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{'item': 'VGW-051/031/579/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.04.2015 GeschäftszahlVGW-051/031/579/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Freistätter, MBA, über die Beschwerde des Herrn A. C., geb. 1974, vertreten durch P. M., vom 11.12.2014 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, AFA, Ref. 3 Fremdenpolizei, Zl. VStV/914300037653/2014, vom 25.11.2014, wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. März 2015 zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.römisch zwei. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG die Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 25. November 2014 richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:römisch eins. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 25. November 2014 richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „1. Sie haben sich am 17.02.2014 um 16:45 Uhr in Wien, R. als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da für den rechtmäßigen Aufenthalt eine rechtmäß9ge Einreise Voraussetzung ist und dürfen während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden. Sie waren auch nicht aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt. Weder waren Sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels noch bestand ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen. Sie haben keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten innehatten und sich dies auch nicht aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt. Somit liegen keine Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt vor.„1. Sie haben sich am 17.02.2014 um 16:45 Uhr in Wien, R. als Fremder (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da für den rechtmäßigen Aufenthalt eine rechtmäß9ge Einreise Voraussetzung ist und dürfen während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden. Sie waren auch nicht aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt. Weder waren Sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels noch bestand ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen. Sie haben keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten innehatten und sich dies auch nicht aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt. Somit liegen keine Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt vor. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: § 31 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 7 FPG i.V.m. § 120 Abs. 1a FPGParagraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 4, 6 und 7 FPG in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  3. n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe gemäß ist, Ersatzfreiheitsstrafe von von € 500,00 2 Tage(
  4. n)19 Stunde(
  5. n)0 xx § 120 Abs.1a FPG€ 500,00 2 Tage(
  6. n)19 Stunde(
  7. n)0 xx Paragraph 120, Absatz eins a, FPG Minute(
  8. n)Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft): Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 -VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 -VStG zu zahlen: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet), Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 550,00„ II. Dagegen richtet sich das frist- und formgerecht erhobene Rechtsmittel, in dem der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, dass das Erkenntnis des Asylgerichtshofes aufgrund einer mangelhaften Zustellung nicht erlassen worden wäre. Darüber hinaus wäre ihm von der Vertretungsbehörde Liberias bislang kein Identitätsdokument ausgestellt worden, obwohl er diese mehrfach kontaktiert habe. Es wäre ihm damit schlichtweg nicht möglich, die Staatsgrenzen von Österreich zu überschreiten.römisch zwei. Dagegen richtet sich das frist- und formgerecht erhobene Rechtsmittel, in dem der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, dass das Erkenntnis des Asylgerichtshofes aufgrund einer mangelhaften Zustellung nicht erlassen worden wäre. Darüber hinaus wäre ihm von der Vertretungsbehörde Liberias bislang kein Identitätsdokument ausgestellt worden, obwohl er diese mehrfach kontaktiert habe. Es wäre ihm damit schlichtweg nicht möglich, die Staatsgrenzen von Österreich zu überschreiten. Auch