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{'item': 'VGW-001/V/059/33378/2014'}

Obsah (16)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 26§ 3§ 24§ 28§ 13§ 7§ 6§ 5§ 21§ 25§ 29§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.04.2015 GeschäftszahlVGW-001/V/059/33378/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verletzte Rechtsvorschrift mit „§ 32 Abs 1 Z 1 Wr. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Für Wien Nr. 12/1971 idF LGBl. für Wien Nr 31/2013 iVm §§ 6 Abs. 1 Z 1, 7 Abs 1 und 2 leg.cit.“ zu zitieren ist. römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verletzte Rechtsvorschrift mit „§ 32 Absatz eins, Ziffer eins, Wr. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Für Wien Nr. 12 aus 1971, in der Fassung LGBl. für Wien Nr 31 aus 2013, in Verbindung mit Paragraphen 6, Absatz eins, Ziffer eins, 7, Absatz eins und 2 leg.cit.“ zu zitieren ist. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 40,-- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 40,-- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Gegen den Beschwerdeführer erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, das angefochtene Straferkenntnis vom 16.4.2014, zugestellt am 22.8.2014, mit folgendem Spruch: „Sie haben am 18.01.2014 um 23:30 Uhr in Wien, K.-gasse, „C.“, eine musikalische Darbietung (DJ) durchgeführt, obwohl keine rechtswirksame Anmeldung beim Magistrat der Stadt Wien erwirkt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 6 Abs. 1 Z 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl für Wien Nr. 12/1971 idgFParagraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl für Wien Nr. 12 aus 1971, idgF Strafbestimmung: § 32 Abs 1 Z 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl für Wien Nr. 12/1971 idgFParagraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl für Wien Nr. 12 aus 1971, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 200,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen § 32 Abs 1 Einleitungssatz des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl für Wien Nr. 12/1971 idgFParagraph 32, Absatz eins, Einleitungssatz des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl für Wien Nr. 12 aus 1971, idgF Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 220,

  1. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Gesamtsumme: € 220,00“ In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird Folgendes ausgeführt: „I. Das genannte Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Der Beschwerdeführer ist durch das genannte Straferkenntnis in seinem subjektiv öffentlichen Recht Nichtbestrafung trotz rechtswirksamer Anmeldung einer musikalischen Darbietung (DJ) am 18.01.2014 um 23:30 Uhr in Wien, K.-gasse. „C.“ verletzt. Der Beschwerdeführer beantragt, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben wird; in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen wird. II.römisch zwei. Die Beschwerde wird begründet wie folgt:
  2. Nichtvorliegen einer Verwaltungsübertretung 1.1 In dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 18.01.2014 um 23:30 Uhr in Wien, K.-gasse. „C.“, eine musikalische Darbietung (DJ) durchgeführt hat, obwohl keine rechtswirksame Anmeldung beim Magistrat der Stadt Wien erwirkt wurde und wurde aufgrund § 6 Abs 1 Z 1 iVm § 32 Abs 1 Z 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes eine Geldstrafe in Höhe von € 200,-- zzgl. € 20,-- Kosten über den Beschwerdeführer verhängt.In dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 18.01.2014 um 23:30 Uhr in Wien, K.-gasse. „C.“, eine musikalische Darbietung (DJ) durchgeführt hat, obwohl keine rechtswirksame Anmeldung beim Magistrat der Stadt Wien erwirkt wurde und wurde aufgrund Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, des Wiener Veranstaltungsgesetzes eine Geldstrafe in Höhe von € 200,-- zzgl. € 20,-- Kosten über den Beschwerdeführer verhängt. 1.2 Wie bereits in der „Rechtsfertigung“ vom 27.03.2014 ausgeführt, ist der mit „Rechtfertigung“ vom 27.03.2014 übersendeten Bescheinigung der belangten Behörde vom 16.01.2014 (als Beilage ./1 bezeichnet) zu entnehmen, dass für die Veranstaltung am 18.01.2014 sehr wohl eine ordnungsgemäß angemeldete Veranstaltung vorlag und wurde

dem ebenfalls dieser „Rechtfertigung“ beiliegendem Bescheid der belangten Behörde vom 16.01.2014 (als Beilage ./2 bezeichnet) auch die Sperrstunde

§ 26Abs.

4 Z. 2 Wiener Veranstaltungsgesetz erstreckt. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, wurde sohin eine wirksame Anmeldung beim Magistrat der Stadt Wien erwirkt, sodass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage zu Unrecht dem Beschwerdeführer die Durchführung einer Veranstaltung ohne rechtswirksame Anmeldung vorwirft und das angefochtene Straferkenntnis erlassen hat. Durch den Beschwerdeführer wurde bloß die Vergnügungssteuer bei der MA 6 für diese angemeldete und zulässige Veranstaltung gezahlt.Wie bereits in der „Rechtsfertigung“ vom 27.03.2014 ausgeführt, ist der mit „Rechtfertigung“ vom 27.03.2014 übersendeten Bescheinigung der belangten Behörde vom 16.01.2014 (als Beilage ./1 bezeichnet) zu entnehmen, dass für die Veranstaltung am 18.01.2014 sehr wohl eine ordnungsgemäß angemeldete Veranstaltung vorlag und wurde

dem ebenfalls dieser „Rechtfertigung“ beiliegendem Bescheid der belangten Behörde vom 16.01.2014 (als Beilage ./2 bezeichnet) auch die Sperrstunde

Paragraph 26, Absatz 4, Ziffer 2, Wiener Veranstaltungsgesetz erstreckt. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, wurde sohin eine wirksame Anmeldung beim Magistrat der Stadt Wien erwirkt, sodass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage zu Unrecht dem Beschwerdeführer die Durchführung einer Veranstaltung ohne rechtswirksame Anmeldung vorwirft und das angefochtene Straferkenntnis erlassen hat. Durch den Beschwerdeführer wurde bloß die Vergnügungssteuer bei der MA 6 für diese angemeldete und zulässige Veranstaltung gezahlt. 1.3 Im Übrigen ist auch die Behauptung der belangte Behörde, dass sich „alle Personen (Mitveranstalter) allen Behörden gegenüber als Veranstalter deklarieren“ müssen, unrichtig und findet diese Behauptung keine Deckung im Gesetz.

§ 3Abs.

