GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Dem Beschwerdeführer (BF) wurde mit Straferkenntnis vom 15.01.2014 Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben am 06.07.2013 um 20:11 Uhr in WIEN, W.-straße nächst H.-straße als Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen W-4... das vor der Kreuzung deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen ‚Halt‘ nicht beachtet, weil ohne das Fahrzeug anzuhalten in die Kreuzung eingefahren wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 52 Z. 15 StVO iVm. § 99 Abs. 3 lit. a StVOSie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: Paragraph 52, Ziffer 15, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 70 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Std.
VOWegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 70 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Std.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Ferner haben Sie
G) zu zahlen: Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher € 80“ Zu diesem Straferkenntnis führte der BF mit Schreiben an die belangte Behörde vom 18.2.2014 aus, dass er bestreite, das Kfz mit dem Kennzeichen W-4... am 6.7.2013 an einer STOP-Tafel in … Wien nicht angehalten zu haben, da er besagtes Kfz nicht kenne, schon seit Jahren in Wien kein anderes Auto als seinen eigenen PKW gesteuert habe und nicht wisse, auf wen das Kfz W-4... zugelassen sei. Mit Berichtigungsbescheid vom 5.3.2014 berichtigte die Behörde unter Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG das Straferkenntnis dahingehend, dass das Kennzeichen statt fälschlicherweise W-4... nunmehr W-2... zu lauten habe.Mit Berichtigungsbescheid vom 5.3.2014 berichtigte die Behörde unter Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG das Straferkenntnis dahingehend, dass das Kennzeichen statt fälschlicherweise W-4... nunmehr W-2... zu lauten habe. In der dagegen fristgerecht eingebrachten (als Berufung bezeichneten) Beschwerde wendete der BF ein, dass seiner Meinung nach die Berichtigung der falschen Kennzeichenangabe gem. § 62/4 AVG iVm § 24 VStG nicht möglich sei. Weiters habe er vor dem Verkehrszeichen „Halt“ sein Fahrzeug angehalten. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen getroffen und die Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar, da einfach die Angaben des Meldungslegers übernommen worden seien, daher sei das Straferkenntnis mangelhaft begründet.In der dagegen fristgerecht eingebrachten (als Berufung bezeichneten) Beschwerde wendete der BF ein, dass seiner Meinung nach die Berichtigung der falschen Kennzeichenangabe gem. Paragraph 62 /, 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG nicht möglich sei. Weiters habe er vor dem Verkehrszeichen „Halt“ sein Fahrzeug angehalten. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen getroffen und die Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar, da einfach die Angaben des Meldungslegers übernommen worden seien, daher sei das Straferkenntnis mangelhaft begründet. Mit Erkenntnis eines Rechtspflegers vom 28.11.2014 bestätigte das Verwaltungsgericht Wien zur Zahl VGW-031/060/RP27/26723/2014-3 ohne vorherige Durchführung einer Verhandlung das Straferkenntnis vom 15.1.2014 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 5.3.2014 mit der Maßgabe, dass anstelle der angegebenen verletzten Rechtsvorschrift „§ 52 Z. 15 StVO iVm. § 99 Abs. 3 lit. a StVO“ nunmehr „§ 52 Z. 24 StVO iVm. § 99 Abs. 3 lit. a StVO“ tritt.Mit Erkenntnis eines Rechtspflegers vom 28.11.2014 bestätigte das Verwaltungsgericht Wien zur Zahl VGW-031/060/RP27/26723/2014-3 ohne vorherige Durchführung einer Verhandlung das Straferkenntnis vom 15.1.2014 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 5.3.2014 mit der Maßgabe, dass anstelle der angegebenen verletzten Rechtsvorschrift „§ 52 Ziffer 15, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO“ nunmehr „§ 52 Ziffer 24, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO“ tritt. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung und hielt im Wesentlichen sein Vorbringen aus der Beschwerde und dem behördlichen Verwaltungsstrafverfahren aufrecht. Aufgrund dieser Vorstellung fand beim Verwaltungsgericht Wien am 10.4.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer sowie der Anzeigenleger (als Zeuge) einvernommen wurden: Der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll: Mein Fahrzeug, mit dem ich am 06.07.2013 unterwegs war, ist ein ..., dunkelblau lackiert. An dem Tag war nicht viel Verkehr. Ich bin damals nach links Richtung … Krankenhaus in die W.-straße abgebogen und habe dann am Ende des Abbiegevorgangs den Polizisten bei der Busbucht in der W.-straße wahrgenommen. Nach meiner Erinnerung ist er zu Fuß in Richtung Krankenhaus … gegangen. Ich kenne die Kreuzung gut, da am … Tiergarten mein Garten gelegen ist und ich am Weg dorthin diese Kreuzung passiere. Mir sind auch die beiden Verkehrszeichen „Halt“ an dieser Kreuzung bekannt. Ich halte bei diesen Verkehrszeichen mein Fahrzeug jedes Mal an. Die Kreuzung ist unübersichtlich und oft schwierig einzusehen, da einerseits die Straßenbahn dort unterwegs ist und andererseits die W.