T. KG für die Beschwerdeführerin unfreiwillig geendet hätte. Wie nämlich ebenso festgestellt, unterhielt sie neben dieser Tätigkeit ein weiteres Dienstverhältnis, welches sie darauffolgend unbestrittenermaßen durch Dienstnehmerkündigung auflöste. Da somit jedoch die Arbeitslosigkeit jedenfalls durch die Beschwerdeführerin selbst herbeigeführt wurde, erfüllt sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 2, NAG keinesfalls und wäre schon auf Grund dieser Kündigung, welche im Übrigen zum Zwecke der Absolvierung eines Praktikums und eines Deutschkurses erfolgte, der angefochtene Bescheid mangels vorliegender Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abzuweisen gewesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.3311.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.