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{'item': 'VGW-151/070/10723/2014'}

Obsah (29)§ 41a§ 25a§§ 7§ 50§ 44b§ 45§ 8Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 3§ 2§ 27§ 28§ 1§ 81§ 19§ 21§ 11§ 52§ 66§ 10§ 73§ 23§ 2aArt. 8§ 24Art. 47§ 37

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.04.2015 GeschäftszahlVGW-151/070/10723/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. K

§ 41aAbs. 9 i

Vm § 44b Abs. 1 Z 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen wurde, gem. § 28 VwGVG zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde der Y. R., geb. 1966, gegen den Bescheid der MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 06.09.2013, Zl. MA35-9/2890576-01, mit welchem der Antrag vom 28.10.2010 auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiss-Rot - Karte plus"

Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen wurde, gem. Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: I. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gem. § 41a Abs. 9 iVm § 19 Abs. 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012, behoben.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 8, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsbürgerin, stellte am 28.10.2010 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 43 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2009 zum Zwecke der Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK in Österreich. römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsbürgerin, stellte am 28.10.2010 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 43, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, zum Zwecke der Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK in Österreich. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt.Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt. Zu diesem Antrag führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich seit 31.01.2001 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, unbescholten und gut integriert sei. Sie verfüge über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und sei ein weiterer Aufenthalt in Österreich aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung erforderlich. Sie wisse auch nicht, wo sich ihre Familienangehörigen in ihrer Heimat aufhalten würden. Dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zuvor am 01.02.2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet einreiste und am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl gem. § 3 AsylG 1997 stellte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2002, Zl. 02...,

§§ 7, 8 Abs. 1 Asyl

G abgewiesen. Die sich dagegen richtende Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (kurz: UBAS) vom 19.06.2008, Zl. 22...,

§§ 7, 8 Abs. 1 Asyl

G 1997 als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde wurde letztendlich vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt, sodass die Ablehnung des Asylantrags am 15.10.2010 in Rechtskraft erwuchs. Dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zuvor am 01.02.2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet einreiste und am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl gem. Paragraph 3, AsylG 1997 stellte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2002, Zl. 02...,

Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Die sich dagegen richtende Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (kurz: UBAS) vom 19.06.2008, Zl. 22...,

Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde wurde letztendlich vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt, sodass die Ablehnung des Asylantrags am 15.10.2010 in Rechtskraft erwuchs. Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses wurde die Beschwerdeführerin in der Folge mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (kurz: BPD Wien) vom 23.11.2010, Zl. III-..., wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthalts

§ 50Abs.

1 FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen; diese Maßnahme erwuchs am 10.12.2010 in Rechtskraft und ist durchsetzbar. Im Rahmen der Interessensabwägung wurde ausgeführt, dass sich der bisherige rechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet lediglich auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin stütze und sie seit Erlassung des erstinstanzlichen Asylbescheides am 18.06.2012 mit einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich nicht mehr habe rechnen können. Zumal mangels familiärer Bindungen im Inland und unter Berücksichtigung der hiezu ergangenen Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes keinerlei humanitäre Aspekte erkennbar seien, hätten das Bestehen eines Freundes- und Bekanntenkreises sowie der Erwerb von Sprachkenntnissen im Falle der Beschwerdeführerin auch vor dem Hintergrund des langen Asylverfahrens kein solches Gewicht, dass von einer Ausweisung Abstand zu nehmen sei, da die Beschwerdeführerin letztlich mit ihrem Verhalten vollendete Tatsachen zu schaffen versucht habe.Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses wurde die Beschwerdeführerin in der Folge mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (kurz: BPD Wien) vom 23.11.2010, Zl. III-..., wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthalts

Paragraph 50, Absatz eins, FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen; diese Maßnahme erwuchs am 10.12.2010 in Rechtskraft und ist durchsetzbar. Im Rahmen der Interessensabwägung wurde ausgeführt, dass sich der bisherige rechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet lediglich auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin stütze und sie seit Erlassung des erstinstanzlichen Asylbescheides am 18.06.2012 mit einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich nicht mehr habe rechnen können. Zumal mangels familiärer Bindungen im Inland und unter Berücksichtigung der hiezu ergangenen Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes keinerlei humanitäre Aspekte erkennbar seien, hätten das Bestehen eines Freundes- und Bekanntenkreises sowie der Erwerb von Sprachkenntnissen im Falle der Beschwerdeführerin auch vor dem Hintergrund des langen Asylverfahrens kein solches Gewicht, dass von einer Ausweisung Abstand zu nehmen sei, da die Beschwerdeführerin letztlich mit ihrem Verhalten vollendete Tatsachen zu schaffen versucht habe. I.

  1. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 02.12.2010 wurde die Einreichung des gegenständlichen Antrags bestätigt und die Beschwerdeführerin zur Vorlage näher bezeichneter ergänzender Unterlagen aufgefordert. In der Folge langten am 27.12.2010 medizinischen Unterlagen zu ihren damaligen gesundheitlichen Problemen ein.römisch eins.
  2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 02.12.2010 wurde die Einreichung des gegenständlichen Antrags bestätigt und die Beschwerdeführerin zur Vorlage näher bezeichneter ergänzender Unterlagen aufgefordert. In der Folge langten am 27.12.2010 medizinischen Unterlagen zu ihren damaligen gesundheitlichen Problemen ein. I.
  3. Aufgrund eines Ersuchens der Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 28.12.2010 teilte die Landespolizeidirektion Wien (kurz: LPD Wien) am 16.10.2012 in ihrer begründeten Stellungnahme

§ 44bAbs.

2 NAG mit, dass aus ihrer Sicht kein geänderter Sachverhalt seit der Ausweisungsentscheidung vorliege, weshalb sie sich gegen die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels ausspreche.römisch eins.3. Aufgrund eines Ersuchens der Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 28.12.2010 teilte die Landespolizeidirektion Wien (kurz: LPD Wien) am 16.10.2012 in ihrer begründeten Stellungnahme

Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG mit, dass aus ihrer Sicht kein geänderter Sachverhalt seit der Ausweisungsentscheidung vorliege, weshalb sie sich gegen die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels ausspreche. I.4. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 20.06.2013 wurde die Beschwerdeführerin

§ 45Abs.

3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.römisch eins.4. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 20.06.2013 wurde die Beschwerdeführerin

Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die belangte Behörde teilte darin zunächst mit, dass ihr Antrag vom 28.10.2010 nunmehr als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 41aAbs.

9 NAG zu werten sei und gelangte zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund der negativen Stellungnahme

§ 44bAbs.

2 NAG der LPD Wien vom 16.10.2012, mit der die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen festgestellt worden sei, der Antrag mangels eines geänderten Sachverhalts seit der rechtskräftigen Ausweisung abzuweisen sein werde. Die belangte Behörde teilte darin zunächst mit, dass ihr Antrag vom 28.10.2010 nunmehr als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG zu werten sei und gelangte zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund der negativen Stellungnahme

Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG der LPD Wien vom 16.10.2012, mit der die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen festgestellt worden sei, der Antrag mangels eines geänderten Sachverhalts seit der rechtskräftigen Ausweisung abzuweisen sein werde. I.

