GVG zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde des A. römisch eins., geb. am ...1972, Staatsangehörigkeit Nigeria, gegen den Bescheid der MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 09.07.2013, Zl. MA35-9/2487366-03, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt – EG“ nach den Bestimmungen über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) gem. 45 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG abgewiesen wurde,
Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: I. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gem. § 20 Abs. 3 iVm § 45 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012, behoben und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner aufrechten unbefristeten Niederlassung gem. § 45 Abs. 1 NAG unter Anwendung des § 20 Abs. 3 NAG ein Dokument zur Bescheinigung dieses Aufenthaltsrechts auszustellen ist.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 20, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, behoben und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner aufrechten unbefristeten Niederlassung gem. Paragraph 45, Absatz eins, NAG unter Anwendung des Paragraph 20, Absatz 3, NAG ein Dokument zur Bescheinigung dieses Aufenthaltsrechts auszustellen ist. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, begehrte vor Ablauf der Gültigkeit seiner Aufenthaltskarte vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 die Ausstellung einer neuen Dokumentation seiner unbefristeten Niederlassung gem. § 45 Abs. 1 NAG. Mit diesem Begehr stellte der Beschwerdeführer in der Folge am 24.07.2012 einen Antrag
3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) auf Ausstellung eines Dokuments zum Nachweis seines Aufenthaltsrechts gem. § 45 Abs. 1 NAG. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, begehrte vor Ablauf der Gültigkeit seiner Aufenthaltskarte vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 die Ausstellung einer neuen Dokumentation seiner unbefristeten Niederlassung gem. Paragraph 45, Absatz eins, NAG. Mit diesem Begehr stellte der Beschwerdeführer in der Folge am 24.07.2012 einen Antrag
Paragraph 20, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) auf Ausstellung eines Dokuments zum Nachweis seines Aufenthaltsrechts gem. Paragraph 45, Absatz eins, NAG. Dem Inhalt des Verwaltungsaktes ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zuvor beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 am 09.05.2000 im Wege der ÖB Lagos vom Ausland aus
1 Fremdengesetz 1997 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher, konkret mit seiner damaligen Ehegattin, stellte, welcher am 20.06.2000 befristet auf ein Jahr erteilt und am 08.06.2001 antragsgemäß für ein weiteres Jahr verlängert wurde. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge am 05.07.2002 gem. § 49 Abs. 2 FrG eine unbefristete Niederlassungsbewilligung zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher erteilt. Dem Inhalt des Verwaltungsaktes ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zuvor beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 am 09.05.2000 im Wege der ÖB Lagos vom Ausland aus
Paragraph 49, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher, konkret mit seiner damaligen Ehegattin, stellte, welcher am 20.06.2000 befristet auf ein Jahr erteilt und am 08.06.2001 antragsgemäß für ein weiteres Jahr verlängert wurde. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge am 05.07.2002 gem. Paragraph 49, Absatz 2, FrG eine unbefristete Niederlassungsbewilligung zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher erteilt. Nach der Scheidung von seiner Ehegattin mit Urteil des Bezirksgerichts ... vom 20.01.2005 stellte der Beschwerdeführer am 29.11.2005 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsnachweis“ für den Zweck „begünstigter Drittstaatsangehöriger-Österreicher“, woraufhin dem Beschwerdeführer am 20.09.2007 – nach den zwischenzeitlich in Kraft getretenen Änderungen im Bereich des Fremdenrechts entsprechend den Bestimmungen des nun anzuwendenden Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ erteilt wurde. Zuvor wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen St. Pölten vom 19.08.2004, Zl. ..., wegen der Begehung einer strafbaren Handlung
GB zu seiner siebenmonatigen Freiheitstrafe, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24.07.2006, Zl. ...,
Vm. Abs. 2 Z 1 FPG ein
1 FPG für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der sich gegen diese Entscheidung richtenden Berufung gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Bescheid vom 31.08.2006, Zl. ..., Folge, behob den angefochtenen Bescheid
2 AVG und verwies die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurück. Die Bundespolizeidirektion Wien stellte dieses Verfahren in der Folge aufgrund des zwischenzeitlichen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers [Anm. des VGW: Diesem wurde am 03.06.2003 eine Spenderniere transplantiert und befand sich der Beschwerdeführer daran anschließend in einer engmaschigen medizinischen Therapie am AKH Wien] verbunden mit der in seinem Herkunftsstaat nicht möglichen medizinischen Folgeversorgung am 26.04.2007 ein.Zuvor wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen St. Pölten vom 19.08.2004, Zl. ..., wegen der Begehung einer strafbaren Handlung
Paragraphen 83, Absatz eins und 2, 84 Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zu seiner siebenmonatigen Freiheitstrafe, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24.07.2006, Zl. ...,
Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein
Paragraph 63, Absatz eins, FPG für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der sich gegen diese Entscheidung richtenden Berufung gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Bescheid vom 31.08.2006, Zl. ..., Folge, behob den angefochtenen Bescheid
Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verwies die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurück. Die Bundespolizeidirektion Wien stellte dieses Verfahren in der Folge aufgrund des zwischenzeitlichen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers [Anm. des VGW: Diesem wurde am 03.06.2003 eine Spenderniere transplantiert und befand sich der Beschwerdeführer daran anschließend in einer engmaschigen medizinischen Therapie am AKH Wien] verbunden mit der in seinem Herkunftsstaat nicht möglichen medizinischen Folgeversorgung am 26.04.2007 ein. I.
Vm. Abs. 2 Z 1 FrG aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung
G ein unbefristetes, durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen wurde. römisch eins.3. Im Rahmen des nachfolgenden verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens ergab sich im Zuge einer Anfrage im Fremdeninformationssystem des Bundes der Verdacht, dass gegen den Beschwerdeführer zur Identität “J. H., StA Liberia“ mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.12.1998, Zl. ...,
Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FrG aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung
Paragraph 39, Absatz eins, FrG ein unbefristetes, durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Zum besseren Verständnis des relevanten Sachverhalts sei diesbezüglich Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer gelangte am 25.01.1995 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und gab nach seinem Aufgriff durch die Sicherheitsexekutive befragt zu seiner Person die oa Identität an. Gegen ihn wurde in der Folge mit Bescheid der BH N.