1 leg cit gilt als Veranstalter derjenige, für dessen Rechnung die Veranstaltung erfolgt sowie jeder, der sich öffentlich als Veranstalter ankündigt oder den Behörden gegenüber als solcher auftritt.

dem geltenden Gesetz können daher für ein und dieselbe Veranstaltung auch mehrere Personen als Veranstalter gelten (vgl. z.B. Vögl, Praxishandbuch Veranstaltungsrecht, Seiten 43 ff). Hierbei genügt es, wenn einer der danach in Frage kommenden Personen die allenfalls erforderliche Veranstaltungsberechtigung (Anmeldung, Bewilligung, etc.) erwirbt. Es genügt daher, die Anmeldung und die Antragstellung durch die Veranstalterin Ch. GmbH über deren verantwortlichen S. E. und liegt daher weder eine Verwaltungsübertretung der Ch. GmbH, noch des Beschwerdeführers vor.Im Übrigen ist auch die Behauptung der belangte Behörde, dass sich „alle Personen (Mitveranstalter) allen Behörden gegenüber als Veranstalter deklarieren“ müssen, unrichtig und findet diese Behauptung keine Deckung im Gesetz.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit gilt als Veranstalter derjenige, für dessen Rechnung die Veranstaltung erfolgt sowie jeder, der sich öffentlich als Veranstalter ankündigt oder den Behörden gegenüber als solcher auftritt.

dem geltenden Gesetz können daher für ein und dieselbe Veranstaltung auch mehrere Personen als Veranstalter gelten vergleiche z.B. Vögl, Praxishandbuch Veranstaltungsrecht, Seiten 43 ff). Hierbei genügt es, wenn einer der danach in Frage kommenden Personen die allenfalls erforderliche Veranstaltungsberechtigung (Anmeldung, Bewilligung, etc.) erwirbt. Es genügt daher, die Anmeldung und die Antragstellung durch die Veranstalterin Ch. GmbH über deren verantwortlichen S. E. und liegt daher weder eine Verwaltungsübertretung der Ch. GmbH, noch des Beschwerdeführers vor. 2. Antrag 2.1 Der Beschwerdeführer stellt daher den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Wien möge 1.

§ 24Abs 1 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen;1.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen; 2.

§ 28Abs 1 und Abs 3 erster Satz Vw

GVG das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben;2.

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 3, erster Satz VwGVG das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben; in eventu 3.

§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw

GVG das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverweisen.“3.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverweisen.“ Wie in der Beschwerde beantragt, wurde am 16.4.2015 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien abgehalten. Der Beschwerdeführer selbst ist der Verhandlung ohne hinreichenden Entschuldigungsgrund ferngeblieben. Zur Verhandlung sind der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie eine Vertreterin der belangten Behörde erschienen. Folgendes wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung ausgeführt: Die belangte Behörde nimmt eine Vermischung des Begriffes des steuerpflichtigen Unternehmers nach § 13 Vergnügungssteuergesetz mit dem anmeldungspflichtigen Veranstalter nach § 7 Veranstaltungsgesetz vor.

§ 13

Vergnügungssteuergesetz ist der steuerpflichtige Unternehmer derjenige auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Bf um den Unternehmer, auf dessen Rechnung die Veranstaltung durch die Ch. am 18.1.2014 durchgeführt wurde. Der Bf war zwar Veranstalter [im Sinne] des § 3 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz, jedoch sieht diese Bestimmung ausdrücklich vor, dass neben dem Unternehmer, auf dessen Rechnung die Veranstaltung erfolgt, auch ein anderer gegenüber der Behörde als Veranstalter auftreten kann und als Veranstalter gilt.

§ 7

Veranstaltungsgesetz ist eine anmeldepflichtige Veranstaltung von einer als Veranstalter nicht ausgeschlossenen Person vorzunehmen und ist in dieser Anmeldung u.a. der Name des Veranstalters anzuführen. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung schließt der Bf, aber auch die Literatur, dass es hinreichend ist, wenn ein Veranstalter die Anmeldung vornimmt. Dies auch dann, wenn es

§ 3Veranstaltungsgesetz mehrere Veranstalter im Sinne dieser Bestimmung gibt.

Die Veranstaltung wurde für den 18.1.2014 ordnungsgemäß angemeldet und auch bescheinigt. Es reicht, wie gesagt, wenn auch nur einer dieser Veranstalter die Anmeldung vornimmt. § 7 Abs. 2 Z 2 Veranstaltungsgesetz kann nicht so verstanden werden, dass für die Rechtswirksamkeit [der] Anmeldung einer Veranstaltung die Bekanntgabe jedes möglichen Veranstalters zu erfolgen hat oder darüber hinaus noch eine zusätzliche Anmeldung mit Benennung jener weiteren Veranstalter zu erfolgen hätte, auf deren Rechnung die Veranstaltung lediglich durchgeführt wird. Selbst bei gegenteiliger Rechtsauffassung wäre keinesfalls von einem Verschulden des Bf auszugehen, da die Anmeldung durch den durchführenden Veranstalter vorgenommen wurde und in der Literatur, hier verweise ich auf Vögl, Veranstaltungsrecht – Leitfaden für Veranstalter in Österreich, Verlage Medien & Recht Wien 2004, 2. Auflage, ausdrücklich vorgesehen ist, dass in der Praxis es genüge, wenn eine von mehreren Veranstaltern die Anmeldung vornimmt. Dies hat nach meinem Kenntnisstand bislang auch immer der gele[b]ten Praxis entsprochen. Der Bf war damals auch nicht rechtlich beraten. Welche Art von Tanzveranstaltung vom Bf als DJ durchgeführt wurde, entzieht sich meinem Kenntnisstand. Die belangte Behörde nimmt eine Vermischung des Begriffes des steuerpflichtigen Unternehmers nach Paragraph 13, Vergnügungssteuergesetz mit dem anmeldungspflichtigen Veranstalter nach Paragraph 7, Veranstaltungsgesetz vor.

Paragraph 13, Vergnügungssteuergesetz ist der steuerpflichtige Unternehmer derjenige auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Bf um den Unternehmer, auf dessen Rechnung die Veranstaltung durch die Ch. am 18.1.2014 durchgeführt wurde. Der Bf war zwar Veranstalter [im Sinne] des Paragraph 3, Absatz eins, Wiener Veranstaltungsgesetz, jedoch sieht diese Bestimmung ausdrücklich vor, dass neben dem Unternehmer, auf dessen Rechnung die Veranstaltung erfolgt, auch ein anderer gegenüber der Behörde als Veranstalter auftreten kann und als Veranstalter gilt.

