← Österreich

{'item': 'VGW-151/063/2078/2015'}

Obsah (11)§ 28§ 46§ 25a§ 11§ 45§ 41§ 41a§ 2§ 291a§ 292§ 293

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.04.2015 GeschäftszahlVGW-151/063/2078/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. A

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 46 Abs. 1 NAG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.08.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I. Nr. 100/2005 idg

F. für die Dauer von 12 Monaten stattgegeben.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, NAG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.08.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF. für die Dauer von 12 Monaten stattgegeben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die minderjährige Beschwerdeführerin hat am 22.08.2014 durch ihre Mutter als gesetzlichen Vertreterin im Wege der österreichischen Botschaft Belgrad einen Erstantrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 NAG) gestellt. römisch eins. Die minderjährige Beschwerdeführerin hat am 22.08.2014 durch ihre Mutter als gesetzlichen Vertreterin im Wege der österreichischen Botschaft Belgrad einen Erstantrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 46, Absatz eins, NAG) gestellt. Mit Bescheid vom 28.01.2015 wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag

§ 11Abs. 2 Z 4 i

Vm Abs. 5 NAG idgF ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Vater der Beschwerdeführerin beziehe seit 19.12.2014 Arbeitslosengeld in nicht nachgewiesener Höhe. Er sei am 07.01.2015 mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme

§ 45

AVG aufgefordert worden, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben oder zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes zu kommen und Unterlagen zum Nachweis der gesicherten Lebensunterhalts nachzureichen. Es seien jedoch weder eine Stellungnahme noch Unterlagen eingelangt. Da keine Unterlagen nachgereicht worden wären, konnte nicht überprüft werden, ob der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in Österreich gesichert sei und könne nicht gewährleistet werden, dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Mit Bescheid vom 28.01.2015 wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG idgF ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Vater der Beschwerdeführerin beziehe seit 19.12.2014 Arbeitslosengeld in nicht nachgewiesener Höhe. Er sei am 07.01.2015 mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme

Paragraph 45, AVG aufgefordert worden, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben oder zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes zu kommen und Unterlagen zum Nachweis der gesicherten Lebensunterhalts nachzureichen. Es seien jedoch weder eine Stellungnahme noch Unterlagen eingelangt. Da keine Unterlagen nachgereicht worden wären, konnte nicht überprüft werden, ob der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in Österreich gesichert sei und könne nicht gewährleistet werden, dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. II. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Vater der Beschwerdeführerin wäre als Bauarbeiter vom 19.12.2014 bis 29.01.2015 saisonal arbeitslos gewesen. Seit 30.01.2015 sei er wieder bei der Firma A. GmbH mit einem Lohn von monatlich € 2.225,73 brutto beschäftigt. Der Beschwerde beigeschlossen waren eine Lohn- und Arbeitsbestätigung der A. GmbH vom 13.02.2015 für den Vater der Beschwerdeführerin sowie eine Kopie seiner Anmeldung zur Sozialversicherung. römisch zwei. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Vater der Beschwerdeführerin wäre als Bauarbeiter vom 19.12.2014 bis 29.01.2015 saisonal arbeitslos gewesen. Seit 30.01.2015 sei er wieder bei der Firma A. GmbH mit einem Lohn von monatlich € 2.225,73 brutto beschäftigt. Der Beschwerde beigeschlossen waren eine Lohn- und Arbeitsbestätigung der A. GmbH vom 13.02.2015 für den Vater der Beschwerdeführerin sowie eine Kopie seiner Anmeldung zur Sozialversicherung. III. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 21.04.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Vater der Beschwerdeführerin als ihr Vertreter teilnahm. Die belangte Behörde nahm trotz ausgewiesener Zustellung der Ladung an der Verhandlung nicht teil. römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 21.04.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Vater der Beschwerdeführerin als ihr Vertreter teilnahm. Die belangte Behörde nahm trotz ausgewiesener Zustellung der Ladung an der Verhandlung nicht teil. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden folgende Unterlagen vorgelegt: - Auflistung der Ein- und Ausreisen der Beschwerdeführerin und ihres Bruders: Demnach waren beide von 22.04.2014 bis 02.05.2014 und von 08.01.2015 bis 13.01.2015 in Österreich - Mietzahlungsbeleg über einen Betrag von € 604,07 - Selbstauskunft des Kreditschutzverbandes. Demnach liegen bezüglich des Vaters der Beschwerdeführerin keine Eintragungen vor - Lohn- und Gehaltsabrechnungen des Vaters der Beschwerdeführerin für Februar 2015 und März 2015 Der Vater der Beschwerdeführerin machte folgende Aussage: „Die beiden Kinder befinden sich derzeit bei ihrer Mutter in Serbien, wir sind nach wie vor verheiratet. Derzeit hat meine Gattin noch keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, da sie noch keinen Deutschkurs fertig gemacht hat. Es ist aber beabsichtigt, dass meine Gattin auch nach Österreich kommen soll. Derzeit gehen die Kinder in Serbien in die Schule. In meiner Nachbarwohnung lebt die Cousine meiner Frau, diese kann sich um die Kinder kümmern, wenn sie zu mir kommen und ich arbeiten muss. Die Cousine ist gleichfalls serbische Staatsbürgerin und hat einen Aufenthaltstitel. Meine Wohnung ist 61m² groß und verfügt über zwei Zimmer. Die Kinder könnten ein eigenes Zimmer haben, wenn sie zu mir kommen.“ IV. Auf Grund des Akteninhalts und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender unbestrittene Sachverhalt fest: römisch vier. Auf Grund des Akteninhalts und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender unbestrittene Sachverhalt fest: Die am ... 2004 geborene Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind verheiratet. Ihr Vater verfügt in Österreich über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Der Vater der Beschwerdeführerin ist als Zimmerer bei der A. GmbH beschäftigt und bezieht einen Monatslohn von € 2.225,73 brutto. Er ist Hauptmieter einer ca. 61 m² großen Wohnung der Kategorie A in Wien, wofür er eine monatliche Gesamtmiete von € 604,07 bezahlt. Die Beschwerdeführerin lebt derzeit mit ihrer Mutter in Serbien. Die Mutter hat ihr Einverständnis dazu erklärt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Vater in Österreich leben könne. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.08.2014 durch ihre gesetzliche Vertreterin bei der österreichischen Botschaft Belgrad einen Erstantrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 NAG). Gleichzeitig wurde ein gleichlautender Antrag für ihren am 31.10.2000 geborenen Bruder De. D. gestellt. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.08.2014 durch ihre gesetzliche Vertreterin bei der österreichischen Botschaft Belgrad einen Erstantrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 46, Absatz eins, NAG). Gleichzeitig wurde ein gleichlautender Antrag für ihren am 31.10.2000 geborenen Bruder De. D. gestellt. V. rechtliche Beurteilung:römisch fünf. rechtliche Beurteilung: V.1. maßgebliche Rechtsvorschriften: römisch fünf.1. maßgebliche Rechtsvorschriften:

§ 46Abs.

1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des

  1. Teiles erfüllen, undGemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen, und
  3. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

§ 41a

Abs.1 oder 4 innehat, oderb) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.

§ 2Abs.

1 Z 9 NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben. (..)

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben. (..)

§ 11Abs.

2 Z 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG dürfen Aufenthaltstitel Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

§ 11Abs.

5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ( § 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.

In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulege.

Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ( Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulege. § 23 Abs. 4 NAG lautet:Paragraph 23, Absatz 4, NAG lautet:

(4)Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.
(4)Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (Paragraph 47, Absatz 2,) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen. V.
  1. rechtliche Beurteilung: römisch fünf.
  2. rechtliche Beurteilung: Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin, Herr E. D., verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis 16.03.
  3. Aufgrund der vorgelegten aktuellen Einkommensbestätigung des Vaters der Beschwerdeführerin ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen von € 2.225,73 brutto, was einem Nettoeinkommen von € 1.525,29 entspricht, unter Berücksichtigung der aliquoten Sonderzahlungen von € 1.779,
  4. Die monatlichen Mietzinsbelastungen betragen € 604,
  5. Unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station

§ 292Abs.

3 zweiter Satz ASVG in der Höhe von € 274,06 verbleibt ein tatsächliches monatliches Nettoeinkommen von € 1.449,

  1. Aufgrund der vorgelegten aktuellen Einkommensbestätigung des Vaters der Beschwerdeführerin ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen von € 2.225,73 brutto, was einem Nettoeinkommen von € 1.525,29 entspricht, unter Berücksichtigung der aliquoten Sonderzahlungen von € 1.779,
  2. Die monatlichen Mietzinsbelastungen betragen € 604,
  3. Unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station

Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG in der Höhe von € 274,06 verbleibt ein tatsächliches monatliches Nettoeinkommen von € 1.449,