  1. In der von ihrer damaligen rechtsfreundlichen Vertretung verfassten Stellungnahme vom 18.07.2013 wurde zunächst kritisiert, dass sich die belangte Behörde mit der konkreten Änderung des Sachverhalts in den vergangenen rund drei Jahren seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung inhaltlich nicht auseinandergesetzt, sondern lapidar festgestellt habe, dass keine solche Änderung vorliege, obwohl jedoch aus mehreren Gründen ein geänderter Sachverhalt gegeben sei. So habe die Beschwerdeführerin in dieser Zeit ihre Deutschkenntnisse stetig ausgebaut und letztendlich nur sehr knapp einer Deutschprüfung auf Niveau A2 nicht bestanden. Sie sei darüber hinaus nunmehr im Besitz einer Einstellungszusage und daher selbsterhaltungsfähig. Schließlich habe sie sich in den letzten elf Jahren überwiegend legal als Asylwerberin in Österreich aufgehalten und einen großen Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut. Schließlich wurde an der Aktualität der Stellungnahme der LPD Wien gezweifelt, da zwischenzeitlich wiederum 10 Monate vergangen seien. Dieses Vorbringen wurde durch entsprechende Nachweise untermauert.römisch eins.
  2. In der von ihrer damaligen rechtsfreundlichen Vertretung verfassten Stellungnahme vom 18.07.2013 wurde zunächst kritisiert, dass sich die belangte Behörde mit der konkreten Änderung des Sachverhalts in den vergangenen rund drei Jahren seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung inhaltlich nicht auseinandergesetzt, sondern lapidar festgestellt habe, dass keine solche Änderung vorliege, obwohl jedoch aus mehreren Gründen ein geänderter Sachverhalt gegeben sei. So habe die Beschwerdeführerin in dieser Zeit ihre Deutschkenntnisse stetig ausgebaut und letztendlich nur sehr knapp einer Deutschprüfung auf Niveau A2 nicht bestanden. Sie sei darüber hinaus nunmehr im Besitz einer Einstellungszusage und daher selbsterhaltungsfähig. Schließlich habe sie sich in den letzten elf Jahren überwiegend legal als Asylwerberin in Österreich aufgehalten und einen großen Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut. Schließlich wurde an der Aktualität der Stellungnahme der LPD Wien gezweifelt, da zwischenzeitlich wiederum 10 Monate vergangen seien. Dieses Vorbringen wurde durch entsprechende Nachweise untermauert. I.
  3. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 06.09.2013, Zl. MA35-9/2890576-01, wurde der Antrag Der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte plus" nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG) gem. § 41a Abs. 9 iVm. § 44b Abs. 1 Z 3 NAG abgewiesen, da die Landespolizeidirektion Wien nach einer Befassung

§ 44bAbs.

2 NAG in der Stellungnahme festgestellt hat, dass die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegeben ist.römisch eins.6. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 06.09.2013, Zl. MA35-9/2890576-01, wurde der Antrag Der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte plus" nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG) gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG abgewiesen, da die Landespolizeidirektion Wien nach einer Befassung

Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG in der Stellungnahme festgestellt hat, dass die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegeben ist. Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführerin mit Bescheid des UBAS vom 19.06.2008 negativ abgeschlossen und die Beschwerdeführerin infolge dessen mit Bescheid der BPD Wien vom 23.11.2010, rechtskräftig seit 10.12.2010, wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden sei. In ihrer Interessensabwägung folgte die belangte Behörde inhaltlich der Stellungnahme der LPD Wien und führte dazu ergänzend aus, dass im Falle der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts seit der Rechtskraft der gegen sie erlassenen Ausweisungsentscheidung weder eine existenzielle Einbindung im Bundesgebiet noch ein deutliches Überwiegen privater oder gar familiärer Bindungen und Interessen gegeben sei. Auch ihrem Vorbringen hätten trotz der verhältnismäßig langen Aufenthaltsdauer und der mittlerweile erlangten Integration weder entscheidungsrelevante Neuerungen noch derart außergewöhnliche Umstände entnommen werden können, die ein direkt aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht rechtfertigen würden.In ihrer Interessensabwägung folgte die belangte Behörde inhaltlich der Stellungnahme der LPD Wien und führte dazu ergänzend aus, dass im Falle der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts seit der Rechtskraft der gegen sie erlassenen Ausweisungsentscheidung weder eine existenzielle Einbindung im Bundesgebiet noch ein deutliches Überwiegen privater oder gar familiärer Bindungen und Interessen gegeben sei. Auch ihrem Vorbringen hätten trotz der verhältnismäßig langen Aufenthaltsdauer und der mittlerweile erlangten Integration weder entscheidungsrelevante Neuerungen noch derart außergewöhnliche Umstände entnommen werden können, die ein direkt aus Artikel 8, EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht rechtfertigen würden. I.

  1. Gegen diesen Bescheid, der Beschwerdeführerin am 13.09.2013 persönlich bei der belangten Behörde ausgefolgt, richtete sich das mit Schriftsatz vom 18.09.2013 eingebrachte Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Mangelhaftigkeit sowie formeller Rechtswidrigkeit des Verfahrens. römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid, der Beschwerdeführerin am 13.09.2013 persönlich bei der belangten Behörde ausgefolgt, richtete sich das mit Schriftsatz vom 18.09.2013 eingebrachte Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Mangelhaftigkeit sowie formeller Rechtswidrigkeit des Verfahrens. Im Wesentlichen wurde darin kritisiert, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid durch unrichtige rechtliche Beurteilung und durch das Heranziehen von im konkreten Fall nicht anwendbarer Judikatur sowie einseitige Argumentation zu Ungunsten der Beschwerdeführerin und durch Außerachtlassung konkreter Beweismittel mit Rechtswidrigkeit belastet habe. So habe etwa der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass die lange Aufenthaltsdauer nur dann unbeachtlich sei, wenn eine Person durch fortlaufende unberechtigte Antragstellung die Aufenthaltsdauer unberechtigterweise verlängert habe. Eine Minderung der Integration aufgrund eines unsicheren Aufenthaltes könne nach Meinung des Verfassungsgerichtshofs auch dann nicht angenommen werden, wenn die lange Verfahrensdauer nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten war. Beides treffe im konkreten Fall nicht zu, da die Beschwerdeführerin weder Asylfolgeanträge gestellt habe, noch eine Verzögerung des Verfahrens etwa durch unrichtige Angaben, Täuschungen, oder Entzug vom Verfahren verursacht habe. Die belangte Behörde habe bei der von ihr zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch übersehen, dass sich die Rechtsansicht, wonach der Besuch eines Deutschkurses oder das absolvieren einer Berufsausbildung nicht schützenswert sei, auf einen Fall bezogen habe, in dem mehrere Folgeanträge gestellt wurden und der Antragsteller so eine ungerechtfertigte Verlängerung seines Aufenthalts bewirkt habe. In diesem Sinne führe auch nur ein „nicht näher konkretisierte Freundes- und Bekanntenkreis“ nicht zu einem Überwiegen der privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet, was ebenfalls im konkreten Fall angesichts der vorgelegten Unterlagen nicht vorliege. Schließlich wurde betont, dass nach der Literatur ein öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes eines Fremden mit zunehmender Aufenthaltsdauer, insbesondere im Zuge eines vom Asylwerber unverschuldet langen Asylverfahrens, zunehmend in den Hintergrund trete. Zumal aus diesen Gründen seit der erfolgten Ausweisungsentscheidung zusätzlichen Integrationsleistungen, insbesondere die nunmehrige Selbsterhaltungsfähigkeit, als aktuell zu beurteilen seien, sei die Bezugnahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich auf die Ausweisungsentscheidung aus dem Jahre 2010, auf die sich die LPD Wien in der Stellungnahme aus dem Jahre 2012 bezog, ohne die weitere Entwicklung in Bezug auf die Integration zu berücksichtigen, jedenfalls unzureichend. Indem sich die belangte Behörde offenkundig an die Stellungnahme der LPD Wien gebunden gefühlt habe, und in ihrer Begründung in keinster Weise dargelegt habe, aufgrund welcher maßgebenden Erwägungen sie eine Erteilung eines Aufenthaltstitels bloß aufgrund einer drei Jahre alten fremdenpolizeilichen Entscheidung als nicht möglich erachtete, habe sie mangels ausreichender Begründung der behördlichen Entscheidung den angefochtenen Bescheid mit formeller Rechtswidrigkeit belastet. Im Übrigen hätte die belangte Behörde in einem Fall, in dem eine Ausweisungsentscheidung vorliegt, keine fremdenpolizeiliche Stellungnahme einzuholen gehabt, sondern selbst über die Verhinderung des Sachverhalts seit der Ausweisungsentscheidung zu befinden gehabt. Schließlich wurden die Anträge gestellt, der Berufung stattzugeben und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen. I.
  3. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 04.10.2013 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem zu diesem Zeitpunkt als Berufungsbehörde zuständigen Bundesministerium für Inneres zur Entscheidung über das eingebrachte Rechtsmittel vorgelegt. Aufgrund der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 per 01.01.2014 wurde die Rechtssache dem nunmehr für das gegenständliche Beschwerdeverfahren zuständigen Verwaltungsgericht Wien übermittelt, wo der Verwaltungsakt am 16.01.2014 einlangte. römisch eins.
  4. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 04.10.2013 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem zu diesem Zeitpunkt als Berufungsbehörde zuständigen Bundesministerium für Inneres zur Entscheidung über das eingebrachte Rechtsmittel vorgelegt. Aufgrund der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 per 01.01.2014 wurde die Rechtssache dem nunmehr für das gegenständliche Beschwerdeverfahren zuständigen Verwaltungsgericht Wien übermittelt, wo der Verwaltungsakt am 16.01.2014 einlangte. I.
  5. Noch zuvor langte am 18.10.2013 eine Bestätigung über die Absolvierung eines Sprachkurses auf Niveau A2 bei der damaligen Berufungsbehörde ein.römisch eins.
  6. Noch zuvor langte am 18.10.2013 eine Bestätigung über die Absolvierung eines Sprachkurses auf Niveau A2 bei der damaligen Berufungsbehörde ein. I.
  7. Nach mehrmaligen telefonischen Kontakt mit dieser Gerichtsabteilung während des Beschwerdeverfahrens langten am 08.01.2015 weitere Unterlagen zu sozialen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich, darunter zahlreichen Empfehlungsschreiben, ein. Hinsichtlich der bis zu diesem Zeitpunkt offenen Frage, ob der Beschwerdeführerin seitens der ukrainischen Botschaft in Österreich ein Reisepass ausgestellt werde, wurde mitgeteilt, dass dies trotz mehrerer Versuche aufgrund der raschen Personalrotation und der konsularischen Qualifikation des Personals nach Einschätzung des Rechtsvertreters auf unbestimmte Zeit unmöglich sei.römisch eins.
  8. Nach mehrmaligen telefonischen Kontakt mit dieser Gerichtsabteilung während des Beschwerdeverfahrens langten am 08.01.2015 weitere Unterlagen zu sozialen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich, darunter zahlreichen Empfehlungsschreiben, ein. Hinsichtlich der bis zu diesem Zeitpunkt offenen Frage, ob der Beschwerdeführerin seitens der ukrainischen Botschaft in Österreich ein Reisepass ausgestellt werde, wurde mitgeteilt, dass dies trotz mehrerer Versuche aufgrund der raschen Personalrotation und der konsularischen Qualifikation des Personals nach Einschätzung des Rechtsvertreters auf unbestimmte Zeit unmöglich sei. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogenrömisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen II.
  9. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt:römisch zwei.
  10. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt: Die Beschwerdeführerin wurde am ...1966 geboren und ist ukrainischer Staatsangehörige. Sie reiste am 01.02.2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl gem. § 3 AsylG
  11. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2002, Zl. 02...,