Paragraph 7, Veranstaltungsgesetz ist eine anmeldepflichtige Veranstaltung von einer als Veranstalter nicht ausgeschlossenen Person vorzunehmen und ist in dieser Anmeldung u.a. der Name des Veranstalters anzuführen. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung schließt der Bf, aber auch die Literatur, dass es hinreichend ist, wenn ein Veranstalter die Anmeldung vornimmt. Dies auch dann, wenn es

Paragraph 3, Veranstaltungsgesetz mehrere Veranstalter im Sinne dieser Bestimmung gibt. Die Veranstaltung wurde für den 18.1.2014 ordnungsgemäß angemeldet und auch bescheinigt. Es reicht, wie gesagt, wenn auch nur einer dieser Veranstalter die Anmeldung vornimmt. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Veranstaltungsgesetz kann nicht so verstanden werden, dass für die Rechtswirksamkeit [der] Anmeldung einer Veranstaltung die Bekanntgabe jedes möglichen Veranstalters zu erfolgen hat oder darüber hinaus noch eine zusätzliche Anmeldung mit Benennung jener weiteren Veranstalter zu erfolgen hätte, auf deren Rechnung die Veranstaltung lediglich durchgeführt wird. Selbst bei gegenteiliger Rechtsauffassung wäre keinesfalls von einem Verschulden des Bf auszugehen, da die Anmeldung durch den durchführenden Veranstalter vorgenommen wurde und in der Literatur, hier verweise ich auf Vögl, Veranstaltungsrecht – Leitfaden für Veranstalter in Österreich, Verlage Medien & Recht Wien 2004, 2. Auflage, ausdrücklich vorgesehen ist, dass in der Praxis es genüge, wenn eine von mehreren Veranstaltern die Anmeldung vornimmt. Dies hat nach meinem Kenntnisstand bislang auch immer der gele[b]ten Praxis entsprochen. Der Bf war damals auch nicht rechtlich beraten. Welche Art von Tanzveranstaltung vom Bf als DJ durchgeführt wurde, entzieht sich meinem Kenntnisstand. Das Verwaltungsgericht Wien hat entschieden wie folgt: Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, hat die mit 16.1.2014 datierte Bescheinigung folgenden Inhalts ausgestellt: „Bescheinigung über die

§ 6

des Wiener Veranstaltungsgesetzes erstattete Anmeldung einer Veranstaltungüber die

Paragraph 6, des Wiener Veranstaltungsgesetzes erstattete Anmeldung einer Veranstaltung

  1. Ort der Veranstaltung: Wien, K.-gasse
  2. Bezeichung der CH., Hauptraum Veranstaltungsstätte:
  3. Veranstalter/in: Ch. GmbH, Firmenbuchnummer: ... Sitz: Wien, K.-gasse E-Mail: ...
  4. Verantwortliche/r: Herr S. E., geb.: ...1973 wohnhaft in: Wien, Sc.-straße
  5. Datum und Dauer der 17.1.2014 und 18.1.2014 jeweils von 23:00 bis 05:30 Uhr*) Veranstaltung/en: *)sh. Bescheid der MA 36 vom 16.1.2014 - Sperrstundenerstreckungen jeweils bis 05:30 Uhr
  6. Art der Veranstaltung: Clubbing (Publikumstanzveranstaltungen)
  7. Eignung der Bescher/innenzahl: 250 Personen Veranstaltungsstätte: Bescheid-Zahl: MA36-... und Folgebescheide Fassungsraum: 300 Personen. HINWEIS: in der Lounge sind musikalische Darbietungen nicht zulässig!“ Bei der Erhebung eines Kontrollorganes der MA 36 in dem genannten Veranstaltungsort vom 18.1.2014 um 23.30 Uhr wurde u.a. Folgendes festgestellt und darüber am 21.1.2014 schriftlich berichtet: „Bei der stichprobenartigen Überprüfung wurde augenscheinlich folgendes festgestellt: Die Veranstaltungsstätte war zur Zeit der Kontrolle am 18.01.2014 um 23:30 durch 85 Personen besucht, wobei augenscheinlich festgestellt wurde, dass der mit Bescheid vom 27.03.2012 Zl. M36/... und Folgebescheiden vorgeschriebene Fassungsraum von 182 Personen nicht überschritten wurde. ● Im gesamten Lokal wurde über die hauseigene Musikanlage von einem DJ Musik gespielt. ● Die Musik war außerhalb des Gebäudes akustisch nicht wahr zu nehmen. ● Es wurde festgestellt, dass auch im Lounge-Bereich Musik gespielt wurde. Der Geschäftsführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ii der Longe keine Musik gespielt werden darf. Er gab an, dass die Musikanlage bereits bei der MA 36-V eingereicht wurde und dass er in den nächsten Tagen den Bescheid über die Genehmigung dieser bekommen wird. ● Die Musikanlage wurde trotz der Aufklärung des Veranstalters weiter betrieben. ● Im Herren-WC wurde keine Musik gespielt.“ Aus der vom Magistrat ausgestellten Bescheinigung vom 16.1.2014 ergibt sich somit, dass die Ch. GmbH für den 17.1.2014 und den 18.1.2014, jeweils in der Zeit von 23.00 Uhr bis 05:30 Uhr, in Wien, K.-gasse, als Veranstalterin Clubbings (Publikumstanzveranstaltungen) angemeldet hat. In dieser Anmeldung ist ausschließlich die Ch. GmbH als Veranstalterin angegeben. In der beim Magistrat der Stadt Wien vorgenommenen „Vergnügungssteuer-Anmeldung für Publikumstanzveranstaltungen“ für die am 18.1.2014, in Wien, K.-gasse, in der Zeit von 23.00 Uhr bis 6:00 Uhr, gemeldete Veranstaltung, ist der Beschwerdeführer als Veranstalter benannt. Der Beschwerdeführer ist bei dieser Veranstaltung als DJ aufgetreten und hat dabei über die hauseigene Musikanlage im gesamten Lokal Musik gespielt. Diese Veranstaltung wurde auf Rechnung des Beschwerdeführers durchgeführt. Er hat auch die Vergnügungssteuer für diese Veranstaltung entrichtet. Diese Veranstaltung wurde nicht

§ 6

Wiener Veranstaltungsgesetz bei der Veranstaltungsbehörde gemeldet.In der beim Magistrat der Stadt Wien vorgenommenen „Vergnügungssteuer-Anmeldung für Publikumstanzveranstaltungen“ für die am 18.1.2014, in Wien, K.-gasse, in der Zeit von 23.00 Uhr bis 6:00 Uhr, gemeldete Veranstaltung, ist der Beschwerdeführer als Veranstalter benannt. Der Beschwerdeführer ist bei dieser Veranstaltung als DJ aufgetreten und hat dabei über die hauseigene Musikanlage im gesamten Lokal Musik gespielt. Diese Veranstaltung wurde auf Rechnung des Beschwerdeführers durchgeführt. Er hat auch die Vergnügungssteuer für diese Veranstaltung entrichtet. Diese Veranstaltung wurde nicht

Paragraph 6, Wiener Veranstaltungsgesetz bei der Veranstaltungsbehörde gemeldet. Maßgebliches Recht: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes in der im Beschwerdefall zur Anwendung gelangenden Fasslung LGBl. Für Wien Nr. 31/2013 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes in der im Beschwerdefall zur Anwendung gelangenden Fasslung LGBl. Für Wien Nr. 31 aus 2013, lauten: Veranstalter § 3.

