RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.04.2015 GeschäftszahlVGW-102/013/28767/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn L. O., vertreten durch Rechtsanwältin, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die an ihm vorgenommene Identitätsfeststellung am 11.06.2014 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 23.04.2015, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn L. O., vertreten durch Rechtsanwältin, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die an ihm vorgenommene Identitätsfeststellung am 11.06.2014 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 23.04.2015, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die angefochtene Maßnahme wird für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die angefochtene Maßnahme wird für rechtswidrig erklärt. II. Der Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) hat dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin 1.659,60 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten.römisch zwei. Der Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) hat dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin 1.659,60 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten. III. Die Revision ist unzulässig.römisch drei. Die Revision ist unzulässig. B E G R Ü N D U N G
- Mit Schriftsatz vom 21.07.2014, zur Post gegeben am 23.07.2014 und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch den Verein Z. Wien, Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt:
- Mit Schriftsatz vom 21.07.2014, zur Post gegeben am 23.07.2014 und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch den Verein Z. Wien, Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt: „Ich bin Geschäftsführer des Supermarktes „X.“ in Wien. Am 11.06.2014 um ca. 15.30/15.45 Uhr befand ich mich in meinem Büro, welches sich im hinteren Teil des Supermarktes befindet. Ein Mann (in Zivil) betrat mein Büro, gab an, er sei von der Polizei und forderte mich auf, einen Ausweis vorzuzeigen. Die Forderung erfolgt klar im Befehlston und es bestand für mich kein Zweifel, dass es zu weiteren Schritten, möglicherweise auch Zwangsmaßnahmen, gegen mich kommen würde, wenn ich die Vorlage meines Ausweises verweigern würde. Als ich nach dem Grund für diesen Polizeieinsatz im Supermarkt und für die Kontrolle fragte, meinte er lediglich, er sei Polizist und er bzw. er und seine Kollegen könnten machen, was sie wollen. Ein Grund für die Identitätsfeststellung wurde mir auch auf weitere Nachfrage nicht genannt. Ich übergab dem Polizisten meinen österreichischen Personalausweis und wies darauf hin, dass ich Österreicher wäre. In der Folge wurde hinsichtlich meines (gültigen) Ausweises telefonisch Rücksprache gehalten und offenbar meine Personalien überprüft. Weiters machte der Polizist mehrere Bemerkungen zu meiner Herkunft gemacht, u.a. dass ich kein Österreicher wäre, da ich aus Nigeria komme und Ibo wäre. Ich hatte den Eindruck, dass der Beamte in ähnlichen Situationen anders und dem Einsatzgrund angemessener vorgegangen wären, wenn ich österreichischer Staatsbürger ohne Migrationshintergrund gewesen wäre. Im Zuge dieses Polizeieinsatzes wurden zahlreiche im Supermarkt anwesende Kunden ebenfalls einer Identitätsfeststellung unterzogen, ohne dass meines Erachtens eine rechtliche Grundlage dafür vorlag. Während des Polizeieinsatzes kam es auch zur Festnahme eines Kunden, Herrn S. On., und dadurch zu Beschädigungen von Waren und Inventurgegenständen in der Höhe von ca. 8.820,- EUR. Auf mehrmaliges Nachfragen nach Bekanntgabe einer Dienstnummer erhielt ich schließlich von dem Beamten eine Visitenkarte mit folgenden Angaben: Landespolizeikommando Wien, Abteilungsleiter R. F., Landeskriminalamt Wien, Ermittlungsdienst – Ermittlungsbereich … Wien.“ In rechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, seine Identitätsfeststellung sei ebenso wie jene der im Supermarkt anwesenden Kunden ohne rechtliche Grundlage erfolgt. Es habe keiner der in § 35 SPG taxativ aufgezählten Gründe vorgelegen. Auch § 35 VStG könne mangels Verwaltungsübertretung in diesem Fall nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Es wird daher beantragt, die angefochtene Maßnahme kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären.In rechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, seine Identitätsfeststellung sei ebenso wie jene der im Supermarkt anwesenden Kunden ohne rechtliche Grundlage erfolgt. Es habe keiner der in Paragraph 35, SPG taxativ aufgezählten Gründe vorgelegen. Auch Paragraph 35, VStG könne mangels Verwaltungsübertretung in diesem Fall nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Es wird daher beantragt, die angefochtene Maßnahme kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären.
