O 1994, BGBl. 194/1994 idgF iVm der Auflage Nr. 9) des Bescheides vom 17.09.1985, MBA .. - Ba ..543/2/85, der Auflage des Bescheides vom 25.01.1988, MBA .. - Ba ..543/14/87, der Auflage des Bescheides vom 21.08.1990, MBA .. - Ba ..543/11/89 sowie der Auflage des Bescheides vom 15.1.2013, MBA .. - ..042/12, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde des Herrn Süleyman M., vertreten durch Herrn Dr. Thomas W., Rechtsanwalt, in Wien gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den .. Bezirk, vom 03.02.2015, Zl. MBA .. - S ..172/13, betreffend Verwaltungsübertretungen
Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994, Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, idgF in Verbindung mit der Auflage Nr. 9) des Bescheides vom 17.09.1985, MBA .. - Ba ..543/2/85, der Auflage des Bescheides vom 25.01.1988, MBA .. - Ba ..543/14/87, der Auflage des Bescheides vom 21.08.1990, MBA .. - Ba ..543/11/89 sowie der Auflage des Bescheides vom 15.1.2013, MBA .. - ..042/12, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 140,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 140,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39 und 370 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF - GewO 1994) der L. Restaurant BetriebsgmbH, mit Sitz in Wien, F.-H.-Gasse, und Standort der Gewerbeberechtigung in Wien, J.-Straße, in welcher diese Gesellschaft das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants ausübt, zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 24.9.2013 in der Betriebsanlage in Wien, J.-Straße 14,„Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (Paragraphen 39 und 370 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF - GewO 1994) der L. Restaurant BetriebsgmbH, mit Sitz in Wien, F.-H.-Gasse, und Standort der Gewerbeberechtigung in Wien, J.-Straße, in welcher diese Gesellschaft das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants ausübt, zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 24.9.2013 in der Betriebsanlage in Wien, J.-Straße 14, 1) Auflage 9) des rechtskräftigen Bescheides vom 17.9.1985, BA .. -Ba ..543/2/85, welche lautet: "Der Rauchfang der beiden Holzkohlegriller ist wie folgt auszuführen: Im Einvernehmen mit dem zuständigen Rauchfangkehrermeister sind an geeigneter Stelle Putz- und Überprüfungsöffnungen entsprechend der Bauordnung herzustellen. Für den Rauchfang ist nach Durchführung dieser Arbeiten vom zuständigen Rauchfangkehrermeister ein Rauchfangbefund zu erstellen. Der Fang unterliegt der Reinigungspflicht entsprechend der Luftreinhalteverordnung 1982. Über den Fang ist ein Gutachten beizulegen, aus dem hervorgeht, ob er den Temperaturen eines W eventuellen Rauchfangfeuers standhält." insofern nicht eingehalten hat, als auf Verlangen weder ein Befund des Rauchfangkehrers für den Abgasfang der Holzkohlegriller noch ein Gutachten für den Abgasfang der Holzkohlengriller über die Brandsicherheit im Falle eines Rauchfangfeuers vorgelegt werden konnte. 2) die Auflage des rechtskräftigen Bescheides vom 25.01.1988, MBA .. - Ba ..543/14/87, welche lautet: "Der horizontal verlaufende Teil des Edelstahlfanges zur Ableitung der Rauchgase aus dem Holzkohlegriller ist zumindest in Zeitabständen von zwei Wochen vom zuständigen Rauchfangkehrermeister oder einer entsprechenden Fachfirma nachweislich reinigen zu lassen. Die Nachweise sind in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch behördliche Organe stets bereitzuhalten." insofern nicht eingehalten hat, als auf Verlangen keine Nachweise über die zumindest zweiwöchige Reinigung des horizontal verlaufenden Teils des Edelstahlfanges zur Ableitung der Rauchgase vorgelegt werden konnte. 3) die Auflage des rechtskräftigen Bescheides vom 21.08.1990, MBA .. - Ba ..543/11/89, welche lautet: "Der Nachweis über die jährliche Kontrolle (Reinigung, Erneuerung) der Vertikalteile der Lüftungsanlage ist in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch behördliche Organe stets bereitzuhalten." insofern nicht eingehalten hat, als der letzte Nachweis über die jährliche Kontrolle der Lüftungsanlage mit 16.07.2012 datiert war, wodurch das einjährige Überprüfungsintervall überschritten war. 4.) Die Auflage des rechtskräftigen Bescheides vom 15.01.2013, MBA .. – ..042/12, welche lautet: “Der Rauchfang, an den der Pizzaofen angeschlossen ist, ist zumindest in Zeitabständen von zwei Wochen nachweislich zu kehren. Darüber sind Aufzeichnungen, z.B. in Form eines Kehrbuches, zu führen. Diese Nachweise sind in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch behördliche Organe stets bereitzuhalten.