würde ein entschuldigender Notstand im Sinne des Gesetzes vorliegen, da die Lebensmöglichkeiten des Beschwerdeführers in Liberia bedroht seien; die Lage hinsichtlich der Ebola-Epidemie dürfe als bekannt vorausgesetzt werden. Überdies wäre in einem Aufenthaltsverfahrens aus „humanitären Gründen“ eine Ausreise ex lege ein Einstellungsgrund, womit er unter Verletzung des Art. 6 EMRK dem gesetzlichen Richter entzogen werden würde. Es wäre völlig unverhältnismäßig, ihn während des Verfahrens gleichsam durch eine „Beugestrafe“ zu einem Verlassen des Landes (unter Setzung eines Tatbestands des illegalen Grenzübertrittes) zu nötigen. Überdies wäre in einem Aufenthaltsverfahrens aus „humanitären Gründen“ eine Ausreise ex lege ein Einstellungsgrund, womit er unter Verletzung des Artikel 6, EMRK dem gesetzlichen Richter entzogen werden würde. Es wäre völlig unverhältnismäßig, ihn während des Verfahrens gleichsam durch eine „Beugestrafe“ zu einem Verlassen des Landes (unter Setzung eines Tatbestands des illegalen Grenzübertrittes) zu nötigen. Zusätzlich würde das angefochtene Straferkenntnis Begründungsmängel aufweisen und stelle dies einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. III. Zur Klärung des Sachverhaltes fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 12. März 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer über seinen ausgewiesenen Vertreter und die belangte Behörde als Verfahrensparteien geladen wurden. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme.römisch drei. Zur Klärung des Sachverhaltes fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 12. März 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer über seinen ausgewiesenen Vertreter und die belangte Behörde als Verfahrensparteien geladen wurden. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme. Einleitend stellte der Vertreter des Beschwerdeführers die rechtmäßige Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 30. November 2011 durch Hinterlegung an die Meldeadresse des Beschwerdeführers außer Streit. Der Beschwerdeführer führte auf Befragen aus: „Ich wurde am …1974 in Nigeria geboren. Ich bin in Nigeria zur Schule gegangen, habe einen Abschluss gemacht und danach drei Jahre Rechtswissenschaften studiert. Ich bin im Jahr 2003 nach Österreich gekommen und lebe seit meiner Einreise durchgehend im Bundesgebiet. Es ist mir bewusst, dass mein Asylverfahren negativ beendet wurde. Es ist richtig, dass ich im Jahr 2005 einmal strafrechtlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten wegen Suchtgifthandel verurteilt wurde. Mein damaliger Anwalt sagte mir, ich sollte diese geringe Strafe einfach annehmen. Es ist korrekt, dass ich Staatsangehöriger Nigerias bin. Ich habe nie in Liberia gewohnt, mir wurde 2003 gesagt, ich solle diese Staatsangehörigkeit angeben. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, ob ich im Asylverfahren meine Staatsangehörigkeit korrigierte, ich nehme es aber an. Ich habe in Österreich keine Familienangehörigen. Ich lebe mit meinem Onkel, einem österreichischen Staatsbürger in der Wohnung am R.. Er ist seit ca. 25 Jahren in Österreich. Er ist der Bruder meiner Mutter. Mein Onkel ist verheiratet, seine Frau und ein Kind leben ebenfalls am R.. Zwei weitere Kinder meines Onkels sind schon erwachsen und wohnen nicht mehr mit uns gemeinsam. An der Wohnung am R. lebt auch noch ein Freund meines Onkels. Die Wohnung ist ca. 90 m² groß, ich leiste einen geringen Mietbeitrag. In Nigeria lebt meine Mutter, ich habe keinen Kontakt zu ihr. Sonst habe ich keine Verwandten. Auf Vorhalt meiner Angaben im Asylverfahren: Ich habe auch eine in Nigeria lebende Schwester, habe jedoch auch zu ihr keinen Kontakt. Sonst habe ich keine Verwandten. Ich habe zu Beginn meines Aufenthalts in Österreich nicht bei meinem Onkel gelebt. Ich habe bei meiner Einreise nicht gewusst, dass mein Onkel in Österreich lebt, ich habe in zufällig vor einigen Jahren getroffen. Ich habe zwei Deutschkurse besucht, beide im Jahr 2011. Von 2006 bis 2010 habe ich an der M. in Wien einen Bachelor in Economy gemacht. Im Anschluss daran habe ich meinen Magister gemacht. Ich selbst war nie in Serbien. Der genannte Bachelorabschluss ist jedenfalls anerkannt. Während des