Obsah (17)
§ 11§ 28§ 53b§ 25a§ 46§ 8§ 17§ 41§ 41a§ 20§ 21§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 292§ 293RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.04.2015 GeschäftszahlVGW-151/023/966/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fis
§ 11Abs. 2 Z 2 NAG idg
F abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau G. K., geb.: ...1981, STA: Türkei, vertreten durch Herrn M. K., Wien, T.-straße, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge & Grunderwerb, vom 15.10.2014, Zahl MA35-9/3017255-01, mit welchem der Antrag vom 3.4.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)"
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG idgF abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolgen „mangels eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft im Bundesland Wien“ sowie „Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 2 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG idgF“ ersatzlos entfallen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolgen „mangels eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft im Bundesland Wien“ sowie „Rechtsgrundlage: Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG idgF“ ersatzlos entfallen. II.
§ 53bAVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 Vw
GVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- Februar 2015 zur Zahl VGW-KO-023/91/2015 mit EUR 104,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
- Februar 2015 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 104,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto bei der UniCredit Bank Austria AG, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40, einzuzahlen.römisch zwei.
Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- Februar 2015 zur Zahl VGW-KO-023/91/2015 mit EUR 104,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
- Februar 2015 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 104,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto bei der UniCredit Bank Austria AG, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40, einzuzahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Oktober 2014 wurde zur Zahl MA 35-9/3017255-01 das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, es sei der Beschwerdeführerin, welche mit einem in Österreich aufhältigen türkischen Staatsangehörigen verheiratet sei, bislang nicht gelungen, einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen. Weiters sei der Zusammenführende seit
- August 2014 bei Herrn E. unselbständig erwerbstätig und lukriere aus dieser Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.201,
- Aus einer seit
- September 2014 ausgeübten Beschäftigung bei der I. GmbH lukriere er weitere EUR 214,-- netto monatlich. Auch falle eine Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus, da der Grad ihrer Integration gering sei, zumal sie sich nicht in Österreich aufhalte. Auch könne sie sich nicht auf ein bestehendes Familienleben berufen, da sie nicht gemeinsam mit ihrem Gatten lebe. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, es sei der Beschwerdeführerin, welche mit einem in Österreich aufhältigen türkischen Staatsangehörigen verheiratet sei, bislang nicht gelungen, einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen. Weiters sei der Zusammenführende seit
- August 2014 bei Herrn E. unselbständig erwerbstätig und lukriere aus dieser Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.201,
- Aus einer seit
- September 2014 ausgeübten Beschäftigung bei der römisch eins. GmbH lukriere er weitere EUR 214,-- netto monatlich. Auch falle eine Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus, da der Grad ihrer Integration gering sei, zumal sie sich nicht in Österreich aufhalte. Auch könne sie sich nicht auf ein bestehendes Familienleben berufen, da sie nicht gemeinsam mit ihrem Gatten lebe. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Rechtsmittelwerberin nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges auszugsweise Nachstehendes aus: „Die belangte Behörde hat den Antrag der BF abgewiesen, womit im Rechtsmittelverfahren kein Neuerungsverbot besteht. Nunmehr verfügt der Ehegatte der BF über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, nämlich eine Wohnrechtsbestätigung für eine Wohnung mit 58m², bestehend aus zwei Zimmern, gelegen in Wien, T.-straße. Die Wohnrechtsvereinbarung wurde mit dem Eigentümer D. für den Zeitraum von 17.11.2014 bis 31.12.2017 geschlossen. Nachweise: - Wohnrechtsbestätigung vom 18.11.2014 - Meldezettel des K. M. - Grundbuchsauszug Eine Wohnrechtsvereinbarung weist gleichermaßen wie auch ein Mietvertrag einen Rechtsanspruch auf die Unterkunftnahme nach. Der Unterkunftsgeber ist als Eigentümer dazu befugt, das Wohnrecht einzuräumen. Der Geltungszeitraum der Wohnrechtsvereinbarung umfasst zeitlich den Umfang der beantragten Aufenthaltsdauer. Schließlich ist auch die Größe der Wohnung sowie die Raumaufteilung (2-Zimmerwohnung) für eine vierköpfige Familie als „ortsüblich“ zu bezeichnen. Durch das Benützungsentgelt iHv € 280,- kommt es aufgrund des Richtwertes zur „freien Station“ iHv € 274,06,- (für 2014) gem. § 293 ASVG zu keiner wesentlichen finanziellen Mehrbelastung, die die Erteilungsvoraussetzung des „gesicherten Unterhalts“ nunmehr als nicht mehr erfüllt erscheinen lassen würde.“Durch das Benützungsentgelt iHv € 280,- kommt es aufgrund des Richtwertes zur „freien Station“ iHv € 274,06,- (für 2014) gem. Paragraph 293, ASVG zu keiner wesentlichen finanziellen Mehrbelastung, die die Erteilungsvoraussetzung des „gesicherten Unterhalts“ nunmehr als nicht mehr erfüllt erscheinen lassen würde.“ Auf Grund dieses Vorbringens und zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
- Februar 2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben der Beschwerdeführerin und einem informierten Vertreter der belangten Behörde als Parteien Herr D. als Zeuge geladen waren. Die Beschwerdeführerin erschien durch ihre ausgewiesene rechtsfreundliche Vertreterin, persönlich nahm sie an der Verhandlung nicht teil. Herr M. K. wurde mit dessen Einverständnis zeugenschaftlich einvernommen. Der Landeshauptmann von Wien hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mit Eingabe vom
