RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.04.2015 GeschäftszahlVGW-151/046/30026/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde des Herrn M. S., vertreten durch RA, vom 14.8.2014 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23.7.2014, Zl. MA35-9/19166865-04, mit welchem der Antrag vom 30.4.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF vor BGBl. I Nr. 87/2012, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde des Herrn M. S., vertreten durch RA, vom 14.8.2014 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23.7.2014, Zl. MA35-9/19166865-04, mit welchem der Antrag vom 30.4.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der auf § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG gegründete Antrag des Beschwerdeführers vom 30.4.2012 gemäß § 44b Abs. 1 Z 3 NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zurückgewiesen wird.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der auf Paragraph 41 a, Absatz 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG gegründete Antrag des Beschwerdeführers vom 30.4.2012 gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zurückgewiesen wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde (Landeshauptmann von Wien) den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.4.2012 auf Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 in Verbindung mit § 44b Abs. 1 Z 1 NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 „abgewiesen“. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde (Landeshauptmann von Wien) den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.4.2012 auf Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, „abgewiesen“. Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen Normen im Wesentlichen aus, dass sie eine begründete Stellungnahme der Fremdenpolizei eingeholt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht habe, aus der sich ergebe, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer zulässig und von der Fremdenpolizei bereits eingeleitet worden seien. Der vom Beschwerdeführer in Reaktion darauf vorgenommenen Klarstellung seiner familiären Verhältnisse sowie der von ihm vorgelegten Bescheinigung über seinen Familienstand könnten keine maßgeblichen Bestandselemente entnommen werden, die einen maßgeblich geänderten Sachverhalt im Hinblick auf ein schutzwürdiges Interesse zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet gemäß § 11 Abs. 3 NAG erkennen ließen.Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen Normen im Wesentlichen aus, dass sie eine begründete Stellungnahme der Fremdenpolizei eingeholt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht habe, aus der sich ergebe, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer zulässig und von der Fremdenpolizei bereits eingeleitet worden seien. Der vom Beschwerdeführer in Reaktion darauf vorgenommenen Klarstellung seiner familiären Verhältnisse sowie der von ihm vorgelegten Bescheinigung über seinen Familienstand könnten keine maßgeblichen Bestandselemente entnommen werden, die einen maßgeblich geänderten Sachverhalt im Hinblick auf ein schutzwürdiges Interesse zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG erkennen ließen. In Ansehung dieser Begründung und der im Spruch zitierten Norm des § 44b Abs. 1 NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012, welcher explizit die Zurückweisung von Anträgen regelt, ist davon auszugehen, dass sich die Behörde beim Abfassen des Spruchs bloß in Wortwahl vergriffen hat und es sich gegenständlich um eine (formalrechtliche) Zurückweisung des Antrags und nicht um eine Abweisung in der Sache handelt. In Ansehung dieser Begründung und der im Spruch zitierten Norm des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welcher explizit die Zurückweisung von Anträgen regelt, ist davon auszugehen, dass sich die Behörde beim Abfassen des Spruchs bloß in Wortwahl vergriffen hat und es sich gegenständlich um eine (formalrechtliche) Zurückweisung des Antrags und nicht um eine Abweisung in der Sache handelt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung klargestellt hat, vermag der Umstand, dass sich die Behörde in der Wortwahl vergriffen und einen Antrag „abgewiesen“ hat, nicht das Vorliegen einer Sachentscheidung zu begründen, sofern aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides hervorgeht, dass der Antrag zurückgewiesen werden sollte (vgl. etwa dazu VwGH vom 18.11.2010, 2009/07/0013 sowie vom 20.11.2007, 2006/05/0278 mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung klargestellt hat, vermag der Umstand, dass sich die Behörde in der Wortwahl vergriffen und einen Antrag „abgewiesen“ hat, nicht das Vorliegen einer Sachentscheidung zu begründen, sofern aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides hervorgeht, dass der Antrag zurückgewiesen werden sollte vergleiche etwa dazu VwGH vom 18.11.2010, 2009/07/0013 sowie vom 20.11.2007, 2006/05/0278 mwN). Das Verwaltungsgericht Wien hatte somit aufgrund der gegen den gegenständlichen Bescheid form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde bloß die Richtigkeit der fälschlich als „Abweisung“ bezeichneten behördlichen Zurückweisungsentscheidung zu prüfen. Eine Entscheidung in der Sache war dem Gericht somit verwehrt. Am 1.12.2014 führte das Verwaltungsgericht Wien in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer in Begleitung seines anwaltlichen Vertreters persönlich erschienen ist, wohingegen die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer über Vorhalt seiner niederschriftlich festgehaltenen Aussage vom 9.7.2012, wonach er als Beschuldigter in einem Strafverfahren (Verdacht eines Suchtgiftdelikts) gesagt hätte, er hätte zwei Kinder, die bei seiner Frau in Serbien lebten, und von denen der Junge sieben Jahre und das Mädchen sechs Jahre alt wären, zu Protokoll, er habe eine solche Aussage nie gemacht und könne nicht sagen, wie diese Aussage in das Protokoll über seine Beschuldigteneinvernahme vom 9.7.2012 gekommen sei. Es stimme, dass er 1996 ein Aufenthaltsverbot befristet auf 10 Jahre erhalten habe und erst wieder im Jahr 2006 nach Österreich eingereist sei. Während der Dauer seines Aufenthaltsverbots habe er bei seinen Großeltern in Serbien gelebt und dort eine Lehre als Schweißer gemacht. Er habe auch einen Lehrabschluss in diesem Beruf gemacht. Seit 2006 sei er in Österreich gewesen und in dieser Zeit nur einmal für einen kurzen Besuch von knapp zwei Wochen nach Serbien gefahren. Zum Beleg dafür wies der Beschwerdeführer seinen alten Reisepass vor, in welchem seit seiner Einreise im September 2006 keine Ein- und Ausreisestempel aufscheinen. Aus seinem neuen Reisepass, ausgestellt im Jahr 2012, ergibt sich eine Ausreise aus dem Bundesgebiet am 8.3.2013 und eine Einreise am 24.3.
- Der Beschwerdeführer gab des Weiteren zu Protokoll, er sei in Österreich geboren, aber schon als Kleinkind mit meinen Eltern nach Serbien ausgereist. Als er - glaublich im Alter von zehn Jahren - mit seinem Vater wieder nach Österreich zurückgekommen sei, habe er die Hauptschule einschließlich des Polytechnikums besucht und einen Abschluss erworben. Nach dem Schulabschluss habe er eine Lehre als Tapezierer begonnen, die Firma sei allerdings in Konkurs gegangen und er habe auf Dachdecker umgesattelt. Diese Lehre habe er aufgeben müssen, weil er mit der Gefahr und der Höhe, in der er habe arbeiten müssen, nicht zurechtgekommen sei. Dann habe der Beschwerdeführer zu boxen begonnen und Jugendstaatsmeistertitel in der Gewichtsklasse „Superschwergewicht“ gewonnen. Schließlich habe er einen Job als Türsteher angenommen, sei unter anderem wegen Körperverletzung bestraft worden, habe ein Aufenthaltsverbot bekommen und Österreich verlassen müssen. In Serbien habe er den Militärdienst abgeleistet und eine Lehre als Schweißer absolviert, dann aber keinen Beruf gefunden. Deswegen und wegen der damaligen Kriegssituation in Serbien sei er wieder nach Österreich gekommen. Einen Aufenthaltstitel habe er nicht beantragt. Sein erster Antrag sei der gegenständliche. Auf die Frage, wieso er die Ausweisung vom 9.4.2009 nicht befolgt habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe nicht gewusst, dass er sofort ausreisen müsse und einen Anwalt gehabt, der ihm gesagt hätte, er müsse nur kurz nach Serbien ausreisen und dürfe dann gleich wieder nach Österreich einreisen. Aus diesem Grund sei er, wie aus seinem Reisepass ersichtlich sei, im Jahr 2013 für knapp zwei Wochen nach Serbien ausgereist und dann wieder eingereist. In Österreich würden der Vater sowie ein Cousin und weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers leben. Geschwister habe er keine. Sein Vater habe eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Österreich. Zu seiner Mutter habe er keinen Kontakt mehr, er wisse auch nicht, wo sie derzeit lebe. In Serbien sei von seiner Familie nur noch ein Cousin geblieben, der geheiratet habe und jetzt in Bosnien lebe. Seinen Lebensunterhalt bestreite der Beschwerdeführer von finanziellen Zuwendungen, die er von seinem Vater erhalte. Auch von seinem Cousin werde er finanziell unterstützt. Nach 2009 sei er trotz Ausweisung auch deshalb in Österreich geblieben, weil er in einem Substitutionsprogramm gewesen sei und mit der Fremdenpolizei vereinbart gewesen sei, dass er erst nach Abschluss