(1)Als Veranstalter gilt derjenige, für dessen Rechnung die Veranstaltung erfolgt, sowie jeder, der sich öffentlich als Veranstalter ankündigt oder den Behörden gegenüber als solcher auftritt. … Paragraph 3,
(1)Als Veranstalter gilt derjenige, für dessen Rechnung die Veranstaltung erfolgt, sowie jeder, der sich öffentlich als Veranstalter ankündigt oder den Behörden gegenüber als solcher auftritt. …
(2)Personen, die als Veranstalter oder Geschäftsführer aufgetreten oder vorgesehen sind, sind vom Magistrat durch Bescheid von der Durchführung aller oder bestimmter Gruppen von Veranstaltungen auszuschließen, wenn hervorkommt, dass
  1. sie wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit gerichteten Vergehens oder einer solchen Übertretung zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurden,
  2. sie im Zusammenhang mit einer nach diesem Gesetz zu beurteilenden Tätigkeit bereits mehr als dreimal wegen Nichterfüllung sie treffender Verpflichtungen bestraft wurden,
  3. über ihr Vermögen schon einmal ein Konkursverfahren oder zweimal ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist, oder das Insolvenzverfahren mangels eines hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde, es sei denn, die diesen Fällen zugrundeliegende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ist durch ein Insolvenzverfahren eines Dritten unmittelbar verursacht worden, oder
  4. im Falle von juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes die unter den Z. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen bei einer Person vorliegen, der ein maßgeblicher Einfluß auf die Geschäftsführung zusteht.
  5. im Falle von juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes die unter den Ziffer eins, bis 3 genannten Voraussetzungen bei einer Person vorliegen, der ein maßgeblicher Einfluß auf die Geschäftsführung zusteht. Der Ausschluß darf jedoch nur dann verfügt werden, wenn nach der Beschaffenheit der strafbaren Handlungen oder nach den persönlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners bei der Durchführung der vom Ausschluß erfaßten Veranstaltungen Mißbrauch zu befürchten ist. … Anmeldepflichtige Veranstaltungen § 6.
(1)Die Anmeldung beim Magistrat ist abgesehen von den Veranstaltungen

§ 5Abs. 1 Z 4 und Z 12 für folgende Veranstaltungen erforderlich:Paragraph 6,

(1)Die Anmeldung beim Magistrat ist abgesehen von den Veranstaltungen

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 12, für folgende Veranstaltungen erforderlich:

  1. musikalische Darbietungen, insbesondere Konzerte, Akademien, Instrumental- und Gesangsvorträge, wenn sie nicht unter § 5 Abs. 1 Z. 1 bis 4 oder 7 fallen; …
  2. musikalische Darbietungen, insbesondere Konzerte, Akademien, Instrumental- und Gesangsvorträge, wenn sie nicht unter Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 oder 7 fallen; …
  3. Tanzunterhaltungen und Feste: a) Bälle, Redouten, Kostümfeste, Kränzchen, Parties und sonstiger Publikumstanz; … Anmeldung § 7.

(1)Jede anmeldepflichtige Veranstaltung ist ungeachtet einer auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen vorgenommenen Anmeldung dem Magistrat gesondert rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist eine Anmeldung nur dann, wenn sie formgerecht (Abs. 2) und statthaft ist. Statthaft ist eine Anmeldung nur dann, wenn sie eine im § 6 Abs. 1 genannte, den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 entsprechende Veranstaltung zum Gegenstand hat, fristgerecht (Abs. 3) von einer als Veranstalter nicht ausgeschlossenen Person unter Vornahme der allenfalls notwendigen Geschäftsführerbestellung (§ 4 erster Satz) erstattet wird und die Veranstaltungsstätte im Sinne des § 21 Abs. 1 geeignet ist.Paragraph 7,
(1)Jede anmeldepflichtige Veranstaltung ist ungeachtet einer auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen vorgenommenen Anmeldung dem Magistrat gesondert rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist eine Anmeldung nur dann, wenn sie formgerecht (Absatz 2,) und statthaft ist. Statthaft ist eine Anmeldung nur dann, wenn sie eine im Paragraph 6, Absatz eins, genannte, den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, entsprechende Veranstaltung zum Gegenstand hat, fristgerecht (Absatz 3,) von einer als Veranstalter nicht ausgeschlossenen Person unter Vornahme der allenfalls notwendigen Geschäftsführerbestellung (Paragraph 4, erster Satz) erstattet wird und die Veranstaltungsstätte im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, geeignet ist.
(2)Anmeldungen müssen schriftlich in zweifacher Ausfertigung vorgenommen werden und folgende Angaben enthalten:
  1. Ort der Veranstaltung unter möglichst genauer Bezeichnung der Veranstaltungsstätte (des Lokales) und des Namens ihres Inhabers, bei Beschränkung der Veranstaltung auf räumlich abgeschlossene Teile einer Veranstaltungsstätte auch genaue Bezeichnung dieser Teile,
  2. Name, Geburtsdatum und Wohnadresse des Veranstalters, bei juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes deren Bezeichnung (Firma) und Sitz,
  3. Name, Geburtsdatum und Wohnadresse eines allfälligen Geschäftsführers,
  4. Tag der Veranstaltung (bei Dauerveranstaltungen die Tage der wiederkehrenden Veranstaltungen) unter genauer Angabe des Beginnes und der voraussichtlichen Dauer,
  5. Angabe, ob und gegebenenfalls mit welchem Bescheid die Veranstaltungsstätte mit Wirkung für die vorgesehene Veranstaltungsart veranstaltungsbehördlich für geeignet erklärt wurde (§ 21 Abs. 1 Z. 1) und ob sie seither wesentlich geändert worden ist (§ 21 Abs. 3),
  6. Angabe, ob und gegebenenfalls mit welchem Bescheid die Veranstaltungsstätte mit Wirkung für die vorgesehene Veranstaltungsart veranstaltungsbehördlich für geeignet erklärt wurde (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins,) und ob sie seither wesentlich geändert worden ist (Paragraph 21, Absatz 3,),
  7. vorgesehene Höchstzahl der Teilnehmer und Glaubhaftmachung der Höchstzahl der für die Teilnehmer zur Verfügung stehenden Eintrittskarten, bei bereits für geeignet erklärten Veranstaltungsstätten Angabe ihres behördlich festgesetzten Fassungsraumes bzw. ihrer für die Veranstaltung allein vorgesehenen Räume,
  8. Art der Veranstaltung,
  9. Beschreibung der Veranstaltung, allenfalls durch Vorlage eines Programmes in zweifacher Ausfertigung; die Beschreibung muß jedenfalls so abgefaßt sein, daß aus ihr die Umstände für das Vorliegen eines bloß anmeldepflichtigen Veranstaltung hervorgehen und die Eignung der Veranstaltungsstätte nach § 21 Abs. 1 und 2 beurteilt werden kann,
  10. Beschreibung der Veranstaltung, allenfalls durch Vorlage eines Programmes in zweifacher Ausfertigung; die Beschreibung muß jedenfalls so abgefaßt sein, daß aus ihr die Umstände für das Vorliegen eines bloß anmeldepflichtigen Veranstaltung hervorgehen und die Eignung der Veranstaltungsstätte nach Paragraph 21, Absatz eins, und 2 beurteilt werden kann,
(3)Die Anmeldung muß spätestens eine Woche vor dem Tag der Veranstaltung beim Magistrat einlangen. Für Veranstaltungen mit einer vorgesehenen Teilnehmerzahl von weniger als 100 Personen ist die Anmeldung auch noch bis zu dem der Veranstaltung vorangehenden Tag möglich, wenn die Eignung der Veranstaltungsstätte

