GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Mit Bescheid der belangten Behörde, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, vom 28.3.2014 wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 28.3.2013, eingelangt am 2.4.2013, auf Zulassung zur Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer verbunden mit dem Antrag auf Befreiung von der Ablegung einer Eignungsprüfung und Antrag auf Bestellung zum Wirtschaftprüfer in Österreich abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass – unter Anführung des Lebenslaufes des Beschwerdeführers – die Voraussetzungen der Niederlassung und der öffentlichen Bestellung in Österreich für Staatsangehörige des EWR im § 232 WTBG geregelt seien. Begründend wird ausgeführt, dass – unter Anführung des Lebenslaufes des Beschwerdeführers – die Voraussetzungen der Niederlassung und der öffentlichen Bestellung in Österreich für Staatsangehörige des EWR im Paragraph 232, WTBG geregelt seien. „Zum Antrag auf Befreiung von der Ablegung der Eignungsprüfung“ finden sich die Ausführungen, dass
f WTBG sämtliche Kandidaten oder im Ausland Berufsberechtigte, die nicht unter die Bestimmung des § 232 WTBG fielen, die reguläre Gesamtfachprüfung im Rahmen der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer (§§ 32ff WTBG) abzulegen hätten. „Zum Antrag auf Befreiung von der Ablegung der Eignungsprüfung“ finden sich die Ausführungen, dass
Paragraphen 32 f, f, WTBG sämtliche Kandidaten oder im Ausland Berufsberechtigte, die nicht unter die Bestimmung des Paragraph 232, WTBG fielen, die reguläre Gesamtfachprüfung im Rahmen der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer (Paragraphen 32 f, f, WTBG) abzulegen hätten. § 232 Abs. 7 WTBG sehe als Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer lediglich die Fachgebiete vor, welche länderspezifisches österreichisches Recht darstellten.
gewiesene Kenntnisse des österreichischen Rechts auf diesen Gebieten seien für die Erlangung der Berufsbefugnis des Wirtschaftsprüfers in Österreich und weitere Berufsausübung bedeutsam und notwendig. Paragraph 232, Absatz 7, WTBG sehe als Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer lediglich die Fachgebiete vor, welche länderspezifisches österreichisches Recht darstellten.
gewiesene Kenntnisse des österreichischen Rechts auf diesen Gebieten seien für die Erlangung der Berufsbefugnis des Wirtschaftsprüfers in Österreich und weitere Berufsausübung bedeutsam und notwendig. Nun seien die Inhalte der Eignungsprüfung im Sinne des § 232 Abs. 7 WTBG näher festgelegt
2 WTBG und § 34 Abs. 4 WTBG sowie § 35 Z. 1, 2, 5, 8 WTBG.Nun seien die Inhalte der Eignungsprüfung im Sinne des Paragraph 232, Absatz 7, WTBG näher festgelegt
Paragraph 29, Absatz 2, WTBG und Paragraph 34, Absatz 4, WTBG sowie Paragraph 35, Ziffer eins, 2, 5, 8, WTBG. Nun habe der Beschwerdeführer die Ausbildung und Fachprüfungen und Berufsberechtigungen für Steuerberater und vereidigten Buchprüfer in Deutschland inne. Entsprechende Kenntnisse des österreichischen Rechts lägen nicht vor. Da in österreichischem und deutschem Recht unterschiedliche Regelungen bestünden, sei eine Eignungsprüfung daher in den im § 232 Abs. 7 WTBG normieren Prüfungsgegenständen abzulegen. Prüfungsbefreiungen lägen nicht vor. Nun habe der Beschwerdeführer die Ausbildung und Fachprüfungen und Berufsberechtigungen für Steuerberater und vereidigten Buchprüfer in Deutschland inne. Entsprechende Kenntnisse des österreichischen Rechts lägen nicht vor. Da in österreichischem und deutschem Recht unterschiedliche Regelungen bestünden, sei eine Eignungsprüfung daher in den im Paragraph 232, Absatz 7, WTBG normieren Prüfungsgegenständen abzulegen. Prüfungsbefreiungen lägen nicht vor. Wenn der Beschwerdeführer ausführe, dass er in Österreich nicht als Steuerprüfer tätig sein werde und demnach eine Befreiung der Prüfung Abgabenrecht beantrage, so sei daraus hinzuweisen, dass der Berechtigungsumfang eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 5 Abs. 2 Z. 10 WTBG auch alle Tätigkeiten des Steuerberaters mitumfasse. Eine Trennung von Befugnissen sei daher nicht vorgesehen und demnach auch keine Befreiung von Abgabenrecht möglich. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer möglich, durch Ablegung einer Eignungsprüfung – welche er auf Grund seiner in Deutschlang erworbenen Berufsberechtigung ablegen könne – die fehlende Gleichwertigkeit auszugleichen und im Bundesgebiet als Wirtschaftsprüfer tätig zu sein. Wenn der Beschwerdeführer ausführe, dass er in Österreich nicht als Steuerprüfer tätig sein werde und demnach eine Befreiung der Prüfung Abgabenrecht beantrage, so sei daraus hinzuweisen, dass der Berechtigungsumfang eines Wirtschaftsprüfers gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, WTBG auch alle Tätigkeiten des Steuerberaters mitumfasse. Eine Trennung von Befugnissen sei daher nicht vorgesehen und demnach auch keine Befreiung von Abgabenrecht möglich. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer möglich, durch Ablegung einer Eignungsprüfung – welche er auf Grund seiner in Deutschlang erworbenen Berufsberechtigung ablegen könne – die fehlende Gleichwertigkeit auszugleichen und im Bundesgebiet als Wirtschaftsprüfer tätig zu sein. Da jedoch der Beschwerdeführer eine Eignungsprüfung ohne Prüfungsbefreiungen nicht beantragt habe, sei sein Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung verbunden mit Befreiung von der Ablegung von Prüfungen der Gegenstände der Eignungsprüfung
17 iVm § 232 Abs. 7 WTBG abzuweisen.Da jedoch der Beschwerdeführer eine Eignungsprüfung ohne Prüfungsbefreiungen nicht beantragt habe, sei sein Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung verbunden mit Befreiung von der Ablegung von Prüfungen der Gegenstände der Eignungsprüfung
17 in Verbindung mit Paragraph 232, Absatz 7, WTBG abzuweisen. Weiters sei zum Antrag auf Bestellung zum Wirtschaftsprüfer in Österreich auszuführen, dass eine derartige Bestellung
4 WTBG dann zu erfolgen habe, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung vorlägen und die geltend gemachte Berufsqualifikation dem des angestrebten Wirtschaftstreuhandberufs gleichwertig sei. Weiters sei zum Antrag auf Bestellung zum Wirtschaftsprüfer in Österreich auszuführen, dass eine derartige Bestellung
Paragraph 232, Absatz 4, WTBG dann zu erfolgen habe, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung vorlägen und die geltend gemachte Berufsqualifikation dem des angestrebten Wirtschaftstreuhandberufs gleichwertig sei. Da jedoch gegenständlich keine Gleichwertigkeit gegeben sei und auch keine Eignungsprüfung
WTBG oder Fachprüfung
f WTBG vom Beschwerdeführer abgelegt worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Da jedoch gegenständlich keine Gleichwertigkeit gegeben sei und auch keine Eignungsprüfung
Paragraph 232, WTBG oder Fachprüfung
Paragraph 32 f, f, WTBG vom Beschwerdeführer abgelegt worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 1.2)In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird ausgeführt, dass er deutscher Staatsangehöriger sei und in Deutschland aufrecht zum Steuerberater sowie zum Buchprüfer bestellt sei. Er habe – wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt – umfassende Praxiszeiten absolviert. Mit Antrag vom 28.3.2013 habe er die Zulassung zur Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer in Österreich gemäß § 17 iVm § 232 Abs. 7 WTBG beantragt, Weiters habe er mit Antrag vom 28.3.2013 die Befreiung von der Ablegung einer Eignungsprüfung gestellt. Weiters habe er mit Antrag vom 21.5.2013 die Gründung einer Niederlassung in Österreich
Vm § 8 WTBG gestellt. Mit Antrag vom 28.3.2013 habe er die Zulassung zur Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer in Österreich gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 232, Absatz 7, WTBG beantragt, Weiters habe er mit Antrag vom 28.3.2013 die Befreiung von der Ablegung einer Eignungsprüfung gestellt. Weiters habe er mit Antrag vom 21.5.2013 die Gründung einer Niederlassung in Österreich
Paragraph 232, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 8, WTBG gestellt. Die Behörde habe ausgeführt, dass die fehlende Gleichwertigkeit durch Ablegung der Eignungsprüfung auszugleichen sei bzw. es sei keine Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gegeben. Jedoch fehlten Feststellungen und Begründungen im angefochtenen Bescheid dazu. Die Feststellung der Gleichwertigkeit sei wesentlich für die rechtliche Beurteilung im Lichte des § 232 Abs. 4 WTBG. Es fänden sich keinerlei Ausführungen zur Frage der Gleichwertigkeit im angefochtenen Bescheid. Die Behörde habe es verabsäumt, ihre zugrunde gelegten Sachverhaltselemente darzulegen. Es fehle daher eine gänzliche Begründung, es läge Willkür vor. Die Behörde hätte die Frage der Gleichwertigkeit prüfen müssen, bevor sie auf die Frage der Eignungsprüfung eingegangen sei. Eine Eignungsprüfung käme jedoch
5 WTBG nur dann in Betracht, wenn Gleichwertigkeit fehle. Die Feststellung der Gleichwertigkeit sei wesentlich für die rechtliche Beurteilung im Lichte des Paragraph 232, Absatz 4, WTBG. Es fänden sich keinerlei Ausführungen zur Frage der Gleichwertigkeit im angefochtenen Bescheid. Die Behörde habe es verabsäumt, ihre zugrunde gelegten Sachverhaltselemente darzulegen. Es fehle daher eine gänzliche Begründung, es läge Willkür vor. Die Behörde hätte die Frage der Gleichwertigkeit prüfen müssen, bevor sie auf die Frage der Eignungsprüfung eingegangen sei. Eine Eignungsprüfung käme jedoch
Paragraph 232, Absatz 5, WTBG nur dann in Betracht, wenn Gleichwertigkeit fehle. Weiters habe die öffentliche Bestellung gemäß § 232 Abs. 4 zu erfolgen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung vorlägen. Die Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zu diesem Punkt zu treffen, die allgemeinen Voraussetzungen für eine öffentliche Bestellung seien nämlich im § 8 Abs. 1 WTBG geregelt. Diese Voraussetzungen hätten zunächst festgestellt werden müssen, um überhaupt zur rechtlichen Beurteilung
4 WTBG zu kommen. Weiters habe die öffentliche Bestellung gemäß Paragraph 232, Absatz 4, zu erfolgen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung vorlägen. Die Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zu diesem Punkt zu treffen, die allgemeinen Voraussetzungen für eine öffentliche Bestellung seien nämlich im Paragraph 8, Absatz eins, WTBG geregelt. Diese Voraussetzungen hätten zunächst festgestellt werden müssen, um überhaupt zur rechtlichen Beurteilung
Paragraph 232, Absatz 4, WTBG zu kommen. Es lägen zwei getrennte Anträge vor: ein Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer vom 28.3.2013 und einen undatierten Antrag auf Befreiung einer Eignungsprüfung iSv § 232 WBG, dieser Antrag beinhalte einen Antrag auf Befreiung der Prüfung in Abgabenrecht und einen Antrag auf Befreiung von der rechtlichen Klausur. Es hätte nicht gemeinsam in einem über beide Anträge entschieden werden dürfen. Eine Zusammenfassung dieser beider Anträge in einem Bescheid verkenne die Rechtslage und es läge wiederum Willkür vor. Es sei das Gleichheitsrecht verletzt (VfGH B 1098-06-15).Es lägen zwei getrennte Anträge vor: ein Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer vom 28.3.2013 und einen undatierten Antrag auf Befreiung einer Eignungsprüfung iSv Paragraph 232, WBG, dieser Antrag beinhalte einen Antrag auf Befreiung der Prüfung in Abgabenrecht und einen Antrag auf Befreiung von der rechtlichen Klausur. Es hätte nicht gemeinsam in einem über beide Anträge entschieden werden dürfen. Eine Zusammenfassung dieser beider Anträge in einem Bescheid verkenne die Rechtslage und es läge wiederum Willkür vor. Es sei das Gleichheitsrecht verletzt (VfGH B 1098-06-15). Weiters habe er mit Schreiben vom 21.5.2014 die Gründung einer Niederlassung in Österreich beantragt. Die Behörde habe mit angefochtenem Bescheid über einen Antrag auf Bestellung zum Wirtschaftsprüfer vom 23.3.2013 entschieden, einen derartigen Antrag gäbe es jedoch nicht. Es sei nicht ersichtlich aus der angefochtenen Entscheidung, dass über seinen Antrag vom 21.5.2012 entschieden worden wäre. Er habe in diesem Antrag sich bereit erklärt, Lehrgänge
