RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.04.2015 GeschäftszahlVGW-001/042/515/2015; VGW-001/V/42/1220/2015; VGW-001/V/42/1221/2015; VGW-001/V/42/1222/2015; VGW-001/042/777/2015; VGW-001/V/042/1224/2015 TextI) zur Zl. 001/V/42/1221/2015:römisch eins) zur Zl. 001/V/42/1221/2015: IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der D. KG (protokolliert zu VGW-001/V/042/1221/2015) gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 18.11.2014, Zl.: A2/191665/2014, mit welchem gemäß § 53 Abs. 2 GSpG im Lokal F. in Wien, L.-Straße, ein Glückspielgerät beschlagnahmt wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der D. KG (protokolliert zu VGW-001/V/042/1221/2015) gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 18.11.2014, Zl.: A2/191665/2014, mit welchem gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG im Lokal F. in Wien, L.-Straße, ein Glückspielgerät beschlagnahmt wurde, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich des den Spruchpunkts 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 18.11.2014, Zl.: A2/191665/2014, Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich des den Spruchpunkts 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 18.11.2014, Zl.: A2/191665/2014, Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässigrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig II) zur Zl. VGW-001/042/515/2015:römisch zwei) zur Zl. VGW-001/042/515/2015: Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der M. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-001/042/515/2015) gegen den gegen Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 18.11.2014, Zl.: A2/191665/2014, mit welchem gemäß § 53 Abs. 2 GSpG im Lokal F. in Wien, L.-Straße, ein Glückspielgerät beschlagnahmt wurde, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der M. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-001/042/515/2015) gegen den gegen Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 18.11.2014, Zl.: A2/191665/2014, mit welchem gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG im Lokal F. in Wien, L.-Straße, ein Glückspielgerät beschlagnahmt wurde, den BESCHLUSS gefasst: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde der M. Ges.m.b.H. gegen Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 18.11.2014, Zl.: A2/191665/2014, als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde der M. Ges.m.b.H. gegen Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 18.11.2014, Zl.: A2/191665/2014, als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. III) zur Zl. 001/V/042/1222/2015:römisch drei) zur Zl. 001/V/042/1222/2015: IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der D. KG gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 18.11.2014, Zl.: A2/191665/2014, mit welchem gemäß § 54 GSpG im Lokal F. in Wien, L.-Straße, ein Glückspielgerät eingezogen wurde,, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der D. KG gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 18.11.2014, Zl.: A2/191665/2014, mit welchem gemäß Paragraph 54, GSpG im Lokal F. in Wien, L.-Straße, ein Glückspielgerät eingezogen wurde,, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 18.11.2014, Zl.: A2/191665/2014, als unbegründet abgewiesen und wird der angefochtene Einziehungsbescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 18.11.2014, Zl.: A2/191665/2014, als unbegründet abgewiesen und wird der angefochtene Einziehungsbescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. IV) zur Zl. VGW-001/V/042/1220/2015: römisch vier) zur Zl. VGW-001/V/042/1220/2015: Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der M. Ges.m.b.H. gegen den gegen Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, Zl.: A2/191665/2014, vom 18.11.2014 mit welchem gemäß § 54 GSpG im Lokal F. in Wien, L.-Straße, ein Glückspielgerät eingezogen wurde, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der M. Ges.m.b.H. gegen den gegen Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, Zl.: A2/191665/2014, vom 18.11.2014 mit welchem gemäß Paragraph 54, GSpG im Lokal F. in Wien, L.-Straße, ein Glückspielgerät eingezogen wurde, den BESCHLUSS gefasst: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde der M. Ges.m.b.H. gegen Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 18.11.2014, Zl.: A2/191665/2014, als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde der M. Ges.m.b.H. gegen Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 18.11.2014, Zl.: A2/191665/2014, als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. V) zu den Zln VGW-001/042/777/2015 und VGW-001/V/042/1224/2015: römisch fünf) zu den Zln VGW-001/042/777/2015 und VGW-001/V/042/1224/2015: IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar in Angelegenheit 1) der zu VGW-001/042/777/2015 protokollierten Beschwerde des Herrn T. Z., und 2) der zu VGW-001/V/042/1224/2015 protokollierten Beschwerde der M. Ges.m.b.H. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 18.11.2014, Zl. VStV/914301101004/2014, mit welchem Herr T. Z. wegen des Verstoßes gegen § 2 Abs. 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall GlücksspielG zu einer Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden ist und ein Haftungsausspruch erfolgt ist, zu R e c h t erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar in Angelegenheit 1) der zu VGW-001/042/777/2015 protokollierten Beschwerde des Herrn T. Z., und 2) der zu VGW-001/V/042/1224/2015 protokollierten Beschwerde der M. Ges.m.b.H. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 18.11.2014, Zl. VStV/914301101004/2014, mit welchem Herr T. Z. wegen des Verstoßes gegen Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall GlücksspielG zu einer Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden ist und ein Haftungsausspruch erfolgt ist, zu R e c h t erkannt: I. Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden 1) des Herrn T. Z. und 2) der M. Ges.m.b.H., in der Schuldfrage und im Kosten- und Haftungsausspruch keine Folge gegeben und das angefochtene Schuldausspruch gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 18.11.2014, Zl. VStV/914301101004/2014, und der Kosten- und Haftungsausspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass der erstinstanzliche Schuldausspruch zu lauten hat wie folgt:römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird den Beschwerden 1) des Herrn T. Z. und 2) der M. Ges.m.b.H., in der Schuldfrage und im Kosten- und Haftungsausspruch keine Folge gegeben und das angefochtene Schuldausspruch gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 18.11.2014, Zl. VStV/914301101004/2014, und der Kosten- und Haftungsausspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass der erstinstanzliche Schuldausspruch zu lauten hat wie folgt: „Herr T. Z. hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M. Ges.m.b.H, etabliert in Wien, L.-Straße, und somit als zu Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass durch die M. Ges.m.b.H. als Betreiberin des in Wien, L.-Straße, etablierten Lokales „F.“ vom Inland aus die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht worden ist, indem die M. Ges.m.b.H. es gegen Entgelt gestattet hatte, dass in der Zeit vom 01.06.2014, bis 04.06.2014 um 19.20 Uhr, durch die Firma D. KG., in den von der M. Ges.m.b.H. betriebenen Räumlichkeiten ein Glücksspielgerät; der Marke/Type;„Herr T. Z. hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M. Ges.m.b.H, etabliert in Wien, L.-Straße, und somit als zu Vertretung nach außen Berufener gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass durch die M. Ges.m.b.H. als Betreiberin des in Wien, L.-Straße, etablierten Lokales „F.“ vom Inland aus die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht worden ist, indem die M. Ges.m.b.H. es gegen Entgelt gestattet hatte, dass in der Zeit vom 01.06.2014, bis 04.06.2014 um 19.20 Uhr, durch die Firma D. KG., in den von der M. Ges.m.b.H. betriebenen Räumlichkeiten ein Glücksspielgerät; der Marke/Type; A. ..., ohne Seriennummer, voll funktionsfähig in betriebsbereitem Zustand aufgestellt worden war, um Glücksspiele in Form von Ausspielungen an diesem Gerät durchzuführen, obwohl eine behördliche Konzession oder Bewilligung nach dem GlücksspielG nicht erteilt worden war und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG gegeben war.voll funktionsfähig in betriebsbereitem Zustand aufgestellt worden war, um Glücksspiele in Form von Ausspielungen an diesem Gerät durchzuführen, obwohl eine behördliche Konzession oder Bewilligung nach dem GlücksspielG nicht erteilt worden war und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG gegeben war. Bei diesem Glücksspielgerät handelt es sich um ein Gerät welches mit einer Geldeinzugsvorrichtung und einer Einwurfsvorrichtung versehen ist, und mit welchem jeweils mehrere Glücksspiele, darunter insbesondere sogenannte virtuelle Walzenspiele, wie “Golden Fruits“ (durchgeführtes Testspiel) sowie weitere Spiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden können, wobei der Spieler bei einer Ausspielung nur die Möglichkeit hat, die Einsatzhöhe pro Spiel festzulegen. Doch hat der Spieler nach Spielauslösung durch Drücken einer Starttaste (diese bewirkt ein Drehen der virtuellen Walzen bzw. ein virtuelles Austeilen der Pokerkarten) nicht die Möglichkeit, den Spielerfolg (das Ergebnis der Walzensymbole nach Stillstand der Walzen bzw. der virtuell ausgeteilten Pokerkarten) gezielt selbst zu bestimmen.“ Dagegen wird der Beschwerde in der Straffrage insoweit Folge gegeben, als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen und 120 Stunden (daher insgesamt 10 Tagen) auf einen Tag herabgesetzt wird. Als Übertretungsnorm ist § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG heranzuziehen.Als Übertretungsnorm ist Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG heranzuziehen. Als Strafsanktionsnorm ist § 52 Abs. 1 Einleitungssatz erster Strafsatz i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 anzuwenden.Als Strafsanktionsnorm ist Paragraph 52, Absatz eins, Einleitungssatz erster Strafsatz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, anzuwenden. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch des erstinstanzlichen, der M. Ges.m.b.H., der D. KG und dem zuständigen Finanzamt zugestellten Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 18.11.2014, Zl.: A2/191665/2014, lautet wie folgt : „1) Beschlagnahme Hinsichtlich des am 04.06.2014 gegen 19.20 Uhr in Wien, L.-Straße im Lokal „F.“ der „M. GmbH“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerätes „A.“, ohne Seriennummer, mit der Typenbezeichnung „A. ...“ und zweier SteckschlüsselHinsichtlich des am 04.06.2014 gegen 19.20 Uhr in Wien, L.-Straße im Lokal „F.“ der „M. GmbH“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerätes „A.“, ohne Seriennummer, mit der Typenbezeichnung „A. ...“ und zweier Steckschlüssel wird gem. § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesem Glücksspielgerät, mit welchem in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird. , wird gem. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesem Glücksspielgerät, mit welchem in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Gem. § 39
(6)VStG ist die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen., Gem. Paragraph 39,
(6)VStG ist die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen. 2) Einziehung Hinsichtlich des am 04.06.2014 gegen 19.20 Uhr in Wien, L.-Straße im Lokal „F.“ der „M. GmbH“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerätes „A.“, ohne Seriennummer, mit der Typenbezeichnung „A. ...“ und zweier Steckschlüssel mit denen gegen eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG gem. § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung verfügt.“Hinsichtlich des am 04.06.2014 gegen 19.20 Uhr in Wien, L.-Straße im Lokal „F.“ der „M. GmbH“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerätes „A.“, ohne Seriennummer, mit der Typenbezeichnung „A. ...“ und zweier Steckschlüssel mit denen gegen eine Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gem. Paragraph 54, Absatz eins, GSpG die Einziehung verfügt.“ Begründet wurde dieser Spruch in diesem Bescheid wie folgt: „Am 04.06.2014 fand ab ca. 19.00 Uhr in Wien, L.-Straße im dort etablierten Lokal „F." eine Kontrolle der Finanzpolizei Team ... statt in deren Verlauf ein offenkundiges Glücksspielgerät wahrgenommen und auch bespielt wurde. Bei dem Gerät handelte es sich um eines an dem virtuelle Walzenspiele angeboten wurden. Es handelte sich um ein Gerät der Marke "A." (..."). Laut angefertigter Dokumentation wurden insgesamt 12 Spiele angeboten. Laut Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 05.06.2014 wird zunächst ein bestimmtes Spiel durch Betätigen einer Taste aufgerufen. Danach wird ein bestimmter Geldbetrag in das Gerät eingeführt und aufgebucht. Ein Einsatzbetrag wird durch Tastenbetätigung gewählt und das Spiel ausgelöst. Bei virtuellen Walzenspielen bedeutet dies, dass der Lauf virtueller Walzen am Bildschirm dargestellt wird. Konkret werden in rascher Folge bestimmte Symbole dargestellt. Nach etwa einer Sekunde wird dieser "Walzenlauf" (= das Wechseln der Symbole) beendet und es ergibt sich eine bestimmte Symbolkombination. Diese gibt Auskunft darüber, ob (laut einem vorhandenen Gewinnplan) ein Gewinn erzielt oder der Einsatz verloren wurde. Der Spieler kann nicht willentlich eine bestimmte, einen Gewinn bedeutende Symbolkombination herbeiführen. Er kann lediglich eine, nach einem Walzenlauf sich ergebende Symbolkombination zur Kenntnis nehmen. Im vorliegenden Fall wurde das Gerät von G. als einem Organ der Finanzpolizei bespielt. Dieser gibt zum Verlauf der Kontrolle und im Besonderen dem Verlauf des Probespiels folgendes an: "Es wurde damals in dem Lokal "F." eine Kontrolle der Finanzpolizei durchgeführt. Es waren glaublich 8 Beamte der Finanzpolizei anwesend, wobei einige jedoch zur Einschulung waren. Die gesamte Amtshandlung wurde von Herrn Gr. geleitet. Wir sind in 2 Teams vorgegangen und zwar ein "Niederschriften-Team" und ein „Doku-Team". Das „Doku-Team" bespielt das Glücksspielgerät und dokumentiert dies auch. Ich war der Leiter dieses Teams. Dem „Doku-Team" haben noch der Kollege DI GA. und FU. angehört. Wenn ich gefragt werde, wer die Glücksspieldokumentation (GSp26) ausgefüllt hat, so gebe ich an, dass ich das nicht mehr weiß. Ich glaube aber, es war der Kollege DI GA.. Wenn ich gefragt werde warum in dem Formular GSp26 steht, dass das Gerät seit ca. 1 Monat in Betrieb ist, in den Niederschriften aber als Beginn der Betriebszeit der 01.06.2014 aufscheint, so gebe ich an, dass die Parteien glaublich zunächst gesagt haben, dass das Gerät seit ca. 1 Monat steht und offenbar dann anlässlich der Niederschrift etwas anderes angegeben haben. Soweit ich mich erinnern kann, sind im Lokal zunächst nur 1 Kellnerin und 1 Koch gewesen und dann ist der Herr Z. T. gekommen und hat gemeint, das Gerät stünde seit ca. 1 Monat. Anschließend ist dann der Herr S. gekommen und hat gemeint, das Gerät stünde erst seit 01.06.