G rechtskräftig eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt. Er stellte daraufhin am 30.01.1995 unter Angabe dieser falschen Identität einen Antrag
G 1991, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tag abgewiesen wurde. Die sich dagegen richtende Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 01.03.1995, Zl. ...,
4 AVG rechtskräftig abgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer (noch bis 20.04.1995) in Schubhaft. Sein Antrag vom 14.02.1995 auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubs wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14.05.1996, Zl. ...,
G rechtskräftig abgewiesen. In weiterer Folge hielt sich der Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet auf, wobei der mehrmalige Versuch der zuständigen Fremdenbehörde um Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zum Zwecke seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet scheiterte. Während dieser Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.04.1998, Zl. ..., wegen der Begehung strafbarer Handlungen
GB, § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Auf diese rechtskräftige Verurteilung stützte sich der oa. Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien.Der Beschwerdeführer gelangte am 25.01.1995 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und gab nach seinem Aufgriff durch die Sicherheitsexekutive befragt zu seiner Person die oa Identität an. Gegen ihn wurde in der Folge mit Bescheid der BH N.
Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, FrG rechtskräftig eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt. Er stellte daraufhin am 30.01.1995 unter Angabe dieser falschen Identität einen Antrag
Paragraph 3, AsylG 1991, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tag abgewiesen wurde. Die sich dagegen richtende Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 01.03.1995, Zl. ...,
Paragraph 66, Absatz 4, AVG rechtskräftig abgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer (noch bis 20.04.1995) in Schubhaft. Sein Antrag vom 14.02.1995 auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubs wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14.05.1996, Zl. ...,
Paragraph 36, Absatz 2, FrG rechtskräftig abgewiesen. In weiterer Folge hielt sich der Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet auf, wobei der mehrmalige Versuch der zuständigen Fremdenbehörde um Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zum Zwecke seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet scheiterte. Während dieser Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.04.1998, Zl. ..., wegen der Begehung strafbarer Handlungen
Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, 1.Fall, sowie Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Auf diese rechtskräftige Verurteilung stützte sich der oa. Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien. I.
Vm. § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder aufzunehmen und diese Verfahren in den Stand, in dem sie sich vor der Erteilung der diesbezüglichen Aufenthaltstitel befunden haben, zurückzuversetzen sowie diese nunmehr als Erstanträge zu wertende Anträge
1 Z 1 NAG abzuweisen. In weiterer Folge sei daher auch geplant, den gegenständlichen Antrag vom 24.07.2012 aus demselben Grund abzuweisen.Die belangte Behörde gab darin zunächst den bezughabenden Akteninhalt wieder und teilte dem Beschwerdeführer ihr Vorhaben mit, sämtliche von der Verwaltungsbehörde bisher rechtskräftig abgeschlossene Verfahren hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet aufgrund des Umstandes, dass er seine frühere Identität verschwiegen habe,
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder aufzunehmen und diese Verfahren in den Stand, in dem sie sich vor der Erteilung der diesbezüglichen Aufenthaltstitel befunden haben, zurückzuversetzen sowie diese nunmehr als Erstanträge zu wertende Anträge
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG abzuweisen. In weiterer Folge sei daher auch geplant, den gegenständlichen Antrag vom 24.07.2012 aus demselben Grund abzuweisen. I.
oder 67 FPG mit der Begründung abgewiesen, dass dieses einen absoluten Versagungsgrund nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz darstelle.römisch eins.8. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 09.07.2013, Zl. MA 35-9/2487366-03, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt EG“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) gem. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG aufgrund des gegen ihn aufrecht bestehenden Aufenthaltsverbotes
Paragraph 63, oder 67 FPG mit der Begründung abgewiesen, dass dieses einen absoluten Versagungsgrund nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz darstelle. I.
3 NAG unterlassen habe, was einen groben Verfahrensfehler darstelle.In dieser wurde zunächst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der problemlosen Verlängerung seiner bisherigen Aufenthaltstitel nicht daran gedacht habe, dass aufenthaltsrechtlich etwas nicht in Ordnung sei. Letztlich aus diesem Grunde habe er im Laufe der Zeit das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot gar nicht bewusst wahrgenommen und schließlich nicht mehr an dieses gedacht. Er wolle daher klarstellen, dass er durch diese Gedankenlosigkeit keinesfalls wissentlich die Behörden zu täuschen beabsichtigt habe. Schließlich wurde nach Darstellung seiner bisherigen familiären und privaten Lebensverhältnisse im Sinne des Artikel 8, MRK in Österreich sowie seines aktuellen Gesundheitszustandes unter Beilage diesbezüglicher Unterlagen in Kopie das eminent hohe Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich betont und diesbezüglich releviert, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Ermittlungen in diese Richtung und eine erforderliche Interessensabwägung
Paragraph 11, Absatz 3, NAG unterlassen habe, was einen groben Verfahrensfehler darstelle. Schließlich wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu beheben und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu erteilen. I.
2 FPG aufgehoben wurde.römisch eins.12. Diesbezüglich wurde schließlich mit Schreiben des BFA vom 16.04.2015 unter Anschluss des bezughabenden Bescheids vom 14.04.2015, Zl. ... und ..., mitgeteilt, dass das gegen den Beschwerdeführer im Jahre 1998 erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot
Paragraph 69, Absatz 2, FPG aufgehoben wurde. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogenrömisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen II.
G 1991, welcher letztlich mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 01.03.1995, Zl. ..., im Rechtsmittelverfahren rechtskräftig abgewiesen wurde. Bereits zuvor wurde gegen ihn mit Bescheid der BH N.
