RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.04.2015 GeschäftszahlVGW-162/045/3066/2015 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Doninger über die Beschwerde des Herrn Dr. M. gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, vom 14.9.2012, Aktenzahl: 19996-B-0000726913, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2011, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, und der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2011 mit EUR 2.893,78 festgesetzt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, und der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2011 mit EUR 2.893,78 festgesetzt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2011 gemäß Abschnitt I iVm. Abschnitt IV Abs. 5 und 7 der Beitragsordnung mit EUR 25.435,49 fest. Begründend wird dazu ausgeführt, dass gemäß Abschnitt IV Abs. 5 der Beitragsordnung die ordentlichen Fondsmitglieder verpflichtet seien, die von der Kammer zugesandte Beitragserklärung über die Bemessungsgrundlage gemäß Abschnitt I Abs. 2 bis 4 und 7 vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Mit Schreiben vom 22.06.2012 sei an den nunmehrigen Beschwerdeführer die Aufforderung ergangen, die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Unterlagen bis zum 20.07.2012 vorzulegen. Da dieser Aufforderung nicht nachgekommen worden sei, sei der Fondsbeitrag mit dem Höchstbeitrag festgesetzt worden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2011 gemäß Abschnitt römisch eins in Verbindung mit Abschnitt römisch vier Absatz 5 und 7 der Beitragsordnung mit EUR 25.435,49 fest. Begründend wird dazu ausgeführt, dass gemäß Abschnitt römisch vier Absatz 5, der Beitragsordnung die ordentlichen Fondsmitglieder verpflichtet seien, die von der Kammer zugesandte Beitragserklärung über die Bemessungsgrundlage gemäß Abschnitt römisch eins Absatz 2 bis 4 und 7 vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Mit Schreiben vom 22.06.2012 sei an den nunmehrigen Beschwerdeführer die Aufforderung ergangen, die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Unterlagen bis zum 20.07.2012 vorzulegen. Da dieser Aufforderung nicht nachgekommen worden sei, sei der Fondsbeitrag mit dem Höchstbeitrag festgesetzt worden. Gerade noch innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist übermittelte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde eine Kopie seines Einkommensteuerbescheides 2011, die seitens der belangten Behörde offensichtlich als rechtzeitige Beschwerde gewertet wurde. Nach diversen weiteren Aufforderungen der belangten Behörde vom 03.10.2012 bzw. 19.11.2013 übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.02.2014 eine Kopie seines Einkommensteuerbescheides und Lohnzettels für das Jahr
- In ihrer Stellungnahme vom 30.03.2015 zum Beschwerdevorbringen wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Beschwerdeführer ihren Aufforderungen zur Vorlage der für die Berechnung des Fondsbeitrages 2011 notwendigen Einkommensunterlagen nicht nachgekommen sei, weshalb der Fondsbeitrag für das Jahr 2011 gemäß Abschnitt IV Abs. 5 der Beitragsordnung mit dem Höchstbeitrag festgesetzt worden sei. Die seitens des Beschwerdeführers am 07.02.2014 nachgereichten Einkommensunterlagen legte die belangte Behörde letztlich einer Simulationsberechnung zur Ermittlung des Fondsbeitrages 2011 zu Grunde und übermittelte dieselbe an das Verwaltungsgericht Wien. In ihrer Stellungnahme vom 30.03.2015 zum Beschwerdevorbringen wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Beschwerdeführer ihren Aufforderungen zur Vorlage der für die Berechnung des Fondsbeitrages 2011 notwendigen Einkommensunterlagen nicht nachgekommen sei, weshalb der Fondsbeitrag für das Jahr 2011 gemäß Abschnitt römisch vier Absatz 5, der Beitragsordnung mit dem Höchstbeitrag festgesetzt worden sei. Die seitens des Beschwerdeführers am 07.02.2014 nachgereichten Einkommensunterlagen legte die belangte Behörde letztlich einer Simulationsberechnung zur Ermittlung des Fondsbeitrages 2011 zu Grunde und übermittelte dieselbe an das Verwaltungsgericht Wien. Mit Schreiben vom 20.04.2015 (einlangend) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er mit dem Ergebnis der Simulationsberechnung einverstanden sei. Vor diesem Hintergrund konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gemäß § 109 Abs. 1 ÄrzteG sind die Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet. Gemäß Paragraph 109, Absatz eins, ÄrzteG sind die Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (Paragraph 68, Absatz 4, letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die