- Wenn ich hinsichtlich der Niederschrift des Herrn S. gefragt werde, wo eine Erhebung vom 28.05.2014 erwähnt wird, so gebe ich an, dass damals der Kollege Gr. und ich in dem Lokal waren. Damals stand ein Glücksspielgerät in dem Lokal, das eigentlich genauso ausgesehen hat, wie dasjenige, das dann am 04.06.2014 vorläufig beschlagnahmt wurde. Es hat sich sicher um ein Gerät der Fa. A. gehandelt. Ich kann aber nicht 100%ig sagen, ob es dasselbe Gerät war. Wenn ich bezüglich des Probespieles das an dem Gerät durchgeführt wurde gefragt werde, so gebe ich an, dass ich dieses Probespiel durchgeführt habe. Ich habe in das Gerät 2 Stück € 10,00-Scheine eingeführt. Das war das Spielguthaben. Es hat sich bei dem Gerät um eines gehandelt, wo hauptsächlich virtuelle Walzen spiele gespielt werden konnten. Möglicherweise war auch ein Kartenspiel dabei, das weiß ich aber nicht mehr genau. Es wurden an dem Gerät 12 Spiele angeboten. Ich kann eine Kopie der Fotostrecke zum Akt geben, wo die Spiele fotografisch dokumentiert sind. Ich habe nur ein einziges Spiel gespielt und zwar das Walzenspiel "Golden Fruits". Der Mindesteinsatz warf 1,
- Laut Gewinnplan war der dabei zu erzielende Höchstgewinn € 250,
- Ich möchte erwähnen, dass hier beim Ausfüllen des GSp26 ein Fehler passiert ist und zwar wurde irrtümlich der Betrag von € 200,00 als möglichster Höchstgewinn notiert. In Wirklichkeit war der diesbezügliche Höchstgewinn € 250,
- Der Höchsteinsatz für dieses Spiel waren € 10,
- Der dabei zu erzielende Höchstgewinn waren € 2.000,
- Ich habe nach Beendigung der Dokumentation probiert, ob die Autostart- Taste funktioniert. Ich konnte feststellen, dass sie funktioniert. Wenn die Autostart-Taste aktiviert ist bedeutet dies, dass mehrere Walzenläufe hintereinander ablaufen, ohne dass die Starttaste gedrückt werden muss. Die Walzenläufe erfolgen so lange, bis das gesamte Spielguthaben verspielt ist oder bis ein Gewinn erzielt wird. Ich konnte an dem Gerät feststellen, dass durch nochmaliges betätigen der Autostart-Taste der Walzenlauf gestoppt werden konnte. Bei Beginn des Probespieles wurde festgestellt, dass in dem Gerät noch ein Guthaben von € 0,30 war. Dies dürfte von einem Vorspieler gewesen sein, da man eben unter € 1,25 Einsatz nicht spielen kann. Nachdem ich die € 20,00 in das Gerät eingeführt habe war das Spielguthaben somit € 20,
- Zu Beginn des Probespieles habe ich zunächst einmal mit dem Mindesteinsatz von € 1,25 gespielt. Ich weiß nicht mehr, ob ich dabei verloren oder gewonnen habe. Dann habe ich mit dem Höchsteinsatz von € 10,00 gespielt. Laut Fotostrecke habe ich verloren, weil das Guthaben letztlich nur mehr € 9,05 betrug. Dies geht aus der fotografischen Dokumentation hervor. Mit diesem Guthaben von € 9,05 wurde dann mit der Autostart- Taste gespielt. Ich habe dabei auch die Stopfunktion der Autostart-Taste ausprobiert - also auch nach mehreren Walzenläufen diese gestoppt. Das restliche Geld wurde dann mit niedrigen Einsätzen so lange verspielt, bis kein Guthaben mehr übrigblieb. Der Herr S. hat auch behauptet, dass es sich um ein Gerät mit Internetanschluss handelt. Auf meinen Vorhalt, dass ich keinen Router und kein Modem sehe, hat er gemeint, dass sich in dem Gerät ein USB-Stick befindet, der offenbar einen Internetanschluss herstellt. Ich kann nicht sagen, ob so etwas technisch möglich ist. Wenn ich gefragt werde ob auch andere Walzenspiele als das „Golden Fruits" gespielt wurden, so verneine ich das. Ich kann nicht sagen ob bei diesen Spielen ein Einsatz von mehr als € 10,00 möglich war. Das Gerät wurde dann von uns vorläufig beschlagnahmt und versiegelt." Das Lokal „F." wird von der „M. GmbH" betrieben. Deren Geschäftsführer T. Z. erschien im Zuge der Kontrolle und gab sinngemäß im Wesentlichen an, dass er keine Bewilligung für das genannte Glücksspielgerät besitze. Veranstalter der Ausspielungen sei die „D. KG" von der er monatlich € 480.- dafür erhalte, dass er das Gerät im Lokal aufstelle. Das Gerät würde von Herrn S. von der „D. KG" betreut. Das Gerät stünde seit 01.06.2014 im Lokal. Herr Z. konnte keine Angaben bezüglich der Eigentumsverhältnisse am Gerät machen. S. ist der Komplementär der „D. KG" und erschien ebenfalls im Lokal. Er bestätigte die Angaben des T. Z. hinsichtlich Aufstellung des Gerätes und brachte zum Ausdruck, dass seiner Meinung nach der Betrieb des Gerätes ohne Bewilligung zulässig sei, falls die Glücksspielabgabe entrichtet werde. Letztlich wurde das Gerät von den Kontrollorganen gem. § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmt, da der Verdacht verbotener Ausspielungen gem. § 2 Abs. 4 GSpG vorlag. Eine Anfrage bei der für die Entrichtung der Vergnügungssteuern zuständigen MA 6 erbrachte, das für das verfahrensgegenständliche Gerät keine Vergnügungssteueranmeldung vorlag. Am 13.06.2014 wurde eine Kopie des bisherigen Akteninhaltes an den Rechtsvertreter der „D. KG" und der „M. GmbH" Rechtsanwalt Dr. R. übermittelt, welcher mit Schriftsatz vom 23.06.2014 eine Stellungnahme abgab. Es wurde vorgebracht, dass eine verbotene Ausspielung nicht veranstaltet wurde. Begründend wurde angeführt, dass das im GSpG verankerte Monopolsystem gemäß einer Entscheidung des VwG Oberösterreich unionsrechtswidrig sei. Grundlage dieser Entscheidung sei eine Vorabentscheidung des EuGH vom 30.04.2014, GZ.: C-390/12 in der Rechtssache "Pfleger". Das VwG Oberösterreich sei zu seiner Auffassung gelangt weil das im GSpG verankerte Monopolsystem nur vordergründig dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung in Wirklichkeit jedoch der Maximierung der Staatseinnahmen diene und eine derartige Zielsetzung eine Beeinträchtigung der in Art. 56 AEUV garantierten Dienstleistungsfreiheit darstelle und somit EU-rechtswidrig sei. Weiter wurde vorgebracht, dass eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit nicht vorliege. Da an dem verfahrensgegenständlichen Gerät nicht nur um "bloß geringe Beträge" gespielt werden konnte sondern auch höhere Einsätze und Serienspiele möglich gewesen wären. Es würde deshalb ausschließlich eine gerichtliche Zuständigkeit bestehen, woran auch die nunmehrige Regelung des § 53 Abs. 3 GSpG (gemeint wohl: § 52 Abs. 3 leg. cit.) nichts geändert hätte. Letztlich wurde das Gerät von den Kontrollorganen gem. Paragraph 53, Absatz 2, GSpG vorläufig beschlagnahmt, da der Verdacht verbotener Ausspielungen gem. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG vorlag. Eine Anfrage bei der für die Entrichtung der Vergnügungssteuern zuständigen MA 6 erbrachte, das für das verfahrensgegenständliche Gerät keine Vergnügungssteueranmeldung vorlag. Am 13.06.2014 wurde eine Kopie des bisherigen Akteninhaltes an den Rechtsvertreter der „D. KG" und der „M. GmbH" Rechtsanwalt Dr. R. übermittelt, welcher mit Schriftsatz vom 23.06.2014 eine Stellungnahme abgab. Es wurde vorgebracht, dass eine verbotene Ausspielung nicht veranstaltet wurde. Begründend wurde angeführt, dass das im GSpG verankerte Monopolsystem gemäß einer Entscheidung des VwG Oberösterreich unionsrechtswidrig sei. Grundlage dieser Entscheidung sei eine Vorabentscheidung des EuGH vom 30.04.2014, GZ.: C-390/12 in der Rechtssache "Pfleger". Das VwG Oberösterreich sei zu seiner Auffassung gelangt weil das im GSpG verankerte Monopolsystem nur vordergründig dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung in Wirklichkeit jedoch der Maximierung der Staatseinnahmen diene und eine derartige Zielsetzung eine Beeinträchtigung der in Artikel 56, AEUV garantierten Dienstleistungsfreiheit darstelle und somit EU-rechtswidrig sei. Weiter wurde vorgebracht, dass eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit nicht vorliege. Da an dem verfahrensgegenständlichen Gerät nicht nur um "bloß geringe Beträge" gespielt werden konnte sondern auch höhere Einsätze und Serienspiele möglich gewesen wären. Es würde deshalb ausschließlich eine gerichtliche Zuständigkeit bestehen, woran auch die nunmehrige Regelung des Paragraph 53, Absatz 3, GSpG (gemeint wohl: Paragraph 52, Absatz 3, leg. cit.) nichts geändert hätte. Ergänzend wurde von der LPD Wien G. als Kontrollorgan der Finanzpolizei vernommen, der das Gerät bespielt hatte. Dieser legte auch eine Fotodokumentation bei. Von der Finanzpolizei wurden mit 03.09.2014 Anzeigen gegen S. und T. Z. wegen Verdachtes der Verwaltungsübertretung gem. § 52 Abs. 1 GSpG erstattet. Den Verfahrensbeteiligten „M. GmbH", „D. KG" und der Abgabenbehörde wurde gem. § 45 AVG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ergänzend wurde von der LPD Wien G. als Kontrollorgan der Finanzpolizei vernommen, der das Gerät bespielt hatte. Dieser legte auch eine Fotodokumentation bei. Von der Finanzpolizei wurden mit 03.09.2014 Anzeigen gegen S. und T. Z. wegen Verdachtes der Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 52, Absatz eins, GSpG erstattet. Den Verfahrensbeteiligten „M. GmbH", „D. KG" und der Abgabenbehörde wurde gem. Paragraph 45, AVG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die beiden Erstgenannten erstatteten über ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 10.11.2014 eine gemeinsame Stellungnahme, worin zunächst auf die Stellungnahme vom 23.06.2014 verwiesen wurde. Es wurde erneut die verwaltungsbehördliche Zuständig bestritten und die Unionsrechtswidrigkeit der Monopolregelung des GSpG behauptet, die eine Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen Gerätes verbiete. Ergänzend wird auf die Rechtsprechung des OGH zur Unanwendbarkeit der glücksspielrechtlichen Monopolbestimmungen im Falle der Unionsrechtswidrigkeit und auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH zu dieser Thematik verwiesen. Zusätzlich wird vorgebracht, dass ein Glücksspiel gar nicht gespielt werden konnte, da auf den Spielverlauf gezielt Einfluss genommen werden konnte. Es wurde beantragt, das betreffende Gerät freizugeben. Dazu wurde erwogen: Gem. § 1 Abs. 1 GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Wie bereits geschildert, war es möglich, an dem verfahrensgegenständlichen Gerät virtuelle Walzenspiele zu spielen. Im Wesentlichen wird durch Betätigen einer Taste der virtuelle Walzenlauf ausgelöst und nach ca. einer Sekunde automatisch wieder gestoppt. Es ergibt sich durch den nunmehrigen Stand der virtuellen Walzen eine Kombination von Symbolen (z.B. Früchte), die das Spielergebnis darstellt. Der Spieler hat keine Möglichkeit willentlich eine bestimmte Symbolkombination herbeizuführen. Die Symbolkombination wird letztlich vom Computerprogramm festgelegt. Wenn von den Beteiligten behauptet wird, es sei möglich gewesen, auf den Spielablauf gezielt Einfluss zu nehmen, so betrifft dies lediglich die sogenannte „Automatikfunktion". Durch Betätigen der Autostart-Taste wird eine (grundsätzlich unbegrenzte) Folge von virtuellen Walzenläufen ausgelöst und nach jedem Walzenlauf (also nach jeweils ca. einer Sekunde) von der Maschine eine Symbolkombination und somit ein Spielergebnis festgestellt. Letztlich können diese automatischen virtuellen Walzenläufe solange ablaufen bis das gesamte Spielguthaben verspielt ist. Der Spieler hat nur die Möglichkeit durch nochmaliges Betätigen der Autostart-Taste, weitere virtuelle Walzenläufe zu unterbinden. Die Herstellung einer bestimmten Symbolkombination und damit die Beeinflussung des Spielergebnisses ist ihm nicht möglich. Gem. Paragraph eins, Absatz eins, GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Wie bereits geschildert, war es möglich, an dem verfahrensgegenständlichen Gerät virtuelle Walzenspiele zu spielen. Im Wesentlichen wird durch Betätigen einer Taste der virtuelle Walzenlauf ausgelöst und nach ca. einer Sekunde automatisch wieder gestoppt. Es ergibt sich durch den nunmehrigen Stand der virtuellen Walzen eine Kombination von Symbolen (z.B. Früchte), die das Spielergebnis darstellt. Der Spieler hat keine Möglichkeit willentlich eine bestimmte Symbolkombination herbeizuführen. Die Symbolkombination wird letztlich vom Computerprogramm festgelegt. Wenn von den Beteiligten behauptet wird, es sei möglich gewesen, auf den Spielablauf gezielt Einfluss zu nehmen, so betrifft dies lediglich die sogenannte „Automatikfunktion". Durch Betätigen der Autostart-Taste wird eine (grundsätzlich unbegrenzte) Folge von virtuellen Walzenläufen ausgelöst und nach jedem Walzenlauf (also nach jeweils ca. einer Sekunde) von der Maschine eine Symbolkombination und somit ein Spielergebnis festgestellt. Letztlich können diese automatischen virtuellen Walzenläufe solange ablaufen bis das gesamte Spielguthaben verspielt ist. Der Spieler hat nur die Möglichkeit durch nochmaliges Betätigen der Autostart-Taste, weitere virtuelle Walzenläufe zu unterbinden. Die Herstellung einer bestimmten Symbolkombination und damit die Beeinflussung des Spielergebnisses ist ihm nicht möglich. Somit liegt ein Glücksspiel vor. Gem. § 2 Abs. 