GVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage insofern Folge gegeben, als als Arbeitsantritt der Frau E. C. der „21.06.2012“ anzunehmen ist (es hat also statt „in der Zeit von 20.6.2012 bis 24.6.2012“ zu lauten „am 21.06.2012 die von ihr beschäftigte … vor Arbeitsantritt nicht bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet hatte“). Im Übrigen wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzten Verwaltungsvorschriften „§ 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG“ zu lauten haben.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage insofern Folge gegeben, als als Arbeitsantritt der Frau E. C. der „21.06.2012“ anzunehmen ist (es hat also statt „in der Zeit von 20.6.2012 bis 24.6.2012“ zu lauten „am 21.06.2012 die von ihr beschäftigte … vor Arbeitsantritt nicht bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet hatte“). Im Übrigen wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzten Verwaltungsvorschriften „§ 33 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG“ zu lauten haben. In der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe unter Anwendung des § 20 VStG von 2.500,-- Euro auf 1.090,-- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche und 10 Stunden auf 3 Tage herabgesetzt werden. In der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe unter Anwendung des Paragraph 20, VStG von 2.500,-- Euro auf 1.090,-- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche und 10 Stunden auf 3 Tage herabgesetzt werden. Die Strafnorm lautet: § 111 Abs. 2 zweiter Strafsatz ASVG in der Fassung
BGBl. I Nr. 31/2007. Die Strafnorm lautet: Paragraph 111, Absatz 2, zweiter Strafsatz ASVG in der Fassung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,. Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag
G von 250,-- Euro auf 109,-- Euro. Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, VStG von 250,-- Euro auf 109,-- Euro.
GVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die W. GmbH haftet für die über Herrn P. M. verhängte Geldstrafe von 1.090,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 109,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.Die W. GmbH haftet für die über Herrn P. M. verhängte Geldstrafe von 1.090,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 109,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer (Bf) war zur Tatzeit unbestrittenermaßen (neben G. Wi.) handelsrechtlicher Geschäftsführer der W. GmbH (in der Folge kurz: GmbH) mit dem Sitz in Wien, L.-straße. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 07.02.2014 wurde der Bf (unter Punkt I)) schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH mit Sitz in Wien, L.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin in der Zeit von 20.06.2012 bis 24.06.2012 die von ihr beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtzuversichernde Dienstnehmerin Frau E. C., geboren ...1972, (in der Folge kurz: C.), welche zu diesem Zeitpunkt als Reinigungskraft im Gebäude der Firma H., D., …, im Ausmaß von 5 Tage die Woche, 12 Stunden wöchentlich, mit einem Lohn von 404,77 Euro, beschäftigt worden sei, vor Arbeitsantritt nicht bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet gehabt habe. Der Bf habe dadurch § 111 iVm § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf
1 Z. 1 und Abs. 2 zweiter Strafsatz leg.cit. eine Geldstrafe von 2.500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: eine Woche) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 250,-- Euro bestimmt. Ferner wurde (unter Punkt II)) ausgesprochen, dass die GmbH
G zur ungeteilten Hand für die über den Bf verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie weiters für die Kosten eines allenfalls erforderlichen Strafvollzuges hafte. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 07.02.2014 wurde der Bf (unter Punkt römisch eins)) schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH mit Sitz in Wien, L.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin in der Zeit von 20.06.2012 bis 24.06.2012 die von ihr beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtzuversichernde Dienstnehmerin Frau E. C., geboren ...1972, (in der Folge kurz: C.), welche zu diesem Zeitpunkt als Reinigungskraft im Gebäude der Firma H., D., …, im Ausmaß von 5 Tage die Woche, 12 Stunden wöchentlich, mit einem Lohn von 404,77 Euro, beschäftigt worden sei, vor Arbeitsantritt nicht bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet gehabt habe. Der Bf habe dadurch Paragraph 111, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, zweiter Strafsatz leg.cit. eine Geldstrafe von 2.500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: eine Woche) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 250,-- Euro bestimmt. Ferner wurde (unter Punkt römisch zwei)) ausgesprochen, dass die GmbH
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand für die über den Bf verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie weiters für die Kosten eines allenfalls erforderlichen Strafvollzuges hafte. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf fristgerecht Beschwerde. Zur Begründung wurde zunächst fehlende örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht. Schon allein aufgrund der Tatsache, dass für den Bereich Vorarlberg die Dispositionen nicht aus Wien, sondern von I. aus getroffen würden, gehe hervor, dass die unternehmerischen Verantwortlichkeiten auch nicht in Wien zu treffen gewesen wären; eine Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien komme nicht in Frage. Das ihm vorgeworfene Tatbild sei ein Unterlassungsdelikt, da eine dem ASVG entsprechende Anmeldung zur Vollversicherung nicht (behauptetermaßen rechtzeitig) vorgenommen worden sei. Aufgrund der Zuständigkeitsverteilung und Organisationsstruktur der GmbH wären zu einer vorherigen Anmeldung in erster Linie die Objekt- und Niederlassungsleiter der I.er Niederlassung der GmbH zuständig gewesen. Weiters wären die jeweiligen Betriebsleiter dazu verpflichtet gewesen. Keineswegs wären diese Agenden von den Geschäftsführern der GmbH in Wien wahrzunehmen gewesen. Da die tatsächliche Leitung der Personalagenden durch die I.er Niederlassung selbst vorgenommen werde, habe eine Bestrafung nicht am im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens zu erfolgen, sondern an jenem Ort, an dem die Anmeldeverpflichtung tatsächlich eingetreten sei (VwGH vom 20.11.2008 zur Zl. 2008/09/0236). Der Anzeigeleger verweise weiters darauf, dass
5 ASVG die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen gelte, in dem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers liege. Die Definition des Betriebes (nach § 34 Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG) treffe jedenfalls auf die Niederlassung I. der GmbH zu. Insbesondere das Merkmal der Dauerhaftigkeit, der Personengemeinschaft sowie die eigenständige Mittelverwendung in technischer und immaterieller Hinsicht zeugten von einer Betriebseigenschaft im Sinne des § 34 ArbVG. Der Bf widerspreche daher wiederholend der örtlichen Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien; diese sei nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stelle das Vorliegen einer
ASVG meldepflichtigen Beschäftigung im Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 eine Vorfrage dar. Für die Feststellung des Bestandes eines (meldepflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses sei daher der Unabhängige Verwaltungssenat bzw. das Landesverwaltungsgericht im Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 in der Hauptfrage nicht zuständig (vgl. zuletzt VwGH vom 14.01.2013, Zl. 2010/08/0077). Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf fristgerecht Beschwerde. Zur Begründung wurde zunächst fehlende örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht. Schon allein aufgrund der Tatsache, dass für den Bereich Vorarlberg die Dispositionen nicht aus Wien, sondern von römisch eins. aus getroffen würden, gehe hervor, dass die unternehmerischen Verantwortlichkeiten auch nicht in Wien zu treffen gewesen wären; eine Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien komme nicht in Frage. Das ihm vorgeworfene Tatbild sei ein Unterlassungsdelikt, da eine dem ASVG entsprechende Anmeldung zur Vollversicherung nicht (behauptetermaßen rechtzeitig) vorgenommen worden sei. Aufgrund der Zuständigkeitsverteilung und Organisationsstruktur der GmbH wären zu einer vorherigen Anmeldung in erster Linie die Objekt- und Niederlassungsleiter der römisch eins.er Niederlassung der GmbH zuständig gewesen. Weiters wären die jeweiligen Betriebsleiter dazu verpflichtet gewesen. Keineswegs wären diese Agenden von den Geschäftsführern der GmbH in Wien wahrzunehmen gewesen. Da die tatsächliche Leitung der Personalagenden durch die römisch eins.er Niederlassung selbst vorgenommen werde, habe eine Bestrafung nicht am im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens zu erfolgen, sondern an jenem Ort, an dem die Anmeldeverpflichtung tatsächlich eingetreten sei (VwGH vom 20.11.2008 zur Zl. 2008/09/0236). Der Anzeigeleger verweise weiters darauf, dass