- Mit Schriftsatz vom 09.09.2014 legte die belangte Behörde den von ihrem Landeskriminalamt/Ermittlungsdienst EB ... erstellten Bericht über eine Schwerpunktaktion am 11.06.2014 auszugsweise in Ablichtung vor. 2.
- Unter einem erstattete sie zu ihrer GZ: P1/27... eine Gegenschrift, worin sie zum Sachverhalt vorbringt: „Aufgrund einer Anordnung des BMI fand am 11.06.2014 eine – auch in anderen europäischen Staaten durchgeführte – Schwerpunktaktion iZm der Bekämpfung des Menschenhandels bezüglich aus Westafrika stammender Frauen statt. Inhalt der Anordnung war es unter anderem, Geschäfte, in denen sich Personen aus Nigeria aufhalten, einer Kontrolle zu unterziehen. Im Zuge dieser Schwerpunktaktion wurde auch ein Geschäft in Wien, ... in die Kontrolltätigkeit einbezogen. Dabei kam es zu einem gewalttätigen Widerstand eines dort anwesenden Schwarzafrikaners. Auch die weiteren anwesenden Personen, unter ihnen der BF, wurden einer Identitätsfeststellung unterzogen. Der im Geschäft entstandene Sachschaden, welcher nicht einmal annähernd die Höhe von € 8.820,-- erreichte, wurde nicht durch die einschreitenden Beamten verursacht. Als Leiter des Kontrolldienstes fungierte ChefInsp. R. St., die Amtshandlung im Geschäft stand unter der konkreten Federführung von AbtInsp. R. F..“ In rechtlicher Hinsicht bringt die belangte Behörde vor, die Durchführung von Kontrollen in „A.-Shops“ (als Aufenthaltsort von Personen aus Nigeria) sei Teil der Anordnung des Bundesministeriums für Inneres gewesen. Diese Art von Geschäften sei in der schriftlichen Anordnung ausdrücklich ausgeführt gewesen. Die Anordnung habe auf einer von Europol initiierten und von mehreren europäischen Staaten vereinbarten Schwerpunktaktion beruht. Aus den einschlägigen Erkenntnissen von Europol bzw. den beteiligten Staaten haben sich offenkundig Verdachtsmomente im Zusammenhang mit afrikanischen Geschäften ergeben, die Grundlage für die Identitätskontrollen dargestellt haben. Es wird die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. 2.
- Aufgrund der Ausführungen der Landespolizeidirektion Wien wurde die Beschwerde nunmehr auch der Bundesministerin für Inneres als belangter Behörde übermittelt, welche aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand nahm. 2.
- Der Beschwerdeführer nahm durch seine nunmehrige Rechtsvertreterin … mit Schreiben vom 06.10.2014 Stellung und führte aus, es sei nicht erkennbar, dass es sich um ein Ermittlungsverfahren im Sinne der StPO gegen den Beschwerdeführer oder sonstige konkrete Täter gehandelt haben könnte, weswegen auch ein Einspruch im Sinne des § 106 StPO von vornherein mangels eines Ermittlungsverfahrens für den Beschwerdeführer keine Abhilfe schaffen würde. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die belangte Behörde auf die Bestimmungen des § 35 Abs. 1 SPG habe stützen wollen. Nach den taxativen Aufzählungen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 SPG hätte es jedoch zur Rechtmäßigkeit der Identitätsfeststellung bestimmter Tatsachen bedurft, aufgrund derer anzunehmen gewesen wäre, der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff gestanden oder könne über einen solchen Auskunft erteilen. Dass der dringende Verdacht bestünde, sich am Aufenthaltsort, dem Supermarkt „X.“, in welchem der Beschwerdeführer Geschäftsführer sei, eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung ereigne oder sich flüchtige Straftäter oder einer Straftat Verdächtige aufhielten oder sich verbergen würden, werde von der belangten Behörde nicht einmal behauptet. 2.