G rechtskräftig eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt. Ein Antrag vom 14.02.1995 auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubs wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14.05.1996, Zl. ...,
G ebenfalls rechtskräftig abgewiesen. In weiterer Folge hielt sich der Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet auf, wobei der mehrmalige Versuch der zuständigen Fremdenbehörde um Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zum Zwecke seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet scheiterte. Während dieser Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.04.1998, Zl. ..., wegen der Begehung strafbarer Handlungen
GB, § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Aufgrund dieser rechtskräftigen Verurteilung wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.12.1998, Zl. ...,
Vm. Abs. 2 Z 1 FrG
G ein unbefristetes, durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit Bescheid des BFA vom 14.04.2015, Zl. ... und ...,
2 FPG aufgehoben wurde.Der Beschwerdeführer wurde am ...1972 geboren und ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals am 25.01.1995 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und stellte unter Angabe einer falschen Identität, lautend auf „J. H., StA. Liberia“, am 30.01.1995 einen Antrag
Paragraph 3, AsylG 1991, welcher letztlich mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 01.03.1995, Zl. ..., im Rechtsmittelverfahren rechtskräftig abgewiesen wurde. Bereits zuvor wurde gegen ihn mit Bescheid der BH N.
Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, FrG rechtskräftig eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt. Ein Antrag vom 14.02.1995 auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubs wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14.05.1996, Zl. ...,
Paragraph 36, Absatz 2, FrG ebenfalls rechtskräftig abgewiesen. In weiterer Folge hielt sich der Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet auf, wobei der mehrmalige Versuch der zuständigen Fremdenbehörde um Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zum Zwecke seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet scheiterte. Während dieser Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.04.1998, Zl. ..., wegen der Begehung strafbarer Handlungen
Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, 1.Fall, sowie Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Aufgrund dieser rechtskräftigen Verurteilung wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.12.1998, Zl. ...,
Paragraph 6 und 36 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FrG
Paragraph 39, Absatz eins, FrG ein unbefristetes, durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit Bescheid des BFA vom 14.04.2015, Zl. ... und ...,
Paragraph 69, Absatz 2, FPG aufgehoben wurde. Nach Rückkehr in seinen Herkunftsstaat stellte der Beschwerdeführer am 09.05.2000 im Wege der ÖB Lagos vom Ausland aus beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35,
G 1997 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher, konkret mit seiner damaligen Ehegattin, welcher am 20.06.2000 befristet auf ein Jahr erteilt und am 08.06.2001 antragsgemäß für ein weiteres Jahr verlängert wurde. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge am 05.07.2002 gem. § 49 Abs. 2 FrG eine unbefristete Niederlassungsbewilligung zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher erteilt. Nach Rückkehr in seinen Herkunftsstaat stellte der Beschwerdeführer am 09.05.2000 im Wege der ÖB Lagos vom Ausland aus beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35,
Paragraph 49, Absatz eins, FrG 1997 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher, konkret mit seiner damaligen Ehegattin, welcher am 20.06.2000 befristet auf ein Jahr erteilt und am 08.06.2001 antragsgemäß für ein weiteres Jahr verlängert wurde. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge am 05.07.2002 gem. Paragraph 49, Absatz 2, FrG eine unbefristete Niederlassungsbewilligung zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher erteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen St. Pölten vom 19.08.2004, Zl. ..., wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung einer strafbaren Handlung
GB zu seiner siebenmonatigen Freiheitstrafe, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, kräftig verurteilt. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24.07.2006, Zl. ...,
Vm. Abs. 2 Z 1 FPG ein
1 FPG für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der sich gegen diese Entscheidung richtenden Berufung gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Bescheid vom 31.08.2006, ..., Folge, behob den angefochtenen Bescheid
2 AVG und verwies die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurück. Die Bundespolizeidirektion Wien stellte dieses Verfahren in der Folge aufgrund des zwischenzeitlichen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers verbunden mit der in seinem Herkunftsstaat nicht möglichen medizinischen Folgeversorgung am 26.04.2007 ein.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen St. Pölten vom 19.08.2004, Zl. ..., wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung einer strafbaren Handlung
Paragraphen 83, Absatz eins und 2, 84 Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zu seiner siebenmonatigen Freiheitstrafe, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, kräftig verurteilt. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24.07.2006, Zl. ...,
Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein
Paragraph 63, Absatz eins, FPG für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der sich gegen diese Entscheidung richtenden Berufung gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Bescheid vom 31.08.2006, ..., Folge, behob den angefochtenen Bescheid
Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verwies die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurück. Die Bundespolizeidirektion Wien stellte dieses Verfahren in der Folge aufgrund des zwischenzeitlichen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers verbunden mit der in seinem Herkunftsstaat nicht möglichen medizinischen Folgeversorgung am 26.04.2007 ein. Nach der Scheidung von seiner Ehegattin mit Urteil des Bezirksgerichts durch ... vom 20.01.2005 stellte der Beschwerdeführer am 29.11.2005 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsnachweis“ für den Zweck „begünstigter Drittstaatsangehöriger-Österreicher“, woraufhin dem Beschwerdeführer nach Einstellung des eben genannten Ausweisungsverfahrens am 20.09.2007 – entsprechend der Bestimmungen des anzuwendenden Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ erteilt wurde. Die ihm im Zuge dessen ausgestellte Aufenthaltskarte wies eine Gültigkeit bis 27.08.2012 auf. Der Beschwerdeführer stellte am 24.07.2012 vom Inland aus persönlich bei der Verwaltungsbehörde den gegenständlichen Antrag
3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) auf Ausstellung eines (neuen) Dokuments zum Nachweis seines seit 20.09.2007 bestehenden unbefristeten Aufenthaltsrechts gem. § 45 Abs. 1 NAG. Der Beschwerdeführer stellte am 24.07.2012 vom Inland aus persönlich bei der Verwaltungsbehörde den gegenständlichen Antrag
Paragraph 20, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) auf Ausstellung eines (neuen) Dokuments zum Nachweis seines seit 20.09.2007 bestehenden unbefristeten Aufenthaltsrechts gem. Paragraph 45, Absatz eins, NAG. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Jahr 2000 in Österreich und ist gut integriert. Er leidet an einem irreversiblen Nierenversagen und ist seit 2012 Dialyse-Patient am AKH Wien. Weiters wurde er aufgrund einer Erkrankung der Herzklappe operiert. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes bezieht der Beschwerdeführer seit 31.07.2013 befristet bis voraussichtlich 31.07.2015
Er hat sich seit dem Jahre 2010 zu keinem Zeitpunkt länger als 12 Monate außerhalb des EWR-Raums aufgehalten und ist lediglich im Jahre 2011 und 2012 für ein paar Tage nach Nigeria gereist.Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Jahr 2000 in Österreich und ist gut integriert. Er leidet an einem irreversiblen Nierenversagen und ist seit 2012 Dialyse-Patient am AKH Wien. Weiters wurde er aufgrund einer Erkrankung der Herzklappe operiert. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes bezieht der Beschwerdeführer seit 31.07.2013 befristet bis voraussichtlich 31.07.2015