§§ 7, 8 Abs. 1 Asyl

G abgewiesen. Die sich dagegen richtende Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 19.06.2008, Zl. 22...,

§§ 7, 8 Abs. 1 Asyl

G 1997 als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde wurde letztendlich vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15.10.2010, Zl. 2008/19/1007, abgelehnt. Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses wurde die Beschwerdeführerin in der Folge mit Bescheid der BPD Wien vom 23.11.2010, Zl. III-..., wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthalts

§ 50Abs.

1 FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen; diese Maßnahme erwuchs am 10.12.2010 in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin wurde am ...1966 geboren und ist ukrainischer Staatsangehörige. Sie reiste am 01.02.2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl gem. Paragraph 3, AsylG 1997. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2002, Zl. 02...,

Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Die sich dagegen richtende Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 19.06.2008, Zl. 22...,

Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde wurde letztendlich vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15.10.2010, Zl. 2008/19/1007, abgelehnt. Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses wurde die Beschwerdeführerin in der Folge mit Bescheid der BPD Wien vom 23.11.2010, Zl. III-..., wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthalts

Paragraph 50, Absatz eins, FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen; diese Maßnahme erwuchs am 10.12.2010 in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.10.2010 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 43 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2009 zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK, welcher von der belangten Behörde entsprechend der nachfolgenden Gesetzesänderung als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs. 1 Z 2 NAG zum Zwecke der Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens i