- Februar 2015 nach erfolgter Ladung ausdrücklich verzichtet. Mit Eingabe bereits vom
- Februar 2015 legte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin aktuelle Einkommensnachweise des Herrn M. K. vor und führte zusammengefasst sinngemäß aus, es werde eine entsprechende Reiseversicherung für die Familie des Zusammenführenden erfolgen und sei hinsichtlich der Mietwohnung des Zusammenführenden nunmehr ein Mietvertrag abgeschlossen worden, welcher die ehedem vorgelegte „Wohnrechtsbestätigung“ ersetzen solle. In der durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden eingangs Anträge auf Gesundheitsvorsorge vorgelegt, aus welchen hervorgeht, dass zugunsten der Beschwerdeführerin eine Gesundheitsvorsorge für den Zeitraum zwischen
- Februar 2015 und
- März 2015 abgeschlossen worden sei. Im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme führte Herr M. K. Nachstehendes aus: „Ich lebe seit dem Jahr 1978 in Österreich. In den Jahren 1991 bis 2006 lebte ich jedoch nicht durchgehend in Österreich, sondern hielt mich auch zeitweise in der Türkei auf. Seit dem Jahre 2006 bin ich wieder durchgehend hier. Meine Gattin und meine beiden Kinder, auf welche sich der Titelantrag bezieht, waren bislang noch nie in Österreich. Ich arbeite derzeit als Marktfahrer und Verkaufsleiter und verdiene monatlich netto EUR 1.500,-- bis 1.600,--. Ich habe 14 Monatsgehälter. Wenn ich nunmehr unter Vorhalt meines Sozialversicherungsauszuges dazu befragt werde, warum ich nunmehr seit September 2014 zwei Arbeitsstellen parallel habe, gebe ich an, dass ich ein höheres Einkommen zur Abdeckung der Kosten für meine Familie erzielen wollte. Ich arbeite als Marktfahrer und werde durch die I. GmbH beauftragt, bestimmte Waren mitzunehmen. Ich bin in dieser Firma geringfügig angemeldet. Ich beliefere diese Firm mit Gemüse. Ich bekomme mein Gehalt von beiden Firmen in bar persönlich überreicht. Ich arbeite als Marktfahrer und werde durch die römisch eins. GmbH beauftragt, bestimmte Waren mitzunehmen. Ich bin in dieser Firma geringfügig angemeldet. Ich beliefere diese Firm mit Gemüse. Ich bekomme mein Gehalt von beiden Firmen in bar persönlich überreicht. Wenn ich dazu befragt werde, ob Barzahlung des Gehaltes üblich sei, so gebe ich an, dass dies bei Marktfahrerfirmen so üblich ist. Ich bezahle für meine Wohnung derzeit EUR 280,-- inkl. Betriebskosten. Ansonsten fallen Energiekosten von monatlich EUR 100,-- an. Wenn ich dazu befragt werde, ob ich hinsichtlich der Mietzinszahlungen über Bestätigungen verfüge, so gebe ich an, dass ich derartige Quittungen habe und diese ebenfalls innerhalb einer Frist von zwei Wochen dem Gericht vorlegen werde. Ich habe bereits derartige Quittungen bekommen. Der Vermieter wollte Barzahlung vereinbart haben. Die Wohnung verfügt über zwei große Zimmer, einen Vorraum, Bad und WC. Derzeit wohne ich alleine in der Wohnung. Außer meiner Familie, die ich nachholen möchte, soll dort niemand mehr leben. Für die Wohnung habe ich keine Kaution bezahlt, zumal ich den Vermieter persönlich kenne. Ich habe keine Schulden. Ich muss allerdings für ein Kind monatlich EUR 75,-- an Alimenten bezahlen. Es handelt sich hierbei um Zahlungen eines Unterhaltsrückstandes. Ich habe meine jetzige Gattin im Jahre 2000 in der Türkei kennengelernt. Seit dem Jahr 2001 führen wir eine Beziehung miteinander. Im Jahre 2011 haben wir in der Türkei geheiratet, das genaue Eheschließungsdatum fällt mir jedoch nicht ein. Die späte Eheschließung erfolgte deshalb, weil mein in Österreich anhängiges Scheidungsverfahren viele Jahre in Anspruch nahm. Wenn ich dazu befragt werde, ob und inwieweit ich Kontakt zu meiner Gattin hatte bzw. habe, so gebe ich an, dass ich sie öfter im Urlaub, oder wenn ich Zeit hatte, besuchte. Ich war etwa seit 2011 drei- bis fünfmal in der Türkei, um meine Familie zu besuchen. Ich hatte auch regelmäßig Kontakt mit meinen Kindern. Meine Gattin verfügt über eine Volksschulausbildung. Sie hat keinen erlernten Beruf. Sie hat in der Türkei nie gearbeitet, sie ist Mutter und Hausfrau. Wenn meine Gattin nach Österreich kommen sollte, dann nehme ich an, dass sie arbeiten wollen würde. Meine Gattin verfügt mit meiner Ausnahme über keine familiären Bindungen in Österreich. Ich selbst habe in Österreich einen leiblichen Bruder und drei Kinder aus meiner ersten Ehe. Weiters leben viele Verwandte aus meinem Heimatort hier. Unter Vorhalt der Zeugenaussage des Herrn D., gebe ich an, dass diese EUR 4.000,-- keine Kaution waren, sondern dass dies für die Wohnungseinrichtung bezahlt wurde.“ Herr D. gab machte zeugenschaftlich einvernommen nachstehende Angaben: „Die Wohnung ist ungefähr 57 m² groß. Sie verfügt über zwei Zimmer, eine Küche, Bad, WC und Vorraum. Auch die Fenster sind erst ein Jahr alt. Ich habe die Wohnung als Eigentümer saniert. Meines Wissens wohnt nur Herr K. derzeit in der Wohnung. Die Miete beträgt EUR 280,-- inkl. Betriebskosten. Die Betriebskosten betragen derzeit EUR 160,--. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass die so verbleibende Nettomiete von EUR 120,-- als nicht marktüblich erscheint, so gebe ich an, dass es mir reicht, dass durch den so lukrierten Mietzins die Betriebskosten dieser Wohnung so wie in meiner neuen Wohnung abgelegt werden. Wenn ich nunmehr befragt werde, warum das so ist, so gebe ich an, dass ich damit zufrieden bin. Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, ob der vorgelegte Mietvertrag beim Finanzamt vergebührt wurde, so gebe ich an, dass dies nicht der Fall war. Ich kenne mich mit den allfälligen Vergebührungen nicht aus. Ich bekomme die Miete monatlich in bar bezahlt und ich unterschreibe diesbezüglich immer eine Quittung. Wenn ich dazu befragt werde, warum ausdrücklich Barzahlung vereinbart wurde, gebe ich an, dass dies so auch durch meinen Vater in seiner alten Wohnung so gemacht wurde und es sich um die einfachste Zahlungsart handelt. Wenn ich dazu befragt werde, wie hoch die Kaution für die Wohnung war, so gebe ich an, dass dies EUR 4.000,-- waren. Ich habe dieses Geld bei der Schlüsselübergabe erhalten. Ich habe dafür eine Quittung ausgestellt, welche bei mir zu Hause liegt. Ich werde diese Quittung innerhalb von zwei Wochen dem Gericht vorlegen.“ Abschließend führte die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin aus, dass auch unter Berücksichtigung der monatlichen Alimentationszahlungen von EUR 75,-- das Einkommen des Herrn K. nach wie vor ausreiche. Die Ausgaben für Strom und Gas seien bei der Kostenberechnung nicht anzustellen, sondern lediglich die Kaltmiete. Der Zeuge K. wies darauf hin, dass die EUR 4.000,-- lediglich eine Ablöse für das Inventar in der Wohnung darstellten. Es sei sein sehnlichster Wunsch, seine Familie bei sich zu haben. Mit Eingabe vom