- Leistungsansprüche,
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
- Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Bei Beteiligung eines Arztes oder Zahnarztes an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn – unabhängig von dessen Ausschüttung – berücksichtigt werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Beiträge durch Kammerangehörige kann die Beitragsordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. darf die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. darf die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen. Gemäß Abschnitt I Abs. 1 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beträgt der Fondsbeitrag, soweit in dieser Beitragsordnung nicht anders festgelegt, 14,2 v.H. der Bemessungsgrundlage. Gemäß Abschnitt römisch eins Absatz eins, der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beträgt der Fondsbeitrag, soweit in dieser Beitragsordnung nicht anders festgelegt, 14,2 v.H. der Bemessungsgrundlage. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist bei jenen Fondsmitgliedern, die ihren Beruf als niedergelassener Arzt oder als Wohnsitzarzt ausüben, die Bemessungsgrundlage der Überschuss aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, ermittelt nach den Bestimmungen des EStG
- Die Einkommen bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung zu berücksichtigen. Zum Überschuß gehören auch Gewinnanteile aus Gruppenpraxen und Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist bei jenen Fondsmitgliedern, die ihren Beruf als niedergelassener Arzt oder als Wohnsitzarzt ausüben, die Bemessungsgrundlage der Überschuss aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, ermittelt nach den Bestimmungen des EStG
- Die Einkommen bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung zu berücksichtigen. Zum Überschuß gehören auch Gewinnanteile aus Gruppenpraxen und Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. sind, wenn der ärztliche Beruf gleichzeitig in verschiedenen Rechtsformen ausgeübt wird, die Bemessungsgrundlagen gemäß Abs.2 bis 3a zusammenzurechnen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. sind, wenn der ärztliche Beruf gleichzeitig in verschiedenen Rechtsformen ausgeübt wird, die Bemessungsgrundlagen gemäß Absatz 2 bis 3 a zusammenzurechnen. Gemäß Abs. 5 leg. cit. beträgt der Fondsbeitrag höchstens € 25.435,49,- im Jahr. Auf die Bestimmung des § 109 Abs. 3 ÄrzteG ist Bedacht zu nehmen. Gemäß Absatz 5, leg. cit. beträgt der Fondsbeitrag höchstens € 25.435,49,- im Jahr. Auf die Bestimmung des Paragraph 109, Absatz 3, ÄrzteG ist Bedacht zu nehmen. Gemäß Abschnitt IV Abs. 5 leg. cit. sind die ordentlichen Kammermitglieder zum Zwecke der endgültigen Festsetzung des Fondsbeitrages verpflichtet, falls nicht Abs. 8a zur Anwendung kommt, die von der Kammer zugesandte Beitragserklärung über die Bemessungsgrundlage gem. Abschnitt I Abs. 2-4 und 7 vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Die Zusendung der Unterlagen an das Fondsmitglied hat bis spätestens
- März des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Vorlage der Unterlagen durch das Fondsmitglied hat bis spätestens