Sd. Art. 8 EMRK im Bundesgebiet nach den Bestimmungen des § 41a Abs. 9 NAG gewertet wurde. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.10.2010 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 43, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK, welcher von der belangten Behörde entsprechend der nachfolgenden Gesetzesänderung als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zum Zwecke der Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet nach den Bestimmungen des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG gewertet wurde. Die Beschwerdeführerin hält sich zum nunmehrigen Zeitpunkt insgesamt mehr als 13 Jahre im Bundesgebiet auf. Sie nutzte – soweit aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ableitbar - ihren bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet – insbesondere auch seit der rechtskräftigen fremdenrechtlichen Ausweisung durch die BPD Wien mit Bescheid vom 23.11.2010 - dazu, sich sowohl sprachlich als auch beruflich zu integrieren. Sie absolvierte mehrere Deutschkurse und beherrscht nunmehr die deutsche Sprache zumindest auf Niveau A2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über eine ortsübliche Unterkunft. In der Vergangenheit bezog die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Grundversorgung des Bundes und arbeitete daneben geringfügig, um ihren Lebensunterhalt ergänzend durch Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit zu sichern. Sie legte im Verfahren eine Einstellungszusage vom 06.09.2013 für eine Vollzeit-Tätigkeit als Rezeptionistin in einem Solarium-Betrieb zu einem monatlichen Nettolohn von rund EUR 1.000,- sowie eine aktuellere Zusage vom 17.06.2014 über die Möglichkeit, bei Erfüllung der arbeitsmarktrechtlichen Voraussetzungen in einem Friseursalon als Hilfskraft zu arbeiten, vor. Vor ihrer Ausreise absolvierte die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat eine Ausbildung als Krankenschwester und als Heilmasseurin und arbeite zuletzt bis 1992 als Operationsschwester an der ... Abteilung im Krankenhaus ... in K.. Die Beschwerdeführerin litt nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet an psychischen Problemen infolge einer Posttraumatischen Belastungsstörung und befindet sich diesbezüglich weiterhin in ärztlicher Betreuung. Im Bundesgebiet bestehen keine familiären Anknüpfungspunkte. Ihre persönlichen Bindungen zu den im Herkunftsstaat weiterhin lebenden Verwandten sind durch die lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet erheblich gemindert. Es gelang ihr, während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet durch ihre integrativen Bemühungen einen wenn auch kleinen Freundeskreis aufzubauen. Die Beschwerdeführerin wird von diesem als ehrliche, sehr gebildete und fröhliche Person beschrieben, die eine Bereicherung der österreichischen Gesellschaft ist. Ihre Hilfsbereitschaft stellt sie durch die regelmäßige Unterstützung eines körperbehinderten Bekannten bei der Bewältigung der alltäglichen Lebensführung unter Beweis. Die Beschwerdeführerin ist während der gesamten Zeit ihres langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Eine Abschiebung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet aufgrund der seit 10.12.2010 rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung wurde bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt noch nie eingeleitet. Die Dauer der jeweiligen Verwaltungsverfahren die Beschwerdeführerin betreffend in Österreich sind nicht in ihr zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet. Gründe im Sinne des § 11 Abs. 1 NAG, weshalb der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfte, haben sich im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht ergeben. Gründe im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, NAG, weshalb der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfte, haben sich im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht ergeben. Der Beschwerdeführerin wurde von den zuständigen Behörden ihres Herkunftsstaates im März 2001 ein Inlandsreisepass sowie zuletzt im Jahre 1998 ein Auslandsreisepass ausgestellt, den sie jedoch nie verwendete. Die Ausstellung von Identitätsausweisen und sonstigen amtlichen Dokumenten durch die ukrainische Botschaft in Wien ist in den letzten Jahren trotz mehrfacher Versuche durch die Beschwerdeführerin gescheitert und erscheint auch in Hinkunft - nicht zuletzt wegen der derzeitigen politischen Situation - in ihrem Herkunftsstaat aus der Beschwerdeführerin nicht zurechenbaren Gründen als unsicher. Die Beschwerdeführerin legte im Verwaltungsverfahren in Entsprechung der Bestimmungen des § 7 Abs. 1 NAG-DV keinen Reisepass sowie keine Geburtsurkunde vor. Ihr wurde die Vorlage dieser Unterlagen seitens der Verwaltungsbehörde nicht aufgetragen, folglich wurde sie im bezughabenden Verwaltungsverfahren durch die belangte Behörde auch nicht über die Bestimmung des § 19 Abs. 8 NAG rechtswirksam belehrt.Die Beschwerdeführerin legte im Verwaltungsverfahren in Entsprechung der Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV keinen Reisepass sowie keine Geburtsurkunde vor. Ihr wurde die Vorlage dieser Unterlagen seitens der Verwaltungsbehörde nicht aufgetragen, folglich wurde sie im bezughabenden Verwaltungsverfahren durch die belangte Behörde auch nicht über die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 8, NAG rechtswirksam belehrt. II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen sowie durch die seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen bzw. durch eigene Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien zur Frage, ob sich aufgrund des Zeitablaufs hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine entscheidungserhebliche aktuelle neue Sachlage ergeben hat, und durch Anfragen in öffentlichen Registern. Die Feststellungen zu den bisher in Bezug auf die Beschwerdeführerin in Österreich geführten Verwaltungsverfahren ergeben sich aus dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Die Feststellungen zu den aktuellen privaten und familiären Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und in ihrem Herkunftsstaat sowie zu ihren offensichtlichen Bemühungen um eine soziale und wirtschaftliche Integration in die österreichische Gesellschaft gründen sich auf das diesbezügliche Vorbringen gegenüber der Verwaltungsbehörde sowie insbesondere auf die im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen und die Empfehlungsschreiben von dauernd im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Personen, aus denen unzweifelhaft hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bestrebt ist, sich in Österreich eine neue Existenz aufzubauen und ihren Lebensunterhalt in Hinkunft aus eigener stabiler Erwerbstätigkeit, allenfalls ergänzt um freundschaftliche Unterstützungsleistungen, zu sichern. Dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren über den Inhalt der Bestimmung des § 19 Abs. 8 NAG entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung belehrt worden wäre, kann dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht entnommen werden. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin bislang einen Reisepass und ihre Geburtsurkunde der Verwaltungsbehörde vorgelegt hätte. Dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren über den Inhalt der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 8, NAG entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung belehrt worden wäre, kann dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht entnommen werden. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin bislang einen Reisepass und ihre Geburtsurkunde der Verwaltungsbehörde vorgelegt hätte. Die weiteren Feststellungen gründen sich auf den insoweit unstrittigen und unbedenklichen Akteninhalt. Der festgestellte Sachverhalt wurde von der Beschwerdeführerin in diesem Beschwerdeverfahren nicht bestritten, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten. II.3. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei.3. Rechtlich ergibt sich daraus: II.3.1.

Artikel 130Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.

Artikel 130Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4, Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 13.09.2013, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung wurde fristgerecht am 25.09.2013 erhoben und war das Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesministerium für Inneres als damals zuständige Berufungsbehörde anhängig. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte in der Folge nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, beim Verwaltungsgericht Wien als zuständige neue (erstgerichtliche) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idgF am 16.01.2014 ein.Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 13.09.2013, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung wurde fristgerecht am 25.09.2013 erhoben und war das Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesministerium für Inneres als damals zuständige Berufungsbehörde anhängig. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte in der Folge nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, beim Verwaltungsgericht Wien als zuständige neue (erstgerichtliche) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG idgF am 16.01.2014 ein. Da zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform am 01.01.2014 Rechtssachen bei Verwaltungsbehörden noch anhängig waren bzw. bis zum 31.12.2013 erledigt wurden, oder – so wie im gegenständlichen Fall – in denen bis dahin durch die nach den alten Rechtsvorschriften zuständigen Berufungsbehörden keine Entscheidungen ergingen, mussten im Zuge der Reform auch eigene gesetzliche Regelungen geschaffen werden, wie mit diesen Verfahren nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform umzugehen ist. Diese entsprechenden besonderen Übergangsbestimmungen wurden im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013, getroffen. So regelt § 3 Abs. 1 leg. cit., dass gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, für den Fall, dass die Berufungsfrist

§ 3Abs.

1 mit Ende des 31.Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des

  1. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, vom
  2. Jänner bis zum Ablauf des
  3. Jänner 2014 Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG. Mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung für Fälle, in denen die Berufungsfrist am 31.12.2013 abläuft und eine Berufung gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde fristgerecht vor dem 31.12.2013 erhoben wurde, gelten diese in sinngemäßer Anwendung als Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, K 4 zu § 3 Vw

Gbk-ÜG).Da zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform am 01.01.2014 Rechtssachen bei Verwaltungsbehörden noch anhängig waren bzw. bis zum 31.12.2013 erledigt wurden, oder – so wie im gegenständlichen Fall – in denen bis dahin durch die nach den alten Rechtsvorschriften zuständigen Berufungsbehörden keine Entscheidungen ergingen, mussten im Zuge der Reform auch eigene gesetzliche Regelungen geschaffen werden, wie mit diesen Verfahren nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform umzugehen ist. Diese entsprechenden besonderen Übergangsbestimmungen wurden im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, getroffen. So regelt Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit., dass gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, für den Fall, dass die Berufungsfrist

Paragraph 3, Absatz eins, mit Ende des 31.Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des

  1. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, vom
  2. Jänner bis zum Ablauf des
  3. Jänner 2014 Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann.

Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung für Fälle, in denen die Berufungsfrist am 31.12.2013 abläuft und eine Berufung gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde fristgerecht vor dem 31.12.2013 erhoben wurde, gelten diese in sinngemäßer Anwendung als Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, K 4 zu Paragraph 3, VwGbk-ÜG). Verfahrensgegenständlich ist daher analog dazu das am 25.09.2013 erhobene Rechtsmittel der Berufung gegen den oa. angefochtenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzusehen.Verfahrensgegenständlich ist daher analog dazu das am 25.09.2013 erhobene Rechtsmittel der Berufung gegen den oa. angefochtenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzusehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGB BGBl. I Nr. 122/2013.

§ 2Vw

GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGB Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.

Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gem. § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gem. Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 28Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem.

Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. II.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

§ 1Abs.

1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen. römisch zwei.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen. Dieses Bundesgesetz gilt

Absatz 2 nicht für Fremde, die

  1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
  2. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen odernach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
  3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

§ 81Abs. 1 Z 26 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2014, sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, zu Ende zu führen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012, anzuwenden.

Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 26, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zu Ende zu führen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, anzuwenden.

§ 19Abs.

1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

§ 19Abs.

2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Der Fremde hat

Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt

Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt

Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum. Erstanträge sind

§ 21Abs.

1 leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem

Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt.Erstanträge sind

Paragraph 21, Absatz eins, leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem

Absatz 2 Ziffer eins und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Dieser Grundsatz findet bei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 9 NAG 2005 keine Deckung, da ein derartiger Antrag schon nach dem Wortlaut der Bestimmung "bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland" und von einem "im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen" einzubringen ist (vgl. VwGH 09.09.2013, 2012/22/0078).Dieser Grundsatz findet bei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 keine Deckung, da ein derartiger Antrag schon nach dem Wortlaut der Bestimmung "bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland" und von einem "im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen" einzubringen ist vergleiche VwGH 09.09.2013, 2012/22/0078). II.3.2.2.1.