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele, 1.) die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2.) bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3.) bei denen ein vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn) Gem. § 2 Abs. 2 GSpG ist Unternehmer, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Gem. Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele, 1.) die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2.) bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3.) bei denen ein vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn) Gem. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG ist Unternehmer, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Es ist offenkundig, dass sowohl die „M. GmbH" als auch die „D. KG" Unternehmer im Sinne des GSpG sind. Die „M. GmbH" besitzt eine Gewerbeberechtigung in der Betriebsart Gasthaus. Es ist notorisch, dass der Einsatz von Glücksspielgeräten in Gasthäusern den Zweck verfolgt, Gäste an das Lokal zu binden und diese zum längeren Verweilen zum Lokal zu animieren wodurch eine Steigerung des Konsums von Speisen und Getränken verbunden ist. Die „D. KG" ist Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Gerätes und ist auch für die Aufstellung und Servicierung des Gerätes in dem Lokal zuständig. Sie entrichtet einen Betrag von € 480.- monatlich an die .M. GmbH" für die Berechtigung, das Gerät im Lokal aufstellen zu dürfen. Die Einnahmen aus dem Betrieb des Gerätes gehen letztlich an die „D. KG". Von beiden Gesellschaften ist die Erzielung von Einnahmen intendiert und wird nicht einmal behauptet, dass sie eine unselbständige Tätigkeit ausübten. Unbestritten ist auch, dass von den beiden Gesellschaften das Gerät an einem öffentlich zugänglichen Ort, nämlich in einem Gastlokal zugänglich gemacht wurde. Es wurde somit einem grundsätzlich unbeschränkten Kreis von Interessenten, die Möglichkeit geboten, an dem Gerät Glücksspiele durchzuführen. Diese Personen konnten Spiele durchführen falls sie bereit waren, einem Geldbetrag in das Gerät einzuführen und auf ein Guthaben auf zu buchen. Sodann war es ihnen möglich, den Lauf der virtuellen Walzen zu starten und nach deren Anhalten eine bestimmte Kombination von Symbolen festzustellen. Diese Kombination bedeutete (laut einem einsehbaren Gewinnplan) den Verlust des eingesetzten Geldes oder seine Vervielfachung - also einen Gewinn. Somit waren an dem verfahrensgegenständlichen Gerät Ausspielungen angeboten worden. Gem. § 2 Abs. 4 GSpG sind verbotene Ausspielungen Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind. Gem. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG sind verbotene Ausspielungen Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind. § 4 GSpG regelt die Ausnahmen vom Glücksspielmonopol und lautet: Paragraph 4, GSpG regelt die Ausnahmen vom Glücksspielmonopol und lautet:
(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2.
- a)bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
- b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(3)Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach § 2 Abs. 1 Z 2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des Fadenziehens", „Stoppelziehens", "Glücksrades", "Blinkers", "Fische- oder Entenangelns", .Plattenangelns", "Fische- oder Entenangelns mit Magneten", „Plattenangelns mit Magneten", „Zahlenkesselspiels", „Zetteltopspiels" sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(3)Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des Fadenziehens", „Stoppelziehens", "Glücksrades", "Blinkers", "Fische- oder Entenangelns", .Plattenangelns", "Fische- oder Entenangelns mit Magneten", „Plattenangelns mit Magneten", „Zahlenkesselspiels", „Zetteltopspiels" sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(4)Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.
(5)Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.
(6)Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn
- die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und
- nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und
- die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt und
- die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Ziffer eins, nicht übersteigt und
- die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.
- die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach Paragraph 111, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt. Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen. Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab
- Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln. Das Vorliegen einer landesrechtlichen Konzession oder einer glückspielrechtlichen Bewilligigung wurde von den Beteiligten nicht einmal behauptet. Es lag auch keine der genannten Ausnahmen vom Glücksspielmonopol des Bundes vor: da an dem Gerät Ausspielungen gespielt werden konnten, liegt keine Ausnahme gem. § 4 Abs. 1 GSpG vor. Im Bundesland Wien sind Landesausspielungen nach § 5 GSpG aktuell nicht zugelassen weshalb eine diesbezügliche Ausnahme nicht in Betracht kommt. Da an dem Gerät jedenfalls hauptsächlich virtuelle Walzenspiele aber keine Warenausspielungen, Glückshäfen, Juxausspielungen oder Tombolaspiele und auch keine Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform angeboten wurden, kommt auch keine der Ausnahmen vom Glücksspielmonopol gem. § 4 Abs. 3, 5 und 6 GSpG in Betracht. Selbstredend wurden auch keine Lebensversicherungsverträge ausgelost. Es lag auch keine der genannten Ausnahmen vom Glücksspielmonopol des Bundes vor: da an dem Gerät Ausspielungen gespielt werden konnten, liegt keine Ausnahme gem. Paragraph 4, Absatz eins, GSpG vor. Im Bundesland Wien sind Landesausspielungen nach Paragraph 5, GSpG aktuell nicht zugelassen weshalb eine diesbezügliche Ausnahme nicht in Betracht kommt. Da an dem Gerät jedenfalls hauptsächlich virtuelle Walzenspiele aber keine Warenausspielungen, Glückshäfen, Juxausspielungen oder Tombolaspiele und auch keine Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform angeboten wurden, kommt auch keine der Ausnahmen vom Glücksspielmonopol gem. Paragraph 4, Absatz 3, 5 und 6 GSpG in Betracht. Selbstredend wurden auch keine Lebensversicherungsverträge ausgelost. Somit handelte es sich bei den an dem Gerät möglichen Ausspielungen um verbotene Ausspielungen. Zu dem von den Beteiligten vorgebrachten europarechtlichen Argument ist folgendes zu bemerken: Der EuGH hat in dem von den Beteiligten zitierten Urteil C 390/12 vom 30.04.2014 in einem vom UVS OÖ (nunmehr Landesverwaltungsgericht OÖ) angestrengten Vorabentscheidungsverfahren in Verfolgung seiner bisherigen Rechtsprechung judiziert, "dass Art 56 AEUV dahingehend auszulegen ist, dass er einer nationalen Regeldung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Das bedeutet, dass Beschränkungen der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Glücksspieles durch den nationalen Gesetzgeber unter gewissen Voraussetzungen (Bekämpfung der Spielsucht und der Kriminalität) zulässig sind. Unzulässig wäre beispielsweise eine Beschränkung der Grundfreiheit ausschließlich oder vorwiegend aus fiskalischen Motiven zur Erhöhung der staatlichen Einnahmen. Das VwG OÖ ging in der von den Beteiligten zitierten Entscheidung letztlich davon aus, dass die in Österreich bestehende Monopolregelung im Bereich des Glücksspieles einerseits hauptsächlich fiskalischen Interessen diene und andererseits ein wissenschaftlicher Nachweis (etwa in Form eines Sachverständigengutachtens) dahingehend, dass diese Monopolregelung der Kriminalitätsbekämpfung und dem Spielerschutz diene, bis dato nicht erbracht worden sei. Aus diesem Grunde ging das VwG OÖ von der Unionsrechtswidrigkeit und Unanwendbarkeit des GSpG in der konkreten Rechtssache aus. Zu dem von den Beteiligten vorgebrachten europarechtlichen Argument ist folgendes zu bemerken: Der EuGH hat in dem von den Beteiligten zitierten Urteil C 390/12 vom 30.04.2014 in einem vom UVS OÖ (nunmehr Landesverwaltungsgericht OÖ) angestrengten Vorabentscheidungsverfahren in Verfolgung seiner bisherigen Rechtsprechung judiziert, "dass Artikel 56, AEUV dahingehend auszulegen ist, dass er einer nationalen Regeldung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Das bedeutet, dass Beschränkungen der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Glücksspieles durch den nationalen Gesetzgeber unter gewissen Voraussetzungen (Bekämpfung der Spielsucht und der Kriminalität) zulässig sind. Unzulässig wäre beispielsweise eine Beschränkung der Grundfreiheit ausschließlich oder vorwiegend aus fiskalischen Motiven zur Erhöhung der staatlichen Einnahmen. Das VwG OÖ ging in der von den Beteiligten zitierten Entscheidung letztlich davon aus, dass die in Österreich bestehende Monopolregelung im Bereich des Glücksspieles einerseits hauptsächlich fiskalischen Interessen diene und andererseits ein wissenschaftlicher Nachweis (etwa in Form eines Sachverständigengutachtens) dahingehend, dass diese Monopolregelung der Kriminalitätsbekämpfung und dem Spielerschutz diene, bis dato nicht erbracht worden sei. Aus diesem Grunde ging das VwG OÖ von der Unionsrechtswidrigkeit und Unanwendbarkeit des GSpG in der konkreten Rechtssache aus. Das VwG OÖ ist nicht auf das Urteil des EuGH vom 08.09.2014 in der Rechtssache C-316/07, Markus Stoß eingegangen, wonach "um ein staatliches Monopol auf Sportwetten und Lotterien der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art mit dem Ziel rechtfertigen zu können, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, die betreffenden nationalen Behörden nicht unbedingt in der Lage sein müssen, eine vor Erlass der genannten Maßnahme durchgeführte Untersuchung vorzulegen, die ihre Verhältnismäßigkeit belegt". Es ist offenbar laut Ansicht des EuGH zur Begründung eines Monopols im genannten Bereich, wozu letztlich das gesamte Glücksspiel (also nicht bloß Sportwetten und Lotterien) zu rechnen ist, nicht erforderlich, Untersuchungen vorzulegen, dass die Monopolisierung zur Bekämpfung der Spielsucht geeignet ist. Überdies ist aus zahlreichen kriminalpolizeilichen Amtshandlungen bekannt, dass durch Spielsucht ausgelöste Spielschulden wesentliches Motiv für die Begehung strafbarer Handlungen im Bereich der Eigentumskriminalität sind. Spielsucht als Motiv für Beschaffungskriminalität hat eine der Suchtgiftkriminalität vergleichbare Relevanz. Beim Spielerschutz handelt es sich auch nicht bloß um ein vorgeschobenes Argument, das bloß in erläuternden Bemerkungen zu einem Gesetzesentwurf seinen Niederschlag findet, sondern auch um ein Motiv des Gesetzgebers zur Ausgestaltung von glücksspielrechtlichen Normen. So werden beispielsweise in § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG umfangreiche Rahmenbedingungen für den Landesgesetzgeber vorgegeben, die dem Spielerschutz dienen. Den Inhabern von Bewilligungen zur Durchführung von Landesausspielungen werden letztendlich zahlreiche Beschränkungen im Interesse des Spielerschutze auferlegt. Die Einhaltung dieser Beschränkungen ist für Bewilligungsinhaber mit Mehrkosten verbunden. Ein fiskalisches Interesse kann darin keinesfalls erblickt werden. Beim Spielerschutz handelt es sich auch nicht bloß um ein vorgeschobenes Argument, das bloß in erläuternden Bemerkungen zu einem Gesetzesentwurf seinen Niederschlag findet, sondern auch um ein Motiv des Gesetzgebers zur Ausgestaltung von glücksspielrechtlichen Normen. So werden beispielsweise in Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 GSpG umfangreiche Rahmenbedingungen für den Landesgesetzgeber vorgegeben, die dem Spielerschutz dienen. Den Inhabern von Bewilligungen zur Durchführung von Landesausspielungen werden letztendlich zahlreiche Beschränkungen im Interesse des Spielerschutze auferlegt. Die Einhaltung dieser Beschränkungen ist für Bewilligungsinhaber mit Mehrkosten verbunden. Ein fiskalisches Interesse kann darin keinesfalls erblickt werden. Ebenso dient der § 25 GSpG, der den Betreibern von Spielbanken umfangreiche Verpflichtungen zur Kontrolle der Spielbankbesucher auferlegt, ausschließlich dem Spielerschutz sowie der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Beachtung dieser Normen bedeutet für den Inhaber einer Spielbankenkonzession einen erhöhten administrativen und somit finanziellen Aufwand und kann ebenso wenig mit fiskalischen Interessen des Bundes begründet werden. Somit kann in inhaltlicher Hinsicht davon ausgegangen werden, dass die aktuelle Ausgestaltung des Glücksspielmonopols mit dem vom EuGH aufgestellten Regeln kompatibel ist. Im vorliegenden Fall