- Februar 2015 führte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin Nachstehendes aus: „Wie bereits im Zuge der Verhandlung ausgeführt, sind somit die Unterhaltsmittel als gesichert iSd § 293 ASVG anzusehen. Auf die bisherigen Berechnungen im Rahmen der Verhandlung sowie des vorbereitenden Schriftsatzes vom 19.2.2015 wird diesbezüglich verwiesen. Allfällige frühere Lücken in der Beschäftigung sind im Übrigen irrelevant, da für die Beurteilung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel jener Zeitpunkt in den Blick zu nehmen ist, in dem der Familiennachzug vollzogen wird (vgl. VwGH 25.03.2010, 2010/21/0088, VwGH 22.07.2011, 2008/22/0802).„Wie bereits im Zuge der Verhandlung ausgeführt, sind somit die Unterhaltsmittel als gesichert iSd Paragraph 293, ASVG anzusehen. Auf die bisherigen Berechnungen im Rahmen der Verhandlung sowie des vorbereitenden Schriftsatzes vom 19.2.2015 wird diesbezüglich verwiesen. Allfällige frühere Lücken in der Beschäftigung sind im Übrigen irrelevant, da für die Beurteilung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel jener Zeitpunkt in den Blick zu nehmen ist, in dem der Familiennachzug vollzogen wird vergleiche VwGH 25.03.2010, 2010/21/0088, VwGH 22.07.2011, 2008/22/0802). Bezüglich der Belastungen durch die Miete ist festzuhalten, dass sich gem. § 11 Abs. 5 NAG auf Mietbelastungen einschließlich Betriebskosten bezieht (vgl. VwGH 26.01.2012, Zl. 2010/21/0346); Der Begriff der Betriebskosten ist in § 21 MRG abschließend definiert, Kosten etwa für Strom und Gas oder Heizung der individuellen Wohneinheit können nach der ständigen Judikatur nicht in die regelmäßigen Belastungen eines „Mietzinses“ gem. § 11 Abs. 5 NAG mit eingerechnet werden, da sie in der Definition der Elemente des Mietzinses gem. § 15 MRG schlicht nicht vorkommen und damit auch keiner Pauschalierung zugänglich sind (s. 5Ob285/98t vom 22.12.1998). Im Übrigen ist ein analoger Begriff der Wohnkosten etwa in den Ausführungsbestimmungen des § 4 Abs 2 Z 1 Auslandsverwendungsverordung (BGBl. ll. Nr. 107/2005 idgF) zu § 21c Gehaltsgesetz zu verweisen, nach welcher die Wohnkosten die „reinen Mietkosten (Kaltmiete) für eine unmöblierte oder lediglich teilmöblierte Wohnung zuzüglich allfälliger allgemeiner verbrauchsunabhängiger Betriebskosten und öffentlicher Abgaben“ umfassen.Bezüglich der Belastungen durch die Miete ist festzuhalten, dass sich gem. Paragraph 11, Absatz 5, NAG auf Mietbelastungen einschließlich Betriebskosten bezieht vergleiche VwGH 26.01.2012, Zl. 2010/21/0346); Der Begriff der Betriebskosten ist in Paragraph 21, MRG abschließend definiert, Kosten etwa für Strom und Gas oder Heizung der individuellen Wohneinheit können nach der ständigen Judikatur nicht in die regelmäßigen Belastungen eines „Mietzinses“ gem. Paragraph 11, Absatz 5, NAG mit eingerechnet werden, da sie in der Definition der Elemente des Mietzinses gem. Paragraph 15, MRG schlicht nicht vorkommen und damit auch keiner Pauschalierung zugänglich sind (s. 5Ob285/98t vom 22.12.1998). Im Übrigen ist ein analoger Begriff der Wohnkosten etwa in den Ausführungsbestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Auslandsverwendungsverordung Bundesgesetzblatt ll. Nr. 107 aus 2005, idgF) zu Paragraph 21 c, Gehaltsgesetz zu verweisen, nach welcher die Wohnkosten die „reinen Mietkosten (Kaltmiete) für eine unmöblierte oder lediglich teilmöblierte Wohnung zuzüglich allfälliger allgemeiner verbrauchsunabhängiger Betriebskosten und öffentlicher Abgaben“ umfassen. Des Weiteren hat der Vermieter aufgrund des Hinweises der Verabsäumung der Vergebührung des Mietvertrags nunmehr die erforderlichen Schritte gesetzt und am 24.02.2015 den Vertrag vergebührt. Dazu lege ich vor: - Einzahlungsbeleg der Gebühren für den Mietvertrag Ergänzend zum Vorbringen in der Verhandlung bezüglich der Nachweisbarkeit der Geldflüsse möchte ich bekannt geben, dass Herr K. M. zwar über ein Konto verfügt, dieses jedoch zur Erledigung der alltäglichen Geschäfte aufgrund kultureller Gepflogenheiten und des branchenüblichen Erhalts des Lohns in Barzahlung praktisch nicht benutzt wird. Sollte das erkennende Gericht dennoch zu einem geringfügigen Fehlbetrag hinsichtlich des gesicherten Lebensunterhalts iSd § 293 ASVG ausgehen, so ist auf die Nachsichtsfähigkeit hinzuweisen.“Sollte das erkennende Gericht dennoch zu einem geringfügigen Fehlbetrag hinsichtlich des gesicherten Lebensunterhalts iSd Paragraph 293, ASVG ausgehen, so ist auf die Nachsichtsfähigkeit hinzuweisen.“ Dieser Stellungnahme war ein Konvolut handschriftlich verfasster Quittungen betreffend die Zahlung von EUR 4.000,-- für diverse Inventargegenstände sowie Mietzinszahlungen, eine Teilzahlungsvereinbarung des OLG Wien betreffend monatliche Unterhaltsleistungen des Zeugen K. in der Höhe von EUR 75,-- monatlich zu 25 Monatsraten, weiters Einkommensbestätigungen und Betriebskostenabrechnungen beigelegt. Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die am ...1981 geborene Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und brachte am
- April 2014 im Wege der Österreichischen Botschaft in Ankara einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
§ 46Abs.