§ 41aAbs.

9 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wennrömisch zwei.3.2.2.1.

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn 1. kein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt, 2. dies

§ 11Abs.

3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist unddies

Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. Die in Z 1 bis Z 3 des § 41a Abs. 9 NAG 2005 genannten Voraussetzungen für die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Erteilung eines Aufenthaltstitels sind kumulativ zu erfüllen (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0249).Die in Ziffer eins bis Ziffer 3, des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 genannten Voraussetzungen für die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Erteilung eines Aufenthaltstitels sind kumulativ zu erfüllen (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0249).

§ 41aAbs.

9 NAG 2005 "ist" der Aufenthaltstitel bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu erteilen, weshalb dessen Erteilung nicht im Ermessen der Behörde steht (VwGH 10.12.2013, 2013/22/0273).

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 "ist" der Aufenthaltstitel bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu erteilen, weshalb dessen Erteilung nicht im Ermessen der Behörde steht (VwGH 10.12.2013, 2013/22/0273). Die Behörde ist in einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel iSd § 41a Abs 9 NAG 2005 grundsätzlich berechtigt, den abweisenden Bescheid der erstinstanzlichen Behörde mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der vorliegende Antrag

§ 44bAbs. 1 Z 1 NAG 2005 zurückgewiesen wird (Vw

GH 19.12.2012, 2012/22/0202).Die Behörde ist in einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel iSd Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 grundsätzlich berechtigt, den abweisenden Bescheid der erstinstanzlichen Behörde mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der vorliegende Antrag

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 zurückgewiesen wird (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0202). Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, so regelt § 44b NAG, dass Anträge

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, so regelt Paragraph 44 b, NAG, dass Anträge

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn

  1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
  2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung

§ 10Asyl

G 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oderrechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde

Absatz 2 unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist

§ 73Abs.

1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.Liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, hat die Behörde

Absatz 2 unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist

Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, Anträge

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 begründen

Absatz 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.Anträge

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, begründen

Absatz 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten. Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 (Folgeantrag) ist

Absatz 4 als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, (Folgeantrag) ist

Absatz 4 als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Mit einer Antragszurückweisung

§ 44b

Abs 1 Z 1 NAG 2005 darf demnach nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK nicht erforderlich ist. (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 13.11.2012, 2011/22/0260). Zu diesem Zwecke hat einer Antragszurückweisung

§ 44bAbs.

1 Z 1 NAG eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen. Bei dieser Prognose sind aber die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 25. Mai 2005, 2004/09/0198, mwN; 13.09.2011, Zlen. 2011/22/0035 bis 0039; 19.09.2012, 2012/22/0114; 13.11.2012, 2010/21/0228).Mit einer Antragszurückweisung

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 darf demnach nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK nicht erforderlich ist. (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 13.11.2012, 2011/22/0260). Zu diesem Zwecke hat einer Antragszurückweisung

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG eine Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen. Bei dieser Prognose sind aber die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, MRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 25. Mai 2005, 2004/09/0198, mwN; 13.09.2011, Zlen. 2011/22/0035 bis 0039; 19.09.2012, 2012/22/0114; 13.11.2012, 2010/21/0228). Bei der Frage, ob sich der maßgebliche Sachverhalt in relevanter Weise geändert hat, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nach § 44b Abs 2 NAG 2005 an, sondern auf den Zeitraum zwischen einer verfügten Ausweisung und der Entscheidung der Niederlassungsbehörde in erster Instanz (VwGH 13.09.2011, 2011/22/0070; 13.11.2012, 2011/22/0085).Bei der Frage, ob sich der maßgebliche Sachverhalt in relevanter Weise geändert hat, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nach Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005 an, sondern auf den Zeitraum zwischen einer verfügten Ausweisung und der Entscheidung der Niederlassungsbehörde in erster Instanz (VwGH 13.09.2011, 2011/22/0070; 13.11.2012, 2011/22/0085). Die Niederlassungsbehörde ist an die Ausführungen in der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion

§ 44bAbs 2 NAG 2005 nicht gebunden (Vw

GH 22.07.2011, 2011/22/0148; 13.11.2012, 2011/22/0085).Die Niederlassungsbehörde ist an die Ausführungen in der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion

Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005 nicht gebunden (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0148; 13.11.2012, 2011/22/0085). Dem Antragsteller wird in § 44b Abs 1 letzter Halbsatz NAG 2005 eine Vorbringenslast hinsichtlich (neu hinzugekommener) allfälliger, schützenswerter Elemente einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Bezug auf sein Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK in Österreich auferlegt (vgl. VwGH

  1. Mai 2010, 2010/21/0142; 13.11.2012, 2010/21/0241).Dem Antragsteller wird in Paragraph 44 b, Absatz eins, letzter Halbsatz NAG 2005 eine Vorbringenslast hinsichtlich (neu hinzugekommener) allfälliger, schützenswerter Elemente einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Bezug auf sein Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK in Österreich auferlegt vergleiche VwGH
  2. Mai 2010, 2010/21/0142; 13.11.2012, 2010/21/0241). Fremde haben

21 Abs. 7 NAG bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn sie auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis

§ 23

FPG benötigen würden.Fremde haben

21 Absatz 7, NAG bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn sie auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, FPG benötigen würden.

§ 19Abs.

3 NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art. einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

Paragraph 19, Absatz 3, NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Absatz 2,) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und "Art". einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

§ 7

der aufgrund dieser Ermächtigung erlassenen Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG DV), BGBl. II Nr. 8/2007 in der Fassung BGBl. II 201/2011 sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1)– unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

Paragraph 7, der aufgrund dieser Ermächtigung erlassenen Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 201 aus 2011, sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,)– unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen: 1.Ziffer eins gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2.Ziffer 2 Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen); 3.Ziffer 3 Lichtbild des Antragstellers

§ 2a

;Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 2 a,; 4.Ziffer 4 erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde; 5.Ziffer 5 Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise; 6.Ziffer 6 Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG); 7.Ziffer 7 Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung. Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5, 6 oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber

Absatz 2 jeweils ein Nachweis anzuschließen.Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz eins, Ziffer 5, 6, oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber

Absatz 2 jeweils ein Nachweis anzuschließen. Die Behörde kann gem. § 19 Abs. 8 NAG auf begründeten Antrag von im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen: Die Behörde kann gem. Paragraph 19, Absatz 8, NAG auf begründeten Antrag von im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Absatz eins bis 3 und 7 zulassen:

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls; im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls;
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oderzur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,) oder
  3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 8 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber

Absatz 9 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 8, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber

Absatz 9 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. II.3.2.2.