dieses Programms ausreisen müsse. Sein Vater sei mittlerweile in Pension und sei schwerer Alkoholiker. Wenn er stark betrunken sei, kenne er sich oft nicht aus und der Beschwerdeführer müsse ihm helfen, um Schlimmeres zu verhindern. Als er im Jahr 2006 nach Österreich gekommen sei, habe er Freunde aus seiner Zeit als Boxer getroffen, sei mit Kokain in Kontakt gekommen und abhängig geworden. Mittlerweile habe er aber sein Substitutionsprogramm abgeschlossen und sei seither clean. Er bekomme zwar noch Schlafmittel und Beruhigungsmittel, brauche aber kein Substitol mehr. Der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers erklärte abschließend, dass er auf die Fortsetzung der Verhandlung und somit auf die Verkündung der Entscheidung verzichte und sich mit der schriftlichen Erledigung des Verfahrens einverstanden erkläre. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Sachverhaltsfeststellungen: Aufgrund der unbestritten gebliebenen Aktenlage und der in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich seit 2006 nahezu durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Lediglich im Jahr 2013 ist er für gut zwei Wochen nach Serbien ausgereist. Schon in den 80iger und 90iger Jahren hatte sich der Beschwerdeführer in Österreich aufgehalten, musste aber 1996 aufgrund eines über ihn verhängten 10jährigen Aufenthaltsverbots nach Serbien ausreisen, wo er den Wehrdienst und eine Lehre als Schweißer absolvierte. Nach seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet im Jahr 2006 wurde der Beschwerdeführer drogenabhängig und konsumierte regelmäßig Kokain und Marihuana. Noch am 29.12.2011 bestätigte der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei im Rahmen einer Beschuldigten-einvernahme, („nur“) etwa 2 bis 3 Mal im Monat Marihuana zu konsumieren. Eine Aufenthaltsbewilligung hatte der Beschwerdeführer bis zum gegenständlichen Antrag vom 30.4.2012 nicht beantragt. Er hat jedoch bis Mitte 2012 eine Substitutionstherapie durchgeführt, in deren Verlauf er auf Subotex umgestellt und die Dosis dieser Ersatzdroge schrittweise reduziert wurde, und benötigt zurzeit nur noch Schlaf- und Beruhigungsmittel. Der Vater des Beschwerdeführers sowie einer seiner Cousins und weitere, entferntere Verwandte leben in Österreich. Zur Mutter besteht kein Kontakt. Ein von seiner Heimatgemeinde in Serbien ausgestelltes Dokument vom 31.1.2014 bestätigt, dass der Beschwerdeführer, der im Zuge seiner polizeilichen Einvernahme als Beschuldigter im Jahr 2012 noch angegeben hatte, in Serbien würden seine Frau und seine beiden Kinder im Alter von 6 bzw. 7 Jahren leben, ledig und kinderlos ist. Der Vater des Beschwerdeführers ist schwerer Alkoholiker, unterstütz den Beschwerdeführer aber – ebenso wie ein in Österreich lebender Cousin - finanziell. Beruflich konnte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Österreich – nicht zuletzt wegen seiner Drogensucht – nicht Fuß fassen. Es liegt allerdings eine von der Firma S. KG verfasste Beschäftigungszusage vom 26.3.2012 vor, worin diese Firma über ihren Steuerberater bestätigt, den Beschwerdeführer nach Erhalt seines Aufenthaltstitels bzw. einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung mit einem Monatslohn von 2.2.30,-- Euro brutto einstellen zu wollen. Im behördlichen Verfahren wurde gemäß § 44b Abs. 2 FPG die Fremdenpolizeibehörde mit dem gegenständlichen Antrag befasst und gab am 7.5.2013 eine begründete Stellungnahme ab, in der ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls im Jahr 2008 vom BG ... zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, dem heimischen Arbeitsmarkt nicht angehöre, im Suchgiftmilieu verkehre und eine Suchtgiftentwöhnungstherapie durchgeführt habe. Um eine Legalisierung seines Aufenthalts habe sich der Beschwerdeführer bis zur Stellung des gegenständlichen Antrags im April 2012 nicht bemüht. Es sei kein Grund ersichtlich, der einem Verlassen des Bundesgebiets - sei es auch nur für die ordnungsgemäße Beantragung eines Aufenthaltstitels vom Ausland aus - entgegenstünde. Unter den gegebenen Umständen erwiesen sich aufenthaltsbeendende Maßnahmen jedenfalls als zulässig. Bei dieser Beurteilung ging die Fremdenpolizeibehörde davon aus, dass der Beschwerdeführer entsprechend seinen niederschriftlich festgehaltenen Angaben vom 9.7.2012 verheiratet wäre und seine Frau und seine beiden Kinder in Serbien aufhältig wären. Dies wird vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bestritten und wurde zum Beweis für sein nunmehriges Vorbringen eine von seiner Heimatgemeinde in Serbien ausgestellte Urkunde vorgelegt, die bestätigt, dass der Beschwerdeführer unverheiratet und kinderlos