- Der Beschwerdeführer nahm durch seine nunmehrige Rechtsvertreterin … mit Schreiben vom 06.10.2014 Stellung und führte aus, es sei nicht erkennbar, dass es sich um ein Ermittlungsverfahren im Sinne der StPO gegen den Beschwerdeführer oder sonstige konkrete Täter gehandelt haben könnte, weswegen auch ein Einspruch im Sinne des Paragraph 106, StPO von vornherein mangels eines Ermittlungsverfahrens für den Beschwerdeführer keine Abhilfe schaffen würde. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die belangte Behörde auf die Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz eins, SPG habe stützen wollen. Nach den taxativen Aufzählungen der Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, SPG hätte es jedoch zur Rechtmäßigkeit der Identitätsfeststellung bestimmter Tatsachen bedurft, aufgrund derer anzunehmen gewesen wäre, der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff gestanden oder könne über einen solchen Auskunft erteilen. Dass der dringende Verdacht bestünde, sich am Aufenthaltsort, dem Supermarkt „X.“, in welchem der Beschwerdeführer Geschäftsführer sei, eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung ereigne oder sich flüchtige Straftäter oder einer Straftat Verdächtige aufhielten oder sich verbergen würden, werde von der belangten Behörde nicht einmal behauptet. Die belangte Behörde verweise lediglich auf eine Anordnung des BMI, deren Inhalt unter anderem gewesen sei, Geschäfte, in denen sich Personen aus Nigeria aufhalten, einer Kontrolle zu unterziehen. Auch aus dem „Einsatzablauf“ gehe nicht hervor, dass die Aufträge an die Sicherheitspolizei per se Identitätsfeststellungen umfasst hätten, wobei dazu überdies ausgeführt wird, dass eine solche Anordnung oder entsprechende Aufträge ebenfalls nicht rechtmäßig wären, weil weder von § 35 SPG noch im Rahmen der Strafjustiz durch einen etwaigen dringenden konkreten Tatverdacht gedeckt. Die flächendeckende Kontrolle von Lokalen, ausschließlich weil sich dort Personen aus Nigeria aufhalten, erweise sich als an sich diskriminierend. Jedenfalls finde eine solche in der Österreichischen Rechtsordnung ohne jeglichen dringenden Tatverdacht keine Deckung.Die belangte Behörde verweise lediglich auf eine Anordnung des BMI, deren Inhalt unter anderem gewesen sei, Geschäfte, in denen sich Personen aus Nigeria aufhalten, einer Kontrolle zu unterziehen. Auch aus dem „Einsatzablauf“ gehe nicht hervor, dass die Aufträge an die Sicherheitspolizei per se Identitätsfeststellungen umfasst hätten, wobei dazu überdies ausgeführt wird, dass eine solche Anordnung oder entsprechende Aufträge ebenfalls nicht rechtmäßig wären, weil weder von Paragraph 35, SPG noch im Rahmen der Strafjustiz durch einen etwaigen dringenden konkreten Tatverdacht gedeckt. Die flächendeckende Kontrolle von Lokalen, ausschließlich weil sich dort Personen aus Nigeria aufhalten, erweise sich als an sich diskriminierend. Jedenfalls finde eine solche in der Österreichischen Rechtsordnung ohne jeglichen dringenden Tatverdacht keine Deckung. 2.
- Mit Schriftsatz vom 27.10.2014 erstattete die LPD Wien dazu eine Äußerung, worin ausgeführt wird, die Identitätsfeststellung habe sich auf § 35 StGB gestützt, wobei der dringende Verdacht bestanden habe, dass am Aufenthaltsort des Beschwerdeführers mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen. Weiters habe der Verdacht bestanden, der Beschwerdeführer könne Auskünfte über derartige Straftaten (Menschenhandel, grenzüberschreitender Prostitutionshandel) erteilen oder stehe sogar im Zusammenhang mit einschlägig verdächtigten Personen.2.
