GVG iVm § 46 Abs. 1 NAG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 22.08.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
F. für die Dauer von 12 Monaten stattgegeben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, NAG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 22.08.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF. für die Dauer von 12 Monaten stattgegeben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Der minderjährige Beschwerdeführer hat am 22.08.2014 durch seine Mutter als gesetzlichen Vertreterin im Wege der österreichischen Botschaft Belgrad einen Erstantrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 NAG) gestellt. römisch eins. Der minderjährige Beschwerdeführer hat am 22.08.2014 durch seine Mutter als gesetzlichen Vertreterin im Wege der österreichischen Botschaft Belgrad einen Erstantrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 46, Absatz eins, NAG) gestellt. Mit Bescheid vom 28.01.2015 wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag
Vm Abs. 5 NAG idgF ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Vater des Beschwerdeführers beziehe seit 19.12.2014 Arbeitslosengeld in nicht nachgewiesener Höhe. Er sei am 07.01.2015 mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme
AVG aufgefordert worden, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben oder zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes zu kommen und Unterlagen zum Nachweis der gesicherten Lebensunterhalts nachzureichen. Es seien jedoch weder eine Stellungnahme noch Unterlagen eingelangt. Da keine Unterlagen nachgereicht worden wären, konnte nicht überprüft werden, ob der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in Österreich gesichert sei und könne nicht gewährleistet werden, dass sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Mit Bescheid vom 28.01.2015 wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG idgF ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Vater des Beschwerdeführers beziehe seit 19.12.2014 Arbeitslosengeld in nicht nachgewiesener Höhe. Er sei am 07.01.2015 mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme
Paragraph 45, AVG aufgefordert worden, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben oder zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes zu kommen und Unterlagen zum Nachweis der gesicherten Lebensunterhalts nachzureichen. Es seien jedoch weder eine Stellungnahme noch Unterlagen eingelangt. Da keine Unterlagen nachgereicht worden wären, konnte nicht überprüft werden, ob der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in Österreich gesichert sei und könne nicht gewährleistet werden, dass sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. II. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Vater des Beschwerdeführers wäre als Bauarbeiter vom 19.12.2014 bis 29.01.2015 saisonal arbeitslos gewesen. Seit 30.01.2015 sei er wieder bei der Firma A. GmbH mit einem Lohn von monatlich € 2.225,73 brutto beschäftigt. Der Beschwerde beigeschlossen waren eine Lohn- und Arbeitsbestätigung der A. GmbH vom 13.02.2015 für den Vater des Beschwerdeführers sowie eine Kopie seiner Anmeldung zur Sozialversicherung. römisch zwei. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Vater des Beschwerdeführers wäre als Bauarbeiter vom 19.12.2014 bis 29.01.2015 saisonal arbeitslos gewesen. Seit 30.01.2015 sei er wieder bei der Firma A. GmbH mit einem Lohn von monatlich € 2.225,73 brutto beschäftigt. Der Beschwerde beigeschlossen waren eine Lohn- und Arbeitsbestätigung der A. GmbH vom 13.02.2015 für den Vater des Beschwerdeführers sowie eine Kopie seiner Anmeldung zur Sozialversicherung. III. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 21.04.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Vater des Beschwerdeführers als dessen Vertreter teilnahm. Die belangte Behörde nahm trotz ausgewiesener Zustellung der Ladung an der Verhandlung nicht teil. römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 21.04.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Vater des Beschwerdeführers als dessen Vertreter teilnahm. Die belangte Behörde nahm trotz ausgewiesener Zustellung der Ladung an der Verhandlung nicht teil. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden folgende Unterlagen vorgelegt: - Auflistung der Ein- und Ausreisen des Beschwerdeführers und seiner Schwester: Demnach waren beide von 22.04.2014 bis 02.05.2014 und von 08.01.2015 bis 13.01.2015 in Österreich - Mietzahlungsbeleg über einen Betrag von € 604,07 - Selbstauskunft des Kreditschutzverbandes. Demnach liegen bezüglich des Vaters des Beschwerdeführers keine Eintragungen vor - Lohn- und Gehaltsabrechnungen des Vaters des Beschwerdeführers für Februar 2015 und März 2015 Der Vater des Beschwerdeführers machte folgende Aussage: „Die beiden Kinder befinden sich derzeit bei ihrer Mutter in Serbien, wir sind nach wie vor verheiratet. Derzeit hat meine Gattin noch keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, da sie noch keinen Deutschkurs fertig gemacht hat. Es ist aber beabsichtigt, dass meine Gattin auch nach Österreich kommen soll. Derzeit gehen die Kinder in Serbien in die Schule. In meiner Nachbarwohnung lebt die Cousine meiner Frau, diese kann sich um die Kinder kümmern, wenn sie zu mir kommen und ich arbeiten muss. Die Cousine ist gleichfalls serbische Staatsbürgerin und hat einen Aufenthaltstitel. Meine Wohnung ist 61m² groß und verfügt über zwei Zimmer. Die Kinder könnten ein eigenes Zimmer haben, wenn sie zu mir kommen.“ IV. Auf Grund des Akteninhalts und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender unbestrittene Sachverhalt fest: römisch vier. Auf Grund des Akteninhalts und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender unbestrittene Sachverhalt fest: Der am ... 2000 geborene Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verheiratet. Sein Vater verfügt in Österreich über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Der Vater des Beschwerdeführers ist als Zimmerer bei der A. GmbH beschäftigt und bezieht einen Monatslohn von € 2.225,73 brutto. Er ist Hauptmieter einer ca. 61 m² großen Wohnung der Kategorie A in Wien, wofür er eine monatliche Gesamtmiete von € 604,07 bezahlt. Der Beschwerdeführer lebt derzeit mit seiner Mutter in Serbien. Die Mutter hat ihr Einverständnis dazu erklärt, dass der Beschwerdeführer bei seinem Vater in Österreich leben könne. Der Beschwerdeführer stellte am 22.08.2014 durch seine gesetzliche Vertreterin bei der österreichischen Botschaft Belgrad einen Erstantrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 NAG). Gleichzeitig wurde ein gleichlautender Antrag für seine 2004 geborene Schwester En. D. gestellt. Der Beschwerdeführer stellte am 22.08.2014 durch seine gesetzliche Vertreterin bei der österreichischen Botschaft Belgrad einen Erstantrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 46, Absatz eins, NAG). Gleichzeitig wurde ein gleichlautender Antrag für seine 2004 geborene Schwester En. D. gestellt. V. rechtliche Beurteilung:römisch fünf. rechtliche Beurteilung: V.1. maßgebliche Rechtsvorschriften: römisch fünf.1. maßgebliche Rechtsvorschriften:
1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
Abs.1 oder 4 innehat, oderb) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
1 Z 9 NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben. (..)
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben. (..)
2 Z 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG dürfen Aufenthaltstitel Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ( § 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulege.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ( Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulege. § 23 Abs. 4 NAG lautet:Paragraph 23, Absatz 4, NAG lautet:
3 zweiter Satz ASVG in der Höhe von € 274,06 verbleibt ein tatsächliches monatliches Nettoeinkommen von € 1.449,
Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG in der Höhe von € 274,06 verbleibt ein tatsächliches monatliches Nettoeinkommen von € 1.449,
ASVG, weshalb nicht zu erwarten ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Das verfügbare Einkommen liegt somit über dem Richtsatz
Paragraph 293, ASVG, weshalb nicht zu erwarten ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wurden im Verfahren bescheinigt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. eine entsprechende Rechtsprechung fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. eine entsprechende Rechtsprechung fehlt. Der Beschwerdeführer beantragt die Familienzusammenführung mit seinem in Österreich lebenden Vater. Seine Mutter verfügt über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Die Eltern des Beschwerdeführers sind aufrecht verheiratet; die Obsorge kommt sowohl nach österreichischen als auch nach serbischem Recht demnach ex lege beiden Elternteilen zu. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass eine verfassungskonforme Interpretation des § 23 Abs. 4 NAG in Zusammenschau mit § 21 Abs. 2 Z 4 NAG und § 31 Abs. 4 FPG gebietet, die grundsätzliche Ableitung des Aufenthaltstitels eines Kindes von demjenigen der Mutter auf Fälle von neugeborenen Kindern bis zu sechs Monaten nach der Geburt zu beschränken. (vgl. dazu VwGH 20.06.2002, 2002/18/00894: „In den Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl I Nr 34/2000 (vgl. AB 116 BlgNR
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