§ 21Abs.

1 Z. 1 oder 2 gegeben und der Magistrat in der Lage ist, noch die notwendigen behördlichen Feststellungen und Vorkehrungen zu treffen; eine derartige Anmeldung ist aber erst dann rechtswirksam, wenn der Magistrat eine Bescheinigung im Sinne des Abs. 5 ausgestellt hat.

(3)Die Anmeldung muß spätestens eine Woche vor dem Tag der Veranstaltung beim Magistrat einlangen. Für Veranstaltungen mit einer vorgesehenen Teilnehmerzahl von weniger als 100 Personen ist die Anmeldung auch noch bis zu dem der Veranstaltung vorangehenden Tag möglich, wenn die Eignung der Veranstaltungsstätte

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 gegeben und der Magistrat in der Lage ist, noch die notwendigen behördlichen Feststellungen und Vorkehrungen zu treffen; eine derartige Anmeldung ist aber erst dann rechtswirksam, wenn der Magistrat eine Bescheinigung im Sinne des Absatz 5, ausgestellt hat.

(4)Ein nachträglicher Wechsel in der Person eines Veranstalters und jede spätere Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers sind dem Magistrat unverzüglich schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. Die Rechtswirksamkeit einer solchen Anzeige ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zweiter Satz zu beurteilen.
(4)Ein nachträglicher Wechsel in der Person eines Veranstalters und jede spätere Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers sind dem Magistrat unverzüglich schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. Die Rechtswirksamkeit einer solchen Anzeige ist unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, zweiter Satz zu beurteilen.
(5)Wird eine Anmeldung im Sinne der Abs. 1 bis 3 oder eine Anzeige im Sinne des Abs. 4 rechtswirksam erstattet, hat der Magistrat hierüber eine Bescheinigung auszustellen. In der Bescheinigung über eine rechtswirksam erstattete Anmeldung ist darauf hinzuweisen, daß aus dieser, ungeachtet der darin angegebenen Veranstaltungszeit, nicht das Recht auf Überschreitung der Sperrzeit erwächst und eine Überschreitung der gesetzlichen Sperrzeiten nur auf Grund eines

§ 26Abs.

4 Z. 2 erlassenen Bescheides zulässig ist. Der Magistrat hat der Landespolizeidirektion Wien eine Ausfertigung der Anmeldung und der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien eine Gleichschrift der Bescheinigung zu übermitteln.

(5)Wird eine Anmeldung im Sinne der Absatz eins, bis 3 oder eine Anzeige im Sinne des Absatz 4, rechtswirksam erstattet, hat der Magistrat hierüber eine Bescheinigung auszustellen. In der Bescheinigung über eine rechtswirksam erstattete Anmeldung ist darauf hinzuweisen, daß aus dieser, ungeachtet der darin angegebenen Veranstaltungszeit, nicht das Recht auf Überschreitung der Sperrzeit erwächst und eine Überschreitung der gesetzlichen Sperrzeiten nur auf Grund eines

Paragraph 26, Absatz 4, Ziffer 2, erlassenen Bescheides zulässig ist. Der Magistrat hat der Landespolizeidirektion Wien eine Ausfertigung der Anmeldung und der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien eine Gleichschrift der Bescheinigung zu übermitteln. … Pflichten der Veranstalter und Geschäftsführer § 28.

(1)Sofern die in diesem Gesetz festgelegten Handlungs- und Unterlassungspflichten nicht einer anderen Person auferlegt sind, trifft die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der in anderen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen technischen Vorschriften über Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten immer den Veranstalter. Den Veranstalter trifft auch die Verpflichtung, alle Teilnehmer der Veranstaltung sowie die Anrainer im Nahbereich des Veranstaltungsortes vor unzumutbarem, gesundheitsschädigendem Lärm zu schützen und die Bedingungen des die Eignung einer Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheides zu erfüllen, die erteilten behördlichen Aufträge zu befolgen, den

§ 25Abs.