Paragraph 111, Absatz 5, ASVG die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen gelte, in dem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers liege. Die Definition des Betriebes (nach Paragraph 34, Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG) treffe jedenfalls auf die Niederlassung römisch eins. der GmbH zu. Insbesondere das Merkmal der Dauerhaftigkeit, der Personengemeinschaft sowie die eigenständige Mittelverwendung in technischer und immaterieller Hinsicht zeugten von einer Betriebseigenschaft im Sinne des Paragraph 34, ArbVG. Der Bf widerspreche daher wiederholend der örtlichen Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien; diese sei nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stelle das Vorliegen einer
Paragraph 33, ASVG meldepflichtigen Beschäftigung im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, eine Vorfrage dar. Für die Feststellung des Bestandes eines (meldepflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses sei daher der Unabhängige Verwaltungssenat bzw. das Landesverwaltungsgericht im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, in der Hauptfrage nicht zuständig vergleiche zuletzt VwGH vom 14.01.2013, Zl. 2010/08/0077). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung – so der Bf weiter – dürfe nicht dazu führen, dass die Behörde von der verfahrensrechtlichen Verpflichtung zur (auch amtswegigen) Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens sowie zur ausreichenden Begründung des Straferkenntnisses enthoben werde. Gegen diese Verfahrensgrundsätze habe die belangte Behörde in mehrfacher Hinsicht verstoßen. Die belangte Behörde habe insbesondere nahezu alle vom Bf im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisanträge, die auf Einvernahme von Zeugen gerichtet gewesen seien, unerledigt gelassen. Es werde nunmehr Sache der Beschwerdebehörde sein, die Beweisaufnahme entsprechend nachzuholen bzw. zu vervollständigen. Zur „mangelnden Vorwerfbarkeit“ brachte der Bf Folgendes vor: „Zwischen den beiden Geschäftsführern herrscht eine strikte Aufteilung der Geschäftsführungsbereiche. Der Beschwerdeführer selbst ist im Rahmen der Aufteilung der Geschäftsführungsbereiche nicht mit operativen Angelegenheiten befasst. Diese werden einzig vom handelsrechtlichen Geschäftsführer, G. Wi., wahrgenommen. Zu diesen zählen auch sämtliche Personalangelegenheiten sowie die Installierung eines Kontrollsystems zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften. ln diesen Bereichen ist der Beschwerdeführer weder tätig, noch ist es ihm aufgrund der Organisationsstruktur der W. GmbH möglich, in solche Angelegenheiten einzugreifen. Der Verweis des Anzeigelegers, dass nach § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufene haftbar sind, kann nicht schlichtweg dazu führen, dass dem Beschwerdeführer ein Verschulden im Sinne des Verwaltungsstrafrechtes angelastet werden kann.Der Verweis des Anzeigelegers, dass nach Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen Berufene haftbar sind, kann nicht schlichtweg dazu führen, dass dem Beschwerdeführer ein Verschulden im Sinne des Verwaltungsstrafrechtes angelastet werden kann. Dazu ist festzuhalten, dass zwischen mehreren Geschäftsführern grundsätzlich keine gegenseitigen Überwachungsverpflichtungen bestehen. Eine derartige Verpflichtung zur wechselseitigen Überwachung ergebe sich nur dann, wenn sich bestimmte Verdachtsmomente ereignen, welche dem Mit-Geschäftsführer zur Kenntnis gelangen. Anlass zu solchen Verdachtsmomenten gab es jedoch im Verhältnis zwischen den beiden handelsrechtlichen Geschäftsführern der W. GmbH nicht. Initiative Überwachungspflichten bestehen auch im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (vgl. VwGH vom 23.5.2012 zu 2010/008/0193).Dazu ist festzuhalten, dass zwischen mehreren Geschäftsführern grundsätzlich keine gegenseitigen Überwachungsverpflichtungen bestehen. Eine derartige Verpflichtung zur wechselseitigen Überwachung ergebe sich nur dann, wenn sich bestimmte Verdachtsmomente ereignen, welche dem Mit-Geschäftsführer zur Kenntnis gelangen. Anlass zu solchen Verdachtsmomenten gab es jedoch im Verhältnis zwischen den beiden handelsrechtlichen Geschäftsführern der W. GmbH nicht. Initiative Überwachungspflichten bestehen auch im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vergleiche VwGH vom 23.5.2012 zu 2010/008/0193). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren
G für die Strafbarkeit zumindest fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden muss. § 5 Absatz 1 VStG bestimmt diesbezüglich, dass Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot bzw. bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 5, Absatz 1 VStG für die Strafbarkeit zumindest fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden muss. Paragraph 5, Absatz 1 VStG bestimmt diesbezüglich, dass Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot bzw. bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das in Rede stehende Vorbringen des Beschwerdeführers macht deutlich, dass ihn an einer allfälligen Verwaltungsübertretung kein Verschulden, auch nicht in Form von Fahrlässigkeit, trifft und somit eine Schuld im Sinne des § 5 Absatz 1 VStG nicht angenommen werden kann.Das in Rede stehende Vorbringen des Beschwerdeführers macht deutlich, dass ihn an einer allfälligen Verwaltungsübertretung kein Verschulden, auch nicht in Form von Fahrlässigkeit, trifft und somit eine Schuld im Sinne des Paragraph 5, Absatz 1 VStG nicht angenommen werden kann. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den Hinweis des Beschwerdeführers, dass sich die vorgeworfene Verwaltungsübertretung im Bereich der Niederlassung I. ereignete.Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den Hinweis des Beschwerdeführers, dass sich die vorgeworfene Verwaltungsübertretung im Bereich der Niederlassung römisch eins. ereignete. Obwohl Personalangelegenheiten überhaupt nicht in den Aufgabenbereich des Beschwerdeführers fallen, wird nochmals auf die Organisationsstruktur der W. GmbH hingewiesen. Die Niederlassung I. stellt eine von mehreren österreichweit praktisch betriebswirtschaftlich eigenständigen Niederlassungen dar. Ganz besonders Personalangelegenheiten werden von den jeweiligen Niederlassungen autonom behandelt. Die handelsrechtlichen Geschäftsführer haben darauf keinen Einfluss.Obwohl Personalangelegenheiten überhaupt nicht in den Aufgabenbereich des Beschwerdeführers fallen, wird nochmals auf die Organisationsstruktur der W. GmbH hingewiesen. Die Niederlassung römisch eins. stellt eine von mehreren österreichweit praktisch betriebswirtschaftlich eigenständigen Niederlassungen dar. Ganz besonders Personalangelegenheiten werden von den jeweiligen Niederlassungen autonom behandelt. Die handelsrechtlichen Geschäftsführer haben darauf keinen Einfluss. Ein engmaschiges Kontrollnetz sowie eine straffe Weisungsstruktur wurden aber ohnedies durch den dafür zuständigen Geschäftsführer G. Wi. geschaffen. Aufgrund der im Unternehmen vorliegenden Kontroll- und Vorkehrungssysteme konnte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass sämtliche Mitarbeiter entsprechend den Unterweisungen gehandelt haben und Verwaltungsvorschriften eingehalten wurden. Fahrlässigkeit ist ihm nicht vorzuwerfen. Die W. GmbH ist ein bundesweit tätiges Unternehmen mit Niederlassungen unter anderem in I., S. und L.. Im Tätigkeits- und Aufgabenbereich jeder Niederlassung werden jeweils weit über 100 Mitarbeiter beschäftigt. Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W. GmbH übt seine Tätigkeit vorderhand vom Hauptsitz der Gesellschaft, nämlich L.-straße in Wien, aus.Die W. GmbH ist ein bundesweit tätiges Unternehmen mit Niederlassungen unter anderem in römisch eins., S. und L.. Im Tätigkeits- und Aufgabenbereich jeder Niederlassung werden jeweils weit über 100 Mitarbeiter beschäftigt. Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W. GmbH übt seine Tätigkeit vorderhand vom Hauptsitz der Gesellschaft, nämlich L.-straße in Wien, aus. Der inhaltlich des Straferkenntnisses angenommene Tatbestand wurde in Vorarlberg durch das Finanzamt B. zur Anzeige gebracht. Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 111 Absatz 1 ASVG iVm § 33 Absatz 1 ASVG ereignete sich auch in Vorarlberg. Das Bundesland Vorarlberg wird im Rahmen der Unternehmensorganisation und -struktur der W. GmbH von der Niederlassung I. betreut.Der inhaltlich des Straferkenntnisses angenommene Tatbestand wurde in Vorarlberg durch das Finanzamt B. zur Anzeige gebracht. Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach Paragraph 111, Absatz 1 ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 1 ASVG ereignete sich auch in Vorarlberg. Das Bundesland Vorarlberg wird im Rahmen der Unternehmensorganisation und -struktur der W. GmbH von der Niederlassung römisch eins. betreut. Die Niederlassung I. ist daher zuständig für die Auswahl, Anstellung, Kündigung, Kontrolle sowie Weisungserteilung sämtlicher Arbeitnehmer in den Bundesländern Vorarlberg und Tirol. Dies obliegt in erster Linie dem jeweiligen Niederlassungsleiter. Diesem sind wiederum zahlreiche Objektleiter unterstellt, die die persönliche Kontrolle und Betreuung der Arbeitnehmer besorgen. Zu den Aufgaben der zuständigen Objektleiter gehört insbesondere auch die Überprüfung der Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen; darunter auch jene nach dem ASVG. An- und Abmeldungen werden von den Objektleitern in ihrem eigenständigen Wirkungsbereich besorgt. Der Beschwerdeführer ist mit derartigen Aufgaben in keinster Weise betraut und besteht auch keine Möglichkeit für ihn, darauf direkt Einfluss zu nehmen.Die Niederlassung römisch eins. ist daher zuständig für die Auswahl, Anstellung, Kündigung, Kontrolle sowie Weisungserteilung sämtlicher Arbeitnehmer in den Bundesländern Vorarlberg und Tirol. Dies obliegt in erster Linie dem jeweiligen Niederlassungsleiter. Diesem sind wiederum zahlreiche Objektleiter unterstellt, die die persönliche Kontrolle und Betreuung der Arbeitnehmer besorgen. Zu den Aufgaben der zuständigen Objektleiter gehört insbesondere auch die Überprüfung der Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen; darunter auch jene nach dem ASVG. An- und Abmeldungen werden von den Objektleitern in ihrem eigenständigen Wirkungsbereich besorgt. Der Beschwerdeführer ist mit derartigen Aufgaben in keinster Weise betraut und besteht auch keine Möglichkeit für ihn, darauf direkt Einfluss zu nehmen. Sehr wohl aber gibt es im Unternehmen der W. GmbH ein engmaschiges Kontrollnetz sowie eine straffe Weisungsorganisation. Die zuständigen Objekt- und Niederlassungsleiter nehmen regelmäßig an Schulungen und Unterweisungen teil, im Rahmen welcher arbeitsrechtliche Problematiken eingehend thematisiert werden. In diesem Zusammenhang wird auch stets darauf hingewiesen, wie Meldungen zur Sozialversicherung vorzunehmen sind. Es wird insbesondere auf die Wichtigkeit der zeitgerechten Meldung hingewiesen. Aufgrund des engmaschigen Kontroll- und Vorkehrungsnetzes konnte der Beschwerdeführer jedenfalls davon ausgehen, dass sämtliche Mitarbeiter entsprechend der erteilten Schulungen und Unterweisungen die Meldungen zur Sozialversicherung dem Gesetz entsprechend vornehmen. Trotz der Organisationsstruktur kann kein unverhältnismäßig hoher und unerreichbarer Maßstab an die Kontrollmechanismen und die Kontrolltätigkeit eines handelsrechtlichen Geschäftsführers gelegt werden, der im Übrigen seine Tätigkeit nicht an dem Ort ausübt, an dem die Verwaltungsübertretung (zumindest die vorgeworfene) begangen wurde. Hinsichtlich der gegenständlichen Reinigungskraft E. C. lag die personelle Zuständigkeit jedenfalls im Bereich der Niederlassung I.. Es war für den Beschwerdeführer aufgrund der Aufgabenverteilung und Organisationstruktur weder objektiv, noch subjektiv möglich, in irgendeiner Art und Weise tatsachlich auf die genaue Ausgestaltung der Beschäftigung hinzuwirken. Ein Verstoß gegen die Meldevorschriften kann ihm daher nicht zur Last gelegt werden. Mit einem allfälligen - bestrittenen - weisungswidrigen Verhalten hatte er nicht zu rechnen und war unter den gegebenen Umstanden auch gar nicht in der Lage, davon Kenntnis zu erlangen. Dass aber überhaupt gegen Meldevorschriften verstoßen wurde, ist ohnedies vollinhaltlich bestritten.Hinsichtlich der gegenständlichen Reinigungskraft E. C. lag die personelle Zuständigkeit jedenfalls im Bereich der Niederlassung römisch eins.. Es war für den Beschwerdeführer aufgrund der Aufgabenverteilung und Organisationstruktur weder objektiv, noch subjektiv möglich, in irgendeiner Art und Weise tatsachlich auf die genaue Ausgestaltung der Beschäftigung hinzuwirken. Ein Verstoß gegen die Meldevorschriften kann ihm daher nicht zur Last gelegt werden. Mit einem allfälligen - bestrittenen - weisungswidrigen Verhalten hatte er nicht zu rechnen und war unter den gegebenen Umstanden auch gar nicht in der Lage, davon Kenntnis zu erlangen. Dass aber überhaupt gegen Meldevorschriften verstoßen wurde, ist ohnedies vollinhaltlich bestritten. Bedingt durch den Gegenstand des Unternehmens werden zudem die Arbeitsleistungen der einzelnen Mitarbeiter nicht an den jeweiligen Niederlassungen erbracht, sondern stets außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten der W. GmbH. Auch im Hinblick darauf kann dem Geschäftsführer kein organisatorisches Verschulden oder ein Überwachungsverschulden zur Last gelegt werden. Mit der unmittelbaren Einteilung, Kontrolle und Betreuung der Arbeitnehmer vor Ort sind ausschließlich die Objekt- und Niederlassungsleiter beauftragt. Dieser Einwand ist im Übrigen auch von rechtlicher Relevanz, zumal auch im Verwaltungsstrafgesetz zumindest Fahrlässigkeit für das Vorliegen eines Verwaltungsstraftatbestandes nachgewiesen werden muss. Ein entsprechender Nachweis erfolgte jedoch inhaltlich des angefochtenen Straferkenntnisses nicht. Die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang lapidar aus, dass nach § 5 Absatz 1 VStG bei einem sogenannten Ungehorsamsdelikt, Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Daran anschließend führt die belangte Behörde aus, dass ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, das mangelnde Verschulden glaubhaft zu machen, nicht erstattet wurde. Daraus lässt sich schließen, dass sich die Behörde überhaupt nicht mit dem Rechtfertigungsvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat bzw. dieses schlichtweg übergangen hat. Ein Vorbringen in diesem Sinne wurde nämlich sehr wohl erstattet und zuvor auch wiederholend zusammengefasst. Warum die belangte Behörde dennoch vom Vorliegen von Fahrlässigkeit ausgeht und nicht den Ausführungen des nunmehrigen Beschwerdeführers folgte, lasst sich aus dem angefochtenen Straferkenntnis in keinster Weise entnehmen.“Dieser Einwand ist im Übrigen auch von rechtlicher Relevanz, zumal auch im Verwaltungsstrafgesetz zumindest Fahrlässigkeit für das Vorliegen eines Verwaltungsstraftatbestandes nachgewiesen werden muss. Ein entsprechender Nachweis erfolgte jedoch inhaltlich des angefochtenen Straferkenntnisses nicht. Die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang lapidar aus, dass nach Paragraph 5, Absatz 1 VStG bei einem sogenannten Ungehorsamsdelikt, Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Daran anschließend führt die belangte Behörde aus, dass ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, das mangelnde Verschulden glaubhaft zu machen, nicht erstattet wurde. Daraus lässt sich schließen, dass sich die Behörde überhaupt nicht mit dem Rechtfertigungsvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat bzw. dieses schlichtweg übergangen hat. Ein Vorbringen in diesem Sinne wurde nämlich sehr wohl erstattet und zuvor auch wiederholend zusammengefasst. Warum die belangte Behörde dennoch vom Vorliegen von Fahrlässigkeit ausgeht und nicht den Ausführungen des nunmehrigen Beschwerdeführers folgte, lasst sich aus dem angefochtenen Straferkenntnis in keinster Weise entnehmen.