O 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde der Frau Heidy S., vertreten durch Dr. Heinz M., Rechtsanwalt, in Wien, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den .. Bezirk, vom 30.10.2014, Zl. MBA .. - S ..431/14, wegen Verwaltungsübertretung
Paragraph 82, b GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 52,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 52,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben als gewerberechtliche Geschäftsführerin und somit für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften Verantwortliche der Cafe L. GmbH mit Sitz in Wien, zu verantworten, dass diese Gesellschaft vom 16.01.2013 bis 20.01.2014 in der Betriebsanlage zur Ausübung des „Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeerestaurants“ in Wien, Y.-gasse, unterlassen hat, diese mit Bescheid vom 13.01.1958, Zahl: MBA .. – Gew. ..10/1/57, und mit rechtskräftigen Folgebescheiden, zuletzt vom 29.05.2012, Zahl: MBA .. – …906/2011, genehmigte Betriebsanlage regelmäßig wiederkehrend
O 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF., in sechs Jahresabständen (bzw. fünf Jahre für die nicht unter § 359 b GewO fallenden Anlagen) zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie den Genehmigungsbescheiden und den sonst für die Anlage geltenden Vorschriften entspricht und über diese Überprüfungen auf Verlangen keine Prüfbescheinigungen und sonstige die Prüfung betreffenden Schriftstücke zur Einsichtnahme vorgelegt, obwohl die für die regelmäßig wiederkehrende Überprüfung dieser Betriebsanlage gesetzlich vorgeschriebene Frist
O 1994 bereits vor Beginn des Tatzeitpunktes verstrichen war. „Sie haben als gewerberechtliche Geschäftsführerin und somit für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften Verantwortliche der Cafe L. GmbH mit Sitz in Wien, zu verantworten, dass diese Gesellschaft vom 16.01.2013 bis 20.01.2014 in der Betriebsanlage zur Ausübung des „Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeerestaurants“ in Wien, Y.-gasse, unterlassen hat, diese mit Bescheid vom 13.01.1958, Zahl: MBA .. – Gew. ..10/1/57, und mit rechtskräftigen Folgebescheiden, zuletzt vom 29.05.2012, Zahl: MBA .. – …906/2011, genehmigte Betriebsanlage regelmäßig wiederkehrend
Paragraph 82, b GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF., in sechs Jahresabständen (bzw. fünf Jahre für die nicht unter Paragraph 359, b GewO fallenden Anlagen) zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie den Genehmigungsbescheiden und den sonst für die Anlage geltenden Vorschriften entspricht und über diese Überprüfungen auf Verlangen keine Prüfbescheinigungen und sonstige die Prüfung betreffenden Schriftstücke zur Einsichtnahme vorgelegt, obwohl die für die regelmäßig wiederkehrende Überprüfung dieser Betriebsanlage gesetzlich vorgeschriebene Frist
Paragraph 82, b GewO 1994 bereits vor Beginn des Tatzeitpunktes verstrichen war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 82 b Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idgF.Paragraph 82, b Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 260,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden,
O 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idgF.Geldstrafe von € 260,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden,
Paragraph 367, Ziffer 25 a, in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 26,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 286,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf.), in welcher Verfahrensmängel, unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden. Auch wird vorgebracht, dass die Strafhöhe in der Höhe von EUR 260,00,- auch der Höhe nach unberechtigt und keinesfalls tat- und schuldangemessen sei. Antragsgemäß führte das Verwaltungsgericht Wien am 4.3.