Masterstudiums in Wien wurde die Akkreditierung wie dargestellt, entzogen und ich setzte das Masterstudium in Innsbruck fort. Ich habe das Masterstudium am 28.2.2015 in Innsbruck abgeschlossen. Ich habe darüber noch keine Bestätigung, diese erwarte ich in ein bis zwei Wochen. Ich habe während meines Studiums in Innsbruck in einem Studentenheim gewohnt. Ich habe am 10.9.2014. einen Antrag auf humanitären Aufenthalt gestellt, das Verfahren ist anhängig. Ich habe kein Dokument, das meine Identität beweisen könnte. Ich war auch niemals bei der Botschaft (weder Nigerias noch Liberias) um ein solches zu bekommen. Bei den Inskriptionen habe ich die Asylverfahrenskarte vorgelegt. Auf Vorhalt der Inskription 2003 an der Universität Innsbruck, wonach ich mich mit einem nigerianischen Reisepass ausgewiesen habe: Ich habe keine Erklärung dafür, ich besitze keinen Reisepass. Ich kann mich noch erinnern, dass ich die Diplome und Zeugnisse aus Nigeria vorgelegt habe. Ich dachte mit der vorherigen Frage betreffend den Botschaftsbesuch wurde die Botschaft in Nigeria selbst gemeint. Ich war in Wien bei der Nigerianischen Botschaft zwei oder drei Mal. Beim dritten Mal war ich dort, da ich im Zuge meines Studiums zu einer Konferenz eingeladen wurde. Ich habe aber nie einen Reisepass beantragt. Ich hatte sonst keine Dokumente und habe es deshalb nicht versucht. Ich habe auch nicht versucht, etwa über meinen Onkel Dokumente, die meine Identität beweisen könnten, zu erlangen. Es ist richtig, dass ich jetzt wieder bei meinem Onkel in Wien lebe. Ich könnte bei der ... KG, dabei handelt es sich um einen ... Lebensmittelmarkt, zu arbeiten beginnen. Derzeit schreibe ich an meiner Magisterarbeit in Zusammenhang mit „...“, ich schreibe diese ebenfalls an der Universität Innsbruck. Ich habe in Österreich sehr viele Freunde, die österreichische Staatsbürger sind. Insbesondere leben diese in Wien, Innsbruck oder auch Niederösterreich. Bei einem Verein bin ich nicht Mitglied. Ich spreche neben der deutschen auch die englische Sprache. Die Studien wurden in englischer Sprache abgehalten.“ Von der Verhandlungsleiterin konnte festgehalten werden, dass die Befragung ohne die Beiziehung eines Dolmetschers in deutscher Sprache durchgeführt werden konnte. Der Vertreter des Beschwerdeführers führte betreffend dessen Studium aus, dass es eine Kooperation zwischen der M. Universität in B. und eines US Partners gegeben habe. Diese Privatuniversität wäre in Österreich vorerst anerkannt gewesen. Innerhalb Serbiens wäre in den Jahren 2010/2011 festgestellt worden, dass Angebote von Universitätslehrgängen außerhalb Serbiens nicht rechtens wären, danach sei die Kooperation zwischen Serbien und US Amerika aufgelöst worden. In der Folge wäre der in Österreich ansässigen Privatuniversität die Akkreditierung entzogen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt im Jahr 2011 wären die Abschlüsse anerkannt worden.Der Vertreter des Beschwerdeführers führte betreffend dessen Studium aus, dass es eine Kooperation zwischen der M. Universität in B. und eines US Partners gegeben habe. Diese Privatuniversität wäre in Österreich vorerst anerkannt gewesen. Innerhalb Serbiens wäre in den Jahren 2010 aus 2011, festgestellt worden, dass Angebote von Universitätslehrgängen außerhalb Serbiens nicht rechtens wären, danach sei die Kooperation zwischen Serbien und US Amerika aufgelöst worden. In der Folge wäre der in Österreich ansässigen Privatuniversität die Akkreditierung entzogen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt im Jahr 2011 wären die Abschlüsse anerkannt worden. Auf die Verlesung des Verhandlungsprotokolles und der Verkündung der Entscheidung wurde ausdrücklich verzichtet. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: IV.1. Rechtsgrundlagen:römisch vier.1. Rechtsgrundlagen: Die zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der auf die Tatzeit anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:Die zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der auf die Tatzeit anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten: „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt und die rechtmäßige Ausreise Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet § 31.