wären aber nicht einmal die formellen Voraussetzungen für die unmittelbare Anwendung von EU Recht gegeben. Die Dienstleistungsfreiheit befasst sich mit grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit. Hinsichtlich des räumlichen Anwendungsbereiches kommen die Grundfreiheiten gem. AEUV nur dann zur Anwendung, wenn ein sogenannter grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Es muss also ein Sachverhalt mit EU Auslandsbezug vorliegen. Rein innerstaatliche Sachverhalte werden von der genannten Grundfreiheit nicht erfasst. Ebenso dient der Paragraph 25, GSpG, der den Betreibern von Spielbanken umfangreiche Verpflichtungen zur Kontrolle der Spielbankbesucher auferlegt, ausschließlich dem Spielerschutz sowie der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Beachtung dieser Normen bedeutet für den Inhaber einer Spielbankenkonzession einen erhöhten administrativen und somit finanziellen Aufwand und kann ebenso wenig mit fiskalischen Interessen des Bundes begründet werden. Somit kann in inhaltlicher Hinsicht davon ausgegangen werden, dass die aktuelle Ausgestaltung des Glücksspielmonopols mit dem vom EuGH aufgestellten Regeln kompatibel ist. Im vorliegenden Fall wären aber nicht einmal die formellen Voraussetzungen für die unmittelbare Anwendung von EU Recht gegeben. Die Dienstleistungsfreiheit befasst sich mit grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit. Hinsichtlich des räumlichen Anwendungsbereiches kommen die Grundfreiheiten gem. AEUV nur dann zur Anwendung, wenn ein sogenannter grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Es muss also ein Sachverhalt mit EU Auslandsbezug vorliegen. Rein innerstaatliche Sachverhalte werden von der genannten Grundfreiheit nicht erfasst. Im vorliegenden Fall ist ein EU-Auslandsbezug nicht festzustellen. Nach bisherigem Erkenntnisstand weisen weder die „M. GmbH" noch die „D. KG" einen derartigen EU-Auslandsbezug auf. Somit geht das europarechtliche Argument im vorliegenden Fall ins Leere. Von der „M. GmbH" und der „D. KG" wird auch die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit bestritten. Da an dem verfahrensgegenständlichen Gerät nicht nur bloß um "geringe Beträge" gespielt werden konnte sei eine ausschließlich gerichtliche Zuständigkeit gegeben. Daran könne auch die nunmehrige Regelung des § 52 Abs.3 GSpG nichts ändern, wonach für den Fall, dass durch die Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht ist, nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen ist. Im vorliegenden Fall ist ein EU-Auslandsbezug nicht festzustellen. Nach bisherigem Erkenntnisstand weisen weder die „M. GmbH" noch die „D. KG" einen derartigen EU-Auslandsbezug auf. Somit geht das europarechtliche Argument im vorliegenden Fall ins Leere. Von der „M. GmbH" und der „D. KG" wird auch die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit bestritten. Da an dem verfahrensgegenständlichen Gerät nicht nur bloß um "geringe Beträge" gespielt werden konnte sei eine ausschließlich gerichtliche Zuständigkeit gegeben. Daran könne auch die nunmehrige Regelung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG nichts ändern, wonach für den Fall, dass durch die Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht ist, nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen ist. Bis zum Erkenntnis des VfGH B 422/2013 vom 13.06.2013 war es als zulässig erachtet worden, dass eine Verwaltungsstrafe nach § 52 GSpG und eine gerichtliche Strafe nach § 168 StGB verhängt wurde, wenn es möglich war, dass an einem Gerät sowohl Spiele "um geringe Beträge" als auch Spiele um nicht bloß "geringe Beträge" gespielt werden konnten. Der VfGH hat dies in dem genannten Erkenntnis als dem Verbot der Doppelbestrafung zuwiderlaufende Rechtsansicht erkannt und ist letztlich zu einer alleinigen Zuständigkeit der Strafgerichte gekommen. Es bleibe in einem solchen Fall kein Platz mehr für eine Verwaltungsstrafe und eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde. In weiterer Folge wären in einem solchen Fall auch eine Beschlagnahme nach § 53 GSpG und eine Einziehung nach § 54 GSpG unzulässig (VwGH 2013/17/0056 vom 14.11.2013). Diese Gefahr einer verfassungswidrigen Doppelbestrafung ist aber durch die nunmehr seit 01.03.2014 bestehende Reglung des § 52 Abs. 3 GSpG nicht mehr gegeben. Bei Zusammentreffen einer Verwaltungsübertretung und einer gerichtlich strafbaren Handlung ist nur mehr die Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Im Hinblick auf die mit einer gerichtlichen Strafe verbundenen gesellschaftlichen Ächtung und unter dem Blickwinkel einer Entkriminalisierung ist damit ein Vorteil für den Bestraften zu erblicken. In seiner Stellungnahme zum Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes und insbesondere zu zukünftigen Regelung des § 52 Abs. 3 GSpG mit einer Verlagerung der Zuständigkeit zur Durchführung von Strafverfahren wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes von den ordentlichen Gerichten auf die Verwaltungsbehörden vermochte auch der VwGH offenbar keine Bedenklichkeit zu erblicken und äußerte lediglich eine Besorgnis im Hinblick auf eine große Zahl von Revisionen im Zusammenhang mit Übertretungen des Glücksspielgesetzes. Nach ha. Auffassung ist gem. § 52 Abs. 3 GSpG von einer Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde im vorliegenden Fall auszugehen. Bis zum Erkenntnis des VfGH B 422 aus 2013, vom 13.06.2013 war es als zulässig erachtet worden, dass eine Verwaltungsstrafe nach Paragraph 52, GSpG und eine gerichtliche Strafe nach Paragraph 168, StGB verhängt wurde, wenn es möglich war, dass an einem Gerät sowohl Spiele "um geringe Beträge" als auch Spiele um nicht bloß "geringe Beträge" gespielt werden konnten. Der VfGH hat dies in dem genannten Erkenntnis als dem Verbot der Doppelbestrafung zuwiderlaufende Rechtsansicht erkannt und ist letztlich zu einer alleinigen Zuständigkeit der Strafgerichte gekommen. Es bleibe in einem solchen Fall kein Platz mehr für eine Verwaltungsstrafe und eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde. In weiterer Folge wären in einem solchen Fall auch eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG und eine Einziehung nach Paragraph 54, GSpG unzulässig (VwGH 2013/17/0056 vom 14.11.2013). Diese Gefahr einer verfassungswidrigen Doppelbestrafung ist aber durch die nunmehr seit 01.03.2014 bestehende Reglung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG nicht mehr gegeben. Bei Zusammentreffen einer Verwaltungsübertretung und einer gerichtlich strafbaren Handlung ist nur mehr die Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Im Hinblick auf die mit einer gerichtlichen Strafe verbundenen gesellschaftlichen Ächtung und unter dem Blickwinkel einer Entkriminalisierung ist damit ein Vorteil für den Bestraften zu erblicken. In seiner Stellungnahme zum Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes und insbesondere zu zukünftigen Regelung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG mit einer Verlagerung der Zuständigkeit zur Durchführung von Strafverfahren wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes von den ordentlichen Gerichten auf die Verwaltungsbehörden vermochte auch der VwGH offenbar keine Bedenklichkeit zu erblicken und äußerte lediglich eine Besorgnis im Hinblick auf eine große Zahl von Revisionen im Zusammenhang mit Übertretungen des Glücksspielgesetzes. Nach ha. Auffassung ist gem. Paragraph 52, Absatz 3, GSpG von einer Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde im vorliegenden Fall auszugehen. Gem. § 53 Abs. 1 Zif 1 lit. a GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird. Gem. Paragraph 53, Absatz eins, Zif 1 Litera a, GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird. Gem. § 54 Abs. 1 GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig. Gem. Paragraph 54, Absatz eins, GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig. Gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt. Gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt. Im vorliegenden Fall wurden von der Finanzpolizei Finanzamt ... zwei Anzeigen wegen Verwaltungsübertretungen nach § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG an die LPD Wien als Verwaltungsstrafbehörde erstattet und zwar Im vorliegenden Fall wurden von der Finanzpolizei Finanzamt ... zwei Anzeigen wegen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG an die LPD Wien als Verwaltungsstrafbehörde erstattet und zwar GZ.: 003/70041/15/1014 gegen S. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "D. KG" wegen Veranstaltens verbotener Ausspielungen (ha. GZ. VstV/914301101005/2014) GZ.: 003/70040/15/1014 gegen T. Z. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „M. GmbH" wegen Zugänglichmachens verbotener Ausspielungen (ha. GZ.: VstV/9143011 01 004/2014) GZ.: 003/70040/15/1014 gegen T. Z. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „M. GmbH" wegen Zugänglichmachens verbotener Ausspielungen (ha. GZ.: VstV/9143011 01 004 aus 2014,) Es wurde somit im gegenständlichen Fall gegen Bestimmungen des § 52
(1)GSpG verstoßen. Die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren sind im Gange. Es liegt somit auf jeden Fall der Verdacht vor, dass mit dem gegenständlichen Glücksspielgerät mit dem in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird. Somit liegen jedenfalls die Voraussetzungen für die Beschlagnahme des Glücksspielgerätes gem. § 53
(1)GSpG vor. Es wurde somit im gegenständlichen Fall gegen Bestimmungen des Paragraph 52,
(1)GSpG verstoßen. Die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren sind im Gange. Es liegt somit auf jeden Fall der Verdacht vor, dass mit dem gegenständlichen Glücksspielgerät mit dem in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird. Somit liegen jedenfalls die Voraussetzungen für die Beschlagnahme des Glücksspielgerätes gem. Paragraph 53,
(1)GSpG vor. Es liegen jedoch auch die Voraussetzungen für eine Einziehung gem. § 54
(1)GSpG vor. Bei der Einziehung handelt es sich um eine selbständige verwaltungsbehördliche Verfügung, die losgelöst von einem Strafverfahren durch selbständigen Bescheid auszusprechen ist, wenn der Eingriff ins Glücksspielmonopol nicht nur geringfügig war. Ein Zusammenhang mit dem Strafverfahren besteht nicht (RV zur GSpG Novelle 2010). Dies wird vom VwGH ( 2011/17/0323) präzisiert, indem er meint, dass die Einziehung eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe darstellen soll, sie jedoch gem. § 54
(1)GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach § 52 Abs. 1 GSpG abhängt, da sie voraussetzt, dass mit dem von der Einziehung betroffenen Gegenstand "gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52
(1)verstoßen wird" und der Verstoß überdies nicht geringfügig sein durfte. Der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 52
(1)GSpG ist im vorliegenden Fall zweifelsohne erfüllt. Der Eingriff ins Glücksspielmonopol des Bundes im vorliegenden Fall ist auch nicht geringfügig. Die Aufstellung des vorliegenden Gerätes erfolgte an einem öffentlich zugänglichen Ort in einem Lokal. Das gegenständliche Glücksspielgerät war zum Kontrollzeitpunkt seit 01.06.2014 (Aussage des T. Z.) in Betrieb weil es ein vorher dort befindliches Gerät ersetzte. Es dürften somit laufend Eingriffe ins Glücksspielmonopol des Bundes stattgefunden haben. Somit ist nicht von einer Geringfügigkeit des Eingriffes in das Glücksspielmonopol auszugehen. Es liegen jedoch auch die Voraussetzungen für eine Einziehung gem. Paragraph 54,
(1)GSpG vor. Bei der Einziehung handelt es sich um eine selbständige verwaltungsbehördliche Verfügung, die losgelöst von einem Strafverfahren durch selbständigen Bescheid auszusprechen ist, wenn der Eingriff ins Glücksspielmonopol nicht nur geringfügig war. Ein Zusammenhang mit dem Strafverfahren besteht nicht Regierungsvorlage zur GSpG Novelle 2010). Dies wird vom VwGH ( 2011/17/0323) präzisiert, indem er meint, dass die Einziehung eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe darstellen soll, sie jedoch gem. Paragraph 54,
(1)GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG abhängt, da sie voraussetzt, dass mit dem von der Einziehung betroffenen Gegenstand "gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52,
(1)verstoßen wird" und der Verstoß überdies nicht geringfügig sein durfte. Der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52,
