GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verletzte Rechtsvorschrift mit „§ 32 Abs 1 Z 1 Wr. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Für Wien Nr. 12/1971 idF LGBl. für Wien Nr 31/2013 iVm §§ 6 Abs. 1 Z 1, 7 Abs 1 und 2 leg.cit.“ zu zitieren ist. römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verletzte Rechtsvorschrift mit „§ 32 Absatz eins, Ziffer eins, Wr. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Für Wien Nr. 12 aus 1971, in der Fassung LGBl. für Wien Nr 31 aus 2013, in Verbindung mit Paragraphen 6, Absatz eins, Ziffer eins, 7, Absatz eins und 2 leg.cit.“ zu zitieren ist. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 40,-- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 40,-- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Gegen den Beschwerdeführer erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, das angefochtene Straferkenntnis vom 16.4.2014, zugestellt am 22.8.2014, mit folgendem Spruch: „Sie haben am 18.01.2014 um 23:30 Uhr in Wien, K.-gasse, „C.“, eine musikalische Darbietung (DJ) durchgeführt, obwohl keine rechtswirksame Anmeldung beim Magistrat der Stadt Wien erwirkt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 6 Abs. 1 Z 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl für Wien Nr. 12/1971 idgFParagraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl für Wien Nr. 12 aus 1971, idgF Strafbestimmung: § 32 Abs 1 Z 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl für Wien Nr. 12/1971 idgFParagraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl für Wien Nr. 12 aus 1971, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 200,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen § 32 Abs 1 Einleitungssatz des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl für Wien Nr. 12/1971 idgFParagraph 32, Absatz eins, Einleitungssatz des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl für Wien Nr. 12 aus 1971, idgF Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 220,
dem ebenfalls dieser „Rechtfertigung“ beiliegendem Bescheid der belangten Behörde vom 16.01.2014 (als Beilage ./2 bezeichnet) auch die Sperrstunde
4 Z. 2 Wiener Veranstaltungsgesetz erstreckt. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, wurde sohin eine wirksame Anmeldung beim Magistrat der Stadt Wien erwirkt, sodass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage zu Unrecht dem Beschwerdeführer die Durchführung einer Veranstaltung ohne rechtswirksame Anmeldung vorwirft und das angefochtene Straferkenntnis erlassen hat. Durch den Beschwerdeführer wurde bloß die Vergnügungssteuer bei der MA 6 für diese angemeldete und zulässige Veranstaltung gezahlt.Wie bereits in der „Rechtsfertigung“ vom 27.03.2014 ausgeführt, ist der mit „Rechtfertigung“ vom 27.03.2014 übersendeten Bescheinigung der belangten Behörde vom 16.01.2014 (als Beilage ./1 bezeichnet) zu entnehmen, dass für die Veranstaltung am 18.01.2014 sehr wohl eine ordnungsgemäß angemeldete Veranstaltung vorlag und wurde
dem ebenfalls dieser „Rechtfertigung“ beiliegendem Bescheid der belangten Behörde vom 16.01.2014 (als Beilage ./2 bezeichnet) auch die Sperrstunde
Paragraph 26, Absatz 4, Ziffer 2, Wiener Veranstaltungsgesetz erstreckt. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, wurde sohin eine wirksame Anmeldung beim Magistrat der Stadt Wien erwirkt, sodass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage zu Unrecht dem Beschwerdeführer die Durchführung einer Veranstaltung ohne rechtswirksame Anmeldung vorwirft und das angefochtene Straferkenntnis erlassen hat. Durch den Beschwerdeführer wurde bloß die Vergnügungssteuer bei der MA 6 für diese angemeldete und zulässige Veranstaltung gezahlt. 1.3 Im Übrigen ist auch die Behauptung der belangte Behörde, dass sich „alle Personen (Mitveranstalter) allen Behörden gegenüber als Veranstalter deklarieren“ müssen, unrichtig und findet diese Behauptung keine Deckung im Gesetz.