Paragraph 256, ASVG Leistungen aus der Pensionsversicherung. Er hat sich seit dem Jahre 2010 zu keinem Zeitpunkt länger als 12 Monate außerhalb des EWR-Raums aufgehalten und ist lediglich im Jahre 2011 und 2012 für ein paar Tage nach Nigeria gereist. Die rechtskräftig, durch die belangte Behörde in der Vergangenheit antragsgemäß abgeschlossenen Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Erteilung der vom Beschwerdeführer bislang beantragten Aufenthaltstitel wurden bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht – so wie von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer angekündigt –
Vm. § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen. Der Beschwerdeführer ist weiterhin im Grunde des § 45 Abs. 1 NAG unbefristet im Bundesgebiet niedergelassen.Die rechtskräftig, durch die belangte Behörde in der Vergangenheit antragsgemäß abgeschlossenen Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Erteilung der vom Beschwerdeführer bislang beantragten Aufenthaltstitel wurden bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht – so wie von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer angekündigt –
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder aufgenommen. Der Beschwerdeführer ist weiterhin im Grunde des Paragraph 45, Absatz eins, NAG unbefristet im Bundesgebiet niedergelassen. Nach dem 20.09.2007 wurden in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar. Auch sonst entstanden keine Gründe im Sinne des § 11 Abs. 1 NAG, weshalb dem Beschwerdeführer
3 NAG ein Dokument zum Nachweis seiner aufrechten dauerhaften Niederlassung im Bundesgebiet nicht erteilt werden dürfte. Nach dem 20.09.2007 wurden in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar. Auch sonst entstanden keine Gründe im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, NAG, weshalb dem Beschwerdeführer
Paragraph 20, Absatz 3, NAG ein Dokument zum Nachweis seiner aufrechten dauerhaften Niederlassung im Bundesgebiet nicht erteilt werden dürfte. II.
1 NAG des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem bezughabenden Verwaltungsakten sowie aus aktuellen Anfragen des Verwaltungsgerichts Wien in den öffentlichen Registern. Sämtliche rechtskräftig in der Vergangenheit abgeschlossenen Verfahren zur Erteilung der vom Beschwerdeführer beantragten Aufenthaltstitel wurden bis dato
Vm. § 69 Abs. 3 AVG nicht von Amts wegen wiederaufgenommen und gehören die diesbezüglich rechtskräftig ergangenen Bescheide demzufolge weiterhin dem Rechtsbestand an.Die Feststellungen zu den in Bezug auf den Beschwerdeführer bislang von der belangten Behörde abgeschlossen Verwaltungsverfahren sowie zum weiterhin aufrechten unbefristeten Aufenthaltsrechts
Paragraph 45, Absatz eins, NAG des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem bezughabenden Verwaltungsakten sowie aus aktuellen Anfragen des Verwaltungsgerichts Wien in den öffentlichen Registern. Sämtliche rechtskräftig in der Vergangenheit abgeschlossenen Verfahren zur Erteilung der vom Beschwerdeführer beantragten Aufenthaltstitel wurden bis dato
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG nicht von Amts wegen wiederaufgenommen und gehören die diesbezüglich rechtskräftig ergangenen Bescheide demzufolge weiterhin dem Rechtsbestand an. Die Feststellungen zu den bestehenden familiären und persönlichen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu seinem aktuellen Gesundheitszustand ergeben sich insbesondere aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren in Zusammenschau mit den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen. Die weiteren Feststellungen gründen sich auf den insoweit unstrittigen und unbedenklichen Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren – insbesondere in der Beschwerde - nicht überzeugend bestritten, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten. II.3. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei.3. Rechtlich ergibt sich daraus: II.3.1.
F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.
1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.gegen Weisungen
a, Absatz 4, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGB BGBl. I Nr. 122/2013.
GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGB Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.
Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 13.07.2013, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung wurde fristgerecht am 25.07.2013 erhoben und war das Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesministerium für Inneres als damals zuständige Berufungsbehörde anhängig. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte in der Folge nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, beim Verwaltungsgericht Wien als zuständige neue (erstgerichtliche) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idgF am 24.01.2014 ein.Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 13.07.2013, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung wurde fristgerecht am 25.07.2013 erhoben und war das Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesministerium für Inneres als damals zuständige Berufungsbehörde anhängig. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte in der Folge nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, beim Verwaltungsgericht Wien als zuständige neue (erstgerichtliche) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG idgF am 24.01.2014 ein. Da zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform am 01.01.2014 Rechtssachen bei Verwaltungsbehörden noch anhängig waren bzw. bis zum 31.12.2013 erledigt wurden, oder – so wie im gegenständlichen Fall – in denen bis dahin durch die nach den alten Rechtsvorschriften zuständigen Berufungsbehörden keine Entscheidungen ergingen, mussten im Zuge der Reform auch eigene gesetzliche Regelungen geschaffen werden, wie mit diesen Verfahren nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform umzugehen ist. Diese entsprechenden besonderen Übergangsbestimmungen wurden im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013, getroffen. So regelt § 3 Abs. 1 leg. cit., dass gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, für den Fall, dass die Berufungsfrist
1 mit Ende des 31.Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
1 Z 1 B-VG. Mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung für Fälle, in denen die Berufungsfrist am 31.12.2013 abläuft und eine Berufung gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde fristgerecht vor dem 31.12.2013 erhoben wurde, gelten diese in sinngemäßer Anwendung als Beschwerden
Gbk-ÜG).Da zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform am 01.01.2014 Rechtssachen bei Verwaltungsbehörden noch anhängig waren bzw. bis zum 31.12.2013 erledigt wurden, oder – so wie im gegenständlichen Fall – in denen bis dahin durch die nach den alten Rechtsvorschriften zuständigen Berufungsbehörden keine Entscheidungen ergingen, mussten im Zuge der Reform auch eigene gesetzliche Regelungen geschaffen werden, wie mit diesen Verfahren nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform umzugehen ist. Diese entsprechenden besonderen Übergangsbestimmungen wurden im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, getroffen. So regelt Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit., dass gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, für den Fall, dass die Berufungsfrist
Paragraph 3, Absatz eins, mit Ende des 31.Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung für Fälle, in denen die Berufungsfrist am 31.12.2013 abläuft und eine Berufung gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde fristgerecht vor dem 31.12.2013 erhoben wurde, gelten diese in sinngemäßer Anwendung als Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, K 4 zu Paragraph 3, VwGbk-ÜG). Verfahrensgegenständlich ist daher analog dazu das am 25.07.2013 erhobene Rechtsmittel der Berufung gegen den oa. angefochtenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzusehen.Verfahrensgegenständlich ist daher analog dazu das am 25.07.2013 erhobene Rechtsmittel der Berufung gegen den oa. angefochtenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzusehen. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind
GVG auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind
Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
GVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden
Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen. römisch zwei.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind
Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen. Dieses Bundesgesetz gilt
Absatz 2 nicht für Fremde, die
F des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2014, sind alle mit Ablauf des
Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 26, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, sind alle mit Ablauf des
1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Der Fremde hat
Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde. II.3.2.2.1.
