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{'item': 'VGW-141/023/2770/2015'}

Obsah (10)§ 5§ 28§ 25a§ 51§ 54§ 53a§ 4§ 81§ 7§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.04.2015 GeschäftszahlVGW-141/023/2770/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fi

§ 5Abs. 1 und Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idg

F abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau G. B., Wien, O.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den ... Bezirk, vom 9.2.2015, Zahl MA 40 - Sozialzentrum für den ... Bezirk - SH/2015/110928-001, mit welchem der Antrag vom 2.2.2015 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)

Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom

  1. Jänner 2015 wurde zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum für den ... Bezirk – SH/2015/110928-001 das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Rechtsmittelwerberin sei EWR-Bürgerin und würde seit dem
  2. Jänner 2004 über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügen. Eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes sei vorgelegt worden. Ihr Beschäftigungsverhältnis bei der H. GmbH wäre jedoch einvernehmlich gelöst worden, sodass kein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bestehe. Ein aktuelles Beschäftigungsverhältnis liege nicht vor. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe auf Grund der Ehe mit der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers erhalten. Als solcher könne er nur gemeinsam mit anspruchsberechtigten Person Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beziehen. Die Beschwerdeführerin sei weder erwerbstätig noch wären Nachweise darüber erbracht worden, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG erhalten bleibe oder dass sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben hätte. Auch wäre die Beschwerdeführerin nicht Familienangehörige einer

§ 5Abs.

2 Z 2 WMG den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Person. Somit seien die Voraussetzungen für eine Gleichstellung

§ 5Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht erfüllt.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom

  1. Jänner 2015 wurde zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum für den ... Bezirk – SH/2015/110928-001 das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Rechtsmittelwerberin sei EWR-Bürgerin und würde seit dem
  2. Jänner 2004 über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügen. Eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes sei vorgelegt worden. Ihr Beschäftigungsverhältnis bei der H. GmbH wäre jedoch einvernehmlich gelöst worden, sodass kein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bestehe. Ein aktuelles Beschäftigungsverhältnis liege nicht vor. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe auf Grund der Ehe mit der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers erhalten. Als solcher könne er nur gemeinsam mit anspruchsberechtigten Person Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beziehen. Die Beschwerdeführerin sei weder erwerbstätig noch wären Nachweise darüber erbracht worden, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten bleibe oder dass sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben hätte. Auch wäre die Beschwerdeführerin nicht Familienangehörige einer

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Person. Somit seien die Voraussetzungen für eine Gleichstellung

Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht erfüllt. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin zusammengefasst sinngemäß aus, sie habe der Behörde eine Bescheinigung des Daueraufenthaltes von EWR-Bürgern vorgelegt. Die trotzdem erfolgte Abweisung ihres Antrages auf Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sei gesetzwidrig. Sie beantrage daher, ihr die beantragten Mittel im ihr zustehenden Ausmaß zuzuerkennen. Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am