WTBG zu absolvieren, eine Entscheidung hat die Behörde nicht getroffen, es wäre angesichts § 59 Abs. 1 AVG darüber zu entscheiden gewesen, da der Antrag auf Zulassung zur Absolvierung von Lehrgängen gemäß § 229b WTBG die Hauptfrage beträfe, die Niederlassung. Weiters habe er mit Schreiben vom 21.5.2014 die Gründung einer Niederlassung in Österreich beantragt. Die Behörde habe mit angefochtenem Bescheid über einen Antrag auf Bestellung zum Wirtschaftsprüfer vom 23.3.2013 entschieden, einen derartigen Antrag gäbe es jedoch nicht. Es sei nicht ersichtlich aus der angefochtenen Entscheidung, dass über seinen Antrag vom 21.5.2012 entschieden worden wäre. Er habe in diesem Antrag sich bereit erklärt, Lehrgänge
Paragraph 229 b, WTBG zu absolvieren, eine Entscheidung hat die Behörde nicht getroffen, es wäre angesichts Paragraph 59, Absatz eins, AVG darüber zu entscheiden gewesen, da der Antrag auf Zulassung zur Absolvierung von Lehrgängen gemäß Paragraph 229 b, WTBG die Hauptfrage beträfe, die Niederlassung. Weiters sei § 232 Abs. 4 WTBG unrichtig angewendet worden. Aus dem Wortlaut der Bestimmung in Verbindung mit § 8 Abs. 1 WTBG Weiters sei Paragraph 232, Absatz 4, WTBG unrichtig angewendet worden. Aus dem Wortlaut der Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, WTBG Zu den allgemeinen Voraussetzungen
1 WTBG sei auszuführen, dass er hierzu auf seinen Lebenslauf verweise, Zeugnisse und Veröffentlichungen, er sei Gesellschafter und Geschäftsführer der V. L. GmbH und verfüge über eine aufrechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Sie prüfen u.a. eine große international tätige Steuerberatungskanzlei, welche auch in Österreich tätig sei. Da seine Mitgesellschafter bzw. Mitgeschäftsführer bereits Niederlassungsleiter in B. bzw. in D. seien, könne er
deutscher WPO (Wirtschaftsprüferordnung) nur in Österreich Niederlassungsleiter werden. Zu den allgemeinen Voraussetzungen
Paragraph 8, Absatz eins, WTBG sei auszuführen, dass er hierzu auf seinen Lebenslauf verweise, Zeugnisse und Veröffentlichungen, er sei Gesellschafter und Geschäftsführer der römisch fünf. L. GmbH und verfüge über eine aufrechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Sie prüfen u.a. eine große international tätige Steuerberatungskanzlei, welche auch in Österreich tätig sei. Da seine Mitgesellschafter bzw. Mitgeschäftsführer bereits Niederlassungsleiter in B. bzw. in D. seien, könne er
deutscher WPO (Wirtschaftsprüferordnung) nur in Österreich Niederlassungsleiter werden. Zu der in § 232 Abs. 4 WTBG angeführten Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die öffentliche Bestellung sei auszuführen: Zu der in Paragraph 232, Absatz 4, WTBG angeführten Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die öffentliche Bestellung sei auszuführen: -
I 84/2005, anwendbar wurde, gälten jene österreichischen Buchprüfer, die zu diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen in BGBl. I 84/2005 bereits tätig waren, als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Diese Buchprüfer, wenn sie Prüfungen
Inkrafttreten durchführten, dürften diese (neuen, bisher den Wirtschaftsprüfern vorbehaltenen) Aufgaben erst dann übernehmen, wenn sie ausreichende Fach- und Weiterbildungen aus den Fachgebieten Aktienrecht und Sonderfragen der Rechnungslegung (nämlich internationale Rechnungslegung und internationale Prüfungsstandards)
gewiesen hätten. Damit sei der österreichische Buchprüfer, welcher bisher keine Aktiengesellschaften habe prüfen dürfen, dem Wirtschaftsprüfer gleichgestellt, wenn er die ausreichenden Fach- und Weiterbildungen
gewiesen habe.-
Paragraph 229 b, WTBG, welcher mit Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, 84 aus 2005,, anwendbar wurde, gälten jene österreichischen Buchprüfer, die zu diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen in Bundesgesetzblatt Teil eins, 84 aus 2005, bereits tätig waren, als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Diese Buchprüfer, wenn sie Prüfungen
Inkrafttreten durchführten, dürften diese (neuen, bisher den Wirtschaftsprüfern vorbehaltenen) Aufgaben erst dann übernehmen, wenn sie ausreichende Fach- und Weiterbildungen aus den Fachgebieten Aktienrecht und Sonderfragen der Rechnungslegung (nämlich internationale Rechnungslegung und internationale Prüfungsstandards)
gewiesen hätten. Damit sei der österreichische Buchprüfer, welcher bisher keine Aktiengesellschaften habe prüfen dürfen, dem Wirtschaftsprüfer gleichgestellt, wenn er die ausreichenden Fach- und Weiterbildungen
gewiesen habe. Diese zusätzlichen Fachkenntnisse habe er
gewiesen durch Vorlage seiner Dissertation. Weiters habe er die Absolvierung eines entsprechenden Lehrgangs in seinem Antrag vom 21.5.2013 angeboten. Darüber hinaus läge Gleichwertigkeit vor: Er sei seit 1986 vereidigter Buchprüfer mit aufrechter Befugnis. Die Gleichwertigkeit eines deutschen vereidigten Buchprüfers mit dem österreichischen Wirtschaftsprüfer ergäbe sich aus folgenden Überlegungen: Aus § 229b WTBG ergäbe sich, dass Buchprüfer, welche zu einem gewissen Stichtag bereits Buchprüfer gewesen seien, Wirtschaftsprüfer seien, wenn sie besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Aktienrechts und internationaler Rechnungslegung und internationaler Prüfungsstandards
gewiesen hätten. Aus Paragraph 229 b, WTBG ergäbe sich, dass Buchprüfer, welche zu einem gewissen Stichtag bereits Buchprüfer gewesen seien, Wirtschaftsprüfer seien, wenn sie besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Aktienrechts und internationaler Rechnungslegung und internationaler Prüfungsstandards
gewiesen hätten. Er betreue und prüfe sowohl den Einzel- und Konzernabschluss der E. AG mit weiteren Töchtergesellschaften in der Rechtsform der AG und prüfe auch andere derartige Unternehmen, habe die notwendigen Kenntnisse sich in Deutschland angeeignet und entsprechende Kurse besucht, sodass er als österreichischer Buchprüfer dem Wirtschaftsprüfer gleichgestellt wäre. Weiters läge auch Gleichwertigkeit des deutschen vereidigten Buchprüfers mit dem österreichischen Buchprüfer vor:
RL 2005/36/EG ergäbe sich, dass seine Bestellungsurkunde zum vereidigten Buchprüfer in Deutschland seine Qualifikation als Buchprüfer unmittelbar in Österreich als gleichwertig zum österreichischen Buchprüfer anzuerkennen sei. Die Ernennungsvoraussetzungen zum Buchprüfer seien darüber hinaus in Deutschland enger (zusätzlich zu den in Österreich geltenden Voraussetzungen
WTBG sei in Deutschland auch noch ein Lehrgang z besuchen), sodass jedenfalls ein deutscher Buchprüfer als gleichwertig zu sehen sei zum österreichischen Buchprüfer. Weiters läge auch Gleichwertigkeit des deutschen vereidigten Buchprüfers mit dem österreichischen Buchprüfer vor:
RL 2005/36/EG ergäbe sich, dass seine Bestellungsurkunde zum vereidigten Buchprüfer in Deutschland seine Qualifikation als Buchprüfer unmittelbar in Österreich als gleichwertig zum österreichischen Buchprüfer anzuerkennen sei. Die Ernennungsvoraussetzungen zum Buchprüfer seien darüber hinaus in Deutschland enger (zusätzlich zu den in Österreich geltenden Voraussetzungen
Paragraph 8, WTBG sei in Deutschland auch noch ein Lehrgang z besuchen), sodass jedenfalls ein deutscher Buchprüfer als gleichwertig zu sehen sei zum österreichischen Buchprüfer. Die Gleichwertigkeit ergäbe sich auch aus § 213 [gemeint wohl 231] WTBG, dieses lege das Verfahren für die Zulassung von Abschlussprüfern fest, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen seien.Die Gleichwertigkeit ergäbe sich auch aus Paragraph 213, [gemeint wohl 231] WTBG, dieses lege das Verfahren für die Zulassung von Abschlussprüfern fest, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen seien. Demnach seien EU Staatsangehörige, welche den Beruf eines Wirtschaftstreuhänders befugt ausübten, berechtigt,
Maßgabe des § 213 Abs. 2 WTBG Dienstleistungen auf diesem Gebiet zu erbringen. Da Buchprüfer mit Wirtschaftsprüfern
Demnach seien EU Staatsangehörige, welche den Beruf eines Wirtschaftstreuhänders befugt ausübten, berechtigt,
Maßgabe des Paragraph 213, Absatz 2, WTBG Dienstleistungen auf diesem Gebiet zu erbringen. Da Buchprüfer mit Wirtschaftsprüfern
Paragraph 229 b, WTBG gleichgestellt seien, habe Paragraph 231, WTBG auch für Buchprüfer zu gelten. Demnach sei ein deutscher Buchprüfer aufgrund der Vorlage seiner Berufsberechtigung in Deutschland zur Ausübung desselben in Österreich berechtigt. Widrigenfalls läge unionsrechtliche Diskriminierung vor. Daher erfülle er sämtliche Voraussetzungen für Gleichwertigkeit und seine Berufsqualifikation dem des Wirtschaftstreuhandberufs in Österreich gleichwertig. Weiters habe er seine fachliche Befähigung in Sinne des Art. 11 lit. e RL 2005/36/EG
gewiesen durch verschiedene [näher angeführte] Beilagen. Er habe damit Ausbildungen an Universitäten bzw. Hochschulen über einen Zeitraum von 8 Jahren
gewiesen. Weiters habe er seine fachliche Befähigung in Sinne des Artikel 11, Litera e, RL 2005/36/EG
gewiesen durch verschiedene [näher angeführte] Beilagen. Er habe damit Ausbildungen an Universitäten bzw. Hochschulen über einen Zeitraum von 8 Jahren
gewiesen. Ferner werde er in Österreich keine Steuerberatung durchführen, weswegen er um Befreiung von der Prüfung Abgabenrecht ersucht habe. Die Begründung der belangten Behörde betreffend Ablehnung seines diesbezüglichen Antrages (über welchen sie hätte getrennt absprechen müssen) sei haltlos: die öffentliche Bestellung habe zu erfolgen, wenn die Berufsqualifikation gleichwertig sei. Dies läge vor. Ob er in der Folge rein mit der Tätigkeit „Wirtschaftsprüfer“ aktiv sei, sei nicht Angelegenheit, über welche in dem Bescheid zu entscheiden sei. 1.3)