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,Paragraph 31,
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, 1.Ziffer eins wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben; 2.Ziffer 2 wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind; 3.Ziffer 3 wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen; 4.Ziffer 4 solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach den asylrechtlichen Bestimmungen zukommt; 5.Ziffer 5 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) 6.Ziffer 6 wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungs-gesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oderwenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungs-gesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder 7.Ziffer 7 soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt. … Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt § 120. …Paragraph 120, …
(1a)Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.“ IV.
  1. Sachverhalt:römisch vier.
  2. Sachverhalt: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer wurde am … 1974 geboren und ist Staatsangehöriger Nigerias. Er reiste am
  3. Juni 2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellt am
  4. Juni 2003 einen Asylantrag. Dieser wurde mit im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes ohne Ausweisungsentscheidung am
  5. September 2011 negativ abgeschlossen. Im Asylverfahren gab der Beschwerdeführer an, Staatsangehöriger Liberias zu sein. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
  6. September 2005, Zl. …, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1, 2 Z 1,
  7. Fall SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, wobei sechs Monate unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
  8. September 2005, Zl. …, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, 2, Ziffer eins, eins, Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, wobei sechs Monate unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung erließ die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom
  9. März 2006, Zl. III-…, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer. Die dagegen erhobene Berufung wurde von der Sicherheitsdirektion Wien mit Bescheid vom
  10. Juni 2006, Zl. SD …, abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  11. Jänner 2015, Zl. 73... + 14..., wurde das erlassene Rückkehrverbot von Amts wegen aufgehoben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Verurteilung, welche zur Erlassung des Rückkehrverbotes geführt habe, im Strafregisterauszug nicht mehr aufscheine und als getilgt anzusehen wäre. Da sich der Beschwerdeführer seit Erlassung des Rückkehrverbotes wohl verhalten habe, gehe die Behörde davon aus, dass er derzeit keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme wurde bis dato gegen den Beschwerdeführer nicht erlassen. Bereits am
  12. September 2014 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels. Das Verfahren ist offen. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf A2 Niveau, welche auch durch entsprechende Zeugnisse nachgewiesen sind. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, einer mündlichen Verhandlung ohne Beiziehung eines Dolmetschers auf Deutsch zu folgen. Seine Deutschkenntnisse reichen aus, um auch komplexere Fragen nach dem Privat- und Familienleben sowie nach dem Alltag des Beschwerdeführers in Österreich inhaltlich orientiert zu beantworten, und waren die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit dem Vertreter des Beschwerdeführers für die Zwecke der gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verhandlung als jedenfalls ausreichend zu erachten. Darüber hinaus spricht der Beschwerdeführer auch seine angegebene Muttersprache Englisch. Seine Schulausbildung hat der Beschwerdeführer in Nigeria absolviert, wo er auch eine universitäre Ausbildung begann. Mit Ablegung der letzten Prüfung am
  13. Mai 2011 schloss der Beschwerdeführer in Österreich an der Privatuniversität M. eine universitäre Ausbildung zum „Bachelor of Economics“ ab. In der Folge absolvierte er an der Universität Innsbruck den Universitätslehrgang für Frieden, Entwicklung, Sicherheit und Internationale Konflikttransformation. Dieses Masterstudium schloss er am
  14. Februar 2015 erfolgreich ab. Derzeit arbeitet der Beschwerdeführer an seiner Magisterarbeit. Darüber hinaus nahm der Beschwerdeführer an zahlreichen Kursen (z.B. „Verstärkte Kontrolle, erhöhte Sicherheit: die Lehre und die politische Bedeutung des CTBT“, Erste Hilfe Kurs, „Peace Studies & Fire Brigade Academy“, „Aspects of Civil – Military Cooperation within international Peace Missions as second in command of an in – theater executive element“ etc.) erfolgreich teil. Der Beschwerdeführer verfügt über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung der Caritas und der Unterstützung seines Onkels. Durch Vorlage einer Einstellungszusage konnte festgestellt werden, dass er im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels über die konkrete Möglichkeit verfügen würde, bei der ... KG eine Beschäftigung zu erhalten. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Die genannte Verurteilung aus dem Jahr 2006 ist getilgt und scheint im Strafregisterauszug nicht mehr auf. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im Jahr 2003 durchgehend im Bundesgebiet auf und verfügt seit diesem Zeitpunkt über durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen. Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und hat keine Kinder. Der Onkel des Beschwerdeführers ist österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer lebt bei seinem Onkel und dessen Familie im gemeinsamen Haushalt. Die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers leben in Nigeria, wobei er jedoch keinen Kontakt hat. Er verfügt im Bundesgebiet über ein ausgeprägtes soziales Netzwerk. IV.