2 an ihn ergangenen Anordnungen nachzukommen und die Beschränkungen seiner Berechtigung sowie die Untersagung oder Einstellung einer Veranstaltung oder seinen Ausschluß von ihrer Durchführung zu beachten. Die Verpflichtung zur Einhaltung der technischen Vorschriften und der Bedingungen des die Eignung der Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheides treffen ihn auch hinsichtlich einer von anderen Personen durchgeführten Veranstaltung, wenn er diesen (z. B. anläßlich eines Gastspieles) seine Veranstaltungsstätte vorübergehend für eine Zeit zur Verfügung stellt, in welcher er darin selbst zur Durchführung einer unter dieses Gesetz fallenden Veranstaltung berechtigt ist.Paragraph 28,

(1)Sofern die in diesem Gesetz festgelegten Handlungs- und Unterlassungspflichten nicht einer anderen Person auferlegt sind, trifft die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der in anderen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen technischen Vorschriften über Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten immer den Veranstalter. Den Veranstalter trifft auch die Verpflichtung, alle Teilnehmer der Veranstaltung sowie die Anrainer im Nahbereich des Veranstaltungsortes vor unzumutbarem, gesundheitsschädigendem Lärm zu schützen und die Bedingungen des die Eignung einer Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheides zu erfüllen, die erteilten behördlichen Aufträge zu befolgen, den

Paragraph 25, Absatz 2, an ihn ergangenen Anordnungen nachzukommen und die Beschränkungen seiner Berechtigung sowie die Untersagung oder Einstellung einer Veranstaltung oder seinen Ausschluß von ihrer Durchführung zu beachten. Die Verpflichtung zur Einhaltung der technischen Vorschriften und der Bedingungen des die Eignung der Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheides treffen ihn auch hinsichtlich einer von anderen Personen durchgeführten Veranstaltung, wenn er diesen (z. B. anläßlich eines Gastspieles) seine Veranstaltungsstätte vorübergehend für eine Zeit zur Verfügung stellt, in welcher er darin selbst zur Durchführung einer unter dieses Gesetz fallenden Veranstaltung berechtigt ist.

(2)Der Veranstalter ist insbesondere auch verpflichtet, die die Veranstaltung und die Veranstaltungsstätte betreffenden behördlichen Verfügungen und Bescheinigungen aufzubewahren und den Überwachungsorganen des Magistrates oder der Landespolizeidirektion Wien auf Verlangen vorzuweisen. Er hat ferner dafür zu sorgen, daß im Falle einer Gefahr an die Besucher rechtzeitig die Aufforderung zum Verlassen der Veranstaltungsstätte ergeht und in seiner Abwesenheit während der Veranstaltung ständig eine geeignete, zuverlässige Aufsichtsperson anwesend ist, welche von ihm ermächtigt sein muß, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Einhaltung der ihn treffenden Pflichten erforderlich sind. Die Verantwortlichkeit des Veranstalters und die ihm daraus erwachsende Pflicht zur laufenden Überwachung der Veranstaltung wird jedoch durch die Bestellung einer Aufsichtsperson nicht berührt.
(2a)Der Veranstalter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß höchstens nur eine solche Eintrittskartenanzahl (inklusive Backstage- und Pressekarten) aufgelegt wird, die der der Eignung der Veranstaltungsstätte (§ 21) zugrundeliegenden Teilnehmerhöchstzahl entspricht. Erreicht die Zahl der Veranstaltungsteilnehmer diese Höchstzahl, so hat der Veranstalter den Zutritt weiterer Personen zur Veranstaltungsstätte in geeigneter Weise (zB durch einen Ordnerdienst) zu verhindern.
(2a)Der Veranstalter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß höchstens nur eine solche Eintrittskartenanzahl (inklusive Backstage- und Pressekarten) aufgelegt wird, die der der Eignung der Veranstaltungsstätte (Paragraph 21,) zugrundeliegenden Teilnehmerhöchstzahl entspricht. Erreicht die Zahl der Veranstaltungsteilnehmer diese Höchstzahl, so hat der Veranstalter den Zutritt weiterer Personen zur Veranstaltungsstätte in geeigneter Weise (zB durch einen Ordnerdienst) zu verhindern.
(3)Wird eine Veranstaltung durch einen ordnungsgemäß bestellten Geschäftsführer durchgeführt, treffen die dem Veranstalter auferlegten Pflichten den Geschäftsführer. Der Veranstalter ist jedoch neben dem Geschäftsführer für Pflichtverletzungen verantwortlich, wenn diese mit seinem Vorwissen begangen werden oder wenn er es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung der Veranstaltung oder bei der Auswahl oder Beaufsichtigung des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt fehlen läßt. Strafen § 32.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen,Paragraph 32,
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen,
  1. wer eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne rechtswirksame Anmeldung oder eine konzessionspflichtige Veranstaltung ohne behördliche Bewilligung durchführt, oder wer eine verbotene Veranstaltung – ausgenommen das Bettelmusizieren (§ 30 Abs. 1 Z 3) und ausgenommen das Hütchenspiel (§ 30 Abs. 1 Z 6) durchführt.
  2. wer eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne rechtswirksame Anmeldung oder eine konzessionspflichtige Veranstaltung ohne behördliche Bewilligung durchführt, oder wer eine verbotene Veranstaltung – ausgenommen das Bettelmusizieren (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3,) und ausgenommen das Hütchenspiel (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 6,) durchführt.
  3. wer seine Konzession zur Deckung unbefugt durchgeführter Veranstaltungen Dritter mißbraucht oder durch einen nicht genehmigten Geschäftsführer oder Pächter ausüben läßt,
  4. wer in anderer als der unter Z 1 und 2 sowie der in Abs. 2 a bezeichneten Weise die ihn als Veranstalter oder Geschäftsführer

§ 28treffenden Handlungs- und Unterlassungspflichten verletzt, 3.

wer in anderer als der unter Ziffer eins, und 2 sowie der in Absatz 2, a bezeichneten Weise die ihn als Veranstalter oder Geschäftsführer

Paragraph 28, treffenden Handlungs- und Unterlassungspflichten verletzt, 4. wer als Inhaber einer Veranstaltungsstätte einer ihn

§ 29Abs.

1 treffenden Verpflichtung zuwiderhandelt. 4. wer als Inhaber einer Veranstaltungsstätte einer ihn