1 leg cit gilt als Veranstalter derjenige, für dessen Rechnung die Veranstaltung erfolgt sowie jeder, der sich öffentlich als Veranstalter ankündigt oder den Behörden gegenüber als solcher auftritt.
dem geltenden Gesetz können daher für ein und dieselbe Veranstaltung auch mehrere Personen als Veranstalter gelten (vgl. z.B. Vögl, Praxishandbuch Veranstaltungsrecht, Seiten 43 ff). Hierbei genügt es, wenn einer der danach in Frage kommenden Personen die allenfalls erforderliche Veranstaltungsberechtigung (Anmeldung, Bewilligung, etc.) erwirbt. Es genügt daher, die Anmeldung und die Antragstellung durch die Veranstalterin Ch. GmbH über deren verantwortlichen S. E. und liegt daher weder eine Verwaltungsübertretung der Ch. GmbH, noch des Beschwerdeführers vor.Im Übrigen ist auch die Behauptung der belangte Behörde, dass sich „alle Personen (Mitveranstalter) allen Behörden gegenüber als Veranstalter deklarieren“ müssen, unrichtig und findet diese Behauptung keine Deckung im Gesetz.
Paragraph 3, Absatz eins, leg cit gilt als Veranstalter derjenige, für dessen Rechnung die Veranstaltung erfolgt sowie jeder, der sich öffentlich als Veranstalter ankündigt oder den Behörden gegenüber als solcher auftritt.
dem geltenden Gesetz können daher für ein und dieselbe Veranstaltung auch mehrere Personen als Veranstalter gelten vergleiche z.B. Vögl, Praxishandbuch Veranstaltungsrecht, Seiten 43 ff). Hierbei genügt es, wenn einer der danach in Frage kommenden Personen die allenfalls erforderliche Veranstaltungsberechtigung (Anmeldung, Bewilligung, etc.) erwirbt. Es genügt daher, die Anmeldung und die Antragstellung durch die Veranstalterin Ch. GmbH über deren verantwortlichen S. E. und liegt daher weder eine Verwaltungsübertretung der Ch. GmbH, noch des Beschwerdeführers vor. 2. Antrag 2.1 Der Beschwerdeführer stellt daher den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Wien möge 1.
GVG eine mündliche Verhandlung durchführen;1.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen; 2.
GVG das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben;2.
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 3, erster Satz VwGVG das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben; in eventu 3.
GVG das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverweisen.“3.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverweisen.“ Wie in der Beschwerde beantragt, wurde am 16.4.2015 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien abgehalten. Der Beschwerdeführer selbst ist der Verhandlung ohne hinreichenden Entschuldigungsgrund ferngeblieben. Zur Verhandlung sind der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie eine Vertreterin der belangten Behörde erschienen. Folgendes wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung ausgeführt: Die belangte Behörde nimmt eine Vermischung des Begriffes des steuerpflichtigen Unternehmers nach § 13 Vergnügungssteuergesetz mit dem anmeldungspflichtigen Veranstalter nach § 7 Veranstaltungsgesetz vor.
Vergnügungssteuergesetz ist der steuerpflichtige Unternehmer derjenige auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Bf um den Unternehmer, auf dessen Rechnung die Veranstaltung durch die Ch. am 18.1.2014 durchgeführt wurde. Der Bf war zwar Veranstalter [im Sinne] des § 3 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz, jedoch sieht diese Bestimmung ausdrücklich vor, dass neben dem Unternehmer, auf dessen Rechnung die Veranstaltung erfolgt, auch ein anderer gegenüber der Behörde als Veranstalter auftreten kann und als Veranstalter gilt.