  15. Rechtliche Beurteilung:römisch vier.
  16. Rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer verfügte zum Tatzeitpunkt unstrittig über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet und war auch nicht aufgrund anderer Bestimmungen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Er hat somit die objektive Tatseite der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklicht. Der Beschwerdeführer hält sich seit Juni 2003 durchgehend in Österreich auf. Zum Tatzeitpunkt im Februar 2014 war der Beschwerdeführer daher seit knapp elf Jahren ohne Unterbrechungen in Österreich aufhältig. Dieser Aufenthalt ist vor dem Hintergrund der asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis September 2011 als rechtmäßig anzusehen. Somit liegt ein überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt vor. Ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - kann den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  17. März 2014, Zl. 2013/22/0129, vom
  18. Oktober 2012, Zl. 2012/21/0044, und vom
  19. Oktober 2012, Zl. 2010/22/0136).Ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - kann den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  20. März 2014, Zl. 2013/22/0129, vom
  21. Oktober 2012, Zl. 2012/21/0044, und vom
  22. Oktober 2012, Zl. 2010/22/0136). Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist nicht nur für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  23. April 2013, Zl. 2011/22/0185), sondern auch für die Beurteilung der Strafbarkeit eines Fremden wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist nicht nur für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  24. April 2013, Zl. 2011/22/0185), sondern auch für die Beurteilung der Strafbarkeit eines Fremden wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Zwar wurden gegen den Beschwerdeführer aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet (vgl. Schreiben der Landespolizeidirektion an den Beschwerdeführer vom
  25. Dezember 2011), jedoch wurden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer bislang nicht gesetzt. Zwar wurden gegen den Beschwerdeführer aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet vergleiche Schreiben der Landespolizeidirektion an den Beschwerdeführer vom
  26. Dezember 2011), jedoch wurden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer bislang nicht gesetzt. Der Beschwerdeführer ist (wieder) unbescholten, er besitzt solide Grundkenntnisse der deutschen Sprache, schloss im Bundesgebiet erfolgreich eine universitäre Ausbildung ab und nahm an zahlreichen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen teil. Er ist zwar beruflich nicht integriert, verfügt aber über nachvollziehbare Aussichten, im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels beschäftigt zu werden. Im Übrigen gelang es dem Beschwerdeführer darzulegen, dass er über ein ausgeprägtes soziales Netzwerk in Österreich verfügt. Davon, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann daher nicht ausgegangen werden. Zum Tatzeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer bereits seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet, weshalb die oben genannten in der Rechtsprechung erarbeiteten Gesichtspunkte auch im Beschwerdefall relevant sind. Dabei ist davon auszugehen, dass die derzeit im Bundesgebiet bestehenden Verankerungspunkte des Beschwerdeführers schon im Februar 2014 dem Grunde nach in derselben Weise vorlagen wie im März
  27. Der Beschwerdeführer hatte somit auch zum Tatzeitpunkt derart gravierende private Bindungen in Österreich aufzuweisen, dass sein Interesse an deren Aufrechterhaltung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung überwog, weshalb er wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Inland im Februar 2014 nicht bestraft werden darf (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  28. November 2013, Zl. 2013/21/0119, das Erkenntnis vom
  29. August 2013, Zl. 2012/21/0151, mwN; sowie auch das Erkenntnis vom
  30. April 2013, Zl. 2011/21/0249, mwN).Der Beschwerdeführer hatte somit auch zum Tatzeitpunkt derart gravierende private Bindungen in Österreich aufzuweisen, dass sein Interesse an deren Aufrechterhaltung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung überwog, weshalb er wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Inland im Februar 2014 nicht bestraft werden darf vergleiche dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  31. November 2013, Zl. 2013/21/0119, das Erkenntnis vom