1 NAG ein. Sie ist in der Türkei unbescholten, auch in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin sowie die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Einschreiterin sind nicht aktenkundig.Die am ...1981 geborene Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und brachte am 2. April 2014 im Wege der Österreichischen Botschaft in Ankara einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, NAG ein. Sie ist in der Türkei unbescholten, auch in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin sowie die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Einschreiterin sind nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin ehelichte am ... 2011 den am ...1959 geborenen M. K.. Aus dieser Verbindung gingen der am ...2003 geborene B. K. sowie die am ... 2007 geborene Me. K. hervor. Herr M. K. ist wie die Einschreiterin türkischer Staatsangehöriger und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Er verfügt seit zumindest
- November 1999 über nahezu durchgehende Meldungen im Bundesgebiet als Hauptwohnsitz, derzeit ist er an der Anschrift Wien, T.-straße, hauptgemeldet. Er ist seit
- August 2014 bei Herrn E. als Arbeiter unselbständig erwerbstätig und lukriert aus dieser Erwerbstätigkeit ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von EUR 1.600,--. Weiters ist er seit
- September 2014 bei der I. GmbH als geringfügig beschäftigter Arbeiter erwerbstätig und lukriert hieraus ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von EUR 330,--. Somit verfügt er unter Berücksichtigung des
- und
- Monatsgehaltes über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von aufgerundet EUR 1.665,--. Gegen Herrn M. K. besteht per
- Februar 2015 eine Forderung der Republik Österreich in der Höhe von EUR 1.879,03, welche mit Monatsraten in der Höhe von zumindest EUR 75,-- zu bedienen ist. Weitere Verbindlichkeiten des Herrn M. K. konnten nicht festgestellt werden.Herr M. K. ist wie die Einschreiterin türkischer Staatsangehöriger und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Er verfügt seit zumindest
- November 1999 über nahezu durchgehende Meldungen im Bundesgebiet als Hauptwohnsitz, derzeit ist er an der Anschrift Wien, T.-straße, hauptgemeldet. Er ist seit
- August 2014 bei Herrn E. als Arbeiter unselbständig erwerbstätig und lukriert aus dieser Erwerbstätigkeit ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von EUR 1.600,--. Weiters ist er seit
- September 2014 bei der römisch eins. GmbH als geringfügig beschäftigter Arbeiter erwerbstätig und lukriert hieraus ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von EUR 330,--. Somit verfügt er unter Berücksichtigung des
- und
- Monatsgehaltes über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von aufgerundet EUR 1.665,--. Gegen Herrn M. K. besteht per
- Februar 2015 eine Forderung der Republik Österreich in der Höhe von EUR 1.879,03, welche mit Monatsraten in der Höhe von zumindest EUR 75,-- zu bedienen ist. Weitere Verbindlichkeiten des Herrn M. K. konnten nicht festgestellt werden. Herr M. K. ist weiters seit
- November 2014 Mieter einer Wohnung in Wien, T.-straße. Für diese Wohnung entstehen regelmäßig anfallende Mietkosten in der Höhe von zumindest EUR 280,--. Weiters fallen monatliche Kosten für Energie in der Höhe von EUR 100,-- an. Die Wohnung verfügt über eine Nutzfläche von ungefähr 60 m2 und besteht aus 2 Zimmern, Bad, Küche, WC und Vorraum. Diese Wohnung soll als gemeinsamer Wohnsitz der Familie K. dienen, weitere Personen leben dort nicht. Die Beschwerdeführerin hielt sich bislang noch nie in Österreich auf und verfügte demgemäß auch zu keinem Zeitpunkt über Meldeanschriften im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin ist somit in Österreich auch bislang keiner Beschäftigung nachgegangen. Sie verfügt über einen Volksschulabschluss, eine weitere Berufsausbildung wie etwa eine Lehre kann sie nicht aufweisen. Auch verfügt sie in der Türkei über keinerlei Berufserfahrung, den Angaben ihres Gatten zufolge ist sie Hausfrau und Mutter. Die Beschwerdeführerin ist aktuell in Österreich nicht sozialversichert. Ob und inwieweit die Beschwerdeführerin über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, konnte mangels ihrer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden. Ein urkundlicher Nachweis von Deutschkenntnissen erfolgte nicht Mit Ausnahme ihres Gatten und eines Schwagers hat die Beschwerdeführerin in Österreich keine Angehörigen. Ihre gesamte Familie, so insbesondere ihre Kinder, lebt in der Türkei. Die Beschwerdeführerin lernte ihren Ehegatten im Jahre 2000 in der Türkei kennen und ist mit ihm seit dem Jahre 2001 liiert. Der gemeinsame Sohn B. wurde am ...2003 geboren, die gemeinsame Tochter Me. am ...
- Die Eheleute heirateten am ...
- Die Ehe der Beschwerdeführerin mit Herrn M. K. ist aufrecht. Die Beschwerdeführerin und Herr M. K. hatten seit dem Jahre 2011, dem Jahr ihrer Eheschließung, im Rahmen von höchstens fünf Besuchen des Zusammenführenden in der Türkei persönlichen Kontakt. Ein tatsächliches Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten und den gemeinsamen Kindern findet somit nicht statt. Es ist jedoch beabsichtigt, ein Familienleben in Österreich zu begründen. Eine allfällige soziale Vernetzung der Beschwerdeführerin in Österreich konnte mangels je entfalteten Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht festgestellt werden. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass für die Wohnung in Wien , T.-straße Mietkosten in der Höhe von zumindest EUR 280,-- monatlich entstehen, gründet sich auf die Ausführungen der beiden einvernommenen Zeugen. Hierzu fiel eingangs auf, dass im Mietvertrag selbst hinsichtlich der Monatsmiete Barzahlung vereinbart war, was im Geschäftsverkehr völlig unüblich ist, zumal der Zeuge K. wie dieser selbst darlegte über ein Girokonto verfügt und es für diesen jedenfalls einfacher wäre, das Geld zu überweisen, was im Übrigen auch für den Vermieter gilt. Diesbezüglich angesprochen gab der am ...1981 geborene Herr D. lediglich an, er bestehe auf Barzahlung, weil dies auch sein Vater bei seiner alten Wohnung so gemacht habe und dies die einfachste Zahlungsart darstelle. Dass dies jedoch keinesfalls den Tatsachen entspricht – Barzahlung bedingt etwa zumindest monatliche persönliche Kontakte der Vertragsparteien und sohin damit zusammenhängend die Absolvierung entsprechender Wege, was im Rahmen etwa der Überweisung durch Telebanking oder der Einrichtung eines Dauerauftrages wegfallen würde – liegt auf der Hand . Vielmehr liegt es nahe, dass durch die so gewählte Zahlungsart die tatsächliche Höhe des Mietzinses verschleiert werden soll, existieren doch keinerlei Überweisungsbelege und können entsprechende „Quittungen“ durch die Vertragsparteien in gewünschter Höhe problemlos hergestellt werden. Massive Zweifel an der Höhe des angegebenen Mietzinses ergaben sich auch aus dem Umstand, dass der Zeuge D. selbst ausführte, er habe die gegenständliche Wohnung