  1. Der aktuelle Richtsatze des § 293 ASVG für eine Einzelperson und zwei Kinder beträgt monatlich € 1.141,
  2. Der aktuelle Richtsatze des Paragraph 293, ASVG für eine Einzelperson und zwei Kinder beträgt monatlich € 1.141,
  3. Das verfügbare Einkommen liegt somit über dem Richtsatz

§ 293

ASVG, weshalb nicht zu erwarten ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Das verfügbare Einkommen liegt somit über dem Richtsatz

Paragraph 293, ASVG, weshalb nicht zu erwarten ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wurden im Verfahren bescheinigt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. eine entsprechende Rechtsprechung fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. eine entsprechende Rechtsprechung fehlt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Vater. Ihre Mutter verfügt über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind aufrecht verheiratet; die Obsorge kommt sowohl nach österreichischen als auch nach serbischem Recht demnach ex lege beiden Elternteilen zu. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass eine verfassungskonforme Interpretation des § 23 Abs. 4 NAG in Zusammenschau mit § 21 Abs. 2 Z 4 NAG und § 31 Abs. 4 FPG gebietet, die grundsätzliche Ableitung des Aufenthaltstitels eines Kindes von demjenigen der Mutter auf Fälle von neugeborenen Kindern bis zu sechs Monaten nach der Geburt zu beschränken. (vgl. dazu VwGH 20.06.2002, 2002/18/00894: „In den Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl I Nr 34/2000 (vgl. AB 116 BlgNR