Paragraph 29, Absatz eins, treffenden Verpflichtung zuwiderhandelt. Rechtliche Erwägung: Der Beschwerdeführer meint, wenn eine Veranstaltung, auch nur von irgendeinem Veranstalter, bei der zuständigen Behörde angemeldet wurde, könne diesfalls das Tatbild nach § 32 Abs 1 Z 1 erster Fall Wiener Veranstaltungsgesetz nicht verwirklicht sein, weil die erforderliche Veranstaltungsberechtigung erworben worden sei.Der Beschwerdeführer meint, wenn eine Veranstaltung, auch nur von irgendeinem Veranstalter, bei der zuständigen Behörde angemeldet wurde, könne diesfalls das Tatbild nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall Wiener Veranstaltungsgesetz nicht verwirklicht sein, weil die erforderliche Veranstaltungsberechtigung erworben worden sei. Diese Rechtsauffassung ist bezogen auf den gegenständlichen Fall jedenfalls unzutreffend. Es mag den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend wohl stimmen, dass für ein- und dieselbe Veranstaltung auch mehrere Personen als Veranstalter gelten können, weil sich dies bereits zwanglos aus den Alternativen des § 3 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz ergibt. Eine solche Konstellation liegt hier aber schon deshalb nicht vor, weil es sich bei der von der Ch. GmbH gegenüber der Veranstaltungsbehörde gemeldeten Veranstaltung und der namens des Beschwerdeführers bei der Vergnügungssteuerbehörde gemeldeten Veranstaltung nicht um ein- und dieselbe Veranstaltung handelte.Diese Rechtsauffassung ist bezogen auf den gegenständlichen Fall jedenfalls unzutreffend. Es mag den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend wohl stimmen, dass für ein- und dieselbe Veranstaltung auch mehrere Personen als Veranstalter gelten können, weil sich dies bereits zwanglos aus den Alternativen des Paragraph 3, Absatz eins, Wiener Veranstaltungsgesetz ergibt. Eine solche Konstellation liegt hier aber schon deshalb nicht vor, weil es sich bei der von der Ch. GmbH gegenüber der Veranstaltungsbehörde gemeldeten Veranstaltung und der namens des Beschwerdeführers bei der Vergnügungssteuerbehörde gemeldeten Veranstaltung nicht um ein- und dieselbe Veranstaltung handelte. Dazu ist näher auszuführen, dass von der Ch. GmbH für den 17.1.2014 und den 18.1.2014 die Veranstaltung von Clubbings gemeldet wurde, sohin von Publikumstanzveranstaltungen iSd § 6 Abs. 1 Z 3 Wiener Veranstaltungsgesetz, unter Benennung dieser Gesellschaft als Veranstalter.Dazu ist näher auszuführen, dass von der Ch. GmbH für den 17.1.2014 und den 18.1.2014 die Veranstaltung von Clubbings gemeldet wurde, sohin von Publikumstanzveranstaltungen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Wiener Veranstaltungsgesetz, unter Benennung dieser Gesellschaft als Veranstalter. Der Beschwerdeführer ist bei einem dieser Clubbings, wie sich schon aus der unbestritten gebliebenen Tatanlastung im Spruch des Straferkenntnisses ergibt, als DJ aufgetreten, und zwar auf eigene Rechnung. Er hat daher am 18.1.2014, obzwar im Rahmen des von der Ch. Gmbh gemeldeten Clubbings, eine musikalische Darbietung iSd § 6 Abs 1 Z 1 Wiener Veranstaltungsgesetz durchgeführt, die ebenfalls der Anmeldepflicht nach § 7 des Gesetzes unterliegt, diese Veranstaltung aber lediglich bei der Vergnügungssteuerbehörde angemeldet.Der Beschwerdeführer ist bei einem dieser Clubbings, wie sich schon aus der unbestritten gebliebenen Tatanlastung im Spruch des Straferkenntnisses ergibt, als DJ aufgetreten, und zwar auf eigene Rechnung. Er hat daher am 18.1.2014, obzwar im Rahmen des von der Ch. Gmbh gemeldeten Clubbings, eine musikalische Darbietung iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Wiener Veranstaltungsgesetz durchgeführt, die ebenfalls der Anmeldepflicht nach Paragraph 7, des Gesetzes unterliegt, diese Veranstaltung aber lediglich bei der Vergnügungssteuerbehörde angemeldet. Unstrittig ist, dass die besagte Veranstaltung auf Rechnung des Beschwerdeführers erfolgte. Er ist daher Veranstalter im Sinne des § 3 Abs. 1, erste Alternative, Wiener Veranstaltungsgesetz. Er ist zugleich aber auch Veranstalter im Sinne der zweiten Alternative dieser Bestimmung, weil er unstrittig gegenüber der Vergnügungssteuerbehörde als Veranstalter aufgetreten ist. Der Beschwerdeführer hat die Veranstaltung vom 18.1.2014, wie sich aus der diesbezüglich nicht bestrittenen Tatanlastung im Spruch des Straferkenntnisses ergibt, als DJ veranstaltet, und zwar auf eigene Rechnung. Er hat diese Veranstaltung daher auch ohne jeden Zweifel iSd § 32 Abs 1 Z 1 Wiener Veranstaltungsgesetz selbst durchgeführt. In dieser Konstellation bleibt für die Annahme, die Veranstaltung dieser musikalischen Darbietung wäre vom Beschwerdeführer für die Ch. GmbH durchgeführt worden, wie in der mündlichen Verhandlung behauptet, aber sonst nicht näher dargelegt wurde, kein Raum. Schon aus diesem Grund laufen die rechtlichen Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ins Leere.Unstrittig ist, dass die besagte Veranstaltung auf Rechnung des Beschwerdeführers erfolgte. Er ist daher Veranstalter im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins,, erste Alternative, Wiener Veranstaltungsgesetz. Er ist zugleich aber auch Veranstalter im Sinne der zweiten Alternative dieser Bestimmung, weil er unstrittig gegenüber der Vergnügungssteuerbehörde als Veranstalter aufgetreten ist. Der Beschwerdeführer hat die Veranstaltung vom 18.1.2014, wie sich aus der diesbezüglich nicht bestrittenen Tatanlastung im Spruch des Straferkenntnisses ergibt, als DJ veranstaltet, und zwar auf eigene Rechnung. Er hat diese Veranstaltung daher auch ohne jeden Zweifel iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, Wiener Veranstaltungsgesetz selbst durchgeführt. In dieser Konstellation bleibt für die Annahme, die Veranstaltung dieser musikalischen Darbietung wäre vom Beschwerdeführer für die Ch. GmbH durchgeführt worden, wie in der mündlichen Verhandlung behauptet, aber sonst nicht näher dargelegt wurde, kein Raum. Schon aus diesem Grund laufen die rechtlichen Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ins Leere. Aus § 7 Wiener Veranstaltungsgesetz folgert, dass die Anmeldung einer Veranstaltung iSd § 6 leg. cit. rechtswirksam zu erfolgen hat (Abs. 1 legt. cit.), was nur gegeben ist, wenn darin u.a. auch Name, Geburtsdatum und Wohnadresse „des Veranstalters“ enthalten sind (Abs. 2 Z 2 leg. cit.).Aus Paragraph 7, Wiener Veranstaltungsgesetz folgert, dass die Anmeldung einer Veranstaltung iSd Paragraph 6, leg. cit. rechtswirksam zu erfolgen hat (Absatz eins, legt. cit.), was nur gegeben ist, wenn darin u.a. auch Name, Geburtsdatum und Wohnadresse „des Veranstalters“ enthalten sind (Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit.). Da der Beschwerdeführer bereits Veranstalter iSd § 3 Abs. 1 erste Alternative des Wiener Veranstaltungsgesetzes gewesen ist, weil die Veranstaltung auf seine Rechnung erfolgte, wäre er in einer Anmeldung