(1)GSpG ist im vorliegenden Fall zweifelsohne erfüllt. Der Eingriff ins Glücksspielmonopol des Bundes im vorliegenden Fall ist auch nicht geringfügig. Die Aufstellung des vorliegenden Gerätes erfolgte an einem öffentlich zugänglichen Ort in einem Lokal. Das gegenständliche Glücksspielgerät war zum Kontrollzeitpunkt seit 01.06.2014 (Aussage des T. Z.) in Betrieb weil es ein vorher dort befindliches Gerät ersetzte. Es dürften somit laufend Eingriffe ins Glücksspielmonopol des Bundes stattgefunden haben. Somit ist nicht von einer Geringfügigkeit des Eingriffes in das Glücksspielmonopol auszugehen. Die Verbindung eines Einziehungsbescheides nach § 54 Abs. 1 GSpG mit einem Beschlagnahmebescheid nach § 53 Abs. 1 GSpG erscheint ungeachtet der Bestimmung des § 54 Abs. 2 GSpG wonach die Einziehung mit selbständigen Bescheid zu verfügen ist, zulässig, weil die genannte Bestimmung darauf zielt, zu verhindern, dass in einem Verwaltungsstrafbescheid nach § 52 Abs. 1 GSpG über die Einziehung entschieden wird, da die Einziehung als selbständige verwaltungsbehördliche Verfügung ausgestaltet wurde (RV zu BGBI. I 73/2010). Dies ist im vorliegenden Bescheid ohnehin nicht der Fall. Die Verbindung eines Einziehungsbescheides nach Paragraph 54, Absatz eins, GSpG mit einem Beschlagnahmebescheid nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG erscheint ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 2, GSpG wonach die Einziehung mit selbständigen Bescheid zu verfügen ist, zulässig, weil die genannte Bestimmung darauf zielt, zu verhindern, dass in einem Verwaltungsstrafbescheid nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG über die Einziehung entschieden wird, da die Einziehung als selbständige verwaltungsbehördliche Verfügung ausgestaltet wurde Regierungsvorlage zu BGBI. römisch eins 73 aus 2010,). Dies ist im vorliegenden Bescheid ohnehin nicht der Fall. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung ergibt sich aus § 39
(6)VStG. Gemäß der Judikatur des VwGH handelt es sich sowohl beim Beschlagnahme - als auch beim Einziehungsverfahren um Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen (VwGH vom 03.07.2009, 2005/17/0178; VwGH vom 22.08.2012, 2011/17/0323) und ist in diesen Verfahren das VStG anzuwenden. Gem. § 39
(1)VStG ist zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme von Gegenständen anzuordnen, wenn bei Vorliegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Der Verfall von Gegenständen, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2
(4)GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, ist im § 52
(4)GSpG vorgesehen.“Die aufschiebende Wirkung einer Berufung ergibt sich aus Paragraph 39,
(6)VStG. Gemäß der Judikatur des VwGH handelt es sich sowohl beim Beschlagnahme - als auch beim Einziehungsverfahren um Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen (VwGH vom 03.07.2009, 2005/17/0178; VwGH vom 22.08.2012, 2011/17/0323) und ist in diesen Verfahren das VStG anzuwenden. Gem. Paragraph 39,
(1)VStG ist zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme von Gegenständen anzuordnen, wenn bei Vorliegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Der Verfall von Gegenständen, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2,
(4)GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, ist im Paragraph 52,
(4)GSpG vorgesehen.“ In den gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerden der D. KG und der M. Ges.m.b.H. (protokolliert zu den Zl. VGW 001/042/515/2015; VGW 001/V/042/1220/2015; VGW 001/V/042/1221/2015 und VGW 001/V/042/1222/2015) brachten die Beschwerdeführerinnen übereinstimmend vor, dass durch das beschlagnahmte Gerät nicht in das Glücksspielmonopol eingriffen werden hatte können. Es seien nämlich keine Glücksspiele i.S.d. Glücksspielgesetzes vermittels des beschlagnahmten Geräts angeboten worden. So habe auf den Spielablauf gezielt Einfluss genommen werden können, was im Dokumentationsformular GSp26 vermerkt worden sei. Zum Beweis, dass ein Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG vorliege, wurde die Einvernahme der bei der Kontrolle anwesenden Beamten beantragt.In den gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerden der D. KG und der M. Ges.m.b.H. (protokolliert zu den Zl. VGW 001/042/515/2015; VGW 001/V/042/1220/2015; VGW 001/V/042/1221/2015 und VGW 001/V/042/1222/2015) brachten die Beschwerdeführerinnen übereinstimmend vor, dass durch das beschlagnahmte Gerät nicht in das Glücksspielmonopol eingriffen werden hatte können. Es seien nämlich keine Glücksspiele i.S.d. Glücksspielgesetzes vermittels des beschlagnahmten Geräts angeboten worden. So habe auf den Spielablauf gezielt Einfluss genommen werden können, was im Dokumentationsformular GSp26 vermerkt worden sei. Zum Beweis, dass ein Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG vorliege, wurde die Einvernahme der bei der Kontrolle anwesenden Beamten beantragt. Weiters wurde im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, dass aus der Niederschrift über die Einvernahme des Herrn G. zu entnehmen sei, dass am Gerät eine funktionstüchtige Automatik-Start-Taste vorhanden sei, über welche Serienspiele veranlasst werden können. Zudem sei weiterhin eine Strafbarkeit aufgrund der Übertretung des § 53 GSpG in den Fällen, in welchen um nicht nur geringe Beträge gespielt werden kann, ausgeschlossen. In diesen Fällen sei weiterhin nur gemäß § 168 StGB zu strafen. Daher habe die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen. Weiters wurde unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30.4.2014, C-390/12 (Pfleger), und die dazu ergangenen Vorjudikate, die Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen der §§ 53 und 54 GSpG gefolgert. Weiters wurde im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, dass aus der Niederschrift über die Einvernahme des Herrn G. zu entnehmen sei, dass am Gerät eine funktionstüchtige Automatik-Start-Taste vorhanden sei, über welche Serienspiele veranlasst werden können. Zudem sei weiterhin eine Strafbarkeit aufgrund der Übertretung des Paragraph 53, GSpG in den Fällen, in welchen um nicht nur geringe Beträge gespielt werden kann, ausgeschlossen. In diesen Fällen sei weiterhin nur gemäß Paragraph 168, StGB zu strafen. Daher habe die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen. Weiters wurde unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30.4.2014, C-390/12 (Pfleger), und die dazu ergangenen Vorjudikate, die Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen der Paragraphen 53 und 54 GSpG gefolgert. Weiters wurden von Herrn T. Z. und der M. Ges.m.b.H. mit Schriftsatz vom 17.12.2014 Beschwerden gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 18.11.2014, Zl. VStV/914301101004/2014, eingebracht. Die Ausführungen in diesem Beschwerdeschriftsatz decken sich im Ergebnis mit den mit gleichem Tag datierten oa Beschwerdeschriftsatz gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 18.11.2014, Zl.: A2/191665/
- Der Schuld-, Kosten- und Haftungsausspruch dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M. Gesellschaft-m.b.H, etabliert in Wien, L.-Straße, und somit als zu Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass durch die Firma M. Gesellschaft-m.b.H., als Betreiberin des in Wien, L.-Straße, etablierten Lokales „F.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht wurden, indem Sie es gestatten, dass in der Zeit vom 01.06.2014, bis 04.06.2014 um 19.20 Uhr, durch die Firma D. KG., in den von Ihnen betriebenen Räumlichkeiten ein Glücksspielgerät; der Marke/Type;„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M. Gesellschaft-m.b.H, etabliert in Wien, L.-Straße, und somit als zu Vertretung nach außen Berufener gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass durch die Firma M. Gesellschaft-m.b.H., als Betreiberin des in Wien, L.-Straße, etablierten Lokales „F.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht wurden, indem Sie es gestatten, dass in der Zeit vom 01.06.2014, bis 04.06.2014 um 19.20 Uhr, durch die Firma D. KG., in den von Ihnen betriebenen Räumlichkeiten ein Glücksspielgerät; der Marke/Type; 1.) A. ..., ohne Seriennummer, sowie 2 Steckschlüssel, voll funktionsfähig in betriebsbereitem Zustand aufgestellt wurde, um Glücksspiele in Form von Ausspielungen an diesem Gerät durchzuführen, obwohl eine behördliche Konzession oder Bewilligung nicht erteilt wurde und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG gegeben war.voll funktionsfähig in betriebsbereitem Zustand aufgestellt wurde, um Glücksspiele in Form von Ausspielungen an diesem Gerät durchzuführen, obwohl eine behördliche Konzession oder Bewilligung nicht erteilt wurde und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG gegeben war. Beim Glücksspielgerät handelt es sich um ein Gerät welches jedenfalls mit einer Geldeinzugsvorrichtungen versehen ist, jeweils mehrere Glücksspiele, darunter insbesondere sogenannte virtuelle Walzenspiele, wie “Golden Fruits“ (durchgeführtes Testspiel),sowie weitere Spiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen und auf dem einer Automatikstarttaste, gespielt werden können, der Spieler dabei nur die Möglichkeit hat, die Einsatzhöhe pro Spiel festzulegen und nach Spielauslösung durch Drücken einer Starttaste (diese bewirkt ein Drehen der virtuellen Walzen bzw. ein virtuelles Austeilen der Pokerkarten) den Spielerfolg (das Ergebnis der Walzensymbole nach Stillstand der Walzen bzw. der virtuell ausgeteilten Pokerkarten) nicht gezielt selbst bestimmen kann. Die Firma M. Gesellschaft m.b.H, haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma M. Gesellschaft m.b.H, haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 52 Abs. 1 Zif. 1 (
- Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F, i.V.m. §9 Abs. 1 VStG.Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 (
- Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F, in Verbindung mit §9 Absatz eins, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 1.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen 120 Stunden 0 Minuten, gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Geldstrafe von € 1.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von , 5 Tagen 120 Stunden 0 Minuten, gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet);Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1.100,00“ Die Begründung dieses Bescheids deckt sich weitgehend mit den Ausführungen in der Begründung des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 18.11.2014, Zl.: A2/191665/
- Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass am 4.6.2014 durch die Finanzpolizei das in Wien L.-str., situierte Lokal „F.“ kontrolliert worden ist. In dieser Anzeige wird im Wesentlichen ausgeführt wie folgt: „Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert, oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 an diesen Tätigkeiten beteiligt.„Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert, oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, an diesen Tätigkeiten beteiligt. Sachverhalt elektronisches Gerät: Bei einer von der Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde, Finanzamt Wien ... gem. § 9a Abs. 3 und 4 AVOG 2010 iVm § 10b AVOG 2010 - DV durchgeführten Kontrolle am 04.06.2014, um 19:20, im Lokal mit der Bezeichnung F., in Wien, L.-Straße, Betreiber M. GesmbH, wurde folgendes elektronische Glücksspielgerät betriebsbereit vorgefunden, mit welchem in der Zeit vom 01.06.2014 bis 04.06.2014 verbotene Ausspielungen gem. § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet wurden.Bei einer von der Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde, Finanzamt Wien ... gem. Paragraph 9 a, Absatz 3 und 4 AVOG 2010 in Verbindung mit Paragraph 10 b, AVOG 2010 - DV durchgeführten Kontrolle am 04.06.2014, um 19:20, im Lokal mit der Bezeichnung F., in Wien, L.-Straße, Betreiber M. GesmbH, wurde folgendes elektronische Glücksspielgerät betriebsbereit vorgefunden, mit welchem in der Zeit vom 01.06.2014 bis 04.06.2014 verbotene Ausspielungen gem. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet wurden. Das Gerät wurde zur Identifikation von den Organen der Finanzpolizei im Zuge der Kontrolle am 04.06.2014 mit fortlaufender Nummerierung versehen. Nr.: 1 Gehäusebezeichnung: A. Seriennummer: nicht vorhanden aufgestellt seit: 01.06.2014 Mit diesem Eingriffsgegenstand, mit welchem zumindest seit dem Aufstellungsdatum wiederholt Glücksspiele in Form von virtuellen Walzenspielen veranstaltet wurde und mit denen aufgrund der zufallsabhängigen Entscheidung über das Spielergebnis, der zu leistenden Einsätze und der in Aussicht gestellten Gewinne deshalb in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, weil weder eine Konzession des Bundesministers für Finanzen vorlag, noch die mit diesem Gerät veranstalteten Ausspielungen vom Glücksspielmonopol des Bundes gem. § 4 ausgenommen noch von einer landesrechtlichen Bewilligung gedeckt waren.Mit diesem Eingriffsgegenstand, mit welchem zumindest seit dem Aufstellungsdatum wiederholt Glücksspiele in Form von virtuellen Walzenspielen veranstaltet wurde und mit denen aufgrund der zufallsabhängigen Entscheidung über das Spielergebnis, der zu leistenden Einsätze und der in Aussicht gestellten Gewinne deshalb in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, weil weder eine Konzession des Bundesministers für Finanzen vorlag, noch die mit diesem Gerät veranstalteten Ausspielungen vom Glücksspielmonopol des Bundes gem. Paragraph 4, ausgenommen noch von einer landesrechtlichen Bewilligung gedeckt waren. Dieser Sachverhalt wurde im Zuge der Kontrolle von den Organen der Finanzpolizei dienstlich wahrgenommen und durch folgende Beweise bestätigt: durchgeführte Testspiele, niederschriftlich festgehaltene Aussagen, Protokoll über die vorläufige Beschlagnahme, Bildanhang in Form einer Fotostrecke Gerätedokumentation Die Funktionstauglichkeit des Gerätes wurde festgestellt durch: durchgeführte Testspiele sowie niederschriftlich festgehaltene Aussagen von Herrn Z. T. und von Herrn S.. Gerät Nr.: 1 Art des Testspiels: Walzenspiel Bezeichnung des beobachteten/durchgeführten Testspiels: Golden Fruits Dabei festgestellter Mindesteinsatz: 1,25 € Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 250,00 € Dabei festgestellter Maximaleinsatz: 10,00 € Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 2.000,00 € Folgende Spielabläufe waren bereits amtsbekannt, bzw. konnten bei den durchgeführten Testspielen folgende Spielabläufe generalisierend festgestellt werden: Virtuelle Walzenspiele: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Aufrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Tathandlung und rechtliche Folgerungen Die Firma M. GesmbH hat in der Zeit vom 01.06.2014 bis 04.06.2014 die mit dem Eingriffsgegenstand ermöglichten Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen dadurch im angeführten Standort unternehmerisch zugänglich gemacht, dass sie gegen Entgelt die Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen in ihrem Lokal geduldet und an der Auszahlung erzielter Spielgewinne dadurch mitgewirkt hat, dass sie das Personal zur Auszahlung von Gewinnen und zur Zurückstellung der Zahlenfelder am Gerätebildschirm auf Null angehalten hat. Sie hat damit selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und ist daher als Unternehmer iSd. § 2 Abs. 2 GSpG zu betrachten.Sie hat damit selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und ist daher als Unternehmer iSd. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG zu betrachten. Die Firma hat somit Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, unternehmerisch zugänglich gemacht und deshalb eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1, drittes Tatbild, GSpG begangen, was Herr T. Z. als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach Außen berufene Organ der Firma M. GesmbH zu verantworten hat.Die Firma hat somit Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, unternehmerisch zugänglich gemacht und deshalb eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,, drittes Tatbild, GSpG begangen, was Herr T. Z. als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach Außen berufene Organ der Firma M. GesmbH zu verantworten hat. Elektronisches Gerät: Die in Form von verbotenen Ausspielungen veranstalteten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeiten geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten nur einen Einsatz und den dazugehörenden Gewinnplan auswählen, das Spiel mittels Tastenbetätigung auslösen und die Entscheidung über das Spielergebnis abwarten.Die in Form von verbotenen Ausspielungen veranstalteten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeiten geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten nur einen Einsatz und den dazugehörenden Gewinnplan auswählen, das Spiel mittels Tastenbetätigung auslösen und die Entscheidung über das Spielergebnis abwarten. Beweis: Aussagen von Herrn Z. T. und Herrn S. Vertrag diesbezüglich zwischen der M. GesmbH und der D. KG Vorgefundene Unterlagen in Form von Einsichtnahme in die Gerätebuchhaltung mittels Fotos. dienstliche Wahrnehmung Bildanhang in Form einer Fotostrecke Gerätedokumentation Um eine Ausspielung handelt es sich bei den mit dem betreffenden Eingriffsgegenstand durchführbaren Glücksspielen deshalb, weil alle gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 GSpG erfüllt sind: Veranstalten durch einen Unternehmer (siehe dazu oben), Erbringen eines Einsatzes durch Spieler, Inaussichtstellen von Gewinnen.Um eine Ausspielung handelt es sich bei den mit dem betreffenden Eingriffsgegenstand durchführbaren Glücksspielen deshalb, weil alle gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG erfüllt sind: Veranstalten durch einen Unternehmer (siehe dazu oben), Erbringen eines Einsatzes durch Spieler, Inaussichtstellen von Gewinnen. Um Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens und Verhängung der nachstehend beantragten Strafe wird ersucht. Hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe wird darauf hingewiesen, dass mit den durchgeführten Glücksspielen hohe Bruttoerlöse ermöglicht wurden und die Strafhöhe sich daher an einem Vielfachen des Monatsertrages orientieren sollte, um auch tatsächlich eine pönalisierende Wirkung zu entfalten.“ Anlässlich dieser Kontrolle erfolgte die vorläufige Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen Glücksspielapparates. Der Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 2 GSpG ist ein Aktenvermerk vom 6.6.2014 beigelegt, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wird wie folgt:Der Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG ist ein Aktenvermerk vom 6.6.2014 beigelegt, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wird wie folgt: Während der am 04.06.2014 im „F." der Firma M. GesmbH in Wien, L.-Straße durchgeführten Kontrolle wurde dienstlich wahrgenommen, dass an den in Folge mit der Nummer FA-KNr.: 1 versehenen Gerät ein Testspiel durchgeführt werden konnte, bei dem für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt wurden. Die ermöglichten Spiele (hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) konnten an dem Gerät durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen, bzw. ausgelöst werden. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mittels Tastenbetätigung und Auslösung des Spieles wurden bei den virtuellen Walzenspielen die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand. Nach etwa einer Sekunde kam der „Walzenlauf" zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Bei den Walzenspielen hatte man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es war bei den Spielen nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste zu betätigen, bis das aufgerufene (z.B. Golden Fruits) Walzenspiel ausgelöst wurde und die Entscheidung über das Spielergebnis abzuwarten. Nach etwa einer Sekunde, also nach Stillstand der Walzen, konnte der Verlust des Einsatzes oder ein Gewinn festgestellt werden. Das Gerät war betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig. Dies wurde durch Testspiele durch die Organe der Abgabenbehörde am Gerät und niederschriftlich festgehaltene Aussagen des Herrn T. Z., GF der Fa. M. GesmbH sowie niederschriftlich festgehaltenen Aussagen des Herrn S., GF der Fa. D. KG, bestätigt. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing bei allen diesen Spielen jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab. Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG werden Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängt, als Glücksspiele bezeichnet. Hinsichtlich jedes einzelnen Gerätes lag damit ein hinreichend begründeter Verdacht eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes vor. Gemäß den Aussagen von Hm T. Z. in der Funktion als zur Auskunft verpflichteten Person, konnte festgestellt werden, dass die Glücksspieleinrichtungen, welche verbotene Ausspielungen gem. § 2 Abs. 4 GSpG ermöglichen, zumindest seit 01.06.2014 im Lokal betrieben werden. Mit den Glücksspieleinrichtungen wurde somit fortgesetzt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen. Für eine fortgesetzte Begehung ist es gem. der ständigen Judikatur des VwGH nicht erforderlich, dass auch der Nachweis über eine [zukünftige] Begehung geführt wird. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Maßnahme dazu dienen soll, die weitere Begehung des Verstoßes zu unterbinden, wenn (in der Vergangenheit) fortgesetzt gegen das GSpG verstoßen wurde. (z.B. VwGH 97/17/0233 v 20.12.1999) Aufgrund der festgestellten Betriebsdauer, der beim Testspiel getätigten und im Animationslauf am Bildschirm geforderten Einsätze und der dazu in Aussicht gestellten Gewinne war der Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes gegeben und somit der hinreichend begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG gerechtfertigt. Eine Konzession oder Bewilligung für die Veranstaltung der ermöglichten Ausspielungen wurde weder behauptet, noch vorgewiesen. Aus den vorstehend angeführten Gründen wurde zur Verhinderung eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes durch eine weitere oder wiederholte Verwaltungsübertretung gern § 52 Abs 1 Z 1 GSpG die vorläufige Beschlagnahme des Gerätes und ein Verfügungsverbot ausgesprochen. Im Zuge der Kontrolle konnte die Geldlade des Eingriffsgegenstandes nicht geöffnet werden. 2 Steckschlüssel wurden mit dem Gerät vorläufig beschlagnahmt und zusammen mit diesem Aktenvermerk der Behörde übergeben. Auf die Bestimmungen des § 55 Abs 3 GSpG wird hingewiesen. Ermittlungen zur Feststellung der Identität des Eigentümers des Gerätes/ des Inhabers/des Veranstalters: Die Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde, Finanzamt ..., gern § 9a Abs 3 und 4 AVOG 2010 iVm § 10b AVOG 2010 – DV hat auf Grund der Auskunft von Herrn T. Z. die Firma M. GesmbH an der Adresse L.-Straße, Wien als Inhaber der Eingriffsgegenstände und auf Grund der Auskunft von Herrn S. die Firma D. KG an der Adresse F.-straße, Wien als Eigentümer der Eingriffsgegenstände und als Veranstalter der verbotenen Ausspielungen vorläufig ermittelt. Die Abgabenbehörde als Amtspartei regt daher an, dass von Seiten der Behörde die Identität der Eigentümerschaft/des Inhabers/des Veranstalters /ermittelt und/ durch eine Aufforderung zur Rechtfertigung bzw. durch eine Einvernahme verifiziert wird.Während der am 04.06.2014 im „F." der Firma M. GesmbH in Wien, L.-Straße durchgeführten Kontrolle wurde dienstlich wahrgenommen, dass an den in Folge mit der Nummer FA-KNr.: 1 versehenen Gerät ein Testspiel durchgeführt werden konnte, bei dem für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt wurden. Die ermöglichten Spiele (hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) konnten an dem Gerät durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen, bzw. ausgelöst werden. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mittels Tastenbetätigung und Auslösung des Spieles wurden bei den virtuellen Walzenspielen die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand. Nach etwa einer Sekunde kam der „Walzenlauf" zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Bei den Walzenspielen hatte man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es war bei den Spielen nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste zu betätigen, bis das aufgerufene (z.B. Golden Fruits) Walzenspiel ausgelöst wurde und die Entscheidung über das Spielergebnis abzuwarten. Nach etwa einer Sekunde, also nach Stillstand der Walzen, konnte der Verlust des Einsatzes oder ein Gewinn festgestellt werden. Das Gerät war betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig. Dies wurde durch Testspiele durch die Organe der Abgabenbehörde am Gerät und niederschriftlich festgehaltene Aussagen des Herrn T. Z., GF der Fa. M. GesmbH sowie niederschriftlich festgehaltenen Aussagen des Herrn S., GF der Fa. D. KG, bestätigt. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing bei allen diesen Spielen jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GSpG werden Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängt, als Glücksspiele bezeichnet. Hinsichtlich jedes einzelnen Gerätes lag damit ein hinreichend begründeter Verdacht eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes vor. Gemäß den Aussagen von Hm T. Z. in der Funktion als zur Auskunft verpflichteten Person, konnte festgestellt werden, dass die Glücksspieleinrichtungen, welche verbotene Ausspielungen gem. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG ermöglichen, zumindest seit 01.06.2014 im Lokal betrieben werden. Mit den Glücksspieleinrichtungen wurde somit fortgesetzt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen. Für eine fortgesetzte Begehung ist es gem. der ständigen Judikatur des VwGH nicht erforderlich, dass auch der Nachweis über eine [zukünftige] Begehung geführt wird. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Maßnahme dazu dienen soll, die weitere Begehung des Verstoßes zu unterbinden, wenn (in der Vergangenheit) fortgesetzt gegen das GSpG verstoßen wurde. (z.B. VwGH 97/17/0233 v 20.12.1999) Aufgrund der festgestellten Betriebsdauer, der beim Testspiel getätigten und im Animationslauf am Bildschirm geforderten Einsätze und der dazu in Aussicht gestellten Gewinne war der Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes gegeben und somit der hinreichend begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG gerechtfertigt. Eine Konzession oder Bewilligung für die Veranstaltung der ermöglichten Ausspielungen wurde weder behauptet, noch vorgewiesen. Aus den vorstehend angeführten Gründen wurde zur Verhinderung eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes durch eine weitere oder wiederholte Verwaltungsübertretung gern Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG die vorläufige Beschlagnahme des Gerätes und ein Verfügungsverbot ausgesprochen. Im Zuge der Kontrolle konnte die Geldlade des Eingriffsgegenstandes nicht geöffnet werden. 2 Steckschlüssel wurden mit dem Gerät vorläufig beschlagnahmt und zusammen mit diesem Aktenvermerk der Behörde übergeben. Auf die Bestimmungen des Paragraph 55, Absatz 3, GSpG wird hingewiesen. Ermittlungen zur Feststellung der Identität des Eigentümers des Gerätes/ des Inhabers/des Veranstalters: Die Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde, Finanzamt ..., gern Paragraph 9 a, Absatz 3 und 4 AVOG 2010 in Verbindung mit Paragraph 10 b, AVOG 2010 – DV hat auf Grund der Auskunft von Herrn T. Z. die Firma M. GesmbH an der Adresse L.-Straße, Wien als Inhaber der Eingriffsgegenstände und auf Grund der Auskunft von Herrn S. die Firma D. KG an der Adresse F.-straße, Wien als Eigentümer der Eingriffsgegenstände und als Veranstalter der verbotenen Ausspielungen vorläufig ermittelt. Die Abgabenbehörde als Amtspartei regt daher an, dass von Seiten der Behörde die Identität der Eigentümerschaft/des Inhabers/des Veranstalters /ermittelt und/ durch eine Aufforderung zur Rechtfertigung bzw. durch eine Einvernahme verifiziert wird. Zusätzlich erliegt im Akt auch eine Fotodokumentation bezüglich des Geräts und des an diesem Gerät durchgeführten Testspiels. Aus dieser Dokumentation ergibt sich, dass mit dem gegenständlichen Gewinnspielapparat mehrere Walzenspiele ausgespielt werden konnten, nämlich insbesondere Happy Diamonds, Hot Shot 27, Magic of Nile, Pharaohs´s Eye, Neptune´s Gold, Good Luck, Multi Joker 5, Magic Papyrus, Seven on Fire, Euro Cash und Gold of Fire. Aus der anlässlich der gegenständlichen Kontrolle erstellten Dokumentation der Geräteüberprüfung ist ersichtlich, dass auf dem gegenständlichen Gerät das Testspiel Golden Fruits gespielt worden ist. Dabei ist festgestellt worden ist, dass der geforderte Mindesteinsatz jeweils EUR 1,25 und der bei Ausspielen dieses Mindesteinsatzes in Aussicht gestellte Höchstgewinn EUR 200,-- betragen hat. Beim Testspiel wurde zudem festgestellt, dass der Höchsteinsatz EUR 10,-- betrug, und dass der bei Ausspielen dieses Höchsteinsatzes in Aussicht gestellte Höchstgewinn EUR 2000,-- betragen hat. Anlässlich des Kontrollspiels ist auch festgestellt worden, dass vermittels der Autostarttaste aktiv durch ein nochmaliges Betätigen dieser Taste „der Walzenlauf“ angehalten werden konnte. Anlässlich dieser Kontrolle wurde auch der Beschwerdeführer T. Z. einvernommen. Dieser gab an, dass es für das gegenständliche Gerät keine Bewilligung gebe und dass dieses auch nicht zur Vergnügungssteuer angemeldet worden sei. Der „Veranstalter“ der Ausspielungen sei die D. KG; deren Ansprechperson Herr S. sei. Dieser habe Herrn Z. mitgeteilt, dass es für das Gerät deshalb keiner Konzessionierung bedürfe, da dieses Gerät über das Internet betrieben werde. Die M. Ges.m.b.H. habe mit der D. KG einen Nutzungsbetrag, und bekomme die M. Ges.m.b.H. einen (wohl monatlich ausbezahlten - Hinweis des Gerichts) Betrag von EUR 480,-- dafür, dass dieses im Lokal aufgestellt sei. Kleine Gewinne werden von Bediensteten der M. Ges.m.b.H. ausbezahlt. Ab einem Gewinn von EUR 300,-- gebe es nur eine Gutschrift, die sich der Spieler dann am nächsten Tag - nachdem dieser Geldbetrag von Herrn S. vorbeigebracht worden sei - abholen könne. Das Gerät sei am 1.6.2014 aufgestellt worden. Davor sei von der D. KG im Lokal ein anderes Gerät aufgestellt gewesen. Zur Funktionsweise gab der Zeuge an, dass dieses durch einen Druck auf einen Knopf in Bewegung gesetzt werde. Dann würden sich die Walzen drehen. Er glaube nicht, dass man das Spielergebnis durch geschickte Betätigung der Tasten beeinflussen könne. Die Geldlade werde von Herrn S. oder einem seiner Kollegen einmal in der Woche ausgeleert. Herr S. nehme auch Wartungen und Reparaturen wahr. Am 4.6.20014 wurde weiters Herr S. einvernommen. Dieser gab an, dass die D. KG einen Nutzungsvertrag mit der M. Ges.m.b.H. geschlossen habe. Für das Aufstellen des Geräts erhalte letztere monatlich EUR 480,--. Auch wurden die zuvor getätigten Angaben von Herrn Z. bestätigt. Seines Wissens sei es derzeit erlaubt, Glücksgewinnspielapparate ohne eine Bewilligung zu betreiben, sofern die Glücksspielabgabe entrichtet werde. Die D. KG sei die Eigentümerin des Geräts, welches seit dem 1.6.2014 im gegenständlichen Lokal aufgestellt gewesen sei. Davor sei etwa ein Jahr ein anderes Gerät im Lokal aufgestellt gewesen. Die Gewinne werden jeweils durch das Personal der M. Ges.m.b.H. ausbezahlt. Anlässlich dieser Einvernahmen wurde auch der zwischen der M. Ges.m.b.H. und der D. KG abgeschlossene Geräteaufstellvertrag in Kopie vorgelegt. Aus dem im erstinstanzlichen Akt erliegenden Firmenbuchauszug vom 11.6.2014 betreffend der M. Ges.m.b.H. und dem vom erkennenden Gericht beigeschafften Firmenbuchauszug zu dieser Gesellschaft ist zu ersehen, dass deren Geschäftsführer seit dem 8.3.2012 Herr T. Z. ist. Die Gesellschafter dieser Gesellschaft sind vier Personen, welche alle in Österreich wohnhaft sind. Gemäß dem vom erkennenden Gericht beigeschafften Auszugs aus der Insolvenzdatei ist mit Gerichtsbeschluss vom 16.10.2014 die Schließung des Unternehmens der M. Ges.m.b.H. angeordnet worden. Aus einem weiteren Firmenbuchauszug vom 11.6.2014 ergibt sich, dass seit dem 21.12.2012 Herr S. der unbeschränkt haftende Gesellschafter der D. KG und Herr M. S. der Kommanditist dieser Gesellschaft gewesen ist. In weiterer Folge wurde am 1.7.2014 durch die erstinstanzliche Behörde das Kontrollorgan G. einvernommen. Dieser brachte vor, dass anlässlich der Kontrolle den Kontrollorganen zuerst gesagt worden sei, dass der gegenständliche Glücksspielapparat seit einem Monat im Lokal betrieben werde. Erst später sei angegeben worden, dass das Gerät erst seit dem 1.6.2014 betrieben werde. Er könne es nicht ausschließen, dass mit dem Gerät auch ein Kartenspiel gespielt werden habe können. Im Gegensatz zu den Angaben am Kontrollblatt GSp26 sei der Höchstgewinn bei einem Spieleinsatz von EUR 1,25 der maximal ausgelobte Spielgewinn der Betrag von EUR 250,-- gewesen. Nach Beendigung der Dokumentation habe er probiert, ob die Autostart-Taste funktioniere. Dabei habe er feststellen können, dass diese funktioniert habe. Bei Betätigung dieser Taste seien daher mehrere Walzenläufe hintereinander abgelaufen, und zwar so lange, bis das gesamte Spielguthaben verspielt gewesen sei, oder bis ein Gewinn erzielt worden sei. Durch ein nochmaliges Drücken dieser Autostarttaste habe der Walzenlauf gestoppt werden können. Die Automatikstarttaste sei bei einem Spielguthaben von EUR 9,05 betätigt worden. Während des sich immer wieder in Gang setzenden Walzenlaufvorgangs habe er, nachdem einige Walzenläufe erfolgt gewesen seien, die Automatiktaste nochmals gedrückt. Am 29.4.2015 wurde vor dem erkennenden Gericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Teile des Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt: „Da der Zeuge Gr. auch als Parteienvertreter erschienen ist, wird dessen Einvernahme vorgezogen. „Ich war bei der Kontrolle der Einsatzleiter. Ich habe wahrgenommen, dass der gegenständliche Glücksspielapparat betriebsbereit aufgestellt gewesen ist. Nach dem äußeren Anschein konnten diese als Glücksspiel zu qualifizierende Walzenspiele ausgespielt werden. Bei der gegenständlichen Kontrolle waren die Kontrollorgane in zwei Gruppen aufgeteilt, nämlich einerseits in ein Dokumentationsteam und andererseits in ein Niederschriftenteam. Das Dokumentationsteam hatte die Aufgabe, die Möglichkeit der Durchführung von Glücksspielen an im Lokal betriebsbereites aufgestellten Apparat zu erforschen und zu dokumentieren, während das Niederschriftenteam die Aufgabe hatte, das Laptop betriebsbereit zu machen und mit den Lokalverantwortlichen und sonstigen Zeugen Einvernahmen durchzuführen. Da ich Einsatzleiter war, habe ich weder die Funktionsweise des Apparates genauer beobachtet, noch die Einvernahmen in ihrer Gesamtheit beobachtet. Bei der damaligen Kontrolle war Frau H. Mitglied des Niederschriftenteams, während Herr Di Ga. Mitglied des Dokumentationsteams gewesen ist. Ich kann daher zu Teilfragen keine näheren Auskünfte machen.“ Der Beschwerdeführer stellt keine weiteren Fragen. Von der Zeugin H. wurde ausdrücklich beantragt, unmittelbar nach der Einvernahme des Zeugen Gr. einvernommen zu werden. Dagegen bestehen seitens der drei Parteienvertreter keinerlei Einwände. Es folgt daher als nächstes die Einvernahme von Fr. H.. Die Zeugin H. bringt vor: „Ich war bei der gegenständliche Kontrolle im Niederschriftenteam, und war ich bei beiden durchgeführten Zeugeneinvernahmen, nämlich der Einvernahme von Herrn Z. und von Herr S. die Leiterin der Einvernahme. In meinem Beisein wurden auch die Niederschriften schriftlich in den Dokumenten aufgenommen und in weiterer Folge von den Zeugen unterfertigt. Ich bin mir sicher, dass die Angaben im Protokoll mit den mündlich getätigten Angaben der Zeugen übereinstimmen.“ In diesem Zusammenhang wird der Beschwerdeführervertreter gefragt, ob die M. GesmbH in Anbetracht des eröffneten Konkursverfahrens mittlerweile gelöscht worden sei. Dieser bringt vor, dass seines Wissens bislang die M. GmbH nicht gelöscht worden sei. Der Verhandlungsleiter verweist auf den Umstand, dass die D. KG die Eigentümerin des gegenständlichen Apparates gewesen sei, und diese mit der M. GmbH einen Nutzungsvertrag betreffend dieses Gerätes abgeschlossen habe. In Hinblick auf diesen Sachverhalt wird der Beschwerdeführervertreter gefragt, ob er wisse, ob die Erlöse bzw. Gewinne aus den mit den gegenständlichen Gerät gespielten Ausspielungen der D. KG zugeflossen sind bzw. ob die D. KG das allfällige wirtschaftliche Verlustrisiko des gegenständlichen Apparats getragen hatte. Dazu bringt der Beschwerdeführervertreter vor, dass er dazu keine Angaben machen könne. Er bringt aber vor, dass die D. KG weiterhin Eigentümerin des Apparates sei. Weiters bringt der Beschwerdeführervertreter vor, dass er keine Angaben darüber machen könne, ob die D. KG zusätzlich zum gegenständlichen Apparat weitere Glücksspielapparate besessen habe. Der Beschwerdeführervertreter gibt wörtlich zu Protokoll: „Ich berufe mich auf das bisherige Vorbringen in den beiden Beschwerden. Herr S. wurde mit Urteil des Bezirksgerichts ... zu GZ: ... vom 2.4.2014 wegen des Vergehens des Glückspiels nach § 168 StGB rechtskräftig freigesprochen; dies mit der Begründung der Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glückspielrechts. Der Beschwerdeführer durfte insofern jedenfalls darauf vertrauen, dass die von der D. KG angedachten Ausspielungen legal sind. Als Beweis wird die Einholung des Aktes des Bezirksgerichts zur o.g. GZ beantragt.Herr S. wurde mit Urteil des Bezirksgerichts ... zu GZ: ... vom 2.4.2014 wegen des Vergehens des Glückspiels nach Paragraph 168, StGB rechtskräftig freigesprochen; dies mit der Begründung der Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glückspielrechts. Der Beschwerdeführer durfte insofern jedenfalls darauf vertrauen, dass die von der D. KG angedachten Ausspielungen legal sind. Als Beweis wird die Einholung des Aktes des Bezirksgerichts zur o.g. GZ beantragt. Auf die Befragung, ob der Beschwerdeführer dieses Urteil vorlegen könne, wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführervertreter bislang dieses Urteil nicht erhalten habe. Aus diesem Grund könne auch nur angegeben werden, dass nach dem Wissensstand der Beschwerdeführer der Gegenstand dieses Strafverfahrens ein ähnlicher, nahezu identer Sachverhalt gewesen sei. Welcher konkrete Sachverhalt es gewesen sei, könne nicht angegeben werden, doch handle es sich beim gegenständlichen Sachverhalt nach dem Wissen der Beschwerdeführer auch um Ausspielungen mit einem Glücksspielapparat.