-straße oft verparkt ist und man schlechte Sicht auf den Querverkehr hat. Schon deshalb halte ich dort immer an. An meinem Fahrzeug sind auf der rechten Fahrzeugseite zwei auffällige Aufkleber angebracht. An der Beifahrertür ist der Aufkleber etwa 30cm lang und 12cm hoch, Blau-Weiß-Rot gestaltet, der Aufkleber an der hinteren rechten Tür ist etwa doppelt so groß und ebenfalls bunt und auffällig gestaltet. Zur Wahrnehmung des Polizisten, dass ich die Verkehrszeichen „Halt“ überfahren hätte, kann es aus meiner Sicht dadurch gekommen sein, dass ich nicht direkt vor dem Schutzweg angehalten habe, sondern dort noch langsam gerollt bin und erst vor den Gleisen tatsächlich angehalten habe, da von dieser Position eine bessere Sicht in die W.-straße besteht. Wo genau ich tatsächlich angehalten habe, kann ich heute nicht mehr sagen. Es kann natürlich auch sein, dass ich schon vor dem Schutzweg angehalten habe. Aufgrund der langen Zeitspanne, kann ich das nicht mehr genau sagen. Ich schätze, dass die Verkehrszeichen „Halt“ von der Busbucht etwa 20-25m entfernt sind. Zeuge: RvI. B. fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen. Ich kenne die Örtlichkeit im ... Bezirk W.-straße/H.-straße. An die Anzeige selbst kann ich mich nicht mehr erinnern, ich hatte auch in meiner Dienststelle keine Gelegenheit mehr den Akt zu lesen, da dieser bereits beim Verwaltungsgericht Wien gelegen ist. Dem Zeugen wird sein Bericht vom 29.11.2013 vorgehalten. Auch nach Durchsicht des von mir angefertigten Berichtes und der Lichtbilder kann ich mich an den Vorfall selbst nicht mehr erinnern. Die Polizei ist angehalten in dem betreffenden Bereich verstärkt den Verkehr zu überwachen und auch Anhaltungen und Kontrollen durchzuführen, da es in diesem Bereich schon öfter zu Verkehrsunfällen, insbesondere auch mit der Straßenbahn gekommen ist. Ich kann schwer einschätzen, wie weit die Busbucht, an der ich mich laut der Anzeige und meinem Bericht vom 29.11.2013 aufgehalten habe, von den Verkehrszeichen „Halt“ entfernt ist. Auf Vorhalt, dass laut GIS der Stadt Wien die Verkehrszeichen von der Busbucht ca. 35m entfernt sind, gebe ich an, dass ich auf diese Entfernung wahrnehmen kann, ob sich ein Fahrzeug bewegt oder steht. Der Bereich, der üblicherweise von der Busbucht aus überwacht wird, betrifft genau die Kreuzung an der der BF die Verkehrszeichen „Halt“ laut meiner Anzeige überfahren hat. Im Normalfall werden Fahrzeuge, die diese Verkehrszeichen überfahren, angehalten, sofern eine Anhaltung sicher und möglich ist. Ich kann nicht mehr sagen, wie an dem Tag 06.07.2013 das Verkehrsaufkommen in diesem Kreuzungsbereich war. Im Normalfall wird bei wenig Verkehr jedenfalls versucht eine Anhaltung durchzuführen um mit dem Lenker direkt zu sprechen. Besondere Merkmale von Fahrzeugen, wie etwa Aufbauten oder Aufkleber können bei der Anzeige im Sachverhalt festgehalten werden. Das passiert jedoch nur wenn es für den Anzeigenleger sinnvoll erscheint. Im Normalfall können die Fahrzeuge über das Kennzeichen identifiziert werden. Befragt vom BF gibt der Zeuge an, dass es sicher einen Grund gegeben hat, warum nicht sofort eine Anhaltung durchgeführt wurde. Welcher Grund das war ist aufgrund der langen Zeitspanne nicht mehr erinnerlich. Bei beiden Verkehrszeichen „Halt“ ist auf jeden Fall anzuhalten. Es macht keinen Unterschied, dass eines davon vor dem Schutzweg und das andere vor der Eisenbahnkreuzung angebracht sind. Es muss vor beiden Verkehrszeichen angehalten werden. Welches Verkehrszeichen konkret überfahren wurde, kann ich heute nicht mehr angeben. Es werden keine weiteren Fragen an den Zeugen gestellt. Der Zeuge wird um 10:11 Uhr entlassen. Vom VL festgehalten wird, dass der Zeuge ursprünglich davon ausging, dass sich beide Verkehrszeichen „Halt“ auf gleicher Höhe befunden haben. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafverfahren, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist,
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafverfahren, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist,
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 2008/09/0042, vom 8.8.2008). Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung (VwGH 2008/09/0149 vom 1.7.2010) – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte waren kam und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen (VwGH 97/10/0139 vom 31.1.2000) und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 2005/03/0243 vom
F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern ausschließlich der Sachverhalt zu klären war (insbesondere welches der Vorrangzeichen „Halt“ vom Beschwerdeführer missachtet wurde) und es sich gegenständlich um eine Einzelfallentscheidung ohne über diesen Fall hinausgehende Bedeutung handelt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.084.34951.2014.VOR
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.