“ Zum vorgeworfenen Tatbestand selbst brachte der Bf vor, es sei unschlüssig, warum die belangte Behörde davon ausgehe, seitens des Bf sei im Zeitraum vom 20.06.2012 bis einschließlich 24.06.2012 gegen die Bestimmungen des § 111 Abs. 1 ASVG iVm § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen worden. Schließlich sei bereits am 21.06.2012 eine Mindestangaben-Anmeldung erstattet worden. Die Reinigungskraft Frau C. habe jedenfalls ihren erstmaligen Dienst für die GmbH am 21.06.2012 versehen. Nachforschungen bei der zuständigen Objektleiterin (A. K.; in der Folge kurz: K.) hätten ergeben, dass ausgeschlossen werden könne, dass Frau C. am 20.06.2012 beim Objekt H. in D. Tätigkeiten verrichtet habe. Frau K. habe in ihren persönlichen Aufzeichnungen (Kalender) Nachschau gehalten und dort klar festgehalten, dass die Einschulung der Reinigungskraft für den 21.06.2012 vorgesehen gewesen sei. Frau C. sei daher erstmals am 21.06.2012 beschäftigt worden und habe sodann auch noch am 22.06.2012 gereinigt. In die vom Anzeigeleger vorgelegte Stundenliste sei offensichtlich lediglich aus Gewohnheit eine Eintragung am Mittwoch vorgenommen worden, zumal normalerweise mittwochs gereinigt werde. Auffallend sei auch, dass grundsätzlich Reinigungen lediglich im Ausmaß von jeweils eineinhalb Stunden beim Objekt H. erfolgen. Am 21.06.2012 und am 22.06.2012 seien jedoch jeweils zwei Reinigungsstunden geleistet worden, zumal in dieser Woche am Montag und am Mittwoch keine Reinigung erfolgt sei und es dementsprechend Reinigungsbedarf in erhöhter Form gegeben habe. Auch eine Nachfrage von Frau K. beim Kunden habe ergeben, dass – entgegen den sonstigen Tagen – für den 20.06.2012 kein Schlüsselprotokoll, welches auch auf die Anwesenheit von Mitarbeitern der GmbH schließen lasse, vorliege. Auch aus diesem Grund könne eine Reinigung bzw. ein Tätigwerden von Frau C. für den 20.06.2012 ausgeschlossen werden. Festzuhalten sei weiters, dass – wie zuvor angeführt – die Mindestangaben-Anmeldung an die Gebietskrankenkasse am 21.06.2012 durchgeführt worden sei. Von Frau C. seien sämtliche Personalunterlagen (wie Dienstzettel, Mitarbeiterunterweisung und dergleichen) am 21.06.2012 unterfertigt worden und habe jedenfalls an diesem Tag das Arbeitsverhältnis begonnen. Die Nachreichung der Unterlagen sei vier Tage nach der Mindestangaben-Anmeldung an die Gebietskrankenkasse erfolgt, sodass jedenfalls die siebentägige Frist im Sinne des § 33 Abs. 1a Z. 2 ASVG eingehalten worden sei. Es liege daher zusammenfassend kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 33 Abs. 1 ASVG vor; dies jedenfalls nicht beginnend mit dem 22.06.
BGBl. I Nr. 31/2007 lautet wie folgt:Paragraph 33, ASVG, in der im vorliegenden Fall aufgrund des Tatzeitpunktes anzuwendenden Fassung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, lautet wie folgt: „
1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesGemäß Paragraph 111, Absatz eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
2 leg.cit. ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
Paragraph 111, Absatz 2, leg.cit. ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar - mit Geldstrafe von 730,-- Euro bis zu 2.180,-- Euro, im Wiederholungsfall von 2.180,-- Euro bis zu 5.000,-- Euro, - bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 VStG kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365,-- Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 VStG kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365,-- Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Im vorliegenden Fall ist unbestritten geblieben, dass der Bf zur Tatzeit einer von zwei handelsrechtlichen Geschäftsführern der GmbH gewesen ist. Schon an dieser Stelle ist anzumerken, dass eine Bestellung eines Bevollmächtigten nach § 35 Abs. 3 ASVG (samt Bekanntgabe an den zuständigen Versicherungsträger) vom Bf weder im Verwaltungsstrafverfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde (§ 9 Abs. 2 VStG ist im vorliegenden Fall ohnehin nicht anwendbar; siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 08.09.2010, Zl. 2010/08/0162). Im vorliegenden Fall ist unbestritten geblieben, dass der Bf zur Tatzeit einer von zwei handelsrechtlichen Geschäftsführern der GmbH gewesen ist. Schon an dieser Stelle ist anzumerken, dass eine Bestellung eines Bevollmächtigten nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG (samt Bekanntgabe an den zuständigen Versicherungsträger) vom Bf weder im Verwaltungsstrafverfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde (Paragraph 9, Absatz 2, VStG ist im vorliegenden Fall ohnehin nicht anwendbar; siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 08.09.2010, Zl. 2010/08/0162). Das Verwaltungsgericht Wien nimmt es aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (insbesondere den durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen und der Aussagen der dort einvernommenen Personen) als erwiesen an, dass Frau C. ab 21.06.2012 (der Arbeitsbeginn war um die Mittagszeit; siehe dazu die Aussage der Zeugin K. in der mündlichen Verhandlung am 26.01.2015) vom Unternehmen des Bf (iSd § 4 Abs. 2 ASVG) beschäftigt worden ist. Obwohl die GmbH
1 ASVG verpflichtet gewesen wäre, die von ihr – 12 Stunden pro Woche, bei einer Entlohnung von 404,77 Euro - beschäftigte Frau C. vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, ist diese Anmeldung erst verspätet erfolgt (an diesem Tag; die Mindestangaben-Anmeldung erfolgte um 16:21 Uhr). Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass die Kontaktaufnahme der Frau C. mit Frau K. und der Arbeitsbeginn der Frau C. tatsächlich erst am 21.06.2012 gewesen ist, so wie dies der Bf im gesamten Verfahren behauptet hat und von Frau K. bei ihrer Zeugeneinvernahme auch glaubwürdig bestätigt worden ist. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt es aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (insbesondere den durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen und der Aussagen der dort einvernommenen Personen) als erwiesen an, dass Frau C. ab 21.06.2012 (der Arbeitsbeginn war um die Mittagszeit; siehe dazu die Aussage der Zeugin K. in der mündlichen Verhandlung am 26.01.2015) vom Unternehmen des Bf (iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) beschäftigt worden ist. Obwohl die GmbH
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verpflichtet gewesen wäre, die von ihr – 12 Stunden pro Woche, bei einer Entlohnung von 404,77 Euro - beschäftigte Frau C. vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, ist diese Anmeldung erst verspätet erfolgt (an diesem Tag; die Mindestangaben-Anmeldung erfolgte um 16:21 Uhr). Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass die Kontaktaufnahme der Frau C. mit Frau K. und der Arbeitsbeginn der Frau C. tatsächlich erst am 21.06.2012 gewesen ist, so wie dies der Bf im gesamten Verfahren behauptet hat und von Frau K. bei ihrer Zeugeneinvernahme auch glaubwürdig bestätigt worden ist. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Strafantrag des Finanzamtes B. vom 18.02.2013 zugrunde. Darin heißt es, es sei am 22.08.2012 eine Anzeige betreffend die GmbH dort eingelangt. Dieses Unternehmen solle Frau C. vom 19.06.2012 bis zum 23.06.2012 als Reinigungskraft beschäftigt haben, ohne diese zuvor angemeldet zu haben. Innendienstliche Überprüfungen hätten ergeben, dass Frau C. vom 20.06.2012 bis zum 24.06.2012 bei der GmbH beschäftigt worden sei (ohne Meldung zur Sozialversicherung). Laut den Stundenaufzeichnungen der GmbH sei Frau C. bereits am 20.06.2012 im Gebäude der Firma H. in D. als Reinigungskraft beschäftigt worden. Laut dem Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherung sei Frau C. erst am 21.06.2012 bis zum 20.08.2012 gemeldet worden. Die Meldung zur Sozialversicherung sei rückwirkend am 25.06.2012 erfolgt. In dem erwähnten Schreiben der Frau C. vom 22.08.2012 brachte diese vor, dass sie vom 19.06.2012 bis 23.06.2012 bei der Bank … in Lu. (für die GmbH) gearbeitet habe, doch sei sie für diese Zeit nicht angemeldet gewesen. In der Verhandlung vom 16.09.2014 legte der Vertreter der Finanzpolizei ein Schreiben (vom 21.08.2012) vor (einer Mitarbeiterin des Infocenters des Finanzamtes B.), wonach Frau C. dort vorgesprochen und bekanntgegeben habe, dass sie seit 22.06.2012 bei der GmbH beschäftigt sei. Ihre Arbeitgeberin Frau K. sage, sie müsse nun die zwei Arbeitsstellen „schwarz putzen, weil es sei nicht mehr tragbar angemeldet zu bleiben“. Frau C. hat offenbar zunächst beim Finanzamt persönlich vorgesprochen und von einem Beschäftigungsbeginn am 22.06.2012 gesprochen, bei ihrer schriftlichen Eingabe erklärte sie dann, ab 19.06.2012 beschäftigt gewesen zu sein. Hätte Frau C. – wie von ihr behauptet – tatsächlich schon ab 19.06.2012 bei der GmbH gearbeitet (und wäre ihr gleich zu Beginn bekannt geworden, dass sie nicht angemeldet ist), so ist nicht plausibel, warum sie nicht sogleich auf diesen Umstand der Nichtanmeldung (bzw. verspäteten Anmeldung) bei ihrem Arbeitgeber bzw. wenn sie dies erfolglos urgiert hätte, beim Finanzamt hingewiesen hat. Das Dienstverhältnis mit Frau C. ist mit 20.08.2012 beendet worden (die näheren Gründe hiefür brauchen hier nicht erörtert zu werden). Die ganzen Abläufe und Geschehnisse lassen aber schon die Vermutung zu, dass Frau C. mit ihrer Anzeige beim Finanzamt den Arbeitgeber „anschwärzen“ wollte, denn es ist nun wirklich kein vernünftiger Grund zu erkennen, warum etwa die GmbH die Dienstnehmerin C. erst einen oder zwei Tage später (als der tatsächliche Arbeitsbeginn) hätte anmelden sollen (die zu entrichtenden Beiträge für einen oder zwei Tage bei einer 12 Stunden Woche fallen nicht wirklich ins Gewicht). Von Seiten der GmbH ist im Zuge des Verfahrens an die Finanzpolizei B. eine Stundenliste übermittelt worden. Auf dieser scheint (für den Monat Juni 2012) bei Frau C. beim Datum 20.
G ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiss, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist nach § 27 Abs. 2 VStG die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung vorgenommen hat.
Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiss, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist nach Paragraph 27, Absatz 2, VStG die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung vorgenommen hat.
G ist die Behörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, zur Verfolgung zuständig, solange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der nach § 27 Abs. 1 die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet.
Paragraph 28, VStG ist die Behörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, zur Verfolgung zuständig, solange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der nach Paragraph 27, Absatz eins, die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet. Für Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG wurde mit der zum 01.01.2010 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 150/2009 mit § 111 Abs. 5 ASVG eine besondere Regelung der örtlichen Zuständigkeit getroffen. Demnach gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers liegt.Für Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG wurde mit der zum 01.01.2010 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2009, mit Paragraph 111, Absatz 5, ASVG eine besondere Regelung der örtlichen Zuständigkeit getroffen. Demnach gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers liegt. Dem Bf ist einzuräumen, dass der Sitz des Betriebes im Sinne des § 111 Abs. 5 ASVG nicht zwingend mit dem gesellschaftsrechtlichen Sitz des Dienstgebers bzw. mit dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz der Gesellschaft zusammenfallen muss, zumal ein Dienstgeber mehrere Betriebe an unterschiedlichen Standorten führen kann. Liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, aus denen sich für die einschreitende Behörde ein vom im Firmenbuch
1 Z 4 Firmenbuchgesetz eingetragenen Sitz des Dienstgebers abweichender Sitz des Betriebes, in dem die anzumeldenden Dienstnehmer beschäftigt waren, ergibt, so kann die Behörde im Zweifel davon ausgehen, dass der Sitz des Betriebes im Sinne des § 111 Abs. 5 ASVG am Sitz des Dienstgebers gelegen ist.Dem Bf ist einzuräumen, dass der Sitz des Betriebes im Sinne des Paragraph 111, Absatz 5, ASVG nicht zwingend mit dem gesellschaftsrechtlichen Sitz des Dienstgebers bzw. mit dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz der Gesellschaft zusammenfallen muss, zumal ein Dienstgeber mehrere Betriebe an unterschiedlichen Standorten führen kann. Liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, aus denen sich für die einschreitende Behörde ein vom im Firmenbuch
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Firmenbuchgesetz eingetragenen Sitz des Dienstgebers abweichender Sitz des Betriebes, in dem die anzumeldenden Dienstnehmer beschäftigt waren, ergibt, so kann die Behörde im Zweifel davon ausgehen, dass der Sitz des Betriebes im Sinne des Paragraph 111, Absatz 5, ASVG am Sitz des Dienstgebers gelegen ist. Als Betrieb ist - im Sinne des auch hier heranzuziehenden Betriebsbegriffs nach § 34 ArbVG - nur eine Arbeitsstätte anzusehen, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2012/08/0182).Als Betrieb ist - im Sinne des auch hier heranzuziehenden Betriebsbegriffs nach Paragraph 34, ArbVG - nur eine Arbeitsstätte anzusehen, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt vergleiche dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2012/08/0182). Ein Betrieb eines Dienstgebers liegt also insbesondere dann vor, wenn dieser über eine eigene Betriebsstätte verfügt, die mit eigenen Betriebsmitteln ausgestattet ist und in der der in Frage kommende Dienstgeber die oberste Geschäfts- und Betriebsleitung inne hat. Aus der Ausübung von einzelnen Funktionen, wie der Aufnahme und der Entlassung von Arbeitnehmern kann hingegen für sich allein noch nicht auf die Dienstgebereigenschaft geschlossen werden (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0240). Die Frau C. wurde von der GmbH in zwei Objekten (in Lu. und D.) zum Reinigen eingesetzt. Eine Reinigungskraft (wie hier: Frau C.) gehört vom Typus her also zu jenen Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben (vgl. zu den Hausbetreuungspersonen das Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256), wobei auch die zugewiesenen Objekte nicht als Betrieb anzusehen sind (siehe zur Baustelle etwa das Erkenntnis des VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2012/08/0182). Ein Betrieb eines Dienstgebers liegt also insbesondere dann vor, wenn dieser über eine eigene Betriebsstätte verfügt, die mit eigenen Betriebsmitteln ausgestattet ist und in der der in Frage kommende Dienstgeber die oberste Geschäfts- und Betriebsleitung inne hat. Aus der Ausübung von einzelnen Funktionen, wie der Aufnahme und der Entlassung von Arbeitnehmern kann hingegen für sich allein noch nicht auf die Dienstgebereigenschaft geschlossen werden vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0240). Die Frau C. wurde von der GmbH in zwei Objekten (in Lu. und D.) zum Reinigen eingesetzt. Eine Reinigungskraft (wie hier: Frau C.) gehört vom Typus her also zu jenen Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben vergleiche zu den Hausbetreuungspersonen das Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256), wobei auch die zugewiesenen Objekte nicht als Betrieb anzusehen sind (siehe zur Baustelle etwa das Erkenntnis des VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2012/08/0182). Im vorliegenden Fall ist die Anzeige an die für den im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Dienstgebers zuständige Behörde, hier also den Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt, gerichtet worden. Unstrittig hat diese Behörde auch die erste Verfolgungshandlung gesetzt. Nach den Erläuterungen (vgl. RV 490 BlgNR. XXIV GP) hatte das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einen negativen Zuständigkeitskonflikt betreffend die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 111 ASVG zu entscheiden. Es galt zu klären, ob der Ort der Unterlassung der Anmeldung zur Sozialversicherung am Sitz jener Gebietskrankenkasse liege, bei der die Anmeldung durch den Dienstgeber hätte erfolgen müssen, oder aber am Ort, an dem das ordnungswidrige Verhalten gesetzt wurde. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften (vgl. das Erkenntnis vom 26.02.1987, Zl. 1986/08/0231) sowie mit Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (vgl. das Erkenntnis vom 22.01.2002, Zl. 2000/09/0147) hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz entschieden, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Sitz des Unternehmens richtet, wo die einschlägige Ordnungswidrigkeit begangen worden ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll dieser Grundsatz gesetzlich verankert werden, um derartige Zuständigkeitskonflikte in Hinkunft auszuschließen, wobei aber an den Sitz des Betriebes angeknüpft werden soll. Nach den Erläuterungen vergleiche Regierungsvorlage 490 BlgNR. römisch 24 Gesetzgebungsperiode hatte das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einen negativen Zuständigkeitskonflikt betreffend die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 111, ASVG zu entscheiden. Es galt zu klären, ob der Ort der Unterlassung der Anmeldung zur Sozialversicherung am Sitz jener Gebietskrankenkasse liege, bei der die Anmeldung durch den Dienstgeber hätte erfolgen müssen, oder aber am Ort, an dem das ordnungswidrige Verhalten gesetzt wurde. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften vergleiche das Erkenntnis vom 26.02.1987, Zl. 1986/08/0231) sowie mit Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vergleiche das Erkenntnis vom 22.01.2002, Zl. 2000/09/0147) hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz entschieden, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Sitz des Unternehmens richtet, wo die einschlägige Ordnungswidrigkeit begangen worden ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll dieser Grundsatz gesetzlich verankert werden, um derartige Zuständigkeitskonflikte in Hinkunft auszuschließen, wobei aber an den Sitz des Betriebes angeknüpft werden soll. In den Erläuterungen wird klargestellt, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Sitz des Unternehmens richtet, wo die einschlägige Ordnungswidrigkeit begangen worden ist. Im vorliegenden Fall wurden auch die handelsrechtlichen Geschäftsführer der GmbH verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen (ein Bevollmächtigter war nicht bestellt gewesen). Wie sich im Verfahren ergeben hat, wurden die Daten der Dienstnehmerin von Frau K. nach Wien gefaxt und erfolgte dort die Mindestangaben-Anmeldung von einer Mitarbeiterin. Entgegen der Ansicht des Bf geben die von ihm angeführten Umstände keinen Anlass dazu, einen vom (Haupt-)Sitz der Gesellschaft abweichenden Tatort anzunehmen. Dass die Dienstnehmerin Frau C. bei zwei Objekten in Vorarlberg eingesetzt gewesen ist, die näher zum Büro in I. als am eingetragenen Firmensitz in Wien gelegen waren, stellt für sich keinen ausreichenden Grund dar, um das Zusammenfallen des Betriebssitzes im Sinne des § 111 Abs. 5 ASVG mit dem Gesellschaftssitz in Zweifel zu ziehen. Damit war im vorliegenden Fall der Magistrat der Stadt Wien – als Bezirksverwaltungsbehörde, in dem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers liegt – in erster Instanz örtlich zuständig. Entgegen der Ansicht des Bf geben die von ihm angeführten Umstände keinen Anlass dazu, einen vom (Haupt-)Sitz der Gesellschaft abweichenden Tatort anzunehmen. Dass die Dienstnehmerin Frau C. bei zwei Objekten in Vorarlberg eingesetzt gewesen ist, die näher zum Büro in römisch eins. als am eingetragenen Firmensitz in Wien gelegen waren, stellt für sich keinen ausreichenden Grund dar, um das Zusammenfallen des Betriebssitzes im Sinne des Paragraph 111, Absatz 5, ASVG mit dem Gesellschaftssitz in Zweifel zu ziehen. Damit war im vorliegenden Fall der Magistrat der Stadt Wien – als Bezirksverwaltungsbehörde, in dem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers liegt – in erster Instanz örtlich zuständig. Zur behaupteten mangelnden Vorwerfbarkeit der Tat: Der Bf brachte (siehe die obige wörtliche Wiedergabe der entsprechenden Passagen der Beschwerde) vor, ihn treffe an der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Verschulden, auch nicht in Form von Fahrlässigkeit. Auch mit diesem Vorbringen ist er nicht im Recht.
G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (§ 9 Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen u.a. berechtigt, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten zu bestellen. Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person sein, die u.a. ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist (§ 9 Abs. 4 VStG).
Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Paragraph 9, Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen u.a. berechtigt, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten zu bestellen. Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person sein, die u.a. ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist (Paragraph 9, Absatz 4, VStG). Die in § 9 VStG behandelten Sonderfälle der Verantwortlichkeit kommen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ("sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen") nur subsidiär, also nur dann zum Tragen, wenn nicht die in Betracht kommende (materielle) Verwaltungsvorschrift anderes bestimmt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 § 9 VStG E 24 ff). Anderes bestimmen (u.a.) § 35 Abs. 3 und § 36 Abs. 2 iVm § 111 ASVG (vgl. Walter/Thienel, aaO Anm. 6).Die in Paragraph 9, VStG behandelten Sonderfälle der Verantwortlichkeit kommen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ("sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen") nur subsidiär, also nur dann zum Tragen, wenn nicht die in Betracht kommende (materielle) Verwaltungsvorschrift anderes bestimmt vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 Paragraph 9, VStG E 24 ff). Anderes bestimmen (u.a.) Paragraph 35, Absatz 3 und Paragraph 36, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 111, ASVG vergleiche Walter/Thienel, aaO Anmerkung 6, ).
3 ASVG kann der Dienstgeber die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 ASVG obliegenden Pflichten (An- und Abmeldung der Pflichtversicherten, Meldung von Änderungen) auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.
1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 ASVG entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
Paragraph 35, Absatz 3, ASVG kann der Dienstgeber die Erfüllung der ihm nach den Paragraphen 33 und 34 ASVG obliegenden Pflichten (An- und Abmeldung der Pflichtversicherten, Meldung von Änderungen) auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, ASVG meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Da sohin das ASVG selbständige Regelungen trifft, ist nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 1 VStG, der die Subsidiarität dieser Bestimmung gegenüber allfälligen entsprechenden Regelungen in den besonderen Verwaltungsgesetzen normiert, § 9 Abs. 2 VStG nicht anwendbar.Da sohin das ASVG selbständige Regelungen trifft, ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, VStG, der die Subsidiarität dieser Bestimmung gegenüber allfälligen entsprechenden Regelungen in den besonderen Verwaltungsgesetzen normiert, Paragraph 9, Absatz 2, VStG nicht anwendbar. Ein Bevollmächtigter haftet verwaltungsstrafrechtlich somit nur dann, wenn ihm die Meldepflichten übertragen wurden. Die Meldepflichten sind jedoch
G) nur unter der Voraussetzung auf Dritte übertragbar, dass Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden. Hat ein Dienstgeber den in § 35 Abs. 3 ASVG vorgezeichneten Weg der Übertragung der Meldepflichten auf Bevollmächtigte nicht beschritten, so bleibt er selbst der Gebietskrankenkasse
den §§ 33 und 34 in Verbindung mit § 111 ASVG verantwortlich und zur Erstattung der erforderlichen Meldungen persönlich verpflichtet. Diese Verantwortlichkeit trifft im Wege des § 9 Abs. 1 VStG auch einen zur Vertretung einer Gesellschaft mbH berufenen Geschäftsführer (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 27.07.2001, Zl. 98/08/0268, und vom 03.10.2002, Zl. 2002/08/0227).Die Meldepflichten sind jedoch
Paragraph 35, Absatz 3, ASVG (anders als nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG) nur unter der Voraussetzung auf Dritte übertragbar, dass Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden. Hat ein Dienstgeber den in Paragraph 35, Absatz 3, ASVG vorgezeichneten Weg der Übertragung der Meldepflichten auf Bevollmächtigte nicht beschritten, so bleibt er selbst der Gebietskrankenkasse
den Paragraphen 33 und 34 in Verbindung mit Paragraph 111, ASVG verantwortlich und zur Erstattung der erforderlichen Meldungen persönlich verpflichtet. Diese Verantwortlichkeit trifft im Wege des Paragraph 9, Absatz eins, VStG auch einen zur Vertretung einer Gesellschaft mbH berufenen Geschäftsführer vergleiche , die Erkenntnisse des VwGH vom 27.07.2001, Zl. 98/08/0268, und vom 03.10.2002, Zl. 2002/08/0227). Eine Bestellung eines Bevollmächtigten nach § 35 Abs. 3 ASVG (samt Bekanntgabe an den zuständigen Versicherungsträger) wurde vom Bf aber weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet.Eine Bestellung eines Bevollmächtigten nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG (samt Bekanntgabe an den zuständigen Versicherungsträger) wurde vom Bf aber weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet. Der Bf war als handelsrechtlicher Geschäftsführer ein zur Vertretung der GmbH nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft und im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dass ein weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer bestellt war, kann an der Verantwortlichkeit des Bf im Sinn des § 9 Abs. 1 VStG allein ebenso wenig ändern wie eine interne Aufteilung der Zuständigkeits- bzw. Verantwortungsbereiche. Dass der Bf Kontrollmaßnahmen gesetzt hätte, wird ebenfalls nicht behauptet, ja sogar in Abrede gestellt (unter Hinweis auf die Verantwortlichkeit des G. Wi.). Das Vertrauen auf die Rechtsmäßigkeit der Handlungen eines anderen Geschäftsführers exkulpiert nicht (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 20.06.2011, Zl. 2011/09/0106 u.v.a.). Der Bf war als handelsrechtlicher Geschäftsführer ein zur Vertretung der GmbH nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft und im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dass ein weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer bestellt war, kann an der Verantwortlichkeit des Bf im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, VStG allein ebenso wenig ändern wie eine interne Aufteilung der Zuständigkeits- bzw. Verantwortungsbereiche. Dass der Bf Kontrollmaßnahmen gesetzt hätte, wird ebenfalls nicht behauptet, ja sogar in Abrede gestellt (unter Hinweis auf die Verantwortlichkeit des G. Wi.). Das Vertrauen auf die Rechtsmäßigkeit der Handlungen eines anderen Geschäftsführers exkulpiert nicht vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 20.06.2011, Zl. 2011/09/0106 u.v.a.). Übertretungen des § 33 ASVG sind Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Das verantwortliche Organ ist strafbar, wenn es nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. In einem solchen Fall einer zur Last gelegten Unterlassung besteht