  1. April 2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei mit Verfahrensanordnung vom
  2. März 2015 die mündliche Verhandlung mit jener im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Zahl VGW-141/081/1486/2015 verbunden wurde. Zu dieser Verhandlung waren die Beschwerdeführerin sowie ein informierter Vertreter der belangten Behörde geladen. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete mit Eingabe vom
  3. April 2015 auf die Teilnahme an dieser Verhandlung. In ihrer Einlassung zur Sache führte die Beschwerdeführerin Nachfolgendes aus: „Ich möchte grundsätzlich arbeiten. Ich lebe seit 2001 in Österreich, dies durchgehend. Mittlerweile führe ich die zweite Ehe. Zuvor war ich mit Herrn J. verheiratet. Der ist 2008 gestorben. Ab 2004 hatte ich einen Aufenthaltstitel. Herr J. hat zuerst noch gearbeitet und dann Pension bekommen. Er hat mich erhalten. Wir hatten ca. 1.200,-- Euro Pension zur Verfügung. Nach seinem Tod am
  4. Juni 2008 habe ich die Witwenpension und Ausgleichszulage für die Dauer von dreißig Monaten erhalten. Danach habe ich von der niederösterreichischen Landesregierung Mindestsicherung erhalten. Herr J. war serbischer Staatsbürger. Ich war dann von
  5. Oktober 2011 bis
  6. Oktober 2011 Erntehelferin. Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber beendet. Einen Nachweis darüber kann ich nicht vorlegen. Auch das Arbeitsverhältnis vom
  7. bis 8 Mai 2012 wurde durch den Arbeitgeber beendet. Danach habe ich mich im Dezember 2012 selbständig gemacht und bis
  8. Jänner 2013 das Personenbetreuungsgewerbe betrieben. Seit 2011 wohne ich bei V.. Auch das Arbeitsverhältnis im April 2014 wurde durch den Arbeitgeber beendet. Nachweise kann ich nicht erbringen. Befragt danach, ob ich nicht die sozialversicherungsrechtliche Abmeldung hinsichtlich der Dienstverhältnisse W. GesmbH und K. erhalten habe, gebe ich an, dass dies nicht der Fall ist. Danach war ich von
  9. Juni 2014 bis
  10. Juli 2014 Arbeiterin bei E. und wurde durch den Dienstgeber gekündigt und gleich im Anschluss habe ich für die H. GmbH bis
  11. Oktober 2014 gearbeitet. Dieses Dienstverhältnis hat durch einvernehmliche Kündigung geendet. Ich habe mich nach Ende der Dienstverhältnisse immer gleich beim AMS als arbeitslos gemeldet. Zwischen den Dienstverhältnissen habe ich kleine Tätigkeiten bei V. verrichtet und habe dafür Geld bekommen. „Ich möchte grundsätzlich arbeiten. Ich lebe seit 2001 in Österreich, dies durchgehend. Mittlerweile führe ich die zweite Ehe. Zuvor war ich mit Herrn J. verheiratet. Der ist 2008 gestorben. Ab 2004 hatte ich einen Aufenthaltstitel. Herr J. hat zuerst noch gearbeitet und dann Pension bekommen. Er hat mich erhalten. Wir hatten ca. 1.200,-- Euro Pension zur Verfügung. Nach seinem Tod am
  12. Juni 2008 habe ich die Witwenpension und Ausgleichszulage für die Dauer von dreißig Monaten erhalten. Danach habe ich von der niederösterreichischen Landesregierung Mindestsicherung erhalten. Herr J. war serbischer Staatsbürger. Ich war dann von
  13. Oktober 2011 bis
  14. Oktober 2011 Erntehelferin. Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber beendet. Einen Nachweis darüber kann ich nicht vorlegen. Auch das Arbeitsverhältnis vom
  15. bis 8 Mai 2012 wurde durch den Arbeitgeber beendet. Danach habe ich mich im Dezember 2012 selbständig gemacht und bis
  16. Jänner 2013 das Personenbetreuungsgewerbe betrieben. Seit 2011 wohne ich bei römisch fünf.. Auch das Arbeitsverhältnis im April 2014 wurde durch den Arbeitgeber beendet. Nachweise kann ich nicht erbringen. Befragt danach, ob ich nicht die sozialversicherungsrechtliche Abmeldung hinsichtlich der Dienstverhältnisse W. GesmbH und K. erhalten habe, gebe ich an, dass dies nicht der Fall ist. Danach war ich von
  17. Juni 2014 bis
  18. Juli 2014 Arbeiterin bei E. und wurde durch den Dienstgeber gekündigt und gleich im Anschluss habe ich für die H. GmbH bis
  19. Oktober 2014 gearbeitet. Dieses Dienstverhältnis hat durch einvernehmliche Kündigung geendet. Ich habe mich nach Ende der Dienstverhältnisse immer gleich beim AMS als arbeitslos gemeldet. Zwischen den Dienstverhältnissen habe ich kleine Tätigkeiten bei römisch fünf. verrichtet und habe dafür Geld bekommen. Ich habe noch von
  20. März 2015 bis
  21. April 2015 bei der Ja. GesmbH gearbeitet und wurde vom Dienstgeber in der Probezeit gekündigt. Eine Ausbildung oder Berufsausbildung habe ich in Österreich nicht gemacht. Ich habe eine erwachsene Tochter, die in Rumänien lebt.“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die am ... 1976 geborene Rechtsmittelwerberin ist rumänische Staatsangehörige und verfügt seit dem
  22. April 2001 über eine Meldeanschrift in Österreich, wobei sie seit dem
  23. Jänner 2004 im Bundesgebiet mit Unterbrechungen von jeweils bis zu sechs Monaten im Jahr hauptgemeldet ist. Seit dem
  24. Juni 2012 weist sie durchgehend im Wohnheim der V. an der Adresse Wien, O.-straße, einen Hauptwohnsitz auf.Die am ... 1976 geborene Rechtsmittelwerberin ist rumänische Staatsangehörige und verfügt seit dem
  25. April 2001 über eine Meldeanschrift in Österreich, wobei sie seit dem
  26. Jänner 2004 im Bundesgebiet mit Unterbrechungen von jeweils bis zu sechs Monaten im Jahr hauptgemeldet ist. Seit dem
  27. Juni 2012 weist sie durchgehend im Wohnheim der römisch fünf. an der Adresse Wien, O.-straße, einen Hauptwohnsitz auf. Die Beschwerdeführerin ist seit dem
  28. April 2013 mit dem marokkanischen Staatsangehörigen A. B. verheiratet. Herr A. B. verfügte zunächst seit dem
  29. Oktober 2014 über eine Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G 2005, am 24. November 2014 wurde ihm eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers

§ 54NAG ausgestellt.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist seit dem

  1. November 2011 in Österreich behördlich gemeldet und seit dem
  2. Juni 2012 im Wohnheim der V. an der Adresse Wien, O.-straße, hauptgemeldet.Die Beschwerdeführerin ist seit dem
  3. April 2013 mit dem marokkanischen Staatsangehörigen A. B. verheiratet. Herr A. B. verfügte zunächst seit dem
  4. Oktober 2014 über eine Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG 2005, am 24. November 2014 wurde ihm eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers

Paragraph 54, NAG ausgestellt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist seit dem

  1. November 2011 in Österreich behördlich gemeldet und seit dem
  2. Juni 2012 im Wohnheim der römisch fünf. an der Adresse Wien, O.-straße, hauptgemeldet. Mit Eingabe vom
  3. Februar 2015 suchte die Rechtsmittelwerberin gemeinsam mit ihrem Ehegatten um Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz an. Am
  4. November 2004 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel erteilt, welcher zuletzt bis zum
  5. November 2007 gültig war. Die Rechtsmittelwerberin war von
  6. April 2004 bis zu seinem Tod am
  7. Juni 2008 mit dem serbischen Staatsbürger R. J. verheiratet, welcher für ihren Lebensunterhalt aufkam. Von
  8. Juni 2008 bis
  9. Dezember 2010 bezog die Beschwerdeführerin Witwenpension sowie eine Ausgleichszulage in der Höhe von EUR 538,
  10. In den nachstehenden Zeiträumen war die Beschwerdeführerin unselbständig erwerbstätig: von
  11. Mai 2001 bis
  12. Juni 2001 als Arbeiterin bei Herrn M., von
  13. Oktober 2011 bis
  14. Oktober 2011 als Erntehelferin bei Frau F., von
  15. Mai 2012 bis
  16. Mai 2012 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei der W. GmbH, von
  17. April 2014 bis
  18. April 2014 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei Herrn K., von
  19. Juni 2014 bis
  20. Juli 2014 bei Herrn E., von
  21. Juli 2014 bis
  22. Oktober 2014 bei der H. GmbH und von
  23. März 2015 bis
  24. April 2015 bei der Ja. GmbH. Des Weiteren war sie von
  25. Dezember 2012 bis
  26. Jänner 2013 gewerblich selbständig erwerbstätig, wobei ihre Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Personenbetreuung“ am
  27. Jänner 2013 im Gewerberegister gelöscht wurde. Von
  28. Jänner 2013 bis
  29. Jänner 2013 war die Beschwerdeführerin laut ärztlicher Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Frau Dr. Kl., arbeitsunfähig. Die Dienstverhältnisse der Beschwerdeführerin bei Herrn E. und bei der Ja. GmbH wurden jeweils vom Dienstgeber beendet. Das Dienstverhältnis der Rechtsmittelwerberin mit der H. GmbH wurde einvernehmlich aufgelöst. Nach Beendigung der Dienstverhältnisse mit Herrn M., Frau F., der W. GmbH und Herrn K. lag jeweils keine ordnungsgemäß bestätigte unfreiwillige Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin vor. Der Beschwerdeführerin wurde am
  30. Jänner 2015 vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, eine Bescheinigung des Daueraufenthalts

§ 53aAbs.

1 NAG ausgestellt.Der Beschwerdeführerin wurde am 26. Jänner 2015 vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, eine Bescheinigung des Daueraufenthalts

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG ausgestellt. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum zwischen

  1. Oktober 2014 und
  2. März 2015 beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos gemeldet, Herr A. B. ist seit dem
  3. Dezember 2014 als arbeitslos gemeldet. Seit durch Arbeitgeberkündigung erfolgter Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Ja. Ges.m.b.H. ist die Beschwerdeführerin seit dem
  4. April 2015 beim Arbeitsmarktservice erneut als arbeitslos gemeldet. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass nach Beendigung der Dienstverhältnisse mit Herrn M., Frau F., der W. GmbH und Herrn K. jeweils keine ordnungsgemäß bestätigte unfreiwillige Arbeitslosigkeit vorlag, gründet sich darauf, dass die Beschwerdeführerin zwar im Rahmen der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien darlegte, dass diese Arbeitsverhältnisse durch den Dienstgeber beendet worden wären, sie jedoch weiters angab, diesbezügliche Nachweise nicht erbringen zu können. Auch erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sozialversicherungsrechtliche Abmeldungen betreffend die in Frage stehenden Dienstverhältnisse nicht erhalten zu haben, nach allgemeiner Lebenserfahrung als unglaubwürdig. Eine ordnungsgemäße Bestätigung über eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit der Rechtsmittelwerberin nach Beendigung der Dienstverhältnisse mit Herrn M., Frau F., der W. GmbH und Herrn K. ist auch der Aktenlage somit nicht zu entnehmen. Somit steht für das Verwaltungsgericht Wien eindeutig fest, dass die unfreiwillige Beendigung der in Frage stehenden Dienstverhältnisse nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 51 Abs. 2 NAG bestätigt wurde.Die Feststellung, dass nach Beendigung der Dienstverhältnisse mit Herrn M., Frau F., der W. GmbH und Herrn K. jeweils keine ordnungsgemäß bestätigte unfreiwillige Arbeitslosigkeit vorlag, gründet sich darauf, dass die Beschwerdeführerin zwar im Rahmen der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien darlegte, dass diese Arbeitsverhältnisse durch den Dienstgeber beendet worden wären, sie jedoch weiters angab, diesbezügliche Nachweise nicht erbringen zu können. Auch erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sozialversicherungsrechtliche Abmeldungen betreffend die in Frage stehenden Dienstverhältnisse nicht erhalten zu haben, nach allgemeiner Lebenserfahrung als unglaubwürdig. Eine ordnungsgemäße Bestätigung über eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit der Rechtsmittelwerberin nach Beendigung der Dienstverhältnisse mit Herrn M., Frau F., der W. GmbH und Herrn K. ist auch der Aktenlage somit nicht zu entnehmen. Somit steht für das Verwaltungsgericht Wien eindeutig fest, dass die unfreiwillige Beendigung der in Frage stehenden Dienstverhältnisse nicht ordnungsgemäß im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, NAG bestätigt wurde. Die übrigen getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:

§ 4Abs.

1 Z 1 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.

§ 5Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

§ 5Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

  1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) zuerkannt wurde;
  2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  3. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  4. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

§ 81Abs.

2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;

  1. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.
  2. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.

§ 7Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

§ 7Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

  1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
  2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
  3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
  4. Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten
  5. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
  6. Volljährige Personen ab dem vollendeten
  7. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.

§ 51Abs.

1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

Paragraph 51, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

§ 51Abs.

1 Z 2 NAG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 111/2010 sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen.

§ 51Abs.

2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

§ 52Abs.

1 Z 1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind.

§ 53aAbs.

1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

§ 53aAbs. 2 NAG wird die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG wird die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

§ 54Abs.

1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.

§ 81Abs.

4 NAG gilt für EWR-Bürger und Schweizer Bürger, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und nach dem Meldegesetz 1991 gemeldet sind, ihre aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz 1991 als Anmeldebescheinigung im Sinne des § 53.

Paragraph 81, Absatz 4, NAG gilt für EWR-Bürger und Schweizer Bürger, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und nach dem Meldegesetz 1991 gemeldet sind, ihre aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz 1991 als Anmeldebescheinigung im Sinne des Paragraph 53, Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten in Haushaltsgemeinschaft und bildet mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Es ist somit der Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dieser Bedarfsgemeinschaft zu prüfen. Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben somit u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft

§ 51Abs.

2 NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist oder sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu Verfügung stellt. Des Weiteren haben Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, die das Recht auf Daueraufenthalt

§ 53a

NAG erworben haben.Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben somit u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft

Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist oder sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu Verfügung stellt. Des Weiteren haben Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, die das Recht auf Daueraufenthalt

Paragraph 53 a, NAG erworben haben. Die Beschwerdeführerin war vor ihrer im Zeitraum zwischen

  1. März 2015 und
  2. April 2015 entfalteten unselbständigen Erwerbstätigkeit zuletzt bis
  3. Juli 2014 als Arbeiterin beim Dienstgeber E. und im Zeitraum zwischen
  4. Juli 2014 und
  5. Oktober 2014 bei der H. GmbH unselbständig erwerbstätig, das zuletzt genannte Dienstverhältnis wurde jedoch – wie unbestrittenermaßen feststeht - einvernehmlich aufgelöst. Da somit weiters feststeht, dass auf Grund der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses mit der H. GmbH keine unfreiwillige Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin vorlag, ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Auflösung dieses Dienstverhältnisses bis einschließlich
  6. März 2015 weder auf Grund von aktueller Erwerbstätigkeit noch des Erhalts der Erwerbstätigeneigenschaft

§ 51Abs.

2 NAG gegeben. Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass ein allfälliger Anspruch auf Mindestsicherung im vorliegenden Fall auch nicht trotz der nachgewiesenen Kündigung des Dienstverhältnisses durch Herrn E. besteht, weil die Beschwerdeführerin bereits bei Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses bei der H. GmbH angestellt und somit nach Auflösung des Dienstverhältnisses durch Herrn E. nicht arbeitslos war. Wie bereits festgehalten lag auf Grund der einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses mit der H. GmbH keine unfreiwillige Arbeitslosigkeit der Rechtsmittelwerberin vor, sodass die Erwerbstätigeneigenschaft

§ 51Abs.

2 NAG nicht erhalten blieb.Die Beschwerdeführerin war vor ihrer im Zeitraum zwischen

  1. März 2015 und
  2. April 2015 entfalteten unselbständigen Erwerbstätigkeit zuletzt bis
  3. Juli 2014 als Arbeiterin beim Dienstgeber E. und im Zeitraum zwischen
  4. Juli 2014 und
  5. Oktober 2014 bei der H. GmbH unselbständig erwerbstätig, das zuletzt genannte Dienstverhältnis wurde jedoch – wie unbestrittenermaßen feststeht - einvernehmlich aufgelöst. Da somit weiters feststeht, dass auf Grund der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses mit der H. GmbH keine unfreiwillige Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin vorlag, ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Auflösung dieses Dienstverhältnisses bis einschließlich
  6. März 2015 weder auf Grund von aktueller Erwerbstätigkeit noch des Erhalts der Erwerbstätigeneigenschaft