kürzlich als Eigentümer saniert, ja sogar erst kürzlich die Fenster erneuert. Es steht fest, dass diese Wohnung über eine Nutzfläche von knapp 60m2 verfügt und sich die Lage durch eine durchaus gute Infrastruktur – die Wohnung befindet sich etwa in unmittelbarer Nähe zum Verkehrsknotenpunkt Matzleinsdorfer Platz und ist durch eine Reihe von Autobus- und Straßenbahnlinien mit dem Stadtzentrum verbunden – auszeichnet. Abzüglich der für diese Wohnung anfallenden Betriebskosten in der Höhe von knapp EUR 180,-- monatlich (dies geht aus den vorgelegten Betriebskostenabrechnungen hervor) ergibt dies eine Nettomiete von ungefähr EUR 1,75,-- pro Quadratmeter, was weit unter dem Marktwert für solche Wohnungen – es handelt sich der Beschreibung der Wohnung nach um eine solche der Kategorie A – sogar bei befristeten Mietverträgen liegt. Darauf angesprochen legte der Zeuge D. lediglich dar, es gehe ihm bei der Vermietung seiner kürzlich renovierten Eigentumswohnung darum, die Betriebskosten dieser und seiner neuen Wohnung zu decken, womit er zufrieden sei. Diese Angaben erschienen jedoch als völlig unglaubwürdig, zumal der Zeuge unmittelbar vor dieser Darlegung noch angab, sogar die Fenster in dieser Wohnung erneuert zu haben, was mit einem entsprechenden Kostenaufwand verbunden war. Es erscheint als völlig lebensfremd, dass jemand eine Eigentumswohnung auf eigene Kosten saniert, dort damit zusammenhängend entsprechende finanzielle Investitionen tätigt und diese sodann zu einem weit unter dem Marktwert liegenden Mietzins, welcher nach den Angaben des Vermieters nicht einmal die durchgeführten Investitionen amortisiert, sondern lediglich die Betriebskosten der neuen Wohnung decken soll, weitervermietet, zumal auch ein besonderes Freundschaftsverhältnis zwischen den einvernommenen Zeugen weder behauptet wurde noch der Eindruck entstand, dass ein solches tatsächlich besteht. Die Qualität der Aussagen der einvernommenen Zeugen im Hinblick auf die gegenständliche Wohnung zeigte sich auch im Zuge deren Befragung zur Zahlung einer Kaution. Führte nämlich der Zeuge K. hierzu befragt dezidiert aus, keine Kaution bezahlt zu haben, legte der Zeuge D. im Einklang mit dem nunmehr vorgelegten Mietvertrag dar, dass eine solche in der Höhe von EUR 4.000,-- bezahlt worden sei. Näher dazu befragt blieb er bei seinen Ausführungen und legte weiters dar, er habe dafür eine Quittung ausgestellt, welche sich bei ihm (!) zu Haus befinde. In einer Replik darauf legte der Zeuge K. nunmehr dar, es sei zu einer Zahlung in dieser Höhe gekommen, allerdings habe es sich hierbei um eine Ablöse für Inventar gehandelt. Dementsprechend wurde mit Schriftsatz vom
- Februar 2014 auch eine – wiederum handschriftlich verfertige - Bestätigung tituliert mit „Ablöse Möbel“ vorgelegt, in welcher ausdrücklich die Zahlung eines Betrages in der Höhe von EUR 4.000,-- für diverse Einrichtungsgegenstände bestätigt wird. Zum Beweiswert dieser „Bestätigung“ sowie der damit zusammenhängenden Darlegungen des Zeugen K. ist ausdrücklich festzuhalten, dass im Mietvertrag die Zahlung einer Kaution – nicht einer Ablöse für Möbel – vereinbart war und keinerlei Grund dafür ersichtlich ist, warum im Falle einer solchen Ablöse diese nicht im Mietvertrag als solche vereinbart wurde oder der Zeuge D. dies zumindest – er bestätigte die Zahlung dieses Betrages von sich aus – in der mündlichen Verhandlung im Zuge seiner Befragung konkretisiert hat. Die nunmehrige Behauptung einer Investablöse durch den Zeugen K. erfolgte vielmehr aus dem Grund, seine anfänglich diesbezüglich unwahren Angaben zu relativieren, was ihm jedoch nicht geglückt ist. Zusätzlich ist festzuhalten, dass beide einvernommenen Zeugen im Zuge ihrer Einvernahme einen äußerst unsicheren und unglaubwürdigen Eindruck hinterließen, was durch die dargestellten Widersprüche in deren Darlegungen und die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Darstelllungen des Zeugen D. etwa im Hinblick auf die Höhe des tatsächlich vereinbarten Mietzinses eindrucksvoll untermauert wird. Auch wird dieser Eindruck durch den letztendlich nicht erfolgten Nachweis der Höhe der realiter getätigten Zahlungen untermauert, da die vorlegten handschriftlich auf kariertem Papier verfertigten „Bestätigungen“ unter den gegebenen Umständen keinesfalls zur Bescheinigung dessen ausreichen können. Da somit auf Grund der eben dargestellten Erwägungen massive Zweifel an der tatsächlichen Höhe des vereinbarten Mietzinses für die verfahrensgegenständliche Wohnung bestehen, auf Grund der vorliegenden Beweislage jedoch kein konkreter Wert zu ermitteln war, war die Mietbelastung des Zeugen K. mit zumindest EUR 280,-- zu veranschlagen. Die grundsätzlich mögliche Schätzung der anfallenden Miete etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens konnte jedoch auf Grund der ohnehin nicht ausreichenden Mittel des Zeugen zur Finanzierung des Nachzuges seiner Familie in diesem Verfahren unterbleiben. Die Feststellung, dass der Zeuge K. monatliche Zahlungen von zumindest EUR 75,-- für Verbindlichkeiten gegenüber der Republik Österreich zu leisten hat gründet sich auf den Umstand, dass seitens des Oberlandesgerichtes Wien die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Unterhaltsvereinbarung mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom
- März 2015 wegen der Vorlage veralteter Einkommensbestätigungen mit sofortiger Wirkung widerrufen wurde und somit eine entsprechende Neubemessung zu erwarten ist. Dieses Schreiben wurde dem Zeugen im Übrigen nachweislich zugestellt und konnte daher ein entsprechender Vorhalt durch das Verwaltungsgericht Wien unterbleiben. Ein Abwarten der Neufestsetzung der Unterhaltsvereinbarung unterblieb aus den bereits oben erwähnten Gründen. Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie auf die Ausführungen der einvernommen Zeugen im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:
§ 8Abs.
1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG.
§ 46Abs.
1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
§ 41
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
- b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
- c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.
§ 20Abs.
1 NAG sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
Paragraph 20, Absatz eins, NAG sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
§ 21Abs.
1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
§ 11Abs.
1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht; 1.
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
§ 11Abs.
2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 11Abs.
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 292Abs.
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.
Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.
§ 11Abs.
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 292Abs.
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 278,72.
Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 278,72.