- Mit Schriftsatz vom 27.10.2014 erstattete die LPD Wien dazu eine Äußerung, worin ausgeführt wird, die Identitätsfeststellung habe sich auf Paragraph 35, StGB gestützt, wobei der dringende Verdacht bestanden habe, dass am Aufenthaltsort des Beschwerdeführers mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen. Weiters habe der Verdacht bestanden, der Beschwerdeführer könne Auskünfte über derartige Straftaten (Menschenhandel, grenzüberschreitender Prostitutionshandel) erteilen oder stehe sogar im Zusammenhang mit einschlägig verdächtigten Personen. Diese Verdachtsmomente gründen sich nach den Erfahrungen der Behörde im Bereich der Bekämpfung des Menschenhandels o.ä., soweit diese von afrikanischen Tätergruppen verübt werden. Die genannten Delikte werden in aller Regel nicht von Einzeltätern, sondern von kriminellen Verbindungen verübt. Dabei sei es wesentlich, dass eine bereits vorhandene Zwangslage der Auszubeutenden ausgenützt oder eine solche geschaffen werde. Nicht zuletzt durch das Abverlangen von Schwüren durch „Priester“ werde massiver Druck auf die Betroffenen ausgeübt. Für die teilweise nur kurzfristige Unterbringung und vor allem die Kontrolle der Betroffenen im Zielland werden von den einschlägigen Organisationen zahlreiche Personen eingesetzt. Die Anzahl der Mittäter bzw. Mitglieder der Organisation sei daher in der Regel besonders hoch. Demgegenüber bestehe für die Betroffenen meist keine alternative Wohn- und Arbeitsmöglichkeit, ja nicht einmal ein gewisses soziales Umfeld. Die Organisationen setzen bewusst auf eine ständige und lange dauernde Isolation der Betroffenen. Der Kontakt zu anderen Menschen, die das Vorliegen von Zwang und Einschüchterung erkennen könnten, werde rigoros unterbunden. Dieses System werde von den Organisationen möglichst lückenlos aufrechterhalten. Konkret sei bekannt, dass den Ausgebeuteten keinesfalls ein Einkaufen in gewöhnlichen Supermärkten oder Geschäften erlaubt werde. Die Beaufsichtigung und vor allem Kontrolle der Betroffenen durch die Organisation wäre dort nicht in gewünschtem Umfang möglich, da sich die Betroffenen leicht an Außenstehende um Hilfe wenden könnten. In sogenannten „A.-Shops“ sei dies erheblich schwerer. Diese werden meist von Immigranten aus Afrika betrieben. Auch für den Fall, dass die Betreiber nicht in die Organisation eingegliedert seien, kennen sie die Mitglieder/Mittäter zumindest vom Sehen aus. Dementsprechend erfolge der Umgang unter ihnen, was bei den Ausgebeuteten den Eindruck erwecke, es bestehe hier eine nahe Beziehung bzw. ein Vertrauensverhältnis. Hinzu kommt auch, dass in den genannten Geschäften nicht nur Lebensmittel und andere Güter des täglichen Bedarfs erhältlich seien, sondern auch Kleidung, Filme, Wertkarten für Telefone etc., oftmals werde auch Billigtelefonieren angeboten. So werde die Notwendigkeit, die Ausgebeuteten frei einkaufen zu lassen, weitestgehend vermieden. Aus diesen Gründen sei es für eine effektive Bekämpfung der genannten Kriminalitätsformen unbedingt erforderlich, auch in „A.-Shops“ – es seien, wie ausgeführt, nur unter anderem (Hervorhebung im Original) solche in die Kontrolltätigkeit einbezogen worden – Erhebungen durchzuführen.
- Am 23.04.2015 fand – nach einer Vertagungsbitte des Beschwerdeführers aufgrund längerer Abwesenheit – die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer mit seiner Vertreterin und die Zeugen S. On., AbtInsp. F. und ChefInsp. St. ladungsgemäß erschienen sind. Die erstbelangte Behörde LPD Wien war durch Herrn Dr. W. vertreten, die Bundesministerin für Inneres durch Mag. T.. Nach Abschluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis verkündet. 3.