  1. GP,2: „Zu den §§ 23 Abs. 6 und § 28 Abs. 2“) wird ausgeführt, dass durch die Neufassung des § 28 Abs. 2 FrG 1997 idF 2000/I/034 den Erwägungen des VfGH (Hinweis VfGH E 8.3.2000, VfSlg 15755 A/2000) Rechnung getragen wird und die Sichtvermerksfreiheit des Kindes nach wie vor primär an die Rechtmäßigkeit der Niederlassung der Mutter im Bundesgebiet geknüpft werden soll. Darüber hinaus sind jedoch Situationen denkbar, in denen dem Vater oder einem sonstigen Fremden (z.B. Großeltern, Onkel, Tante, Geschwister) das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Auch diese Kinder sollen von der Sichtvermerkspflicht befreit sein, wobei jedoch wesentlich ist, dass der Mutter nicht durch Verzicht die Pflege und Erziehung des Neugeborenen nicht zukommt. Diese Einfügung dient der Hintanhaltung von Missbrauchsmöglichkeiten: Einerseits soll es nicht zu der gesellschaftlich nicht erwünschten Druckausübung (in der Regel durch den Kindesvater) auf die Mutter kommen können, auf ihr Recht zur Pflege und Erziehung zu verzichten, andererseits soll es nicht zu fremdenrechtlich nicht erwünschten Umgehungshandlungen kommen können. In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Erwägungen und der Ausführungen des VfGH (Hinweis VfGH E 8.3.2000, VfSlg 15755 A/2000), wonach grundsätzlich das Prinzip, die befristete Sichtvermerksfreiheit des Kindes an die fremdenrechtliche Stellung der Mutter zu knüpfen, nicht in Frage gestellt ist, begegnet die (novellierte) Regelung des § 28 Abs. 2 legcit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.“). Der in diesem Erkenntnis angesprochene § 28 Abs. 2 FrG in der in der Folge des Erkenntnisses des VfGH vom 08.03.2000, G1/00 novellierten Fassung BGBl I 2000/34, bezog sich auf die Sichtvermerksfreiheit von Kindern während der ersten sechs Lebensmonate. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 23, Absatz 4, NAG in Zusammenschau mit Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, NAG und Paragraph 31, Absatz 4, FPG gebietet, die grundsätzliche Ableitung des Aufenthaltstitels eines Kindes von demjenigen der Mutter auf Fälle von neugeborenen Kindern bis zu sechs Monaten nach der Geburt zu beschränken. vergleiche dazu VwGH 20.06.2002, 2002/18/00894: „In den Gesetzesmaterialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2000, vergleiche Ausschussbericht 116 BlgNR
  2. GP,2: „Zu den Paragraphen 23, Absatz 6 und Paragraph 28, Absatz 2,) wird ausgeführt, dass durch die Neufassung des Paragraph 28, Absatz 2, FrG 1997 in der Fassung 2000/I/034 den Erwägungen des VfGH (Hinweis VfGH E 8.3.2000, VfSlg 15755 A/2000) Rechnung getragen wird und die Sichtvermerksfreiheit des Kindes nach wie vor primär an die Rechtmäßigkeit der Niederlassung der Mutter im Bundesgebiet geknüpft werden soll. Darüber hinaus sind jedoch Situationen denkbar, in denen dem Vater oder einem sonstigen Fremden (z.B. Großeltern, Onkel, Tante, Geschwister) das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Auch diese Kinder sollen von der Sichtvermerkspflicht befreit sein, wobei jedoch wesentlich ist, dass der Mutter nicht durch Verzicht die Pflege und Erziehung des Neugeborenen nicht zukommt. Diese Einfügung dient der Hintanhaltung von Missbrauchsmöglichkeiten: Einerseits soll es nicht zu der gesellschaftlich nicht erwünschten Druckausübung (in der Regel durch den Kindesvater) auf die Mutter kommen können, auf ihr Recht zur Pflege und Erziehung zu verzichten, andererseits soll es nicht zu fremdenrechtlich nicht erwünschten Umgehungshandlungen kommen können. In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Erwägungen und der Ausführungen des VfGH (Hinweis VfGH E 8.3.2000, VfSlg 15755 A/2000), wonach grundsätzlich das Prinzip, die befristete Sichtvermerksfreiheit des Kindes an die fremdenrechtliche Stellung der Mutter zu knüpfen, nicht in Frage gestellt ist, begegnet die (novellierte) Regelung des Paragraph 28, Absatz 2, legcit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.“). Der in diesem Erkenntnis angesprochene Paragraph 28, Absatz 2, FrG in der in der Folge des Erkenntnisses des VfGH vom 08.03.2000, G1/00 novellierten Fassung BGBl römisch eins 2000/34, bezog sich auf die Sichtvermerksfreiheit von Kindern während der ersten sechs Lebensmonate. Im Hinblick auf die grundsätzlich völlig anders gearteten Bedürfnisse eines Neugeborenen, eines Schulkindes oder etwa eines 17-jährigen Kindes bezüglich der erforderlichen Pflege und Erziehung (so wohnen ältere Schulkinder durchaus öfter nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter, sondern z.B. im Internat oder bei Verwandten, und wird auch eine eventuelle Druckmöglichkeit auf die Mutter, auf ihr Recht auf Pflege und Erziehung zu verzichten, sowie eine allfällige fremdenrechtliche Umgehungshandlung nicht mehr im gleichen Umfang wie bei einem Neugeborenen angenommen werden können) kann die Regelung des § 23 Abs. 4 NAG verfassungskonform nur so verstanden werden, dass eine im Wesentlichen nach dem Geschlecht des betreuenden Elternteiles getroffene Differenzierung der für ein Kind geltenden aufenthaltsrechtlichen Regelungen nicht etwa unverändert von seiner Geburt bis zur Großjährigkeit gelten soll, sondern, entsprechend den Regelungen des § 21 Abs. 2 Z 4 NAG sowie § 31 Abs. 4 FPG, nur auf Fälle von neugeborenen Kindern bis zu sechs Monaten nach deren Geburt anzuwenden ist.Im Hinblick auf die grundsätzlich völlig anders gearteten Bedürfnisse eines Neugeborenen, eines Schulkindes oder etwa eines 17-jährigen Kindes bezüglich der erforderlichen Pflege und Erziehung (so wohnen ältere Schulkinder durchaus öfter nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter, sondern z.B. im Internat oder bei Verwandten, und wird auch eine eventuelle Druckmöglichkeit auf die Mutter, auf ihr Recht auf Pflege und Erziehung zu verzichten, sowie eine allfällige fremdenrechtliche Umgehungshandlung nicht mehr im gleichen Umfang wie bei einem Neugeborenen angenommen werden können) kann die Regelung des Paragraph 23, Absatz 4, NAG verfassungskonform nur so verstanden werden, dass eine im Wesentlichen nach dem Geschlecht des betreuenden Elternteiles getroffene Differenzierung der für ein Kind geltenden aufenthaltsrechtlichen Regelungen nicht etwa unverändert von seiner Geburt bis zur Großjährigkeit gelten soll, sondern, entsprechend den Regelungen des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, NAG sowie Paragraph 31, Absatz 4, FPG, nur auf Fälle von neugeborenen Kindern bis zu sechs Monaten nach deren Geburt anzuwenden ist. Es war demnach davon auszugehen, dass § 23 Abs. 4 NAG der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin nicht entgegensteht. Es war demnach davon auszugehen, dass Paragraph 23, Absatz 4, NAG der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin nicht entgegensteht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.063.2078.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.