Aufforderung an die belangte Behörde, den vollständigen Akteninhalt vorzulegen, legte die Behörde den vorliegenden Akt am 24.9.2014 neuerlich vor und gab folgende Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen ab: Zum Beschwerdevorbringen, wonach über seinen Antrag vom 21.5.2012 nicht entschieden worden sei, sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit e-Mail vom 10.4.2012 mitgeteilt habe, dass V. GmbH mit Sitz in D., große Gesellschaften in Deutschland prüfe, die prüfungspflichtige Tochtergesellschaften auch in Österreich hätten. Es sei geplant, in Österreich eine Niederlassung zu gründen, für die Niederlassung in Österreich stünde er zur Verfügung. Die belangte Behörde habe ihm mit e-Mail vom 10.5.2012 mitgeteilt, dass die Gründung einer Niederlassung in Österreich die Involvierung von Personen mit österreichischer Befugnis voraussetze, diese könne von Wirtschaftsprüfern aus anderen EU- Mitgliedstaaten im Wege der Eignungsprüfung erlangt werden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.5.2012 die Anfrage wiederholt und den Antrag gestellt, eine Niederlassung in Österreich, in Form einer selbständigen Tochtergesellschaft, zu gründen. Niederlassungsleiter für Österreich solle der Beschwerdeführer werden. Sofern der Niederlassungsleiter die Qualifikation eines Wirtschaftsprüfers haben solle, sei der Beschwerdeführer ferner bereit, vorab die Lehrgänge iSv § 229b WTBG zu absolvieren. Die belangte Behörde habe ihn mit Schreiben vom 8.6.2012 im Einzelnen über die Voraussetzungen der Gründung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Österreich informiert und festgehalten, dass laut Antrag geplant sei, dass der Beschwerdeführer alleiniger Geschäftsführer der noch zu gründenden Gesellschaft sein solle. Dies sei nicht zulässig, ein einziger gesetzlicher Vertreter einer Gesellschaft müsse über die österreichische Befugnis als Wirtschaftsprüfer verfügen. § 229b WTBG sei keine geeignete Rechtsgrundlage zum Erwerb der österreichischen Berufsberechtigung Wirtschaftsprüfer. Ein Erwerb sei allenfalls im Wege der Ablegung der Eignungsprüfung gemäß § 232 WTBG möglich. Ein diesbezüglicher Antrag wäre gesondert zu stellen und zu beurteilen.Zum Beschwerdevorbringen, wonach über seinen Antrag vom 21.5.2012 nicht entschieden worden sei, sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit e-Mail vom 10.4.2012 mitgeteilt habe, dass römisch fünf. GmbH mit Sitz in D., große Gesellschaften in Deutschland prüfe, die prüfungspflichtige Tochtergesellschaften auch in Österreich hätten. Es sei geplant, in Österreich eine Niederlassung zu gründen, für die Niederlassung in Österreich stünde er zur Verfügung. Die belangte Behörde habe ihm mit e-Mail vom 10.5.2012 mitgeteilt, dass die Gründung einer Niederlassung in Österreich die Involvierung von Personen mit österreichischer Befugnis voraussetze, diese könne von Wirtschaftsprüfern aus anderen EU- Mitgliedstaaten im Wege der Eignungsprüfung erlangt werden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.5.2012 die Anfrage wiederholt und den Antrag gestellt, eine Niederlassung in Österreich, in Form einer selbständigen Tochtergesellschaft, zu gründen. Niederlassungsleiter für Österreich solle der Beschwerdeführer werden. Sofern der Niederlassungsleiter die Qualifikation eines Wirtschaftsprüfers haben solle, sei der Beschwerdeführer ferner bereit, vorab die Lehrgänge iSv Paragraph 229 b, WTBG zu absolvieren. Die belangte Behörde habe ihn mit Schreiben vom 8.6.2012 im Einzelnen über die Voraussetzungen der Gründung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Österreich informiert und festgehalten, dass laut Antrag geplant sei, dass der Beschwerdeführer alleiniger Geschäftsführer der noch zu gründenden Gesellschaft sein solle. Dies sei nicht zulässig, ein einziger gesetzlicher Vertreter einer Gesellschaft müsse über die österreichische Befugnis als Wirtschaftsprüfer verfügen. Paragraph 229 b, WTBG sei keine geeignete Rechtsgrundlage zum Erwerb der österreichischen Berufsberechtigung Wirtschaftsprüfer. Ein Erwerb sei allenfalls im Wege der Ablegung der Eignungsprüfung gemäß Paragraph 232, WTBG möglich. Ein diesbezüglicher Antrag wäre gesondert zu stellen und zu beurteilen. Mit Schreiben vom 13.6.2012 habe daraufhin die V. GmbH mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer und Herr Peter V., ebenso Geschäftsführer wie der Beschwerdeführer von V. L. GmbH, die Voraussetzungen
Ein Verweis auf die Ablegung einer Eignungsprüfung
Stünde die Behörde
wie vor auf dem Standpunkt, dass Gleichwertigkeit nicht vorläge, so werde um dezidierte Mitteilung ersucht, damit gegebenenfalls eine rechtliche Überprüfung der Auffassung möglich sei. Mit Schreiben vom 13.6.2012 habe daraufhin die römisch fünf. GmbH mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer und Herr Peter römisch fünf., ebenso Geschäftsführer wie der Beschwerdeführer von römisch fünf. L. GmbH, die Voraussetzungen
Paragraph 232, WTBG erfüllten. Ein Verweis auf die Ablegung einer Eignungsprüfung
Paragraph 232, WTBG sei nicht verständlich, da Gleichwertigkeit gegeben sei. Stünde die Behörde
wie vor auf dem Standpunkt, dass Gleichwertigkeit nicht vorläge, so werde um dezidierte Mitteilung ersucht, damit gegebenenfalls eine rechtliche Überprüfung der Auffassung möglich sei. Der Beschwerdeführer sei daraufhin telefonisch am 14.6.2012 informiert worden, dass zur Beurteilung der Voraussetzungen der Eignungsprüfung die Prüfungsabteilung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zuständig sei und noch rechtliche Fragen in Zusammenhang mit der Zulassung von deutschen Buchprüfern zur Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer in Österreich zu klären seien. Über den Antrag sei deswegen nicht entschieden worden, da aus der
folgenden Korrespondenz und Anträgen ersichtlich gewesen sei, dass der Beschwerdeführer zunächst die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer in Österreich anstrebe. Ferner sei auszuführen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die beabsichtige, Wirtschaftstreuhandberufe auszuüben in Österreich, in §§ 65ff WTBG geregelt seien.
3 WTBG bedürfe der Beschwerdeführer daher die österreichische Berufsbefugnis des Wirtschaftsprüfers zur Gründung einer entsprechenden Gesellschaft. Es sei daher zunächst zu entscheiden, ob er zum Wirtschaftsprüfer in Österreich bestellt werden könne, bevor über die Frage der Niederlassung entschieden werden könne. Dies sei für ein folgendes Verfahren zu beurteilen.Ferner sei auszuführen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die beabsichtige, Wirtschaftstreuhandberufe auszuüben in Österreich, in Paragraphen 65 f, f, WTBG geregelt seien.
Paragraph 65, Absatz 3, WTBG bedürfe der Beschwerdeführer daher die österreichische Berufsbefugnis des Wirtschaftsprüfers zur Gründung einer entsprechenden Gesellschaft. Es sei daher zunächst zu entscheiden, ob er zum Wirtschaftsprüfer in Österreich bestellt werden könne, bevor über die Frage der Niederlassung entschieden werden könne. Dies sei für ein folgendes Verfahren zu beurteilen. Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sich in seinem Antrag vom 21.5.2012 bereit erklärt habe, die Lehrgänge
WTBG zu absolvieren, sei anzumerken, dass § 229b WTBG nur die Überleitung österreichischer Buchprüfer zu Wirtschaftsprüfern vorsehe. Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sich in seinem Antrag vom 21.5.2012 bereit erklärt habe, die Lehrgänge
Paragraph 229 b, WTBG zu absolvieren, sei anzumerken, dass Paragraph 229 b, WTBG nur die Überleitung österreichischer Buchprüfer zu Wirtschaftsprüfern vorsehe. Zum Beschwerdevorbringen, wonach über den Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer und über den Antrag auf Befreiung einer Eignungsprüfung getrennt hätte entschieden werden müssen, sei auf den Akt zu verweisen: der Beschwerdeführer habe als Beilage zu seinem aktenkundigen Schreiben vom 24.9.2012 einen Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer gestellt. Er sei daraufhin telefonisch davon informiert worden, dass dem Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung stattgegeben werde und er die Eignungsprüfung ablegen könne. Daraufhin habe der Beschwerdeführer im Zuge dieses Telefonats mitgeteilt, dass über den Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung noch nicht entschieden werden möge, da er die prüfungsbefreite Bestellung zum Wirtschaftsprüfer in Österreich wünsche. Er werde neuerlich einen Antrag auf Bestellung zum Wirtschaftsprüfer ohne Ablegung von Prüfungen einbringen. Er habe diesen neuen Antrag als Beilage zum Schreiben vom 28.3.2013 eingebracht. Gleichzeitig habe er diesem Schreiben einen neuerlichen Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer und auch einen undatierten Antrag auf Befreiung einer Eignungsprüfung im Sinne von §232 WTBG beigelegt. Es sei daraus ersichtlich, dass eine gemeinsame Entscheidung über beide Anträge (auf Zulassung zur Eignungsprüfung und auch auf Prüfungsbefreiung) erfolgen solle. Auch habe der Beschwerdeführer den eingebrachten Antrag als „Antrag für die Zulassung zum Wirtschaftsprüfer“ bezeichnet. Es seien mehrere weitere Telefonate mit Information und Rahmenbedingungen für eine Eignungsprüfung erfolgt sowie mit dem Hinweis, dass eine Bestellung ohne Eignungsprüfung negativ entschieden werden würde. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mit e-Mail vom 18.11.2013 die Inhaltsverzeichnisse seines damaligen Lehrgangs der Ausbildung zum vereidigten Buchprüfer in Deutschland vorgelegt, da er seinen Antrag auf prüfungsbefreite Bestellung weiterhin aufrecht gehalten habe. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wären Feststellungen zur Gleichwertigkeit getroffen worden. Es fänden sich auf Seite 10 des angefochtenen Bescheides entsprechende Ausführungen. Es sei von ihm nicht vorgebracht worden, dass er im Zuge der damaligen Fachprüfung zum Buchprüfer in Deutschland auch fachspezifisches österreichisches Recht geprüft worden sei. Vergleichbare Prüfungen über entsprechende Kenntnisse lägen ebenso wenig vor, sonstige Ausbildungen seien im gegenständlichen Fall für die Beurteilung nicht heranzuziehen. Vielmehr handle es sich hier um fachspezifische Fachprüfungen, die die Berufsausübung der entsprechenden Wirtschaftsberufe ermöglichten. Es bestünde ein entsprechendes Angebot an Kursen, welche per se jedoch die Fachprüfung als solche nicht ersetzen. Ebenso wenig könnten dies universitäre Ausbildungen (vgl. § 16 Abs. 1 Z. 1 WTBG) oder auch nur einzelne Prüfungsgegenstände daraus. Es werde auch auf die geltende Verordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer verwiesen. Es sei von ihm nicht vorgebracht worden, dass er im Zuge der damaligen Fachprüfung zum Buchprüfer in Deutschland auch fachspezifisches österreichisches Recht geprüft worden sei. Vergleichbare Prüfungen über entsprechende Kenntnisse lägen ebenso wenig vor, sonstige Ausbildungen seien im gegenständlichen Fall für die Beurteilung nicht heranzuziehen. Vielmehr handle es sich hier um fachspezifische Fachprüfungen, die die Berufsausübung der entsprechenden Wirtschaftsberufe ermöglichten. Es bestünde ein entsprechendes Angebot an Kursen, welche per se jedoch die Fachprüfung als solche nicht ersetzen. Ebenso wenig könnten dies universitäre Ausbildungen vergleiche Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, WTBG) oder auch nur einzelne Prüfungsgegenstände daraus. Es werde auch auf die geltende Verordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer verwiesen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen seinen sehr wohl Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen
WTBG getroffen worden, wie aus Seite 10 des Bescheides hervorgehe.Entgegen dem Beschwerdevorbringen seinen sehr wohl Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen
Paragraph 8, WTBG getroffen worden, wie aus Seite 10 des Bescheides hervorgehe. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass Gleichwertigkeit auf Grundlage des § 229b WTBG nicht bestehe. Diese Bestimmung beträfe ausschließlich österreichische Buchprüfer und deren Überleitung. Diese Gesetzesbestimmung sei mit 1.9.2005 in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer könne sich nunmehr nicht mit einem nicht mehr bestehenden Berufsstand der Buchprüfer in Österreich vergleichen. Ferner seien jene österreichischen Buchprüfer übergeleitet worden, welche im Überleitungszeitpunkt bereits bestellt oder anerkannt waren. Ferner habe eine Überleitung nur
erfolgreichem Abschluss von umfangreichen Fachprüfungen stattgefunden, diese Voraussetzung erfülle der Beschwerdeführer auch nicht. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass Gleichwertigkeit auf Grundlage des Paragraph 229 b, WTBG nicht bestehe. Diese Bestimmung beträfe ausschließlich österreichische Buchprüfer und deren Überleitung. Diese Gesetzesbestimmung sei mit 1.9.2005 in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer könne sich nunmehr nicht mit einem nicht mehr bestehenden Berufsstand der Buchprüfer in Österreich vergleichen. Ferner seien jene österreichischen Buchprüfer übergeleitet worden, welche im Überleitungszeitpunkt bereits bestellt oder anerkannt waren. Ferner habe eine Überleitung nur
erfolgreichem Abschluss von umfangreichen Fachprüfungen stattgefunden, diese Voraussetzung erfülle der Beschwerdeführer auch nicht. Auch in Deutschland bestünde keine Gleichwertigkeit der deutschen vereidigten Buchprüfer mit den deutschen Wirtschaftsprüfern.