§ 7leg. cit. zu benennen gewesen, was unstrittig nicht erfolgt ist. Da der Beschwerdeführer bereits Veranstalter i

Sd Paragraph 3, Absatz eins, erste Alternative des Wiener Veranstaltungsgesetzes gewesen ist, weil die Veranstaltung auf seine Rechnung erfolgte, wäre er in einer Anmeldung

Paragraph 7, leg. cit. zu benennen gewesen, was unstrittig nicht erfolgt ist. Dadurch, dass in der Anmeldung der am 17.1.2014 und 18.1.2014 abgehaltenen Clubbings die Ch. GmbH als Veranstalter benannt wurde, wurde keine Entbindung von der Verpflichtung, auch den Veranstalter des – wenngleich im Rahmen dieser Veranstaltung – erfolgten DJ-Auftritts, sohin einer musikalischen Darbietung iSd § 6 Abs. 1 Z 1 Wiener Veranstaltungsgesetz zu benennen bewirkt, schon weil der Beschwerdeführer diese Veranstaltung auf seine eigene Rechnung abgehalten und sich auch gegenüber der Vergnügungssteuerbehörde als Veranstalter deklariert hat.Dadurch, dass in der Anmeldung der am 17.1.2014 und 18.1.2014 abgehaltenen Clubbings die Ch. GmbH als Veranstalter benannt wurde, wurde keine Entbindung von der Verpflichtung, auch den Veranstalter des – wenngleich im Rahmen dieser Veranstaltung – erfolgten DJ-Auftritts, sohin einer musikalischen Darbietung iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Wiener Veranstaltungsgesetz zu benennen bewirkt, schon weil der Beschwerdeführer diese Veranstaltung auf seine eigene Rechnung abgehalten und sich auch gegenüber der Vergnügungssteuerbehörde als Veranstalter deklariert hat. Somit ergibt sich in der rechtlichen Beurteilung des Falles, dass der Beschwerdeführer am 18.1.2014 als DJ eine musikalische Darbietung iSd § 6 Abs. 1 Z 1 Veranstaltungsgesetz abgehalten und daher schon aus diesem Grunde iSd § 32 Abs. 1 Z 1 leg. cit. „durchgeführt“ hat. Es ergibt sich ferner, dass der Beschwerdeführer „Veranstalter“ dieser Darbietung gewesen ist, welche der Meldepflicht unter Einhaltung der Bestimmungen des § 7 dieses Gesetzes unterliegt, wobei eine solche Meldung aber nicht erfolgt ist. Somit ergibt sich in der rechtlichen Beurteilung des Falles, dass der Beschwerdeführer am 18.1.2014 als DJ eine musikalische Darbietung iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Veranstaltungsgesetz abgehalten und daher schon aus diesem Grunde iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. „durchgeführt“ hat. Es ergibt sich ferner, dass der Beschwerdeführer „Veranstalter“ dieser Darbietung gewesen ist, welche der Meldepflicht unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 7, dieses Gesetzes unterliegt, wobei eine solche Meldung aber nicht erfolgt ist. Damit wurde auch das objektive Tatbild der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung verwirklicht. Mangelndes Verschulden darzutun ist dem Beschwerdeführer mit seiner, lediglich verfehlte Rechtsausführungen beinhaltenden, Verantwortung nicht gelungen (vgl. § 5 Abs. 1 VStG). Im Übrigen wäre es am Beschwerdeführer gelegen, sich schon aufgrund des Umstandes, dass im Gesetz zwischen Publikumstanz (§ 6 Abs. 1 Z 3 Wiener Veranstaltungsgesetz) und sonstigen musikalischen Darbietungen (§ 6 Abs. 1 Z 1 leg. cit.) leicht erkennbar unterschieden wird, in entsprechender Weise bei der Behörde über das Erfordernis einer gesonderten Anmeldung bei zeitgleicher Abhaltung beider solcher Veranstaltungen an ein und demselben Ort zu erkundigen, was getan zu haben, nicht einmal behauptet wurde. Es kann daher weder ein entschuldbarer Rechts- noch Tatsachenirrtum angenommen werden.Mangelndes Verschulden darzutun ist dem Beschwerdeführer mit seiner, lediglich verfehlte Rechtsausführungen beinhaltenden, Verantwortung nicht gelungen vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, VStG). Im Übrigen wäre es am Beschwerdeführer gelegen, sich schon aufgrund des Umstandes, dass im Gesetz zwischen Publikumstanz (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Wiener Veranstaltungsgesetz) und sonstigen musikalischen Darbietungen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit.) leicht erkennbar unterschieden wird, in entsprechender Weise bei der Behörde über das Erfordernis einer gesonderten Anmeldung bei zeitgleicher Abhaltung beider solcher Veranstaltungen an ein und demselben Ort zu erkundigen, was getan zu haben, nicht einmal behauptet wurde. Es kann daher weder ein entschuldbarer Rechts- noch Tatsachenirrtum angenommen werden. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Die Beschwerde war daher in der Schuldfrage abzuweisen, wobei im Spruch die verletzte Rechtsvorschrift korrekt zu zitieren war. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass das Gesetz für Übertretungen der gegenständlichen Art als Sanktion Geldstrafen bis zu € 7000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Monaten) vorsieht.

§ 19VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde zu Recht mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und erschwerend keinen Umstand gewertet, besondere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Gegenständlich kann auch nicht die Rede davon sein, dass die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes unbedeutend gewesen wäre oder dass das Verschulden des Beschwerdeführers lediglich geringfügig gewesen sei. Dass ihm die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit abverlangt hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer vermeidbar gewesen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Ein Absehen von der Strafe kam somit nicht in Betracht. Unter Bedachtnahme auf die erwähnten Strafzumessungskriterien und die oberwähnte gesetzliche Strafdrohung erweist sich die von der belangten Behörde ausgemessene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe (erstere selbst bei Annahme einer bloß unterdurchschnittlichen, wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, wofür das Ermittlungserfahren aber keine Anhaltspunkte liefert) als angemessen und kam eine Strafreduzierung letztlich auch noch aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht. Die Beschwerde war daher auch in der Straffrage abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung basiert auf der im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmung. römisch zwei. Die Kostenentscheidung basiert auf der im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmung. III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. römisch drei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.V.059.33378.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.