§ 293Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1.307,89 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen 872,31 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 Pension nach Paragraph 259 872,31 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 320,84 €, falls beide Elternteile verstorben sind 481,75 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 570,14 €, falls beide Elternteile verstorben sind 872,31 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass diese einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nicht habe nachweisen können. Der Zusammenführende Herr M. K., welcher für die Beschwerdeführerin als deren Ehegatte unterhaltspflichtig ist, mietete am 15. November 2014 eine Wohnung in Wien, T.-straße an, welche über eine Nutzfläche von knapp 60m2, zwei Wohnräume sowie separierte Sanitärräume verfügt. Diese Wohnung soll insgesamt 4 Personen als Wohnsitz dienen. Damit entspricht die gegenständliche Wohnung jedoch zweifelsohne den Anforderungen des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG und war daher vom erfolgten Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Wohnung im Sinne dieser Bestimmung auszugehen. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass diese einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nicht habe nachweisen können. Der Zusammenführende Herr M. K., welcher für die Beschwerdeführerin als deren Ehegatte unterhaltspflichtig ist, mietete am 15. November 2014 eine Wohnung in Wien, T.-straße an, welche über eine Nutzfläche von knapp 60m2, zwei Wohnräume sowie separierte Sanitärräume verfügt. Diese Wohnung soll insgesamt 4 Personen als Wohnsitz dienen. Damit entspricht die gegenständliche Wohnung jedoch zweifelsohne den Anforderungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG und war daher vom erfolgten Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Wohnung im Sinne dieser Bestimmung auszugehen. Eine weitere gesetzliche Voraussetzung zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist, dass der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen darf. Zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG als auch der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm Abs. 5 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH, 30. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG als auch der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Absatz 5, leg. cit. erfüllt vergleiche VwGH, 30. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des § 11 Abs. 5 NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die §§ 291a ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH, 22. März 2011, Zl. 2007/18/0689).Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Absatz 4, ASVG sowie Paragraph 292, Absatz 2, ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in Paragraph 293, ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der Paragraphen 291 a, ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des Paragraph 293, ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die Paragraphen 291 a, ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH, 22. März 2011, Zl. 2007/18/0689). Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. VwGH, 31. Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH, 15. Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629).Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen vergleiche VwGH, 31. Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen vergleiche VwGH, 15. Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629). Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in § 11 Abs. 5 NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 auf § 292 Abs. 3 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. § 11 Abs. 5 2. Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem
§ 293
ASVG erforderlichen Betrag hinzuzählen sind.Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in Paragraph 11, Absatz 5, NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des Paragraph 11, Absatz 5, auf Paragraph 292, Absatz 3, ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. Paragraph 11, Absatz 5, 2. Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem
Paragraph 293, ASVG erforderlichen Betrag hinzuzählen sind. Durch die demonstrative Aufzählung verschiedener Passiva soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Diese Ausgaben sind daher vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass beispielsweise mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können. Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Abs. 5 führt. Diese in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Abs. 5 genannte Posten, vom im Abs. 5 genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach § 292 Abs. 3 ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im § 11 Abs. 5 NAG 2005 durch das FrG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind (vgl. VwGH,
- Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz (vgl. VwGH,
- Juni 2012, 2009/22/0350).Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Absatz 5, führt. Diese in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Absatz 5, genannte Posten, vom im Absatz 5, genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 durch das FrG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind vergleiche VwGH,
- Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz vergleiche VwGH,
- Juni 2012, 2009/22/0350). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ergibt sich bei der Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führen könnte, nachstehendes Bild: Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, ihr Aufenthaltsrecht auf die Ehe mit einem in Österreich rechtmäßig aufhältigen türkischen Staatsangehörigen zu stützen. Demnach wäre zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Ehepaares ein Betrag in der Höhe von insgesamt EUR 1.307,89 zu veranschlagen. Für die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder des Ehepaares sind je Kind weitere EUR 134,59 zu veranschlagen, was insgesamt einen Betrag in der Höhe von EUR 1.577,07 ergibt. Zusätzlich fallen für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von mindestens monatlich EUR 280,-- sowie laufende Energiekosten in der Höhe von monatlich EUR 100,-- an, für Verbindlichkeiten aus Unterhaltsvorschusszahlungen des Bundes sind weitere EUR 75,-- monatlich zu veranschlagen, was einen Mindestbedarf in der Höhe von insgesamt EUR 2.032,07 ergibt. Hiervon ist jedoch der Betrag nach § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen, was einen Restbetrag von insgesamt abgerundet EUR 1.753,-- ergibt. Somit wäre jedenfalls ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt zumindest abgerundet EUR 1.753,-- zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin und der beiden gemeinsamen Kinder nachzuweisen.Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, ihr Aufenthaltsrecht auf die Ehe mit einem in Österreich rechtmäßig aufhältigen türkischen Staatsangehörigen zu stützen. Demnach wäre zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Ehepaares ein Betrag in der Höhe von insgesamt EUR 1.307,89 zu veranschlagen. Für die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder des Ehepaares sind je Kind weitere EUR 134,59 zu veranschlagen, was insgesamt einen Betrag in der Höhe von EUR 1.577,07 ergibt. Zusätzlich fallen für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von mindestens monatlich EUR 280,-- sowie laufende Energiekosten in der Höhe von monatlich EUR 100,-- an, für Verbindlichkeiten aus Unterhaltsvorschusszahlungen des Bundes sind weitere EUR 75,-- monatlich zu veranschlagen, was einen Mindestbedarf in der Höhe von insgesamt EUR 2.032,07 ergibt. Hiervon ist jedoch der Betrag nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG abzuziehen, was einen Restbetrag von insgesamt abgerundet EUR 1.753,-- ergibt. Somit wäre jedenfalls ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt zumindest abgerundet EUR 1.753,-- zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin und der beiden gemeinsamen Kinder nachzuweisen. Wie oben ausgeführt, bezieht der Gatte der Beschwerdeführerin aus seiner Erwerbstätigkeit ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von insgesamt EUR 1.930,--, was unter Berücksichtigung des
- und
- Monatsgehaltes einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von aufgerundet EUR 1.665,-- entspricht. Da zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt abgerundet EUR 1.753,-- nachzuweisen wäre, erweist sich das Einkommen des Zusammenführenden jedenfalls als unzureichend. Soweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie ihrem Schriftsatz vom