1 NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” erteilt werden, wenn sierömisch zwei.3.2.2.1.
Paragraph 45, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” erteilt werden, wenn sie
Absatz 2 die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 10), oder einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist
Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist
Absatz 2 die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10,), oder einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist
Absatz eins, anzurechnen. Gem. § 20 Abs. 3 NAG sind Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG” oder “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” (§ 48) in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.Gem. Paragraph 20, Absatz 3, NAG sind Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG” oder “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” (Paragraph 48,) in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von Paragraph 24, auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern. Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt
Absatz 4, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 3, erlischt
Absatz 4, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden. Abweichend von Abs. 4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG”, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst,
Absatz 4a wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.Abweichend von Absatz 4, erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG”, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst,
Absatz 4a wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Gem. § 10 Abs. 1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird.Gem. Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird. Aufenthaltstitel werden
Absatz 2 auch ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG” (§ 45) und „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (§ 48), nicht mehr in Österreich aufhältig oder niedergelassen ist.Aufenthaltstitel werden
Absatz 2 auch ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG” (Paragraph 45,) und „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (Paragraph 48,), nicht mehr in Österreich aufhältig oder niedergelassen ist. Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden
Absatz 3 gegenstandslos, wenn
4 ausgestellt wird.dem Fremden eine Bestätigung
Paragraph 64, Absatz 4, ausgestellt wird. Die Ungültigkeit, Gegenstandslosigkeit oder das Erlöschen von im Reisedokument Fremder ersichtlich gemachter Aufenthaltstitel ist
Absatz 4 in diesen Reisedokumenten kenntlich zu machen. Hiezu ist jede Behörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach einem Bundesgesetz vorliegt; Staatsbürgerschaftsbehörden sind hiezu verpflichtet. Ungültige, gegenstandslose oder erloschene Dokumente sind
Absatz 5 der Behörde abzuliefern. Jede Behörde, die eine Amtshandlung nach einem Bundesgesetz führt, ist ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; Staatsbürgerschaftsbehörden sind hiezu verpflichtet. Ebenso sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; diese sind der Behörde unverzüglich vorzulegen. Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG” (§ 45) oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger” (§ 48) die Voraussetzungen des § 64 FPG für die Erlassung einer Ausweisung oder die Voraussetzungen des § 63 FPG für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vor, können diese Maßnahmen aber im Hinblick auf § 61 FPG nicht verhängt werden, hat die Behörde gem. § 28 Abs. 1 NAG das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung).Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG” (Paragraph 45,) oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger” (Paragraph 48,) die Voraussetzungen des Paragraph 64, FPG für die Erlassung einer Ausweisung oder die Voraussetzungen des Paragraph 63, FPG für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vor, können diese Maßnahmen aber im Hinblick auf Paragraph 61, FPG nicht verhängt werden, hat die Behörde gem. Paragraph 28, Absatz eins, NAG das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung). Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, kann dieser
Absatz 2 entzogen werden, wenn gegen sie eine rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung (Aufenthaltsverbot) eines anderen EWR-Mitgliedstaates vorliegt, der mit einer akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder nationale Sicherheit begründet wird und das Aufenthaltsverbot
Absatz 3 unzulässig, wenn durch die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung Art. 2 und 3 EMRK, das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985, oder das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005, verletzt würde.Die Entziehung des Aufenthaltstitels nach Absatz 2, ist
Absatz 3 unzulässig, wenn durch die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung Artikel 2 und 3 EMRK, das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985,, oder das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005,, verletzt würde. Würde durch die Entziehung des Aufenthaltstitels nach Abs. 2 in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen werden, so ist diese Entziehung
Absatz 4 nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Würde durch die Entziehung des Aufenthaltstitels nach Absatz 2, in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen werden, so ist diese Entziehung
Absatz 4 nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Aufenthaltstitel sind
Absatz 5 zu entziehen, wenn die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles nicht mehr vorliegen. Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn ein Fall des § 27 Abs. 1 bis 3 vorliegt oder dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. § 10 Abs. 3 Z 1 gilt.Aufenthaltstitel sind
Absatz 5 zu entziehen, wenn die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles nicht mehr vorliegen. Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn ein Fall des Paragraph 27, Absatz eins bis 3 vorliegt oder dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (Paragraph 26,) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, gilt. Aufenthaltstitel
und 42 sind
Absatz 6 überdies zu entziehen, wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitteilt, dass die jeweiligen Voraussetzungen
BG nicht länger vorliegen.Aufenthaltstitel
Paragraphen 41 und 42 sind
Absatz 6 überdies zu entziehen, wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitteilt, dass die jeweiligen Voraussetzungen