ist.Im behördlichen Verfahren wurde gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, FPG die Fremdenpolizeibehörde mit dem gegenständlichen Antrag befasst und gab am 7.5.2013 eine begründete Stellungnahme ab, in der ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls im Jahr 2008 vom BG ... zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, dem heimischen Arbeitsmarkt nicht angehöre, im Suchgiftmilieu verkehre und eine Suchtgiftentwöhnungstherapie durchgeführt habe. Um eine Legalisierung seines Aufenthalts habe sich der Beschwerdeführer bis zur Stellung des gegenständlichen Antrags im April 2012 nicht bemüht. Es sei kein Grund ersichtlich, der einem Verlassen des Bundesgebiets - sei es auch nur für die ordnungsgemäße Beantragung eines Aufenthaltstitels vom Ausland aus - entgegenstünde. Unter den gegebenen Umständen erwiesen sich aufenthaltsbeendende Maßnahmen jedenfalls als zulässig. Bei dieser Beurteilung ging die Fremdenpolizeibehörde davon aus, dass der Beschwerdeführer entsprechend seinen niederschriftlich festgehaltenen Angaben vom 9.7.2012 verheiratet wäre und seine Frau und seine beiden Kinder in Serbien aufhältig wären. Dies wird vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bestritten und wurde zum Beweis für sein nunmehriges Vorbringen eine von seiner Heimatgemeinde in Serbien ausgestellte Urkunde vorgelegt, die bestätigt, dass der Beschwerdeführer unverheiratet und kinderlos ist. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 81 Abs. 23 NAG idF BGBl. I Nr. 68/2013 sind Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem
- Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und am
- Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des
- Dezember 2013 von der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 81, Absatz 23, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, sind Verfahren gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem
- Oktober 2013 bei der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am
- Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des
- Dezember 2013 von der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren ist am 10.4.2012, somit deutlich vor dem 1.10.2013 bei der belangten Behörde anhängig geworden und war dort am 31.12.2013 noch immer anhängig. Aus § 81 Abs. 23, 25, 26 und 27 NAG 2005 lässt sich ableiten, dass die dort genannten, im Jahr 2013 bereits anhängigen Verfahren ("Altfälle") von den nach dem
- Jänner 2014 zuständigen Behörden oder Landesverwaltungsgerichten nach dem NAG 2005 idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen sind. Für den Fall, dass ein Verfahren vor dem
- Oktober 2013 anhängig wurde, die Behörde gemäß § 81 Abs. 23 NAG 2005 im Jahr 2014 (nach der Rechtslage vor BGBl. I Nr. 87/2012) entschieden hat und danach Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben wurde, fehlt eine ausdrückliche Regelung, welche Rechtslage das Landesverwaltungsgericht anzuwenden hat. Das gegenständliche Verfahren ist am 10.4.2012, somit deutlich vor dem 1.10.2013 bei der belangten Behörde anhängig geworden und war dort am 31.12.2013 noch immer anhängig. Aus Paragraph 81, Absatz 23, 25, 26 und 27 NAG 2005 lässt sich ableiten, dass die dort genannten, im Jahr 2013 bereits anhängigen Verfahren ("Altfälle") von den nach dem
- Jänner 2014 zuständigen Behörden oder Landesverwaltungsgerichten nach dem NAG 2005 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen sind. Für den Fall, dass ein Verfahren vor dem
- Oktober 2013 anhängig wurde, die Behörde gemäß Paragraph 81, Absatz 23, NAG 2005 im Jahr 2014 (nach der Rechtslage vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) entschieden hat und danach Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben wurde, fehlt eine ausdrückliche Regelung, welche Rechtslage das Landesverwaltungsgericht anzuwenden hat. Eine solche ausdrückliche Regelung ist aber insofern nicht erforderlich, als nach der Rechtsprechung des VwGH (siehe VwSlg 9315 A/1977), der Grundsatz, dass eine Rechtsmittelinstanz in der Regel nach jener Rechtslage zu entscheiden hat, die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung gilt, dann nicht zum Tragen kommt, wenn in einer Übergangsvorschrift zum Ausdruck kommt, dass "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist". Die Anordnung, dass die Behörde eine bestimmte Rechtslage anzuwenden hat, führt daher auch dazu, dass das kontrollierende Verwaltungsgericht diese Rechtslage anzuwenden hat, zumal aufgrund der angeführten Bestimmungen kein Zweifel an der Intention des Gesetzgebers besteht, dass alle oben genannten "Altfälle" nach der Rechtslage vor dem