Veranstaltungsgesetz ist eine anmeldepflichtige Veranstaltung von einer als Veranstalter nicht ausgeschlossenen Person vorzunehmen und ist in dieser Anmeldung u.a. der Name des Veranstalters anzuführen. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung schließt der Bf, aber auch die Literatur, dass es hinreichend ist, wenn ein Veranstalter die Anmeldung vornimmt. Dies auch dann, wenn es
Die Veranstaltung wurde für den 18.1.2014 ordnungsgemäß angemeldet und auch bescheinigt. Es reicht, wie gesagt, wenn auch nur einer dieser Veranstalter die Anmeldung vornimmt. § 7 Abs. 2 Z 2 Veranstaltungsgesetz kann nicht so verstanden werden, dass für die Rechtswirksamkeit [der] Anmeldung einer Veranstaltung die Bekanntgabe jedes möglichen Veranstalters zu erfolgen hat oder darüber hinaus noch eine zusätzliche Anmeldung mit Benennung jener weiteren Veranstalter zu erfolgen hätte, auf deren Rechnung die Veranstaltung lediglich durchgeführt wird. Selbst bei gegenteiliger Rechtsauffassung wäre keinesfalls von einem Verschulden des Bf auszugehen, da die Anmeldung durch den durchführenden Veranstalter vorgenommen wurde und in der Literatur, hier verweise ich auf Vögl, Veranstaltungsrecht – Leitfaden für Veranstalter in Österreich, Verlage Medien & Recht Wien 2004, 2. Auflage, ausdrücklich vorgesehen ist, dass in der Praxis es genüge, wenn eine von mehreren Veranstaltern die Anmeldung vornimmt. Dies hat nach meinem Kenntnisstand bislang auch immer der gele[b]ten Praxis entsprochen. Der Bf war damals auch nicht rechtlich beraten. Welche Art von Tanzveranstaltung vom Bf als DJ durchgeführt wurde, entzieht sich meinem Kenntnisstand. Die belangte Behörde nimmt eine Vermischung des Begriffes des steuerpflichtigen Unternehmers nach Paragraph 13, Vergnügungssteuergesetz mit dem anmeldungspflichtigen Veranstalter nach Paragraph 7, Veranstaltungsgesetz vor.
Paragraph 13, Vergnügungssteuergesetz ist der steuerpflichtige Unternehmer derjenige auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Bf um den Unternehmer, auf dessen Rechnung die Veranstaltung durch die Ch. am 18.1.2014 durchgeführt wurde. Der Bf war zwar Veranstalter [im Sinne] des Paragraph 3, Absatz eins, Wiener Veranstaltungsgesetz, jedoch sieht diese Bestimmung ausdrücklich vor, dass neben dem Unternehmer, auf dessen Rechnung die Veranstaltung erfolgt, auch ein anderer gegenüber der Behörde als Veranstalter auftreten kann und als Veranstalter gilt.
Paragraph 7, Veranstaltungsgesetz ist eine anmeldepflichtige Veranstaltung von einer als Veranstalter nicht ausgeschlossenen Person vorzunehmen und ist in dieser Anmeldung u.a. der Name des Veranstalters anzuführen. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung schließt der Bf, aber auch die Literatur, dass es hinreichend ist, wenn ein Veranstalter die Anmeldung vornimmt. Dies auch dann, wenn es
Paragraph 3, Veranstaltungsgesetz mehrere Veranstalter im Sinne dieser Bestimmung gibt. Die Veranstaltung wurde für den 18.1.2014 ordnungsgemäß angemeldet und auch bescheinigt. Es reicht, wie gesagt, wenn auch nur einer dieser Veranstalter die Anmeldung vornimmt. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Veranstaltungsgesetz kann nicht so verstanden werden, dass für die Rechtswirksamkeit [der] Anmeldung einer Veranstaltung die Bekanntgabe jedes möglichen Veranstalters zu erfolgen hat oder darüber hinaus noch eine zusätzliche Anmeldung mit Benennung jener weiteren Veranstalter zu erfolgen hätte, auf deren Rechnung die Veranstaltung lediglich durchgeführt wird. Selbst bei gegenteiliger Rechtsauffassung wäre keinesfalls von einem Verschulden des Bf auszugehen, da die Anmeldung durch den durchführenden Veranstalter vorgenommen wurde und in der Literatur, hier verweise ich auf Vögl, Veranstaltungsrecht – Leitfaden für Veranstalter in Österreich, Verlage Medien & Recht Wien 2004, 2. Auflage, ausdrücklich vorgesehen ist, dass in der Praxis es genüge, wenn eine von mehreren Veranstaltern die Anmeldung vornimmt. Dies hat nach meinem Kenntnisstand bislang auch immer der gele[b]ten Praxis entsprochen. Der Bf war damals auch nicht rechtlich beraten. Welche Art von Tanzveranstaltung vom Bf als DJ durchgeführt wurde, entzieht sich meinem Kenntnisstand. Das Verwaltungsgericht Wien hat entschieden wie folgt: Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, hat die mit 16.1.2014 datierte Bescheinigung folgenden Inhalts ausgestellt: „Bescheinigung über die
des Wiener Veranstaltungsgesetzes erstattete Anmeldung einer Veranstaltungüber die
Paragraph 6, des Wiener Veranstaltungsgesetzes erstattete Anmeldung einer Veranstaltung
Wiener Veranstaltungsgesetz bei der Veranstaltungsbehörde gemeldet.In der beim Magistrat der Stadt Wien vorgenommenen „Vergnügungssteuer-Anmeldung für Publikumstanzveranstaltungen“ für die am 18.1.2014, in Wien, K.-gasse, in der Zeit von 23.00 Uhr bis 6:00 Uhr, gemeldete Veranstaltung, ist der Beschwerdeführer als Veranstalter benannt. Der Beschwerdeführer ist bei dieser Veranstaltung als DJ aufgetreten und hat dabei über die hauseigene Musikanlage im gesamten Lokal Musik gespielt. Diese Veranstaltung wurde auf Rechnung des Beschwerdeführers durchgeführt. Er hat auch die Vergnügungssteuer für diese Veranstaltung entrichtet. Diese Veranstaltung wurde nicht
Paragraph 6, Wiener Veranstaltungsgesetz bei der Veranstaltungsbehörde gemeldet. Maßgebliches Recht: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes in der im Beschwerdefall zur Anwendung gelangenden Fasslung LGBl. Für Wien Nr. 31/2013 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes in der im Beschwerdefall zur Anwendung gelangenden Fasslung LGBl. Für Wien Nr. 31 aus 2013, lauten: Veranstalter § 3.
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 12, für folgende Veranstaltungen erforderlich:
1 Z. 1 oder 2 gegeben und der Magistrat in der Lage ist, noch die notwendigen behördlichen Feststellungen und Vorkehrungen zu treffen; eine derartige Anmeldung ist aber erst dann rechtswirksam, wenn der Magistrat eine Bescheinigung im Sinne des Abs. 5 ausgestellt hat.
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 gegeben und der Magistrat in der Lage ist, noch die notwendigen behördlichen Feststellungen und Vorkehrungen zu treffen; eine derartige Anmeldung ist aber erst dann rechtswirksam, wenn der Magistrat eine Bescheinigung im Sinne des Absatz 5, ausgestellt hat.
4 Z. 2 erlassenen Bescheides zulässig ist. Der Magistrat hat der Landespolizeidirektion Wien eine Ausfertigung der Anmeldung und der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien eine Gleichschrift der Bescheinigung zu übermitteln.
Paragraph 26, Absatz 4, Ziffer 2, erlassenen Bescheides zulässig ist. Der Magistrat hat der Landespolizeidirektion Wien eine Ausfertigung der Anmeldung und der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien eine Gleichschrift der Bescheinigung zu übermitteln. … Pflichten der Veranstalter und Geschäftsführer § 28.