derzeit geltender deutscher Rechtslage seien deutsche Buchprüfer verpflichtet, die gesamte Fachprüfung des deutschen Wirtschaftsprüfers zu absolvieren, um die Berufsbefugnis des deutschen Wirtschaftsprüfers zu erlangen. Auch sei eine andere, verkürzte, Überleitungsmöglichkeit in Deutschland derzeit gesetzlich noch nicht vorgesehen. Es sei daher keine Gleichwertigkeit gegeben. Dies wäre darüber hinaus auch eine Diskriminierung gegenüber deutschen Wirtschaftsprüfern, welche zur Zulassung in Österreich einer Eignungsprüfung bedürften. 2.)Aus dem vorliegenden Akteninhalt aus dem vorliegenden Akteninhalt geht folgender Sachverhalt hervor: 2.1)Mit Schreiben vom 13.9.2012 wendete sich der Beschwerdeführer sowie die V. L. GmbH (in der Folge: die GmbH) an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder in Österreich und teilte mit, bezugnehmend auf ein Schreiben der Wirtschaftskammer vom 8.6.2012, dass ihre Auffassung
unter anderem der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der GmbH die Voraussetzungen
Er sei deutscher Staatsangehöriger und habe im Herkunftsland Deutschland die Berechtigung einen Wirtschaftstreuhandberufe auszuüben. Die allgemeinen Voraussetzungen
1 WT BG lägen ebenfalls vor. Die berufliche Qualifikation eines deutschen Wirtschaftsprüfers bzw. vereidigten Buchprüfers dürfte mindestens gleichwertig mit der eines österreichischen Wirtschaftsprüfers sein. Es sei nicht verständlich, dass auf die Ablegung einer Eignungsprüfung
Voraussetzung für die Ablegung einer Eignungsprüfung sei mangelnde Gleichwertigkeit. Eine mangelnde Gleichwertigkeit sei nicht gegeben.2.1)Mit Schreiben vom 13.9.2012 wendete sich der Beschwerdeführer sowie die römisch fünf. L. GmbH (in der Folge: die GmbH) an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder in Österreich und teilte mit, bezugnehmend auf ein Schreiben der Wirtschaftskammer vom 8.6.2012, dass ihre Auffassung
unter anderem der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der GmbH die Voraussetzungen
Paragraph 232, WT BG erfülle. Er sei deutscher Staatsangehöriger und habe im Herkunftsland Deutschland die Berechtigung einen Wirtschaftstreuhandberufe auszuüben. Die allgemeinen Voraussetzungen
Paragraph 8, Absatz eins, WT BG lägen ebenfalls vor. Die berufliche Qualifikation eines deutschen Wirtschaftsprüfers bzw. vereidigten Buchprüfers dürfte mindestens gleichwertig mit der eines österreichischen Wirtschaftsprüfers sein. Es sei nicht verständlich, dass auf die Ablegung einer Eignungsprüfung
Paragraph 232, WT BG hingewiesen worden sei. Voraussetzung für die Ablegung einer Eignungsprüfung sei mangelnde Gleichwertigkeit. Eine mangelnde Gleichwertigkeit sei nicht gegeben. Beigelegt sind dem Schreiben Kopien eines Schreibens der GmbH sowie des Beschwerdeführers vom 19.6.2012, welches ebenso an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder in Österreich gerichtet war, woraus unter Bezugnahme auf „Erwerb der Wirtschaftstreuhänder Qualifikation in Österreich“ hervorgeht, dass - bezugnehmend auf ein Schreiben der GmbH und des Beschwerdeführers vom 13.6.2012 an die Kammer - auf die beigefügte Entscheidung des luxemburgischen Gerichtes vom 20.3.2007 hingewiesen werde. Dort werde zu dem Thema eine mangelnde Gleichwertigkeit hinsichtlich einer Eignungsprüfung im Steuerrecht Stellung genommen. Dabei sei das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass eine mangelnde Gleichwertigkeit nicht bestünde und eine Eignungsprüfung nicht vorzunehmen sei. Auch das deutsche und österreichische Steuerrecht hätten viele Parallelen und Gemeinsamkeiten, sodass dieses Urteil analog anzuwenden sei. Beigelegt ist eine Kopie eines Urteils des Verwaltungsgerichtshofes aus Luxemburg vom 20.11.2006, welches in französischer Sprache vorliegt und worauf zusammengefasst hervorgeht, dass die Entscheidung der luxemburgischen Verwaltung betreffend er Vorschreibung verschiedener Kurse nicht ausreichend begründet war. Der dortige Antragsteller hatte im Zusatz zu seiner ausländischen Ausbildung und Anerkennung in Deutschland und Italien in Luxemburg beantragt dort ebenso Wirtschaftsprüfer zu sein. Aus diesen Schreiben vom 13.9.2012 und 13.6.2012 gehen damit keinerlei Anträge hervor. 2.2)Mit Schreiben vom 24.9.2012 von der GmbH und dem Beschwerdeführer an die belangte Behörde führten diese aus, dass „ … erlaubt sich der Unterzeichner Ihnen den Antrag für die Zulassung zum Wirtschaftsprüfer sowie folgende Unterlagen zu übersenden“. Es findet sich die Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem Antrag, mit der Anführung seines Namens und des Namens der GmbH. Dem Schreiben ist ein Antrag vom 24.9.2012 an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder beigelegt, welcher gemäß § 17 in Verbindung mit § 232 Abs. 7 des Wirtschaftstreuhandberufs Gesetzes idgF die Zulassung zur Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer des Beschwerdeführers beinhaltet. Dem Schreiben ist ein Antrag vom 24.9.2012 an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder beigelegt, welcher gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 232, Absatz 7, des Wirtschaftstreuhandberufs Gesetzes idgF die Zulassung zur Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer des Beschwerdeführers beinhaltet. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Fachhochschule in Düsseldorf absolviert habe, ferner die Fernuniversität W., Financial Management, ferner sei er seit 2009 an der Privatuniversität U. für Gesundheitswissenschaft, medizinische Informatik und Technik, H. Tirol/Wien, ferner sei er seit 4.3.1982 Steuerberater und seit 17.12.1986 vereidigter Buchprüfer. Er sei diplomierter Betriebswirt sowie MBA (W.). Er habe ein Abschlussdiplom der Fernuniversität H. mit 15.12.2008 sowie der Fachhochschule D. mit 12.7.1977, ferner YBP mit 3.11.1986 und STB mit 4.3.1982. Aus dem beiliegenden Lebenslauf geht zunächst hervor, dass der Beschwerdeführer von 2009-2012 eine Dissertation an der privaten Universität für Gesundheitswissenschaft, medizinische Informatik und Technik, H. in Tirol zum Thema Anführungszeichen eine Rechtsvergleichung der Konzern Rechnungslegung
IFRS und HGB für Krankenhauskonzerne“ abgelegt hat. Weiters geht hervor, dass der Beschwerdeführer von 2006-2008 die Fernuniversität in H./C. besucht hat mit Abschluss MBA und einem Fachbereich: Finanzmanagement. Weiters ist der Beschwerdeführer seit 1986 vereidigter Buchprüfer und seit 1982 Steuerberater. Er hat 1974-1977 die Fachhochschule D. im Fachbereich Wirtschaft und Unternehmensbesteuerung und-Prüfung abgeschlossen. Der Beschwerdeführer ist 1994 bis heute Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH, welche eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in D. und B. ist. Weiters betreibt die V. L. KG eine Steuerberatungsgesellschaft in D.Der Beschwerdeführer ist 1994 bis heute Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH, welche eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in D. und B. ist. Weiters betreibt die römisch fünf. L. KG eine Steuerberatungsgesellschaft in D. Der Beschwerdeführer war von 1990-1994 Prokurist bzw. Prüfungsleiter bzw. Steuerberater bei D. T. GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, weiters bei W.-E., D. I. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, weiters bei D. B. AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, D.Der Beschwerdeführer war von 1990-1994 Prokurist bzw. Prüfungsleiter bzw. Steuerberater bei D. T. GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, weiters bei W.-E., D. römisch eins. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, weiters bei D. B. AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, D. Aus dem Lebenslauf geht der vorliegende berufliche Werdegang in verschiedenen Unternehmungen als Wirtschaftsprüfer/Steuerberater hervor. Weiters führte der Beschwerdeführer unter „Veröffentlichungen“ aus, dass er im Jahre 2000,1994, 1992, 1989 Publikationen in einschlägigen deutschen Fachzeitschriften zu verzeichnen hat. Dem Antrag vom 24.9.2012 ist weiters ein Auszug aus dem Inhaltsverzeichnis seiner Dissertation beigelegt, welche er zur Erlangung des Doktorgrades der Universität um mit Private Universität für Gesundheitswissenschaften, medizinische Informatik und Technik, H. in Tirol abgelegt hat. Diese Dissertation widmet sich der Rechtsvergleichung der Konzernrechnungslegung von Krankenhäusern, nämlich
dem BilMoG (HGB neue Fassung) und IFRS von Krankenhäusern. Der Antrag vom
IAS/IFRS und HGB“ vor. Dieses Gutachten wurde im Rahmen seines Fernstudiums in Hagen erstellt, daraus geht hervor, dass er am 20.10.2008 diese Klausurarbeit bestanden hat. Ebenso legte der Beschwerdeführer eine Kopie des Titels der Masterarbeit im Studiengang Finanzmanagement und Finanzdienstleistungen vom 1.10.2008, welche er zum Thema“ ein Vergleich der Bilanzierung und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten
IAS /IFRS und HGB“ verfasst hatte, vor. Weiters legte der Beschwerdeführer seinem Antrag vom 24.9.2012 eine Kopie des Abschlusszeugnisses der Universität von W. (P. C.) vom
WTBG halte das Ministerium fest, dass diese Übergangsbestimmung auf deutsche vereidigte Buchprüfer nicht anzuwenden sei. Betreffend des Antrages auf Befreiung der Ablegung der Eignungsprüfung sei festzuhalten, dass Gegenstand der Eignungsprüfung nur Fachgebiete sein seien, die Österreich spezifische Rechtsgebiete darstellten: Der mündliche Prüfungsteil Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer seien jedenfalls nicht abgedeckt. Zum schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil Abgabenrecht wird weiters ausgeführt, dass das vom Beschwerdeführer übermittelte Urteil sich auf eine allfällige Gleichwertigkeit zwischen Luxemburg und Deutschland beziehe, könne daher nicht analog auf allfällige Gleichwertigkeit der Rechtslage zwischen Deutschland und Österreich angewendet werden. Umfassende Kenntnisse des österreichischen Abgabenrecht seien auch aus den vom Beschwerdeführer übermittelten Mitteilungen nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er wolle nicht als Steuerberater in Österreich tätig werden, könne dies leider
österreichische Rechtslage-wonach derzeit die Befugnis des Wirtschaftsprüfers auch die Befugnis des Steuerberaters mitumfasse-nicht gefolgt werden.Zum Thema der Überleitung österreichische Buchprüfer
Paragraph 229 b, WTBG halte das Ministerium fest, dass diese Übergangsbestimmung auf deutsche vereidigte Buchprüfer nicht anzuwenden sei. Betreffend des Antrages auf Befreiung der Ablegung der Eignungsprüfung sei festzuhalten, dass Gegenstand der Eignungsprüfung nur Fachgebiete sein seien, die Österreich spezifische Rechtsgebiete darstellten: Der mündliche Prüfungsteil Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer seien jedenfalls nicht abgedeckt. Zum schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil Abgabenrecht wird weiters ausgeführt, dass das vom Beschwerdeführer übermittelte Urteil sich auf eine allfällige Gleichwertigkeit zwischen Luxemburg und Deutschland beziehe, könne daher nicht analog auf allfällige Gleichwertigkeit der Rechtslage zwischen Deutschland und Österreich angewendet werden. Umfassende Kenntnisse des österreichischen Abgabenrecht seien auch aus den vom Beschwerdeführer übermittelten Mitteilungen nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er wolle nicht als Steuerberater in Österreich tätig werden, könne dies leider