Paragraphen 12 bis 12 c AuslBG nicht länger vorliegen. § 20 Abs. 3 NAG entspricht Art. 8 der Richtlinie 2003/109/EG. Mit der Formulierung dieser Bestimmung wird klargestellt, dass zwar das den unbefristeten Aufenthaltstitel bestätigende Dokument befristet ist, aber nicht der Aufenthaltstitel selbst. Das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen muss daher bei der Ausstellung eines neuen Dokumentes bei unbefristeten Titeln nicht überprüft werden, da dies dem Zweck eines unbefristeten Titels entgegenstünde (vgl. RV 952 XXII. GP, BGBl. I 100/2005 zu § 20 Abs. 3 NAG).Paragraph 20, Absatz 3, NAG entspricht Artikel 8, der Richtlinie 2003/109/EG. Mit der Formulierung dieser Bestimmung wird klargestellt, dass zwar das den unbefristeten Aufenthaltstitel bestätigende Dokument befristet ist, aber nicht der Aufenthaltstitel selbst. Das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen muss daher bei der Ausstellung eines neuen Dokumentes bei unbefristeten Titeln nicht überprüft werden, da dies dem Zweck eines unbefristeten Titels entgegenstünde vergleiche Regierungsvorlage 952 römisch 22 . GP, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, zu Paragraph 20, Absatz 3, NAG). Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Fremden ist - trotz des in diesem Zeitpunkt bestehenden und einen (zwingenden) Versagungsgrund darstellenden Aufenthaltsverbotes - auch wirksam. Denn die Rechtskraft des über den Fremden verhängten Aufenthaltsverbotes bewirkt nicht die Unwirksamkeit der (zu Unrecht) erteilten Niederlassungsbewilligung, sondern die in Rechtskraft erwachsene Niederlassungsbewilligung verdrängt als spätere Norm die Rechtswirksamkeit eines zuvor erteilten Aufenthaltsverbotes für die Zeit ihrer Geltungsdauer (VwGH 29.10.2014, 2010/21/0287 sowie in diesem Sinne auch VwGH 31.03.2008, Zl. 2008/21/0123). Das durch die rechtswirksame Erteilung des Aufenthaltstitels erlangte Niederlassungsrecht ist somit während des Verfahrens über den Verlängerungsantrag perpetuiert und verdrängt auch in diesem Zeitraum das gegen den Fremden ursprünglich erlassene Aufenthaltsverbot (VwGH 25.02.2000, Zl. 99/19/0226). II.3.2.2.2. Im konkreten Fall wurde dem Beschwerdeführer durch die Verwaltungsbehörde am 27.08.2007
1 NAG ein (unbefristeter) Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EG“ erteilt. Zumal dem Inhalt des vorliegenden bezughabenden Verwaltungsaktes zu entnehmen ist, dass die belangte Behörde weder dieses rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren
Absatz 1 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen hat, noch dem Beschwerdeführer diesen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ mit einer vorangehenden Entscheidung entzogen hat, verfügte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weiterhin über eine unbefristete Niederlassung im Bundesgebiet.römisch zwei.3.2.2.2. Im konkreten Fall wurde dem Beschwerdeführer durch die Verwaltungsbehörde am 27.08.2007
Paragraph 45, Absatz eins, NAG ein (unbefristeter) Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EG“ erteilt. Zumal dem Inhalt des vorliegenden bezughabenden Verwaltungsaktes zu entnehmen ist, dass die belangte Behörde weder dieses rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren
Paragraph 69, Absatz 1 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen hat, noch dem Beschwerdeführer diesen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ mit einer vorangehenden Entscheidung entzogen hat, verfügte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weiterhin über eine unbefristete Niederlassung im Bundesgebiet. Dies auch unter Berücksichtigung des gegen den Beschwerdeführer im Jahre 1998 unter seiner falschen Identität „J. H.“
Vm. Abs. 2 Z 1 und 39 Abs. 1 FPG erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes. Nach der oben wiedergegebenen Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes ändert dieses Aufenthaltsverbot daran nichts, weil es vor dem dem Beschwerdeführer - offenkundig wegen des Wechsels seiner Identität in Unkenntnis des bestehenden Aufenthaltsverbotes - erteilten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EG“ erlassen wurde. Denn die Rechtskraft des über einen Fremden schon Jahre vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels verhängten Aufenthaltsverbotes bewirkt nicht die Unwirksamkeit dieses in der Folge - zu Unrecht - erteilten Aufenthaltstitel, sondern die in Rechtskraft erwachsenen Titel verdrängten jeweils als spätere Norm die Rechtswirksamkeit dieses zuvor verhängten Aufenthaltsverbotes für die Zeit ihrer Geltungsdauer. Im Ergebnis bewirkt auch der Umstand, dass im Zuge des gegenständlichen Verfahrens die Existenz dieses gegen den Beschwerdeführer durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes nicht die Ungültigkeit des dem Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt am 27.08.2007 erteilten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EG“ gem. § 10 Abs. 1 NAG ex lege. Ausgehend von dieser Beurteilung irrte die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren daher in Verkennung der Rechtslage, wenn sie aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Verwaltungsaktes das gegen den Beschwerdeführer seit dem Jahre 1998 durchsetzbare Aufenthaltsverbot als Grund iSd. § 20 Abs. 3 NAG wertet, bei dessen Vorliegen die Ausstellung eines Dokument zum Nachweis dieses unbefristeten Aufenthaltsrechts gem. § 45 Abs. 1 NAG verweigert werden kann.Dies auch unter Berücksichtigung des gegen den Beschwerdeführer im Jahre 1998 unter seiner falschen Identität „J. H.“
Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins und 39 Absatz eins, FPG erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes. Nach der oben wiedergegebenen Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes ändert dieses Aufenthaltsverbot daran nichts, weil es vor dem dem Beschwerdeführer - offenkundig wegen des Wechsels seiner Identität in Unkenntnis des bestehenden Aufenthaltsverbotes - erteilten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EG“ erlassen wurde. Denn die Rechtskraft des über einen Fremden schon Jahre vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels verhängten Aufenthaltsverbotes bewirkt nicht die Unwirksamkeit dieses in der Folge - zu Unrecht - erteilten Aufenthaltstitel, sondern die in Rechtskraft erwachsenen Titel verdrängten jeweils als spätere Norm die Rechtswirksamkeit dieses zuvor verhängten Aufenthaltsverbotes für die Zeit ihrer Geltungsdauer. Im Ergebnis bewirkt auch der Umstand, dass im Zuge des gegenständlichen Verfahrens die Existenz dieses gegen den Beschwerdeführer durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes nicht die Ungültigkeit des dem Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt am 27.08.2007 erteilten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EG“ gem. Paragraph 10, Absatz eins, NAG ex lege. Ausgehend von dieser Beurteilung irrte die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren daher in Verkennung der Rechtslage, wenn sie aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Verwaltungsaktes das gegen den Beschwerdeführer seit dem Jahre 1998 durchsetzbare Aufenthaltsverbot als Grund iSd. Paragraph 20, Absatz 3, NAG wertet, bei dessen Vorliegen die Ausstellung eines Dokument zum Nachweis dieses unbefristeten Aufenthaltsrechts gem. Paragraph 45, Absatz eins, NAG verweigert werden kann. Im konkreten Fall hätte die belangte Behörde daher zunächst – so wie von ihr im Schreiben vom 17.06.2013 angekündigte - das Verfahren hinsichtlich der Erteilung dieses Aufenthaltstitels im Lichte der falschen Identität des Beschwerdeführers