2 an ihn ergangenen Anordnungen nachzukommen und die Beschränkungen seiner Berechtigung sowie die Untersagung oder Einstellung einer Veranstaltung oder seinen Ausschluß von ihrer Durchführung zu beachten. Die Verpflichtung zur Einhaltung der technischen Vorschriften und der Bedingungen des die Eignung der Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheides treffen ihn auch hinsichtlich einer von anderen Personen durchgeführten Veranstaltung, wenn er diesen (z. B. anläßlich eines Gastspieles) seine Veranstaltungsstätte vorübergehend für eine Zeit zur Verfügung stellt, in welcher er darin selbst zur Durchführung einer unter dieses Gesetz fallenden Veranstaltung berechtigt ist.Paragraph 28,
Paragraph 25, Absatz 2, an ihn ergangenen Anordnungen nachzukommen und die Beschränkungen seiner Berechtigung sowie die Untersagung oder Einstellung einer Veranstaltung oder seinen Ausschluß von ihrer Durchführung zu beachten. Die Verpflichtung zur Einhaltung der technischen Vorschriften und der Bedingungen des die Eignung der Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheides treffen ihn auch hinsichtlich einer von anderen Personen durchgeführten Veranstaltung, wenn er diesen (z. B. anläßlich eines Gastspieles) seine Veranstaltungsstätte vorübergehend für eine Zeit zur Verfügung stellt, in welcher er darin selbst zur Durchführung einer unter dieses Gesetz fallenden Veranstaltung berechtigt ist.
wer in anderer als der unter Ziffer eins, und 2 sowie der in Absatz 2, a bezeichneten Weise die ihn als Veranstalter oder Geschäftsführer
Paragraph 28, treffenden Handlungs- und Unterlassungspflichten verletzt, 4. wer als Inhaber einer Veranstaltungsstätte einer ihn
1 treffenden Verpflichtung zuwiderhandelt. 4. wer als Inhaber einer Veranstaltungsstätte einer ihn
Paragraph 29, Absatz eins, treffenden Verpflichtung zuwiderhandelt. Rechtliche Erwägung: Der Beschwerdeführer meint, wenn eine Veranstaltung, auch nur von irgendeinem Veranstalter, bei der zuständigen Behörde angemeldet wurde, könne diesfalls das Tatbild nach § 32 Abs 1 Z 1 erster Fall Wiener Veranstaltungsgesetz nicht verwirklicht sein, weil die erforderliche Veranstaltungsberechtigung erworben worden sei.Der Beschwerdeführer meint, wenn eine Veranstaltung, auch nur von irgendeinem Veranstalter, bei der zuständigen Behörde angemeldet wurde, könne diesfalls das Tatbild nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall Wiener Veranstaltungsgesetz nicht verwirklicht sein, weil die erforderliche Veranstaltungsberechtigung erworben worden sei. Diese Rechtsauffassung ist bezogen auf den gegenständlichen Fall jedenfalls unzutreffend. Es mag den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend wohl stimmen, dass für ein- und dieselbe Veranstaltung auch mehrere Personen als Veranstalter gelten können, weil sich dies bereits zwanglos aus den Alternativen des § 3 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz ergibt. Eine solche Konstellation liegt hier aber schon deshalb nicht vor, weil es sich bei der von der Ch. GmbH gegenüber der Veranstaltungsbehörde gemeldeten Veranstaltung und der namens des Beschwerdeführers bei der Vergnügungssteuerbehörde gemeldeten Veranstaltung nicht um ein- und dieselbe Veranstaltung handelte.Diese Rechtsauffassung ist bezogen auf den gegenständlichen Fall jedenfalls unzutreffend. Es mag den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend wohl stimmen, dass für ein- und dieselbe Veranstaltung auch mehrere Personen als Veranstalter gelten können, weil sich dies bereits zwanglos aus den Alternativen des Paragraph 3, Absatz eins, Wiener Veranstaltungsgesetz ergibt. Eine solche Konstellation liegt hier aber schon deshalb nicht vor, weil es sich bei der von der Ch. GmbH gegenüber der Veranstaltungsbehörde