- Aufgrund der Einvernahme der genannten Zeugen, der Parteienvernehmung und Einsicht in die vorgelegten Unterlagen hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer, welche die Mitgliedsstaaten verpflichtet, strafrechtliche Ermittlungen oder die Strafverfolgung in diesen Bereichen nicht von der Anzeige oder Anklage durch das Opfer abhängig zu machen, wurde am 11.06.2014 in mehreren europäischen Staaten, darunter auch in Österreich, eine Schwerpunktaktion zur Bekämpfung des Menschenhandels mit aus Westafrika stammenden Frauen durchgeführt. Inhalt der Anordnung war es unter anderem, Geschäfte, in denen sich Personen aus Nigeria aufhalten, einer Kontrolle zu unterziehen. Im Zuge dieser Schwerpunktaktion wurde auch das Geschäft des Beschwerdeführers in Wien, ..., in die Kontrolltätigkeit einbezogen. Der Zweck der europaweiten Aktion „Etutu“ war das Erkennen von Menschenhandelsopfern nigerianischer bzw. westafrikanischer Herkunft. Zu diesem Zweck wurde vom Landespolizeikommando Wien – Ermittlungsdienst der Auftrag erteilt, Wohnungskontrollen, Lokalkontrollen und eine Kontrolle des Straßenstrichs durchzuführen, wobei im Zuge einer Besprechung auch Einsatzörtlichkeiten bekanntgegeben wurden. Im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer, welche die Mitgliedsstaaten verpflichtet, strafrechtliche Ermittlungen oder die Strafverfolgung in diesen Bereichen nicht von der Anzeige oder Anklage durch das Opfer abhängig zu machen, wurde am 11.06.2014 in mehreren europäischen Staaten, darunter auch in Österreich, eine Schwerpunktaktion zur Bekämpfung des Menschenhandels mit aus Westafrika stammenden Frauen durchgeführt. Inhalt der Anordnung war es unter anderem, Geschäfte, in denen sich Personen aus Nigeria aufhalten, einer Kontrolle zu unterziehen. Im Zuge dieser Schwerpunktaktion wurde auch das Geschäft des Beschwerdeführers in Wien, ..., in die Kontrolltätigkeit einbezogen. Der Zweck der europaweiten Aktion „Etutu“ war das Erkennen von Menschenhandelsopfern nigerianischer bzw. westafrikanischer Herkunft. Zu diesem Zweck wurde vom Landespolizeikommando Wien – Ermittlungsdienst der Auftrag erteilt, Wohnungskontrollen, Lokalkontrollen und eine Kontrolle des Straßenstrichs durchzuführen, wobei im Zuge einer Besprechung auch Einsatzörtlichkeiten bekanntgegeben wurden. Als die Beamten den im Supermarkt des Beschwerdeführers angetroffenen Zeugen On. zur Ausweisleistung aufforderten, kam es zunächst zu einer verbalen und sodann tätlichen Auseinandersetzung zwischen diesem und den Beamten, darunter dem Zeugen F.. Der Lärm dieser Auseinandersetzung veranlasste den Beschwerdeführer, Geschäftsführer des Supermarkts „X.“, aus seinem Büro in den Verkaufsraum zu kommen. Da während der etwa zwei- bis fünfminütigen Auseinandersetzung eine Person dunkler Hautfarbe durch den Hintereingang entwich, gingen die Beamten davon aus, On. habe die Auseinandersetzung zu diesem Zweck inszeniert. Die Kontrollen der angetroffenen Personen, derentwegen die Beamten den Supermarkt betreten hatten, wurden während der Auseinandersetzung ausgesetzt und nachher wieder aufgenommen. Dabei wurde auch der zwischenzeitig in den Verkaufsraum getretene Beschwerdeführer zur Ausweisleistung aufgefordert, obwohl er sich – wenn auch in englischer Sprache – als Geschäftsführer und österreichischer Staatsbürger zu erkennen gab. Welcher der insgesamt sechs Beamten die Kontrolle des Beschwerdeführers durchführte, ist nicht mehr feststellbar, zumal alle in dem Geschäft anwesenden Personen – die sämtlich dunkler Hautfarbe waren – einer Ausweiskontrolle unterzogen wurden, und am betreffenden Tag noch zahlreiche weitere Lokalitäten kontrolliert wurden. Es ist davon auszugehen, dass es keiner der beiden Zeugen war, zumal der Zeuge St. als Dienstältester die Amtshandlung leitete und der Zeuge F. in die Auseinandersetzung mit On. verwickelt war. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist jedoch anzunehmen, dass der betreffende Beamte dabei lediglich von seinem Auftrag ausgegangen ist, und sich nicht näher mit der gesetzlichen Grundlage für eine solche Kontrolle auseinandergesetzt hat. 3.
- Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse: Der die Amtshandlung leitende ChefInsp. St. gab als Zeuge einvernommen an, er führe zwar sonst nicht Kontrollen lediglich aufgrund der Hautfarbe durch, habe sich aber im gegenständlichen Zusammenhang verpflichtet gesehen, bei allen „Schwarzafrikanern“ (Menschen mit dunkler Hautfarbe) eine Identitätsfeststellung durchzuführen, zumal das Ziel der Aktion sonst nicht sinnvoll verfolgt werden könnte. Wie aus seiner Aussage deutlich wurde, hatte er sich im Zuge der gegenständlichen Aktion mit der strikten Unterscheidung zwischen Aufgabenstellung einerseits und Befugnissen andererseits im Sicherheitspolizeigesetz nicht auseinandergesetzt und sich insbesondere nicht gefragt, ob er auch die Befugnis habe, seiner Aufgabenstellung in dieser – von ihm nachvollziehbar als sinnvoll erachteten – Weise nachzukommen. Dabei handelt es sich aber – geht man von den vorgelegten Unterlagen und den Schriftsätzen aus – nicht so sehr um ein persönliches Versäumnis des Zeugen St.; vielmehr war bereits die ganze Aktion von vornherein darauf ausgelegt, flächendeckende Kontrollen an bestimmten Orten durchzuführen, wobei mit Kontrollen ganz offenkundig Personenkontrollen und somit Identitätsfeststellungen gemeint waren. Auch in dem zitierten „Einsatzablauf“ des Landespolizeikommandos Wien – Ermittlungsdienst ist lediglich der Zweck der Aktion, welche als „sicherheits- und kriminalpolizeiliche Schwerpunktaktion“ bezeichnet wird, angegeben, und werden zur Erreichung dieses Zwecks Aufträge zu entsprechenden Kontrollen erteilt. Eine Rechtsgrundlage findet sich darin nicht. Die erstbelangte Behörde LPD Wien verweist überdies in ihrer Gegenschrift darauf, dass die Durchführung von Kontrollen in „A.-Shops“ (als Aufenthaltsort von Personen aus Nigeria) Teil der Anordnung des BMI, und diese Art von Geschäften in der schriftlichen Anordnung ausdrücklich angeführt gewesen sei. Erst in der Äußerung vom 27.10.2014 nimmt die LPD Wien nicht nur auf den Auftrag Bezug, sondern nennt auch „§ 35 StGB“ (gemeint offensichtlich: § 35 SPG) als Rechtsgrundlage, nicht aber etwa fremdenrechtliche Erwägungen; diese ergeben sich auch nicht aus dem zitierten „Einsatzablauf“ des Landespolizeikommandos. Es ist daher auch nicht mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die die Personenkontrolle im Geschäft durchführenden Beamten in erster Linie die Absicht verfolgten, den fremdenrechtlichen Status des Betreffenden festzustellen, weil sie Zweifel an dessen Inländereigenschaft gehabt hätten. Vielmehr ging es um die im „Einsatzablauf“ angeführten sicherheits- und kriminalpolizeilichen Erwägungen. Der Zeuge F. hat zwar durchaus glaubhaft geschildert, dass er dann, wenn er fremdenpolizeiliche Kontrollen durchführt, sich nicht allein nach der Hautfarbe richtet, sondern erst nach Ansprache, wenn der Betreffende nicht ausreichend Deutsch beherrscht, den Verdacht hegt, es könne sich um einen Fremden handeln; eine Vorgangsweise, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien unbedenklich und sachgerecht ist. Abgesehen davon, dass dieser Zeuge jedenfalls den Beschwerdeführer nicht kontrolliert hat, waren diese Kontrollen jedoch – so auch die Kontrolle des Beschwerdeführers – nach dem Ergebnis der übrigen vorliegenden Aussagen und Unterlagen gerade nicht primär fremdenpolizeilich motiviert.Dabei handelt es sich aber – geht man von den vorgelegten Unterlagen und den Schriftsätzen aus – nicht so sehr um ein persönliches Versäumnis des Zeugen St.; vielmehr war bereits die ganze Aktion von vornherein darauf ausgelegt, flächendeckende Kontrollen an bestimmten Orten durchzuführen, wobei mit Kontrollen ganz offenkundig Personenkontrollen und somit Identitätsfeststellungen gemeint waren. Auch in dem zitierten „Einsatzablauf“ des Landespolizeikommandos Wien – Ermittlungsdienst ist lediglich der Zweck der Aktion, welche als „sicherheits- und kriminalpolizeiliche Schwerpunktaktion“ bezeichnet wird, angegeben, und werden zur Erreichung dieses Zwecks Aufträge zu entsprechenden Kontrollen erteilt. Eine Rechtsgrundlage findet sich darin nicht. Die erstbelangte Behörde LPD Wien verweist überdies in ihrer Gegenschrift darauf, dass die Durchführung von Kontrollen in „A.