Paragraph 51, Absatz 2, NAG gegeben. Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass ein allfälliger Anspruch auf Mindestsicherung im vorliegenden Fall auch nicht trotz der nachgewiesenen Kündigung des Dienstverhältnisses durch Herrn E. besteht, weil die Beschwerdeführerin bereits bei Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses bei der H. GmbH angestellt und somit nach Auflösung des Dienstverhältnisses durch Herrn E. nicht arbeitslos war. Wie bereits festgehalten lag auf Grund der einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses mit der H. GmbH keine unfreiwillige Arbeitslosigkeit der Rechtsmittelwerberin vor, sodass die Erwerbstätigeneigenschaft

Paragraph 51, Absatz 2, NAG nicht erhalten blieb. Fest steht jedoch des Weiteren, dass der Beschwerdeführerin die Bescheinigung des Daueraufenthalts

§ 53aNAG am 26.

Jänner 2015 ausgestellt worden ist. Dazu ist vorab festzuhalten, dass bei Freizügigkeitssachverhalten Aufenthaltstiteln (§§ 54, 57 NAG) lediglich deklarative Wirkung zukommt (vgl. VwGH vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070), zumal das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht auf Grund der durch die Bestimmungen der §§ 51 ff. NAG umgesetzten Freizügigkeitsrichtlinie gewährt wird. Im gegebenen Zusammenhang ist auch klarstellend festzuhalten, dass § 5 Abs. 2 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes die Gleichstellung von Unionsbürgern mit österreichischen Staatsangehörigen nicht etwa von der Vorlage einer Bescheinigung nach § 53a Abs. 1 NAG abhängig macht, sondern explizit normiert, dass solche Unionsbürger gleichgestellt werden, welche das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben. Demgemäß kommt jedoch zweifelsohne der Behörde und somit auch dem Gericht in Sachen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine eigenständige Beurteilungskompetenz im Hinblick auf das Vorliegen dieses Rechtserwerbes durch die Hilfe suchende oder empfangende Person zu und ist diese daher an die diesbezügliche Feststellung des Landeshauptmannes von Wien in Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nicht gebunden.Fest steht jedoch des Weiteren, dass der Beschwerdeführerin die Bescheinigung des Daueraufenthalts

Paragraph 53 a, NAG am

  1. Jänner 2015 ausgestellt worden ist. Dazu ist vorab festzuhalten, dass bei Freizügigkeitssachverhalten Aufenthaltstiteln (Paragraphen 54, 57, NAG) lediglich deklarative Wirkung zukommt vergleiche VwGH vom
  2. September 2006, Zl. 2006/09/0070), zumal das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht auf Grund der durch die Bestimmungen der Paragraphen 51, ff. NAG umgesetzten Freizügigkeitsrichtlinie gewährt wird. Im gegebenen Zusammenhang ist auch klarstellend festzuhalten, dass Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes die Gleichstellung von Unionsbürgern mit österreichischen Staatsangehörigen nicht etwa von der Vorlage einer Bescheinigung nach Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG abhängig macht, sondern explizit normiert, dass solche Unionsbürger gleichgestellt werden, welche das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben. Demgemäß kommt jedoch zweifelsohne der Behörde und somit auch dem Gericht in Sachen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine eigenständige Beurteilungskompetenz im Hinblick auf das Vorliegen dieses Rechtserwerbes durch die Hilfe suchende oder empfangende Person zu und ist diese daher an die diesbezügliche Feststellung des Landeshauptmannes von Wien in Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nicht gebunden. Dementsprechend steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit
  3. Jänner 2004 in Österreich im Sinne des § 53a Abs. 2 NAG ununterbrochen aufhältig ist, wobei sie auf Grund bestehender Aufenthaltstitel bereits vor dem
  4. Jänner 2007 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war.

der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 4 NAG galt die bis dahin bestehende Meldung im Bundesgebiet als Anmeldebescheinigung im Sinne des § 53 NAG, wobei diese Bestimmung jedoch hinsichtlich der Beurteilung der Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne des § 51 Abs. 2 NAG nichts hergibt. § 53a Abs. 1 NAG setzt jedoch für das Recht auf Daueraufenthalt voraus, dass ein EWR-Bürger fünf Jahren hindurch rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig ist.

§ 51Abs.

1 NAG sind EWR-Bürger jedoch insbesondere nur dann zu einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung absolvieren. Dementsprechend steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit 14. Jänner 2004 in Österreich im Sinne des Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG ununterbrochen aufhältig ist, wobei sie auf Grund bestehender Aufenthaltstitel bereits vor dem 1. Jänner 2007 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war.

der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 4, NAG galt die bis dahin bestehende Meldung im Bundesgebiet als Anmeldebescheinigung im Sinne des Paragraph 53, NAG, wobei diese Bestimmung jedoch hinsichtlich der Beurteilung der Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, NAG nichts hergibt. Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG setzt jedoch für das Recht auf Daueraufenthalt voraus, dass ein EWR-Bürger fünf Jahren hindurch rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig ist.

Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger jedoch insbesondere nur dann zu einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung absolvieren. Die Beschwerdeführerin verfügte von

  1. November 2004 über einen bis zum
  2. November 2007 gültigen Aufenthaltstitel, auf Grund dessen sie sich zunächst drei Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Danach lebte sie vom Einkommen ihres damaligen Ehegatten, Herrn R. J., bis zu dessen Ableben am
  3. Juni
  4. Von
  5. Juni 2008 bis
  6. Dezember 2010 bezog die Beschwerdeführerin Witwenpension samt Ausgleichszulage. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass

§ 51Abs.

1 Z 2 NAG in der geltenden Fassung EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate insbesondere dann berechtigt sind, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Auf Grund dieser Bestimmung steht somit fest, dass sich die Rechtsmittelwerberin zunächst auf Grund der Gültigkeit ihres Aufenthaltstitels, und nach dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union am

  1. Jänner 2007, bis zum Ableben ihres Ehegatten am
  2. Juni 2008 auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie rechtmäßig in Österreich aufhielt. Während des Bezugs der Witwenpension von
  3. Juni 2008 bis
  4. Dezember 2010 käme ihr jedoch das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach geltender Rechtslage grundsätzlich nicht zu, weil sie in diesem Zeitraum – wie oben dargelegt - die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen musste.Die Beschwerdeführerin verfügte von
  5. November 2004 über einen bis zum
  6. November 2007 gültigen Aufenthaltstitel, auf Grund dessen sie sich zunächst drei Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Danach lebte sie vom Einkommen ihres damaligen Ehegatten, Herrn R. J., bis zu dessen Ableben am
  7. Juni
  8. Von
  9. Juni 2008 bis
  10. Dezember 2010 bezog die Beschwerdeführerin Witwenpension samt Ausgleichszulage. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in der geltenden Fassung EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate insbesondere dann berechtigt sind, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Auf Grund dieser Bestimmung steht somit fest, dass sich die Rechtsmittelwerberin zunächst auf Grund der Gültigkeit ihres Aufenthaltstitels, und nach dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union am