gemeldeten Veranstaltung und der namens des Beschwerdeführers bei der Vergnügungssteuerbehörde gemeldeten Veranstaltung nicht um ein- und dieselbe Veranstaltung handelte. Dazu ist näher auszuführen, dass von der Ch. GmbH für den 17.1.2014 und den 18.1.2014 die Veranstaltung von Clubbings gemeldet wurde, sohin von Publikumstanzveranstaltungen iSd § 6 Abs. 1 Z 3 Wiener Veranstaltungsgesetz, unter Benennung dieser Gesellschaft als Veranstalter.Dazu ist näher auszuführen, dass von der Ch. GmbH für den 17.1.2014 und den 18.1.2014 die Veranstaltung von Clubbings gemeldet wurde, sohin von Publikumstanzveranstaltungen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Wiener Veranstaltungsgesetz, unter Benennung dieser Gesellschaft als Veranstalter. Der Beschwerdeführer ist bei einem dieser Clubbings, wie sich schon aus der unbestritten gebliebenen Tatanlastung im Spruch des Straferkenntnisses ergibt, als DJ aufgetreten, und zwar auf eigene Rechnung. Er hat daher am 18.1.2014, obzwar im Rahmen des von der Ch. Gmbh gemeldeten Clubbings, eine musikalische Darbietung iSd § 6 Abs 1 Z 1 Wiener Veranstaltungsgesetz durchgeführt, die ebenfalls der Anmeldepflicht nach § 7 des Gesetzes unterliegt, diese Veranstaltung aber lediglich bei der Vergnügungssteuerbehörde angemeldet.Der Beschwerdeführer ist bei einem dieser Clubbings, wie sich schon aus der unbestritten gebliebenen Tatanlastung im Spruch des Straferkenntnisses ergibt, als DJ aufgetreten, und zwar auf eigene Rechnung. Er hat daher am 18.1.2014, obzwar im Rahmen des von der Ch. Gmbh gemeldeten Clubbings, eine musikalische Darbietung iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Wiener Veranstaltungsgesetz durchgeführt, die ebenfalls der Anmeldepflicht nach Paragraph 7, des Gesetzes unterliegt, diese Veranstaltung aber lediglich bei der Vergnügungssteuerbehörde angemeldet. Unstrittig ist, dass die besagte Veranstaltung auf Rechnung des Beschwerdeführers erfolgte. Er ist daher Veranstalter im Sinne des § 3 Abs. 1, erste Alternative, Wiener Veranstaltungsgesetz. Er ist zugleich aber auch Veranstalter im Sinne der zweiten Alternative dieser Bestimmung, weil er unstrittig gegenüber der Vergnügungssteuerbehörde als Veranstalter aufgetreten ist. Der Beschwerdeführer hat die Veranstaltung vom 18.1.2014, wie sich aus der diesbezüglich nicht bestrittenen Tatanlastung im Spruch des Straferkenntnisses ergibt, als DJ veranstaltet, und zwar auf eigene Rechnung. Er hat diese Veranstaltung daher auch ohne jeden Zweifel iSd § 32 Abs 1 Z 1 Wiener Veranstaltungsgesetz selbst durchgeführt. In dieser Konstellation bleibt für die Annahme, die Veranstaltung dieser musikalischen Darbietung wäre vom Beschwerdeführer für die Ch. GmbH durchgeführt worden, wie in der mündlichen Verhandlung behauptet, aber sonst nicht näher dargelegt wurde, kein Raum. Schon aus diesem Grund laufen die rechtlichen Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ins Leere.Unstrittig ist, dass die besagte Veranstaltung auf Rechnung des Beschwerdeführers erfolgte. Er ist daher Veranstalter im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins,, erste Alternative, Wiener Veranstaltungsgesetz. Er ist zugleich aber auch Veranstalter im Sinne der zweiten Alternative dieser Bestimmung, weil er unstrittig gegenüber der Vergnügungssteuerbehörde als Veranstalter aufgetreten ist. Der Beschwerdeführer hat die Veranstaltung vom 18.1.2014, wie sich aus der diesbezüglich nicht bestrittenen Tatanlastung im Spruch des Straferkenntnisses ergibt, als DJ veranstaltet, und zwar auf eigene Rechnung. Er hat diese Veranstaltung daher auch ohne jeden Zweifel iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, Wiener Veranstaltungsgesetz selbst durchgeführt. In dieser Konstellation bleibt für die Annahme, die