-Shops“ (als Aufenthaltsort von Personen aus Nigeria) Teil der Anordnung des BMI, und diese Art von Geschäften in der schriftlichen Anordnung ausdrücklich angeführt gewesen sei. Erst in der Äußerung vom 27.10.2014 nimmt die LPD Wien nicht nur auf den Auftrag Bezug, sondern nennt auch „§ 35 StGB“ (gemeint offensichtlich: Paragraph 35, SPG) als Rechtsgrundlage, nicht aber etwa fremdenrechtliche Erwägungen; diese ergeben sich auch nicht aus dem zitierten „Einsatzablauf“ des Landespolizeikommandos. Es ist daher auch nicht mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die die Personenkontrolle im Geschäft durchführenden Beamten in erster Linie die Absicht verfolgten, den fremdenrechtlichen Status des Betreffenden festzustellen, weil sie Zweifel an dessen Inländereigenschaft gehabt hätten. Vielmehr ging es um die im „Einsatzablauf“ angeführten sicherheits- und kriminalpolizeilichen Erwägungen. Der Zeuge F. hat zwar durchaus glaubhaft geschildert, dass er dann, wenn er fremdenpolizeiliche Kontrollen durchführt, sich nicht allein nach der Hautfarbe richtet, sondern erst nach Ansprache, wenn der Betreffende nicht ausreichend Deutsch beherrscht, den Verdacht hegt, es könne sich um einen Fremden handeln; eine Vorgangsweise, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien unbedenklich und sachgerecht ist. Abgesehen davon, dass dieser Zeuge jedenfalls den Beschwerdeführer nicht kontrolliert hat, waren diese Kontrollen jedoch – so auch die Kontrolle des Beschwerdeführers – nach dem Ergebnis der übrigen vorliegenden Aussagen und Unterlagen gerade nicht primär fremdenpolizeilich motiviert. 3.
- In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: Für einen kriminalpolizeilichen Charakter der gegenständlichen Amtshandlung gibt es nicht den geringsten Anhaltspunkt, da ein konkreter Verdacht auf Menschenhandel oder vergleichbare Straftaten gegen den Beschwerdeführer nicht vorlag. Darüber hinaus findet sich aber auch im Sicherheitspolizeigesetz keine Grundlage für eine Identitätsfeststellung. Bei dem von der Landespolizeidirektion Wien in ihrer Äußerung herangezogenen „ortsbezogenen Verdacht“ nach § 35 SPG bedarf es zwar keines Verdachts gegen die konkret eine Identitätsfeststellung unterzogene Person; vom Verdacht einer konkreten Straftat, welche sich zeitnah am betreffenden Ort ereigne, kann jedoch nicht abstrahiert werden, wie der Verwaltungsgerichtshof sowie auch der UVS Wien – als Vorläufer-Institution des erkennenden Verwaltungsgerichts – in ständiger Rechtsprechung festhalten (VwGH 29.6.2000, 96/01/1071 unter Hinweis auf Wiederin; VwGH 31.1.2013, 2008/04/0216; UVS Wien 5.6.2001, UVS-02/13/300/2001; UVS Wien 28.1.2010, UVS-02/13/9051/2009). Die beiden belangten Behörden sind aber jede Angabe dazu schuldig geblieben, welcher konkrete Verdacht eines gefährlichen Angriffs sie gerade in den Supermarkt des Beschwerdeführers geführt haben könnte. Darüber hinaus findet sich aber auch im Sicherheitspolizeigesetz keine Grundlage für eine Identitätsfeststellung. Bei dem von der Landespolizeidirektion Wien in ihrer Äußerung herangezogenen „ortsbezogenen Verdacht“ nach Paragraph 35, SPG bedarf es zwar keines Verdachts gegen die konkret eine Identitätsfeststellung unterzogene Person; vom Verdacht einer konkreten Straftat, welche sich zeitnah am betreffenden Ort ereigne, kann jedoch nicht abstrahiert werden, wie der