  1. Dem vorliegenden Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass es die Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren entgegen ihrer Verpflichtung gem. § 7 Abs. 1 NAG-DV unterlassen hat, einen aktuellen Reisepass sowie ihre Geburtsurkunde vorzulegen.römisch zwei.3.2.2.
  2. Dem vorliegenden Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass es die Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren entgegen ihrer Verpflichtung gem. Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV unterlassen hat, einen aktuellen Reisepass sowie ihre Geburtsurkunde vorzulegen. Diesen Umstand hat die belangte Behörde offenkundig übersehen, als sie ihr mit Schreiben vom 28.10.2010 und 02.12.2010 die Nachreichung von näher bezeichneten Unterlagen aufgetragen hat. Ebenso ist es der Verwaltungsbehörde offenkundig aufgrund der Dauer des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens insgesamt entgangen, die Beschwerdeführerin über den Wortlaut und die Rechtsfolgen des § 19 Abs. 8 NAG vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung rechtswirksam zu belehren. Diesen Umstand hat die belangte Behörde offenkundig übersehen, als sie ihr mit Schreiben vom 28.10.2010 und 02.12.2010 die Nachreichung von näher bezeichneten Unterlagen aufgetragen hat. Ebenso ist es der Verwaltungsbehörde offenkundig aufgrund der Dauer des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens insgesamt entgangen, die Beschwerdeführerin über den Wortlaut und die Rechtsfolgen des Paragraph 19, Absatz 8, NAG vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung rechtswirksam zu belehren. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 wurden unter anderem in den §§ 19 und 21 NAG umfangreiche Belehrungsverpflichtungen der Verwaltungsbehörde eingeführt, die den Fremden ausreichende Kenntnis über die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verschaffen sollten. Dies sollte insbesondere sicherstellen, dass Fristversäumungen und Verfahrensmängel, die in der Vergangenheit regelmäßig zur Abweisung von an sich genehmigungsfähigen Anträgen aus formalen Gründen führten, vermieden werden. Mit der Einführung eines diesbezüglichen Antragsrechts war auch eine Hebung des Rechtsschutzes von Fremden verbunden. Insofern stellt der § 19 Abs. 8 NAG, mit dem die Möglichkeit zur Heilung von Verfahrensmängeln in abschließend definierten Fällen auch auf Antrag der Partei, eingeführt wurde, gegenüber der früheren Rechtslage, die nur eine amtswegige Heilung gem. § 74 AVG zuließ, eine deutliche rechtliche Verbesserung dar. Nach dem eindeutigen, in den Materialien zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers sollte jedoch diese Antragslegitimation auf das Verfahren vor der Erstbehörde beschränkt bleiben (s. Anm. zu Art. 3 Z 10, 88 BlgNR XXIV GP). Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, wurden unter anderem in den Paragraphen 19 und 21 NAG umfangreiche Belehrungsverpflichtungen der Verwaltungsbehörde eingeführt, die den Fremden ausreichende Kenntnis über die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verschaffen sollten. Dies sollte insbesondere sicherstellen, dass Fristversäumungen und Verfahrensmängel, die in der Vergangenheit regelmäßig zur Abweisung von an sich genehmigungsfähigen Anträgen aus formalen Gründen führten, vermieden werden. Mit der Einführung eines diesbezüglichen Antragsrechts war auch eine Hebung des Rechtsschutzes von Fremden verbunden. Insofern stellt der Paragraph 19, Absatz 8, NAG, mit dem die Möglichkeit zur Heilung von Verfahrensmängeln in abschließend definierten Fällen auch auf Antrag der Partei, eingeführt wurde, gegenüber der früheren Rechtslage, die nur eine amtswegige Heilung gem. Paragraph 74, AVG zuließ, eine deutliche rechtliche Verbesserung dar. Nach dem eindeutigen, in den Materialien zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers sollte jedoch diese Antragslegitimation auf das Verfahren vor der Erstbehörde beschränkt bleiben (s. Anmerkung zu Artikel 3, Ziffer 10, 88, BlgNR römisch 24 Gesetzgebungsperiode Auch die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof erhellt unzweifelhaft, dass im Anwendungsfall des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz die Einbringung von (Zusatz)Anträgen nach § 19 Abs. 8 und § 21 Abs. 3 NAG - bei sonstiger Präklusion - nur im erstinstanzlichen Verfahren zulässig ist. Vor Erlassung des angefochtenen Bescheids unterblieb die Belehrung über die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags zur Heilung dieses "Mangels" entsprechend § 19 Abs. 8 letzter Unterabsatz NAG. Nach dem ersten Satz des letzten Unterabsatzes des § 19 Abs. 8 NAG kann ein solcher "Zusatzantrag" lediglich während des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt werden. Demnach ist ein solcher nur bis zur Erlassung des (erstinstanzlichen) Bescheids zulässig (zur Präklusion bei rechtskonformer Belehrung vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2011, 2010/22/0146). Im (Berufungs- und nunmehr) Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist eine solche den verfahrenseinleitenden Antrag ergänzende "Antragstellung" aufgrund der gesetzlich angeordneten "Präklusion" nicht (mehr) möglich (in diesem Sinne auch das E des VGW vom 27.02.2014, VGW-151/082/11117/2014).Auch die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof erhellt unzweifelhaft, dass im Anwendungsfall des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz die Einbringung von (Zusatz)Anträgen nach Paragraph 19, Absatz 8 und Paragraph 21, Absatz 3, NAG - bei sonstiger Präklusion - nur im erstinstanzlichen Verfahren zulässig ist. Vor Erlassung des angefochtenen Bescheids unterblieb die Belehrung über die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags zur Heilung dieses "Mangels" entsprechend Paragraph 19, Absatz 8, letzter Unterabsatz NAG. Nach dem ersten Satz des letzten Unterabsatzes des Paragraph 19, Absatz 8, NAG kann ein solcher "Zusatzantrag" lediglich während des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt werden. Demnach ist ein solcher nur bis zur Erlassung des (erstinstanzlichen) Bescheids zulässig (zur Präklusion bei rechtskonformer Belehrung vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2011, 2010/22/0146). Im (Berufungs- und nunmehr) Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist eine solche den verfahrenseinleitenden Antrag ergänzende "Antragstellung" aufgrund der gesetzlich angeordneten "Präklusion" nicht (mehr) möglich (in diesem Sinne auch das E des VGW vom 27.02.2014, VGW-151/082/11117/2014). In seinem Erkenntnis vom 13.12.2011 führte der Verwaltungsgerichtshof, in einem ähnlich gelagerten Fall - in dem der Beschwerdefahrer keinen Reisepass vorgelegt hat und diesbzgl. durch die Vorlage der