“ Insofern nicht eingehalten hat, als auf Verlangen keine Aufzeichnungen (z.B. in Form eines Kehrbuches) über die zumindest in Zeitabständen von zwei Wochen durchzuführende Kehrung des Rauchfanges des Pizzaofens vorgelegt werden konnte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 367 Z.25 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/1994 in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Auflage Nr. 9) des Bescheides vom 17.09.1985, MBA .. - Ba ..543/2/85, der Auflage des Bescheides vom 25.01.1988, MBA .. - Ba ..543/14/87, der Auflage des Bescheides vom 21.08.1990, MBA .. - Ba ..543/11/89 sowie der Auflage des Bescheides vom 15.1.2013, MBA .. - ..042/12Paragraph 367, Ziffer 25, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Auflage Nr. 9) des Bescheides vom 17.09.1985, MBA .. - Ba ..543/2/85, der Auflage des Bescheides vom 25.01.1988, MBA .. - Ba ..543/14/87, der Auflage des Bescheides vom 21.08.1990, MBA .. - Ba ..543/11/89 sowie der Auflage des Bescheides vom 15.1.2013, MBA .. - ..042/12 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 4 Geldstrafen von je € 175,00, falls diese uneinbringlich sind, 4 Ersatzfreiheitsstrafen von je 10 Stunden
O 1994.4 Geldstrafen von je € 175,00, falls diese uneinbringlich sind, , 4 Ersatzfreiheitsstrafen von je 10 Stunden
Paragraph 367, Einleitungssatz , GewO 1994. Summe der Geldstrafen: € 700,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Tag und 16 Stunden Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 70,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 770,
O 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von
1 oder § 84d Abs. 7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die
den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.
Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von
Paragraph 82, Absatz eins, oder Paragraph 84 d, Absatz 7, erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die
den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Der Text der jeweiligen Bescheidauflagen ist dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu entnehmen. Unbestritten ist, dass zur Tatzeit anlässlich einer gewerbebehördlichen Kontrolle dem Erhebungsorgan Amtsrat Otto T. die unter Punkt 1) bis 4) im angefochtenen Straferkenntnis geforderten Nachweise bzw. Überprüfungsbefunde nicht vorgewiesen wurden. Der Bf. bringt dazu vor, dass Amtsrat T. außerhalb der Öffnungszeiten des Lokales erschienen wäre, wobei nur eine Putzfrau anwesend war, die aber naturgemäß keine Auskunft über die geforderten Nachweise bzw. Unterlagen geben konnte. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass laut der Aussage des Zeugen Amtsrat T. die Kontrolle nicht am Vormittag um 10.00 Uhr stattgefunden hat, sondern vielmehr am Nachmittag, gegen 14.00 Uhr. Da war das Lokal offen und war auch ein Kellner anwesend. Bei dem Zeugen Amtsrat T. handelt es sich um einen äußerst erfahrenen und versierten Mitarbeiter der Magistratsabteilung 36, von dem nicht angenommen wird, dass er wahrheitswidrig die gegenständliche Erhebung anders beschreibt, als tatsächlich stattgefunden. Auch brachte der Zeuge Amtsrat T. in der mündlichen Verhandlung seine schriftlichen Aufzeichnungen der damaligen Erhebung mit. Ein Verwechseln der Amtshandlungen ist somit seitens des Zeugen T. auszuschließen und ist davon auszugehen, dass vielmehr der Bf. - da laufend Erhebungen und Überprüfungen im Lokal stattfinden - die Kontrolle vom 24.9.2013 mit einer anderen Kontrolle verwechselt. Der Zeuge Amtsrat T. schildert aber in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig, schlüssig und widerspruchsfrei, dass er damals gegen 14.00 Uhr in das Lokal gekommen sei. Der dort anwesende Kellner habe sich nicht ausgekannt, er habe vom Nebenlokal „I.T.“ eine Person geholt, die sich angeblich auskennen soll. Aber auch diese Person konnte dem Zeugen Amtsrat T. nicht die geforderten Nachweise vorlegen. Von der Person aus dem Lokal „I.T.“ wurde lediglich eine Rechnung vor der Rauchfangkehrer Firma „St.