  32. August 2013, Zl. 2012/21/0151, mwN; sowie auch das Erkenntnis vom
  33. April 2013, Zl. 2011/21/0249, mwN). Für den individuellen Beschwerdefall bedeutet dies, dass nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass eine (hypothetische) Ausweisung des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt gerechtfertigt gewesen wäre, was sich im Ergebnis auch auf die Strafbarkeit des inländischen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FPG auswirkt. Für den individuellen Beschwerdefall bedeutet dies, dass nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass eine (hypothetische) Ausweisung des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt gerechtfertigt gewesen wäre, was sich im Ergebnis auch auf die Strafbarkeit des inländischen Aufenthaltes gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG auswirkt. Es muss daher im Beschwerdefall das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach § 6 VStG angenommen werden, da der Ausweisung des Beschwerdeführers eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Weg steht (vgl. dazu etwa auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  34. Jänner 2013, Zl. 2012/21/0059).Es muss daher im Beschwerdefall das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach Paragraph 6, VStG angenommen werden, da der Ausweisung des Beschwerdeführers eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Weg steht vergleiche dazu etwa auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  35. Jänner 2013, Zl. 2012/21/0059). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. IV.
  36. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier.
  37. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art.133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen).Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, sondern aufgrund der eindeutigen Rechtslage (vgl. § 120 Abs. 1a FPG, § 31 FPG im Zusammenhalt mit Art. 8 EMRK) und der einschlägigen detaillierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom
  38. September 2014, Zl. 2013/22/0291, vom
  39. Juli 2014, Zl. 2013/22/0290, vom
  40. März 2014, Zl. 2013/22/0129, vom
  41. Jänner 2013, Zl. 2012/21/0059, sowie die weitere unter Punkt IV.
  42. zitierte Judikatur) entschieden werden konnte und im Übrigen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung und Beweiswürdigung die Verankerung und Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu prüfen war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, sondern aufgrund der eindeutigen Rechtslage vergleiche Paragraph 120, Absatz eins a, FPG, Paragraph 31, FPG im Zusammenhalt mit Artikel 8, EMRK) und der einschlägigen detaillierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom
  43. September 2014, Zl. 2013/22/0291, vom
  44. Juli 2014, Zl. 2013/22/0290, vom
  45. März 2014, Zl. 2013/22/0129, vom
  46. Jänner 2013, Zl. 2012/21/0059, sowie die weitere unter Punkt römisch vier.
  47. zitierte Judikatur) entschieden werden konnte und im Übrigen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung und Beweiswürdigung die Verankerung und Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu prüfen war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR
  48. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  49. Juni 2014, Zl. 2014/05/0004). Im Beschwerdefall war vor dem Hintergrund der eindeutigen Rechtslage und der detaillierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Einzelfall eine Beweiswürdigung vorzunehmen, der über den Einzelfall hinausgehend keine Bedeutung zukommt, und war daher die ordentliche Revision nicht zuzulassen (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  50. Februar 2014, Zl. Ra 2014/02/0039).Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR
  51. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  52. Juni 2014, Zl. 2014/05/0004). Im Beschwerdefall war vor dem Hintergrund der eindeutigen Rechtslage und der detaillierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Einzelfall eine Beweiswürdigung vorzunehmen, der über den Einzelfall hinausgehend keine Bedeutung zukommt, und war daher die ordentliche Revision nicht zuzulassen vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  53. Februar 2014, Zl. Ra 2014/02/0039). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.051.031.579.2015

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