österreichische Rechtslage-wonach derzeit die Befugnis des Wirtschaftsprüfers auch die Befugnis des Steuerberaters mitumfasse-nicht gefolgt werden. Zum schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil Rechtslehre sei auszuführen, dass auch auf diesem Gebiet viele der angeführten Teilbereiche nicht abgedeckt erschienen. Ähnliches gelte auch für den mündlichen Prüfungsteil der Grundzüge des Bank-, Versicherung-, Wertpapierrechts, einschließlich Börserechts. Diesem E-Mail ist eine Verordnung der Kammer der Wirtschaftsprüfer Wirtschaftstreuhänder über die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer aus dem Jahre 2006 beigelegt. Weiters erliegt dem vorgelegten Akt der belangten Behörde eine Kopie des E-Mail Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer mit einer Vertreterin der belangten Behörde vom 19.11.2013. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Bezugnahme auf ein neuerliches Telefonat mit ihr die Inhaltsverzeichnisse des Lehrganges zum vereidigten Buchprüfer übermittle. Folgende Fächer seien dabei unterrichtet worden: „Betriebswirtschaft (Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, Finanzierung, das betriebliche Rechnungswesen, Grundzüge der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre, Betriebsanalyse), weiters Prüfungswesen (Einführung in das Prüfungswesen, die Prüfung der Bilanz, Prüfung Gewinn-und Verlustrechnung, Berufsgrundsätze, Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht), Wirtschaftsrecht (Ergänzungsblätter beinhaltend: Gesellschaftsrecht, BGB, Rechtsgeschäfte, Vertragsverletzung und unerlaubte Handlungen, Sachen Sachenrecht, Kreditsicherung, Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Wertpapierrecht, Arbeitsrecht). Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass er in Bezug auf seine Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer folgende
weise habe: Dissertation betreffend Konzernrecht und IFRS. Weiters habe er in mehreren Unterrichtseinheiten die internationalen Standards über Rechnungslegung (ISA) wahrgenommen. Weiters sei er zur Zeit zusätzlich Lehrbeauftragter an der Universität und unterrichte hier das komplette Gesellschaftsrecht und anderem auch das Aktienrecht. Schließlich findet sich im Akt auch noch ein weiterer E-Mail Verkehr betreffend des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Niederlassung. Diesen Antrag hatte der Beschwerdeführer am 21.5.2012 gestellt. Er beantragt darin eine Niederlassung in Österreich, in Form einer selbstständigen Tochtergesellschaft zu gründen. Niederlassungsleiter Österreich soll der Beschwerdeführer werden. Zu näheren Einzelheiten verweise er auf sein E-Mail vom 10.4.2012, sofern der Niederlassungsleiter die Qualifikation eines Wirtschaftsprüfers haben solle, sei der Unterzeichner ferner bereits vorab die Lehrgänge im Sinne von § 229b wird die BG zu absolvieren. Unterfertigt ist dieser Antrag von der GmbH und vom Beschwerdeführer selbst. Beigelegt ist dem Antrag ein Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vom 8.6.2012, zum Thema „Gesellschaftsgründungen Österreich“ worin ausgeführt wird, dass auf sein Schreiben vom 21.5.2012 Bezug genommen werde. Und entsprechende Informationen über die Gründung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Österreich näher angeführt ihm zur Kenntnis gebracht wurden. Daraus geht unter anderem hervor, dass die Geschäftsführung und die Vertretung
außen
dem WTBG durch berufsberechtigte mit aufrechter Berufsbefugnis zu erfolgen habe. Zum Erwerb der österreichischen Berufsberechtigung Wirtschaftsprüfer halte die belangte Behörde fest, dass der § 229b WTBG keine geeignete Rechtsgrundlage biete. Ein Erwerb der österreichischen Wirtschaftsprüferbefugnis wäre allenfalls im Wege der Ablegung der Eignungsprüfung
Ein diesbezüglicher Antrag wäre gesondert zu stellen und zu beurteilen. In der vorliegenden Form, nämlich dass der Beschwerdeführer als vereidigte Buchprüfer mit deutscher Berufsberechtigung alleiniger Geschäftsführer der noch zu gründenden Gesellschaft in Österreich sein würde, wäre der Antrag nicht zulässig. Sollte die geplante Gesellschaft über einen einzigen gesetzlichen Vertreter verfügen, müsse diese jedenfalls über die österreichische Befugnis als Wirtschaftsprüfer verfügen.Schließlich findet sich im Akt auch noch ein weiterer E-Mail Verkehr betreffend des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Niederlassung. Diesen Antrag hatte der Beschwerdeführer am 21.5.2012 gestellt. Er beantragt darin eine Niederlassung in Österreich, in Form einer selbstständigen Tochtergesellschaft zu gründen. Niederlassungsleiter Österreich soll der Beschwerdeführer werden. Zu näheren Einzelheiten verweise er auf sein E-Mail vom 10.4.2012, sofern der Niederlassungsleiter die Qualifikation eines Wirtschaftsprüfers haben solle, sei der Unterzeichner ferner bereits vorab die Lehrgänge im Sinne von Paragraph 229 b, wird die BG zu absolvieren. Unterfertigt ist dieser Antrag von der GmbH und vom Beschwerdeführer selbst. Beigelegt ist dem Antrag ein Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vom 8.6.2012, zum Thema „Gesellschaftsgründungen Österreich“ worin ausgeführt wird, dass auf sein Schreiben vom 21.5.2012 Bezug genommen werde. Und entsprechende Informationen über die Gründung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Österreich näher angeführt ihm zur Kenntnis gebracht wurden. Daraus geht unter anderem hervor, dass die Geschäftsführung und die Vertretung
außen
dem WTBG durch berufsberechtigte mit aufrechter Berufsbefugnis zu erfolgen habe. Zum Erwerb der österreichischen Berufsberechtigung Wirtschaftsprüfer halte die belangte Behörde fest, dass der Paragraph 229 b, WTBG keine geeignete Rechtsgrundlage biete. Ein Erwerb der österreichischen Wirtschaftsprüferbefugnis wäre allenfalls im Wege der Ablegung der Eignungsprüfung
Paragraph 232, WTBG möglich. Ein diesbezüglicher Antrag wäre gesondert zu stellen und zu beurteilen. In der vorliegenden Form, nämlich dass der Beschwerdeführer als vereidigte Buchprüfer mit deutscher Berufsberechtigung alleiniger Geschäftsführer der noch zu gründenden Gesellschaft in Österreich sein würde, wäre der Antrag nicht zulässig. Sollte die geplante Gesellschaft über einen einzigen gesetzlichen Vertreter verfügen, müsse diese jedenfalls über die österreichische Befugnis als Wirtschaftsprüfer verfügen. Mit ebenso vorliegendem E-Mail eines Vertreters der belangten Behörde vom 10.5.2012 an den Beschwerdeführer geht hervor, dass die Gründung einer Niederlassung in Österreich die Involvierung von Personen mit österreichischer Wirtschaftsprüfungsbefugnis voraussetze. Wirtschaftsprüfers anderen EU-Mitgliedstaaten könnten diese im Wege der Eignungsprüfung erlangen. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit der Zulassung deutscher vereidigte Buchprüfer zur Eignungsprüfung noch geprüft werde, dies sei
derzeitigem Stand jedoch noch nicht möglich. 3.1)In der Sache fand am 22.12.2014 eine öffentliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie die Behördenvertreterin erschienen und Folgendes zu Protokoll gaben: „Beschwerdeführer: Befragt zum Antrag vom 24.09.2012 laut Akteninhalt: Der Antrag ist von mir nicht persönlich gestellt, sondern im Namen der GmbH. Hintergrund war und ist, dass die GmbH eine Niederlassung in Österreich haben will. Der Antrag auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfer gilt für mich und meine Person. Das Beiblatt „Zulassung zur Eignungsprüfung ….“ wurde mir von der Kammer übermittelt und habe ich auch ausgefüllt. Ich habe nichts gegen eine Eignungsprüfung. Im Wesentlichen zusammengefasst bring der Bf vor, dass
b WTBG eine einfachere Prüfung abverlangt wird als für Ausländer
WTBG, die für welche im Wesentlichen typische Anforderungen für einen Wirtschaftsprüfer sind. Bf: Ich habe ausreichende Kenntnisse im Steuer- und Gesellschaftsrecht und unterrichte beides an deutschen Hochschulen. Im diesem Kontext habe ich auch ausreichende Kenntnis an österreichischen Steuerrecht und kann dies auch belegen. Die deutschen und österreichischen Gesetze sind darüber hinaus in diesem Bereich inhaltlich stark miteinander verschränkt. Der Antrag auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfer gilt für mich und meine Person. Das Beiblatt „Zulassung zur Eignungsprüfung ….“ wurde mir von der Kammer übermittelt und habe ich auch ausgefüllt. Ich habe nichts gegen eine Eignungsprüfung. Im Wesentlichen zusammengefasst bring der Bf vor, dass
Paragraph 229, b WTBG eine einfachere Prüfung abverlangt wird als für Ausländer
Paragraph 323, WTBG, die für welche im Wesentlichen typische Anforderungen für einen Wirtschaftsprüfer sind. Bf: Ich habe ausreichende Kenntnisse im Steuer- und Gesellschaftsrecht und unterrichte beides an deutschen Hochschulen. Im diesem Kontext habe ich auch ausreichende Kenntnis an österreichischen Steuerrecht und kann dies auch belegen. Die deutschen und österreichischen Gesetze sind darüber hinaus in diesem Bereich inhaltlich stark miteinander verschränkt. Bf wird auf das Eingehen in die Sache verwiesen. Mit diesem Antrag vom 24.09.2012 auf Zulassung meinte ich den Antrag auf Bestellung zum Wirtschaftsprüfer. Dazu noch habe ich die Zulassung zur Eignungsprüfung, da von der Behörde mir übermittelt, bestellt. Zum Antrag vom 28.03.2013: Dieser ist ident mit dem Antrag vom 24.09.2012. Dazu führt die Behördenvertreterin aus: Es hat zwischen September 2012 und März 2013 Telefonate mit dem Bf gegeben und ist ihm mitgeteilt worden, dass er seinen Antrag aus 2012 ändern müsse, wenn er keine Eignungsprüfung machen wolle. Bf: Ich bin bereit Wirtschaftsprüferthemen durch eine Klausur in welcher Art auch immer schriftlich oder mündliche, solange angemessen,
zuweisen, jedoch nicht bereit die Steuerberaterprüfung in Österreich nochmals zu machen. Dies aufgrund meiner Ausbildung und Erfahrung. Dem Antrag vom 28.03.2013 ist ein weiterer Antrag auf Befreiung einer Eignungsprüfung beigelegt. Damit meine ich die Gesamte Prüfung im Sinne des § 232 WTBG. Gemeint war eine Befreiung von einer Eignungsprüfung als solches. Dem Antrag vom 28.03.2013 ist ein weiterer Antrag auf Befreiung einer Eignungsprüfung beigelegt. Damit meine ich die Gesamte Prüfung im Sinne des Paragraph 232, WTBG. Gemeint war eine Befreiung von einer Eignungsprüfung als solches. VL: VL stellt unstrittig fest, dass über den Antrag auf Niederlassung vom 21.05.2012 noch nicht entschieden wurde und dies auch nicht Gegenstand der heutigen Verhandlung ist. Die Behördenvertreterin gib ergänzend an, dass die im gegenständlichen Verfahren relevante Fragen als Vorfragen für eine mögliche Niederlassung zu klären sind. Zum Antrag auf Eignungsprüfung: BfV: Wir haben einen Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung nur insofern verbunden mit dem Antrag auf Befreiung einer Eignungsprüfung gestellt, als wir auf dem Standpunkt stehen, dass keine Eignungsprüfung nötig sei. Wenn die Behörde jedoch auf dem Standpunkt steht, dass eine Teilprüfung nötig sei, so hätte sie einen Teilbescheid erlassen müssen bzw. teilweise stattgeben und die Anträge nicht komplett abweisen dürfen. Dies ergibt sich meines Erachtens auch aus der Beschwerde. Vertreterin der Behörde: Wir haben den Antrag vom 28.03.2013 und den Antrag auf Befreiung einer Eignungsprüfung so verstanden, dass es verbundene Anträge sind. Dies auch vor dem Hintergrund der vielfachen Telefonate mit dem Bf. Daraus ging hervor, dass er keine Eignungsprüfung ablegen wolle. Gegenstand der Eignungsprüfung für alle EU-Ausländer ist im § 232, insbesondere Abs 7 geregelt. Das heißt es ist eine Ergänzungsprüfung im Bereich der Teile, der regulären Fachprüfung für die Zulassung zum Wirtschaftsprüfer abzulegen, welche österreichisches Recht als Länderspezifisches Recht beinhalten. Gegenstand der Eignungsprüfung für alle EU-Ausländer ist im Paragraph 232,, insbesondere Absatz 7, geregelt. Das heißt es ist eine Ergänzungsprüfung im Bereich der Teile, der regulären Fachprüfung für die Zulassung zum Wirtschaftsprüfer abzulegen, welche österreichisches Recht als Länderspezifisches Recht beinhalten. Ein österreichischer Steuerberater hat vor der Bestellung zum Wirtschaftsprüfer im Vorfeld bereits eine Prüfung
Dies beinhaltet eine siebenstündige Abgabenrechtliche Klausur, siebenstündige BWL-Klausur und einen mündlichen Prüfungsteil
Daher wird einem Steuerberater, welcher in Österreich die Steuerberaterprüfung abgelegt hatte, die Abgabenrechtliche Klausur sowie BWL und Teile der mündlichen Prüfung im Rahmen der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer angerechnet.Ein österreichischer Steuerberater hat vor der Bestellung zum Wirtschaftsprüfer im Vorfeld bereits eine Prüfung
Paragraph 29, 30, WTBG abgelegt. Dies beinhaltet eine siebenstündige Abgabenrechtliche Klausur, siebenstündige BWL-Klausur und einen mündlichen Prüfungsteil