- Februar 2015 darlegt, bei der Ermittlung der Belastungen nach § 11 Abs. 5 NAG sei lediglich die „Kaltmiete“ zu berücksichtigten und habe der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich ausgesprochen, dass sich die Belastungen durch Miete ausschließlich auf die (Netto)miete samt Betriebskosten erstrecke, ist einleitend auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
- Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346 aussprach, dass die Mietkosten jedenfalls auch die Betriebskosten mitumfassen würden. Ein Ausspruch dahingehend, dass im Rahmen des § 11 Abs. 5 NAG lediglich die Kaltmiete berücksichtigt werden dürfe, kann der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht entnommen werden. Weites ist festzuhalten, dass § 11 Abs. 5 NAG ausdrücklich normiert, dass das zu veranschlagende Einkommen durch regelmäßige Aufwendungen, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen geschmälert wird. Zur geänderten Fassung des § 11 Abs. 5 NAG führen die Materialien zum FrÄG (RV 330 BlgNR XXIV. GP 43) in diesem Zusammenhang Folgendes aus:Soweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie ihrem Schriftsatz vom
- Februar 2015 darlegt, bei der Ermittlung der Belastungen nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG sei lediglich die „Kaltmiete“ zu berücksichtigten und habe der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich ausgesprochen, dass sich die Belastungen durch Miete ausschließlich auf die (Netto)miete samt Betriebskosten erstrecke, ist einleitend auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
- Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346 aussprach, dass die Mietkosten jedenfalls auch die Betriebskosten mitumfassen würden. Ein Ausspruch dahingehend, dass im Rahmen des Paragraph 11, Absatz 5, NAG lediglich die Kaltmiete berücksichtigt werden dürfe, kann der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht entnommen werden. Weites ist festzuhalten, dass Paragraph 11, Absatz 5, NAG ausdrücklich normiert, dass das zu veranschlagende Einkommen durch regelmäßige Aufwendungen, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen geschmälert wird. Zur geänderten Fassung des Paragraph 11, Absatz 5, NAG führen die Materialien zum FrÄG Regierungsvorlage 330, BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 43, ) in diesem Zusammenhang Folgendes aus: „[…]. Durch die demonstrative Aufzählung von 'Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen' soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden, die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Diese Ausgaben sind daher wie bisher vom (Netto)Einkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass z.B. mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können. […]“ Somit geht aus dem Gesetzeswortlaut sowie auch den Bezug habenden Gesetzesmaterialien eindeutig hervor, dass im Zuge der individuellen Beurteilung des Aufenthaltswerbers dessen regelmäßige Belastungen unter Berücksichtigung der „freien Station“ nach § 292 Abs. 3 ASVG vom zur Verfügung stehenden Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei die diesbezügliche Aufzählung in § 11 Abs. 5 NAG als demonstrativ zu werten ist. Dies erhellt auch daraus, dass nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers jedenfalls eine individuelle Prüfung vorzunehmen ist und würde es daher dem so erklärten Gesetzeszweck widerstreiten, berücksichtigungswürdige regelmäßige Belastungen taxativ im Gesetz aufzuzählen und andere Arten von Belastungen, wie etwa Leasingraten für Kraftfahrzeuge (soweit man diese nicht unter Mietbelastungen subsummiert, was jedoch unter Heranziehung der Auslegung der Beschwerdeführerin nicht möglich wäre), oder wiederkehrende Leistungen etwa auf Grund von Fruchtgenussrechten oder Pachtzinse, schon von Gesetzes wegen auszuklammern. Dass Energiekosten für eine Wohnung regelmäßige Aufwendungen darstellen, steht außer Zweifel und sind diese auch auf Grund der lediglich demonstrativen Aufzählung von Belastungen in § 11 Abs. 5 NAG bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens zu berücksichtigen. Somit geht aus dem Gesetzeswortlaut sowie auch den Bezug habenden Gesetzesmaterialien eindeutig hervor, dass im Zuge der individuellen Beurteilung des Aufenthaltswerbers dessen regelmäßige Belastungen unter Berücksichtigung der „freien Station“ nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG vom zur Verfügung stehenden Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei die diesbezügliche Aufzählung in Paragraph 11, Absatz 5, NAG als demonstrativ zu werten ist. Dies erhellt auch daraus, dass nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers jedenfalls eine individuelle Prüfung vorzunehmen ist und würde es daher dem so erklärten Gesetzeszweck widerstreiten, berücksichtigungswürdige regelmäßige Belastungen taxativ im Gesetz aufzuzählen und andere Arten von Belastungen, wie etwa Leasingraten für Kraftfahrzeuge (soweit man diese nicht unter Mietbelastungen subsummiert, was jedoch unter Heranziehung der Auslegung der Beschwerdeführerin nicht möglich wäre), oder wiederkehrende Leistungen etwa auf Grund von Fruchtgenussrechten oder Pachtzinse, schon von Gesetzes wegen auszuklammern. Dass Energiekosten für eine Wohnung regelmäßige Aufwendungen darstellen, steht außer Zweifel und sind diese auch auf Grund der lediglich demonstrativen Aufzählung von Belastungen in Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens zu berücksichtigen. Soweit die Beschwerdeführerin weiters unter Hinweis etwa auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2011, Zl. 2008/22/0802 ausführt, dass allfällige „frühere Lücken in der Beschäftigung“ des Zusammenführenden irrelevant seien, da bei der Beurteilung auf den Zeitpunkt abzustellen sei, in welchem der Familiennachzug vollzogen wird, ist festzuhalten, dass dem grundsätzlich beizupflichten ist. Soweit die Beschwerdeführerin damit jedoch zum Ausdruck bringen möchte, dass bei der so anzustellenden Prognose der bisherige „Lebenslauf“ des Zusammenführenden nicht berücksichtigt werden darf und lediglich die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde zu berücksichtigen sind, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof aussprach, dass bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen ist. Dabei kommt grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich aber völlig unzweifelhaft in Fällen, in denen in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist (VwGH,
- Mai 2011, Zl. 2009/278). Somit ist übereinstimmend mit der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass eine Prognoseentscheidung für den Zeitpunkt der Familienzusammenführung anzustellen ist, allerdings dürfen in diese Prognoseentscheidung auch in der Vergangenheit liegende Umstände wie etwa das Bestehen und die Anzahl sowie die Einkommen aus bisherigen Beschäftigungsverhältnissen einfließen. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass Herr M. K. als Zusammenführender nach der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei Herrn E. im Zeitraum zwischen
- Jänner 2011 und
- August 2013 bis
- August 2014 arbeitslos war, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und für geringfügige Zeiträume Krankengeld bezog und erst seit
- August 2014 wieder bei Herrn E. erwerbstätig ist, was auffälligerweise zeitlich unmittelbar mit einem Vorhalt der belangten Behörde vom
- Juli 2014 betreffend unzureichender Mittel für die Erteilung des Aufenthaltstitels der Beschwerdeführerin zusammenfällt. Seine zweite Erwerbstätigkeit entfaltet er erst seit
- September 2014 und legte er selbst dar, er habe diese zusätzliche Erwerbstätigkeit zur „Abdeckung der Kosten für seine Familie“ angenommen. Dass dies zumindest auch passierte, um die Voraussetzungen zur Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel für seine Familie sicherzustellen, liegt schon deshalb auf der Hand, da er andernfalls seine weitere Erwerbstätigkeit erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Familiennachzuges hätte ergreifen können. Unter Heranziehung dessen liegt der Verdacht nahe, dass der Zusammenführende im Falle des tatsächlichen Familiennachzuges zumindest seine geringfügige Beschäftigung bei der I. GmbH wieder einstellen wird und sohin der Lebensunterhalt seiner Familie für den Zeitraum der Gültigkeit des begehrten Aufenthaltstitels von einem Jahr auch aus diesem Grunde als nicht gesichert erscheint. Soweit die Beschwerdeführerin weiters unter Hinweis etwa auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2011, Zl. 2008/22/0802 ausführt, dass allfällige „frühere Lücken in der Beschäftigung“ des Zusammenführenden irrelevant seien, da bei der Beurteilung auf den Zeitpunkt abzustellen sei, in welchem der Familiennachzug vollzogen wird, ist festzuhalten, dass dem grundsätzlich beizupflichten ist. Soweit die Beschwerdeführerin damit jedoch zum Ausdruck bringen möchte, dass bei der so anzustellenden Prognose der bisherige „Lebenslauf“ des Zusammenführenden nicht berücksichtigt werden darf und lediglich die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde zu berücksichtigen sind, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof aussprach, dass bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen ist. Dabei kommt grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich aber völlig unzweifelhaft in Fällen, in denen in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist (VwGH,