- Juni des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen. Als Bemessungsgrundlage wird das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen, die Zahlen des drittvorangegangenen Kalenderjahres sind in der Erklärung anzugeben. Der Erklärung sind, soweit zutreffend, der (die) Lohnzettel und der Einkommensteuerbescheid, jeweils des drittvorangegangenen Jahres, in Ablichtung beizuschließen. Fondsmitglieder, die Gesellschafter einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind, haben darüber hinaus den Jahresabschluß der Gesellschaft des drittvorangegangen Jahres sowie jene Firmenbuchauszüge und sonstigen Belege vorzulegen, aus denen die Geschäfts- und Gewinnanteile ersichtlich sind. Erforderlichenfalls kann die Ärztekammer die Vorlage weiterer Unterlagen verlangenGemäß Abschnitt römisch vier Absatz 5, leg. cit. sind die ordentlichen Kammermitglieder zum Zwecke der endgültigen Festsetzung des Fondsbeitrages verpflichtet, falls nicht Absatz 8 a, zur Anwendung kommt, die von der Kammer zugesandte Beitragserklärung über die Bemessungsgrundlage gem. Abschnitt römisch eins Absatz 2 -, 4 und 7 vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Die Zusendung der Unterlagen an das Fondsmitglied hat bis spätestens
- März des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Vorlage der Unterlagen durch das Fondsmitglied hat bis spätestens
- Juni des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen. Als Bemessungsgrundlage wird das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen, die Zahlen des drittvorangegangenen Kalenderjahres sind in der Erklärung anzugeben. Der Erklärung sind, soweit zutreffend, der (die) Lohnzettel und der Einkommensteuerbescheid, jeweils des drittvorangegangenen Jahres, in Ablichtung beizuschließen. Fondsmitglieder, die Gesellschafter einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind, haben darüber hinaus den Jahresabschluß der Gesellschaft des drittvorangegangen Jahres sowie jene Firmenbuchauszüge und sonstigen Belege vorzulegen, aus denen die Geschäfts- und Gewinnanteile ersichtlich sind. Erforderlichenfalls kann die Ärztekammer die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen Gemäß Abschnitt IV Abs. 7 leg. cit. ist bis zur Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten der Höchstbeitrag gemäß Abschnitt I Abs. 5 vorzuschreiben, wenn der Verpflichtung gemäß Abs.5 oder 6 trotz nachweislicher Aufforderung nach Ablauf einer angemessenen gesetzten Nachfrist nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird. Die Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten hat innerhalb der Rechtsmittelfrist des Bescheides mit dem der Höchstbeitrag vorgeschrieben wurde zu erfolgen, widrigenfalls sie keine Berücksichtigung finden.Gemäß Abschnitt römisch vier Absatz 7, leg. cit. ist bis zur Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten der Höchstbeitrag gemäß Abschnitt römisch eins Absatz 5, vorzuschreiben, wenn der Verpflichtung gemäß Absatz 5, oder 6 trotz nachweislicher Aufforderung nach Ablauf einer angemessenen gesetzten Nachfrist nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird. Die Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten hat innerhalb der Rechtsmittelfrist des Bescheides mit dem der Höchstbeitrag vorgeschrieben wurde zu erfolgen, widrigenfalls sie keine Berücksichtigung finden. Nachdem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zunächst gemäß Abschnitt IV Abs. 7 der Beitragsordnung mangels Nachreichung der beitragsrelevanten Daten den gemäß Abschnitt I Abs. 5 der Beitragsordnung vorgesehenen Höchstbeitrag in Höhe von € 25.435,49,- vorgeschrieben hat, basiert die nunmehr vorgenommene Berechnung des Fondsbeitrages für das Jahr 2011 auf den seitens des Beschwerdeführers nachgereichten Einkommensunterlagen des Jahres 2008 und entspricht insgesamt den Bestimmungen gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien. Nachdem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zunächst gemäß Abschnitt römisch vier Absatz 7, der Beitragsordnung mangels Nachreichung der beitragsrelevanten Daten den gemäß Abschnitt römisch eins Absatz 5, der Beitragsordnung vorgesehenen Höchstbeitrag in Höhe von € 25.435,49,- vorgeschrieben hat, basiert die nunmehr vorgenommene Berechnung des Fondsbeitrages für das Jahr 2011 auf den seitens des Beschwerdeführers nachgereichten Einkommensunterlagen des Jahres 2008 und entspricht insgesamt den Bestimmungen gemäß Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.162.045.3066.2015