“ im .. Bezirk vorgelegt, datiert mit März 2013, wo aber keine Kehrtermine und keine Bestätigungen angeführt waren und war dies somit kein Ersatz für die geforderten Nachweise. Die in Rede stehenden Unterlagen (Befunde bzw. Nachweise) sind aber in der Betriebsanlage so aufzubewahren, dass sie von der Betriebsinhabung bzw. von jedem anwesenden Betriebsangehörigen, der im Falle der Abwesenheit der Betriebsinhabung während einer behördlichen Erhebung stellvertretend agiert, leicht aufgefunden und vorgelegt werden können. In diesem Sinne muss der Bf. nicht „rund um die Uhr“ in seinem Betrieb anwesend sein und muss der Betrieb auch nicht permanent geöffnet sein, sind doch die gesetzlichen Sperrstunden einzuhalten. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass diese konkrete Kontrolle vom Zeugen Amtsrat T. telefonisch rechtzeitig angekündigt wurde, wobei der Bf. diesbezüglich genug Zeit gehabt hätte, die Befunde bzw. Nachweise so herzurichten und aufzubewahren, bzw. die diensthabenden Betriebsangehörigen (Kellner) so zu instruieren, dass sie die Befunde bzw. Nachweise auffinden und somit auch dem Erhebungsorgan vorlegen können. Abschließend ist noch zu bemerken, dass die konkrete Uhrzeit der Kontrolle im gegenständlichen Fall keine Rolle spielt und ist sie daher auch nicht ein wesentliches Tatbestandselement, fanden am 24.9.2014 ja doch nicht mehrere Kontrollen statt und ist der Bf. insofern vor einer Doppelbestrafung geschützt. Somit erweist sich der objektive Tatbestand in allen Punkten als gegeben. Zur subjektiven Tatseite - somit zum Verschulden - ist Folgendes auszuführen: Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt (vgl. VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist
G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen.Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt vergleiche VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist
Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen. Ein Vorbringen, welches mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht hätte, wird vom Bf. nicht erstattet. Der Bf. hat offenkundig die nötige Sorgfalt nicht aufgebracht, um sämtliche bescheidmäßig vorgeschriebenen Befunde bzw. Nachweise in der Betriebsanlage so geordnet aufzubewahren und das Personal insoweit zu schulen, dass seine Mitarbeiter vor Ort in der Lage sind, anlässlich einer Kontrolle die verlangten Nachweise vorzulegen. Der Berufung war somit in der Schuldfrage keine Folge zu geben. Zur Strafbemessung:
G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Taten schädigten in nicht geringer Intensität das strafrechtlich geschützte Rechtsgut an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses und störungsfreies Betreiben von Betriebsanlagen gewährleisten sollen und damit auch den Schutz sowohl der Kunden als auch der Nachbarn vor Belästigungen dienen. Der objektive Unrechtsgehalt der Taten war daher selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht geringfügig. Das Verschulden des Bf. kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bf. nicht mehr zu Gute. Entgegen dem Vorbringen des Bf. liegt keine erstmalige Strafbarkeit vor, erschwerend waren nämlich sechs (!) einschlägige Vormerkungen zu werten. Hinsichtlich der „allseitigen Verhältnisse“ ging die belangte Behörde von durchschnittlichen Werten aus. Anhaltspunkte dafür, dass der Bf. in ungünstigen finanziellen Verhältnissen lebt, sind nicht zu Tage getreten und wurden in der mündlichen Verhandlung auch nicht behauptet. Das Verwaltungsgericht Wien schließt sich daher der Einschätzung der belangten Behörde an und geht davon aus, dass der Bf. über ein durchschnittliches Einkommen verfügt. Zu Gunsten des Bf. wurde Vermögenslosigkeit angenommen. Sorgepflichten konnten mangels Hinweises bei der Strafbemessung keine Berücksichtigung finden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe erweisen sich die verhängten Geldstrafen - auch wenn die Befunde bzw. Nachweise im November 2013 nachgereicht wurden - nicht nur als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, sondern nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien in gegebener Höhe unbedingt angebracht, sollen die verhängten Geldstrafen doch dazu dienen, dass der Bf. in Hinkunft seinen bescheidmäßig vorgeschriebenen Verpflichtungen pünktlich nachkommt. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen kam somit nicht in Betracht. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.021.2906.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.