“ Nach dem der Verhandlungsleiter diesen letzten Absatz diktiert hat, bringt der Beschwerdeführervertreter eine Protokollrüge ein, in der er vorbringt, dass er niemals gesagt habe, dass diese Information auf Grund lediglich des Wissens des Beschwerdeführervertreters gegeben werde. Vielmehr werde diese Aussage auf Grund des Umstandes, dass Herr S. bei der Verhandlung vor dem Bezirksgericht alles zugegeben habe, wobei er damals von Herrn Dr. R. vertreten worden sei, und auch dieser bei der Verhandlung zugegen gewesen sei, gemacht. In diesem Zusammenhang wird vom Behördenvertreter vorgebracht, dass das bezeichnete Urteil in Kopie vorliege. Dieses Urteil werde als Kopie als Beilage I zum Akt genommen. Jeweils eine Kopie wird dem Beschwerdeführervertreter und dem Vertreter des Finanzamts übergeben.In diesem Zusammenhang wird vom Behördenvertreter vorgebracht, dass das bezeichnete Urteil in Kopie vorliege. Dieses Urteil werde als Kopie als Beilage römisch eins zum Akt genommen. Jeweils eine Kopie wird dem Beschwerdeführervertreter und dem Vertreter des Finanzamts übergeben. Weiters legt der Beschwerdeführervertreter einen Ausdruck des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien bezüglich des gegen Herrn S. geführten Strafverfahrens vor. Diese Kopie wird als Beilage II zum Akt genommen. Zugleich werden den Behördenvertretern Kopien dieses Verhandlungsprotokolls ausgehändigt.Weiters legt der Beschwerdeführervertreter einen Ausdruck des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien bezüglich des gegen Herrn S. geführten Strafverfahrens vor. Diese Kopie wird als Beilage römisch zwei zum Akt genommen. Zugleich werden den Behördenvertretern Kopien dieses Verhandlungsprotokolls ausgehändigt. Sodann führt der Beschwerdeführervertreter wörtlich aus: „Von diesem Urteil war auch Herr T. Z. detailliert in Kenntnis gesetzt worden und konnte dieser somit auf Grund des rechtskräftigen Freispruches im vollsten Vertrauen auf eine gerichtliche Entscheidung davon ausgehen, dass der Betrieb des gegenständlichen Gerätes durch die D. KG zulässig und legal sei. Die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten und kumulativ erforderlichen Kriterien für die Zulässigkeit eines nationalen Glücksspielmonopoles sind in Österreich allesamt nicht erfüllt. Die Werbung der C. erfüllt alle Kriterien wie das Marktverhalten des Monopolisten nicht sein darf. Die Werbung der Monopolisten a. Regt zur aktiven Teilnahme am Spiel an b. Schreibt dem Spielen als solchem ein positives Image zu c. Stellt bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht d. Animiert neue Zielgruppen zum Spielen e. Wird laufend inhaltlich ausgedehnt. Zum Beweis: Konvolut an Werbeeinschaltungen Beilage III, Presseaussendungen der C. vom 23.3.2015 und vom 8.4.2015 als Beilage IV und V. Aufstellung unzulässiger Glücksspielwerbung der letzten Jahre als Beilage VI, Urteil des LG Linz vom 28.11.2014 ... Beilage VII;Zum Beweis: Konvolut an Werbeeinschaltungen Beilage römisch drei, Presseaussendungen der C. vom 23.3.2015 und vom 8.4.2015 als Beilage römisch vier und römisch fünf. Aufstellung unzulässiger Glücksspielwerbung der letzten Jahre als Beilage römisch sechs, Urteil des LG Linz vom 28.11.2014 ... Beilage römisch sieben; Der Spielerschutz in Österreich ist zahnlos und nicht vorhanden. Therapieeinrichtungen werden so gut wie nicht von der öffentlichen Hand finanziert. Seit der letzten großen Novelle des Glücksspielgesetzes im Jahr 2010 ist die Anzahl der Spielsüchtigen dramatisch gestiegen. Die Suchtproblematik ist insgesamt rasant angestiegen; dies insbesondere im Onlinebereich und bei Frauen und Jugendlichen. Seitens der Bundesregierung wurden hier keinerlei Maßnahmen gesetzt. Beweis: Gutachten MMag. Za. Beilage VIII. Emailverkehr Dr. Ma. und Dr. Ho. samt Aufstellung, Beratungen der Spielsuchthilfe Wien Beilage IX. Artikel auf www.spieler-info.at Beilage X. Artikel Kronen Zeitung vom ... Beilage XI. Artikel Kleine Zeitung vom ... Kürzung bei Suchttherapie Beilage XII.; zeugenschaftliche Einvernahme N. Leiter der Spielsuchthilfe ... Der Spielerschutz in Österreich ist zahnlos und nicht vorhanden. Therapieeinrichtungen werden so gut wie nicht von der öffentlichen Hand finanziert. Seit der letzten großen Novelle des Glücksspielgesetzes im Jahr 2010 ist die Anzahl der Spielsüchtigen dramatisch gestiegen. Die Suchtproblematik ist insgesamt rasant angestiegen; dies insbesondere im Onlinebereich und bei Frauen und Jugendlichen. Seitens der Bundesregierung wurden hier keinerlei Maßnahmen gesetzt. Beweis: Gutachten MMag. Za. Beilage römisch acht. Emailverkehr Dr. Ma. und Dr. Ho. samt Aufstellung, Beratungen der Spielsuchthilfe Wien Beilage römisch neun. Artikel auf www.spieler-info.at Beilage römisch zehn. Artikel Kronen Zeitung vom ... Beilage römisch elf. Artikel Kleine Zeitung vom ... Kürzung bei Suchttherapie Beilage römisch zwölf.; zeugenschaftliche Einvernahme N. Leiter der Spielsuchthilfe ... Der österreichische Automatenverband weist seit Jahren in seinen Aussendungen auf die stetig steigende Spielsuchtproblematik und das Untätigsein der Politik und des BMI und BMF hin. Der Spielerschutz in Österreich ist zahnlos. Beweis: zeugenschaftliche Einvernahme Ka. Präsident des österreichischen Automatenverbandes P.A. ... In Österreich gibt es auch kein Problem mit Geldwäsche im Bereich des Glückspieles. Dies hat der Betrugsbekämpfungskoordinator des BMI in der Vergangenheit mehrfach bei Vorträgen bekannt gegeben. Beweis: ..., p.A. BM für Inneres , Herrengasse 7, 1010 Wien; Die Frage der Unionsrechtskonformität ist auch in rein innerstaatlichen Sachverhalten beurteilungsrelevant da im Verwaltungsstrafverfahren auch die Bundesverfassung zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdeführer – T. Z. und M. GmbH – berufen sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf ihr Recht nicht gegenüber anderen Unionsbürgern schlechter gestellt und diskriminiert zu werden. Wie auch der OGH bereits einen Beschluss vom 21.10.2014, GZ 4 Ob 145/14y dargelegt hat, ist die Frage der Inländerdiskriminierung im Bereich des Glücksspielwesens ein zu beachtender Maßstab.“ Auf Befragen, warum weder von Herrn S. noch von Herrn Z. anlässlich ihrer Einvernahme wie auch bislang vorgebracht worden ist, dass ihnen am Kontrolltag das vorgelegte Urteil von 2.4.2014 bekannt und auch in der rechtlichen Relevanz korrekt eingeschätzt worden sei, daher ihnen die Relevanz erklärt worden ist, bringt der Beschwerdeführervertreter vor, dass Herr S. und auch Herr Z. sich bewusst nicht auf dieses Urteil berufen haben, weil diese wussten, dass die Finanzpolizei dieses Vorbringen ohnedies nicht würdigen würde. Sie wussten dass ihr Vorbringen ohnedies erst vor dem Verwaltungsgericht gewürdigt werde, darum brachten die Beschwerdeführer all dieses Vorbringen zu ihrem juristischen Kenntnisstand und den daraus gefolgten Rechtsirrtum erst vor dem Verwaltungsgericht Wien vor. Auf die Frage, warum diese, wenn diese schon ihren Wissenstand der Finanzpolizei nicht bekannt geben wollten, auch dem Verwaltungsgericht Wien diesen Wissenstand nicht bereits in der Beschwerde zur Kenntnis gebracht hatten, sondern erst einige Monate danach, wird vorgebracht: „Es wurde deshalb nichts vorgebracht, da bislang weder der M. Ges.m.b.H. noch der D. KG, noch Herrn Z. und noch Herrn S. die schriftliche Ausfertigung des Urteils des BG vom 2.4.2014 vorgelegen sei.“ Auf Befragung warum dieses Vorbringen erst nunmehr erstattet worden sei, zumal auch bislang diesen Personen die schriftliche Ausfertigung dieses Urteils nicht vorgelegen sei, und der Beschwerdeführervertreter bislang nicht eine Kopie des Protokollvermerks samt Urteilsausfertigung Beilage 1 beantragt habe, wird vorgebracht: „Dies wurde erst jetzt deshalb vorgebracht, da im Wege dieses Vorbringens versucht wurde, diesen Protokollvermerk und diese gekürzte Urteilsausfertigung zu erlangen. Daher wollte man auch in der gegenständlichen Verhandlung die Beischaffung dieses Protokollvermerks und dieser gekürzten Urteilsausfertigung beantragen. Auch im Parallelverfahren wurde die Beischaffung dieses gerichtlichen. Schriftsatzes beantragt. Im Übrigen wurde davon ausgegangen, dass dieser gerichtliche. Schriftsatz im Parallelverfahren bereits beigeschafft worden ist.“ Der Beschwerdeführervertreter wird sodann befragt, ob durch die D. KG jemals Glücksspielapparate betrieben worden sind und bejahendenfalls ob für diese Glücksspielapparate jemals eine Bewilligung nach dem Wr. Veranstaltungsgesetz oder dem Glücksspielgesetz erlangt worden ist. Dazu bringt der Beschwerdeführervertreter vor, dass dazu keine Angaben gemacht werden können. Weiters wird der Beschwerdeführervertreter gefragt, ob jemals durch die D. KG für einen Glücksspielapparat ein Antrag auf eine Bewilligung nach dem Wr. Veranstaltungsgesetz gestellt worden ist. Dazu wird vorgebracht: „Es wird angenommen, dass solche Anträge in der Vergangenheit gestellt worden sind, doch kann es nicht mit Sicherheit gesagt werden.“ Auf die Frage, ob für den gegenständlichen Apparat von der D. KG ein Antrag auf Bewilligung nach dem Wr. Veranstaltungsgesetz oder dem Glücksspielgesetz gestellt worden ist, bringt der Beschwerdeführervertreter vor, dass nicht bekannt ist, dass für das gegenständliche Gerät einer dieser Anträge gestellt worden sei. Es ist aber durchaus möglich, dass solch ein Antrag gestellt worden sei. Jedenfalls hat Hr. S. in einem zwischen Herrn MMag. P. und Herrn S. geführten Gespräch anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 10.3.2015 mitgeteilt, dass in den letzten Jahren von der MA 36 keine Konzessionen nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz mehr ausgestellt werden. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführervertreter vor, wie folgt: „Auf Grund des Glücksspielgesetzes in Wien an der Neuausstellung neuer Konzessionen erscheint ohne Treffen eines neuen legistischen Rahmens für Landesausspielungen eine Erteilung neuer Konzessionen nicht möglich.“ Auf die Frage, ob das gegenständliche Gerät über das Internet zentralseitig betrieben worden ist, wie das im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden ist, wird vorgebracht, dass dies der Fall war. Die zentralseitige Steuerung erfolgt über das Internet. Einvernahme des Zeugen Di Ga.: Dieser bringt vor: „Bei der gegenständlichen Kontrolle war ich beim Kontrollteam. Ich war daher dabei als geprüft wurde, ob mit dem gegenständlichen Gerät Ausspielungen von Glücksspielen durchgeführt werden können. Damals hat Hr. Fu. fotografiert und wurden die Testspiele, bei welchen stets das Spiel Golden Fruits gespielt worden ist, abwechselnd von mir und von Herrn G. gespielt. Ich habe das Kontrollblatt GSP 26 ausgefüllt. Dass ich das ausgefüllt habe, sehe ich an meiner Handschrift. Auch der handschriftliche Vermerk nach der Datumsangabe stammt von mir. Mit diesem handschriftlichen Vermerk wollte ich zum Ausdruck bringen, dass es durch nochmaliges Drücken der Automatiktaste möglich ist von einem einmal gewählten Automatikmodus in den manuellen Modus zurückzugelangen. Der Automatikmodus wird durch das Drücken der Automatikstarttaste eingeschaltet. Wenn der Automatikmodus eingeschaltet ist wird automatisch nach Beendigung eines Walzenlaufes solange wieder ein neuer Walzenlauf, unter jeweiliger Abbuchung des zuvor gewählten Einsatzes, ausgelöst, bis entweder das Guthaben aufgebraucht ist oder ein Walzenlauf einem Gewinn bewirkt hat (und dieser auch angezeigt wird) oder die Automatikstarttaste neuerlich gedrückt wird. Wenn nach dem erstmaligen Drücken der Automatikstarttaste diese ein weiteres Mal gedrückt wird, wird ein neuerlicher Walzenlauf nur dann ausgelöst, wenn die Starttaste (und daher auch nicht die Automatiktaste) gedrückt wird. Mit dem erst oder neuerlichen Drücken der Automatikstarttaste kann die Dauer des Walzenlaufes nicht verkürzt und insofern nicht beeinflusst werden. Wie aus der Fotodokumentation ersichtlich war es beim Gerät möglich mehrere unterschiedliche Spiele anzuwählen. Im konkreten Fall wurde das Spiel Golden Fruits angewählt. Bei dieser Anwahl wurden spieltypische Walzen nach Auslösen einer Ausspielung entgegengesetzt welche dann selbststätig zu rotieren aufgehört haben. Je nachdem welche Bilderkombination zum Zeitpunkt dieser Beendigung dieses Walzenlaufes aufgeschienen ist, hat man entweder auf Grund der Ausspielung einen Gewinn realisiert oder nicht. Im Übrigen wird auf das von mir ausgefüllte