Bestätigung des türkischen Generalkonsulates erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, dass die Nachreichung eines Reisepasses ihm nicht möglich sei - aus, dass das Fehlen einer Urkundenvorlage iSd § 7 Abs. 1 Z. 1 NAGDV 2005 regelmäßig einen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG begründet und ein Verfahren schon deshalb mangelhaft ist, wenn in einem solchen Fall eine Belehrung iSd § 19 Abs. 8 NAG 2005 trotz Anhängigkeit eines offenen Verfahrens vor der Erstbehörde zur Gänze unterbleibt. In seinem Erkenntnis vom 13.12.2011 führte der Verwaltungsgerichtshof, in einem ähnlich gelagerten Fall - in dem der Beschwerdefahrer keinen Reisepass vorgelegt hat und diesbzgl. durch die Vorlage der Bestätigung des türkischen Generalkonsulates erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, dass die Nachreichung eines Reisepasses ihm nicht möglich sei - aus, dass das Fehlen einer Urkundenvorlage iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAGDV 2005 regelmäßig einen Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG begründet und ein Verfahren schon deshalb mangelhaft ist, wenn in einem solchen Fall eine Belehrung iSd Paragraph 19, Absatz 8, NAG 2005 trotz Anhängigkeit eines offenen Verfahrens vor der Erstbehörde zur Gänze unterbleibt. Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat die belangte Behörde durch das Unterlassen dieser Belehrung der Beschwerdeführerin über ihre Rechte gem. § 19 Abs. 8 NAG entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung im konkreten Fall das gegenständliche Verwaltungsverfahren mit einem wesentlichen Mangel belastet. Vor dem Hintergrund der Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf die ihr seitens der ukrainischen Behörden ausgestellten Dokumente vor dem Bundesasylamt – angemerkt wird, dass der bezughabende Asylbescheid im Verwaltungsverfahren in Kopie in Vorlage gebracht wurde – verbunden mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als Asylwerberin nach Österreich gelangte, konnte die belangte Behörde nämlich nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer acht Jahre später tatsächlich im Besitz dieser bzw. aktuellerer Urkunden ist (s. S 3 des Bescheides des BAA). Aus dem Gesamtsachverhalt kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde einem allfälligen Antrag der Beschwerdeführerin nach § 19 Abs. 8 Z 3 NAG 2005 hätte entsprechen müssen. Aus diesem Grunde hätte die Verwaltungsbehörde die Beschwerdeführerin jedenfalls über die Möglichkeit eines Zusatzantrags gem. § 19 Abs. 8 NAG und die damit verbundenen Rechtsfolgen zu belehren gehabt. (vgl. in diesem Sinne VwGH 07.02.2008, 2007/21/0546; 14.05.2009, 2008/22/0233 und 0234; sowie das E vom 22.03.2011, 2009/21/0232).Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat die belangte Behörde durch das Unterlassen dieser Belehrung der Beschwerdeführerin über ihre Rechte gem. Paragraph 19, Absatz 8, NAG entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung im konkreten Fall das gegenständliche Verwaltungsverfahren mit einem wesentlichen Mangel belastet. Vor dem Hintergrund der Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf die ihr seitens der ukrainischen Behörden ausgestellten Dokumente vor dem Bundesasylamt – angemerkt wird, dass der bezughabende Asylbescheid im Verwaltungsverfahren in Kopie in Vorlage gebracht wurde – verbunden mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als Asylwerberin nach Österreich gelangte, konnte die belangte Behörde nämlich nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer acht Jahre später tatsächlich im Besitz dieser bzw. aktuellerer Urkunden ist (s. S 3 des Bescheides des BAA). Aus dem Gesamtsachverhalt kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde einem allfälligen Antrag der Beschwerdeführerin nach Paragraph 19, Absatz 8, Ziffer 3, NAG 2005 hätte entsprechen müssen. Aus diesem Grunde hätte die Verwaltungsbehörde die Beschwerdeführerin jedenfalls über die Möglichkeit eines Zusatzantrags gem. Paragraph 19, Absatz 8, NAG und die damit verbundenen Rechtsfolgen zu belehren gehabt. vergleiche in diesem Sinne VwGH 07.02.2008, 2007/21/0546; 14.05.2009, 2008/22/0233 und 0234; sowie das E vom 22.03.2011, 2009/21/0232). Die belangte Behörde hätte daher spätestens vor Übermittlung des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Vollständigkeit der in der NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel jedenfalls vorzulegenden Unterlagen prüfen müssen und der Beschwerdeführerin den Umstand der Nichtvorlage des aktuellen Reisepasses sowie ihrer Geburtsurkunde zumindest spätestens mit diesem Schreiben vom 20.06.2013 zur Kenntnis bringen und sie gleichzeitig gem. § 19 Abs. 8 NAG belehren müssen. Diese Verfahrenshandlung wird die belangte Behörde daher im fortgesetzten Verwaltungsverfahren zunächst nachzuholen haben und in der Folge - allenfalls nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme zum Zwecke der Ermittlung der nunmehrigen privaten Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres erreichten Integrationsgrades bzw. der Vorlage diesbezüglicher, allfällig vorhandener aktualisierter Unterlagen - zur prüfen haben, ob sich der Sachverhalt zwischenzeitlich maßgeblichen geändert hat. Eine relevante Änderung erscheint im konkreten Fall schon aus der Vorlage eines A2-Zeugnisses und einer aktuellen Einstellungszusage im Beschwerdeverfahren vorzuliegen. Die belangte Behörde hätte daher spätestens vor Übermittlung des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Vollständigkeit der in der NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel jedenfalls vorzulegenden Unterlagen prüfen müssen und der Beschwerdeführerin den Umstand der Nichtvorlage des aktuellen Reisepasses sowie ihrer Geburtsurkunde zumindest spätestens mit diesem Schreiben vom 20.06.2013 zur Kenntnis bringen und sie gleichzeitig gem. Paragraph 19, Absatz 8, NAG belehren müssen. Diese Verfahrenshandlung wird die belangte Behörde daher im fortgesetzten Verwaltungsverfahren zunächst nachzuholen haben und in der Folge - allenfalls nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme zum Zwecke der Ermittlung der nunmehrigen privaten Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres erreichten Integrationsgrades bzw. der Vorlage diesbezüglicher, allfällig vorhandener aktualisierter Unterlagen - zur prüfen haben, ob sich der Sachverhalt zwischenzeitlich maßgeblichen geändert hat. Eine relevante Änderung erscheint im konkreten Fall schon aus der Vorlage eines A2-Zeugnisses und einer aktuellen Einstellungszusage im Beschwerdeverfahren vorzuliegen. In Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt sei in inhaltlicher Hinsicht schließlich auf die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung

Art. 8

MRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; 02.10.2012, 2012/21/0044; 18.10.2012, 2010/22/0136). Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. VwGH 17.04.2013, 2011/22/0185).In Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt sei in inhaltlicher Hinsicht schließlich auf die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung

Artikel 8

, MRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; 02.10.2012, 2012/21/0044; 18.10.2012, 2010/22/0136). Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche VwGH 17.04.2013, 2011/22/0185). Dabei verliert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2009, B19/09 - der Umstand, dass die familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem der Fremde nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, insofern an Gewicht, als eine inzwischen über zwölfjährige Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, während dessen sich die familiären Bindungen verdichteten, nicht dem Fremden zur Last zu legen ist. In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise der Meinung, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich nach Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 MRK – bei Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung - dann geboten ist, wenn sich ein Fremder bereits sehr lange im Bundesgebiet aufhält, jahrelang einer Beschäftigung nachgeht und er über im Inland lebenden österreichischen Kinder verfügt, auch wenn die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht mehr aufrecht ist und keine Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 NAG 2005 vorliegen. Daran vermag im Übrigen auch ein sehr lange zurückliegendes strafrechtliches Fehlverhalten (Fälschung eines Beweismittels und Urkundenfälschung) nichts zu ändern (VwGH 23.05.2012, 2010/22/0128).Dabei verliert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2009, B19/09 - der Umstand, dass die familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem der Fremde nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, insofern an Gewicht, als eine inzwischen über zwölfjährige Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, während dessen sich die familiären Bindungen verdichteten, nicht dem Fremden zur Last zu legen ist. In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise der Meinung, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich nach Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, MRK – bei Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung - dann geboten ist, wenn sich ein Fremder bereits sehr lange im Bundesgebiet aufhält, jahrelang einer Beschäftigung nachgeht und er über im Inland lebenden österreichischen Kinder verfügt, auch wenn die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht mehr aufrecht ist und keine Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG 2005 vorliegen. Daran vermag im Übrigen auch ein sehr lange zurückliegendes strafrechtliches Fehlverhalten (Fälschung eines Beweismittels und Urkundenfälschung) nichts zu ändern (VwGH 23.05.2012, 2010/22/0128). Im Beschwerdefall handelt es sich um eine im Februar 2002 nach Österreich eingereiste Beschwerdeführerin, die sich zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt insgesamt mehr als dreizehn Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält und ihren bisherigen Aufenthalt, insbesondere seit Rechtskraft der gegen sie verfügten fremdenrechtlichen Ausweisung im Dezember 2010 dazu genutzt hat, ausreichende Deutschkenntnisse (auf Niveau A2) zu erwerben und sich sozial und wirtschaftlich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Die Fremdenbehörde begründete im November 2010 die Rechtsmäßigkeit einer Ausweisung zum einen mit dem Fehlen eines Familienlebens in Österreich sowie ganz allgemein mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Einwanderungs- und Fremdenwesens, wobei im Falle der Beschwerdeführerin auch keine humanitären Aspekte gegen einen Eingriff in ihr Privatleben hervorgekommen seien und sich ihr bisheriger jahrelanger legaler Aufenthalt letztlich lediglich durch ihren Asylantrags ergeben habe. Entgegen der in der Begründung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck gebrachten Meinung der belangten Behörde, kann im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der langen Aufenthaltsdauer verbunden mit den zwischenzeitlich erworbenen Kenntnissen der deutschen Sprache auf Niveau A2 und den im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Einstellungszusagen und Empfehlungsschreiben sowie dem mittlerweile verstrichenen Zeitraum von mehr knapp viereinhalb Jahren seit der Rechtskraft der gegen die Beschwerdeführerin verfügten fremdenrechtlichen Ausweisung jedenfalls nicht die Rede davon sein, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen würden, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würden, sodass seitens der belangten Behörde jedenfalls von einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrags nach § 44b Abs 1 Z 1 NAG im fortgesetzten Verfahren Abstand zu nehmen sein wird (vgl. dazu etwa VwGH 13.11.2012, 2010/21/0241).Entgegen der in der Begründung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck gebrachten Meinung der belangten Behörde, kann im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der langen Aufenthaltsdauer verbunden mit den zwischenzeitlich erworbenen Kenntnissen der deutschen Sprache auf Niveau A2 und den im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Einstellungszusagen und Empfehlungsschreiben sowie dem mittlerweile verstrichenen Zeitraum von mehr knapp viereinhalb Jahren seit der Rechtskraft der gegen die Beschwerdeführerin verfügten fremdenrechtlichen Ausweisung jedenfalls nicht die Rede davon sein, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen würden, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebieten würden, sodass seitens der belangten Behörde jedenfalls von einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrags nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG im fortgesetzten Verfahren Abstand zu nehmen sein wird vergleiche dazu etwa VwGH 13.11.2012, 2010/21/0241). Als entscheidungsrelevant ist in der vorliegenden Rechtssache darüber hinaus ausdrücklich und insbesondere festzuhalten, dass die Vollziehung der in Bezug gegen die Beschwerdeführerin verfügten rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung – trotz der in der Stellungnahme der LPD Wien vom Oktober 2012 geäußerten Mitteilung der Zulässigkeit der Vornahme von aufenthaltsbeenden Maßnahmen – seit der Rechtskraft des bezughabenden Bescheids im Dezember 2010 bisher noch nie seitens der Fremdenbehörde eingeleitet wurde und auch die Beschwerdeführerin während der von ihr angestrengten Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet keine Handlungen setzte, um ihre Aufenthaltsdauer durch eine ihr zurechenbare überlange Verzögerung des Abschlusses dieser Verfahren zu verlängern. Auch dieser Umstand wird in die vorzunehmende Interessensabwägung zugunsten der privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich seitens der Verwaltungsbehörde miteinzufließen sein. Für den Beschwerdefall bleibt zusammengefasst festzuhalten, dass in einer Gesamtabwägung zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhalts im Falle der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels – sollte das fortgesetzte Ermittlungsverfahren durch die Verwaltungsbehörde keine maßgebliche Änderung der Sachlage bewirken – vorzuliegen scheinen, zumal aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien eine auf § 11 Abs. 3 NAG gestützte abweisende Entscheidung, im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK – wiederum ausgehend von dem in dieser Entscheidung dargestellten Sachverhalt - nicht verhältnismäßig wäre. Für den Beschwerdefall bleibt zusammengefasst festzuhalten, dass in einer Gesamtabwägung zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhalts im Falle der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels – sollte das fortgesetzte Ermittlungsverfahren durch die Verwaltungsbehörde keine maßgebliche Änderung der Sachlage bewirken – vorzuliegen scheinen, zumal aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien eine auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG gestützte abweisende Entscheidung, im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK – wiederum ausgehend von dem in dieser Entscheidung dargestellten Sachverhalt - nicht verhältnismäßig wäre. Im Ergebnis blieb dem Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdefall eine meritorische Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin letztlich nur deshalb verwehrt, da die vor einer Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gem. § 7 Abs. 1 NAG-DV zwingend von einem Antragsteller vorzulegenden Unterlagen (in concreto: ein aktueller Reisepass und eine Geburtsurkunde) nicht vollständig vorliegen und die belangte Behörde entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung in solchen Fällen eine rechtswirksame Belehrung im Sinne des § 19 Abs. 8 NAG unterlassen hat und der Beschwerdeführerin die (nachträgliche) Einbringung eines solchen - nach der Aktenlage indizierten - (Zusatz)Antrags im gegenständlichen Beschwerdeverfahren aufgrund der Präklusionswirkung zulässigerweise nicht mehr möglich war. Im Ergebnis blieb dem Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdefall eine meritorische Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin letztlich nur deshalb verwehrt, da die vor einer Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gem. Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV zwingend von einem Antragsteller vorzulegenden Unterlagen (in concreto: ein aktueller Reisepass und eine Geburtsurkunde) nicht vollständig vorliegen und die belangte Behörde entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung in solchen Fällen eine rechtswirksame Belehrung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 8, NAG unterlassen hat und der Beschwerdeführerin die (nachträgliche) Einbringung eines solchen - nach der Aktenlage indizierten - (Zusatz)Antrags im gegenständlichen Beschwerdeverfahren aufgrund der Präklusionswirkung zulässigerweise nicht mehr möglich war.

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG stand der maßgebliche Sachverhalt bereits auf Basis der Ermittlung im Verwaltungsverfahren in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Unterlagen fest und die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts (auch im Hinblick auf § 19 Abs. 8 NAG) nicht in rechtswidriger Weise unterlassen. Eine kassatorische Entscheidung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde

§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw

GVG war dem Verwaltungsgericht daher im konkreten Fall verwehrt (insofern nämlich anders bei mehrfach rechtswidriger Verfahrensführung das – allerdings zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ergangene –Erkenntnis des VwGH vom 20.8.2013, 2013/22/0147).

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG stand der maßgebliche Sachverhalt bereits auf Basis der Ermittlung im Verwaltungsverfahren in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Unterlagen fest und die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts (auch im Hinblick auf Paragraph 19, Absatz 8, NAG) nicht in rechtswidriger Weise unterlassen. Eine kassatorische Entscheidung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG war dem Verwaltungsgericht daher im konkreten Fall verwehrt (insofern nämlich anders bei mehrfach rechtswidriger Verfahrensführung das – allerdings zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ergangene –Erkenntnis des VwGH vom 20.8.2013, 2013/22/0147). In der vorliegenden Entscheidung konnte daher letztlich nur mit der Behebung des angefochtenen Bescheids vorgegangen werden. II.3.3. Das Verwaltungsgericht hat

§ 24Vw

GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wennrömisch zwei.3.3. Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 24, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung

24 Abs. 3 leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung

24 Absatz 3, leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Art. 47Abs.

1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Artikel 47

, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Art 47 GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt.Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Artikel 47, GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Artikel 6, Absatz eins, EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Art. 47 Abs. 2 GRC im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend.Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Artikel 47, Absatz 2, GRC im Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Artikel 6, EMRK für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, GRC entsprechend. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera d, Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456). In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebote der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Rs. Helmers, Appl. 11.826/85). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt – erstmalig und zulässigerweise – neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456). Das zum "Überraschungsverbot" in Beziehung gesetzte Parteiengehör erstreckt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der belangten Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung (vgl. VwGH vom 21.04.1998, 97/18/0088; 19.02.2014, 2013/22/0177).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera d, Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt – erstmalig und zulässigerweise – neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456). Das zum "Überraschungsverbot" in Beziehung gesetzte Parteiengehör erstreckt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der belangten Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung vergleiche VwGH vom 21.04.1998, 97/18/0088; 19.02.2014, 2013/22/0177). Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt“ folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit – in Bezug auf die Verhandlungspflicht der Rechtsmittelbehörde im Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - wiederholt die Ansicht vertrat, dass in fremdenrechtlichen Administrativverfahren kein Recht auf eine Berufungsverhandlung und auch kein Recht darauf besteht, von der Behörde mündlich gehört zu werden (so etwa VwGH 15.06.2010, 2008/22/0438; 16.12.2014, Ro 2014/22/0020). Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde

§ 37AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt, also die "Tatfrage".

Die Behörde ist aber nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhalts ins Auge fasst oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (vgl. etwa VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0182; 31.01.2012, 2010/05/0212).In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit – in Bezug auf die Verhandlungspflicht der Rechtsmittelbehörde im Anwendungsbereich des Nieder

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