Verwaltungsgerichtshof sowie auch der UVS Wien – als Vorläufer-Institution des erkennenden Verwaltungsgerichts – in ständiger Rechtsprechung festhalten (VwGH 29.6.2000, 96/01/1071 unter Hinweis auf Wiederin; VwGH 31.1.2013, 2008/04/0216; UVS Wien 5.6.2001, UVS-02/13/300/2001; UVS Wien 28.1.2010, UVS-02/13/9051/2009). Die beiden belangten Behörden sind aber jede Angabe dazu schuldig geblieben, welcher konkrete Verdacht eines gefährlichen Angriffs sie gerade in den Supermarkt des Beschwerdeführers geführt haben könnte. Vielmehr geht die Landespolizeidirektion Wien in ihrer Äußerung ausführlich auf die übliche Vorgangsweise solcher Täter eines Menschenhandels mit nigerianischen Opfern ein und leitet daraus ab, dass eine sinnvolle Aufklärung und Bekämpfung in der eben durchgeführten Weise stattfinden müsse. Dies erscheint dem Verwaltungsgericht Wien zwar nachvollziehbar; es sieht sich daher auch nicht veranlasst, die Zweckmäßigkeit dieser Vorgangsweise in Zweifel zu ziehen. Die belangten Behörden übersehen dabei nur, dass Eingriffe in fremde Rechte nicht allein durch die Zweckmäßigkeit bei Erfüllung einer notwendigen und wichtigen Aufgabe legitimiert werden können, sondern dass es zusätzlich einer Eingriffsbefugnis bedarf, welche im Gegenstand jedenfalls im Sicherheitspolizeigesetz nicht zu finden war. Auch die theoretische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Wahrnehmungen bezüglich der Auseinandersetzung mit dem Zeugen On. (welcher als gefährlicher Angriff qualifiziert werden könnte) rechtmäßig einer Identitätsfeststellung unterzogen hätte werden dürfen, geht ins Leere, zumal sich die belangten Behörden auf diesen Umstand nicht berufen haben. Der mit anderer Intention erfolgte Eingriff in fremde Rechte kann nicht nachträglich durch Auswechslung der Rechtsgrundlage legitimiert werden. Dazu kommt noch, dass die Landespolizeidirektion Wien in ihren vorgelegten (wenn auch von der Akteneinsicht ausgenommenen) Listen zwar sämtliche Namen der von ihr kontrollierten Personen vermerkt, aber nicht gleichzeitig festgehalten hat, auf welcher Rechtsgrundlage diese Kontrollen durchgeführt worden sind. Insbesondere dann, wenn die Beamten von dem vorgegebenen „Einsatzablauf“ (Seite 11 im Akt) , der keinerlei fremdenpolizeiliche Motivation erkennen lässt, abgewichen sein sollten, wäre es ihre Aufgabe gewesen, diese Abweichung auch schriftlich zu dokumentieren. Ist die Rechtsgrundlage eines Eingriffs in fremde Rechte nirgends dokumentiert und bilden auch die übrigen Beweismittel keinen eindeutigen Hinweis auf eine taugliche Rechtsgrundlage, so belastet dieses Versäumnis die belangte Behörde. Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
- Aufwandersatz: Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG in Verbindung mit der VWG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/
- Die vom Beschwerdeführer für die Einbringung der Beschwerde entrichteten Gebühren konnten – im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung der unabhängigen Verwaltungssenate – nicht zugesprochen werden, da sich § 35 VwGVG in diesem Punkt vom früheren § 79a AVG unterscheidet und nicht ersichtlich ist, dass es sich dabei nur um ein Versehen des Gesetzgebers handeln könnte. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VWG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,. Die vom Beschwerdeführer für die Einbringung der Beschwerde entrichteten Gebühren konnten – im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung der unabhängigen Verwaltungssenate – nicht zugesprochen werden, da sich Paragraph 35, VwGVG in diesem Punkt vom früheren Paragraph 79 a, AVG unterscheidet und nicht ersichtlich ist, dass es sich dabei nur um ein Versehen des Gesetzgebers handeln könnte.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.102.013.28767.2014