Paragraph 30, WTBG. Daher wird einem Steuerberater, welcher in Österreich die Steuerberaterprüfung abgelegt hatte, die Abgabenrechtliche Klausur sowie BWL und Teile der mündlichen Prüfung im Rahmen der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer angerechnet. Daher ist für die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer ergänzend für einen österreichischen Steuerberater noch nötig: im Wesentlichen drei Wirtschaftsprüferspezifische Klausuren: nämlich eine Klausur in Abschlussprüfung, eine Klausur in Rechnungslegung und eine Klausur in Rechtslehre. Weiters ist auch noch nötig, im Prinzip, dass der Österreichische Steuerberater einen mündlichen Prüfungsteil
Konkret heißt das, dass ihm auch dafür Teile angerechnet werden, welche er im Rahmen der Steuerberatungsprüfung in Österreich abgelegt hat. § 35 a betrifft die Prüfungsbefreiung für Steuerberater. Der österreichische Gesetzgeber hat damit Steuerberater gemeint, welche diese Fachprüfungen in Österreich abgelegt haben. Daher ist für die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer ergänzend für einen österreichischen Steuerberater noch nötig: im Wesentlichen drei Wirtschaftsprüferspezifische Klausuren: nämlich eine Klausur in Abschlussprüfung, eine Klausur in Rechnungslegung und eine Klausur in Rechtslehre. Weiters ist auch noch nötig, im Prinzip, dass der Österreichische Steuerberater einen mündlichen Prüfungsteil
Paragraph 35, WTBG ablegt. Konkret heißt das, dass ihm auch dafür Teile angerechnet werden, welche er im Rahmen der Steuerberatungsprüfung in Österreich abgelegt hat. Paragraph 35, a betrifft die Prüfungsbefreiung für Steuerberater. Der österreichische Gesetzgeber hat damit Steuerberater gemeint, welche diese Fachprüfungen in Österreich abgelegt haben. Teile aus dieser regulären Wirtschaftsprüferausbildung sind nun im Rahmen der Eignungsprüfung
Teile aus dieser regulären Wirtschaftsprüferausbildung sind nun im Rahmen der Eignungsprüfung
Paragraph 232, WTBG zu absolvieren. Wenn jemand nicht bereits Steuerberater in Österreich zugelassen ist und direkte Wirtschaftsprüfer werden will, so hat er eine regulären Prüfung abzulegen, wie oben dargelegt, bestehend aus sieben Stunden Abgabenrecht, sieben Stunden BWL, 3 mal 4,5 Stunden Klausuren in Abschlussprüfung, Rechnungslegung, Rechtslehre sowie den gesamten mündlichen Teil. Für die Ergänzungsprüfung
Für die Ergänzungsprüfung
Paragraph 232, WTBG für Wirtschaftsprüfer sind Ergänzungsprüfungen wie Beilage A nötig. Abgabenrecht und Rechtslehre sind österreichspezifisch Rechtsgebiete. Vice versa wird in Deutschland eine Ergänzungsprüfung für EU-Ausländer in ähnlichem Umfang verlangt. Bei den mündlichen Prüfungen werden nur rechtsspezifische Fächer verlangt. Über Befragung des BfV: Im Rahmen der schriftlichen Klausur Rechtslehre
Abs 4 WTBG wird im Wesentlichen Insolvenzrecht, sowie Recht betreffend Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen, Corporate Governance geprüft. Im Rahmen der schriftlichen Klausur Rechtslehre
Paragraph 34, Absatz 4, WTBG wird im Wesentlichen Insolvenzrecht, sowie Recht betreffend Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen, Corporate Governance geprüft. BfV: Artikel 14 BQ-RL aus 2005 sieht vor, dass Ausgleichsmaßnahmen dann zu treffen sind, wenn die Unterschieden wesentlich sind. Artikel 14 Abs 4, 5 betrifft die Definition der Wesentlichkeit, nämlich Verhältnismäßigkeit. Gegenständlich liegt keine Verhältnismäßigkeit der Maßnahme betreffen des Bf als Deutscher Staatsbürger vor, insbesondere da im Wirtschaftsprüferbereich die relevanten Rechtsmaterien entweder ident geregelt sind, oder stark überlappen. BfV: Artikel 14 BQ-RL aus 2005 sieht vor, dass Ausgleichsmaßnahmen dann zu treffen sind, wenn die Unterschieden wesentlich sind. Artikel 14 Absatz 4, 5, betrifft die Definition der Wesentlichkeit, nämlich Verhältnismäßigkeit. Gegenständlich liegt keine Verhältnismäßigkeit der Maßnahme betreffen des Bf als Deutscher Staatsbürger vor, insbesondere da im Wirtschaftsprüferbereich die relevanten Rechtsmaterien entweder ident geregelt sind, oder stark überlappen. Darüber hinaus hat der Bf relevante Berufspraxis bzw. weitere Qualifikationen im Sinne des lebenslangen Lernens erlangt: BfV legt vor zur Einsicht: Dissertation des Bf vom 30.06.2011 „eine Rechtsvergleichung der Konzernrechnungslegung
BilMoG (HGB n.F.) und IFRS von Krankenhäusern. An der Universität H. in Tirol. Weiters wird darauf verwiesen, dass der Bf ca. 30 Unternehmen
österreichischem Recht prüft (Beilage B). Weiters wird Beilage C vorgelegt. Daraus geht hervor, dass der Bf auch in den Bereichen des § 35 Z 8 WTBG tätig ist und damit entsprechende Erfahrung aufweist. Daher sind wird der Auffassung gesamtbetrachtet, dass Gleichwertigkeit besteht. Sollte dies nicht der Fall sein, so wäre durch Praxiserfahrung und Lebenslanges Lernen max. eine eingeschränkte Eignungsprüfung nötig. Weiters wird Beilage C vorgelegt. Daraus geht hervor, dass der Bf auch in den Bereichen des Paragraph 35, Ziffer 8, WTBG tätig ist und damit entsprechende Erfahrung aufweist. Daher sind wird der Auffassung gesamtbetrachtet, dass Gleichwertigkeit besteht. Sollte dies nicht der Fall sein, so wäre durch Praxiserfahrung und Lebenslanges Lernen max. eine eingeschränkte Eignungsprüfung nötig. Der Bf ist insbesondere seit 2005 mit vielfachen Prüfungen österreichischer Mandaten betreut und hat weitgehende Erfahrung auf dem Länderspezifischen Gebiet. Die heute anwesende Ehegattin war bei S. A. beschäftigt und kann bestätigen, dass S. A. vom Bf betreut wurde. Bf führt weitere Mandanten an. Gesamt werden ca. 30 österreichische Unternehmen im Rahmen des E. Konzern nicht nur betreut, sondern auch geprüft. Bf legt vor einen Aufsatz von DStR 48/2014, woraus hervor gehe, dass die Deutsche Regelung nicht ident ist mit der österreichischen Beilage D. Bf legt vor einen Aufsatz von DStR 48 aus 2014,, woraus hervor gehe, dass die Deutsche Regelung nicht ident ist mit der österreichischen Beilage D. BfV legt weiters Unterlagen vor betreffend Lehrtätigkeit des Bf (Beilage E und F). Auf Befragung der VL gibt der Bf an: Ich bin in Deutschland als Steuerberater und Buchprüfer zugelassen. Ich war ursprünglich Steuerberater. Die V. L. GmbH ist eine reine Wirtschaftsprüfungs GmbH. Ich bin Gesellschafter und Geschäftsführer. Ich mache schon seit 40 Jahren fast nur Wirtschaftsprüfungen. In Deutschland darf ich auch als Steuerberater auch Wirtschaftsprüfungen machen. Dies deswegen, weil ich auch Buchprüfer bin. Ich bin in Deutschland als Steuerberater und Buchprüfer zugelassen. Ich war ursprünglich Steuerberater. Die römisch fünf. L. GmbH ist eine reine Wirtschaftsprüfungs GmbH. Ich bin Gesellschafter und Geschäftsführer. Ich mache schon seit 40 Jahren fast nur Wirtschaftsprüfungen. In Deutschland darf ich auch als Steuerberater auch Wirtschaftsprüfungen machen. Dies deswegen, weil ich auch Buchprüfer bin. Auf Befragung der VL gibt die Behördenvertreterin an: Unstrittig ist, dass der Bf auf der Grundlage des § 232 WTBG zur Eignungsprüfung auf der Grundlage im dortigen Umfang zugelassen werden kann. Eine Praxiserfahrung ist für uns bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Ablegung einer Eignungsprüfung nicht relevant. Es müssen fachspezifische Prüfungen abgelegt werden. Unstrittig ist, dass der Bf auf der Grundlage des Paragraph 232, WTBG zur Eignungsprüfung auf der Grundlage im dortigen Umfang zugelassen werden kann. Eine Praxiserfahrung ist für uns bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Ablegung einer Eignungsprüfung nicht relevant. Es müssen fachspezifische Prüfungen abgelegt werden. Der Ausbildungsunterschied liegt unseres Erachtens im Wesentlichen bei den österreichspezifischen Rechtsgebieten. Daher ist in diesem Umfang wie oben dargelegt eine Eignungsprüfung abzulegen. Die Rechtsgebiete sind nicht derart ähnlich mit den deutschen einschlägigen Rechtsnormen, dass man von Gleichwertigkeit ausgehen könne. Auch in Deutschland können Buchprüfer nicht ohne Ergänzungsprüfung zum Wirtschaftsprüfer werden. Ich lege vor ein Urteil VG Berlin (Beilage G). Bf verzichtet auf Ausfertigung einer Kopie. Beilage B und C betrifft deutsche Unternehmen. Soweit ersichtlich
deutschem Recht. Vor Inkrafttreten des § 229 b WTBG hätte der Bf in Österreich ex lege per se nicht als Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer tätig sein können. Dies trifft auch
Inkrafttreten des § 229 b zu. Vor Inkrafttreten des Paragraph 229, b WTBG hätte der Bf in Österreich ex lege per se nicht als Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer tätig sein können. Dies trifft auch
Inkrafttreten des Paragraph 229, b zu. Bf: Es ist eine Beschwerde gegen das Urteil VG Berlin anhängig vor dem Bundesverwaltungsgericht Leipzig (Beilage H). Die Vereinigung von Buchprüfern mit Wirtschaftsprüfern wird in Deutschland jetzt gerade vollzogen, was in Österreich bereits 2005 geschehen ist. BfV: Es kann nicht verhältnismäßig sein, dass ein Grieche die gleiche Eignungsprüfung ablegt wie ein Deutscher. Vertreterin der Behörde: § 232 Ab 7 WTBG ist verhältnismäßig. Dies haben wir bei der Gesetzeswerdung beachtet und es wurde insbesondere dabei auch die Rechtslage in Deutschland und die dortigen Zugangsbedingungen mit einbezogen. Deutschland ist insbesondere aus sprachlichen Gründen relevant.“Paragraph 232, Ab 7 WTBG ist verhältnismäßig. Dies haben wir bei der Gesetzeswerdung beachtet und es wurde insbesondere dabei auch die Rechtslage in Deutschland und die dortigen Zugangsbedingungen mit einbezogen. Deutschland ist insbesondere aus sprachlichen Gründen relevant.“ 3.2)Aus den vorgelegten Beilagen geht folgendes hervor: Aus der von der Vertreterin der belangten Behörde vorgelegten Beilage A geht folgendes hervor: Ein Schreiben der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Februar 2008 betreffend § 232 WTBG/Eignungsprüfung:Ein Schreiben der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Februar 2008 betreffend Paragraph 232, WTBG/Eignungsprüfung: Ab 4.1.2008 würden für die Eignungsprüfung für Berufsberechtigte aus anderen EU-Ländern und der Schweiz folgende Inhalte der Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer gelten: Schriftlich: Abgabenrecht (7 Stunden) gemäß § 20 Abs. 2 WTBG und Rechtslehre (4,5 Stunden, identisch mit der Wirtschaftprüfer-Klausur) gemäß § 34 Abs. 4 WD BG. Die BWL Klausur (7 Stunden), die Abschlussprüfungs Klausur Klammer 4,5 Stunden (sowie die Klausur Rechnungslegung (4,5 Stunden) würden nicht verlangt.Schriftlich: Abgabenrecht (7 Stunden) gemäß Paragraph 20, Absatz 2, WTBG und Rechtslehre (4,5 Stunden, identisch mit der Wirtschaftprüfer-Klausur) gemäß Paragraph 34, Absatz 4, WD BG. Die BWL Klausur (7 Stunden), die Abschlussprüfungs Klausur Klammer 4,5 Stunden (sowie die Klausur Rechnungslegung (4,5 Stunden) würden nicht verlangt. Für den mündlichen Teil würden näher angeführte Fachgebiete
Weiters wird in diesem Schreiben angeführt, dass die mündlichen Gegenstände Rechnungslegung (Ziffer 3), Betriebswirtschaftslehre (Ziffer 4), Abschlussprüfung (Ziffer 6) und Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant seien (Ziffer 7) würde nicht verlangt.Für den mündlichen Teil würden näher angeführte Fachgebiete
Paragraph 35, Ziffer 1,2, 5 und 8 WTBG geprüft werden. Weiters wird in diesem Schreiben angeführt, dass die mündlichen Gegenstände Rechnungslegung (Ziffer 3), Betriebswirtschaftslehre (Ziffer 4), Abschlussprüfung (Ziffer 6) und Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant seien (Ziffer 7) würde nicht verlangt. Voraussetzung sei jeweils der
