RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.04.2015 GeschäftszahlVGW-042/013/30040/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. B. S. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 03.07.2014, Zl. MBA ... - S 19509/14, wegen Übertretungen des 1) § 4 Abs. 1 und 2) § 14 Abs. 1 ASchG, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. B. S. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 03.07.2014, Zl. MBA ... - S 19509/14, wegen Übertretungen des 1) Paragraph 4, Absatz eins und 2) Paragraph 14, Absatz eins, ASchG, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 (Punkt 1) bzw. Z 3 (Punkt 2) eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, (Punkt 1) bzw. Ziffer 3, (Punkt 2) eingestellt. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Die Revision ist unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt: „I. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF der als Arbeitgeberin fungierenden B. GmbH mit Sitz in Wien, G.-Gasse, zu verantworten, dass in der Betriebsanlage in Wien, G.-Gasse, wie anlässlich einer Besichtigung durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für den
- Aufsichtsbezirk am 10.4.2014 festgestellt wurde, die Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idgF, wonachSie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF der als Arbeitgeberin fungierenden B. GmbH mit Sitz in Wien, G.-Gasse, zu verantworten, dass in der Betriebsanlage in Wien, G.-Gasse, wie anlässlich einer Besichtigung durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für den
- Aufsichtsbezirk am 10.4.2014 festgestellt wurde, die Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, idgF, wonach 1) gemäß § 4 Abs. 1 Arbeitgeber verpflichtet sind, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen und 1) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Arbeitgeber verpflichtet sind, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen und 2) gemäß § 14 Abs. 1 Arbeitgeber verpflichtet sind, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen, 2) gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Arbeitgeber verpflichtet sind, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen, insofern nicht eingehalten also zu 1) vom Arbeitgeber die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren nicht ermittelt und beurteilt wurde 2) die Arbeitnehmer nicht über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung informiert wurden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ad 1.) § 130 Abs. 1 Z. 5 iVm § 4 Abs. 1 AschG, BGBl. Nr. 450/1994 idgFad 1.) Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, idgF ad 2.) § 130 Abs. 1 Z. 11 iVm § 14 Abs. 1 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idgF iVm § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF.ad 2.) Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 idgF. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über sie folgende Strafen verhängt: ad 1.) Geldstrafe von € 750,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden gemäß § 130 Abs. 1 Z. 5 ASchG.ad 1.) Geldstrafe von € 750,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 5, ASchG. ad 2.) Geldstrafe von € 750,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden gemäß § 130 Abs. 1 Z. 11 ASchG.ad 2.) Geldstrafe von € 750,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 11, ASchG. Summe der Geldstrafen: € 1.500,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 3 Tage und 18 Stunden Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ad 1.) € 75,00, ad 2.) € 75,00 Summe der Strafkosten: € 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafen (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafe/Kosten) betragen daher ad 1.) € 825,00, ad 2.) € 825,00 Summe der Strafen und Strafkosten: € 1.650,00 Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. II. römisch zwei. Die B. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr Dipl.-Ing. B. S. verhängte Geldstrafe von 1) € 750,00 und 2) € 750,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von 1) € 75,00 und 2) € 75,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“Die B. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr Dipl.-Ing. B. S. verhängte Geldstrafe von 1) € 750,00 und 2) € 750,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von 1) € 75,00 und 2) € 75,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In seiner fälschlich als Einspruch bezeichneten, sonst aber form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Rechtsmittelwerber vor, die angeführten Rechtsvorschriften seien seiner Meinung nach nicht verletzt worden. Die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen bestehenden Gefahren seien bereits vom Vorbesitzer P. GmbH ermittelt und beurteilt worden. Die Unterlagen darüber seien aber im Zuge des Betriebsüberganges verloren gegangen. In der Zwischenzeit sei eine neuerliche Ermittlung und Beurteilung durchgeführt worden. Das Verwaltungsgericht Wien hat dazu erwogen: Weder dem Spruch, noch der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist auch nur ansatzweise zu entnehmen, ob in der betreffenden Arbeitsstätte überhaupt Gefahren für ArbeitnehmerInnen auftreten können und welche das sein könnten. Dies, obwohl die von der „Missachtung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ausgehenden Gefährdungen von Arbeitnehmern als erschwerend gewertet“ wurden. Der genannte Erschwerungsgrund findet jedoch keinerlei Grundlage in den Feststellungen. Die Feststellungen beschränken sich vielmehr darauf, dass Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht ermittelt und beurteilt und dass die Arbeitnehmer nicht über diese Gefahren informiert wurden. Welche Gefahren das sein könnten, ist auch dem übrigen Akt nicht zu entnehmen. Der Auszug aus dem Gewerberegister weist immerhin unter „Gewerbewortlaut“ auf den Unternehmensgegenstand hin: „Anfertigung von Architekturmodellen, sowie Modellen für Gebrauchsgegenstände aller Art, sofern diese lediglich Anschauungszwecken dienen, unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit.“ Auch dieser Gewerbewortlaut bietet jedoch keinen brauchbaren Hinweis darauf, ob überhaupt Gefahren für ArbeitnehmerInnen entstehen können und um welche es sich dabei handeln könnte. § 4 Abs. 1 ASchG lautet: Paragraph 4, Absatz eins, ASchG lautet: „Arbeitnehmer sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 AVG anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen: „Arbeitnehmer sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, AVG anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen: 1) die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte 2) die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln 3) die Verwendung von Arbeitsstoffen 4) die Gestaltung der Arbeitsplätze 5) die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken 6) die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe, sowie der Arbeitsorganisation und 7) der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer“ § 14 Abs. 1 ASchG lautet: Paragraph 14, Absatz eins, ASchG lautet: „Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit erfolgen. Die Unterweisung muss nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.“ In der Beschwerde wird eingeräumt, dass die im Zuge des Betriebsüberganges verlorengegangenen Unterlagen nicht sofort durch eine neuerliche Ermittlung ersetzt wurden, sondern erst „in der Zwischenzeit“. Da dem Akt und insbesondere dem angefochtenen Straferkenntnis in keiner Weise zu entnehmen ist, ob tatsächlich überhaupt Gefahren für ArbeitnehmerInnen bestehen, kann dem Beschwerdeführer lediglich vorgeworfen werden, dass er nicht unverzüglich ermittelt hat, ob dies der Fall ist: Denn selbst die Feststellung, dass keine Gefahren bestehen, bedürfte einer Ermittlung, welche sich zumindest in einem ausführlicheren Satz niederschlagen müsste, auch wenn im Ergebnis keine Gefahren gefunden würden. Schon der weitere Vorwurf gemäß § 4 Abs. 1 ASchG, der Beschwerdeführer habe die Gefahren nicht evaluiert, könnte jedoch nur dann greifen, wenn er bei der Ermittlung überhaupt Gefahren vorgefunden hätte. Diesbezüglich ist aber weder der Anlastung, noch der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses irgendetwas zu entnehmen. In der Beschwerde wird eingeräumt, dass die im Zuge des Betriebsüberganges verlorengegangenen Unterlagen nicht sofort durch eine neuerliche Ermittlung ersetzt wurden, sondern erst „in der Zwischenzeit“. Da dem Akt und insbesondere dem angefochtenen Straferkenntnis in keiner Weise zu entnehmen ist, ob tatsächlich überhaupt Gefahren für ArbeitnehmerInnen bestehen, kann dem Beschwerdeführer lediglich vorgeworfen werden, dass er nicht unverzüglich ermittelt hat, ob dies der Fall ist: Denn selbst die Feststellung, dass keine Gefahren bestehen, bedürfte einer Ermittlung, welche sich zumindest in einem ausführlicheren Satz niederschlagen müsste, auch wenn im Ergebnis keine Gefahren gefunden würden. Schon der weitere Vorwurf gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASchG, der Beschwerdeführer habe die Gefahren nicht evaluiert, könnte jedoch nur dann greifen, wenn er bei der Ermittlung überhaupt Gefahren vorgefunden hätte. Diesbezüglich ist aber weder der Anlastung, noch der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses irgendetwas zu entnehmen. Was schließlich § 14 Abs. 1 betrifft, so geht der gesamte Vorwurf ins Leere, wenn Gefahren für Arbeitnehmer nicht festgestellt werden konnten. Eine Belehrungspflicht kann nämlich vernünftigerweise nur dann angenommen werden, wenn Gefahren tatsächlich bestehen. Wie bereits erwähnt, ist jedoch nicht einmal dieser Umstand dem angefochtenen Straferkenntnis zu entnehmen. Da die Anlastung zu Punkt 2.) somit jedenfalls unzureichend ist, war das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen. Was schließlich Paragraph 14, Absatz eins, betrifft, so geht der gesamte Vorwurf ins Leere, wenn Gefahren für Arbeitnehmer nicht festgestellt werden konnten. Eine Belehrungspflicht kann nämlich vernünftigerweise nur dann angenommen werden, wenn Gefahren tatsächlich bestehen. Wie bereits erwähnt, ist jedoch nicht einmal dieser Umstand dem angefochtenen Straferkenntnis zu entnehmen. Da die Anlastung zu Punkt 2.) somit jedenfalls unzureichend ist, war das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. Hinsichtlich Punkt 1.) verbleibt hingegen lediglich der Vorwurf der unterlassenen Ermittlung, wobei im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass diese Ermittlung keine Gefahren ergeben hätte, zumal das Vorhandensein solcher Gefahren dem gesamten Akt nicht zu entnehmen ist, und es nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes sein kann, selbst herauszufinden, welche bestehenden Gefahren der Beschwerdeführer zu ermitteln verabsäumt hat, um ihm dies – im Gegensatz zur Anzeige und zum angefochtenen Straferkenntnis – endlich konkret vorwerfen zu können. Die Übertretung des § 4 Abs. 1 ASchG beschränkt sich somit auf die bloße Verletzung einer Ordnungsvorschrift ohne weitere nachteilige Folgen. Da Daten ursprünglich vorhanden waren und beim Betriebsübergang verloren gegangen sind, kann von einem Versehen ausgegangen werden und das Verschulden somit auch als geringfügig angenommen werden. Zudem ist der Beschwerdeführer unbescholten. Die Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, ASchG beschränkt sich somit auf die bloße Verletzung einer Ordnungsvorschrift ohne weitere nachteilige Folgen. Da Daten ursprünglich vorhanden waren und beim Betriebsübergang verloren gegangen sind, kann von einem Versehen ausgegangen werden und das Verschulden somit auch als geringfügig angenommen werden. Zudem ist der Beschwerdeführer unbescholten. Im Hinblick darauf war zu Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG geboten. Eine Ermahnung bedurfte es nicht, zumal der Beschwerdeführer die Ermittlung inzwischen durchgeführt hat. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Im Hinblick darauf war zu Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG geboten. Eine Ermahnung bedurfte es nicht, zumal der Beschwerdeführer die Ermittlung inzwischen durchgeführt hat. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.042.013.30040.2014