GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Über den Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der Magistratsabteilung 67 vom
3 AVG können gegen Personen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen, von der Behörde Ordnungsstrafen verhängt werden, wobei es sich bei solchen Ordnungsstrafen nicht um Strafen über Verwaltungsübertretungen, sondern um Strafen besonderer Art, die den Charakter von Disziplinarmitteln haben (VwGH 12.1.1971, 590/70 u.a.), handelt.
Paragraph 34, Absatz 3, AVG können gegen Personen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen, von der Behörde Ordnungsstrafen verhängt werden, wobei es sich bei solchen Ordnungsstrafen nicht um Strafen über Verwaltungsübertretungen, sondern um Strafen besonderer Art, die den Charakter von Disziplinarmitteln haben (VwGH 12.1.1971, 590/70 u.a.), handelt. Die vom Gesetz geforderte Achtung vor der Behörde setzt voraus, dass sich die Kritik an ihr auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. VwGH 11.1.2.1985 84/03/0155). Ein diese Grundsätze außer Acht lassendes Vorgehen bei der Formulierung der Kritik an der Behörde kann auch nicht durch ein vermeintlich oder tatsächlich rechtswidriges Verhalten jener Behörde gerechtfertigt werden, an der Kritik geübt wird (VwGH 8.11.1996, 96/02/0463), wobei auch die Überzeugung der Partei, ihre Kritik sei berechtigt, eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen vermag.Die vom Gesetz geforderte Achtung vor der Behörde setzt voraus, dass sich die Kritik an ihr auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind vergleiche VwGH 11.1.2.1985 84/03/0155). Ein diese Grundsätze außer Acht lassendes Vorgehen bei der Formulierung der Kritik an der Behörde kann auch nicht durch ein vermeintlich oder tatsächlich rechtswidriges Verhalten jener Behörde gerechtfertigt werden, an der Kritik geübt wird (VwGH 8.11.1996, 96/02/0463), wobei auch die Überzeugung der Partei, ihre Kritik sei berechtigt, eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen vermag. Bei der Beurteilung, ob eine beleidigende Schreibweise im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG vorliegt ist auf die besondere Bedeutung des verfassungsgesetzlich geschützten Grundsatzes der Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 13 Staatsgrundgesetz, Art. 10 EMRK) Bedacht zu nehmen. Eine unberechtigte oder überzogene Kritik am behördlichen Handeln stellt für sich allein noch keine Ordnungswidrigkeit im Sinn der vorzitierten Bestimmung dar. Eine, wenn auch unberechtigte, Kritik am behördlichen Handeln ist in dem Rahmen zulässig, in dem sich die Kritik auf die Sache beschränkt und eine den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird. Diese Grenze wird jedenfalls dann überschritten, wenn Organe einer Behörde allgemein oder einzelne Organwalter in einem Schriftsatz beleidigt oder diffamiert werden (vgl. VwGH 16.11.1993, 91/07/0084).Bei der Beurteilung, ob eine beleidigende Schreibweise im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, AVG vorliegt ist auf die besondere Bedeutung des verfassungsgesetzlich geschützten Grundsatzes der Freiheit der Meinungsäußerung (Artikel 13, Staatsgrundgesetz, Artikel 10, EMRK) Bedacht zu nehmen. Eine unberechtigte oder überzogene Kritik am behördlichen Handeln stellt für sich allein noch keine Ordnungswidrigkeit im Sinn der vorzitierten Bestimmung dar. Eine, wenn auch unberechtigte, Kritik am behördlichen Handeln ist in dem Rahmen zulässig, in dem sich die Kritik auf die Sache beschränkt und eine den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird. Diese Grenze wird jedenfalls dann überschritten, wenn Organe einer Behörde allgemein oder einzelne Organwalter in einem Schriftsatz beleidigt oder diffamiert werden vergleiche VwGH 16.11.1993, 91/07/0084). Das ist hier der Fall. Der Beschwerdeführer hat in seinem Schriftsatz die Stadt Wien im Allgemeinen und damit auch die Organe der Stadt Wien der Unterstützung terroristischer Aktivitäten bezichtigt und weiter ausgeführt, dass Einnahmen aus der Parkraumbewirtschaftung illegal verwendet würden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes findet sich darin eine unberechtigte und überzogene Kritik am behördlichen Handeln, die in keiner Weise etwas mit dem konkreten Vorfall zu tun hat und sich somit nicht auf die Sache beschränkt. Die Stadt Wien ganz allgemein wird diffamiert, indem ihr vorgeworfen wird, dass sie Mittel, die sie aus der Parkraumbewirtschaftung lukriert, dazu verwendet in illegaler Weise Terroraktivitäten zu finanzieren bzw. zu unterstützen. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 AVG, unter denen eine Ordnungsstrafe verhängt werden kann, liegen im Beschwerdefall vor, es entspricht daher die Verhängung der Ordnungsstrafe dem Gesetz. Die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, AVG, unter denen eine Ordnungsstrafe verhängt werden kann, liegen im Beschwerdefall vor, es entspricht daher die Verhängung der Ordnungsstrafe dem Gesetz. Zur Höhe der Ordnungsstrafe: Bei Ordnungsstrafen handelt es sich um die disziplinäre Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und nicht um Strafen für die Begehung einer Verwaltungsübertretung, weshalb die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes grundsätzlich keine Anwendung finden.
F BGBL I 137/2001 können Ordnungsstrafen bis zu einer Höhe von 726,-- Euro verhängt werden. Bei Ordnungsstrafen handelt es sich um die disziplinäre Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und nicht um Strafen für die Begehung einer Verwaltungsübertretung, weshalb die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes grundsätzlich keine Anwendung finden.
Paragraph 34, Absatz 2, AVG in der Fassung BGBL römisch eins 137 aus 2001, können Ordnungsstrafen bis zu einer Höhe von 726,-- Euro verhängt werden. Maßgebend für die Höhe der Ordnungsstrafe ist die Überlegung, welche Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens des Einschreiters erwarten lässt. Im hier zu beurteilenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei den beleidigenden Äußerungen im Einspruch des Beschwerdeführers um eine immer wiederkehrende Vorgehensweise handelt, hat der Bf. doch dieselben Vorwürfe bereits in seinem Einspruch gegen die zugrunde liegende Strafverfügung und auch in seiner Beschwerde erhoben und wohl nur eine höhere Ordnungsstrafe ausreicht, um den Beschwerdeführer in Zukunft von ähnlichen Ordnungswidrigkeiten abzuhalten. Die belangte Behörde hat daher die Höhe der Ordnungsstrafe zu Recht im mittleren Bereich des gesetzlichen Rahmens festgesetzt. Eine Herabsetzung der Ordnungsstrafe kam auch unter Bedachtnahme auf allenfalls ungünstige Einkommensverhältnisse nicht in Betracht, die auch nicht hervorgekommen sind. Die ordentliche Revision ist im Hinblick auf die Eindeutigkeit der Rechtslage hinsichtlich des hier zu beurteilenden Sachverhaltes nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.050.381.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.