weis der Befugnis Wirtschaftsprüfer im jeweiligen Mitgliedstaat ohne weitere Voraussetzungen wie etwa eine gewisse Ausbildung oder Berufserfahrung, die zur Befugniserlangung im Mittelstand erforderlich gewesen seien. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beilage./B geht folgendes hervor: Es handelt sich hier um einen Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers mit einer-nicht handschriftlichen-Unterfertigung seitens der GmbH als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie von Diplom-Kaufmann Peter W. als Wirtschaftsprüfer und dem Beschwerdeführer als vereidigten Buchprüfer. Dieser Bestätigungsvermerk stammt vom 22.4.2014. Und ist an die E. AG, Steuerberatungsgesellschaft in E., gerichtet. Daraus geht weiters hervor, dass der Jahresabschluss nunmehr für ETL AG geprüft worden sei. Die Jahresabschlussprüfung sei unter Beachtung näher dargelegter deutsche Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung vorgenommen worden. Der Jahresabschluss entspräche den gesetzlichen Vorschriften und Vermittler unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-und Ertragslage der Gesellschaft. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten weiteren Schreiben betreffend Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers, Beilage./C, geht folgendes hervor: Es handelt sich hier um einen Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers mit einer-nicht handschriftlichen-Unterfertigung seitens der GmbH als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie von Peter W. als Wirtschaftsprüfer und dem Beschwerdeführer als vereidigten Buchprüfer. Dieser Bestätigungsvermerk stammt vom 7.4.2015 (?) und ist an die a. f. AG in E. gerichtet. Inhaltlich ergibt sich ergänzend zu Beilage B keinen anders gelagerter, für das gegenständliche Verfahren relevanter Sachverhalt. Aus der (als Beilage./C im Akt erliegenden) Kopie eines Aufsatzes in der deutschen Fachzeitschrift „Das Deutsches Steuerrecht“, 48/2014, zum Thema „Lösungserscheinungen bei der Berufsaufsicht der Wirtschaftsprüfer Kammer oder Beginn der Beseitigung des Kammerwesens? Von Dr. Karsten René B. gehen ebenso wissenschaftliche Erläuterungen zu dem Thema einer Überwachung der Abschlussprüfer durch eine berufsstandunabhängige Behörde hervor.Aus der (als Beilage./C im Akt erliegenden) Kopie eines Aufsatzes in der deutschen Fachzeitschrift „Das Deutsches Steuerrecht“, 48 aus 2014,, zum Thema „Lösungserscheinungen bei der Berufsaufsicht der Wirtschaftsprüfer Kammer oder Beginn der Beseitigung des Kammerwesens? Von Dr. Karsten René B. gehen ebenso wissenschaftliche Erläuterungen zu dem Thema einer Überwachung der Abschlussprüfer durch eine berufsstandunabhängige Behörde hervor. Aus der als Beilage./E im Akt erliegenden Kopie eines Schreibens der FOM Hochschule für Ökonomie und Management aus E. an dem Beschwerdeführer vom 5.8.2013 geht eine Einzelvereinbarung zu freiberuflichen Dozententätigkeit hervor zwischen der genannten Hochschule und dem Beschwerdeführer, wonach dieser im Rahmen des Bachelorstudienganges Steuerrecht in Essen freiberuflich als Dozent tätig sein werde. Daraus geht unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer im Bereich „bürgerliches Recht und Handelsrecht“ federführender Dozent sei. Es handelt sich inhaltlich um mehrere, jeweils 4-stündige Veranstaltungen zu diesem Thema, welches der Beschwerdeführer lehren werde. Aus der vom Beschwerdeführer in der durchgeführten Verhandlung vorgelegten Beilage./F geht eine Kopie eines Schreibens der Fachhochschule D. an dem Beschwerdeführer vom 16.9.2014 hervor, worin dem Beschwerdeführer ein Lehrauftrag an der Hoffachhochschule D. erteilt wurde. Dieser betraf das Lehrgebiet „Steuerlehre/Wirtschaftsprüfung“ im wöchentlichen Umfang von 2 Semesterwochenstunden. Aus der von der Vertreterin der belangten Behörde vorgelegten Kopie eines Urteils des Verwaltungsgerichtes Berlin im Verfahren gegen eines Klägers gegen die Wirtschaftsprüferkammer in Berlin (Beilage ./G) geht hervor, dass mit Urteil vom 3.7.2014 die Klage abgewiesen wurde. Hintergrund des Verfahrens war die Klage eines mit eigener Praxis seit 1989 vereidigten Buchprüfers, welche ebenso als Steuerberater und Rechtsanwalt tätig war. Er war auch zugelassen als Abschlussprüfer und hatte er einen Antrag auf prüfungsfreie Bestellung zum Wirtschaftsprüfer gestellt. Dieser war von der Wirtschaftsprüferkammer abgelehnt worden. In diesem Verfahren hatte der Kläger ein Begehren auf prüfungsfreie Bestellung zum Wirtschaftsprüfer gestellt. Er hatte damit argumentiert, dass die Richtlinie 2006/43/EG, Abschlussprüfer-Richtlinie, in Deutschland nicht vollständig umgesetzt worden sei. Das richtliniengemäße Prüfungsrecht in der Abschlussprüfung sei bei der Umsetzung alleine mit der Berufsbezeichnung Wirtschaftsprüfer verknüpft worden, so dass alle bereits zugelassenen Abschlussprüfer nun auch so zu bezeichnen seien. Da auf nationale Ebene der Bundesgesetzgeber keine einheitliche Bezeichnung für Abschluss führe eingeführt habe, habe er die Harmonisierungsvorgabe der Richtlinie nicht umgesetzt. Dagegen hatte die nationale Behörde ausgeführt, dass der Kläger nicht die Voraussetzungen der Zulassung als Wirtschaftsprüfer
deutscher Wirtschaftsprüferordnung erfülle. Das erkennende Gericht führte unter anderem aus, dass die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Wirtschaftsprüfers
deutschem Recht an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen geknüpft sei. Auch aus dem Unionsrecht, insbesondere Abschlussprüferrichtlinie, stünde dem Kläger kein Anspruch auf prüfungsfreie Bestellung zum Wirtschaftsprüfer zu. Die Richtlinie sei vollständig umgesetzt. Weder aus deren Wortlaut noch aus dem Sinn der Bestimmung könne abgeleitet werden, dass vereidigter Buchprüfer in Deutschland dadurch beanspruchen könnten, zu Wirtschaftsprüfern bestellt zu werden. Denn Zweck dieser Richtlinie sei es, die Anforderungen an die Abschlussprüfung auf hohem Niveau in der EU zu harmonisieren. Der Kläger sei als Abschlussprüfer zugelassen, dadurch jedoch auf maximal mittelgroße Unternehmungen limitiert und sei ihm nicht möglich, größere Unternehmen zu prüfen. Die unterschiedlichen Aufgaben von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfer seien auch in näher angeführten Bestimmungen der deutschen Wirtschaftsprüferordnung festgeschrieben. Dementsprechend unterschieden sich die Anforderungen auch an die Zulassung zum Beruf und die diese vorangegangenen Ausbildung. Aus der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten Beilage /.H geht hervor, dass dies eine Kopie einer Revision gegen das oben genannte Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin an das Bundesverwaltungsgericht vom 2.9.2014 darstellt. 3.3)Aus dem ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers vom 15.1.2015 geht hervor, dass die Praxiserfahrung von Relevanz sei: die Meinung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer jedenfalls eine komplette Eignungsprüfung abzulegen habe, sei eine richtlinienwidrige Auslegung des § 232 WTBG. Dies ergebe sich aus Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG (Berufsqualifikationsrichtlinie), Art. 14 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG. Berufsqualifikationen müssten aber nicht ausschließlich durch Ausbildungsnachweise
gewiesen werden:
1 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG könne diese durch Anführungszeichenqualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, Befähigungsnachweis,… Und/oder Berufserfahrung
gewiesen werden. 3.3)Aus dem ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers vom 15.1.2015 geht hervor, dass die Praxiserfahrung von Relevanz sei: die Meinung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer jedenfalls eine komplette Eignungsprüfung abzulegen habe, sei eine richtlinienwidrige Auslegung des Paragraph 232, WTBG. Dies ergebe sich aus Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie 2005/36/EG (Berufsqualifikationsrichtlinie), Artikel 14, Absatz eins und Artikel 14, Absatz 5, der Richtlinie 2005/36/EG. Berufsqualifikationen müssten aber nicht ausschließlich durch Ausbildungsnachweise
gewiesen werden:
, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG könne diese durch Anführungszeichenqualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, Befähigungsnachweis,… Und/oder Berufserfahrung
gewiesen werden. aufgrund der Art. 13f der Berufsqualifikationsrichtlinie hätte die belangte Behörde daher zunächst beurteilen müssen, ob die vom Beschwerdeführer durch Ausbildungen und Berufserfahrung erworbene Berufsqualifikation in Deutschland als vereidigter Buchprüfer nicht automatische Gleichstellung zum österreichischen Buchprüfer und in der Folge gemäß § 229b WTBG zum österreichischen Wirtschaftsprüfer mit sich brächte. aufgrund der Artikel 13 f, der Berufsqualifikationsrichtlinie hätte die belangte Behörde daher zunächst beurteilen müssen, ob die vom Beschwerdeführer durch Ausbildungen und Berufserfahrung erworbene Berufsqualifikation in Deutschland als vereidigter Buchprüfer nicht automatische Gleichstellung zum österreichischen Buchprüfer und in der Folge gemäß Paragraph 229 b, WTBG zum österreichischen Wirtschaftsprüfer mit sich brächte. Weiters hätte die belangte Behörde zu prüfen gehabt, ob wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Dauer der und Ausbildung von österreichischen und deutschen Buchprüfern bestünde und der Beschwerdeführer diese Unterschiede durch seine Berufserfahrung ausgeglichen habe. Erst wenn feststünde, dass wesentliche Unterschiede bestünden und er diese Unterschiede nicht durch seine Berufserfahrung ausgeglichen habe, sei es
der Berufsqualifikationsrichtlinie zulässig, eine Eignungsprüfung zu verlangen. Aus seiner Sicht sei die in Deutschland durch Ausbildungen und Berufserfahrung erworbene Berufsqualifikationen als vereidigter Buchprüfer automatisch zum österreichischen Buchprüfer gleichgestellt. Denn Bilanzprüfungen erfolgten in Europa
einheitlichen Grundsätzen (Bilanzrichtlinie 78/660/EWG). Ferner beruhten Tätigkeit und Ausbildung der Prüfer auf europarechtlichen Grundlagen: Die Pflichtprüfung-Zulassung-Richtlinie (84/253/EWG) habe für ganz Europa die Voraussetzungen harmonisiert, unter denen eine Person die Befugnis erwirbt, Abschlussprüfungen durchzuführen. Dies gelte für vereidigte Buchprüfer ebenso wie Wirtschaftsprüfer. Die Richtlinie sei in Deutschland und in Österreich umgesetzt. Aufgrund dieser europarechtlichen Vorgaben seien Ausbildung und Tätigkeit der Buchprüfer in Österreich und in Deutschland gleichwertig. Weiters sei hier auf § 229 WTBG und die dort festgelegte prüfungsfreie Gleichwertigkeit zwischen vereidigten Buchprüfern und Wirtschaftsprüfern hinzuweisen. Die Aussage der Vertreterin der belangten Behörde, wonach auch in Deutschland Ergänzungsprüfungen notwendig seien für Buchprüfer zum Wirtschaftsprüfer und dies auch in Österreich der Fall sei, sei unrichtig. Richtig sei, dass in Österreich weder eine mündliche noch eine schriftliche Ergänzungsprüfung vom vereidigten Buchprüfer zum Wirtschaftsprüfer vorgenommen worden sei. Mit dem durch BGBl. I Nr. 84/2005 eingeführten § 229 WTBG seien Buchprüfer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Bundesgesetzes als solches öffentlich bestellt oder anerkannt gewesen seien, als Wirtschaftsprüfer bestellt, wenn sie die Fortbildungen (ohne Prüfungen)
WTBG
gewiesen hätten. Demnach sei lediglich eine Teilnahmebescheinigung an folgenden Lehrgängen gefragt worden: Konzernrechnungslegung 2 Tage-Lehrgang, International Financial Reporting Standard, 2 Tage-Lehrgang, International Standard auf Auditing, 2 Tage-Lehrgang, Aktienrecht, 2 Tage-Lehrgang.Weiters sei hier auf Paragraph 229, WTBG und die dort festgelegte prüfungsfreie Gleichwertigkeit zwischen vereidigten Buchprüfern und Wirtschaftsprüfern hinzuweisen. Die Aussage der Vertreterin der belangten Behörde, wonach auch in Deutschland Ergänzungsprüfungen notwendig seien für Buchprüfer zum Wirtschaftsprüfer und dies auch in Österreich der Fall sei, sei unrichtig. Richtig sei, dass in Österreich weder eine mündliche noch eine schriftliche Ergänzungsprüfung vom vereidigten Buchprüfer zum Wirtschaftsprüfer vorgenommen worden sei. Mit dem durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, eingeführten Paragraph 229, WTBG seien Buchprüfer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Bundesgesetzes als solches öffentlich bestellt oder anerkannt gewesen seien, als Wirtschaftsprüfer bestellt, wenn sie die Fortbildungen (ohne Prüfungen)
Paragraph 229, WTBG
gewiesen hätten. Demnach sei lediglich eine Teilnahmebescheinigung an folgenden Lehrgängen gefragt worden: Konzernrechnungslegung 2 Tage-Lehrgang, International Financial Reporting Standard, 2 Tage-Lehrgang, International Standard auf Auditing, 2 Tage-Lehrgang, Aktienrecht, 2 Tage-Lehrgang. Er verfüge über dieses Wissen: Er habe seine Monographie zu dem Thema „eine Rechtsvergleichung der Konzernrechnungslegung