- Mai 2011, Zl. 2009/278). Somit ist übereinstimmend mit der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass eine Prognoseentscheidung für den Zeitpunkt der Familienzusammenführung anzustellen ist, allerdings dürfen in diese Prognoseentscheidung auch in der Vergangenheit liegende Umstände wie etwa das Bestehen und die Anzahl sowie die Einkommen aus bisherigen Beschäftigungsverhältnissen einfließen. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass Herr M. K. als Zusammenführender nach der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei Herrn E. im Zeitraum zwischen
- Jänner 2011 und
- August 2013 bis
- August 2014 arbeitslos war, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und für geringfügige Zeiträume Krankengeld bezog und erst seit
- August 2014 wieder bei Herrn E. erwerbstätig ist, was auffälligerweise zeitlich unmittelbar mit einem Vorhalt der belangten Behörde vom
- Juli 2014 betreffend unzureichender Mittel für die Erteilung des Aufenthaltstitels der Beschwerdeführerin zusammenfällt. Seine zweite Erwerbstätigkeit entfaltet er erst seit
- September 2014 und legte er selbst dar, er habe diese zusätzliche Erwerbstätigkeit zur „Abdeckung der Kosten für seine Familie“ angenommen. Dass dies zumindest auch passierte, um die Voraussetzungen zur Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel für seine Familie sicherzustellen, liegt schon deshalb auf der Hand, da er andernfalls seine weitere Erwerbstätigkeit erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Familiennachzuges hätte ergreifen können. Unter Heranziehung dessen liegt der Verdacht nahe, dass der Zusammenführende im Falle des tatsächlichen Familiennachzuges zumindest seine geringfügige Beschäftigung bei der römisch eins. GmbH wieder einstellen wird und sohin der Lebensunterhalt seiner Familie für den Zeitraum der Gültigkeit des begehrten Aufenthaltstitels von einem Jahr auch aus diesem Grunde als nicht gesichert erscheint. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass das Einkommen des Herrn M. K. auf Grund der aktuellen Verhältnisse sowie auch auf Grund einer nach der Judikatur der Verwaltungsgerichtshofes zu erstellenden Prognose im Zeitpunkt des tatsächlichen Familiennachzuges als nicht ausreichend erscheint, um den Aufenthalt seiner Gattin und der gemeinsamen Kinder im Bundesgebiet sicherzustellen. § 11 Abs. 3 NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses ua. nach § 11 Abs. 1 Z 5 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung nach u.a nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK geboten ist. Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses ua. nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung nach u.a nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK geboten ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG aus, Art. 8 MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH,
- September 2007, B 1150/07, VwGH,
- November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
- Juni 2009, Zahl 2008/22/0387).Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG aus, Artikel 8, MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH,
- September 2007, B 1150/07, VwGH,
- November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
- Juni 2009, Zahl 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH,
- Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH,
- Oktober 2011, Zahl 2009/21/0182). Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH,
- Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH,
- Oktober 2011, Zahl 2009/21/0182). Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehenden Erwägungen: Wesentlich erscheinen bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels die mangelnden Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich Auf die dadurch beeinträchtigten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens sowie der Hintanhaltung finanzieller Belastungen der Gebietskörperschaft wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Dem steht der Umstand gegenüber, dass die Beschwerdeführerin mit einem in Österreich aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen verheiratet ist. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass bereits der EGMR wiederholt ausgeführt hat, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hierbei dem Staat ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Art. 8 EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach Umständen des Einzelfalles der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben oder auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Hierzu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz bestimmten Umständen eine Verletzung des Art. 8 EMRK bewirkt (vgl. VfGH,
- September 2007, Zl. B 1150/07, VwGH,
- Februar 2009, Zl. 2008/18/0721). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass bereits der EGMR wiederholt ausgeführt hat, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hierbei dem Staat ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Artikel 8, EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach Umständen des Einzelfalles der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben oder auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Hierzu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz bestimmten Umständen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bewirkt vergleiche VfGH,
- September 2007, Zl. B 1150/07, VwGH,
- Februar 2009, Zl. 2008/18/0721). Es steht für das Verwaltungsgericht Wien zweifelsfrei fest, dass ein Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem in Österreich aufenthaltsberechtigen Gatten derzeit tatsächlich nicht entfaltet wird, was schon daraus erhellt, dass die Familie seit dem Jahre 2011, sohin innerhalb von vier Jahren, anlässlich von höchstens fünf Besuchen des Zusammenführenden in der Türkei persönlichen Kontakt mit diesem hatte und weiterführende Kontakte nicht behauptet wurden. Jedoch besteht grundsätzlich kein Zweifel daran, dass in Österreich ein gemeinsames Familienleben gemeinsam mit den beiden Kindern beabsichtigt ist. Allerdings steht im gegebenen Zusammenhang auch fest, dass die Beschwerdeführerin bislang noch nie in Österreich war, vielmehr in der Türkei lebt und ihre gesamte Familie wie insbesondere ihre Kinder in der Türkei beheimatet ist. Berücksichtigungswürdige Gründe, aus welchen die Beschwerdeführerin und ihr Gatte deren Familienleben nicht auch in der Türkei entfalten können, sind im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen, zumal der Zeuge K. trotz behaupteten Aufenthalts im Bundesgebiet seit dem Jahre 1978 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung eines Dolmetschers bedurfte und somit zumindest sprachlich als nicht sehr weitgehend integriert erschien. Weiters ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Österreich mangels jemals entfalteten Aufenthaltes keine beruflichen Bindungen im Bundesgebiet aufweist und eine auch nur ansatzweise soziale Vernetzung der Einschreiterin in Österreich nicht besteht. Auch entspricht es den Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei lebt, wo auch mit Ausnahme ihres Ehegatten ihre gesamte Familie beheimatet ist, sie somit starke familiäre Bindungen dort aufweist, zumal auch ihre Kinder bislang in der Türkei aufwuchsen und dort entsprechend sozialisiert sind. Unter Zugrundelegung dieser Tatsachen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei entsprechend verfestigt ist und mit Ausnahme der hier geführten Ehe, welche grundsätzlich auch in ihrem Heimatstaat entfaltet werden kann, keine Bindungen zu Österreich bestehen. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die klar fehlenden Mittel zur Finanzierung des Unterhaltes der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder in Österreich in Abwägung mit dem tatsächlich in Österreich nicht entfalteten Familienleben und den sonstigen integrationsbestimmenden Merkmalen zu einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels über die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Erteilung dieses Aufenthaltstitels führte. Die Vorschreibung der Kosten für den beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.966.2015