- Jänner 2014 zu entscheiden sind. Daher sind in Verfahren betreffend Aufenthaltstitel auch von den Verwaltungsgerichten die Bestimmungen des NAG 2005 idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden (siehe VwGH vom 27.1.2015, Ro 2014/22/0045).Eine solche ausdrückliche Regelung ist aber insofern nicht erforderlich, als nach der Rechtsprechung des VwGH (siehe VwSlg 9315 A/1977), der Grundsatz, dass eine Rechtsmittelinstanz in der Regel nach jener Rechtslage zu entscheiden hat, die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung gilt, dann nicht zum Tragen kommt, wenn in einer Übergangsvorschrift zum Ausdruck kommt, dass "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist". Die Anordnung, dass die Behörde eine bestimmte Rechtslage anzuwenden hat, führt daher auch dazu, dass das kontrollierende Verwaltungsgericht diese Rechtslage anzuwenden hat, zumal aufgrund der angeführten Bestimmungen kein Zweifel an der Intention des Gesetzgebers besteht, dass alle oben genannten "Altfälle" nach der Rechtslage vor dem
- Jänner 2014 zu entscheiden sind. Daher sind in Verfahren betreffend Aufenthaltstitel auch von den Verwaltungsgerichten die Bestimmungen des NAG 2005 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden (siehe VwGH vom 27.1.2015, Ro 2014/22/0045). Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lauten: „Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ § 41a…Paragraph 41 a, …
(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
- kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,
- kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt,
- dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. … § 44b
(1)Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wennParagraph 44 b,
(1)Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, sind Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn
- gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
- rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
- rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
- die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,
- die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“ Gegenständlich war zu beurteilen, ob seit der von der Behörde gemäß § 44b Abs. 2 NAG eingeholten Beurteilung durch die Fremdenpolizeibehörde vom 7.5.2013, worin die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen bejaht und die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens bestätigt wurde (die letzte rechtskräftige Ausweisung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 9.4.2009 ist durch dessen freiwillige Ausreise nach Serbien im März 2013 bereits konsumiert), im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorgekommen ist.Gegenständlich war zu beurteilen, ob seit der von der Behörde gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG eingeholten Beurteilung durch die Fremdenpolizeibehörde vom 7.5.2013, worin die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen bejaht und die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens bestätigt wurde (die letzte rechtskräftige Ausweisung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 9.4.2009 ist durch dessen freiwillige Ausreise nach Serbien im März 2013 bereits konsumiert), im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorgekommen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausgesprochen hat, ist ein gemäß § 44a Abs. 9 NAG gestellter, auf die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gerichteter Antrag gemäß § 44b Abs. 1 NAGWie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausgesprochen hat, ist ein gemäß Paragraph 44 a, Absatz 9, NAG gestellter, auf die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gerichteter Antrag gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG zurückzuweisen, sofern nicht seit Erlassung der Ausweisung (§44b Abs. 1 Z 1NAG) bzw. seit Einholung einer begründeten fremdenpolizeilichen Stellungnahme (§ 44b Abs. 1 Z 3 FPG) eine Sachverhaltsänderung vorliegt, die den Schluss zulässt, eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des mit der bereits ausgesprochenen bzw. ins Auge gefassten aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen Eingriffs in Rechte gemäß Art. 8 EMRK wäre zumindest möglich (siehe etwa jüngst VwGH vom 26.3.2015, Ra 2014/22/0154).zurückzuweisen, sofern nicht seit Erlassung der Ausweisung (§44b Absatz eins, Ziffer eins N, A, G,) bzw. seit Einholung einer begründeten fremdenpolizeilichen Stellungnahme (Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, FPG) eine Sachverhaltsänderung vorliegt, die den Schluss zulässt, eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des mit der bereits ausgesprochenen bzw. ins Auge gefassten aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen Eingriffs in Rechte gemäß Artikel 8, EMRK wäre zumindest möglich (siehe etwa jüngst VwGH vom 26.3.2015, Ra 2014/22/0154). Dass sich seit der gemäß § 44b Abs. 2 NAG eingeholten, begründeten Stellungnahme der Fremdenpolizei vom 7.5.2013 der Sachverhalt maßgeblich geändert hätte, geht weder aus dem begründeten Antragsvorbringen hervor, noch ergibt sich dies aus der Aktenlage, noch ist derartiges in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien hervorgekommen. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr seine Aussagen aus dem Jahr 2012, wonach er verheiratet wäre und in Serbien zwei Kinder hätte, bestreitet und zum Beweis für sein nunmehriges Vorbringen eine entsprechende Urkunde vorlegt, behauptet er keine Sachverhaltsänderung, sondern tritt er lediglich der Beurteilung des Sachverhalts durch die Fremdenpolizei entgegen. Selbst wenn man in dieser Hinsicht von einem geänderten Sachverhalt ausgehen wollte, ließe die Sachverhaltsänderung nicht den Schluss zu, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in seine Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwischen 1996 und 2006 in Serbien gelebt, dort seinen Militärdienst abgeleistet und eine Berufsausbildung absolviert hat. Es kann also auch dann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Serbien entwurzelt und ihm eine Rückkehr in dieses Land unzumutbar wäre, wenn man davon ausgeht, dass er unverheiratet und kinderlos ist. Auch das vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen, wonach der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Vater schwer alkoholabhängig sei und in volltrunkenem Zustand der Unterstützung durch den Beschwerdeführer bedürfe, ist nicht von solchem Gewicht, dass sich eine andere Beurteilung im Hinblick auf die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessenabwägung ergeben könnte. In diesem Zusammenhang ist auf die höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen, wonach selbst die Verbesserung der Deutschkenntnisse und das Vorliegen einer Arbeitsplatzzusage eine andere Beurteilung nicht möglich erscheinen lassen (siehe etwa VwGH vom 19.12.2012, 2012/22/0202).Dass sich seit der gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG eingeholten, begründeten Stellungnahme der Fremdenpolizei vom 7.5.2013 der Sachverhalt maßgeblich geändert hätte, geht weder aus dem begründeten Antragsvorbringen hervor, noch ergibt sich dies aus der Aktenlage, noch ist derartiges in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien hervorgekommen. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr seine Aussagen aus dem Jahr 2012, wonach er verheiratet wäre und in Serbien zwei Kinder hätte, bestreitet und zum Beweis für sein nunmehriges Vorbringen eine entsprechende Urkunde vorlegt, behauptet er keine Sachverhaltsänderung, sondern tritt er lediglich der Beurteilung des Sachverhalts durch die Fremdenpolizei entgegen. Selbst wenn man in dieser Hinsicht von einem geänderten Sachverhalt ausgehen wollte, ließe die Sachverhaltsänderung nicht den Schluss zu, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in seine Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwischen 1996 und 2006 in Serbien gelebt, dort seinen Militärdienst abgeleistet und eine Berufsausbildung absolviert hat. Es kann also auch dann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Serbien entwurzelt und ihm eine Rückkehr in dieses Land unzumutbar wäre, wenn man davon ausgeht, dass er unverheiratet und kinderlos ist. Auch das vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen, wonach der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Vater schwer alkoholabhängig sei und in volltrunkenem Zustand der Unterstützung durch den Beschwerdeführer bedürfe, ist nicht von solchem Gewicht, dass sich eine andere Beurteilung im Hinblick auf die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessenabwägung ergeben könnte. In diesem Zusammenhang ist auf die höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen, wonach selbst die Verbesserung der Deutschkenntnisse und das Vorliegen einer Arbeitsplatzzusage eine andere Beurteilung nicht möglich erscheinen lassen (siehe etwa VwGH vom 19.12.2012, 2012/22/0202). Vor diesem Hintergrund war der gegenständliche Antrag spruchgemäß zurückzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbar-keits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bis-her nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbar-keits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bis-her nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.046.30026.2014