Vm Abs. 1 Z 1 AVG von Amts wegen wieder aufzunehmen und in der Folge die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zu versagen gehabt.Im konkreten Fall hätte die belangte Behörde daher zunächst – so wie von ihr im Schreiben vom 17.06.2013 angekündigte - das Verfahren hinsichtlich der Erteilung dieses Aufenthaltstitels im Lichte der falschen Identität des Beschwerdeführers
Paragraph 69, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, AVG von Amts wegen wieder aufzunehmen und in der Folge die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zu versagen gehabt. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt hat sich die Sachlage insofern wesentlich verändert, als das BFA mit Bescheid vom 14.04.2015, Zl. ... - ..., das gegen den Beschwerdeführer zur seiner vorgegebenen Identität „J. H.“ mit Bescheid vom 21 11. 1998, Zl. ...,
Vm. Abs. 2 Z 1 und 39 Abs. 1 FrG erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot
2 FPG aufgehoben hat. Insofern kommt nunmehr im Beschwerdefall jedenfalls ein allenfalls von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren beabsichtigtes Vorgehen
3 AVG im Verwaltungsverfahren in Bezug auf seinen Antrag vom 29.11.2005 nicht (mehr) in Betracht.Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt hat sich die Sachlage insofern wesentlich verändert, als das BFA mit Bescheid vom 14.04.2015, Zl. ... - ..., das gegen den Beschwerdeführer zur seiner vorgegebenen Identität „J. H.“ mit Bescheid vom 21 11. 1998, Zl. ...,
Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins und 39 Absatz eins, FrG erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot
Paragraph 69, Absatz 2, FPG aufgehoben hat. Insofern kommt nunmehr im Beschwerdefall jedenfalls ein allenfalls von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren beabsichtigtes Vorgehen
Paragraph 69, Absatz 3, AVG im Verwaltungsverfahren in Bezug auf seinen Antrag vom 29.11.2005 nicht (mehr) in Betracht. Zumal im gegenständlichen Verfahren auch sonst in der Person des Beschwerdeführers keine Aspekte hervorgekommen sind, die unter Anwendung des § 10 NAG eine Ungültigkeit oder Gegenstandslosigkeit des am 27.08.2007 erteilten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EG“ bewirkt hätten, liegen im Beschwerdefall somit die Voraussetzungen im Sinne des § 20 Abs. 3 NAG für die Ausstellung eines (neuen) Dokuments zum Nachweis des weiterhin bestehenden unbefristeten Aufenthaltsrechts
1 NAG an den Beschwerdeführer vor. Zumal im gegenständlichen Verfahren auch sonst in der Person des Beschwerdeführers keine Aspekte hervorgekommen sind, die unter Anwendung des Paragraph 10, NAG eine Ungültigkeit oder Gegenstandslosigkeit des am 27.08.2007 erteilten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EG“ bewirkt hätten, liegen im Beschwerdefall somit die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, NAG für die Ausstellung eines (neuen) Dokuments zum Nachweis des weiterhin bestehenden unbefristeten Aufenthaltsrechts
Paragraph 45, Absatz eins, NAG an den Beschwerdeführer vor. Die belangte Behörde hat daher den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers vom 24.07.2012 im angefochtenen Bescheid zu Unrecht abgewiesen, und war dieser daher mit der vorliegenden Entscheidung antragsgemäß wegen Rechtswidrigkeit
Vm. 20 Abs. 3 NAG zu heben. Die belangte Behörde hat daher den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers vom 24.07.2012 im angefochtenen Bescheid zu Unrecht abgewiesen, und war dieser daher mit der vorliegenden Entscheidung antragsgemäß wegen Rechtswidrigkeit
Paragraph 45, Absatz eins, in Verbindung mit 20 Absatz 3, NAG zu heben. Die belangte Behörde hat daher dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens von – nach Erteilung des Aufenthaltstitels gem. § 45 Abs. 1 NAG an den Beschwerdeführer durchsetzbarer - Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 das beantragte Dokument zum Nachweis seines Aufenthaltsrechts
1 NAG auszustellen. Die belangte Behörde hat daher dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens von – nach Erteilung des Aufenthaltstitels gem. Paragraph 45, Absatz eins, NAG an den Beschwerdeführer durchsetzbarer - Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 das beantragte Dokument zum Nachweis seines Aufenthaltsrechts
Paragraph 45, Absatz eins, NAG auszustellen. In diesem Zusammenhang sei schließlich darauf hingewiesen, dass das Begehr eines Fremden auf Ausstellung einer neuen Aufenthaltskarte zur Dokument eines unbefristeten Aufenthaltsrechts rechtlich nicht mit jenen Fällen gleichgesetzt werden kann, in denen Fremde (erstmals) die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet beantragen. Im Ergebnis sind solche Anträge – wie im vorliegenden Fall – daher auch nicht als Anträge gem. § 45 Abs. 1 NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt –EU“ zu werten, sondern als Anträge gem. § 20 Abs. 3 NAG. Dies ergibt sich schon alleine vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Falle des bloßen Antrags auf Ausstellung einer neuen Aufenthaltstitelkarte zur Dokumentation einer bestehenden unbefristeten Niederlassung gem. § 45 Abs. 1 NAG im Bundesgebiet nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels zu prüfen sind, sondern lediglich die Frage, ob dieses unbefristete Aufenthaltsrecht im Licht der §§ 10 und 20 NAG weiterhin besteht und es Gründe iSd § 20 Abs. 3 NAG gibt, die der Ausstellung einer neuen Dokumentation dieses Rechts entgegenstehen. In diesem Zusammenhang sei schließlich darauf hingewiesen, dass das Begehr eines Fremden auf Ausstellung einer neuen Aufenthaltskarte zur Dokument eines unbefristeten Aufenthaltsrechts rechtlich nicht mit jenen Fällen gleichgesetzt werden kann, in denen Fremde (erstmals) die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet beantragen. Im Ergebnis sind solche Anträge – wie im vorliegenden Fall – daher auch nicht als Anträge gem. Paragraph 45, Absatz eins, NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt –EU“ zu werten, sondern als Anträge gem. Paragraph 20, Absatz 3, NAG. Dies ergibt sich schon alleine vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Falle des bloßen Antrags auf Ausstellung einer neuen Aufenthaltstitelkarte zur Dokumentation einer bestehenden unbefristeten Niederlassung gem. Paragraph 45, Absatz eins, NAG im Bundesgebiet nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels zu prüfen sind, sondern lediglich die Frage, ob dieses unbefristete Aufenthaltsrecht im Licht der Paragraphen 10 und 20 NAG weiterhin besteht und es Gründe iSd Paragraph 20, Absatz 3, NAG gibt, die der Ausstellung einer neuen Dokumentation dieses Rechts entgegenstehen. Im Beschwerdefall war daher der gegenständliche Antrag entgegen der Rechtsmeinung der belangten Behörde als Antrag gem. § 20 Abs. 3 NAG zu werten. Im Beschwerdefall war daher der gegenständliche Antrag entgegen der Rechtsmeinung der belangten Behörde als Antrag gem. Paragraph 20, Absatz 3, NAG zu werten. II.3.3. Das Verwaltungsgericht hat
GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wennrömisch zwei.3.3. Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 24, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn
24 Abs. 3 leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung
24 Absatz 3, leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Art 47 GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt.Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Artikel 47, GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Artikel 6, Absatz eins, EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Art. 47 Abs. 2 GRC im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend.Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Artikel 47, Absatz 2, GRC im Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Artikel 6, EMRK für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, GRC entsprechend. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera d, Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456). In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebote der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Rs. Helmers, Appl. 11.826/85). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt – erstmalig und zulässigerweise – neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456). Das zum "Überraschungsverbot" in Beziehung gesetzte Parteiengehör erstreckt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der belangten Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung (vgl. VwGH vom 21.04.1998, 97/18/0088; 19.02.2014, 2013/22/0177).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera d, Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt – erstmalig und zulässigerweise – neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456). Das zum "Überraschungsverbot" in Beziehung gesetzte Parteiengehör erstreckt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der belangten Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung vergleiche VwGH vom 21.04.1998, 97/18/0088; 19.02.2014, 2013/22/0177). Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt“ folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit – in Bezug auf die Verhandlungspflicht der Rechtsmittelbehörde im Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - wiederholt die Ansicht vertrat, dass in fremdenrechtlichen Administrativverfahren kein Recht auf eine Berufungsverhandlung und auch kein Recht darauf besteht, von der Behörde mündlich gehört zu werden (so etwa VwGH 15.06.2010, 2008/22/0438; 16.12.2014, Ro 2014/22/0020). Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde
Die Behörde ist aber nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhalts ins Auge fasst oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (vgl. etwa VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0182; 31.01.2012, 2010/05/0212).In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit – in Bezug auf die Verhandlungspflicht der Rechtsmittelbehörde im Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - wiederholt die Ansicht vertrat, dass in fremdenrechtlichen Administrativverfahren kein Recht auf eine Berufungsverhandlung und auch kein Recht darauf besteht, von der Behörde mündlich gehört zu werden (so etwa VwGH 15.06.2010, 2008/22/0438; 16.12.2014, Ro 2014/22/0020). Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde
Paragraph 37, AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt, also die "Tatfrage". Die Behörde ist aber nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhalts ins Auge fasst oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt vergleiche etwa VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0182; 31.01.2012, 2010/05/0212). Zumal die Sachlage aufgrund des Inhalts des bezughabenden Verwaltungsaktes insbesondere in Bezug auf das weiterhin bestehende Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers
1 NAG als geklärt erachtet ist, konnte im vorliegenden Fall die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG unterbleiben, da aus dem Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien in Zusammenschau mit dem bezughabenden Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der hiezu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzweifelhaft zu erkennen war, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 NAG vorliegen, und der Beschwerdeführer die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung auch nicht beantragt hat bzw. die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen.Zumal die Sachlage aufgrund des Inhalts des bezughabenden Verwaltungsaktes insbesondere in Bezug auf das weiterhin bestehende Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers
Paragraph 45, Absatz eins, NAG als geklärt erachtet ist, konnte im vorliegenden Fall die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da aus dem Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien in Zusammenschau mit dem bezughabenden Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der hiezu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzweifelhaft zu erkennen war, dass die Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 3, NAG vorliegen, und der Beschwerdeführer die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung auch nicht beantragt hat bzw. die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen. II.4.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind
Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.4.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind
Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann
Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz. Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses
GG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision
4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Art 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.). Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.070.10914.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.