G von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Es ist daher Sache des Dienstgebers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf, und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.Übertretungen des Paragraph 33, ASVG sind Ungehorsamsdelikte im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Das verantwortliche Organ ist strafbar, wenn es nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. In einem solchen Fall einer zur Last gelegten Unterlassung besteht
Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Es ist daher Sache des Dienstgebers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf, und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Für eine Befreiung von der Verantwortlichkeit des Dienstgebers für eine unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung ist die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend, welches verhindert, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers ohne dessen Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden. Die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber nur dann, wenn er darlegt und nachgewiesen hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Anmeldung von pflichtversicherten Dienstnehmern gewährleisten, insbesondere, welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 09.10.2013, Zl. 2013/08/0183). Die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer „Oberaufsicht“ reichen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.09.2001, Zl. 99/09/0258). Für eine Befreiung von der Verantwortlichkeit des Dienstgebers für eine unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung ist die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend, welches verhindert, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers ohne dessen Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden. Die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber nur dann, wenn er darlegt und nachgewiesen hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Anmeldung von pflichtversicherten Dienstnehmern gewährleisten, insbesondere, welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 09.10.2013, Zl. 2013/08/0183). Die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer „Oberaufsicht“ reichen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 19.09.2001, Zl. 99/09/0258). Herr Wi. hat in der mündlichen Verhandlung am 16.09.2014 angemerkt, dass die Kundenbetreuer vom Lohnbüro immer wieder geschult würden, es würden auch in regelmäßigen Abständen Arbeitsrechtsseminare organisiert. Im vorliegenden Fall ist es zur verspäteten Anmeldung der Frau C. deswegen gekommen, weil die Gebietsbetreuerin nach Vorarlberg gereist, dort den Dienstvertrag mit Frau C. abgeschlossen und diese die von ihr zu reinigenden Objekte gezeigt hat (wobei die Dienstnehmerin dann sogleich mit ihrer Arbeit begonnen hat). Erst nachdem Frau K. nach I. zurückgereist war, hat sie die Unterlagen nach Wien geschickt; erst dann wurde die Mindestangaben-Anmeldung durchgeführt. Es ist nun im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die Objektbetreuer angewiesen gewesen wären, die Unterlagen bezüglich eines neu aufzunehmenden Dienstnehmers selbst zu überprüfen bzw. nach Wien zur Überprüfung zu schicken, dann den Dienstnehmer anzumelden (oder vom Büro in Wien anmelden zu lassen; etwa auch nur eine Mindestangaben-Anmeldung) und erst dann den Dienstnehmer mit der Arbeit beginnen zu lassen. Im Unternehmen des Bf wurde offensichtlich darauf vertraut, dass die Kundenbetreuer die Anmeldung zur Sozialversicherung sofort durchführen (bzw. durchführen lassen). Frau C. hätte erst mit der Arbeit beginnen dürfen, nachdem die Kundenbetreuerin diese zur Sozialversicherung angemeldet hat bzw. die Mitteilung vom Büro in Wien eingelangt ist, dass die Dienstnehmerin zur Sozialversicherung angemeldet worden ist. Im Unternehmen des Bf wurde offenbar in Kauf genommen, dass ein Dienstnehmer seine Tätigkeit beginnt, noch bevor dieser zur Sozialversicherung angemeldet worden ist. Der Bf vermochte somit mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Das Verwaltungsgericht Wien ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bf im vorliegenden Fall schuldhaft (in Form von fahrlässigem Verhalten) gegen die einschlägige Strafbestimmung des ASVG verstoßen hat.Herr Wi. hat in der mündlichen Verhandlung am 16.09.2014 angemerkt, dass die Kundenbetreuer vom Lohnbüro immer wieder geschult würden, es würden auch in regelmäßigen Abständen Arbeitsrechtsseminare organisiert. Im vorliegenden Fall ist es zur verspäteten Anmeldung der Frau C. deswegen gekommen, weil die Gebietsbetreuerin nach Vorarlberg gereist, dort den Dienstvertrag mit Frau C. abgeschlossen und diese die von ihr zu reinigenden Objekte gezeigt hat (wobei die Dienstnehmerin dann sogleich mit ihrer Arbeit begonnen hat). Erst nachdem Frau K. nach römisch eins. zurückgereist war, hat sie die Unterlagen nach Wien geschickt; erst dann wurde die Mindestangaben-Anmeldung durchgeführt. Es ist nun im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die Objektbetreuer angewiesen gewesen wären, die Unterlagen bezüglich eines neu aufzunehmenden Dienstnehmers selbst zu überprüfen bzw. nach Wien zur Überprüfung zu schicken, dann den Dienstnehmer anzumelden (oder vom Büro in Wien anmelden zu lassen; etwa auch nur eine Mindestangaben-Anmeldung) und erst dann den Dienstnehmer mit der Arbeit beginnen zu lassen. Im Unternehmen des Bf wurde offensichtlich darauf vertraut, dass die Kundenbetreuer die Anmeldung zur Sozialversicherung sofort durchführen (bzw. durchführen lassen). Frau C. hätte erst mit der Arbeit beginnen dürfen, nachdem die Kundenbetreuerin diese zur Sozialversicherung angemeldet hat bzw. die Mitteilung vom Büro in Wien eingelangt ist, dass die Dienstnehmerin zur Sozialversicherung angemeldet worden ist. Im Unternehmen des Bf wurde offenbar in Kauf genommen, dass ein Dienstnehmer seine Tätigkeit beginnt, noch bevor dieser zur Sozialversicherung angemeldet worden ist. Der Bf vermochte somit mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Das Verwaltungsgericht Wien ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bf im vorliegenden Fall schuldhaft (in Form von fahrlässigem Verhalten) gegen die einschlägige Strafbestimmung des ASVG verstoßen hat. Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gegenständliche Strafdrohung dient dem Interesse an der fristgerechten Erstattung der nach dem ASVG vorzunehmenden Meldungen und damit auch der rechtzeitigen sozialen Absicherung der betreffenden Arbeitskräfte sowie der ordnungsgemäßen Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Die gegenständliche Tat schädigte bzw. gefährdete das öffentliche Interesse an der fristgerechten Anmeldung von Arbeitnehmern beim zuständigen Träger der Krankenversicherung und an der damit verbundenen rechtzeitigen sozialen Absicherung der betreffenden Arbeitskraft nicht in einem erheblichen Maße. Wenngleich der objektive Unrechtsgehalt aufgrund der Tatumstände nicht als gravierend anzusehen ist, so ist der Unrechtsgehalt der vorliegenden Übertretung doch nicht atypisch gering oder unbedeutend. Das Verschulden des Bf konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Bf hat im Verfahren vorgebracht u.a. die Anmeldung von Dienstnehmern (für das Bundesland Vorarlberg) habe der Kundenbetreuer der Niederlassung I. zu machen gehabt, er sei mit dieser Aufgabe in keinster Weise betraut gewesen und habe auch keine Möglichkeit gehabt, direkt Einfluss zu nehmen. Dass der Bf allenfalls tatsächlich selbst keine Kenntnis von der Tätigkeit der Frau C. hatte, entschuldigt ihn im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG jedoch nicht, weil er als strafrechtlich verantwortliches Organ grundsätzlich für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Sorge zu tragen hat; kann er dies nicht selbst, so hat er für entsprechende Kontrollen durch andere Personen zu sorgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 17.11.2004, Zl. 2003/09/0109) entlastet die bloße Erteilung von Weisungen, die Rechtsvorschriften (des AuslBG und des ASVG) einzuhalten, den Arbeitgeber (bzw. den zur Vertretung nach außen Berufenen einer juristischen Person) von dieser Verantwortung nur dann, wenn er darlegt und glaubhaft gemacht hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat. Der Bf hat im Verfahren aber keine Umstände aufgezeigt, die die Annahme zumindest fahrlässigen Verhaltens durch die belangte Behörde als rechtswidrig erschienen ließen. Das Verschulden des Bf konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Bf hat im Verfahren vorgebracht u.a. die Anmeldung von Dienstnehmern (für das Bundesland Vorarlberg) habe der Kundenbetreuer der Niederlassung römisch eins. zu machen gehabt, er sei mit dieser Aufgabe in keinster Weise betraut gewesen und habe auch keine Möglichkeit gehabt, direkt Einfluss zu nehmen. Dass der Bf allenfalls tatsächlich selbst keine Kenntnis von der Tätigkeit der Frau C. hatte, entschuldigt ihn im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG jedoch nicht, weil er als strafrechtlich verantwortliches Organ grundsätzlich für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Sorge zu tragen hat; kann er dies nicht selbst, so hat er für entsprechende Kontrollen durch andere Personen zu sorgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 17.11.2004, Zl. 2003/09/0109) entlastet die bloße Erteilung von Weisungen, die Rechtsvorschriften (des AuslBG und des ASVG) einzuhalten, den Arbeitgeber (bzw. den zur Vertretung nach außen Berufenen einer juristischen Person) von dieser Verantwortung nur dann, wenn er darlegt und glaubhaft gemacht hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat. Der Bf hat im Verfahren aber keine Umstände aufgezeigt, die die Annahme zumindest fahrlässigen Verhaltens durch die belangte Behörde als rechtswidrig erschienen ließen. Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 iVm § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG idF
BGBl. I Nr. 33/2013 (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 21 Abs. 1 VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten des Bf blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.Ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG in der Fassung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 21, Absatz eins, VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten des Bf blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Im vorliegenden Fall hat der Bf zur Tatzeit schon eine einschlägige Verwaltungsvormerkung (wegen Übertretung des ASVG) aufgewiesen. Es ist somit von einem Wiederholungsfall im Sinne des § 111 Abs. 2 erster Satz ASVG auszugehen (zweiter Strafsatz von 2.180,-- Euro bis zu 5.000,-- Euro). Im vorliegenden Fall hat der Bf zur Tatzeit schon eine einschlägige Verwaltungsvormerkung (wegen Übertretung des ASVG) aufgewiesen. Es ist somit von einem Wiederholungsfall im Sinne des Paragraph 111, Absatz 2, erster Satz ASVG auszugehen (zweiter Strafsatz von 2.180,-- Euro bis zu 5.000,-- Euro). Im vorliegenden Fall erstattete das Finanzamt B. mit Schreiben vom 18.02.2013 Anzeige an den Magistrat der Stadt Wien; mit Schreiben vom 09.03.2013 wurde der Bf aufgefordert, sich zum gegenständlichen Tatvorwurf zu rechtfertigen. Als Anfangszeitpunkt des Verfahrens ist der Tag der Zustellung der Aufforderung der Rechtfertigung anzunehmen. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 07.02.2014 endete das erstinstanzliche Verfahren. Vom Verwaltungsgericht Wien wurden zwei mündliche Verhandlungstermine durchgeführt. Das gesamte Verfahren seit der ersten Verfolgungshandlung dauerte über zwei Jahre. Dieser Umstand ist in Anwendung des § 19 VStG iVm § 34 Abs. 2 StGB als strafmildernd zu werten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0167). Im vorliegenden Fall erstattete das Finanzamt B. mit Schreiben vom 18.02.2013 Anzeige an den Magistrat der Stadt Wien; mit Schreiben vom 09.03.2013 wurde der Bf aufgefordert, sich zum gegenständlichen Tatvorwurf zu rechtfertigen. Als Anfangszeitpunkt des Verfahrens ist der Tag der Zustellung der Aufforderung der Rechtfertigung anzunehmen. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 07.02.2014 endete das erstinstanzliche Verfahren. Vom Verwaltungsgericht Wien wurden zwei mündliche Verhandlungstermine durchgeführt. Das gesamte Verfahren seit der ersten Verfolgungshandlung dauerte über zwei Jahre. Dieser Umstand ist in Anwendung des Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, StGB als strafmildernd zu werten vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0167). Im vorliegenden Fall wurde – wie angeführt – als erwiesen angenommen, dass Frau C. ihre Tätigkeit bei der GmbH am 21.06.2012 aufgenommen hat und die Anmeldung zur Sozialversicherung noch am selben Tag (Mindestangaben-Anmeldung) erfolgt ist (freilich aber erst nach Aufnahme der Beschäftigung, also verspätet). Es wurde die Meldung noch am selben Tag veranlasst. Da der oben angeführte Milderungsgrund im Zusammenhang mit den aufgezeigten näheren Umständen der Begehung der Tat nach seiner Bedeutung als überwiegend iSd § 20 VStG angesehen werden konnte, sind die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG gegeben. Im vorliegenden Fall wurde – wie angeführt – als erwiesen angenommen, dass Frau C. ihre Tätigkeit bei der GmbH am 21.06.2012 aufgenommen hat und die Anmeldung zur Sozialversicherung noch am selben Tag (Mindestangaben-Anmeldung) erfolgt ist (freilich aber erst nach Aufnahme der Beschäftigung, also verspätet). Es wurde die Meldung noch am selben Tag veranlasst. Da der oben angeführte Milderungsgrund im Zusammenhang mit den aufgezeigten näheren Umständen der Begehung der Tat nach seiner Bedeutung als überwiegend iSd Paragraph 20, VStG angesehen werden konnte, sind die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe nach Paragraph 20, VStG gegeben. Der Bf machte im gesamten Verfahren – trotz diesbezüglicher Aufforderung - keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen. In der Verhandlung vom 16.09.2014 wies der Vertreter darauf hin, dass der Bf mittlerweile aus dem Unternehmen ausgeschieden sei (Informationen, welche berufliche Tätigkeit er nunmehr ausübe, wurden nicht gemacht). Das Verwaltungsgericht Wien nahm daher aufgrund des Alters des Bf durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnissen an. Sorgepflichten konnten mangels Angaben in dieser Richtung nicht berücksichtigt werden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe konnte – unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des § 20 VStG – die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe unterschritten und eine Geldstrafe von 1.090,-- Euro verhängt werden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien sollte die nunmehr verhängte Strafe ausreichend sein, um den Bf künftig von Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe konnte – unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des Paragraph 20, VStG – die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe unterschritten und eine Geldstrafe von 1.090,-- Euro verhängt werden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien sollte die nunmehr verhängte Strafe ausreichend sein, um den Bf künftig von Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 64 Abs. 2 VStG und auf § 52 Abs. 8 VwGVG. Der Haftungsausspruch stützt sich auf § 9 Abs. 7 VStG. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG und auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Der Haftungsausspruch stützt sich auf Paragraph 9, Absatz 7, VStG. Da sich das Verwaltungsgericht Wien auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Da sich das Verwaltungsgericht Wien auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu verneinen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.041.036.24254.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.