  1. Jänner 2007, bis zum Ableben ihres Ehegatten am
  2. Juni 2008 auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie rechtmäßig in Österreich aufhielt. Während des Bezugs der Witwenpension von
  3. Juni 2008 bis
  4. Dezember 2010 käme ihr jedoch das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach geltender Rechtslage grundsätzlich nicht zu, weil sie in diesem Zeitraum – wie oben dargelegt - die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen musste. In weiterer Folge war die Beschwerdeführerin bis zum
  5. März 2015 lediglich für einen Zeitraum von insgesamt weniger als sechs Monaten bei verschiedenen Arbeitgebern unselbständig und ca. zwei Monate lang selbständig erwerbstätig. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Erwerbstätigeneigenschaft der Beschwerdeführerin – wie oben festgestellt - auf Grund keines ihrer Dienstverhältnisse erhalten blieb, zumal die Beschwerdeführerin keine diesbezüglichen ordnungsgemäßen Bestätigungen einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit erbrachte. Einzig der Nachweis über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Herrn E. ist aktenkundig, diesbezüglich ist jedoch nochmals anzumerken, dass nach Ende dieses Dienstverhältnisses auf Grund des bereits aufrechten Arbeitsverhältnisses mit der H. GmbH keine Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin vorlag. Auch blieb die Erwerbstätigeneigenschaft der Beschwerdeführerin nach Aufgabe ihres Gewerbes nicht erhalten, zumal eine ärztliche Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit der Rechtsmittelwerberin lediglich im Zeitraum von
  6. Jänner 2013 bis zum
  7. Jänner 2013 der Aktenlage zu entnehmen ist, die Beschwerdeführerin jedoch, wie sie selbst in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien darlegte, das „Personenbetreuungsgewerbe“ bis zum
  8. Jänner 2013 betrieben hat. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum ab
  9. Februar 2013 bestehen nicht. Erst die Aufnahme ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses mit der Ja. Ges.m.b.H. am
  10. März 2015 und die daraufhin erfolgte Arbeitgeberkündigung samt nachfolgender Meldung als arbeitslos wäre als Tatbestand nach § 51 Abs. 1 Z 1 NAG bzw. als solcher zum Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne des § 51 Abs. 2 NAG zu qualifizieren.In weiterer Folge war die Beschwerdeführerin bis zum
  11. März 2015 lediglich für einen Zeitraum von insgesamt weniger als sechs Monaten bei verschiedenen Arbeitgebern unselbständig und ca. zwei Monate lang selbständig erwerbstätig. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Erwerbstätigeneigenschaft der Beschwerdeführerin – wie oben festgestellt - auf Grund keines ihrer Dienstverhältnisse erhalten blieb, zumal die Beschwerdeführerin keine diesbezüglichen ordnungsgemäßen Bestätigungen einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit erbrachte. Einzig der Nachweis über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Herrn E. ist aktenkundig, diesbezüglich ist jedoch nochmals anzumerken, dass nach Ende dieses Dienstverhältnisses auf Grund des bereits aufrechten Arbeitsverhältnisses mit der H. GmbH keine Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin vorlag. Auch blieb die Erwerbstätigeneigenschaft der Beschwerdeführerin nach Aufgabe ihres Gewerbes nicht erhalten, zumal eine ärztliche Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit der Rechtsmittelwerberin lediglich im Zeitraum von
  12. Jänner 2013 bis zum
  13. Jänner 2013 der Aktenlage zu entnehmen ist, die Beschwerdeführerin jedoch, wie sie selbst in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien darlegte, das „Personenbetreuungsgewerbe“ bis zum
  14. Jänner 2013 betrieben hat. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum ab
  15. Februar 2013 bestehen nicht. Erst die Aufnahme ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses mit der Ja. Ges.m.b.H. am
  16. März 2015 und die daraufhin erfolgte Arbeitgeberkündigung samt nachfolgender Meldung als arbeitslos wäre als Tatbestand nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG bzw. als solcher zum Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, NAG zu qualifizieren. Im gegebenen Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass § 51 Abs. 1 Z 2 NAG in seiner Stammfassung BGBl. I Nr. 100/2005 lediglich normierte, dass es für das Vorliegen eines rechtmäßigen Aufenthalts des EWR-Bürgers, der seine Freizügigkeit in Anspruch nimmt, ausreicht, dass dieser u.a. über ausreichende Existenzmittel verfügt und während seines Aufenthaltes keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss. Die explizite Anordnung, dass auch die Inanspruchnahme der Ausgleichzulage dem rechtmäßigen Aufenthalt des EWR-Bürgers zuwiderläuft wurde erst durch die Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 in den Rechtsbestand aufgenommen. Wiewohl mit den EB zur RV zu BGBl I Nr.111/2010 festzuhalten ist, dass die Ausgleichzulage eine Mischleistung darstellt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie einerseits der sozialen Sicherheit dienen soll und andererseits Sozialhilfecharakter aufweist – die dem entgegenstehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa zur Zahl 2008/22/0659, erscheint in diesem Lichte als nicht nachvollziehbar - und es sich somit grundsätzlich als zulässig erwiesen hätte, auch vor der ins Treffen geführten Novelle derartige Leistungen als Sozialleistungen zu verstehen, welche dem rechtmäßigen Aufenthalt des EWR-Bürgers zuwiderlaufen, ist davon auszugehen, dass erst mit der am
  17. Jänner 2011 in Kraft getretenen Änderung des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG der Bezug von Ausgleichszulage durch den EWR-Bürger jedenfalls dessen rechtmäßigem Aufenthalt im Sinne des § 51 Abs. 1 NAG entgegensteht. In Anwendung der oben genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher festzuhalten, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Zeitraum des Bezuges von Ausgleichzulage bis
  18. Dezember 2010 als rechtmäßig erscheint. Demgemäß steht jedoch auch fest, dass sie fünf Jahre lang ununterbrochen und rechtmäßig im Sinne des § 53a Abs. 1 NAG im Bundesgebiet aufhältig war und somit das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat. Im gegebenen Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in seiner Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lediglich normierte, dass es für das Vorliegen eines rechtmäßigen Aufenthalts des EWR-Bürgers, der seine Freizügigkeit in Anspruch nimmt, ausreicht, dass dieser u.a. über ausreichende Existenzmittel verfügt und während seines Aufenthaltes keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss. Die explizite Anordnung, dass auch die Inanspruchnahme der Ausgleichzulage dem rechtmäßigen Aufenthalt des EWR-Bürgers zuwiderläuft wurde erst durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, in den Rechtsbestand aufgenommen. Wiewohl mit den EB zur Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.111 aus 2010, festzuhalten ist, dass die Ausgleichzulage eine Mischleistung darstellt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie einerseits der sozialen Sicherheit dienen soll und andererseits Sozialhilfecharakter aufweist – die dem entgegenstehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa zur Zahl 2008/22/0659, erscheint in diesem Lichte als nicht nachvollziehbar - und es sich somit grundsätzlich als zulässig erwiesen hätte, auch vor der ins Treffen geführten Novelle derartige Leistungen als Sozialleistungen zu verstehen, welche dem rechtmäßigen Aufenthalt des EWR-Bürgers zuwiderlaufen, ist davon auszugehen, dass erst mit der am
  19. Jänner 2011 in Kraft getretenen Änderung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG der Bezug von Ausgleichszulage durch den EWR-Bürger jedenfalls dessen rechtmäßigem Aufenthalt im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, NAG entgegensteht. In Anwendung der oben genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher festzuhalten, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Zeitraum des Bezuges von Ausgleichzulage bis
  20. Dezember 2010 als rechtmäßig erscheint. Demgemäß steht jedoch auch fest, dass sie fünf Jahre lang ununterbrochen und rechtmäßig im Sinne des Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG im Bundesgebiet aufhältig war und somit das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach der geltenden Rechtslage auf Grund des Bezuges von Ausgleichzulage im Zeitraum zwischen
  21. Juni 2008 und
  22. Dezember 2010 und der daraufhin folgenden kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse, hinsichtlich derer die hernach eingetretene unfreiwillige Arbeitslosigkeit im Übrigen größtenteils nicht bescheinigt werden konnte, die Voraussetzungen für den Rechtserwerb des Daueraufenthaltes nach § 53a NAG nicht erfüllen würde. Auf Grund der jedoch erst mit Wirksamkeit seit
  23. Jänner 2011 erfolgten Adaptierung des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG, wonach der Bezug von Ausgleichzulage explizit einem rechtmäßigen Aufenthalt des EWR-Bürgers entgegen steht, war von einem rechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von fünf Jahren und somit von einem Erwerb des Rechtes auf Daueraufenthalt