Bill Moog (HGB neue Fassung) und IFRS von Krankenhauskonzernen“ bereits vorgelegt. Er besuche weiter seit 3 Jahren in Deutschland die ISA Lehrgänge (Primus Seminare). Er prüfe weiters in Deutschland mindestens 6 Aktiengesellschaften, für welche er als Einzel-und Konzernabschlussprüfer tätig sei. Eine Aktiengesellschaft davon habe rund 800 Tochtergesellschaften und gelte als große Kapitalgesellschaft. Ferner sei er seit 1995 Mitglied des Steuerberatungs Prüfungsausschusses und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule D. versteuern, wo auch die Abgabenordnung mit gelehrt werde. Schließlich verlange § 232 wird die BG unter anderem eine 7-stündige schriftliche Prüfung im Abgabenrecht, obwohl es Abgabenrecht fast identisch mit den beiden Ländern sei. Die österreichische BAO und die deutsche AO seien formal artverwandt. Lediglich die Zusammenstellung der Paragrafen sei anders vorgenommen worden. Dabei seien zum Beispiel Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt in dem §§ 26-27 BAO und in Deutschland im §§ 8-9 AO geregelt, das zum Beispiel Basiswissen für die Vorschriften § 1 Abs. 1 EStG darstelle. Diese gesetzlichen Bestimmungen seien mit der österreichischen Recht völlig identisch. Lediglich die 180 Tage-Regelung hätten sie ergänzend im § 9 AO noch zusätzlich aufgenommen. Die Abgabenordnung und auch die BAO enthielten als sogenannte Steuergrundgesetze die allgemeinen Vorschriften über das Besteuerungsverfahren, was jeder Steuerberater beherrsche. Hinzu komme, dass sie auch durch EU-Richtlinien eine einheitliche Umsetzung der Steuergesetze vorzunehmen hätten, wie es derzeit bei der Umsatzsteuer der Fall sei. Lediglich die Steuersätze dürften noch unterschiedlich hoch sein. Die Steuergesetzgebung sei in Deutschland darüber hinaus wesentlich komplexer als in Österreich.Schließlich verlange Paragraph 232, wird die BG unter anderem eine 7-stündige schriftliche Prüfung im Abgabenrecht, obwohl es Abgabenrecht fast identisch mit den beiden Ländern sei. Die österreichische BAO und die deutsche AO seien formal artverwandt. Lediglich die Zusammenstellung der Paragrafen sei anders vorgenommen worden. Dabei seien zum Beispiel Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt in dem Paragraphen 26 -, 27, BAO und in Deutschland im Paragraphen 8 -, 9, AO geregelt, das zum Beispiel Basiswissen für die Vorschriften Paragraph eins, Absatz eins, EStG darstelle. Diese gesetzlichen Bestimmungen seien mit der österreichischen Recht völlig identisch. Lediglich die 180 Tage-Regelung hätten sie ergänzend im Paragraph 9, AO noch zusätzlich aufgenommen. Die Abgabenordnung und auch die BAO enthielten als sogenannte Steuergrundgesetze die allgemeinen Vorschriften über das Besteuerungsverfahren, was jeder Steuerberater beherrsche. Hinzu komme, dass sie auch durch EU-Richtlinien eine einheitliche Umsetzung der Steuergesetze vorzunehmen hätten, wie es derzeit bei der Umsatzsteuer der Fall sei. Lediglich die Steuersätze dürften noch unterschiedlich hoch sein. Die Steuergesetzgebung sei in Deutschland darüber hinaus wesentlich komplexer als in Österreich. Die Ausbildung und Zulassung der vereidigten Buchprüfer in Deutschland und in Österreich sei durch die europarechtlichen Vorgaben gleichwertig. Der österreichische vereidigte Buchprüfer sei dem Wirtschaftsprüfer
prüfungsfreie Absolvierung der genannten Lehrveranstaltungen gleichwertig. Bereits aufgrund dieser Gleichwertigkeit sei seinem Antrag auf Zulassung zum wirtschaftsprüf in Österreich stattzugeben. Sollten dennoch Unterschiede in Dauer und Inhalt der Ausbildung bestehen, hätte er diese Unterschiede im Sinne des Art. 14 Abs. 5 Berufsqualifikation Richtlinie durch Berufserfahrung und lebenslanges Lernen ausgeglichen.Sollten dennoch Unterschiede in Dauer und Inhalt der Ausbildung bestehen, hätte er diese Unterschiede im Sinne des Artikel 14, Absatz 5, Berufsqualifikation Richtlinie durch Berufserfahrung und lebenslanges Lernen ausgeglichen. Es wäre daher richtlinienwidrig, von ihm die Ablegung einer Eignungsprüfung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Berufsqualifikationsrichtlinie zu verlangen. Es wäre daher richtlinienwidrig, von ihm die Ablegung einer Eignungsprüfung im Sinne des Artikel 14, Absatz eins, Berufsqualifikationsrichtlinie zu verlangen. Das wird in dem ergänzenden Schreiben zum individualisierten Anerkennungsverfahren und Gleichwertigkeit der Prüfer Bezug genommen. Aufgrund der Berufsqualifikation Richtlinie müsse sich die inhaltliche Ausgestaltung der Ausgleichsinstrumente am Einzelfall orientieren, sodass jedes Anerkennungsverfahren individualisiert sei. In keinem Fall dürfe der Aufnahmestart von dem Antragsteller verlangen, dass er ganze Abschnitte der Ausbildung im Aufnahmestaat oder der jeweiligen Prüfungen
dem dortigen Recht erneut absolviere. Es sei eine richtlinienwidrige Auslegung des § 232 WTBG, würde die belangte Behörde ein 2. Mal des Steuerberatungs Examen abverlangen, um als Wirtschaftsprüfer tätig zu werden. Es würde Art. 14 der Berufsqualifikation Richtlinie widersprechen, wolle man von ihm die neuerliche Absolvierung des Steuerberatungs Examens verlangen. Es läge von daher auch ein Verstoß gegen das individualisierte Anerkennungsverfahren im Sinne der Richtlinie vor.Das wird in dem ergänzenden Schreiben zum individualisierten Anerkennungsverfahren und Gleichwertigkeit der Prüfer Bezug genommen. Aufgrund der Berufsqualifikation Richtlinie müsse sich die inhaltliche Ausgestaltung der Ausgleichsinstrumente am Einzelfall orientieren, sodass jedes Anerkennungsverfahren individualisiert sei. In keinem Fall dürfe der Aufnahmestart von dem Antragsteller verlangen, dass er ganze Abschnitte der Ausbildung im Aufnahmestaat oder der jeweiligen Prüfungen
dem dortigen Recht erneut absolviere. Es sei eine richtlinienwidrige Auslegung des Paragraph 232, WTBG, würde die belangte Behörde ein 2. Mal des Steuerberatungs Examen abverlangen, um als Wirtschaftsprüfer tätig zu werden. Es würde Artikel 14, der Berufsqualifikation Richtlinie widersprechen, wolle man von ihm die neuerliche Absolvierung des Steuerberatungs Examens verlangen. Es läge von daher auch ein Verstoß gegen das individualisierte Anerkennungsverfahren im Sinne der Richtlinie vor. Es wäre ferner gleichheitswidrig und gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen, wenn ein österreichischer vereidigte Buchprüfer aufgrund § 229b WTBG
ausreichender Fach-und Weiterbildung zum Wirtschaftsprüfer ernannt werden müsse, und damit dieser besser gestellt wäre also deutscher vereidigte Buchprüfer.Es wäre ferner gleichheitswidrig und gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen, wenn ein österreichischer vereidigte Buchprüfer aufgrund Paragraph 229 b, WTBG
ausreichender Fach-und Weiterbildung zum Wirtschaftsprüfer ernannt werden müsse, und damit dieser besser gestellt wäre also deutscher vereidigte Buchprüfer. Das pauschale Erfordernis der Ablegung einer vollumfänglichen Prüfung sei eine richtlinienwidrige Auslegung des § 232 WTBG. Dies würde gegen das individualisierte Anerkennungsverfahren im Sinne der Richtlinie verstoßen.Das pauschale Erfordernis der Ablegung einer vollumfänglichen Prüfung sei eine richtlinienwidrige Auslegung des Paragraph 232, WTBG. Dies würde gegen das individualisierte Anerkennungsverfahren im Sinne der Richtlinie verstoßen. Es sei zusätzlich darauf hinzuweisen, dass der einzelne sich gegenüber dem Staat immer dann auf die inhaltliche unbedingte und hinreichend genauen Bestimmungen einer Richtlinie berufen könne, wenn ihre vollständige Anwendung nicht tatsächlich gewährleistet sei. Wenn daher ihre vollständige Anwendung nicht tatsächlich gewährleistet sei, d.h. nicht nur im Fall der unterbliebenen oder unzureichenden Umsetzung, sondern auch dann wenn die nationalen Maßnahmen, mit welchen die Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt werde, nicht so angewandt würden, dass das mit der Richtlinie verfolgte Ziel erreicht werde. Ein solcher Fall läge hier vor. Der anerkannte österreichische Wirtschaftsprüfer können die deutsche Anerkennung
deutschem Recht (§ 131g WPO) beantragen. In diesem Zusammenhang sei eine Prüfung in Deutschland nur insoweit möglich, als nicht gleichwertige Kenntnisse
gewiesen werden würden. Gleichwertige Kenntnisse
deutschem Recht seien bereits für die Zulassung als vereidigte Buchprüfer
gewiesen. Ein
weis der Kenntnisse internationaler Rechnungslegungsvorschriften könne von einem Abschlussprüfer aus einem anderen Mitgliedstaat nicht verlangt werden.Der anerkannte österreichische Wirtschaftsprüfer können die deutsche Anerkennung
deutschem Recht (Paragraph 131 g, WPO) beantragen. In diesem Zusammenhang sei eine Prüfung in Deutschland nur insoweit möglich, als nicht gleichwertige Kenntnisse
gewiesen werden würden. Gleichwertige Kenntnisse
deutschem Recht seien bereits für die Zulassung als vereidigte Buchprüfer
gewiesen. Ein
weis der Kenntnisse internationaler Rechnungslegungsvorschriften könne von einem Abschlussprüfer aus einem anderen Mitgliedstaat nicht verlangt werden. Auch in Deutschland würde nun
10 Jahren fehlender EU Richtlinien Umsetzung eine Zusammenführung der Prüferberufe Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer erfolgen. Art. 49 AEUV schütze die Niederlassungsfreiheit. Dieses Recht werde ihm durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder verwehrt. Das Recht umfasst die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten jeder Art, die Gründung und Leitung von Unternehmen und die Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaates.Artikel 49, AEUV schütze die Niederlassungsfreiheit. Dieses Recht werde ihm durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder verwehrt. Das Recht umfasst die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten jeder Art, die Gründung und Leitung von Unternehmen und die Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaates. 4.)Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 4.1) nationale Normen: Bei dem Vollzug des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes handelt es sich um mittelbare Bundesverwaltung. Unmittelbar aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ergibt sich somit ein Rechtszug von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder an die Landesverwaltungsgerichte. Dies gilt sowohl für Angelegenheiten des eigenen als auch des übertragenen Wirkungsbereiches.Bei dem Vollzug des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes handelt es sich um mittelbare Bundesverwaltung. Unmittelbar aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51, ergibt sich somit ein Rechtszug von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder an die Landesverwaltungsgerichte. Dies gilt sowohl für Angelegenheiten des eigenen als auch des übertragenen Wirkungsbereiches. § 1.
sieben Stunden zu beenden. Schriftlicher Prüfungsteil § 34.
viereinhalb Stunden zu beenden.
viereinhalb Stunden zu beenden.
sieben Stunden zu beenden.
sieben Stunden zu beenden. Mündlicher Prüfungsteil § 35. Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:Paragraph 35, Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen: 1. Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere in Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, 2. Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts, insbesondere ausreichende Kenntnisse der für die Abschlussprüfung relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, 3. Rechnungslegung, insbesondere
In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 Prüfungen durchführen, die
der bis zu diesem In-Kraft-Treten geltenden Rechtslage Wirtschaftsprüfern vorbehalten waren, dürfen solche Aufträge erst dann übernehmen, wenn sie die ausreichende Fach- und Weiterbildung auf den FachgebietenParagraph 229 b, Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes. Buchprüfer, die
In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, Prüfungen durchführen, die
der bis zu diesem In-Kraft-Treten geltenden Rechtslage Wirtschaftsprüfern vorbehalten waren, dürfen solche Aufträge erst dann übernehmen, wenn sie die ausreichende Fach- und Weiterbildung auf den Fachgebieten - Aktienrecht und - Sonderfragen der Rechnungslegung, bestehend aus internation
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.