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser Verhandlung nahm der Stiefvater der Bf., Herr Herbert P., teil sowie ein rechtsfreundlicher Vertreter für die Bf. Weiters wurde Herr Martin Sch. als Zeuge einvernommen. Folgendes wurde zu Protokoll gegeben: Aussage des Vertreters der Beschwerdeführerin: „Verwiesen wird auf den Betriebsanlagenbewilligungsbescheid vom 2012 im Zuge des Umbaus und der Genehmigung des gegenständlichen Lokals wurde mit zahlreichen Magistratsabteilungen und Behördenorganen Kontakt aufgenommen und Verhandlungen geführt. Elektrobefund, Gasbefund, Konzept nach dem Abfallwirtschaftsgesetz und Lüftungsbefund konnten vorgelegt werden.2012 wurde im Rahmen der Genehmigung der Betriebsanlage alles genau überprüft und auch der Behörde die entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Es kann daher nicht sein, dass jetzt eine § 82b GewO Prüfbescheinigung von uns gefordert wird, die nämlich wiederkehrend alle 6 Jahre zu erstellen ist.“„Verwiesen wird auf den Betriebsanlagenbewilligungsbescheid vom 2012 im Zuge des Umbaus und der Genehmigung des gegenständlichen Lokals wurde mit zahlreichen Magistratsabteilungen und Behördenorganen Kontakt aufgenommen und Verhandlungen geführt. Elektrobefund, Gasbefund, Konzept nach dem Abfallwirtschaftsgesetz und Lüftungsbefund konnten vorgelegt werden.2012 wurde im Rahmen der Genehmigung der Betriebsanlage alles genau überprüft und auch der Behörde die entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Es kann daher nicht sein, dass jetzt eine Paragraph 82 b, GewO Prüfbescheinigung von uns gefordert wird, die nämlich wiederkehrend alle 6 Jahre zu erstellen ist.“ Aussage des Zeugen Martin Sch.: „Also ich kann mich erinnern, dass ich nach der Gewerbeverhandlung zweimal vor Ort war. Es war meine Aufgabe zu schauen, ob der Bescheid konsensgemäß eingehalten wird, bzw. ob die vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden. Die zweite Kontrolle diente einer Nachkontrolle. Seitens des Bezirksamtes wird auch gefordert, dass nachgefragt wird ob eine nach § 82b Prüfbescheinigung vorgelegt werden kann. Ich habe somit gefragt ob eine solche nach § 82b Prüfbescheinigung vorhanden ist. Was mir geantwortet wurde, weiß ich nicht mehr aber nach meinem Bericht habe ich beim ersten Mal ein über die Erstellung einer Prüfbescheinigung informiert und das Formular in der Betriebsanlage hinterlassen. Seitens des Bezirksamtes wird auch gefordert, dass nachgefragt wird ob eine nach Paragraph 82 b, Prüfbescheinigung vorgelegt werden kann. Ich habe somit gefragt ob eine solche nach Paragraph 82 b, Prüfbescheinigung vorhanden ist. Was mir geantwortet wurde, weiß ich nicht mehr aber nach meinem Bericht habe ich beim ersten Mal ein über die Erstellung einer Prüfbescheinigung informiert und das Formular in der Betriebsanlage hinterlassen. Über Befragen des Vertreters der Beschwerdeführerin: „Im Normalfall kommt vom Bezirksamt der Auftrag eine § 82b Prüfbescheinigung abzufragen. Ob das im konkreten Fall auch so war, weiß ich nicht mehr. Man müsste im Betriebsanlagenakt Nachschau halten wie die Fragestellung war.“„Im Normalfall kommt vom Bezirksamt der Auftrag eine Paragraph 82 b, Prüfbescheinigung abzufragen. Ob das im konkreten Fall auch so war, weiß ich nicht mehr. Man müsste im Betriebsanlagenakt Nachschau halten wie die Fragestellung war.“ Schlussausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin: „2012 wurde seitens der Behörde alles so umfassend überprüft und auch von unserer Seite aller erforderlichen Befunde vorgelegt, sodass der Prüfstandart § 82b GewO nicht nur eingehalten wurde sondern sogar überschritten wurde. Im Rahmen einer routinemäßigen Überprüfung könnte ein Konzessionär gar nicht näher überprüfen als damals überprüft wurde. Eine Frist würde unseres Erachtens 2012 beginnen.“„2012 wurde seitens der Behörde alles so umfassend überprüft und auch von unserer Seite aller erforderlichen Befunde vorgelegt, sodass der Prüfstandart Paragraph 82 b, GewO nicht nur eingehalten wurde sondern sogar überschritten wurde. Im Rahmen einer routinemäßigen Überprüfung könnte ein Konzessionär gar nicht näher überprüfen als damals überprüft wurde. Eine Frist würde unseres Erachtens 2012 beginnen.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Sachverhalt: Unbestritten blieb seitens der Bf., dass der nach § 82b Abs. 1 GewO 1994 geforderte Überprüfungsbefund im Tatzeitraum nicht vorlag, wurde die Sachverhaltsannahme doch auch der Beschwerde selbst zugrunde gelegt. Auch das Verwaltungsgericht Wien konnte somit von dieser Sachverhaltsannahme ausgehen und die seiner Entscheidung zugrunde legen.Unbestritten blieb seitens der Bf., dass der nach Paragraph 82 b, Absatz eins, GewO 1994 geforderte Überprüfungsbefund im Tatzeitraum nicht vorlag, wurde die Sachverhaltsannahme doch auch der Beschwerde selbst zugrunde gelegt. Auch das Verwaltungsgericht Wien konnte somit von dieser Sachverhaltsannahme ausgehen und die seiner Entscheidung zugrunde legen. Rechtliche Beurteilung:
O 1994 (idF BGBl. I Nr. 42/2008) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.
Paragraph 368, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den Paragraphen 366, 367 und 367 a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.
O 1994 (idF BGBl. I Nr. 131/2004) hat der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht; die Prüfung hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken, ob die Betriebsanlage dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sechs Jahre für die unter § 359b fallenden Anlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte Anlagen.
Paragraph 82 b, Absatz eins, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004,) hat der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht; die Prüfung hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken, ob die Betriebsanlage dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sechs Jahre für die unter Paragraph 359 b, fallenden Anlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte Anlagen. Nach § 82b Abs 3 leg cit ist über jede wiederkehrende Prüfung eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind, sofern im Genehmigungsbescheid oder in den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, vom Inhaber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren.Nach Paragraph 82 b, Absatz 3, leg cit ist über jede wiederkehrende Prüfung eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind, sofern im Genehmigungsbescheid oder in den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, vom Inhaber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren. Die Frist, innerhalb der die Betriebsanlage im Sinne der vorzitierten Bestimmungen vom Betriebsinhaber zu überprüfen ist, beginnt nicht mit dem Wechsel des Betriebsinhabers neu zu laufen. In Fällen, in denen eine genehmigte Betriebsanlage, in der entgegen dem Regelungssystem des § 82b GewO 1994 eine wiederkehrende Überprüfung nicht vorgenommen wurde, übernommen wird, ist eine derartige Überprüfung unverzüglich durchzuführen, da andernfalls zumindest der objektive Tatbestand einer Übertretung des § 82b GewO 1994 durch den neuen Betriebsinhaber erfüllt.Die Frist, innerhalb der die Betriebsanlage im Sinne der vorzitierten Bestimmungen vom Betriebsinhaber zu überprüfen ist, beginnt nicht mit dem Wechsel des Betriebsinhabers neu zu laufen. In Fällen, in denen eine genehmigte Betriebsanlage, in der entgegen dem Regelungssystem des Paragraph 82 b, GewO 1994 eine wiederkehrende Überprüfung nicht vorgenommen wurde, übernommen wird, ist eine derartige Überprüfung unverzüglich durchzuführen, da andernfalls zumindest der objektive Tatbestand einer Übertretung des Paragraph 82 b, GewO 1994 durch den neuen Betriebsinhaber erfüllt. Der entsprechenden Rechtfertigung der Bf. mit einer Neuübernahme sowie einer umfassenden behördlichen Überprüfung und der Vorlage sämtlicher geforderten Befunde kommt somit keine rechtliche Bedeutung zu. Die objektive Tatseite, der der Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erweist sich daher als gegeben. Zur subjektiven Tatseite – somit zum Verschulden – ist Folgendes auszuführen: Bei gegenständlicher Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt (vgl. VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist
G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen.Bei gegenständlicher Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt vergleiche VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist
Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen. Ein Vorbringen, welches mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht hätte, wird von der Bf. keinesfalls erstattet. Aus dem Vorbringen der Bf. ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, warum die Bf. nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Betriebsanlage im Sinne des § 82b GewO 1994 überprüfen zu lassen und die Ergebnisse dieser Überprüfung in einem Überprüfungsbefund festzuhalten. Des Weiteren wurde die Bf. jeweils bei den Erhebungen in der Betriebsanlage (16.1.2013, 20.1.2014) über die Erstellung der Prüfbescheinigung
O 1994 informiert und wurde auch das entsprechende Formular in der Betriebsanlage hinterlegt. Die Bf. konnte somit nicht darlegen, dass sie kein Verschulden an der angelasteten Verwaltungsübertretung trifft. Ein Vorbringen, welches mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht hätte, wird von der Bf. keinesfalls erstattet. Aus dem Vorbringen der Bf. ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, warum die Bf. nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 82 b, GewO 1994 überprüfen zu lassen und die Ergebnisse dieser Überprüfung in einem Überprüfungsbefund festzuhalten. Des Weiteren wurde die Bf. jeweils bei den Erhebungen in der Betriebsanlage (16.1.2013, 20.1.2014) über die Erstellung der Prüfbescheinigung
Paragraph 82, b GewO 1994 informiert und wurde auch das entsprechende Formular in der Betriebsanlage hinterlegt. Die Bf. konnte somit nicht darlegen, dass sie kein Verschulden an der angelasteten Verwaltungsübertretung trifft. Zur Strafbemessung: Die angelastete Verwaltungsübertretung ist
O 1994 mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,-- bedroht. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist
Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,-- bedroht.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat schädigte in nicht unerheblicher Intensität das strafrechtlich geschützte Rechtsgut am sicheren Betrieb einer Betriebsanlage und das Interesse daran, dass sich Behördenorgane vor Ort informieren können, ob die Betriebsanlage die erforderlichen Standards erfüllt oder nicht. Der Unrechtsgehalt der Tat war daher selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht unerheblich. Das Verschulden der Bf kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die bisher vorliegende Verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit wurde bereits zu Recht von der belangten Behörde als mildernd gewertet. Erschwerend war jedoch der lange Tatzeitraum zu werden und der Umstand, dass auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht wurde, dass die Prüfbescheinigung mittlerweile erstellt wurde. Hinsichtlich der allseitigen Verhältnisse der Bf. ging die belangte Behörde von durchschnittlichen Werten aus. Anhaltspunkte dafür, dass die Bf. in ungünstigen finanziellen Verhältnissen lebt, sind nicht hervorgetreten und werden im Übrigen auch in der mündlichen Verhandlung und in der Beschwerde nicht behauptet. Das Verwaltungsgericht Wien schließt sich daher der Einschätzung der belangten Behörde an und geht davon aus, dass die Bf. über ein durchschnittliches Einkommen verfügt. Zu Gunsten der Bf. wurde Vermögenslosigkeit angenommen. Sorgepflichten konnten mangels Hinweises bei der Strafbemessung keine Berücksichtigung finden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den gesetzlichen Strafsatz erweist sich die verhängte Strafe nicht nur als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal im Verfahren keine besonderen Milderungsgründe hervorgetreten sind. Vielmehr erscheint die Strafe in gegebener Höhe angebracht, um die Bf. zu veranlassen, eine entsprechende Prüfbescheinigung nach § 82b GewO 1994 erstellen zu lassen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den gesetzlichen Strafsatz erweist sich die verhängte Strafe nicht nur als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal im Verfahren keine besonderen Milderungsgründe hervorgetreten sind. Vielmehr erscheint die Strafe in gegebener Höhe angebracht, um die Bf. zu veranlassen, eine entsprechende Prüfbescheinigung nach Paragraph 82 b, GewO 1994 erstellen zu lassen. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kam somit nicht in Betracht. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.021.145.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.