Veranstaltung dieser musikalischen Darbietung wäre vom Beschwerdeführer für die Ch. GmbH durchgeführt worden, wie in der mündlichen Verhandlung behauptet, aber sonst nicht näher dargelegt wurde, kein Raum. Schon aus diesem Grund laufen die rechtlichen Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ins Leere. Aus § 7 Wiener Veranstaltungsgesetz folgert, dass die Anmeldung einer Veranstaltung iSd § 6 leg. cit. rechtswirksam zu erfolgen hat (Abs. 1 legt. cit.), was nur gegeben ist, wenn darin u.a. auch Name, Geburtsdatum und Wohnadresse „des Veranstalters“ enthalten sind (Abs. 2 Z 2 leg. cit.).Aus Paragraph 7, Wiener Veranstaltungsgesetz folgert, dass die Anmeldung einer Veranstaltung iSd Paragraph 6, leg. cit. rechtswirksam zu erfolgen hat (Absatz eins, legt. cit.), was nur gegeben ist, wenn darin u.a. auch Name, Geburtsdatum und Wohnadresse „des Veranstalters“ enthalten sind (Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit.). Da der Beschwerdeführer bereits Veranstalter iSd § 3 Abs. 1 erste Alternative des Wiener Veranstaltungsgesetzes gewesen ist, weil die Veranstaltung auf seine Rechnung erfolgte, wäre er in einer Anmeldung
Sd Paragraph 3, Absatz eins, erste Alternative des Wiener Veranstaltungsgesetzes gewesen ist, weil die Veranstaltung auf seine Rechnung erfolgte, wäre er in einer Anmeldung
Paragraph 7, leg. cit. zu benennen gewesen, was unstrittig nicht erfolgt ist. Dadurch, dass in der Anmeldung der am 17.1.2014 und 18.1.2014 abgehaltenen Clubbings die Ch. GmbH als Veranstalter benannt wurde, wurde keine Entbindung von der Verpflichtung, auch den Veranstalter des – wenngleich im Rahmen dieser Veranstaltung – erfolgten DJ-Auftritts, sohin einer musikalischen Darbietung iSd § 6 Abs. 1 Z 1 Wiener Veranstaltungsgesetz zu benennen bewirkt, schon weil der Beschwerdeführer diese Veranstaltung auf seine eigene Rechnung abgehalten und sich auch gegenüber der Vergnügungssteuerbehörde als Veranstalter deklariert hat.Dadurch, dass in der Anmeldung der am 17.1.2014 und 18.1.2014 abgehaltenen Clubbings die Ch. GmbH als Veranstalter benannt wurde, wurde keine Entbindung von der Verpflichtung, auch den Veranstalter des – wenngleich im Rahmen dieser Veranstaltung – erfolgten DJ-Auftritts, sohin einer musikalischen Darbietung iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Wiener Veranstaltungsgesetz zu benennen bewirkt, schon weil der Beschwerdeführer diese Veranstaltung auf seine eigene Rechnung abgehalten und sich auch gegenüber der Vergnügungssteuerbehörde als Veranstalter deklariert hat. Somit ergibt sich in der rechtlichen Beurteilung des Falles, dass der Beschwerdeführer am 18.1.2014 als DJ eine musikalische Darbietung iSd § 6 Abs. 1 Z 1 Veranstaltungsgesetz abgehalten und daher schon aus diesem Grunde iSd § 32 Abs. 1 Z 1 leg. cit. „durchgeführt“ hat. Es ergibt sich ferner, dass der Beschwerdeführer „Veranstalter“ dieser Darbietung gewesen ist, welche der Meldepflicht unter Einhaltung der Bestimmungen des § 7 dieses Gesetzes unterliegt, wobei eine solche Meldung aber nicht erfolgt ist. Somit ergibt sich in der rechtlichen Beurteilung des Falles, dass der Beschwerdeführer am 18.1.2014 als DJ eine musikalische Darbietung iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Veranstaltungsgesetz abgehalten und daher schon aus diesem Grunde iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. „durchgeführt“ hat. Es ergibt sich ferner, dass der Beschwerdeführer „Veranstalter“ dieser Darbietung gewesen ist, welche der Meldepflicht unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 7, dieses Gesetzes unterliegt, wobei eine solche Meldung aber nicht erfolgt ist. Damit wurde auch das objektive Tatbild der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung verwirklicht. Mangelndes