§ 53aNAG auszugehen.

Dementsprechend ist sie jedoch

§ 5Abs.

2 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt und war die Abweisung ihres Ansuchens unrechtmäßig.Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach der geltenden Rechtslage auf Grund des Bezuges von Ausgleichzulage im Zeitraum zwischen

  1. Juni 2008 und
  2. Dezember 2010 und der daraufhin folgenden kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse, hinsichtlich derer die hernach eingetretene unfreiwillige Arbeitslosigkeit im Übrigen größtenteils nicht bescheinigt werden konnte, die Voraussetzungen für den Rechtserwerb des Daueraufenthaltes nach Paragraph 53 a, NAG nicht erfüllen würde. Auf Grund der jedoch erst mit Wirksamkeit seit
  3. Jänner 2011 erfolgten Adaptierung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, wonach der Bezug von Ausgleichzulage explizit einem rechtmäßigen Aufenthalt des EWR-Bürgers entgegen steht, war von einem rechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von fünf Jahren und somit von einem Erwerb des Rechtes auf Daueraufenthalt

Paragraph 53 a, NAG auszugehen. Dementsprechend ist sie jedoch

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt und war die Abweisung ihres Ansuchens unrechtmäßig. Einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien in der Sache stand der Umstand entgegen, dass die Behörde die Abweisung des Ansuchens auf § 5 NAG stütze und somit dieser Entscheidung lediglich die Frage der Gleichstellung der Beschwerdeführerin mit österreichischen Staatsangehörigen zugrunde legte. Einer weitergehenden Beurteilung der Sache stünden zuständigkeitsrechtliche Bedenken entgegen, da Sache des Beschwerdeverfahrens der verwaltungsbehördliche Bescheid darstellt, welcher jedoch lediglich im dargestellten Umfang erging. Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren daher die weiteren Voraussetzungen für die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an die Bedarfsgemeinschaft zu prüfen und erneut in der Sache zu entscheiden haben.Einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien in der Sache stand der Umstand entgegen, dass die Behörde die Abweisung des Ansuchens auf Paragraph 5, NAG stütze und somit dieser Entscheidung lediglich die Frage der Gleichstellung der Beschwerdeführerin mit österreichischen Staatsangehörigen zugrunde legte. Einer weitergehenden Beurteilung der Sache stünden zuständigkeitsrechtliche Bedenken entgegen, da Sache des Beschwerdeverfahrens der verwaltungsbehördliche Bescheid darstellt, welcher jedoch lediglich im dargestellten Umfang erging. Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren daher die weiteren Voraussetzungen für die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an die Bedarfsgemeinschaft zu prüfen und erneut in der Sache zu entscheiden haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob alleine das Vorliegen einer Anmeldebescheinigung auf Grund der Bestimmung des § 81 Abs. 4 NAG dazu führt, dass der weitere Aufenthalt eines EWR-Bürgers in Österreich als rechtmäßig im Sinne des § 53a NAG zu beurteilen ist und diesem EWR-Bürger daher nach Bestehen eines ununterbrochenen Aufenthalts von zumindest fünf Jahren im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, nicht vorliegt. Auch fehlt es an einer Rechtsprechung zu der Frage, ob und inwieweit die Behörde im Verfahren betreffend die Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an die Feststellung der Niederlassungsbehörde im Sinne des § 53a NAG gebunden ist.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob alleine das Vorliegen einer Anmeldebescheinigung auf Grund der Bestimmung des Paragraph 81, Absatz 4, NAG dazu führt, dass der weitere Aufenthalt eines EWR-Bürgers in Österreich als rechtmäßig im Sinne des Paragraph 53 a, NAG zu beurteilen ist und diesem EWR-Bürger daher nach Bestehen eines ununterbrochenen Aufenthalts von zumindest fünf Jahren im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, nicht vorliegt. Auch fehlt es an einer Rechtsprechung zu der Frage, ob und inwieweit die Behörde im Verfahren betreffend die Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an die Feststellung der Niederlassungsbehörde im Sinne des Paragraph 53 a, NAG gebunden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.2770.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.