Verschulden darzutun ist dem Beschwerdeführer mit seiner, lediglich verfehlte Rechtsausführungen beinhaltenden, Verantwortung nicht gelungen (vgl. § 5 Abs. 1 VStG). Im Übrigen wäre es am Beschwerdeführer gelegen, sich schon aufgrund des Umstandes, dass im Gesetz zwischen Publikumstanz (§ 6 Abs. 1 Z 3 Wiener Veranstaltungsgesetz) und sonstigen musikalischen Darbietungen (§ 6 Abs. 1 Z 1 leg. cit.) leicht erkennbar unterschieden wird, in entsprechender Weise bei der Behörde über das Erfordernis einer gesonderten Anmeldung bei zeitgleicher Abhaltung beider solcher Veranstaltungen an ein und demselben Ort zu erkundigen, was getan zu haben, nicht einmal behauptet wurde. Es kann daher weder ein entschuldbarer Rechts- noch Tatsachenirrtum angenommen werden.Mangelndes Verschulden darzutun ist dem Beschwerdeführer mit seiner, lediglich verfehlte Rechtsausführungen beinhaltenden, Verantwortung nicht gelungen vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, VStG). Im Übrigen wäre es am Beschwerdeführer gelegen, sich schon aufgrund des Umstandes, dass im Gesetz zwischen Publikumstanz (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Wiener Veranstaltungsgesetz) und sonstigen musikalischen Darbietungen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit.) leicht erkennbar unterschieden wird, in entsprechender Weise bei der Behörde über das Erfordernis einer gesonderten Anmeldung bei zeitgleicher Abhaltung beider solcher Veranstaltungen an ein und demselben Ort zu erkundigen, was getan zu haben, nicht einmal behauptet wurde. Es kann daher weder ein entschuldbarer Rechts- noch Tatsachenirrtum angenommen werden. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Die Beschwerde war daher in der Schuldfrage abzuweisen, wobei im Spruch die verletzte Rechtsvorschrift korrekt zu zitieren war. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass das Gesetz für Übertretungen der gegenständlichen Art als Sanktion Geldstrafen bis zu € 7000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Monaten) vorsieht.
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde zu Recht mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und erschwerend keinen Umstand gewertet, besondere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Gegenständlich kann auch nicht die Rede davon sein, dass die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes unbedeutend gewesen wäre oder dass das Verschulden des Beschwerdeführers lediglich geringfügig gewesen sei. Dass ihm die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit abverlangt hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer vermeidbar gewesen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Ein Absehen von der Strafe kam somit nicht in Betracht. Unter Bedachtnahme auf die erwähnten Strafzumessungskriterien und die oberwähnte gesetzliche Strafdrohung erweist sich die von der belangten Behörde ausgemessene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe (erstere selbst bei Annahme einer bloß unterdurchschnittlichen, wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, wofür das Ermittlungserfahren aber keine Anhaltspunkte liefert) als angemessen und kam eine Strafreduzierung letztlich auch noch aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht. Die Beschwerde war daher auch in der Straffrage abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung basiert auf der im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmung. römisch zwei. Die Kostenentscheidung basiert auf der im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmung. III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. römisch drei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.V.059.33378.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.